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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW200 2166263-1 Spruch, W200 2166263-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. 01.

  1. XXXX , StA. Afghanistan vertreten durch RA Mag. Julia KOLDA gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 22.06.2017, Zl. 1098270601-151949265, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. 01.
  2. römisch 40 , StA. Afghanistan vertreten durch RA Mag. Julia KOLDA gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 22.06.2017, Zl. 1098270601-151949265, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides werden als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides werden als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 52 FPG 2005 iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 52, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der befristete Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ in der Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der befristete Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ in der Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.römisch drei. Der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben., B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben an, reiste im Dezember 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung nannte er als Fluchtgrund, dass in seiner Heimatstadt die Taliban einmarschiert seien und von ihm verlangt hätten, dass er sich ihnen anschließe. Deshalb sei er aus Afghanistan geflohen und schlussendlich in Österreich gelandet. Als afghanischer Soldat wolle er nicht kämpfen bzw. er wolle keine Menschen töten. Im Fall einer Rückkehr würden ihn die Taliban umbringen. Im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 09.02.2017 legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Tazkira, eines Abschlusszeugnisses, einer Bankkarte der Kabulbank und eine Kopie einer Urkunde über seine Tätigkeiten im Zuge der Bewahrung der Sicherheit des Landes vor. Befragt, wie er zu diesen Zeugnissen gekommen sei, antwortete er, dass sein Schuldirektor in Kabul für die Schüler ein Abschlusszeugnis beantragt hätte und es dort auch ausgestellt worden sei. Dieses hätte er für seine Einstellung als Polizist im Innenministerium vorgelegt. Sein Freund sei ins Innenministerium gegangen und hätte von den Originaldokumenten ein Foto gemacht und ihm dann die Fotos geschickt - er meine damit, dass sein Freund alles ausgedruckt hätte und ihm per Post geschickt hätte. Die Frage, warum der Freund die Tazkira laminiert hätte und das Zeugnis auf einem anderen Papier ausgedruckt hätte, konnte er nicht beantworten. Wann das Zeugnis ausgestellt worden sei, könne er sich nicht erinnern. Er wisse auch nicht, wann er das Zeugnis gebraucht hätte, um sich beim Innenministerium als Polizist zu bewerben. Andere Dokumente hätte er nicht. Er hätte bis zu seiner Ausreise in der Provinz Badakhshan im Distrikt Darwaz im Dorf XXXX gelebt. Außerdem sei er 2 Jahre und 6 oder 7 Monate in der Provinz Ghazni Soldat gewesen. Von dort aus hätte er Afghanistan verlassen. In Ghazni hätte er in der Stadt Ghazni im Stadtteil Zargar auf einem Militärstützpunkt gelebt und auch gearbeitet. Es hätte sich dabei um einen operativen Stützpunkt gehandelt. Befragt, ob er Polizist oder Militärangehöriger gewesen sei, antwortete er, dass er Polizist gewesen sei. Die Frage, ob somit Polizisten auch in diesem Militärstützpunkt leben, bejahte er. Er selbst sei in der operativen Einheit im Stützpunkt Zargar gewesen. Die Einheit hätte den Namen „Queta-e-Reserve-Amaliyati“. Er sei jede Nacht bis zur Ausreise gemeinsam mit 90 anderen Polizisten auf diesen Stützpunkt gewesen. Sie alle seien Mitglieder der selben Einheit gewesen.Er hätte bis zu seiner Ausreise in der Provinz Badakhshan im Distrikt Darwaz im Dorf römisch 40 gelebt. Außerdem sei er 2 Jahre und 6 oder 7 Monate in der Provinz Ghazni Soldat gewesen. Von dort aus hätte er Afghanistan verlassen. In Ghazni hätte er in der Stadt Ghazni im Stadtteil Zargar auf einem Militärstützpunkt gelebt und auch gearbeitet. Es hätte sich dabei um einen operativen Stützpunkt gehandelt. Befragt, ob er Polizist oder Militärangehöriger gewesen sei, antwortete er, dass er Polizist gewesen sei. Die Frage, ob somit Polizisten auch in diesem Militärstützpunkt leben, bejahte er. Er selbst sei in der operativen Einheit im Stützpunkt Zargar gewesen. Die Einheit hätte den Namen „Queta-e-Reserve-Amaliyati“. Er sei jede Nacht bis zur Ausreise gemeinsam mit 90 anderen Polizisten auf diesen Stützpunkt gewesen. Sie alle seien Mitglieder der selben Einheit gewesen. Im Heimatland lebten noch seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern. Auch seine Familie hätte Probleme, da sein Vater Polizist gewesen sei. Er hätte in Kabul Dienst geleistet und sei von Kabul zurückgekehrt. Man hätte auf seinen Vater geschossen. Dieser sei im Oberarm und am Kinn getroffen worden. Man hätte ihn beschuldigt, dass er ein Spion sei sowie dass er der Regierung die Schlepper und die Personen, die illegale Tätigkeiten verüben, verraten würde, da sie in der Grenznähe leben würden. Seine Brüder und seine Schwestern könnten keine Schule besuchen. Befragt, warum die Familie dann immer noch dort lebe, antwortete er, dass sie keinen anderen Ausweg hätten. Er selbst hätte die Schule bis zur
  3. Klasse besucht und diese auch abgeschlossen. Er sei Polizist gewesen und hätte ein normales Gehalt bezogen. Er sei dieser Tätigkeit 2 Jahre und 6 oder 7 Monate nachgegangen – 1391 (2012/2013) hätte er die Schule abgeschlossen und Mitte 1391 hätte er als Polizist begonnen. Die Tätigkeit hätte er bis zur Ausreise ausgeübt. Er hätte nur noch zu einem in Ghazni lebenden Freund, letztmalig vor 2 Wochen über Facebook Kontakt. Befragt, wann er Polizist gewesen worden sei, beantwortete er primär es nicht zu wissen und auf den Hinweis, dass er soeben ausgesagt hätte, dass es Mitte 1391 gewesen sei, antwortete er, dass es stimme, dass er 1391 zur Polizei gegangen sei.Seine Brüder und seine Schwestern könnten keine Schule besuchen. Befragt, warum die Familie dann immer noch dort lebe, antwortete er, dass sie keinen anderen Ausweg hätten. Er selbst hätte die Schule bis zur
  4. Klasse besucht und diese auch abgeschlossen. Er sei Polizist gewesen und hätte ein normales Gehalt bezogen. Er sei dieser Tätigkeit 2 Jahre und 6 oder 7 Monate nachgegangen – 1391 (2012 aus 2013,) hätte er die Schule abgeschlossen und Mitte 1391 hätte er als Polizist begonnen. Die Tätigkeit hätte er bis zur Ausreise ausgeübt. Er hätte nur noch zu einem in Ghazni lebenden Freund, letztmalig vor 2 Wochen über Facebook Kontakt. Befragt, wann er Polizist gewesen worden sei, beantwortete er primär es nicht zu wissen und auf den Hinweis, dass er soeben ausgesagt hätte, dass es Mitte 1391 gewesen sei, antwortete er, dass es stimme, dass er 1391 zur Polizei gegangen sei. Auf den Vorhalt, dass er auch im Jahr 1391 ein Abschlusszeugnis benötigt hätte, antwortete er, dass er sich an das Datum nicht erinnern könne. Darauf hingewiesen, dass er das Zeugnis im selben Jahr dem Innenministerium vorgelegt haben hätte müssen als er Polizist gewesen sei, antwortete er, nicht zu wissen, wann er dem Innenministerium sein Abschlusszeugnis vorgelegt hätte. Auf die Frage, ob er das Zeugnis dem Innenministerium vorgelegt hätte, bevor er Polizist geworden sei, antwortete er, dass er seine Tazkira vorgelegt hätte und zu einem späteren Zeitpunkt sein Abschlusszeugnis vorgelegt hätte. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben hätte, dass er dieses Zeugnis für die Einstellung beim Innenministerium vorliegen hätte müssen und wie er nunmehr zu der Aussage komme, dass er das Zeugnis erst zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen hätte müssen, antwortete er, dass es genauso sei, wie er es angegeben hätte. Die Frage, ob er das Zeugnis benötigt hätte, um Polizist zu werden, bejahte er. Befragt, wie es dann sein könne, dass das Zeugnis dann erst am 08.09.2015 ausgestellt worden sei, antwortete er, „es wurde uns gesagt, dass wir unser Abschlusszeugnis vorlegen müssen, meine Tazkira wurde von der Behörde behalten und ich sollte zu einem späteren Zeitpunkt mein Abschlusszeugnis vorlegen.“ Er wisse nicht genau, wann er ausgereist sei. Vom Einvernahmeleiter erfolgte der Hinweis, dass – wenn man davon ausgehe, dass er einen Monat für die Flucht gebraucht hätte und er nunmehr seit einem Jahr und vier Monaten in Österreich sei –er im September/Oktober 2015 aus Afghanistan ausreisen hätte müssen. Wie könne es dann sein, dass das Abschlusszeugnis erst am 08.09.2015 vom Unterrichtsministerium ausgestellt worden sei. Er rechtfertigte sich dahingehend, dass nicht zu wissen. Er sei aufgefordert worden sein Abschlusszeugnis dem Innenministerium vorzulegen. Dass hätte er auch getan. Dieses sei ihm nach Ghazni geschickt worden und er hätte es der Sicherheitskommandantur vorgelegt. Die Frage, ob die Sicherheitskommandantur dann das Zeugnis wieder ins Innenministerium geschickt hätte, bejahte er. Die 5.000 Dollar für die Flucht hätte er selbst erspart. Aufgefordert, seine Flucht zu schildern, antwortete er, dass er die
  5. Klasse Schule abgeschlossen hätte und es ihm nicht mehr möglich war, in Badakhshan zu leben. Dort gäbe es die Mafia und Schlepper. Er sei nicht sicher gewesen, deshalb sei er nicht Ghazni gegangen und sei dort Soldat und Polizist geworden. 2 Jahre und 6 oder 7 Monate sei er dort gewesen. Da er nicht zu seinen Eltern nach Badakhshan gehen konnte und er keinen anderen Ausweg gehabt hätte, sei er nach Österreich gekommen. Er sei aus Ghazni ausgereist und hätte vor der Abreise nicht einmal seine Familie sehen können. Ghazni hätte er verlassen, weil es keine Sicherheit gäbe. Tag und Nacht sei Krieg und sie seien ständig am Stützpunkt gewesen. Er hätte keine anderen Fluchtgründe. Er hätte nicht zu seiner Familie zurückgehen können. Befragt, ob er sich des Risikos bewusst gewesen sei, als er der Polizei beigetreten sei, antwortete er, dass es ihm sehr wohl bewusst gewesen sei, er jedoch keinen anderen Ausweg gesehen hätte. Er wollte sich nicht den Mafiosi anschließen und sei deshalb zur Polizei gegangen. Er könne nicht zu seinen Eltern zurück, weil die Routen und Wege unsicher seien. Befragt, warum er nach 12 Jahren Schulbildung keinen anderen Job annehmen hätte können, antwortete er, dass man keine Arbeit finde, wenn man 12 Jahre die Schule besucht. Auf den Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung – Einmarsch der Taliban im Dorf, versuchter Zwangsrekrutierung, Unwille gegen die Taliban als Soldat zu kämpfen – antwortete er, dass er nicht wisse, was vom Dolmetscher als protokolliert worden sei. Er hätte gesagt, dass dort viele Mafiosigruppierungen in seiner Heimat seien. Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2017 wurde ein Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Mit Bescheid des BFA vom 22.06.2017 wurde ein Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Beweiswürdigend wurde hinsichtlich des Gebrauchs des Zeugnisses in Afghanistan darauf hingewiesen, dass er zu Beginn der Einvernahme angegeben hätte, das Schulzeugnis für seine Bewerbung als Polizist im Innenministerium benötigt zu haben, während er in der weiteren Einvernahme angeben hätte, dass er bei der Einstellung nicht das Abschlusszeugnis, sondern lediglich die Tazkira vorlegen hätte müssen. Es sei bemerkenswert, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Zeugnis erst am 08.09.2015 ausgestellt worden sei, zu einem Zeitpunkt, als er bereits ausgereist wäre. Es sei auch demnach nicht glaubhaft, dass dieses Zeugnis beim Innenministerium für seine Einstellung benötigt worden wäre, wenn es erst bei der Ausreise ausgestellt worden sei. Das BVwG holte von der Staatendokumentation Informationen über den Militärstützpunkt Zargar und die operative Einheit (der Polizei) namens „Queta-e-Reserve-Amaliyati“ sowie der Anzahl der stationierten Polizisten ein. Im Zuge der am 18.01.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichts legte der Beschwerdeführer ein Foto seines Onkels sowie von ihm in Uniform vor sowie Unterlagen zu seiner Integration in Österreich. Als Grund für die Ausreise nannte er, dass er als Schiit in der Schule schlecht behandelt worden sei. In der Ortschaft hätte es viele Drogenhändler gegeben und er hätte im Alter von 15 oder 16 Jahren mit diesen Probleme gehabt, da sie von ihm wollten, dass er mit ihnen mitmache. Er sei auch von den Taliban bedroht worden, weil sein Vater für die Polizei gearbeitet hätte. Mit 18 Jahren hätte er die Schule beendet und sowohl die Taliban als auch die Drogenhändler wollten, dass er sich ihnen anschließe. Sowohl sein Vater als auch er seien unter Druck gesetzt worden. Er hätte sich aber entschieden zur afghanischen Polizei zu gehen und für die Polizei zu arbeiten. Er sei dann nach Badakhshan ins Zentrum gegangen und hätte sich dort als Polizist gemeldet, von dort sei er nach Kunduz geschickt worden und hätte dort 60 Tage lang ein Militärtraining bekommen. Die afghanische Regierung hätte ihn dann nach Ghazni geschickt und er sei zu einer sogenannten Reservekampfeinheit eingeteilt worden – ca. 2 Jahre und 6 oder 7 Monate hätte er dort Dienst geleistet. Er hätte in Ghazni immer gegen die Taliban an Kampfhandlungen teilgenommen, fast täglich. Er hätte seinen Kameraden in diesem Kampf verloren. Er sei ziemlich lang dort geblieben, aber als er mitbekommen hätte, dass er im Distrikt Khogiani kämpfen solle, hätte er gewusst, dass er nicht mehr lebend zurückkommen werde und dass er ganz sicher ums Leben komme, deswegen hätte er sich zur Flucht entschlossen. Befragt, was in Khogiani sei, antwortete er, dass dort direkte Kampfhandlungen mit Taliban stattfänden. Darauf hingewiesen, dass er die vorher auch gehabt hätte, antwortete er, dass viele Kameraden, die dort hingegangen seien, nicht mehr zurückgekommen seien. Nach seiner Ausbildung befragt, beantwortete er, dass man zuerst alle Dokumente mitnehmen müsse – Schulzeugnisse und Personaldokumente – bei der Anmeldung. Man müsse sich anmelden, alle Dokumente vorlegen und dann werde man zum sogenannten Training geschickt. Befragt, welche Dokumente er vorgelegt hätte, antwortete er: „Eine Tazkira und ein Schulzeugnis“. Befragt welches Schulzeugnis, antwortete er: „die Noten sind darauf“. Im Folgenden wird die Verhandlungsschrift zum näheren Verständnis wortwörtlich wiedergegeben: „RI zeigt AS 129 Rückseite. BF: Ja. RI an D: Bitte können Sie mir das Ausstellungsdatum dieses Zeugnisses sagen? D: Es ist schwer lesbar. Am 20.06., das Jahr ist nicht lesbar. (AS 129 Rückseite) RI: Auf der Vorderseite befindet sich das gregorianische Ausstellungsdatum 08.09.
  6. BF: Das ist nicht das Zeugnis, das man in der Schule bekommt. Die Schulzeugnisse sind handschriftliche Zeugnisse. RI: Wie kamen Sie zu diesem? BF: Bei der Anmeldung reicht auch eine Tazkira. Aber wenn man beweisen kann, dass man 12 Jahre die Schule besucht hat, hat man bessere Chancen bei der Polizei. RI: Zum Ausstellungszeitpunkt dieses Zeugnisses, September 2015, dürften Sie sich gerade für die Ausreise entschieden haben, weil Sie am 08.09.2015 bei der Erstbefragung gesagt haben, dass Sie den Entschluss zur Ausreise ca. vor einem Monat, also im August (korr.) 2015 gefasst haben. Haben Sie sich das Zeugnis besorgt, damit sie es hier als Beweismittel vorlegen? BF: Nein. RI: Sondern? BF: Es war nicht geplant, und auch nicht mein Wunsch zu flüchten. Ich konnte ums Leben kommen, mein Leben war in Gefahr. Deshalb musste ich flüchten. Wenn man beweisen kann, dass man 12 Jahre die Schule besucht hat, hat man bessere Möglichkeiten bei der Polizei. Nach drei Jahren bei der Polizei, wenn man so etwas vorlegen kann, hat man die Möglichkeit Offizier zu werden. RI: Sie haben beim BFA gesagt, dass Sie dieses Zeugnis, das im September 2015 ausgestellt wurde, bei Ihrer Einstellung als Polizist beim Innenministerium vorgelegt haben. Jetzt war die Einstellung aber 2012, da kann etwas nicht stimmen. BF: Das ist ein Missverständnis, es ist jemanden ein Missverständnis passiert. Wie ich bereits gesagt habe, bei der Anmeldung der Polizei reicht nur die Tazkira, mehr braucht man nicht. Ich wollte es vorlegen, weil ich Offizier werden wollte, nach drei Jahren. RI: Wieso haben Sie das beim BFA nicht gesagt? BF: Beim BFA habe ich ganz wenig Zeit bekommen. Ich wurde für 08:00 Uhr in der Früh eingeladen, aber meine Einvernahme hat um 12:00 Uhr angefangen. Ich habe maximal 30, 40 Minuten Zeit gehabt. Ich habe nicht geschafft, über alles zu reden. RI: Ich muss Ihnen sagen, dass diese neue Variante, dass es bei der Vorlage des Zeugnisses um die Offiziers-Karriere geht, niemand jetzt mehr glaubt. BF: In Afghanistan kann man auch nach zehn Jahren so ein Dokument bekommen. Ich war damals in Ghazni. RI: Man hat Sie beim BFA schon gefragt, wie es dazu kommen kann. Sie haben immer gesagt, das weiß ich nicht. Heute wissen Sie es? BF: Wie ich bereits gesagt habe, ich habe nicht genug Zeit dafür bekommen. Ich habe mich gezwungen gefühlt, nur mit ja oder nein zu antworten. RI: Das stimmt aber nicht. Sie haben nicht nur Ja oder Nein als Antwort gegeben. RI verliest die Aussage von AS 117
  7. Abs. BF: Gesetzlich kann man in Afghanistan ca. drei Jahre als Polizist arbeiten. Es war schon mein drittes Jahr. Ich habe nicht vorgehabt, nach Europa zu flüchten. Ich habe gegen die Taliban gekämpft, so sind die Regeln und Gesetze in Afghanistan. Da ich nicht nach Ghazni zurückkehren konnte, musste ich eine Lösung finden, weiter in Ghazni zu bleiben. Deswegen habe ich mir überlegt, dass ich diese Dokumente organisiere, dass ich bei der Polizei als Offizier weiterarbeiten kann. Als ich mich entschieden habe, habe ich den Schuldirektor angerufen. Ich habe ihm gesagt, dass ich so etwas brauche. Er sagte zu mir, dass er das organisieren kann, dass er dem Ministerium einen Brief schicken könne. Er ist bereit, mir die Nummer von diesem Brief zu geben. Falls ich jemanden in Kabul hätte, könnte er dorthin gehen, und das Dokument abholen. Ein Freund von mir hat in dieser Einheit in der Küche gearbeitet, seine Situation war auch so wie meine. Es war auch sein drittes Jahr, er wollte nach Kabul. Der Schuldirektor hat mir die Nummer von diesem Brief gesagt, die habe ich meinem Freund gegeben, dieser ging nach Kabul. Er ist zum Bildungsministerium gegangen und er hat dieses Dokument dort bekommen. RI: Beim BFA haben Sie gesagt, er hat es im Innenministerium bekommen. BF: Die Geschichte ist etwas lang. RI liest AS 105 Abs.5 vor.RI liest AS 105 Absatz 5, vor. BF: Ich habe eine Erklärung dafür. Er hat dieses Dokument vom Bildungsministerium bekommen und hat eine Kopie davon beim Innenministerium abgegeben. Das Original-Dokument hat er zu mir nach Ghazni gebracht. RI: Sie hatten dieses Abschluss-Zeugnis im Original? BF: Ja. Mein Freund hat es zu mir gebracht. Ich hatte es ca. 20 Tage lang bei mir im Original. Nach 20 Tagen ist ein Brief vom Sicherheitskommissariat von Ghazni zu uns, zu unserer Einheit, gekommen. Diejenigen, die schon seit drei Jahren bei der Polizei sind und Offizier werden möchten, müssen die Beweise vorlegen, dass sie 12 Jahre lang die Schule besucht haben. Deswegen habe ich auch das Dokument dort vorgelegt. Die Regierung möchte das Original-Dokument behalten, damit man nicht flüchten kann. Ich habe Österreich erreicht und ich war in Kontakt mit diesem Freund, per Facebook. Er hat zu diesem Zeitpunkt einen Unteroffizier-Kurs in Kabul besucht. Ich habe ihn gefragt, ob er eine Möglichkeit hat, für mich die Original-Dokumente vom Ministerium zu besorgen. Ich habe sie bei der Einheit abgegeben, aber das landet alles im Ministerium. Er ist hingegangen, hat aber kein Original-Dokument bekommen. Er hat davon ein Foto gemacht und mir dieses geschickt. RI: Nennen Sie mir den korrekten Namen der Basis. BF: Qeta-e Reserve Amalyati. RI: Beschreiben Sie mir die Basis – ich meine nicht örtlich, sondern wer war dort stationiert? Wie viele Leute, von welcher Einheit? BF: Wir waren in der Provinz Ghazni, Ortschaft Esfandi. Unsere Einheit bestand aus 90 Personen. Die 90 Personen waren aus unterschiedlichen Provinzen aus Afghanistan. 10 davon waren Offiziere, ein Kommandant. Alles was wir brauchten zu Kampfhandlungen haben wir zur Verfügung gehabt, so wie Polizei Pickups. RI: Wer war dort stationiert? Welche Einheiten? BF: In unserer Einheit waren nur die Polzisten, und wir haben zum Innenministerium gehört. RI: Was meinen Sie mit „unserer Einheit“? Nur diese 90 Mann? BF: Ja, nur unsere Einheit. RI: Das heißt, diese 90 Polizisten waren die Mitglieder von dieser Einheit? BF: Ja. RI: Sonst niemand? BF: Nein. Es gab in der Nähe auch von der Nationalarmee, ca. einen Kilometer von uns entfernt. Ca. 500 Meter von uns waren auch die Ausländer, die NATO. RI: Ich habe Recherchen über diese Einheit durchführen lassen, die ich auch bereits Ihrer Vertreterin gegeben habe. Laut den Recherchen setzt sich die Einheit aus Mitgliedern der Afghanischen Nationalarmee (ANA), der Afghanischen Nationalpolizei (ANP) und dem Nationalen Sicherheitsdienst (NDS) zusammen. Sie sagen heute, es waren nur Polizisten. Was sagen Sie dazu? BF: Sie haben gefragt, über diese Einheit. RI: Ich habe dreimal nachgefragt. BF: Bei den Kampfhandlungen haben wir gemeinsam operiert. Wo wir gelebt haben, waren nur Polizisten. RI: Wo haben die Anderen gelebt? Wo war der NDS und ANA stationiert? BF: Etwas entfernt von uns. RI: Das stimmt nicht mit den Informationen überein, die ich habe. BF: Ich habe dort gelebt, ich habe dort gekämpft. RV: Wollen Sie die Einheiten nochmal auf Deutsch beschreiben?Regierungsvorlage, Wollen Sie die Einheiten nochmal auf Deutsch beschreiben? BF (auf Deutsch): Wo ich habe gewohnt, dort nur Polizisten, 90 Personen. Ein Kilometer weiter von uns war Militär (Nationalarmee). 500 Meter entfernt war die Nato. Wir waren Polizisten. RV: Wenn Sie sagen „gewohnt“, wie haben Sie dort gewohnt, wie hat es ausgesehen?Regierungsvorlage, Wenn Sie sagen „gewohnt“, wie haben Sie dort gewohnt, wie hat es ausgesehen? BF: Wir waren in der Nähe von einer Autobahn, Richtung Kandahar. Hinter unserer Einheit war ein Dorf, ca. 400 Meter entfernt, namens Dorf Zargar. RI, BF und RV nehmen Einsicht in GoogleMaps (https://www.google.at /maps/place/Zargar,+Afghanistan/@33.4705121,68.3849953,2156m/data=!3m1!1e3). RI, BF und Regierungsvorlage nehmen Einsicht in GoogleMaps (https://www.google.at /maps/place/Zargar,+Afghanistan/@33.4705121,68.3849953,2156m/data=!3m1!1e3). RI: Sie haben gesagt, es waren 90 Leute. In dem Rechercheergebnis ist die Rede von doppelt so vielen, nämlich
  8. BF: Ich erinnere mich ganz genau. Als ich dort war, waren wir 90 Leute von der ANP. Immer haben wir für 90 Leute Kleidung und Ausrüstung bekommen. Als ich noch dort war, sagte mein Kommandant zu mir, es könne sein, dass die Männer mehr werden, weil wir sehr unter Druck waren. RI: Was ist mit dem Onkel, dessen Foto Sie vorgelegt haben? BF: Mein Onkel väterlicherseits war ein Polizei-Offizier. Er wurde von den Taliban umgebracht, sein Auto wurde von einer Rakete getroffen. Er und acht Bodyguards sind ums Leben gekommen. RI: Haben diese Bodyguards Ihren Onkel bewacht? BF: Ja. RI: Warum haben diese Bodyguards Ihren Onkel bewacht? BF: Er war ein Kommandant. RI: Sagen Sie mir die genauen Daten Ihres Onkels. RV verweist auf einen youtube-link, tolonews (https://www.youtube.com/watch?v=d6H3TIN1MaM). Regierungsvorlage verweist auf einen youtube-link, tolonews (https://www.youtube.com/watch?v=d6H3TIN1MaM). D nimmt Einsicht in das Video und fasst wie folgt zusammen: Es handelt sich um ein kurzes Video von ungefähr 10 Sekunden, mit dem Inhalt, dass ein Kommandant der Qeta-e Reserve Amalyati bei einem Angriff der Taliban am Montag ums Leben gekommen ist. Der Name des Kommandanten lautet Barakatollah Rasuli. RI: Wie kommt es, dass der Onkel väterlicherseits einen anderen Nachnamen führt, als Sie? BF: In Afghanistan kann man den Nachnamen selber auswählen. Es hat jeder etwas Anderes ausgewählt. RI: Haben Sie Beweismittel, dass dies Ihr Onkel ist? BF: Der Name meines Großvaters ist der Gleiche. BF legt vor: eine Bestätigung über die Ermordung des Onkels. Beilage A D: Es handelt sich bei dieser Bestätigung um denselben Inhalt wie im Bericht von Tolonews. Als Todesdatum ist 1-31.03.1397 angegeben. (15.03.1397 wäre der 05 Juni 2018, der 01.03.1397 wäre 22 Mai 2018) Der Name des Ermordeten ist Barakatollah Rasuli, es befindet sich auch der Vatersname des Ermordeten in der Bestätigung, dieser lautet Daolat Ali. Eine Einsicht in die Tazkira des BF ergibt, dass der Name des Großvaters des BF Daolat Ali lautet. RI: Wie viele Kommandanten hatte die Einheit? BF: Ich weiß es nicht genau, wie es war, als mein Onkel dort Dienst geleistet hat. Als ich dort war, war mein Onkel ein Kommandant, aber in einem anderen Bezirk, nämlich Mogor. RI: Wissen Sie, wann er Kommandant der Qeta-e Reserve Amalyati wurde? BF: Ich weiß es nicht genau, ich hatte keinen Kontakt. RI: In welchem Zusammenhang steht die Ermordung Ihres Onkels mit Ihnen? BF: Seine Familie konnte nicht in Afghanistan leben. Sie haben seit längerer Zeit in Tadschikistan gelebt. Wenn die Taliban mitbekommen, dass er getötet wurde, werden sie auch meine Familie unter Druck setzen. Die Taliban in unserer Ortschaft und die Drogenhändler sind beide in unserer Ortschaft. Mein Vater war Polizist, auf ihn wurde auch geschossen, er wurde verletzt und aus diesem Grund war es nicht mehr möglich, dass er weiter bei der Polizei arbeitet. RI: Ich verstehe die Passage „Wenn die Taliban mitbekommen, dass er getötet wurde, werden sie auch meine Familie unter Druck setzen“ nicht. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Taliban Ihren Onkel getötet haben. BF: Das stimmt. RI: Dann wissen es die Taliban ja. BF: Die Taliban sind so. Mein Vater hat noch immer keine Ruhe von den Taliban. RI: sie haben vorhin gesagt, auf die Frage, „In welchem Zusammenhang steht die Ermordung Ihres Onkels mit Ihnen?“ geantwortet: „Wenn die Taliban mitbekommen, dass er getötet wurde, werden sie auch meine Familie unter Druck setzen.“ Das verstehe ich nicht, weil die Taliban Ihren Onkel umgebracht haben. BF: Gemeint waren die Taliban unserer Ortschaft. Wir sind weit entfernt. Mein Onkel wurde in Ghazni umgebracht, die Taliban haben ihn umgebracht. Gemeint sind diese Taliban aus Badakshshan, wenn die das mitkriegen, dass mein Onkel väterlicherseits umgebracht wurde und seine Bodyguards ebenfalls, werden sie auch meinen Vater umbringen. Sie werden glauben, dass sie es geschafft haben, trotz Bodyguards, meinen Onkel getötet zu haben. So werden sie leicht meinen Vater umbringen. Deswegen bin ich auch geflüchtet. RI: Ihr Vater arbeitet seit geraumer Zeit nicht mehr als Polizist. Sie sind seit 2015 weg und Ihr Onkel wurde 2018 getötet. Warum sollte man Ihnen jetzt noch etwas antun? Sie waren nur Polizist, Ihr Vater arbeitet nicht mehr als Polizist. Der wichtigste in der Familie, der Onkel, ist schon tot. BF: So sind die Gesetze von den Taliban. Wenn sie es geschafft haben, jemanden zu töten, werden sie die ganze Familie nicht in Ruhe lassen. Sie sagen, dass wir keine Muslime sind, dass wir Ungläubige sind, dass wir den Amerikanern dienen. Mein Vater hat für die Polizei gearbeitet und deswegen verletzt worden. Mein Vater hat nach wie vor keine Ruhe. RI: Das heißt, wenn ich Sie richtig verstehe, dass jeder Polizist in Afghanistan von den Taliban verfolgt wird? BF: Ich bin nicht verantwortlich für alle Polzisten. Ich bin geflüchtet, weil mein Leben in Gefahr war. RI: Sie sind geflüchtet, weil Sie damals nicht nach Khogyani wollten, um dort gegen die Taliban zu kämpfen. Das war
  9. BF: Das stimmt. Ich habe keine andere Wahl gehabt. RI: Gab es noch einen anderen Grund, als die Versetzung nach Khogyani? BF: Mein Vater war verletzt. Ich war in Ghazni und habe Dienst geleistet. Die Taliban von unserer Ortschaft, von Badakshshan, haben erfahren, dass ich in Ghazni Polizist bin. Ich habe an dem Tag die Verletzten und Leichen in ein Spital gebracht. Von dort bin ich nach Nimroz gegangen. Ich wollte flüchten. Mein Vater hat mich angerufen. Er hat sehr viel geweint und sagte, dass Mullah von unserer Moschee mitbekommen hat, dass ich Polizist geworden bin. Mein Vater sagte zu mir, dass ich flüchten soll und nicht nach Badakshshan zurückkommen darf. Natürlich möchte jeder Vater seinen Sohn sehen. RI: Vor wem hatten Sie Angst, vor den Taliban in Badakshshan oder vor den Kampfhandlungen in Khogyani? BF: Wegen beiden Sachen bin ich aus Afghanistan geflüchtet. Wenn ich nach Afghanistan zurückkehren muss, darf ich auf keinen Fall nach Badakshshan, weil ich Polizist war. Wenn ich zurückkehren muss, bin ich für die afghanische Regierung auch ein Täter, weil ich geflüchtet bin und nicht mehr zum Dienst erschienen bin. Egal wo ich bin, die afghanische Regierung wird mich finden. RI: Das heißt, es verfolgt Sie auch die afghanische Regierung? BF: Ja. RI: Sie werden von zwei Seiten verfolgt? BF: Ja. Alles was ich von der Regierung bekommen habe, meine Waffen und Ausrüstung, habe ich in diesem Auto gelassen. Aber ich weiß nicht, wo die Sachen jetzt sind, dafür bin ich auch verantwortlich. RI: Wie lange war Ihr Vater Polizist? BF: Ich war damals sehr klein. Mein Vater hat damals vier Jahre im Militärbereich in Russland studiert. Genau weiß ich es nicht, ich glaube er hat ca. acht, neun Jahre Dienst geleistet. RI: Sie sind eine Polizistenfamilie? BF: Ja. Ich wurde von der Kindheit, in der Schule schlecht behandelt. Meine Situation war nicht so, wie von den anderen Kindern. RV: Wer aller in der Familie ist im Militär oder bei der Polizei?Regierungsvorlage, Wer aller in der Familie ist im Militär oder bei der Polizei? BF: Sonst niemand, nur wir drei. RV: Wo lebt Ihre Familie jetzt?Regierungsvorlage, Wo lebt Ihre Familie jetzt? BF: Das weiß ich nicht. Ich habe das letzte Mal 2015 mit meinem Vater Kontakt gehabt. RI: Woher wissen Sie, dass Ihr Onkel getötet wurde? BF: Zufällig. Ich habe das zufällig in den Nachrichten gesehen. RV: Warum glauben Sie, dass auch die Regierung Sie verfolgen wird, bei einer Rückkehr, Abschiebung?Regierungsvorlage, Warum glauben Sie, dass auch die Regierung Sie verfolgen wird, bei einer Rückkehr, Abschiebung? BF: Weil ich Polizist war und ich geflüchtet bin. Es ist eine Straftat. Ich weiß nicht, wo meine Waffe ist und die Ausrüstung. Dafür bin ich verantwortlich. RI: Bei der Einvernahme vom BFA steht, dass Sie Sunnit sind? BF: Ich weiß nicht. Ich habe die Frage nicht verstanden, mir wurde nicht genug Zeit gegeben. Meine Mutter ist Schiitin, ich auch und mein Vater ist Sunnit. Meine Eltern haben kein Problem damit. Es gibt auch dort Tadschiken, die Ismaeliten sind. D: Auf der Tazkira steht nur „Islam“. RI: Sind Sie gesund? BF: Ja. RI: Was machen Sie hier in Österreich? BF: Ich stehe jeden Tag zwischen 07:00 Uhr und 08:00 Uhr auf. Wir wohnen vier Personen in einem Zimmer. Die anderen drei gehen arbeiten. Ich stehe auf und räume unsere Zimmer, wasche unsere Wäsche. Das mache ich gern. Weil die anderen ja arbeiten gehen. Ich schaue unseren Kühlschrank, ob wir etwas zu essen brauchen. Dann gehe ich einkaufen. Ich arbeite als Freiwilliger beim Roten Kreuz, zwei, drei, viermal pro Woche, das ist nicht klar. Ich spiele Fußball, jeden Dienstag. RI: Welche Arbeit machen Sie beim Roten Kreuz? BF: Wir arbeiten beim „Henry“ Laden. Wenn Leute Kleidung spenden, packen wir diese ein und nehmen sie mit von Tulln nach St.Andrä Wördern, dort ist der Laden. RI: Das heißt, Sie transportieren und verpacken? BF: Ja. Ich spiele jeden Dienstag Fußball und wir haben eine Laufgruppe „Grenzenlos“. Wir laufen pro Woche ein bis dreimal, je nach Wetterlage. RI: Sie haben auch Erste-Hilfe-Kurse. BF: Ja, 16 Stunden. Natürlich lerne ich Deutsch, B1 mit meiner Lehrerin (BF deutet auf die im Publikum anwesende Lehrerin). Manchmal helfe ich der Kirche oder Leute, die Hilfe brauchen. BF spricht gut Deutsch. RI: Was würden Sie gerne machen, wenn Sie hierbleiben dürfen? BF: Ich möchte auf eigenen Beinen stehen und selbst mein Geld verdienen, in einem Restaurant in der Küche, als Koch oder irgendetwas. Ich nehme jeden Job. Meine Mitbewohner haben auch einen positiven Bescheid bekommen, sie sind alle arbeiten gegangen. RI: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben? BF: Wenn Sie keine Frage haben, ich möchte nicht viel reden. Ich bin sehr, sehr dankbar, dass ich Schutz bekommen habe. Wäre ich in Afghanistan geblieben, wäre ich schon längst ums Leben gekommen. Die Eltern wollen immer, dass die Kinder bei ihnen bleiben, aber sie wussten, dass mein Leben dort in Gefahr ist, deswegen wurde ich weggeschickt. Das wars, wie ich bereits gesagt habe, habe ich Probleme mit den Taliban und auch der afghanischen Regierung. RV: Zu Ihrer Einheit, wo Sie als Polizist tätig waren, fallen Ihnen noch Namen Ihrer Kameraden und Vorgesetzten ein?Regierungsvorlage, Zu Ihrer Einheit, wo Sie als Polizist tätig waren, fallen Ihnen noch Namen Ihrer Kameraden und Vorgesetzten ein? BF: Einige sind schon damals ums Leben gekommen, als ich noch dort war. Ich habe dort keine Kontakte mehr dorthin. Keiner weiß, ob man eine Kampfhandlung überlebt. RI: Stimmen Sie Recherchen in Ihrem Heimatland zu? BF: Ja. RI: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? BF: Ja. Schluss der Verhandlung. Die Niederschrift wird:  zur Durchsicht vorgelegt  Auf die Verlesung (Rückübersetzung) der Niederschrift wird verzichtet.  Gegen die Niederschrift werden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Erläuternd wird von BF und BFV ausgeführt:
  10. Seite 5., 4 Zeile von unten: gemeint war das handschriftliche Schulzeugnis. Dieses wurde mit der Tazkira bei der Bewerbung abgegeben. Das ist auch die Grundlage für das am 08.09.2015 ausgestellte Zeugnis.
  11. Seite 7., 9 Zeile von oben: die Antwort des BF wird ergänzt. Gemeint ist, das Gesetz gibt vor, dass der Polizeidienst drei Jahre dauert. Mein Vater war Offizier. Das BVwG führte in weiterer Folge noch Recherchen durch einen (damals) gerichtlich beeideten Sachverständigen mit folgenden Fragen durch:
  12. „Welche Dokumente muss ein Bewerber für die Aufnahme bei der afghanischen Nationalpolizei vorlegen? (Tazkira, Schulzeugnisse, …..)
  13. Werden Bewerber befristet oder unbefristet aufgenommen? (Beschwerdeführer behauptet, dass gesetzlich vorgesehen ist, dass der Polizeidienst nur drei Jahre dauert.)Im Falle einer Befristung: Kann der Dienst verlängert werden?
  14. Werden Bewerber befristet oder unbefristet aufgenommen? (Beschwerdeführer behauptet, dass gesetzlich vorgesehen ist, dass der Polizeidienst nur drei Jahre dauert.), Im Falle einer Befristung: Kann der Dienst verlängert werden?
  15. Der BF behauptet die Schule in Badakhshan 12 Jahre besucht und 2012 abgeschlossen zu haben. Das angeschlossene Zeugnis weist als Ausstellungsdatum den 08.09.2015 auf. BF behauptet, dass er in seiner Schule ein handschriftliches Zeugnis erhalten hätte.
  16. Handelt es sich bei dem vorgelegten Zeugnis um eine Fälschung oder um ein Original? Warum wurde das Zeugnis erst 2015 ausgestellt? Hat der Beschwerdeführer tatsächlich die Schule 12 Jahre lang besucht?“ Die Recherche ergab folgendes Ergebnis: „Überprüfung der Aufnahmebedingungen und der Art von Verträgen bei der afghanischen Polizei Da ausdrücklich eine Kontaktaufnahme mit der Polizei und Namensnennung des BF untersagt war, konnten diese Punkte nur allgemein geklärt werden. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob der BF nach dem 3-Jahresvertrag ausgeschieden ist oder ob der BF den Vertrag verlängert hatte, bzw. der BF den Vertrag einseitig beendet hat. (Eine solche Überprüfung wäre, ohne einen Grund anzugeben, kurzfristig möglich und würde auch Klarheit schaffen ob nach dem BF gefahndet wird). Gemäß den Unterlagen des „Combined Security Transition Command – Afghanistan“ waren 2012 bis 2015 die einzigen Voraussetzungen den Aufnahmeprozess bei der ANP (Afghan National Police) zu beginnen: - eine Tazkera - ein Alter von mindestens 18 Jahren jedoch nicht älter als 28 Jahre Im Innenministerium (MOI) in Kabul wurden die Aufnahmevoraussetzungen – von einem Mitarbeiter, der für die Verträge von Polizisten zuständig ist – in einem Gespräch bestätigt. Grundsätzlich bekommen neu aufgenommene Polizisten einen 3-Jahresvertag, nach Ablauf der drei Jahre wird der Vertrag verlängert oder der Betroffene entscheidet selbst, ob er den Polizeidienst verlässt. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass nicht nach 2012 bis 2015 dem Polizeidienst einseitig ferngebliebenen Polizisten gesucht wird. Überprüfung des vorgelegten Zeugnisses in Badakhshan und Kabul Die Ausstellung von Zeugnissen und Diplomen ist in Afghanistan zentralisiert und wird vom Ministry of Education, Abteilung für „Secondary Education Department“ in Kabul verwaltet. Die Abteilung befand sich ursprünglich im “Ccompound of Afshar Silo, fifth district of Kabul” und befindet sich jetzt in “Second floor of a building building of Gulbahar Center in front of Doudzai trading center”. Ein Gespräch mit der zuständigen Abteilung ergab die Echtheit des vorgelegten Zeugnisses. Ein Zeugnis mit dem im Zeugnis angegebenen Namen wurde ausgestellt. Zu einer Vorlage im Ausland fehlt nur die Bestätigung des afghanischen Außenministeriums. Ein Vergleich des Dokuments mit einer Dokumentensammlung der US-Botschaft in Kabul ergab ebenfalls, dass das verwendete Formular echt ist. Ein Besuch in der Schule von Zharif/Badakhshan ergab, dass ein Schüler mit dem im Zeugnis angegebenen Namen, die Schule 12 Jahre besucht hat und das Zeugnis ordnungsgemäß an das Ministerium für Erziehung in Kabul weitergeleitet wurde. Wegen der Diskrepanz im Datum zwischen Schulabschluss und Ausstellung des Zeugnisses wurde sowohl von der Schule als auch dem Ministerium darauf hingewiesen, dass es sich beim Datum des „Endzeugnis der Oberschule“ um das Ausstellungsdatum des selbigen handelt, das Schulabschlussdatum ist aber ebenfalls im Zeugnis erwähnt. Es werden diese vorgelegten Zeugnisse vom Ministerium in der Regel von Schülern verlangt, wenn diese von internationalen Arbeitgebern, beim Studium im Ausland oder bei der Asylsuche zur Anerkennung deren Schulabschlusses verlangt werden. Handschriftliche Zeugnisse als Abgangsbestätigung sind laut Aussage der Schule in Zharif in Afghanistan üblich. Dies wurde auch vom Ministry of Education bestätigt. Rechercheergebnis
  17. Welche Dokumente muss ein Bewerber für die Aufnahme bei der afghanischen Nationalpolizei vorlegen? (Tazkira, Schulzeugnisse, …..) Um den Aufnahmeprozess zu starten ist nur - eine Tazkera - sowie ein Alter zwischen 18 und 28 Jahren notwendig.
  18. Werden Bewerber befristet oder unbefristet aufgenommen? (Beschwerdeführer behauptet, dass gesetzlich vorgesehen ist, dass der Polizeidienst nur drei Jahre dauert.) Im Falle einer Befristung: Kann der Dienst verlängert werden? Die gesetzliche Vertragsdauer bei Eintritt in den Polizeidienst beträgt drei Jahre und wird in der Regel verlängert.
  19. Der BF behauptet die Schule in Badakhshan 12 Jahre besucht und 2012 abgeschlossen zu haben. Das angeschlossene Zeugnis weist als Ausstellungsdatum den 08.09.2015 auf. BF behauptet, dass er in seiner Schule ein handschriftliches Zeugnis erhalten hätte. Die Schule bestätigte die angegebenen 12 Schuljahre und, dass der BF die Schule 2012 abgeschlossen hat. Handschriftliche Zeugnisse werden ausgegeben.
  20. Handelt es sich bei dem vorgelegten Zeugnis um eine Fälschung oder um ein Original? Warum wurde das Zeugnis erst 2015 ausgestellt? Hat der Beschwerdeführer tatsächlich die Schule 12 Jahre lang besucht? Sowohl die angegebene Schule als auch das Ministry of Education bestätigen, dass ein Zeugnis mit dem angegebenen Namen 2015 ausgestellt wurde und es sich daher um ein Original handelt. Zeugnisse werden vom Ministerium nur nach Antrag ausgestellt und haben dann das Datum der Ausstellung, das Datum des Schulabschlusses ist im Zeugnis vermerkt. Die Schule bestätigte die angegebenen 12 Schuljahre.“ Im Rahmen des Parteiengehörs wurde vorgebracht, dass das Gutachten die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestätige. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Der darisprechende Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der tadschikischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben an, reiste im Dezember 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist ledig und hat keine Kinder. In Afghanistan ging er zwölf Jahre lang zur Schule. Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Insbesondere liegt auch keine psychische Erkrankung vor, die ihn daran hindern würde, einer Beschäftigung nachzugehen bzw. die seine Arbeitsfähigkeit einschränken würde. Der Beschwerdeführer hat sein Leben bis zu seiner Ausreise nach Österreich im gemeinsamen Familienverband mit seiner Familie verbracht. Der Beschwerdeführer wurde in Badakhshan geboren und hat dort mit seiner Familie zusammengelebt. Der Beschwerdeführer behauptet mit seiner Familie seit 2015 keinen Kontakt mehr zu haben. Es kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass ihn seine Familie bei einer Rückkehr finanziell unterstützen würde bzw. könnte. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Polizist war sowie, dass er von den Taliban oder anderen Gruppierungen bedroht oder verfolgt worden ist. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers Polizist war. Des Weiteren droht ihm auch keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der Tatsache, dass er in Europa gelebt hat. Gleichsam wird festgestellt, dass nicht jedem afghanischen Rückkehrer aus Europa physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dem Beschwerdeführer wäre eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz aufgrund der dortigen Sicherheitslage nicht zumutbar. Ihm steht aber eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig, hat eine zwölfjährige Schulbildung genossen und insbesondere in Österreich beim Roten Kreuz diverse Arbeiten, ua in der Unterstützung des Rettungsdienstes, beim Aufbau eines Second-Hand-Ladens erledigt sowie einen Erste Hilfe Grundkurs abgeschlossen. Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende Pandemie aufgrund des Corona-Virus kein Rückkehrhindernis darstellt. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit Ende 2015 in Österreich auf. Er pflegt in Österreich enge freundschaftliche Kontakte. Der Beschwerdeführer hat wiederholt ehrenamtliche Arbeiten bei einer Stadtgemeinde erbracht. Der Beschwerdeführer arbeitet seit Juni 2020 durchgehend als Arbeiter und lukriert ein Gehalt von 1.540,--€. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er legte mehrere Unterstützungsschreiben von Freunden vor. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Zu den Quick Reaction Forces (QRF) – auch bekannt als Qeta-e Khas bzw. Reserve Amalyati – nahe der Ortschaft Zargar: Die nachfolgend zitierten Quellen erwähnen Militärposten bzw. Kontrollposten in Zargar, einer Ortschaft außerhalb der Stadt Ghazni. Weiters ist den nachfolgend zitierten Quellen zu entnehmen, dass die ehem. Basis des Provincial Reconstruction Team (PRT) Ghazni (heute genutzt durch die afghanische Armee) ca. zwei bis fünf Kilometer von einer Ortschaft namens Zargar entfernt liegt. Den nachfolgend zitierten Quellen kann entnommen werden, dass in der Stadt Ghazni Einheiten der Quick Reaction Forces (QRF) stationiert sind. Gemäß einer der nachfolgend zitierten Quellen befindet sich der eine Einheit der QRF – auch bekannt als Qeta-e Khas bzw. Reserve Amalyati – nahe der Ortschaft Zargar; gemäß Schätzung sind dort 200 Mann stationiert. Einzelquellen: Ein Mitarbeiter von Afghanistan Analysts Network (AAN) antwortet am 6.12.2018 per E-Mail, dass das Dorf Zargar etwa 5-7 km südwestlich der Stadt Ghazni liegt. In der Nähe des Dorfes, jedoch nicht direkt im Dorf, befindet sich eine Basis der Qeta-e Khas, auch bekannt als Reserve Amalyati bzw. Quick Reaction Forces (QRF). Südwestlich der Stadt Ghazni befindet sich auch die ehemalige Basis des PRT [Provincial Reconstruction Team, Anm.], wo polnische und US-Truppen stationiert waren. Diese ist ca. zwei Kilometer von Zargar entfernt und wird nun von der afghanischen Armee genutzt. Die Truppenstärke beträgt laut Schätzung des Auskunftgebers 200 Mann. AAN - Afghanistan Analysts Network (6.12.2018): Antwortschreiben, per E-Mail Gemäß einem Bericht des Afghanistan Analysts Network (AAN) vom 15.1.2016 wurde zum Zeitpunkt der Berichterstattung u.a. die Basis der Quick Reaction Force (QRF) und der Militärstützpunkt in der ehem. Basis des US Provincial Reconstruction Team (PRT) in der Stadt Ghazni sowie weitere Militärstützpunkte, darunter einer in Zargar direkt außerhalb der Stadt Ghazni, von den Taliban angegriffen. AAN – Afghanistan Analysts Network (15.1.2016): Ghazni Jailbreak: Where the government failed and its enemy succeeded, https://www.afghanistan-analysts.org/ghazni-jailbreak-where-the-government-failed-and-its-enemy-succeeded/, Zugriff 19.11.2018 Khaama Press News Agency, eine private Nachrichtenagentur in Afghanistan, berichtet am 10.1.2015, dass in Ghazni drei Selbstmordattentäter verhaftet wurden, die geplant hatten, Regierungseinrichtungen anzugreifen. Die Attentäter trugen Uniformen der Quick Reaction Forces (QRF) und planten die QRF in der Stadt Ghazni anzugreifen. Khaama Press (10.1.2015): Massive Attack thwarted in Ghazni, https://www.khaama.com/massive-attack-thwarted-in-ghazni-2691/, Zugriff 6.12.2018 (Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Militärstützpunkt „Zargar“, Polizeieinheit „Qeta-e-Reserve-Amaliyati“, Provinz Ghazni, vom 07.12.2018 Unterstehen die Quick Reaction Forces (QRF) der Polizei oder dem Militär? Zusammenfassung: Eine Quelle aus dem Jahr 2012 beschreibt, dass die Qeta-e-Khas (Quick Reaction Force bzw. Afghan Special Operations Unit) aus Personal der Afghanischen Nationalarmee (ANA), der Afghanischen Nationalpolizei (ANP) und der Nationalen Sicherheitsdirektion (NDS) besteht. Eine Quelle aus dem Jahr 2016 beschreibt die Qeta-e-Khas (Quick Reaction Force) als der Nationalpolizei zugehörig. Gemäß einer Einschätzung in einer nachfolgend zitierten Quelle aus dem Jahr 2017 wurde die Qeta-e-Khas im Jahr 2017 Teil des National Army Special Operations Command (ANASOC) [Teil der ANA - vgl. LIB Afghanistan Abschnitt 5./Sicherheitsbehörden]; gemäß einer weiteren nachfolgend zitierten Quelle aus dem Jahr 2018 ist die Qeta-e Khas der ANASOC zugehörig.Eine Quelle aus dem Jahr 2012 beschreibt, dass die Qeta-e-Khas (Quick Reaction Force bzw. Afghan Special Operations Unit) aus Personal der Afghanischen Nationalarmee (ANA), der Afghanischen Nationalpolizei (ANP) und der Nationalen Sicherheitsdirektion (NDS) besteht. Eine Quelle aus dem Jahr 2016 beschreibt die Qeta-e-Khas (Quick Reaction Force) als der Nationalpolizei zugehörig. Gemäß einer Einschätzung in einer nachfolgend zitierten Quelle aus dem Jahr 2017 wurde die Qeta-e-Khas im Jahr 2017 Teil des National Army Special Operations Command (ANASOC) [Teil der ANA - vergleiche LIB Afghanistan Abschnitt 5./Sicherheitsbehörden]; gemäß einer weiteren nachfolgend zitierten Quelle aus dem Jahr 2018 ist die Qeta-e Khas der ANASOC zugehörig. Einzelquellen: Die ständige Vertretung der Islamischen Republik Afghanistan bei den Vereinten Nationen New York veröffentlichte am 9.4.2012 den Text einer bilateralen Übereinkunft zwischen Afghanistan und den USA zur „Afghanisierung“ der Spezialoperationen im Staatsgebiet Afghanistans. In dieser Übereinkunft wird beschrieben, dass die Khasa Amalyati Qeta / Qeta-e-Khas-e-Amalyati aus Personal der Afghanischen Nationalarmee (ANA), der Afghanischen Nationalpolizei (ANP) und der Nationalen Sicherheitsdirektion (NDS) besteht. Permanent Mission of the Islamic Republic of Afghanistan to the United Nations New York (9.4.2012): Memorandum of Understanding between The Islamic Republic of Afghanistan and the United States of America On Afghanization of Special Operations on Afghan Soil, http://afghanistan-un.org/2012/04/memorandum-of-understanding-between-the-islamic-republic-of-afghanistan-and-the-united-states-of-america-on-afghanization-of-special-operations-on-afghan-soil/, Zugriff 17.12.2018 Gemäß eines 2016 erschienenen Berichtes des United States Institute of Peace (USIP), einer US-amerikanischen Bundeseinrichtung zur Erforschung und Verhinderung gewaltsamer Konflikte weltweit, werden Einheiten der ANP [Afghanische Nationalpolizei] zur Bekämpfung von Aufständischen eingesetzt und unterstützen die ANA [Afghanische Nationalarmee]. Zu diesen Einheiten zählen auch die Spezialkräfte der Polizei (Qeta‘at-i-Khas), die bei komplexen Gefechtsmissionen auch oft ohne Armee eingesetzt werden und dabei schwere Verluste erleiden. USIP – United States Institute of Peace

(2016): Afghanistan National Defense and Security Forces, S 15, https://www.usip.org/sites/default/files/PW115-Afghanistan-National-Defense-and-Security-Forces-Mission-Challenges-and-Sustainability.pdf, Zugriff 17.12.2018 Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (OFPRA), die staatliche Asylbehörde der Republik Frankreich, schreibt am 11.1.2018 in einer Anfragebeantwortung, dass die Spezialkräfte Qeta-ye Khas-e Amalyati dem Kommando für Spezialoperationen der Nationalarmee (ANASOC) angeschlossen seien. OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides(11.1.2018): Le National Directorate of Security (NDS), S 6, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/3.didr_afghanistan_le_national_ directorate_of_security_nds_ofpra_11012018.pdf, Zugriff 17.12.2018 Afghanistan Analysts Network (AAN) beschreibt am 2.10.2017 die Kommandoeinheit der Armee und die Qeta-ye Khas. Diesen Bericht zufolge war die Qeta-ye Khas ursprünglich eine separate Einheit, die aus verschiedenen Teams bestand. Jedoch zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt wurde die Qeta-ye Khas in die ANASOC [Afghan National Army Special Operations Command] integriert. Es ist schwierig zu bestimmen, wann dies genau geschah und was der aktuelle Status der Qeta-ye Khas ist. Gemäß Aussagen von [Lieutenant Colonel Abdul Qayum] Nuristani, [ANASOC Public Affairs Officer,] wurden die Qeta-ye Khas komplett von ANASOC/Kommandoeinheiten absorbiert und haben auch keinen eigenen Namen mehr. Auf einer Pressekonferenz am 24.8.2017 in Kabul, die stattfand nachdem am 31.7.2017 die Qeta-ye Khas in die Commandos integriert wurde, wurde noch von unterschiedlichen Einheiten gesprochen, die unterschiedliche Uniformen trugen, was auf zwei separate Einheiten hindeuten würde. Gemäß Einschätzung des Autors wurden die Qeta-ye Khas tatsächlich an die übrigen Spezialeinheiten angeschlossen, bestehen organisatorisch jedoch weiter und führen gelegentlich eigene Operationen durch. AAN – Afghanistan Analysts Network (2.10.2017): Expanding Afghanistan’s Special Operations Forces: Doubling their success or further diluting their mission?, https://www.afghanistan-analysts.org/expanding-afghanistans-special-operations-forces-doubling-their-success-or-further-diluting-their-mission/, Zugriff 17.12.2018 (Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Qeta-e Khas (Quick Reaction Forces), vom 17.12.2018 Zu Afghanistan: COVID-19: Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-19. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote (WHO 17.11.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (UNOCHA 12.11.2020). Maßnahmen der Regierung und der Taliban Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 23.9.2020; vgl. WB 28.6.2020).Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 23.9.2020; vergleiche WB 28.6.2020). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (IOM 23.9.2020). Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. Guardian 2.5.2020).Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche Guardian 2.5.2020). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Mit Stand vom 21.9.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte (IOM 23.9.2020), wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (UNOCHA 12.11.2020; vgl. AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen (UNOCHA 12.11.2020).Mit Stand vom 21.9.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte (IOM 23.9.2020), wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (UNOCHA 12.11.2020; vergleiche AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen (UNOCHA 12.11.2020). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivsta¬tionen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Inten¬sivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt (UNOCHA 12.11.2020). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß des WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um zwischen 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020).Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei gemäß des WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um zwischen 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020). Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 23.9.2020; vgl. WB 15.7.2020).Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 23.9.2020; vergleiche WB 15.7.2020). Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020).Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.9.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.9.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.9.2020; vergleiche Martin/Parto 11.2020). Bewegungsfreiheit Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vgl. NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 23.9.2020). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.7.2020).Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.8.2020; vergleiche NYT 31.7.2020, IMPACCT 14.8.2020, UNOCHA 30.6.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 23.9.2020). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.7.2020). Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt (Flightradar 24 18.11.2020). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 23.9.2020). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.9.2020).IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.7.2020). Mit Stand 22.9.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart römisch drei akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.9.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-jjnd_abschiebungsr elevante_LageJn_derJslamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.pdf, Zugriff 20.9.2020 - AAN - Afghanistan Analysts Network (1.10.2020): Covid-19 in Afghanistan
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Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vergleiche REU 6.10.2020). Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht (SIGAR 30.7.2020). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020). Für den Berichtszeitraum 1.1.2020-30.9.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit 2012 (UNAMA 27.10.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu (SIGAR 30.7.2020). Die Sicherheitslage bleibt nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (UNGASC 17.3.2020). Die Sicherheitslage im Jahr 2019 Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mission (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindliche Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen – blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020). Es gab im letzten Jahr
(2019)eine Vielzahl von Operationen durch die Sondereinsatzkräfte des Verteidigungsministeriums (1.860) und die Polizei (2.412) sowie hunderte von Operationen durch die Nationale Sicherheitsdirektion (RA KBL 12.10.2020). Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu einem Anstieg feindlicher Angriffe um 6% bzw. effektiver Angriffe um 4% gegenüber 2018 (SIGAR 30.1.2020). Zivile Opfer Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte - insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020). Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite - insbesondere der Taliban - sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020). Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang
  1. Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direktem (25%) und indirektem Beschuß (5%) verantwortlich - dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.1.2020). Die erste Hälfte des Jahres 2020 war geprägt von schwankenden Gewaltraten, welche die Zivilbevölkerung in Afghanistan trafen. Die Vereinten Nationen dokumentierten 3.458 zivile Opfer (1.282 Tote und 2.176 Verletzte) für den Zeitraum Jänner bis Ende Juni 2020 (UNAMA 27.7.2020). High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 1.7.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 1.7.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  2. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten ’green-on-blue-attack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  3. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten ’green-on-blue-attack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten, religiöse Minderheiten Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020 vgl.; BBC 25.3.2020, USDOD 6.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020, USDOD 6.2020).Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020 vgl.; BBC 25.3.2020, USDOD 6.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.3.2020, USDOD 6.2020). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019): Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019) und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vgl. USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019) und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020, AnA 28.7.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020).Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC 27.5.2020, AnA 28.7.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020, RFE/RL 2.6.2020).Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020, RFE/RL 2.6.2020). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 9.6.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vgl. FP 9.6.2020).Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 9.6.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vergleiche FP 9.6.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vgl. Osman 1.6.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vgl. NYT 12.9.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020, UNSC 27.5.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vergleiche Osman 1.6.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 12.9.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020, UNSC 27.5.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC27.5.2020) und verfügt über Kontakte zu IS (RA KBL 12.10.2020; vgl. EASO 8.2020). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani] (EASO 8.2020c; cf. UNSC 27.5.2020).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC27.5.2020) und verfügt über Kontakte zu IS (RA KBL 12.10.2020; vergleiche EASO 8.2020). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani] (EASO 8.2020c; cf. UNSC 27.5.2020). Als gefährlichster Arm der Taliban hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika und Khost aktiv. Sie verfügen jetzt über mehr Macht als in den Vorjahren und führen mehr Operationen durch. Es gibt keine größeren Gegenmaßnahmen der afghanischen Regierung oder der Sicherheitskräfte gegen das Netzwerk (RA KBL 12.10.2020). Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausches im November 2019 (RA KBL 12.10.2020; vgl. NYT 19.11.2019, BBC 19.11.2019). Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (RA KBL 12.10.2020)Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausches im November 2019 (RA KBL 12.10.2020; vergleiche NYT 19.11.2019, BBC 19.11.2019). Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (RA KBL 12.10.2020) Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. (RA KBL 12.10.2020). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 8.2020). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. (RA KBL 12.10.2020). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 8.2020). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (VOA 21.5.2019). Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020; vgl. RA KBL 12.10.2020), da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region (SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vgl. MT 27.2.2020). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020) wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020, UNGASC 17.3.2020). Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020) und 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020; vergleiche RA KBL 12.10.2020), da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region (SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vergleiche MT 27.2.2020). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020) wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020, UNGASC 17.3.2020). Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020) und 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020). 49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert (UNGASC 17.3.2020). Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen (BBC 25.3.2020). Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (NYT 2.12.2020). Der ISKP verurteilt die Taliban als ’Abtrünnige’, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als ’Abtrünnige’, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019). Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad im Gegensatz zur Öffnung der Taliban für US-Gespräche (EASO 8.2020c; vgl. SaS 10.2.2020). Nach Angaben der UNO zielt ISKP darauf ab, von den Taliban und Al-Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020).Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad im Gegensatz zur Öffnung der Taliban für US-Gespräche (EASO 8.2020c; vergleiche SaS 10.2.2020). Nach Angaben der UNO zielt ISKP darauf ab, von den Taliban und Al-Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan (RA KBL 12.10.2020; vgl. AnA 30.4.2020, HRW 6.4.2020), und laut NDS wurde das Hauptführungs- und Koordinierungsgremium des islamischen Staates eliminiert, aber die Teilnetzwerke existieren noch immer in verschiedenen Bereichen. Die Gruppe ist immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch (RA KBL 12.10.2020)Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan (RA KBL 12.10.2020; vergleiche AnA 30.4.2020, HRW 6.4.2020), und laut NDS wurde das Hauptführungs- und Koordinierungsgremium des islamischen Staates eliminiert, aber die Teilnetzwerke existieren noch immer in verschiedenen Bereichen. Die Gruppe ist immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch (RA KBL 12.10.2020) Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Einer Quelle zufolge hat Al-Qaida weniger Macht als in den letzten Jahren (RA KBL 12.10.2020b). Gemäss UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in 12 Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020).Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Einer Quelle zufolge hat Al-Qaida weniger Macht als in den letzten Jahren (RA KBL 12.10.2020b). Gemäss UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in 12 Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020). Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019). Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020).Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020, EASO 8.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.7.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2035827/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-jjnd_abschiebungsr elevante_LageJn_derJslamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_16.pdf, Zugriff 22.10.2020 - AAN - Afghanistan Analysts Network (25.6.2020): New World Drug Report: Opium production in Afghanistan remained the same in 2019, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/econom y-development-environment/new-world-drug-report-opium-production-in-afghanistan-remained-t he-same-in-2019/, Zugriff 3.12.2020 - AAN - Afghanistan Analysts Network (6.12.2018): One Land, Two Rules
(1): Service delivery in insurgentaffected areas, an introduction, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/econom y-development-environment/one-land-two-rules-1-service-delivery-in-insurgent-affected-areas-an -introduction/, Zugriff 23.10.2020 - AAN - Afghanistan Analysts Network (1.8.2017): Thematic Dossier XV: Daesh in Afghanistan, https://www.afghanistananalysts.org/publication/aanthematicdossier/thematicdossierxvdaeshinafg hanistan/, Zugriff 23.10.2020 - AAN - Afghanistan Analysts Network (17.11.2014): Messages in Chalk: ‘Islamic State’ haunting Afghanistan?, https://www.afghanistan-analysts.org/en/dossiers/thematic-dossier-xv-daesh-in-af ghanistan/, Zugriff 23.10.2020 - AAN - Afghanistan Analysts Network (4.7.2011): The Layha: Calling the Taleban to Account, https: //www.afghanistan-analysts.org/en/special-reports/the-layha-calling-

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