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{'item': 'W235 2238141-1'}

Obsah (23)§§ 4aArt. 133§ 28§ 29§ 57§ 61§ 10§ 16Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 9Art. 2§ 5Art. 3Art 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW235 2238141-1 SpruchW235 2238140-1/7E, W235 2238140-1/7E W235 2238141-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverw

§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 Asyl

G sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Syrien kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die Erstbeschwerdeführerin am 19.10.2020 für sich und als gesetzliche Vertreterin für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellte. Die durchgeführte Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 10.2019 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt und am XXXX 10.2019 in Griechenland sowie am XXXX 07.2020 in Rumänien jeweils einen Asylantrag stellte. Die durchgeführte Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 10.2019 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt und am römisch 40 10.2019 in Griechenland sowie am römisch 40 07.2020 in Rumänien jeweils einen Asylantrag stellte. 1.
  2. Am 20.10.2020 wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide und nicht schwanger sei. Zwei ihrer Brüder würden in Griechenland leben. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, da hier ihr Onkel lebe. Nachdem sie gemeinsam mit der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin Syrien verlassen habe, sei sie über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo die Erstbeschwerdeführerin erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Von Griechenland aus reisten sie über Albanien, den Kosovo und Serbien nach Rumänien, wo sie ca. zwei Monate aufhältig gewesen seien. Danach gelangten sie über Ungarn nach Österreich. In Griechenland und Rumänien habe eine katastrophale Asyllage geherrscht. Die Erstbeschwerdeführerin habe in keinem dieser Länder um Asyl angesucht, aber sie habe die Fingerabdrücke abgeben müssen. Sie wolle nicht zurück, sondern in Österreich bleiben, weil hier in Onkel lebe. Die Zweitbeschwerdeführerin lebe seit ihrer Geburt bei der Erstbeschwerdeführerin und habe keine eigenen Fluchtgründe. Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters am 20.10.2020 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Der Erstbeschwerdeführerin wurde weiters am 20.10.2020 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.10.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. 1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.10.2020 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 03.11.2020 gab die rumänische Dublinbehörde bekannt, dass die Beschwerdeführerinnen am XXXX 07.2020 in Rumänien Asylanträge stellten und ihnen am XXXX 08.2020 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.Mit Schreiben vom 03.11.2020 gab die rumänische Dublinbehörde bekannt, dass die Beschwerdeführerinnen am römisch 40 07.2020 in Rumänien Asylanträge stellten und ihnen am römisch 40 08.2020 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren und den Antrag der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da sie in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 10.11.2020 übergeben (vgl. AS 113 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Erstbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren und den Antrag der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da sie in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Diese Verfahrensanordnung wurde der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 10.11.2020 übergeben vergleiche AS 113 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). 1.

  1. Am 27.11.2020 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren sowie unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetsches für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Gesundheitlich gehe es ihr gut, nur manchmal habe sie Probleme mit dem Blutdruck. Sie sei jedoch nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Auch der Zweitbeschwerdeführerin gehe es gut. Nur manchmal wenn sie weine, leide sie unter Atemnot. Diesbezüglich sei sie in Serbien bei zwei Ärzten gewesen, wobei einer vermutet habe, sie habe Herzprobleme und der andere vermutet habe, dass die Zweitbeschwerdeführerin zu wenig rote Blutkörperchen habe. In Österreich sei die Zweitbeschwerdeführerin nicht in ärztlicher Behandlung. In Österreich habe die Erstbeschwerdeführerin einen Onkel mit seiner Familie und in Griechenland würden ihre beiden Brüder leben. Ihr Onkel habe einen Konventionspass. Vor ein paar Tagen habe ihn die Erstbeschwerdeführerin besucht. Sie sei finanziell nicht von ihrem Onkel abhängig, aber wenn sie etwas benötige – z.B. etwas zu Essen – helfe er ihr. Auf Vorhalt, es stehe fest, dass sie in Rumänien am XXXX 07.2020 einen Asylantrag gestellt habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, das entspreche zwar den Tatsachen, aber sie habe keinen Asylantrag gestellt, sondern sei dazu gezwungen worden. Wann ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, wisse sie nicht mehr genau. Auf weiteren Vorhalt, es stehe fest, dass für sie Schutz in Rumänien gegeben sei, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihr Ziel Österreich und nicht Rumänien gewesen sei. Ihr seien die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden und man habe sie unter Quarantäne gestellt. Auf Nachfrage gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie die Fingerabdrücke selbstständig abgegeben habe, da die, die dies nicht getan hätten, ins Gefängnis gebracht worden seien. Sie werde nicht nach Rumänien zurückkehren. Das wäre für die Erstbeschwerdeführerin unmöglich. Am Fluchtweg von Serbien nach Rumänien sei nämlich unter anderem auch ein irakischer Mann gewesen, mit dem die Erstbeschwerdeführerin Probleme gehabt habe und der sie auch bedroht habe. In Rumänien habe sie „diese Person“ den Behörden bekannt gegeben. Dieser Iraker habe in Rumänien Leute zu ihrer Unterkunft geschickt, die ihr mitgeteilt hätten, dass dieser Iraker sie und die Zweitbeschwerdeführerin umbringen wolle. Auch in Serbien habe er sie schon mit einem Messer bedroht und habe sie ihn in Serbien bei der Polizei angezeigt. Der Iraker habe die Erstbeschwerdeführerin sexuell belästigt. Sie habe es abgelehnt, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben und daher bestünden diese Probleme. Zu den vorab zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Rumänien brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass es dort keine Sicherheit gebe. Auch dieser Iraker, der nun in Rumänien sei, sei ein Verbrecher. In Rumänien habe die Erstbeschwerdeführerin niemanden von ihrer Familie, in Österreich schon. Auf Vorhalt, es stehe fest, dass sie in Rumänien am römisch 40 07.2020 einen Asylantrag gestellt habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, das entspreche zwar den Tatsachen, aber sie habe keinen Asylantrag gestellt, sondern sei dazu gezwungen worden. Wann ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, wisse sie nicht mehr genau. Auf weiteren Vorhalt, es stehe fest, dass für sie Schutz in Rumänien gegeben sei, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihr Ziel Österreich und nicht Rumänien gewesen sei. Ihr seien die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden und man habe sie unter Quarantäne gestellt. Auf Nachfrage gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie die Fingerabdrücke selbstständig abgegeben habe, da die, die dies nicht getan hätten, ins Gefängnis gebracht worden seien. Sie werde nicht nach Rumänien zurückkehren. Das wäre für die Erstbeschwerdeführerin unmöglich. Am Fluchtweg von Serbien nach Rumänien sei nämlich unter anderem auch ein irakischer Mann gewesen, mit dem die Erstbeschwerdeführerin Probleme gehabt habe und der sie auch bedroht habe. In Rumänien habe sie „diese Person“ den Behörden bekannt gegeben. Dieser Iraker habe in Rumänien Leute zu ihrer Unterkunft geschickt, die ihr mitgeteilt hätten, dass dieser Iraker sie und die Zweitbeschwerdeführerin umbringen wolle. Auch in Serbien habe er sie schon mit einem Messer bedroht und habe sie ihn in Serbien bei der Polizei angezeigt. Der Iraker habe die Erstbeschwerdeführerin sexuell belästigt. Sie habe es abgelehnt, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben und daher bestünden diese Probleme. Zu den vorab zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Rumänien brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass es dort keine Sicherheit gebe. Auch dieser Iraker, der nun in Rumänien sei, sei ein Verbrecher. In Rumänien habe die Erstbeschwerdeführerin niemanden von ihrer Familie, in Österreich schon.
  2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerinnen nach Rumänien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte I.). Unter den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Letztlich wurde unter den Spruchpunkten III. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Rumänien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerinnen nach Rumänien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den Spruchpunkten römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter den Spruchpunkten römisch drei. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Rumänien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Begründend wurde betreffend die Erstbeschwerdeführerin darauf verwiesen, dass sie vorgebracht habe, manchmal Probleme mit dem Blutdruck zu haben. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin angegeben habe, wenn die Zweitbeschwerdeführerin weine, leide sie unter Atemnot. Beide Beschwerdeführerinnen würden keine Medikamente benötigen und sich nicht in ärztlicher Behandlung befinden. Es könne nicht festgestellt werden, dass in den Fällen der Beschwerdeführerinnen schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass sie in Rumänien subsidiär schutzberechtigt seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen in Rumänien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Es liege ein Familienverfahren vor. Ein Onkel der Erstbeschwerdeführerin bzw. Großonkel der Zweitbeschwerdeführerin befinde sich gemeinsam mit seiner Familie in Österreich und sei asylberechtigt. Mit diesem Onkel bzw. Großonkel würden die Beschwerdeführerinnen nicht im gemeinsamen Haushalt leben und bestünden auch keine Abhängigkeitsverhältnisse. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerinnen in Österreich bestehe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur Lage in Rumänien, darunter auch zur Situation von Schutzberechtigen, sowie zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerinnen an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würden. Die Feststellung, dass sie in Rumänien subsidiär schutzberechtigt seien, ergebe sich aus der Mitteilung Rumäniens vom 03.11.

  1. Die Feststellungen zu ihrem Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben der Erstbeschwerdeführerin getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerinnen in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze ihres Aufenthalts. Die Feststellungen zu Rumänien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren, jene zur Pandemie würden sich aus den Angaben der Johns Hopkins University und aus dem Amtswissen ergeben. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie wolle nicht nach Rumänien zurück, weil sie von einem irakischen Mitflüchtling sexuell belästigt und sie sowie die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Umbringen bedroht worden seien, werde angeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin das Recht auf Anzeigenlegung gegen diese Person bei den rumänischen Behörden gehabt hätte. Sie habe zwar vorgebracht, den Mitflüchtling bei den rumänischen Behörden bekannt gegeben zu haben, jedoch erfülle dies nicht die geforderten Voraussetzungen einer zumutbaren Mitwirkung, da die Erstbeschwerdeführerin nicht einmal eine Anzeige gegen diese Person getätigt habe. Ihr Vorbringen sei zudem keiner Verifizierung zugänglich. Aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass den Beschwerdeführerinnen in Rumänien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Beschwerdeführerinnen hätten in Rumänien den Status von subsidiär Schutzberechtigten und könne daher nicht erkannt werden, dass ihnen ihre gesetzlich gewährleisteten Rechte in Rumänien verweigert werden würden. Eine Schutzverweigerung in Rumänien könne daher auch nicht erwartet werden. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerinnen an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würden. Die Feststellung, dass sie in Rumänien subsidiär schutzberechtigt seien, ergebe sich aus der Mitteilung Rumäniens vom 03.11.
  2. Die Feststellungen zu ihrem Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben der Erstbeschwerdeführerin getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerinnen in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze ihres Aufenthalts. Die Feststellungen zu Rumänien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren, jene zur Pandemie würden sich aus den Angaben der Johns Hopkins University und aus dem Amtswissen ergeben. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie wolle nicht nach Rumänien zurück, weil sie von einem irakischen Mitflüchtling sexuell belästigt und sie sowie die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Umbringen bedroht worden seien, werde angeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin das Recht auf Anzeigenlegung gegen diese Person bei den rumänischen Behörden gehabt hätte. Sie habe zwar vorgebracht, den Mitflüchtling bei den rumänischen Behörden bekannt gegeben zu haben, jedoch erfülle dies nicht die geforderten Voraussetzungen einer zumutbaren Mitwirkung, da die Erstbeschwerdeführerin nicht einmal eine Anzeige gegen diese Person getätigt habe. Ihr Vorbringen sei zudem keiner Verifizierung zugänglich. Aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass den Beschwerdeführerinnen in Rumänien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Beschwerdeführerinnen hätten in Rumänien den Status von subsidiär Schutzberechtigten und könne daher nicht erkannt werden, dass ihnen ihre gesetzlich gewährleisteten Rechte in Rumänien verweigert werden würden. Eine Schutzverweigerung in Rumänien könne daher auch nicht erwartet werden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass die Beschwerdeführerinnen in Rumänien als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden seien. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Rumänien seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Zu den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen sei, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G zurückgewiesen werde. In den Fällen der Beschwerdeführerinnen seien Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht zu erteilen. Weiters wurde zu den jeweiligen Spruchpunkten III. ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Ein Onkel der Erstbeschwerdeführerin bzw. Großonkel der Zweitbeschwerdeführerin und seine Familie seien in Österreich asylberechtigt. Beziehungen zu einem Onkel würden nicht in den Schutzbereich des Familienlebens fallen. Es hätten keine Personen gefunden werden können, mit denen ein im Sinne des Art. 8 EMRK-relevantes Familienleben geführt werde und stelle daher die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet kein relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Da den Beschwerdeführerinnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt würden und

§ 10Abs. 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide, dass die Beschwerdeführerinnen in Rumänien als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden seien. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Rumänien seine sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen sei, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen werde. In den Fällen der Beschwerdeführerinnen seien Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. Weiters wurde zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch drei. ausgeführt, dass eine Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Ein Onkel der Erstbeschwerdeführerin bzw. Großonkel der Zweitbeschwerdeführerin und seine Familie seien in Österreich asylberechtigt. Beziehungen zu einem Onkel würden nicht in den Schutzbereich des Familienlebens fallen. Es hätten keine Personen gefunden werden können, mit denen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK-relevantes Familienleben geführt werde und stelle daher die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das im Sinne des Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet kein relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Da den Beschwerdeführerinnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt würden und

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin im Wege ihrer damals ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 18.12.2020 Beschwerde (die

§ 16Abs.

3 BFA-VG auch im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin gilt) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges und unter Verweis auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit den geschilderten Problemen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Durch die Außerlandesbringung würde die (Erst)beschwerdeführerin in ihrem Recht nach Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzt werden. Die Erstbehörde habe es unterlassen, ausführliche Recherchen hinsichtlich des Vorbringens der (Erst)beschwerdeführerin durchzuführen und sei daher unter anderem das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet. Der Bescheid lasse eine nachvollziehbare und ausreichende Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung nach Rumänien im Hinblick auf Art. 2 und Art. 3 EMRK vermissen. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die (Erst)beschwerdeführerin im Sinne einer Art. 8 EMRK-konformen Auslegung in Österreich bleiben könne bzw. von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen gewesen wäre. Aus den angeführten Gründen sei daher die von der belangten Behörde angeordnete Außerlandesbringung rechtswidrig. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin im Wege ihrer damals ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 18.12.2020 Beschwerde (die

Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG auch im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin gilt) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges und unter Verweis auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit den geschilderten Problemen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Durch die Außerlandesbringung würde die (Erst)beschwerdeführerin in ihrem Recht nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verletzt werden. Die Erstbehörde habe es unterlassen, ausführliche Recherchen hinsichtlich des Vorbringens der (Erst)beschwerdeführerin durchzuführen und sei daher unter anderem das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet. Der Bescheid lasse eine nachvollziehbare und ausreichende Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung nach Rumänien im Hinblick auf Artikel 2 und Artikel 3, EMRK vermissen. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die (Erst)beschwerdeführerin im Sinne einer Artikel 8, EMRK-konformen Auslegung in Österreich bleiben könne bzw. von Amts wegen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen gewesen wäre. Aus den angeführten Gründen sei daher die von der belangten Behörde angeordnete Außerlandesbringung rechtswidrig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zu den Beschwerdeführerinnen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Syrien kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Die Beschwerdeführerinnen verließen gemeinsam Syrien und gelangten über die Türkei nach Griechenland, wo die Erstbeschwerdeführerin am XXXX 10.2019 einen Asylantrag stellte. Danach reisten sie über Albanien, den Kosovo und Serbien nach Rumänien, wo beide Beschwerdeführerinnen am XXXX 07.2020 Asylanträge stellten. In der Folge wurde ihnen in Rumänien am XXXX 08.2020 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Trotz aufrechten Status als subsidiär Schutzberechtigte begaben sich die Beschwerdeführerinnen nach einem ca. zwei- bis dreimonatigen Aufenthalt in Rumänien über Ungarn unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 19.10.2020 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Beide Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Syrien kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Die Beschwerdeführerinnen verließen gemeinsam Syrien und gelangten über die Türkei nach Griechenland, wo die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 10.2019 einen Asylantrag stellte. Danach reisten sie über Albanien, den Kosovo und Serbien nach Rumänien, wo beide Beschwerdeführerinnen am römisch 40 07.2020 Asylanträge stellten. In der Folge wurde ihnen in Rumänien am römisch 40 08.2020 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Trotz aufrechten Status als subsidiär Schutzberechtigte begaben sich die Beschwerdeführerinnen nach einem ca. zwei- bis dreimonatigen Aufenthalt in Rumänien über Ungarn unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 19.10.2020 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerinnen gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Beide Beschwerdeführerinnen sind in Österreich weder in medizinischer Behandlung noch nehmen sie Medikamente. Die Erstbeschwerdeführerin hat zwar fallweise Probleme mit dem Blutdruck und die Zweitbeschwerdeführerin leidet manchmal unter Atemnot, wenn sie weint. Darüber hinaus sind beide Beschwerdeführerinnen gesund, sodass insgesamt betrachtet festgestellt wird, dass beide Beschwerdeführerinnen weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen leiden, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. In Österreich lebt ein Onkel der Erstbeschwerdeführerin bzw. Großonkel der Zweitbeschwerdeführerin mit seiner Familie, der anerkannter Konventionsflüchtling ist. Zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihrem Onkel bzw. Großonkel besteht persönlicher Kontakt. Mit diesem Onkel bzw. Großonkel leben die Beschwerdeführerinnen weder im gemeinsamen Haushalt noch bestehen wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur. Darüber hinaus bestehen keine sonstigen privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerinnen im österreichischen Bundesgebiet. Die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Sie lebt seit der Antragstellung am 19.10.2020 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Die Erstbeschwerdeführerin war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung am 19.10.2020 von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sonstige Maßnahmen zur Integration wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur können nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (vor dem aktuellen „Lockdown“) die Volksschule, eine Vorschule oder eine vergleichbare Einrichtung besucht hat. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.
  3. Zur Lage in Rumänien betreffend Schutzberechtigte: Zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Lage von Schutzberechtigten sowie zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus wurden in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI o.D.k, IGI o.D.l, AIDA 27.3.2019). Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich. (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI o.D.k, IGI o.D.l). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme bei der Integration, inklusive Zugang zu berufliche Fortbildung, Beratungsprogrammen und Einbürgerung. Zugang zu Bildung ist problematisch, ebenso wie zu Arbeitsplätzen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist

UNHCR ein beschwerlicher, teurer und schwieriger Prozess. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zur finanziellen Situation, sind schwierig zu erfüllen (USDOS 13.6.2019). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen (USDOS 13.3.2019; vergleiche IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI o.D.k, IGI o.D.l, AIDA 27.3.2019). Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich. (USDOS 13.3.2019; vergleiche IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI o.D.k, IGI o.D.l). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme bei der Integration, inklusive Zugang zu berufliche Fortbildung, Beratungsprogrammen und Einbürgerung. Zugang zu Bildung ist problematisch, ebenso wie zu Arbeitsplätzen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist

UNHCR ein beschwerlicher, teurer und schwieriger Prozess. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zur finanziellen Situation, sind schwierig zu erfüllen (USDOS 13.6.2019). Aufenthaltsbewilligungen für Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt werden. Diese können problemlos verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten (anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten) gewährt werden, sofern diese vor der diesbezüglichen Antragstellung fünf Jahre rechtmäßig in rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, AW darf keine Bedrohung für die nationale Sicherheit sein, Krankenversicherung, Unterkunft muss vorhanden sein, Einkommen in bestimmter Höhe) müssen darüber hinaus erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann nach acht Jahren erfolgen oder fünf Jahren nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Weitere Kriterien sind hierfür die Voraussetzung, neben finanziellen Voraussetzungen und gutem Leumund unter anderem auch die Kenntnis der rumänischen Sprache und Kultur, um in das rumänische Sozialgefüge integriert werden zu können (AIDA 27.3.2019). Dem Generalinspektorat für Immigration zufolge erhalten Schutzberechtigte, die an dem Integrationsplan teilnehmen, eine monatliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von 540 Lei (ca. 110 Euro) bis zu zwölf Monate lang und einen Sprachkurs (IGI o.D.i). In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen des zwölfmonatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Bei entsprechender Begründung kann das Integrationsprogramm für Vulnerable auch über die vorgesehene maximale Dauer von einem Jahr hinaus verlängert werden (IGI o.D.e). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können, ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag nötig (IGI o.D.i). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von Schutzberechtigten in Rumänien nachvollziehbar festgestellt. Zur COVID-19-Pandemie wird festgestellt: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 11.12.2020, 07:26 Uhr: 313.688 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 4.163 Todesfälle; in Rumänien wurden zu diesem Zeitpunkt 539.107 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 12.948 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht, dies bestätigt auch Chinas Gesundheitsbehörde und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Menschen mit milden Symptomen erholen sich der WHO zufolge in zwei Wochen, solche mit schweren Symptomen brauchen drei bis sieben Wochen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründete Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Überstellung nach Rumänien als subsidiär Schutzberechtigte in Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten könnten und/oder ihnen der Zugang zu Versorgung (einschließlich medizinischer Versorgung) und/oder Unterbringung verwehrt werden würde. Auch steht ein Integrationsprogramm zur Verfügung und besteht finanzielle Unterstützung.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zu den Beschwerdeführerinnen, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zur gemeinsamen Ausreise aus Syrien sowie zu ihrem weiteren Reiseweg bis Rumänien, zu ihrer Einreise nach Österreich sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung. Dass die Beschwerdeführerinnen am XXXX 07.2020 in Rumänien Asylanträge stellten, basiert auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde die Antragstellung in Rumänien darüber hinaus von der rumänischen Behörde bestätigt. Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigen an die Beschwerdeführerinnen in Rumänien am XXXX 08.2020 ergeben sich aus dem Schreiben der rumänischen Dublinbehörde vom 03.11.2020 und wurde sowohl die Antragstellung in Rumänien als auch die dortige Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten von der Erstbeschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Ebenso ergibt sich die Feststellung zur Antragstellung der Erstbeschwerdeführerin in Griechenland aus dem oben angeführten Eurodac-Treffer. Die weitere Feststellung zur Aufenthaltsdauer in Rumänien gründet zum einen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und zum andern auf den Zeitraum zwischen Antragstellung in Rumänien am XXXX 07.2020 und in Österreich am 19.10.
  3. Dass die Beschwerdeführerinnen am römisch 40 07.2020 in Rumänien Asylanträge stellten, basiert auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde die Antragstellung in Rumänien darüber hinaus von der rumänischen Behörde bestätigt. Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigen an die Beschwerdeführerinnen in Rumänien am römisch 40 08.2020 ergeben sich aus dem Schreiben der rumänischen Dublinbehörde vom 03.11.2020 und wurde sowohl die Antragstellung in Rumänien als auch die dortige Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten von der Erstbeschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Ebenso ergibt sich die Feststellung zur Antragstellung der Erstbeschwerdeführerin in Griechenland aus dem oben angeführten Eurodac-Treffer. Die weitere Feststellung zur Aufenthaltsdauer in Rumänien gründet zum einen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und zum andern auf den Zeitraum zwischen Antragstellung in Rumänien am römisch 40 07.2020 und in Österreich am 19.10.
  4. Eine die Beschwerdeführerinnen konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht. Wenn die Erstbeschwerdeführerin angibt, sie habe Probleme mit einem irakischen Asylwerber gehabt, der sie sexuell belästigt und sie in der Folge über dritte Personen mit dem Umbringen bedroht habe, ist auszuführen, dass dieser Teil des Vorbringens nicht plausibel ist. Zunächst ist es unter dem Aspekt zu sehen, dass es die Erstbeschwerdeführerin nicht bei der ersten, sich bietenden Gelegenheit – nämlich der Erstbefragung und sohin unmittelbar nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet – erstattet hat, sondern erst mehr als ein Monat später bei der Einvernahme durch das Bundesamt. Im Zuge der Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin lediglich an, dass in Rumänien eine katastrophale Asyllage herrsche und sie nicht zurück wolle. Sie wolle in Österreich bleiben, weil ihr Onkel hier lebe. Hinzu kommt, dass die Erstbeschwerdeführerin diesen Teil des Vorbringens – sexuelle Belästigung und Drohungen durch einen irakischen Asylwerber - erst dann erstattet hat, als ihr bewusst wurde, dass beabsichtigt ist, die Beschwerdeführerinnen nach Rumänien zu überstellen. Aber auch diesbezüglich brachte die Erstbeschwerdeführerin zunächst lediglich vor, dass es für sie unmöglich wäre, nach Rumänien zurückzukehren und gab erst auf Aufforderung, diese Angaben näher auszuführen an, dass sie Probleme mit einem irakischen Asylwerber gehabt habe. Aber selbst bei Wahrunterstellung dieses Teils des Vorbringens ist für die Erstbeschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da sie diesen Mann in Rumänien nicht angezeigt hat, sondern „diese Person“ den rumänischen Behörden lediglich bekannt gegeben haben will. Auch gibt es keine Hinweise darauf, dass die Sicherheitsbehörden in Rumänien grundsätzlich nicht gewillt oder in der Lage wären, Asylwerber gegen Übergriffe durch Dritte bzw. durch andere Asylwerber zu schützen. Neben der Inanspruchnahme der Hilfe der Behörden hätte sich die Erstbeschwerdeführerin auch an örtlich ansässige NGOs bzw. Frauenrechtsorganisationen wenden können. Es ist nicht erkennbar, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht die Möglichkeit hätte, etwaige Bedrohungen oder Übergriffe der rumänischen Polizei zu melden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die rumänische Polizei bzw. die rumänischen Behörden willens und in der Lage sind, den Beschwerdeführerinnen Schutz vor Verfolgung zu bieten. Hinzu kommt, dass die Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Rumänien in Zusammenarbeit der Behörden organisiert erfolgt und nicht ersichtlich ist, wie dieser irakische Asylwerber – sofern sich dieser überhaupt noch in Rumänien aufhält – erfahren sollte, dass die Beschwerdeführerinnen wieder nach Rumänien zurückgekehrt sind. Eine konkrete Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerinnen in Rumänien kann aus diesem Vorbringen jedenfalls nicht erkannt werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beiden Beschwerdeführerinnen gründen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt. Abgesehen von fallweisen Problemen mit dem Blutdruck (Erstbeschwerdeführerin) und Atemnot beim Weinen (Zweitbeschwerdeführerin) brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass es den Beschwerdeführerinnen gut gehe und sie weder in ärztlicher Behandlung seien noch Medikamente nehmen würden. Ebenso wenig wurde in der Beschwerde ein Vorbringen betreffend Erkrankungen und/oder eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Auch wurden keine ärztlichen Atteste oder medizinische Unterlagen im Verfahren vorgelegt, sodass in einer Gesamtbetrachtung die Feststellung zum Nichtvorliegen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Rumänien entgegenstehen, zu treffen war. Ebenfalls auf den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin basieren die Feststellungen zum in Österreich asylberechtigten (Groß)onkel der Beschwerdeführerinnen. Sie brachte vor, dass sie ihren Onkel besucht habe und er ihr helfe, wenn sie etwas benötige, aber die Beschwerdeführerinnen seien von ihrem (Groß)onkel nicht abhängig. Ein darüber hinausgehendes familiäres Naheverhältnis – wie beispielsweise das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts – wurde von der Erstbeschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch aus dem sonstigen Akteninhalten nicht ersichtlich. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 29.12.
  5. Die Feststellung zum Bezug der Grundversorgung und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem GVS-Register vom selben Tag, demzufolge die Erstbeschwerdeführerin als „aktiv“ gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin nicht zu entnehmen und wurde ebenso wenig in der Beschwerde vorgebracht. Die Negativfeststellung betreffend Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch die Beschwerdeführerinnen war mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen. Auch diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet. Aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin konnten darüber hinaus keine wesentlichen Anknüpfungspunkte privater Natur festgestellt werden. Betreffend die Feststellung, dass keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen hervorgekommen sind, ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht übersieht, dass die Erstbeschwerdeführerin vorbrachte, in Rumänien von einem irakischen Asylwerber sexuell belästigt und bedroht – und sohin ein Opfer von Gewalt – wurde, jedoch hat sie nicht glaubhaft gemacht bzw. wurde im gesamten Verfahren auch kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 2.
  6. Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Rumänien beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Schutzberechtigten in Rumänien ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Rumänien zukommen – Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen - dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Rumänien unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ein durchaus differenziertes Bild zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei diesen Länderfeststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Rumänien ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Erstbeschwerdeführerin zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen an, dass es in Rumänen keine Sicherheit gebe, der Iraker ein Verbrecher sei und sie in Rumänien niemanden von ihrer Familie habe (vgl. AS 135 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Dieses Vorbringen ist jedenfalls nicht geeignet, den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden entgegenzutreten. Auch der während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberater äußerte sich nicht zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Rumänien. In den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde den Länderfeststellungen des Bundesamtes ebenso wenig substanziiert entgegengetreten, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Kritik an den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ist den schriftlichen Beschwerdeausführungen jedenfalls nicht zu entnehmen. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden zu entkräften. An dieser Stelle wird neuerlich erwähnt, dass die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und – trotz vorhandener rechtlicher Möglichkeiten für Schutzberechtigte – auf die praktischen Schwierigkeiten, die unter Umständen – etwa bei der Integration, bei der beruflichen Fortbildung oder der Einbürgerung - entstehen könnten, verweisen.Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Rumänien ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Erstbeschwerdeführerin zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen an, dass es in Rumänen keine Sicherheit gebe, der Iraker ein Verbrecher sei und sie in Rumänien niemanden von ihrer Familie habe vergleiche AS 135 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Dieses Vorbringen ist jedenfalls nicht geeignet, den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden entgegenzutreten. Auch der während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberater äußerte sich nicht zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Rumänien. In den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde den Länderfeststellungen des Bundesamtes ebenso wenig substanziiert entgegengetreten, insbesondere wurden keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt. Kritik an den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ist den schriftlichen Beschwerdeausführungen jedenfalls nicht zu entnehmen. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden zu entkräften. An dieser Stelle wird neuerlich erwähnt, dass die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und – trotz vorhandener rechtlicher Möglichkeiten für Schutzberechtigte – auf die praktischen Schwierigkeiten, die unter Umständen – etwa bei der Integration, bei der beruflichen Fortbildung oder der Einbürgerung - entstehen könnten, verweisen. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der (medizinischen) Versorgung von Schutzberechtigten in Rumänien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr sowie auch die teilweise Zurücknahme von bereits erfolgten Lockerungen bzw. die Anordnung erneuter „Lockdowns“), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zur Lage von Schutzberechtigen in Rumänien nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Rumänien für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um keine vulnerable Personengruppe handelt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass sie zu den Personengruppen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehören.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 4aAsyl

G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.3.2.1.

Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl

G die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird.

Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.

  1. Betreffend die Unzulässigkeit der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da den Beschwerdeführerinnen in Rumänien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.3.2.
  2. Betreffend die Unzulässigkeit der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat, da den Beschwerdeführerinnen in Rumänien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig wurde glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht, dass die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher im Fall der Beschwerdeführerinnen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet worden war.Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig wurde glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht, dass die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist vergleiche hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall der Beschwerdeführerinnen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet worden war. In den vorliegenden Fällen ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist. In den vorliegenden Fällen ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn

Art. 2lit.

c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren,

§ 4Asyl

G, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,

§ 5Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn

Artikel 2

, Litera c, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren,

Paragraph 4, AsylG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,

Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Artikel 6, Absatz 2, erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Artikel 33, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. 3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.3. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.3.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.3.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). 3.2.3.

  1. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin betreffend die sexuelle Belästigung sowie die Bedrohung durch einen irakischen Asylwerber ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen. Insbesondere ist erneut auszuführen, dass die rumänischen Behörden im Fall der Erstattung einer Anzeige gegen diesen Iraker tätig werden würden und in der Lage und willens sind, die Erstbeschwerdeführerin bzw. die Beschwerdeführerinnen vor derartigen Übergriffen und Drohungen zu schützen. Darüber hinaus brachte die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem ca. zwei- bis dreimonatigen Aufenthalt in Rumänien vor, dass eine katastrophale Asyllage geherrscht habe. Es entspreche zwar den Tatsachen, dass sie einen Asylantrag gestellt habe, aber sie sei dazu gezwungen worden. Die Fingerabdrücke seien ihr unter Zwang abgenommen worden und man habe sie unter Quarantäne gestellt. All jene, die die Fingerabdrücke nicht abgegeben hätten, seien ins Gefängnis [wohl gemeint: Schubhaft] gebracht worden. Daher habe sie ihre Fingerabdrücke selbstständig abgegeben. Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerinnen offensichtlich während ihres gesamten ca. zwei- bis dreimonatigen Aufenthalts – und sohin auch nach Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten – von den rumänischen Behörden untergebracht und wohl auch entsprechend versorgt wurden, da sich Gegenteiliges den Angaben der Erstbeschwerdeführerin nicht entnehmen lässt. Ebenso wurde offenbar auf die altersgemäßen Bedürfnisse der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin Rücksicht genommen, da die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Vorbringen – auch nicht im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen – kein gegenteiliges Vorbringen erstattete bzw. sich ihren Angaben nicht entnehmen lässt, dass die Bedürfnisse der Zweitbeschwerdeführerin von Seiten der rumänischen Behörden unberücksichtigt geblieben wären. Dass die Beschwerdeführerinnen unter Quarantäne gestellt wurden, ist in Anbetracht der aktuellen Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht zu beanstanden und dient letztlich auch dem eigenen Schutz der Beschwerdeführerinnen vor Ansteckung. Auch der „Zwang“ zur Abnahme der Fingerabdrücke bzw. die in Gewahrsamnahme von Personen, die sich geweigert haben, ihre Fingerabdrücke abzugeben, ist aus Sicht der rumänischen Behörden verständlich und nachvollziehbar. Dass die rumänischen Behörden der Erstbeschwerdeführerin die Fingerabdrücke abgenommen haben, ist sohin nicht zu beanstanden, da diese wohl das Recht haben, zu erfahren, welche Drittstaatsangehörige sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten. Das von der Erstbeschwerdeführerin dargelegte Verhalten der rumänischen Behörden ihr gegenüber ist in seiner Gesamtheit jedenfalls nicht zu beanstanden. Aus diesem Vorbringen ist keine Behandlung durch Rumänien erkennbar, die Art. 3 EMRK widerspricht. Zum Vorbringen in der Erstbefragung, in Rumänien habe eine katastrophale Asyllage geherrscht, ist anzuführen, dass dieser Teil des Vorbringens lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde, da nicht weiter ausgeführt wurde, was an der „Asyllage“ so katastrophal gewesen sein soll. Auch in der Beschwerde wurde kein substanziiertes bzw. konkretes Vorbringen betreffend die „Asyllage“ in Rumänien erstattet. Darüber hinaus brachte die Erstbeschwerdeführerin zu ihrem ca. zwei- bis dreimonatigen Aufenthalt in Rumänien vor, dass eine katastrophale Asyllage geherrscht habe. Es entspreche zwar den Tatsachen, dass sie einen Asylantrag gestellt habe, aber sie sei dazu gezwungen worden. Die Fingerabdrücke seien ihr unter Zwang abgenommen worden und man habe sie unter Quarantäne gestellt. All jene, die die Fingerabdrücke nicht abgegeben hätten, seien ins Gefängnis [wohl gemeint: Schubhaft] gebracht worden. Daher habe sie ihre Fingerabdrücke selbstständig abgegeben. Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerinnen offensichtlich während ihres gesamten ca. zwei- bis dreimonatigen Aufenthalts – und sohin auch nach Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten – von den rumänischen Behörden untergebracht und wohl auch entsprechend versorgt wurden, da sich Gegenteiliges den Angaben der Erstbeschwerdeführerin nicht entnehmen lässt. Ebenso wurde offenbar auf die altersgemäßen Bedürfnisse der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin Rücksicht genommen, da die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Vorbringen – auch nicht im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen – kein gegenteiliges Vorbringen erstattete bzw. sich ihren Angaben nicht entnehmen lässt, dass die Bedürfnisse der Zweitbeschwerdeführerin von Seiten der rumänischen Behörden unberücksichtigt geblieben wären. Dass die Beschwerdeführerinnen unter Quarantäne gestellt wurden, ist in Anbetracht der aktuellen Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht zu beanstanden und dient letztlich auch dem eigenen Schutz der Beschwerdeführerinnen vor Ansteckung. Auch der „Zwang“ zur Abnahme der Fingerabdrücke bzw. die in Gewahrsamnahme von Personen, die sich geweigert haben, ihre Fingerabdrücke abzugeben, ist aus Sicht der rumänischen Behörden verständlich und nachvollziehbar. Dass die rumänischen Behörden der Erstbeschwerdeführerin die Fingerabdrücke abgenommen haben, ist sohin nicht zu beanstanden, da diese wohl das Recht haben, zu erfahren, welche Drittstaatsangehörige sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten. Das von der Erstbeschwerdeführerin dargelegte Verhalten der rumänischen Behörden ihr gegenüber ist in seiner Gesamtheit jedenfalls nicht zu beanstanden. Aus diesem Vorbringen ist keine Behandlung durch Rumänien erkennbar, die Artikel 3, EMRK widerspricht. Zum Vorbringen in der Erstbefragung, in Rumänien habe eine katastrophale Asyllage geherrscht, ist anzuführen, dass dieser Teil des Vorbringens lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde, da nicht weiter ausgeführt wurde, was an der „Asyllage“ so katastrophal gewesen sein soll. Auch in der Beschwerde wurde kein substanziiertes bzw. konkretes Vorbringen betreffend die „Asyllage“ in Rumänien erstattet. Den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden ist zwar zu entnehmen, dass der faktische Zugang zu diversen Leistungen nicht überall im Land gleich ist, aber es besteht für Schutzberechtigte die Möglichkeit an einem zwölfmonatigen Integrationsprogramm teilzunehmen und werden im Fall der Teilnahme auch eine finanzielle Unterstützung gewährt und ein Sprachkurs ermöglicht. Ferner gibt es in Rumänien grundsätzlich ein Angebot an Unterkünften für Schutzberechtigte, auch wenn dessen Kapazitäten fallweise eingeschränkt sind. Hinzu kommt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Rumänien die Möglichkeit hat, sich an NGOs bzw. an karitative Organisationen zu wenden, die sie beim Erhalt von Beihilfen und/oder bei der Teilnahme an Integrationsprogrammen unterstützen können. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt steht Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten – sohin auch der Erstbeschwerdeführerin – offen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Rumänien überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Wie in den angefochtenen Bescheiden dargelegt wurde, gewährleistet Rumänien ausreichenden Schutz für Schutzberechtigte (einschließlich Unterbringung, Versorgung und Integrationsmöglichkeiten) und ist somit nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall ihrer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefen, in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Gegenteiliges ist auch den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, zumal aus diesen ein konkretes, begründetes Vorbringen, das die Annahme, die Beschwerdeführerinnen haben in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden, widerlegt, nicht ersichtlich ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Rumänien überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Wie in den angefochtenen Bescheiden dargelegt wurde, gewährleistet Rumänien ausreichenden Schutz für Schutzberechtigte (einschließlich Unterbringung, Versorgung und Integrationsmöglichkeiten) und ist somit nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall ihrer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefen, in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Gegenteiliges ist auch den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen, zumal aus diesen ein konkretes, begründetes Vorbringen, das die Annahme, die Beschwerdeführerinnen haben in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden, widerlegt, nicht ersichtlich ist. Somit kann in den konkreten Fällen der Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Rumänien, wo ihnen bereits der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.Somit kann in den konkreten Fällen der Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Rumänien, wo ihnen bereits der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden. 3.2.3.
  2. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. hierzu auch VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). 3.2.3.
  3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche hierzu auch VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Ihren eigenen Angaben zufolge hat die Erstbeschwerdeführerin fallweise Probleme mit dem Blutdruck und die Zweitbeschwerdeführerin leidet manchmal unter Atemnot, wenn sie weint. Darüber hinaus befinden sich beide Beschwerdeführerinnen weder in medizinischer Behandlung noch nehmen sie Medikamente. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. betreffend eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass für Personen mit einem Schutzstatus in Rumänien Zugang zu Krankenversorgung besteht, da die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen für die Integration Fremder unter anderem auch den Zugang zur Krankenversorgung umfassen. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen beim tatsächlichen Vorliegen von Erkrankungen eine entsprechende medizinische Versorgung in Rumänien gewährt werden würde. Selbst wenn die Behandlung in Rumänien tatsächlich qualitativ schlechter sein sollte als in Österreich (wovon das Bundesverwaltungsgericht bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union allerdings nicht ausgeht), haben die Beschwerdeführerinnen nicht das Recht, nur deshalb in Österreich zu bleiben, da Behandlungsmöglichkeiten in Rumänien grundsätzlich gegeben sind. Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Ihren eigenen Angaben zufolge hat die Erstbeschwerdeführerin fallweise Probleme mit dem Blutdruck und die Zweitbeschwerdeführerin leidet manchmal unter Atemnot, wenn sie weint. Darüber hinaus befinden sich beide Beschwerdeführerinnen weder in medizinischer Behandlung noch nehmen sie Medikamente. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. betreffend eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass für Personen mit einem Schutzstatus in Rumänien Zugang zu Krankenversorgung besteht, da die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen für die Integration Fremder unter anderem auch den Zugang zur Krankenversorgung umfassen. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen beim tatsächlichen Vorliegen von Erkrankungen eine entsprechende medizinische Versorgung in Rumänien gewährt werden würde. Selbst wenn die Behandlung in Rumänien tatsächlich qualitativ schlechter sein sollte als in Österreich (wovon das Bundesverwaltungsgericht bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union allerdings nicht ausgeht), haben die Beschwerdeführerinnen nicht das Recht, nur deshalb in Österreich zu bleiben, da Behandlungsmöglichkeiten in Rumänien grundsätzlich gegeben sind. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen eine junge Frau im Alter von 29 Jahren und ein siebenjähriges Mädchen sind, die unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden und die sohin nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fallen. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Rumänien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen eine junge Frau im Alter von 29 Jahren und ein siebenjähriges Mädchen sind, die unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden und die sohin nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fallen. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Rumänien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ist sohin nicht erkennbar. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen

Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.

Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.

Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.2.3.

  1. Gerade eine Einzelfallprüfung wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass die Beschwerdeführerinnen, die keiner vulnerablen Personengruppe angehören, in Rumänien kein „real risk“ einer Verletzung ihrer Rechte zu befürchten haben. 3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
  3. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.4.1.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.4.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). 3.2.4.
  1. Die Erstbeschwerdeführerin führt familiäre Bindungen zu ihrem in Österreich asylberechtigten Onkel (bzw. Großonkel der Zweitbeschwerdeführerin) ins Treffen. Mit diesem (Groß)onkel besteht kein gemeinsamer Haushalt und sind ebenso wenig Hinweise auf wechselseitige Abhängigkeiten hervorgekommen. Es besteht lediglich ein persönlicher Kontakt, sodass die in den Fällen von familiären Beziehungen unter Erwachsenen vom EGMR geforderte Beziehungsintensität zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Onkel nicht vorhanden ist und daher dieses Familienleben nicht als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen fällt. Daran ändert auch nichts die Angabe der Erstbeschwerdeführerin, dass sie in Rumänien niemanden habe. Hinzu kommt, dass der Onkel der Erstbeschwerdeführerin als Asylberechtigter jederzeit die Möglichkeit hat, mit seinem Konventionspass legal nach Rumänien zu reisen und sich dort bis zu drei Monate lang legal aufzuhalten. In der Zwischenzeit wäre es möglich, den Kontakt über Telefon, Internet oder sonstige soziale Medien aufrechtzuerhalten, was den Beteiligten auch zumutbar ist. Ein aufrechtes Familienleben zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Großonkel wurde nicht vorgebracht. 3.2.4.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin führt familiäre Bindungen zu ihrem in Österreich asylberechtigten Onkel (bzw. Großonkel der Zweitbeschwerdeführerin) ins Treffen. Mit diesem (Groß)onkel besteht kein gemeinsamer Haushalt und sind ebenso wenig Hinweise auf wechselseitige Abhängigkeiten hervorgekommen. Es besteht lediglich ein persönlicher Kontakt, sodass die in den Fällen von familiären Beziehungen unter Erwachsenen vom EGMR geforderte Beziehungsintensität zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Onkel nicht vorhanden ist und daher dieses Familienleben nicht als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen fällt. Daran ändert auch nichts die Angabe der Erstbeschwerdeführerin, dass sie in Rumänien niemanden habe. Hinzu kommt, dass der Onkel der Erstbeschwerdeführerin als Asylberechtigter jederzeit die Möglichkeit hat, mit seinem Konventionspass legal nach Rumänien zu reisen und sich dort bis zu drei Monate lang legal aufzuhalten. In der Zwischenzeit wäre es möglich, den Kontakt über Telefon, Internet oder sonstige soziale Medien aufrechtzuerhalten, was den Beteiligten auch zumutbar ist. Ein aufrechtes Familienleben zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Großonkel wurde nicht vorgebracht. Zum Privatleben der Beschwerdeführerinnen in Österreich ist auszuführen, dass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, da sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen seit Antragstellung am 19.10.2020 lediglich auf ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz gründet. Darüber hinaus geht die Erstbeschwerdeführerin in Österreich keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von der Grundversorgung durch den österreichischen Staat. Auch wurden sonstige Integrationsmaßnahmen – wie beispielsweise der Besuch eines Deutschkurses oder begonnene Ausbildungen, insbesondere ein Schulbesuch der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin – nicht vorgebracht. Gegenteiliges ist auch den Akteninhalten nicht zu entnehmen, sodass von einer nachhaltigen Integration bzw. von Integrationsbemühungen nicht gesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerinnen in Österreich beträgt seit Stellung ihrer Anträge auf internationalen Schutz ca. dreieinhalb Monate, wobei der Aufenthalt nur ein vorläufig berechtigter ist. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerinnen in Österreich beträgt seit Stellung ihrer Anträge auf internationalen Schutz ca. dreieinhalb Monate, wobei der Aufenthalt nur ein vorläufig berechtigter ist. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. Ferner fällt bei einer Interessensabwägung die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch die Erstbeschwerdeführerin schwer ins Gewicht.

Art. 3Abs.

1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführerinnen innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung weiterer Anträge auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich ca. 657.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da die Beschwerdeführerinnen zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzen, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit neuerlichen Asylanträgen als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Hinzu kommt, dass der Erstbeschwerdeführerin diese Missachtung der europäischen Bestimmungen bewusst sein muss, da sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt auf Vorhalt, für sie sei Schutz in Rumänien gegeben, vorbrachte, ihr Ziel sei Österreich und nicht Rumänien. Sie werde nicht nach Rumänien zurückkehren (vgl. AS 133 im Akt der Erstbeschwerdeführerin).Ferner fällt bei einer Interessensabwägung die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch die Erstbeschwerdeführerin schwer ins Gewicht.

Artikel 3

, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der Beschwerdeführerinnen innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung weiterer Anträge auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich ca. 657.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da die Beschwerdeführerinnen zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzen, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit neuerlichen Asylanträgen als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Hinzu kommt, dass der Erstbeschwerdeführerin diese Missachtung der europäischen Bestimmungen bewusst sein muss, da sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt auf Vorhalt, für sie sei Schutz in Rumänien gegeben, vorbrachte, ihr Ziel sei Österreich und nicht Rumänien. Sie werde nicht nach Rumänien zurückkehren vergleiche AS 133 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Familien- und Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihren privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführerinnen bereits in Rumänien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und die Beschwerdeführerinnen - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Rumänien – sohin Schutz in Rumänien gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerinnen nach Rumänien zurückzubegeben haben. 3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass in den vorliegenden Fällen bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den Beschwerdeführerinnen bereits in Rumänien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und die Beschwerdeführerinnen - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Rumänien – sohin Schutz in Rumänien gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerinnen nach Rumänien zurückzubegeben haben. 3.2.6.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. 3.2.6.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung m

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