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W254 2215378-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW254 2215378-1 SpruchW254 2215378-1/21E, W254 2215378-1/21E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2020, Zl. W254 2215378-1/19E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2020, Zl. W254 2215378-1/19E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 04.02.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Der VwGH hat der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es besteht kein zwingendes öffentliches Interesse, mir die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Ich weise insbesondere auf meine Konversion, Unbescholtenheit und auf meine Eingliederung in der Kirche St. Leonhard hin. Insbesondere sagten auch die Zeugen übereinstimmend darüber aus, dass ich im Ort integriert bin, ehrenamtlich mithelfe und viele Freunde habe. Die sofortige Durchsetzung würde alle meine Verbindungen in Österreich kappen. Selbst eine, wie vom BVwG angenommene, „Scheinkonversion“ würde im Falle einer Kenntnisnahme durch die iranischen Behörden zumindest körperliche Repressalien und Haft für mich bedeuten. Ich wäre bei einer Rückkehr in den Iran massiv gefährdet. Eine vorzeitige Durchsetzung würde mich auch von meinen zahlreichen Freunden und Bekannten in Österreich (s Beilagen) abrupt trennen und so eine Integration nachhaltig erschweren. Dadurch würde mir ein unwiederbringlicher Schaden entstehen. Ich weise auch auf die Situation im Iran im Zusammenhang mit COVID-19 hin. Die iranische Regierung ist mit dem Virus massiv überfordert. Kein Land im Nahen Osten wurde von der COVID-Pandemie so heftig getroffen wie der Iran. BBC spricht sogar davon, dass es etwa dreimal so viele Todesopfer geben könnte, als das Regime bisher offiziell veröffentlicht hat (https://orf.at/stories/3176032/, 03.08.2020; https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-06/coronavirus-iran-neuinfektionenlockdown-pandemie-covid-19, 03.06.2020). Ich wäre daher in ungebührendem Maß einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt und im Falle einer Erkrankung wäre meine gesundheitliche Versorgung vor Ort nicht gewährleistet. Das Zutreffen der Voraussetzung für die aufschiebende Wirkung wurde vom Verwaltungsgerichtshof – wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens – in den gemäß § 30 Abs 2 VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Entscheidungen in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen. Hinzuweisen sei noch auf das aktuelle EuGH-Urteil „Gnandi“, welches ebenfalls feststellt, dass die aufschiebende Wirkung grundsätzlich zu gewähren ist (EuGH, 19.6.2016, Rs 181/16).“Das Zutreffen der Voraussetzung für die aufschiebende Wirkung wurde vom Verwaltungsgerichtshof – wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens – in den gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Entscheidungen in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen. Hinzuweisen sei noch auf das aktuelle EuGH-Urteil „Gnandi“, welches ebenfalls feststellt, dass die aufschiebende Wirkung grundsätzlich zu gewähren ist (EuGH, 19.6.2016, Rs 181/16).“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Das angefochtene Erkenntnis ist dem Vollzug zugänglich. Laut Strafregisterauszug vom 05.02.2021 scheint bezüglich der revisionswerbenden Partei keine strafgerichtliche Verurteilung auf. Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W254.2215378.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.