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{'item': 'W211 2229296-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW211 2229296-1 SpruchW211 2229296-1/12E, W211 2229296-1/12E Im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX 2019 brachte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde eine Beschwerde nach § 1 Datenschutzgesetz (DSG) ein, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, dass er eine Wohnung in XXXX bewohne. Sein Nachbar (die mitbeteiligte Partei) bewohne ein angrenzendes Grundstück. Am XXXX 2019 habe der Beschwerdeführer festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei ein Loch im pflanzlichen Bewuchs zwischen den Grundstücken freigelegt habe. Die mitbeteiligte Partei habe in ihrer Pergola eine Videokamera aufgestellt, welche nunmehr durch besagte Lücke in der Bepflanzung den Eingangsbereich der Wohnung des Beschwerdeführers und weiterer Nachbarn filme. Er beantrage daher, die Datenschutzbehörde möge eine Verletzung seiner Rechte feststellen. Der Datenschutzbeschwerde beigefügt waren zwei Lichtbilder.
  2. Am römisch 40 2019 brachte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzbehörde eine Beschwerde nach Paragraph eins, Datenschutzgesetz (DSG) ein, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, dass er eine Wohnung in römisch 40 bewohne. Sein Nachbar (die mitbeteiligte Partei) bewohne ein angrenzendes Grundstück. Am römisch 40 2019 habe der Beschwerdeführer festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei ein Loch im pflanzlichen Bewuchs zwischen den Grundstücken freigelegt habe. Die mitbeteiligte Partei habe in ihrer Pergola eine Videokamera aufgestellt, welche nunmehr durch besagte Lücke in der Bepflanzung den Eingangsbereich der Wohnung des Beschwerdeführers und weiterer Nachbarn filme. Er beantrage daher, die Datenschutzbehörde möge eine Verletzung seiner Rechte feststellen. Der Datenschutzbeschwerde beigefügt waren zwei Lichtbilder.
  3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX 2019 forderte die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführer auf, den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde, zu ergänzen. Für die Datenschutzbehörde sei anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder nicht ersichtlich, wo die behauptete Kamera angebracht sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert geeignete Beweismittel (z.B. Fotos, auf denen die Kamera klar ersichtlich sei) vorzulegen, die seine Behauptung belegen würden.
  4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 2019 forderte die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführer auf, den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde, zu ergänzen. Für die Datenschutzbehörde sei anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder nicht ersichtlich, wo die behauptete Kamera angebracht sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert geeignete Beweismittel (z.B. Fotos, auf denen die Kamera klar ersichtlich sei) vorzulegen, die seine Behauptung belegen würden.
  5. Mit Schreiben vom XXXX 2019 übermittelte der Beschwerdeführer der Datenschutzbehörde abermals zuvor genannte Lichtbilder und führte aus, darin sei im geöffneten Teil des Terrassenverbaus die Kamera eindeutig als solche zu identifizieren. Es handle sich um eine silberfarbige Kamera mit einem kleinen (etwas dunkleren) Standfuß, von dem ein Kabel nach unten zu einem PC führe.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 2019 übermittelte der Beschwerdeführer der Datenschutzbehörde abermals zuvor genannte Lichtbilder und führte aus, darin sei im geöffneten Teil des Terrassenverbaus die Kamera eindeutig als solche zu identifizieren. Es handle sich um eine silberfarbige Kamera mit einem kleinen (etwas dunkleren) Standfuß, von dem ein Kabel nach unten zu einem PC führe.
  7. Mit Schreiben vom XXXX 2019 wurde die mitbeteiligte Partei aufgefordert, zu den in der Datenschutzbeschwerde erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
  8. Mit Schreiben vom römisch 40 2019 wurde die mitbeteiligte Partei aufgefordert, zu den in der Datenschutzbeschwerde erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
  9. Mit Stellungnahme vom XXXX 2019 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass keine Videokamera vorliege. Beim Gegenstand, welcher auf den übermittelten Lichtbildern des Beschwerdeführers ersichtlich sei, handle sich um einen Lautsprecher in einem Aluminiumgehäuse. Weiter zeige dieser nicht in Richtung des Grundstücks des Beschwerdeführers. Dazu wurde ein Lageplan der gegenständlichen Wohnungen vorgelegt.
  10. Mit Stellungnahme vom römisch 40 2019 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass keine Videokamera vorliege. Beim Gegenstand, welcher auf den übermittelten Lichtbildern des Beschwerdeführers ersichtlich sei, handle sich um einen Lautsprecher in einem Aluminiumgehäuse. Weiter zeige dieser nicht in Richtung des Grundstücks des Beschwerdeführers. Dazu wurde ein Lageplan der gegenständlichen Wohnungen vorgelegt.
  11. Mit Schreiben vom XXXX 2019 forderte die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführer auf, die vermeintliche Kamera auf den vorgelegten Lichtbildern zu markieren bzw. gegebenenfalls weitere Beweisfotos vorzulegen.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 2019 forderte die Datenschutzbehörde den Beschwerdeführer auf, die vermeintliche Kamera auf den vorgelegten Lichtbildern zu markieren bzw. gegebenenfalls weitere Beweisfotos vorzulegen.
  13. Mit Schreiben vom XXXX 2019 und XXXX 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich eindeutig um eine Kamera handle, die genau durch das Loch in der Bepflanzung auf den Eingang seiner Wohnung ausgerichtet gewesen sei. Das sei auf einem mitübermittelten Lichtbild ersichtlich. Er verfüge deswegen über keine weiteren Lichtbilder, da er diese nur durch Betreten der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei anfertigen hätte können. Auf dem beiliegenden Lichtbild habe er die vermeintliche Kamera mit einem roten Kreis markiert. Das Lichtbild habe er rechtwinkelig zur „Filmrichtung“ aufgenommen, als das Schiebeelement der Pergola der mitbeteiligten Partei einmal offen gestanden sei. Auf dem zweiten der Datenschutzbehörde bereits vorliegenden Lichtbild sei das Loch in der Bepflanzung, durch das die mitbeteiligte Partei die Kamera direkt auf den Hauseingang seiner Wohnung gerichtet habe, so deutlich ersichtlich, dass er von einer neuerlichen Übermittlung und einem Einkreisen Abstand genommen habe. Auf einem ebenfalls übermittelten Kartenausschnitt habe er die „Filmlinie“ d.h. den ungefähren Standort der Kamera in der Pergola des Hauses der mitbeteiligten Partei und den Eingang seiner Wohnung markiert. Weiter könne seine Lebensgefährtin seine Angaben bestätigen. Abschließend merkte er an, dass die mitbeteiligte Partei die vermeintliche Kamera mittlerweile entfernt habe.
  14. Mit Schreiben vom römisch 40 2019 und römisch 40 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich eindeutig um eine Kamera handle, die genau durch das Loch in der Bepflanzung auf den Eingang seiner Wohnung ausgerichtet gewesen sei. Das sei auf einem mitübermittelten Lichtbild ersichtlich. Er verfüge deswegen über keine weiteren Lichtbilder, da er diese nur durch Betreten der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei anfertigen hätte können. Auf dem beiliegenden Lichtbild habe er die vermeintliche Kamera mit einem roten Kreis markiert. Das Lichtbild habe er rechtwinkelig zur „Filmrichtung“ aufgenommen, als das Schiebeelement der Pergola der mitbeteiligten Partei einmal offen gestanden sei. Auf dem zweiten der Datenschutzbehörde bereits vorliegenden Lichtbild sei das Loch in der Bepflanzung, durch das die mitbeteiligte Partei die Kamera direkt auf den Hauseingang seiner Wohnung gerichtet habe, so deutlich ersichtlich, dass er von einer neuerlichen Übermittlung und einem Einkreisen Abstand genommen habe. Auf einem ebenfalls übermittelten Kartenausschnitt habe er die „Filmlinie“ d.h. den ungefähren Standort der Kamera in der Pergola des Hauses der mitbeteiligten Partei und den Eingang seiner Wohnung markiert. Weiter könne seine Lebensgefährtin seine Angaben bestätigen. Abschließend merkte er an, dass die mitbeteiligte Partei die vermeintliche Kamera mittlerweile entfernt habe.
  15. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2020 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass das Betreiben einer Videoüberwachung, soweit Personen erfasst würden, unter den Begriff der Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Z 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) falle. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass mangels Bildverarbeitungsanlage eine Verarbeitung nach Art. 4 Z 2 DSGVO durch die mitbeteiligte Partei nicht vorliege. Aus der bloßen Möglichkeit, dass es sich bei dem auf dem ersten vorgelegten Lichtbild eingezeichneten Gerät um eine funktionstüchtige Kamera handle, ließen sich keinesfalls Feststellungen für das Vorhandensein einer Bildverarbeitungsanlage sowie für eine tatsächliche Verarbeitung von Daten des Beschwerdeführers ableiten. Das diesbezüglich erforderliche Beweismaß für eine Feststellung gemäß § 45 Abs. 2 AVG, dass die Kamera tatsächlich vorhanden gewesen sei und in weiterer Folge Daten des Beschwerdeführers erfasst habe, sei nicht erreicht worden. Sofern der Beschwerdeführer vorbringe, dass er durch die vermeintliche Kamera jedenfalls einem unmissverständlichen Überwachungsdruck ausgesetzt sei, werde ausgeführt, dass es grundsätzlich richtig sei, dass über eine behauptete Einschränkung durch „Beobachtet-werden“ aufgrund von Kameraattrappen gemäß § 16 ABGB abgesprochen werden könne. Ungeachtet der Tatsache, dass auch das Vorliegen einer Kameraattrappe im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden könne, bestehe diesbezüglich jedoch keine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, zumal die Datenschutzbehörde Rechtsverletzungen nur behandeln könne, soweit tatsächlich eine rechtswidrige Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Z 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorliege. Dem Beschwerdeführer stehe aber der Zivilrechtsweg offen.
  16. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2020 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass das Betreiben einer Videoüberwachung, soweit Personen erfasst würden, unter den Begriff der Verarbeitung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) falle. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass mangels Bildverarbeitungsanlage eine Verarbeitung nach Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO durch die mitbeteiligte Partei nicht vorliege. Aus der bloßen Möglichkeit, dass es sich bei dem auf dem ersten vorgelegten Lichtbild eingezeichneten Gerät um eine funktionstüchtige Kamera handle, ließen sich keinesfalls Feststellungen für das Vorhandensein einer Bildverarbeitungsanlage sowie für eine tatsächliche Verarbeitung von Daten des Beschwerdeführers ableiten. Das diesbezüglich erforderliche Beweismaß für eine Feststellung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG, dass die Kamera tatsächlich vorhanden gewesen sei und in weiterer Folge Daten des Beschwerdeführers erfasst habe, sei nicht erreicht worden. Sofern der Beschwerdeführer vorbringe, dass er durch die vermeintliche Kamera jedenfalls einem unmissverständlichen Überwachungsdruck ausgesetzt sei, werde ausgeführt, dass es grundsätzlich richtig sei, dass über eine behauptete Einschränkung durch „Beobachtet-werden“ aufgrund von Kameraattrappen gemäß Paragraph 16, ABGB abgesprochen werden könne. Ungeachtet der Tatsache, dass auch das Vorliegen einer Kameraattrappe im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden könne, bestehe diesbezüglich jedoch keine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, zumal die Datenschutzbehörde Rechtsverletzungen nur behandeln könne, soweit tatsächlich eine rechtswidrige Verarbeitung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorliege. Dem Beschwerdeführer stehe aber der Zivilrechtsweg offen.
  17. In seiner Beschwerde vom XXXX 2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Datenschutzbehörde ihrer Pflicht, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben, nicht nachgekommen sei. Sie habe es verabsäumt, diesen etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, einer Zeugenvernehmung oder auch im Rahmen eines Lokalaugenscheins von Amts wegen zu klären bzw. zu konkretisieren. Die Datenschutzbehörde hätte die mitbeteiligte Partei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auffordern müssen, ein Detailbild des angeblichen Lautsprechers vorzulegen, auf dem dieser eindeutig als solcher erkennbar sei. Der Beschwerdeführer habe lebensnah dargelegt, dass eine Verletzung nach dem DSG bzw. der DSGVO vorliege, und er über keine weiteren und detaillierteren Lichtbilder der Kamera verfüge, da er sich nicht der Besitzstörung schuldig machen wolle. Es könne nicht Sinn des Gesetzes sein, es als Behörde zur Gänze dem Beschwerdeführer zu überlassen, zweifelsfrei das Vorliegen einer funktionsfähigen Bildverarbeitungsanlage zu beweisen.
  18. In seiner Beschwerde vom römisch 40 2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Datenschutzbehörde ihrer Pflicht, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben, nicht nachgekommen sei. Sie habe es verabsäumt, diesen etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, einer Zeugenvernehmung oder auch im Rahmen eines Lokalaugenscheins von Amts wegen zu klären bzw. zu konkretisieren. Die Datenschutzbehörde hätte die mitbeteiligte Partei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auffordern müssen, ein Detailbild des angeblichen Lautsprechers vorzulegen, auf dem dieser eindeutig als solcher erkennbar sei. Der Beschwerdeführer habe lebensnah dargelegt, dass eine Verletzung nach dem DSG bzw. der DSGVO vorliege, und er über keine weiteren und detaillierteren Lichtbilder der Kamera verfüge, da er sich nicht der Besitzstörung schuldig machen wolle. Es könne nicht Sinn des Gesetzes sein, es als Behörde zur Gänze dem Beschwerdeführer zu überlassen, zweifelsfrei das Vorliegen einer funktionsfähigen Bildverarbeitungsanlage zu beweisen.
  19. Mit Schreiben vom XXXX 2020 teilte die mitbeteiligte Partei der Datenschutzbehörde mit, dass die vermeintliche Kamera bzw. der Lautsprecher, ebenso wie das Loch in der Hecke nach wie vor vorhanden seien.
  20. Mit Schreiben vom römisch 40 2020 teilte die mitbeteiligte Partei der Datenschutzbehörde mit, dass die vermeintliche Kamera bzw. der Lautsprecher, ebenso wie das Loch in der Hecke nach wie vor vorhanden seien.
  21. Mit Schreiben vom XXXX 2020 legte die belangte Behörde den Akt vor und führte aus, dass sie gemäß § 39 Abs. 2 AVG ein dem gegenständlichen Vorbringen angemessenes Beweisverfahren durchgeführt habe, wobei die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausreichend überprüft worden sei. Insbesondere sei der Beschwerdeführer sowohl mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX 2019 als auch mit Parteiengehör vom XXXX 2019 darauf hingewiesen worden, dass die Datenschutzbehörde eine Kamera nicht erkennen könne. Dem Beschwerdeführer sei demnach ausreichend Möglichkeit geboten worden, geeignete Beweise vorzulegen.
  22. Mit Schreiben vom römisch 40 2020 legte die belangte Behörde den Akt vor und führte aus, dass sie gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG ein dem gegenständlichen Vorbringen angemessenes Beweisverfahren durchgeführt habe, wobei die Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausreichend überprüft worden sei. Insbesondere sei der Beschwerdeführer sowohl mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 2019 als auch mit Parteiengehör vom römisch 40 2019 darauf hingewiesen worden, dass die Datenschutzbehörde eine Kamera nicht erkennen könne. Dem Beschwerdeführer sei demnach ausreichend Möglichkeit geboten worden, geeignete Beweise vorzulegen.
  23. Mit Schreiben vom XXXX 2020 legte der Beschwerdeführer dem Bundeverwaltungsgericht das Ergebnis einer Internetrecherche vor und führte aus, dass es sich bei der mitbeteiligten Partei aus seiner Sicht nicht um einen unbedarften Pensionisten, sondern um einen versierten Elektronikfachmann handle, was seine Datenschutzbeschwerde plausibler mache.
  24. Mit Schreiben vom römisch 40 2020 legte der Beschwerdeführer dem Bundeverwaltungsgericht das Ergebnis einer Internetrecherche vor und führte aus, dass es sich bei der mitbeteiligten Partei aus seiner Sicht nicht um einen unbedarften Pensionisten, sondern um einen versierten Elektronikfachmann handle, was seine Datenschutzbeschwerde plausibler mache.
  25. Mit Schreiben vom XXXX 2020 wurde die mitbeteiligte Partei vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, diesem Lichtbilder (Detailbilder) vom verfahrensgegenständlichen Gegenstand vorzulegen bzw. eine sonstige schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  26. Mit Schreiben vom römisch 40 2020 wurde die mitbeteiligte Partei vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, diesem Lichtbilder (Detailbilder) vom verfahrensgegenständlichen Gegenstand vorzulegen bzw. eine sonstige schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  27. Mit Schreiben vom XXXX 2020 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern keine Kamera zu sehen sei. Auf dieser müssten nämlich Leuchtdioden angebracht seien, um bei Dunkelheit Aufnahmen machen zu können. Bei dem Gegenstand handle es sich um einen Lautsprecher, der drei Stunden auf einem Hocker auf der Wiese gestanden sei. Außerdem sei ihr Wintergarten für alle Nachbarn frei zugänglich, der Beschwerdeführer hätte aus nächster Nähe Fotos machen können. Bezüglich des auf dem Lichtbild erkennbaren Aluminiumgehäuses führte sie aus, dass dieses in der Hütte lose auf einem Segelmast gelagert gewesen sei, wobei der Beschwerdeführer dieses jederzeit entfernen hätte können. Selbst bei Anbringung einer Kamera könne man von ihrem Grundstück aus jenes des Beschwerdeführers nicht überwachen, da dieses durch eine dichte Hecke geschützt sei. Behaupte der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei würde das Auto des Beschwerdeführers von ihrem Carport aus überwachen, so stimme dies überdies nicht. Dem Schreiben beigefügt waren mehrere Lichtbilder des Grundstücks der mitbeteiligten Partei und eines Lautsprechers der Marke „Creative“.
  28. Mit Schreiben vom römisch 40 2020 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern keine Kamera zu sehen sei. Auf dieser müssten nämlich Leuchtdioden angebracht seien, um bei Dunkelheit Aufnahmen machen zu können. Bei dem Gegenstand handle es sich um einen Lautsprecher, der drei Stunden auf einem Hocker auf der Wiese gestanden sei. Außerdem sei ihr Wintergarten für alle Nachbarn frei zugänglich, der Beschwerdeführer hätte aus nächster Nähe Fotos machen können. Bezüglich des auf dem Lichtbild erkennbaren Aluminiumgehäuses führte sie aus, dass dieses in der Hütte lose auf einem Segelmast gelagert gewesen sei, wobei der Beschwerdeführer dieses jederzeit entfernen hätte können. Selbst bei Anbringung einer Kamera könne man von ihrem Grundstück aus jenes des Beschwerdeführers nicht überwachen, da dieses durch eine dichte Hecke geschützt sei. Behaupte der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei würde das Auto des Beschwerdeführers von ihrem Carport aus überwachen, so stimme dies überdies nicht. Dem Schreiben beigefügt waren mehrere Lichtbilder des Grundstücks der mitbeteiligten Partei und eines Lautsprechers der Marke „Creative“.
  29. Mit Schreiben vom XXXX 2020 wurde dem Beschwerdeführer zu dieser Stellungnahme Parteiengehör eingeräumt. Mit Schreiben vom XXXX 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keine weiteren Detailaufnahmen von der vermeintlichen Kamera habe anfertigen können, da er dazu die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei betreten müsste und er befürchte, sich dadurch einer Besitzstörungsklage auszusetzen. Der auf dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Lichtbild erkennbare Lautsprecher entspreche seiner äußeren Form nach nicht dem von ihm in seinem vorgelegten Lichtbild markierten Objekt. Der Lautsprecher sei nie Gegenstand des Verfahrens gewesen. Ob die vermeintliche Kamera funktionstüchtig gewesen sei, könne er nicht beurteilen, da er diese nicht in Augenschein nehmen habe können. Jedenfalls sei es nachvollziehbar, dass aufgrund der angespannten nachbarschaftlichen Lage auf ihn ein Überwachungsdruck ausgeübt werden solle.
  30. Mit Schreiben vom römisch 40 2020 wurde dem Beschwerdeführer zu dieser Stellungnahme Parteiengehör eingeräumt. Mit Schreiben vom römisch 40 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keine weiteren Detailaufnahmen von der vermeintlichen Kamera habe anfertigen können, da er dazu die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei betreten müsste und er befürchte, sich dadurch einer Besitzstörungsklage auszusetzen. Der auf dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Lichtbild erkennbare Lautsprecher entspreche seiner äußeren Form nach nicht dem von ihm in seinem vorgelegten Lichtbild markierten Objekt. Der Lautsprecher sei nie Gegenstand des Verfahrens gewesen. Ob die vermeintliche Kamera funktionstüchtig gewesen sei, könne er nicht beurteilen, da er diese nicht in Augenschein nehmen habe können. Jedenfalls sei es nachvollziehbar, dass aufgrund der angespannten nachbarschaftlichen Lage auf ihn ein Überwachungsdruck ausgeübt werden solle.
  31. Am XXXX 2020 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Teilnahme des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei via Zoom sowie einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch.
  32. Am römisch 40 2020 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Teilnahme des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei via Zoom sowie einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  33. Feststellungen: Der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei sind unmittelbare Nachbarn in XXXX Der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei sind unmittelbare Nachbarn in römisch 40 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Datenschutzbeschwerde vom XXXX 2019, dass die mitbeteiligte Partei in ihrer Pergola eine Videokamera aufgestellt habe, welche durch eine Lücke in der Bepflanzung den Eingangsbereich der Wohnung des Beschwerdeführers und weiterer Nachbarn filme. Vom Beschwerdeführer wurden zum Beweis seiner Ausführungen zwei Lichtbilder vorgelegt, wobei ein als „Kamera“ bezeichneter Gegenstand auf dem ersten Lichtbild rot eingekreist wurde.Der Beschwerdeführer monierte in seiner Datenschutzbeschwerde vom römisch 40 2019, dass die mitbeteiligte Partei in ihrer Pergola eine Videokamera aufgestellt habe, welche durch eine Lücke in der Bepflanzung den Eingangsbereich der Wohnung des Beschwerdeführers und weiterer Nachbarn filme. Vom Beschwerdeführer wurden zum Beweis seiner Ausführungen zwei Lichtbilder vorgelegt, wobei ein als „Kamera“ bezeichneter Gegenstand auf dem ersten Lichtbild rot eingekreist wurde. Es wird nicht festgestellt, dass es sich bei dem auf dem ersten vom Beschwerdeführer vorlegten Lichtbild markierten Gegenstand um eine Kamera handelt. Es wird festgestellt, dass auf dem zweiten vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbild keine Kamera ersichtlich ist. Es wird weder das Vorhandensein einer Bildverarbeitungsanlage zum Zeitpunkt der Erhebung der Datenschutzbeschwerde in der Pergola der mitbeteiligten Partei mit Blick auf die Eingangstür des Beschwerdeführers festgestellt, noch, dass Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei via diese Bildverarbeitungsanlage verarbeitet wurden.
  34. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Parteien, auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, und aus den vorgelegten Lichtbildern. Auf dem ersten vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbild ist im Inneren einer Pergola/eines Wintergartens der mitbeteiligten Partei zwar ein rot umrandeter ins Rauminnere gerichteter Gegenstand mit einem dunklen Standfuß samt metallener Abdeckung zu erkennen, von dem – möglicherweise - ein Kabel wegführt, jedoch sind selbst bei mehrfacher Vergrößerung des Bildes weder eine Kameralinse bzw. ein LED-Einschaltlicht, Infrarot-Leuchtdioden, noch sonstige Details zu erkennen, die auf die Installation einer Kamera durch die mitbeteiligte Partei hindeuten. Überdies merkt der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom XXXX 2020 und in der mündlichen Verhandlung am XXXX 2020 an, er könne nicht sagen, ob die angebliche Kamera funktionsfähig sei. Wie die Datenschutzbehörde im angefochtenen Bescheid zutreffend anmerkte, lassen sich aus der bloßen Möglichkeit, dass es sich bei dem auf dem ersten vorgelegten Lichtbild eingezeichneten Gerät um eine funktionstüchtige Kamera handelt, keinesfalls Feststellungen für das Vorhandensein einer Bildverarbeitungsanlage sowie für eine tatsächliche Verarbeitung von Daten des Beschwerdeführers ableiten. Überdies merkt der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom römisch 40 2020 und in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2020 an, er könne nicht sagen, ob die angebliche Kamera funktionsfähig sei. Wie die Datenschutzbehörde im angefochtenen Bescheid zutreffend anmerkte, lassen sich aus der bloßen Möglichkeit, dass es sich bei dem auf dem ersten vorgelegten Lichtbild eingezeichneten Gerät um eine funktionstüchtige Kamera handelt, keinesfalls Feststellungen für das Vorhandensein einer Bildverarbeitungsanlage sowie für eine tatsächliche Verarbeitung von Daten des Beschwerdeführers ableiten. Auf dem zweiten vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbild ist ausschließlich die Außenfassade der Wohnung bzw. Pergola der mitbeteiligten Partei abgebildet, jedoch kein visueller Anhaltspunkt für das Vorhandensein einer Kamera zu erkennen. Der Aufforderung der Datenschutzbehörde, die vermeintliche Kamera zu markieren, kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern erklärte, das besagte Lichtbild diene zur Veranschaulichung des Lochs in der Bepflanzung seines Grundstücks, durch das die mitbeteiligte Partei die vermeintliche Kamera direkt auf den Hauseingang seiner Wohnung gerichtet habe (siehe Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX 2019). Auf dem zweiten Lichtbild ist daher keine Kamera zu sehen. Auf dem zweiten vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbild ist ausschließlich die Außenfassade der Wohnung bzw. Pergola der mitbeteiligten Partei abgebildet, jedoch kein visueller Anhaltspunkt für das Vorhandensein einer Kamera zu erkennen. Der Aufforderung der Datenschutzbehörde, die vermeintliche Kamera zu markieren, kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern erklärte, das besagte Lichtbild diene zur Veranschaulichung des Lochs in der Bepflanzung seines Grundstücks, durch das die mitbeteiligte Partei die vermeintliche Kamera direkt auf den Hauseingang seiner Wohnung gerichtet habe (siehe Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 2019). Auf dem zweiten Lichtbild ist daher keine Kamera zu sehen. Damit ergeben sich im Rahmen des gesamten Verfahrens keine nachvollziehbaren Hinweise darauf, dass die mitbeteiligte Partei eine Bildverarbeitungsanlage in ihrer Pergola mit Filmrichtung auf die Eingangstüre des Beschwerdeführers installiert hatte. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, er habe keine besseren Fotos machen können, weil er bei einem näheren Herangehen an die Lücke in der Hecke eine Besitzstörungsklage befürchtet habe. Im Ergebnis fehlt es an stichhaltigen Hinweisen für das Bestehen der monierten Bildverarbeitungsanlage. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass es nicht Sinn des Gesetzes sein könne, wenn die Behörde es ihm überlassen würde, zweifelsfrei das Vorliegen einer funktionsfähigen Bildverarbeitungsanlage zu beweisen, ist er auf die folgenden Grundsätze hinzuweisen: Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat das Verwaltungsgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme einer Tatsache als erwiesen iSd § 45 Abs 2 AVG allerdings keine „absolute Sicherheit“ (kein Nachweis „im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn“) erforderlich (VwGH 20.09.1990, 86/07/0091; 26.04.1995, 94/07/0033; 20.
  35. 1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.04.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175). Lässt sich eine Tatsache nicht feststellen, dann hat die Behörde grundsätzlich von deren Nichtvorliegen auszugehen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 2 (Stand 1.7.2005, rdb.at)).Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat das Verwaltungsgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme einer Tatsache als erwiesen iSd Paragraph 45, Absatz 2, AVG allerdings keine „absolute Sicherheit“ (kein Nachweis „im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn“) erforderlich (VwGH 20.09.1990, 86/07/0091; 26.04.1995, 94/07/0033; 20.
  36. 1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.04.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175). Lässt sich eine Tatsache nicht feststellen, dann hat die Behörde grundsätzlich von deren Nichtvorliegen auszugehen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 2 (Stand 1.7.2005, rdb.at)). In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung eine „Pflicht“ der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. VwGH 27.6.1997, 96/19/0256; 13.12.2000, 2000/04/0128; 03.09.2002, 2001/09/0018) besteht. Nach dieser Judikatur sind die Parteien verpflichtet, die ihnen „zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen“ eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nämlich nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf (vgl. auch VwGH 25.03.1985, 84/10/0266). Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind (VwGH 13.12.2000, 2000/04/0128;
  37. 2003, 2002/03/0150), die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus (VwGH 03.09.2002, 2001/09/0018) und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 9 und 10 (Stand 1.7.2005, rdb.at)).In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung eine „Pflicht“ der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken vergleiche VwGH 27.6.1997, 96/19/0256; 13.12.2000, 2000/04/0128; 03.09.2002, 2001/09/0018) besteht. Nach dieser Judikatur sind die Parteien verpflichtet, die ihnen „zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen“ eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nämlich nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf vergleiche auch VwGH 25.03.1985, 84/10/0266). Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind (VwGH 13.12.2000, 2000/04/0128;
  38. 2003, 2002/03/0150), die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus (VwGH 03.09.2002, 2001/09/0018) und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 9 und 10 (Stand 1.7.2005, rdb.at)). Entsprechend „überragend wahrscheinliche“ Hinweise auf das Bestehen einer Bildverarbeitungsanlage, wie sie vom Beschwerdeführer moniert wurde, haben sich auch nicht auf Basis der von ihm vorgelegten Lichtbilder ergeben, weshalb dazu keine positive Feststellung erfolgen konnte. Schließlich werden auch die Einwände des Beschwerdeführers, die mitbeteiligte Partei sei ein versierter Elektrofachmann, sowie das offenbar angespannte Nachbarschaftsverhältnis nicht übersehen; beide Faktoren können jedoch in Zusammenschau der vorgelegten Lichtbilder und der Angaben der Parteien im Verfahren das Vorhandensein einer Bildverarbeitungsanlage nicht begründen.
  39. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Rechtsgrundlagen:
  40. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) idF BGBl. I Nr. 14/2019, lauten (in Auszügen):
  41. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, lauten (in Auszügen): (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)-
(4)[…] Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), lauten: Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
  3. -
  4. […]
  5. Nach der Legaldefinition des Art. 4 Z 2 DSGVO besteht der Begriff „Verarbeitung“ aus einer allgemeinen Definition und einer demonstrativen Aufzählung unterschiedlicher Verarbeitungsarten. Verarbeitung ist demnach jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder jede solche Vorgangsreihe. Dem Wortlaut nach muss es sich sohin um einen ausgeführten Vorgang oder eine ausgeführte Vorgangsreihe handeln, wobei das Erfordernis der Ausführung auf eine bewusst gesetzte Handlung hindeutet. Die Aufzählung der Verarbeitungsvorgänge ist demonstrativ und dient der Konkretisierung der Definition (vgl. Hödl in Knyrim, DatKomm Art 4 DSGVO Rz 27 und 28 (Stand 1.12.2018, rdb.at)). Jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten fällt unter die Definition der Verarbeitung – unabhängig von der konkreten Tätigkeitsform. Die in Art. 4 DSGVO erläuterten Beispiele sind nicht abschließend, sondern exemplarisch (Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht - DSGVO mit BDSG, S. 301, Rz 14).
  6. Nach der Legaldefinition des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO besteht der Begriff „Verarbeitung“ aus einer allgemeinen Definition und einer demonstrativen Aufzählung unterschiedlicher Verarbeitungsarten. Verarbeitung ist demnach jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder jede solche Vorgangsreihe. Dem Wortlaut nach muss es sich sohin um einen ausgeführten Vorgang oder eine ausgeführte Vorgangsreihe handeln, wobei das Erfordernis der Ausführung auf eine bewusst gesetzte Handlung hindeutet. Die Aufzählung der Verarbeitungsvorgänge ist demonstrativ und dient der Konkretisierung der Definition vergleiche Hödl in Knyrim, DatKomm Artikel 4, DSGVO Rz 27 und 28 (Stand 1.12.2018, rdb.at)). Jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten fällt unter die Definition der Verarbeitung – unabhängig von der konkreten Tätigkeitsform. Die in Artikel 4, DSGVO erläuterten Beispiele sind nicht abschließend, sondern exemplarisch (Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht - DSGVO mit BDSG, S. 301, Rz 14). Im gegenständlichen Beschwerdefall können jedoch weder das Bestehen einer Bildverarbeitungsanlage in der Pergola der mitbeteiligten Partei mit Blick auf die Eingangstüre des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erhebung der Datenschutzbeschwerde, noch eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers festgestellt werden, weshalb von einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus dem Datenschutz nicht ausgegangen werden kann. Da weder das Bestehen einer Bildverarbeitungsanlage, noch das Bestehen einer Videokameraattrappe festgestellt werden konnten, kann auch von keinem entsprechenden Überwachungsdruck ausgegangen werden. Das Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich war eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich war eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W211.2229296.1.00

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