Obsah (13)
§ 23Art. 133§ 44§ 92§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 3§ 24Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW246 2229751-1 SpruchW246 2229751-1/3E, W246 2229751-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 23Abs. 4 Geh
G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Klaus-Richard HEINTZINGER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 14.02.2020, Zl. PAD/19/2215689/003/AA, betreffend Geldaushilfe
Paragraph 23, Absatz 4, GehG zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert: „
§ 23Abs. 4 Geh
G wird Ihnen für die zu Ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nachweislich entstandenen Kosten eine Geldaushilfe in der Höhe von € 4.590,08 gewährt.“„
Paragraph 23, Absatz 4, GehG wird Ihnen für die zu Ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nachweislich entstandenen Kosten eine Geldaushilfe in der Höhe von € 4.590,08 gewährt.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 15.05.2019 ersuchte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde), im Wege seines Rechtsvertreters um Gewährung einer Geldaushilfe
§ 23Abs. 4 Geh
G. 1. Mit Schreiben vom 15.05.2019 ersuchte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde), im Wege seines Rechtsvertreters um Gewährung einer Geldaushilfe
Paragraph 23, Absatz 4, GehG. Dabei führte er aus, dass die gegen ihn als Beschuldigten eingeleiteten Strafverfahren wegen des Verdachts gerichtlich strafbarer Handlungen eingestellt worden seien. Für die notwendigen Kosten seiner Rechtsvertretung sei seitens der Gewerkschaft öffentlicher Dienst ein Kostenbeitrag von € 2.500,-- geleistet worden, weshalb er darum ersuche, ihm eine Geldaushilfe in der Höhe von insgesamt € 4.590,08 zu überweisen. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer zwei Benachrichtigungen der Staatsanwaltschaft XXXX über die Einstellung der Strafverfahren vom 21.02.2019 (betreffend den Verdacht des Amtsmissbrauchs und der falschen Beweisaussage) sowie vom 26.02.2019 (betreffend den Verdacht der Fälschung eines Beweismittels) und eine Honorarnote seines Rechtsvertreters (in Höhe von € 7.090,08) bei.Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer zwei Benachrichtigungen der Staatsanwaltschaft römisch 40 über die Einstellung der Strafverfahren vom 21.02.2019 (betreffend den Verdacht des Amtsmissbrauchs und der falschen Beweisaussage) sowie vom 26.02.2019 (betreffend den Verdacht der Fälschung eines Beweismittels) und eine Honorarnote seines Rechtsvertreters (in Höhe von € 7.090,08) bei.
- Mit Schreiben vom 21.08.2019 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer u.a. ihren Abschlussbericht vom 21.01.2019 (betreffend den Verdacht mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen wie u.a. des Amtsmissbrauchs), ihr an die Datenschutzbehörde gerichtetes Schreiben vom 25.02.2019 (betreffend den Verdacht der unbefugten Einsichtnahme in sechs PAD-Akte am 15.03.2018), den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 28.05.2019 (betreffend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer) und die Zeugenvernehmung vom 30.07.2018 sowie die Beschuldigtenvernehmung vom 30.11.2018 (jeweils des Beschwerdeführers durch die Behörde). Die Behörde gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, hierzu innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen.
- Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 09.09.2019 im Wege seines Rechtsvertreters hierzu Stellung. Aus der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 21.02.2019 gehe hervor, dass hinsichtlich des Verdachts des Amtsmissbrauchs und der falschen Beweisaussage eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgt sei, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe. Weiters ergebe sich aus der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 26.02.2019, dass das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Verdachts der Fälschung von Beweismitteln nicht fortgeführt worden sei, weil kein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers nachgewiesen worden sei. Zudem habe die Staatsanwaltschaft XXXX mit Schreiben vom 03.12.2018 von der Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens abgesehen, weil nicht einmal ein Anfangsverdacht vorgelegen sei. Somit sei das in § 23 Abs. 4 GehG enthaltene Tatbestandsmerkmal der Einstellung des Strafverfahrens erfüllt. Die Rechtsverteidigung habe mit der Einstellung ihren Zweck erfüllt, sodass die Kosten für die zweckerfüllende Verteidigung auch als „notwendig“ iSd § 23 Abs. 4 leg.cit. anzusehen seien. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine Geldaushilfe habe.
- Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 09.09.2019 im Wege seines Rechtsvertreters hierzu Stellung. Aus der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 21.02.2019 gehe hervor, dass hinsichtlich des Verdachts des Amtsmissbrauchs und der falschen Beweisaussage eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgt sei, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe. Weiters ergebe sich aus der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 26.02.2019, dass das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Verdachts der Fälschung von Beweismitteln nicht fortgeführt worden sei, weil kein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers nachgewiesen worden sei. Zudem habe die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit Schreiben vom 03.12.2018 von der Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens abgesehen, weil nicht einmal ein Anfangsverdacht vorgelegen sei. Somit sei das in Paragraph 23, Absatz 4, GehG enthaltene Tatbestandsmerkmal der Einstellung des Strafverfahrens erfüllt. Die Rechtsverteidigung habe mit der Einstellung ihren Zweck erfüllt, sodass die Kosten für die zweckerfüllende Verteidigung auch als „notwendig“ iSd Paragraph 23, Absatz 4, leg.cit. anzusehen seien. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine Geldaushilfe habe.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung einer Geldaushilfe in der Höhe von € 4.590,08
§ 23Abs. 4 Geh
G ab. 4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung einer Geldaushilfe in der Höhe von € 4.590,08
Paragraph 23, Absatz 4, GehG ab. In ihrer Begründung verwies die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der in seinem Erkenntnis vom 22.02.2006, 2005/09/0147, ausgesprochen habe, dass unter „dienstlichen Aufgaben“ alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben zu verstehen seien, wobei die Festlegung der Aufgaben in der Regel durch generelle oder individuelle Weisungen erfolge. Es gehöre nicht zu den allgemeinen Aufgaben eines Beamten, Ersuchen um die Abfrage von Daten nachzukommen, wenn sich diese nicht auf jenen Aufgabenbereich beziehen würden, der ihm durch die Zuständigkeits- und Organisationsvorschriften sowie durch individuelle Weisungen zugewiesen sei. Da das dem Beschwerdeführer vorgeworfene strafrechtliche Verhalten nicht von seinem Aufgabenbereich umfasst gewesen sei, sei dieses auch nicht „in Ausübung des Dienstes“ iSd § 23 Abs. 4 GehG gesetzt worden. Die Gewährung der Geldaushilfe sei daher zu versagen.In ihrer Begründung verwies die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der in seinem Erkenntnis vom 22.02.2006, 2005/09/0147, ausgesprochen habe, dass unter „dienstlichen Aufgaben“ alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben zu verstehen seien, wobei die Festlegung der Aufgaben in der Regel durch generelle oder individuelle Weisungen erfolge. Es gehöre nicht zu den allgemeinen Aufgaben eines Beamten, Ersuchen um die Abfrage von Daten nachzukommen, wenn sich diese nicht auf jenen Aufgabenbereich beziehen würden, der ihm durch die Zuständigkeits- und Organisationsvorschriften sowie durch individuelle Weisungen zugewiesen sei. Da das dem Beschwerdeführer vorgeworfene strafrechtliche Verhalten nicht von seinem Aufgabenbereich umfasst gewesen sei, sei dieses auch nicht „in Ausübung des Dienstes“ iSd Paragraph 23, Absatz 4, GehG gesetzt worden. Die Gewährung der Geldaushilfe sei daher zu versagen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Begründend führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die von der Staatsanwaltschaft XXXX untersuchten Handlungen durchaus in Ausübung des Dienstes gesetzt habe. Es werde insbesondere hinsichtlich der Einstellung wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs ausdrücklich bestritten, dass die diversen PAD-Abfragen des Beschwerdeführers private Interessen verfolgt hätten, weil diese zu seiner dienstlichen Aufgabenerfüllung notwendig gewesen seien. Auch ergebe sich weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus dem Akteninhalt, weshalb die Vorwürfe der falschen Beweisaussage und der Fälschung eines Beweismittels mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen sollten. Die Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer seien eingestellt worden, weil kein Vorsatz nachgewiesen worden sei. Hätte der Beschwerdeführer sohin in missbräuchlicher Art die vorgeworfenen Delikte begangen, so wären die entsprechenden Verfahren fortgesetzt worden. Da jedoch davon ausgegangen worden sei, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Handlungen in Ausübung seiner Befugnisse erfolgt seien, seien die Verfahren eingestellt worden, weshalb es eigenartig anmute, dass die Behörde nunmehr die dienstliche Notwendigkeit seines Vorgehens bestreite.Begründend führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die von der Staatsanwaltschaft römisch 40 untersuchten Handlungen durchaus in Ausübung des Dienstes gesetzt habe. Es werde insbesondere hinsichtlich der Einstellung wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs ausdrücklich bestritten, dass die diversen PAD-Abfragen des Beschwerdeführers private Interessen verfolgt hätten, weil diese zu seiner dienstlichen Aufgabenerfüllung notwendig gewesen seien. Auch ergebe sich weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus dem Akteninhalt, weshalb die Vorwürfe der falschen Beweisaussage und der Fälschung eines Beweismittels mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen sollten. Die Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer seien eingestellt worden, weil kein Vorsatz nachgewiesen worden sei. Hätte der Beschwerdeführer sohin in missbräuchlicher Art die vorgeworfenen Delikte begangen, so wären die entsprechenden Verfahren fortgesetzt worden. Da jedoch davon ausgegangen worden sei, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Handlungen in Ausübung seiner Befugnisse erfolgt seien, seien die Verfahren eingestellt worden, weshalb es eigenartig anmute, dass die Behörde nunmehr die dienstliche Notwendigkeit seines Vorgehens bestreite.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde vorgelegt und sind am 19.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangt.
- Mit Schreiben vom 15.01.2021 legte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters das in der Verhandlung vom 14.01.2021 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Disziplinarverfahren zur Zl. W136 2227342-1 vor und führte dazu aus, diesem sei unmissverständlich zu entnehmen, dass die Einsichtnahme des Beschwerdeführers in die PAD-Akte dienstlich veranlasst gewesen sei.
- Die Behörde gab hierzu mit Schreiben vom 25.01.2020 bekannt, dass trotz des o.a. Erkenntnisses im Disziplinarverfahren weiterhin die Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 GehG nicht vorliegen würden, weil – wie es festgestellt worden sei – vom Beschwerdeführer rechtswidrig und somit keinesfalls in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten gehandelt worden sei.
- Die Behörde gab hierzu mit Schreiben vom 25.01.2020 bekannt, dass trotz des o.a. Erkenntnisses im Disziplinarverfahren weiterhin die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 4, GehG nicht vorliegen würden, weil – wie es festgestellt worden sei – vom Beschwerdeführer rechtswidrig und somit keinesfalls in Ausübung seiner dienstlichen Pflichten gehandelt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen im Stadtpolizeikommando XXXX mit der Leitung des Kriminalreferats betraut.1.
- Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen im Stadtpolizeikommando römisch 40 mit der Leitung des Kriminalreferats betraut. Mit diesem Arbeitsplatz waren u.a. folgende Aufgaben verbunden: ● Im strategischen Bereich: Mitwirkung an der Planung von strategischen Zielen des Stadtpolizeikommandanten durch Information und Beratung nach laufender Beobachtung von Analyseergebnissen und des täglichen Kriminalitätslageberichts im örtlichen Bereich Permanente Bedarfs-, Erfolgs- und Ressourcenanalyse für den Bereich des kriminalpolizeilichen Dienstes im örtlichen Bereich Mitwirkung an der Erarbeitung von Zielvorgaben und Vorbereitung der Auftragserteilung von örtlichen Erkenntnissen aus Statistiken und Analysen ● Im operativen Bereich: Mitwirkung an der Sicherstellung der Zielerreichung durch Begleitung und Kontrolle sowie Anregung allfälliger Korrekturen im örtlichen Bereich Sichtung und Zuweisung der einlaufenden und Abzeichnen der auslaufenden Geschäftsstücke Grundsätzliche Besorgung der dem SPK zugewiesenen kriminalpolizeilichen Tätigkeiten, soweit sie nicht dem Landeskriminalamt vorbehalten sind ● Im Bereich Personalmanagement: Organisation/Durchführung von internen Fortbildungsveranstaltungen Führen von Mitarbeitern durch Motivation, Förderung, Beratung und Kontrolle 1.
- Der Beschwerdeführer wurde verdächtigt, in sechs Fällen am 15.03.2018 rechtswidrig in PAD-Akte Einsicht genommen, bezüglich der „Inbesitznahme“ einer Kopie von Visitenkarten vor der Kriminalpolizei als Zeuge im Ermittlungsverfahren falsch ausgesagt und „Dank- und Anerkennungs-E-Mails“ gefälscht bzw. verfälscht zu haben, wobei diese Handlungen mit dem Ziel erfolgt wären, ein vermeintlich disziplinar- bzw. strafrechtlich relevantes Verhalten eines Vorgesetzten aufzuzeigen. Die diesbezüglich geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX (betreffend den Verdacht des Amtsmissbrauchs, der falschen Beweisaussage und der Fälschung eines Beweismittels) wurden eingestellt. Dem Beschwerdeführer sind in diesen Verfahren Kosten in Höhe von € 7.090,08 entstanden, zu welchen die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst einen Kostenbeitrag von € 2.500,-- leistete.1.
- Der Beschwerdeführer wurde verdächtigt, in sechs Fällen am 15.03.2018 rechtswidrig in PAD-Akte Einsicht genommen, bezüglich der „Inbesitznahme“ einer Kopie von Visitenkarten vor der Kriminalpolizei als Zeuge im Ermittlungsverfahren falsch ausgesagt und „Dank- und Anerkennungs-E-Mails“ gefälscht bzw. verfälscht zu haben, wobei diese Handlungen mit dem Ziel erfolgt wären, ein vermeintlich disziplinar- bzw. strafrechtlich relevantes Verhalten eines Vorgesetzten aufzuzeigen. Die diesbezüglich geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft römisch 40 (betreffend den Verdacht des Amtsmissbrauchs, der falschen Beweisaussage und der Fälschung eines Beweismittels) wurden eingestellt. Dem Beschwerdeführer sind in diesen Verfahren Kosten in Höhe von € 7.090,08 entstanden, zu welchen die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst einen Kostenbeitrag von € 2.500,-- leistete. 1.
- Die am 15.03.2018 erfolgte Einsichtnahme des Beschwerdeführers in sechs PAD-Akte erfolgte zum Zweck der allgemeinen Informationsgewinnung hinsichtlich eines Lagebilds für Suchtmitteldelikte. 1.4.
- Mit Disziplinarerkenntnis der – zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden – Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 29.11.2019 wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, ohne dienstlichen Grund und sohin ohne Berechtigung Einsichtnahmen in sechs näher genannte PAD-Akte aus den Jahren 2015/2016 durchgeführt und dadurch Dienstpflichtverletzungen
§ 44Abs. 1 BDG 1979 i
Vm der Dienstanweisung „Anfragen – EKIS und andere automationsunterstützt geführte zentrale Evidenzen“, der Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen“ und der Dienstanweisung „Datenschutzgesetz 2000, Durchführungsbestimmungen“ begangen zu haben. 1.4.1. Mit Disziplinarerkenntnis der – zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden – Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 29.11.2019 wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, ohne dienstlichen Grund und sohin ohne Berechtigung Einsichtnahmen in sechs näher genannte PAD-Akte aus den Jahren 2015 aus 2016, durchgeführt und dadurch Dienstpflichtverletzungen
Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit der Dienstanweisung „Anfragen – EKIS und andere automationsunterstützt geführte zentrale Evidenzen“, der Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen“ und der Dienstanweisung „Datenschutzgesetz 2000, Durchführungsbestimmungen“ begangen zu haben. 1.4.2. Nach gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhobener Beschwerde änderte das Bundesverwaltungsgericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen, mündlich verkündeten Erkenntnis vom 14.01.2021, Zl. W136 2227342-1/Z, den Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wie folgt ab: „[Der Beschwerdeführer] ist schuldig, er hat dadurch, dass er am 15.03.2018 zur allgemeinen Informationsgewinnung im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten (Lagebild) in die PAD-Akte XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX Einsicht nahm, gegen die Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen“ vom 15.01.2013, GZ XXXX , verstoßen und somit eine Dienstpflichtverletzung
§ 44Abs.
1 BDG 1979 begangen. „[Der Beschwerdeführer] ist schuldig, er hat dadurch, dass er am 15.03.2018 zur allgemeinen Informationsgewinnung im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten (Lagebild) in die PAD-Akte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Einsicht nahm, gegen die Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen“ vom 15.01.2013, GZ römisch 40 , verstoßen und somit eine Dienstpflichtverletzung
Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 begangen. Über [den Beschwerdeführer] wird
§ 92Abs.
1 Z 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.“Über [den Beschwerdeführer] wird
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.“ In der Begründung seines mündlich verkündeten Erkenntnisses hielt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: „
der angeführten Dienstanweisung dient die Applikation PAD der Protokollierung und Bearbeitung von Geschäftsfällen. Für statistische Zwecke, Erkenntnisanfragen und zur allgemeinen Informationsgewinnung sind aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich andere BMI-Webanwendungen zu verwenden. Eine Nachschau in PAD-Akte, zu denen kein Auftrag besteht, ist nicht gestattet. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die spruchgemäße Anlastung, dass der Beschwerdeführer ohne dienstliche Veranlassung Einsicht in die PAD-Akte genommen hat, durch das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren nicht gedeckt ist bzw. im bekämpften Bescheid begründungslos geblieben ist, kommt Berechtigung zu. Denn aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Monate später eine Beschwerde bzw. Anzeige gegen seinen Dienststellenleiter legt, kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass die inkriminierte Anzeige zu dem Zweck getätigt wurde, um gegen den Dienststellenleiter Belastungsbeweise zu erhalten, zumal der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde durchaus nachvollziehbar sein Vorgehen begründet hat. Ungeachtet des Umstandes, dass das Gericht den glaubhaften Abgaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zwecks der Einsichtnahme in die PAD-Akten folgt, war diese Einsichtnahme trotzdem insoweit weisungswidrig und stellt somit eine Pflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG 1979 dar, weil die oben genannte Dienstanweisung klarstellt, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt war, zu dem von ihm genannten Zweck die einzelnen PAD-Akten aufzurufen. Der Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses war daher insoweit zu korrigieren.“Ungeachtet des Umstandes, dass das Gericht den glaubhaften Abgaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zwecks der Einsichtnahme in die PAD-Akten folgt, war diese Einsichtnahme trotzdem insoweit weisungswidrig und stellt somit eine Pflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 dar, weil die oben genannte Dienstanweisung klarstellt, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt war, zu dem von ihm genannten Zweck die einzelnen PAD-Akten aufzurufen. Der Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses war daher insoweit zu korrigieren.“
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter Pkt. II.1.
- und II.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens (s. zu den angezeigten gerichtlich strafbaren Handlungen v.a. den Abschlussbericht vom 21.01.2019 [AS 19 bis 39 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes]) und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Diese Feststellungen sind unstrittig.2.
- Die unter Pkt. römisch zwei.1.
- und römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens (s. zu den angezeigten gerichtlich strafbaren Handlungen v.a. den Abschlussbericht vom 21.01.2019 [AS 19 bis 39 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes]) und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Diese Feststellungen sind unstrittig. 2.
- Die Feststellungen zum Zweck der erfolgten Einsichtnahme des Beschwerdeführers in die PAD-Akte (Pkt. II.1.3.) und zum geführten Disziplinarverfahren (Pkt. II.1.4.) folgen aus dem vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingeführten mündlich verkündeten Erkenntnis vom 14.01.2021 (Pkt. I.7.) und aus der Einsichtnahme in den zur Zl. W136 2227342-1 geführten Beschwerdeakt hinsichtlich des Disziplinarverfahrens. Daraus geht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in nachvollziehbarer Weise hervor, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Abfragen zum Zweck der allgemeinen Informationsgewinnung hinsichtlich eines Lagebilds für Suchtmitteldelikte und nicht zur Sammlung von Beweisen gegen seinen damaligen Vorgesetzten getätigt hat.2.
- Die Feststellungen zum Zweck der erfolgten Einsichtnahme des Beschwerdeführers in die PAD-Akte (Pkt. römisch zwei.1.3.) und zum geführten Disziplinarverfahren (Pkt. römisch zwei.1.4.) folgen aus dem vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingeführten mündlich verkündeten Erkenntnis vom 14.01.2021 (Pkt. römisch eins.7.) und aus der Einsichtnahme in den zur Zl. W136 2227342-1 geführten Beschwerdeakt hinsichtlich des Disziplinarverfahrens. Daraus geht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in nachvollziehbarer Weise hervor, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Abfragen zum Zweck der allgemeinen Informationsgewinnung hinsichtlich eines Lagebilds für Suchtmitteldelikte und nicht zur Sammlung von Beweisen gegen seinen damaligen Vorgesetzten getätigt hat.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.
- Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:3.
- Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt: „Vorschuß und Geldaushilfe § 23.
(1)–
(3)[...]Paragraph 23,
(1)–
(3)[...]
(4)Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages
§ 3Abs. 4 zu gewähren, wenn
(4)Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages
Paragraph 3, Absatz 4, zu gewähren, wenn [...]
- das Strafverfahren eingestellt oder
- der Beamte freigesprochen worden ist.“ 3.
- Die Erläuterungen zu § 23 Abs. 5 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 87/2002, der Vorgängerbestimmung des § 23 Abs. 4 GehG, führen Folgendes aus (AB 1079 BlgNR XXI. GP 12):3.
- Die Erläuterungen zu Paragraph 23, Absatz 5, GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, GehG, führen Folgendes aus Ausschussbericht 1079 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 12): „Im Zusammenhang mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zum Abschluss einer Gruppenrechtsschutzversicherung für Beamte des Exekutivdienstes (§ 83b GehG) sollen auch Bedienstete anderer Berufsgruppen, die ebenfalls, wenn auch weniger häufig als diese, dem Risiko einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung ausgesetzt sein können, vom Dienstgeber von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen entlastet werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass Bediensteten, denen bei derartigen Strafanzeigen nachweislich Barauslagen für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung erwachsen sind, diese über Antrag in Form einer Geldaushilfe ersetzt werden sollen. Diese dem Bediensteten zu seiner Rechtsverteidigung nachweislich erwachsenen Kosten werden dann durch den Bund zu übernehmen sein, wenn nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt, das Strafverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen worden ist.“ „Im Zusammenhang mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zum Abschluss einer Gruppenrechtsschutzversicherung für Beamte des Exekutivdienstes (Paragraph 83 b, GehG) sollen auch Bedienstete anderer Berufsgruppen, die ebenfalls, wenn auch weniger häufig als diese, dem Risiko einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung ausgesetzt sein können, vom Dienstgeber von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen entlastet werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass Bediensteten, denen bei derartigen Strafanzeigen nachweislich Barauslagen für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung erwachsen sind, diese über Antrag in Form einer Geldaushilfe ersetzt werden sollen. Diese dem Bediensteten zu seiner Rechtsverteidigung nachweislich erwachsenen Kosten werden dann durch den Bund zu übernehmen sein, wenn nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt, das Strafverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen worden ist.“ 3.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 4 GehG Voraussetzung für den dort umschriebenen Anspruch, dass gegen den Beamten „Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung“ erstattet worden ist. Die in Rede stehende Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Anzeige dem Beamten auf Verdachtsebene ein Verhalten anlastet, welches im Falle seiner Erweislichkeit eine in Ausübung des Dienstes begangene gerichtlich strafbare Handlung begründet. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Anzeige hinreichend substantiierte Tatsachenbehauptungen enthält, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein solches Verhalten eines Beamten schließen lassen. Die Frage, ob eine „Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung“ erstattet worden ist, ist aus dem Inhalt der Anzeige selbst zu beantworten. Nicht maßgeblich ist demgegenüber, in welche Richtung die Staatsanwaltschaft in der Folge Ermittlungen gepflogen hat, bzw. wie die Anzeige in der Benachrichtigung von der Einstellung des Strafverfahrens rechtlich qualifiziert wurde (VwGH 05.09.2008, 2007/12/0208). 3.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 4, GehG Voraussetzung für den dort umschriebenen Anspruch, dass gegen den Beamten „Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung“ erstattet worden ist. Die in Rede stehende Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Anzeige dem Beamten auf Verdachtsebene ein Verhalten anlastet, welches im Falle seiner Erweislichkeit eine in Ausübung des Dienstes begangene gerichtlich strafbare Handlung begründet. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Anzeige hinreichend substantiierte Tatsachenbehauptungen enthält, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein solches Verhalten eines Beamten schließen lassen. Die Frage, ob eine „Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung“ erstattet worden ist, ist aus dem Inhalt der Anzeige selbst zu beantworten. Nicht maßgeblich ist demgegenüber, in welche Richtung die Staatsanwaltschaft in der Folge Ermittlungen gepflogen hat, bzw. wie die Anzeige in der Benachrichtigung von der Einstellung des Strafverfahrens rechtlich qualifiziert wurde (VwGH 05.09.2008, 2007/12/0208). Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass dienstliche Aufgaben alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben sind. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen. Es gehört nicht zu den allgemeinen Aufgaben eines Beamten, Ersuchen um die Abfrage von Daten nachzukommen, wenn sich diese nicht auf jenen Aufgabenbereich beziehen, der ihm durch die Zuständigkeits- und Organisationsvorschriften sowie durch individuelle Weisungen zugewiesen ist (vgl. VwGH 22.02.2006, 2005/09/0147, mwH).Weiters hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass dienstliche Aufgaben alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben sind. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen. Es gehört nicht zu den allgemeinen Aufgaben eines Beamten, Ersuchen um die Abfrage von Daten nachzukommen, wenn sich diese nicht auf jenen Aufgabenbereich beziehen, der ihm durch die Zuständigkeits- und Organisationsvorschriften sowie durch individuelle Weisungen zugewiesen ist vergleiche VwGH 22.02.2006, 2005/09/0147, mwH). 3.
- Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist ein Beamter (Pkt. II.1.1.) gegen den Anzeige wegen des Verdachts von gerichtlich strafbaren Handlungen (u.a. wegen Amtsmissbrauchs – vgl. Pkt. II.1.2.) erstattet worden ist, wobei ihm für seine zweckentsprechende Rechtsverteidigung in den hierzu geführten Verfahren nachweislich notwendige Kosten in Höhe von € 4.590,08 (€ 7.090,08 abzüglich € 2.500,-- – s. oben unter Pkt. I.
- und II.1.2.) entstanden sind. Die von der Staatsanwaltschaft XXXX aufgrund der o.a. Anzeigen geführten Ermittlungsverfahren wurden eingestellt.Der Beschwerdeführer ist ein Beamter (Pkt. römisch zwei.1.1.) gegen den Anzeige wegen des Verdachts von gerichtlich strafbaren Handlungen (u.a. wegen Amtsmissbrauchs – vergleiche Pkt. römisch zwei.1.2.) erstattet worden ist, wobei ihm für seine zweckentsprechende Rechtsverteidigung in den hierzu geführten Verfahren nachweislich notwendige Kosten in Höhe von € 4.590,08 (€ 7.090,08 abzüglich € 2.500,-- – s. oben unter Pkt. römisch eins.
- und römisch zwei.1.2.) entstanden sind. Die von der Staatsanwaltschaft römisch 40 aufgrund der o.a. Anzeigen geführten Ermittlungsverfahren wurden eingestellt. Aus dem „Inhalt der Anzeige“ (s. die oben unter Pkt. II.3.
- angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) geht u.a. hervor, dass die Behörde dem Beschwerdeführer die rechtswidrige Einsichtnahme in sechs PAD-Akte und das Strafdelikt des Amtsmissbrauchs zur Last gelegt hat (vgl. Pkt. I.
- und die Ausführungen auf S. 4 des angefochtenen Bescheides). Die vom Beschwerdeführer – den o.a. Strafanzeigen zugrundeliegenden – durchgeführten Handlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes „in Ausübung des Dienstes“ getätigt worden, zumal der Beschwerdeführer (der auf seinem Arbeitsplatz u.a. auch laufend Analyseergebnissen zu beobachten hat – s. Pkt. II.1.1.) die gegenständlichen Abfragen aus dem PAD zum Zweck der allgemeinen Informationsgewinnung hinsichtlich eines Lagebilds für Suchtmitteldelikte und nicht zur Sammlung von Beweisen gegen seinen Vorgesetzten getätigt hat (Pkt. II.1.
- und II.1.4.). An dieser Annahme der „in Ausübung des Dienstes“ getätigten Handlungen vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sich die vom Beschwerdeführer durchgeführten Abfragen in der Folge im Disziplinarverfahren als weisungswidrig erwiesen haben (s. Pkt. II.1.4.; vgl. v.a. auch die konkreten Ausführungen im o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Disziplinarverfahren unter Pkt. II.1.4.2.).Aus dem „Inhalt der Anzeige“ (s. die oben unter Pkt. römisch zwei.3.
- angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) geht u.a. hervor, dass die Behörde dem Beschwerdeführer die rechtswidrige Einsichtnahme in sechs PAD-Akte und das Strafdelikt des Amtsmissbrauchs zur Last gelegt hat vergleiche Pkt. römisch eins.
- und die Ausführungen auf S. 4 des angefochtenen Bescheides). Die vom Beschwerdeführer – den o.a. Strafanzeigen zugrundeliegenden – durchgeführten Handlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes „in Ausübung des Dienstes“ getätigt worden, zumal der Beschwerdeführer (der auf seinem Arbeitsplatz u.a. auch laufend Analyseergebnissen zu beobachten hat – s. Pkt. römisch zwei.1.1.) die gegenständlichen Abfragen aus dem PAD zum Zweck der allgemeinen Informationsgewinnung hinsichtlich eines Lagebilds für Suchtmitteldelikte und nicht zur Sammlung von Beweisen gegen seinen Vorgesetzten getätigt hat (Pkt. römisch zwei.1.
- und römisch zwei.1.4.). An dieser Annahme der „in Ausübung des Dienstes“ getätigten Handlungen vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sich die vom Beschwerdeführer durchgeführten Abfragen in der Folge im Disziplinarverfahren als weisungswidrig erwiesen haben (s. Pkt. römisch zwei.1.4.; vergleiche v.a. auch die konkreten Ausführungen im o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Disziplinarverfahren unter Pkt. römisch zwei.1.4.2.). Da somit sämtliche Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 GehG gegeben sind, ist der Beschwerde Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ändern, dass dem Beschwerdeführer für die zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nachweislich entstandenen Kosten eine Geldaushilfe in der Höhe von € 4.590,08 zu gewähren ist.Da somit sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 4, GehG gegeben sind, ist der Beschwerde Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ändern, dass dem Beschwerdeführer für die zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nachweislich entstandenen Kosten eine Geldaushilfe in der Höhe von € 4.590,08 zu gewähren ist. 3.5.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. 3.5.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der, von den Parteien auch nicht beantragten, Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.6.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W246.2229751.1.00