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{'item': 'W254 2238951-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 1§§ 2§ 5§ 11§ 7§ 13Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW254 2238951-1 SpruchW 254 2238951-1/2E, W 254 2238951-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde die Teilnahme der schulpflichtigen Tochter der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2020/21 untersagt (Spruchpunkt 1.) und die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.).
  2. Begründend wurde zu Spruchpunkt
  3. u.a. ausgeführt, dass die Führung der gegenständlichen Privatschule gegenüber der Bildungsdirektion für Wien nicht angezeigt worden sei und zu Spruchpunkt 2., dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe.
  4. Mit Schreiben vom 17.12.2020 erhob die BF die verfahrensgegenständliche Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass es aus pädagogischer Sicht keineswegs zu vertreten sei, die Tochter der BF mitten im Schuljahr aus der momentanen Lernsituation herauszureißen, vor allem unter Berücksichtigung, dass die Kinder durch die Corona Maßnahmen ohnehin verunsichert genug seien. Die aufschiebende Wirkung auszuschließen sei gleichbedeutend damit, dass ihrer Tochter ein psychischer Schaden zugefügt werde. Die BF könne sich nicht vorstellen, dass es ein öffentliches Interesse daran geben könne, die aufschiebende Wirkung auszuschließen.
  5. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde samt maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 25.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Beschwerdevorlage teilte die belangte Behörde mit, dass sie beabsichtige, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die schulpflichtige Tochter der BF besuchte im Schuljahr 2020/21 eine Privatschule, deren Errichtung nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 PrivSchG gegenüber der zuständigen Schulbehörde angezeigt wurde.Die schulpflichtige Tochter der BF besuchte im Schuljahr 2020/21 eine Privatschule, deren Errichtung nicht im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, PrivSchG gegenüber der zuständigen Schulbehörde angezeigt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Teilnahme der Tochter der BF am Unterricht der gegenständlichen Schule untersagt und die aufschiebende Wirkung einer dagegen eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen. Diese Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden.
  7. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) 2.
  8. Zu den rechtlichen Grundlagen:

§ 1Schulpflichtgesetz (Sch

PflG), BGBl. Nr. 76/1985, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].

Paragraph eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].

§§ 2und 3 Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

Paragraphen 2 und 3 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.

§ 11Abs. 1 und 2 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht […] auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule […] mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins und 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht […] auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule […] mindestens gleichwertig ist.

Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Absatz 3, leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

§ 7Abs. 1 Privatschulgesetz (Priv

SchG), BGBl. Nr. 244/1962, idgF, ist die Errichtung einer Privatschule der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5) sowie des § 6 anzuzeigen.

Paragraph 7, Absatz eins, Privatschulgesetz (PrivSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, idgF, ist die Errichtung einer Privatschule der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, oder 2, des Paragraph 5, Absatz eins, oder 2 und 4 (unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5,) sowie des Paragraph 6, anzuzeigen.

§ 13Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2ß13, idgF, hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 33/2ß13, idgF, hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Absatz 2, leg. cit. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Abs. 4 leg. cit. hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Absatz 4, leg. cit. hat die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. 2.

  1. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen hat. 2.2.
  2. Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden; das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (siehe VwGH vom 16.12.2020, Ra 2020/11/0207). „Gefahr in Verzug“ bedeutet, dass der Aufschub der Vollstreckung einen gravierenden Nachteil für die Partei oder das öffentliche Wohl bewirken würde (VwGH 4.5.1992, 89/07/0117; vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG).2.2.
  3. Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden; das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (siehe VwGH vom 16.12.2020, Ra 2020/11/0207). „Gefahr in Verzug“ bedeutet, dass der Aufschub der Vollstreckung einen gravierenden Nachteil für die Partei oder das öffentliche Wohl bewirken würde (VwGH 4.5.1992, 89/07/0117; vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG). 2.2.
  4. § 13 Abs. 4 VwGVG 2014 steht auch der Berücksichtigung jener für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Umstände nicht entgegen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gegeben waren, die aber nicht Eingang in die Begründung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids gefunden hatten. Dem Verwaltungsgericht ist es daher bei der nach § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG unverzüglich zu treffenden Entscheidung nicht verwehrt, seine Feststellungen und die vorzunehmende Abwägung auf den gesamten Inhalt des Verfahrensaktes und das Beschwerdevorbringen zu stützen. Selbst im Fall einer gegebenenfalls mangelhaften Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat sich das Verwaltungsgericht nicht etwa darauf zu beschränken, diese Entscheidung ersatzlos zu beheben, vielmehr hat es das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 4 bzw. § 22 VwGVG eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. 2.2.
  5. Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG 2014 steht auch der Berücksichtigung jener für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Umstände nicht entgegen, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gegeben waren, die aber nicht Eingang in die Begründung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids gefunden hatten. Dem Verwaltungsgericht ist es daher bei der nach Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz VwGVG unverzüglich zu treffenden Entscheidung nicht verwehrt, seine Feststellungen und die vorzunehmende Abwägung auf den gesamten Inhalt des Verfahrensaktes und das Beschwerdevorbringen zu stützen. Selbst im Fall einer gegebenenfalls mangelhaften Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat sich das Verwaltungsgericht nicht etwa darauf zu beschränken, diese Entscheidung ersatzlos zu beheben, vielmehr hat es das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 4, bzw. Paragraph 22, VwGVG eigenständig zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Bei der von ihm vorzunehmenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die auf dem Boden der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage zu treffen ist, darf das Verwaltungsgericht regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (siehe ebenso VwGH vom 16.12.2020, Ra 2020/11/0207). Die Entscheidung über Zuerkennung bzw Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung; wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung vom VwG auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätzen vorgenommen, so ist eine einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Die Entscheidung über Zuerkennung bzw Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung; wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung vom VwG auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätzen vorgenommen, so ist eine einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). 2.2.
  6. Im vorliegenden Fall stehen das öffentliche Interesse an der ausreichenden Beschulung der Tochter der BF an einer öffentlichen Schule den Interessen der Tochter der BF, weiterhin die ausgewählte Schule zu besuchen und nicht im laufenden Schuljahr Schule wechseln zu müssen, gegenüber. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde davon aus, dass ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz von Kindern mit dauerndem Aufenthalt in Österreich besteht (siehe VwGH 04.05.2020, Ra 2020/10/0047, mit Hinweis auf 04.09.2012, AW 2012/10/0046 und den dortigen Nachweisen). Unter einer ausreichenden Beschulung ist eine der Aufgabe der österreichischen Schule

§ 2Abs. 1 Sch

OG entsprechende zu verstehen. Es reicht daher nicht aus, dass alleine das Lernziel erreicht wird.Unter einer ausreichenden Beschulung ist eine der Aufgabe der österreichischen Schule

Paragraph 2, Absatz eins, SchOG entsprechende zu verstehen. Es reicht daher nicht aus, dass alleine das Lernziel erreicht wird. Unabhängig vom Lernerfolg ist eine ausreichende Beschulung dann nicht anzunehmen, wenn der Unterricht an einer Schule erfolgt, die in gesetzwidriger Weise und unter Missachtung der Bestimmungen der einschlägigen Gesetze geführt wird. Eine weitere Beschulung, die derart stattfindet, stellt einen derart gravierenden Nachteil für das öffentliche Wohl dar, dass Gefahr in Verzug gegeben ist. Ein Übertritt in eine öffentliche Schule während des laufenden Schuljahres, der mit erheblichem psychischen Stress und einer großen psychologischen Belastung verbunden wäre, sowie eine Unterwanderung des aktuellen Lernprogramms vermochten auch nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH keinen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, wenn eine ausreichende Beschulung nicht sichergestellt ist (vgl. VwGH vom 09.08.2010, AW 2010/10/0025).Ein Übertritt in eine öffentliche Schule während des laufenden Schuljahres, der mit erheblichem psychischen Stress und einer großen psychologischen Belastung verbunden wäre, sowie eine Unterwanderung des aktuellen Lernprogramms vermochten auch nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH keinen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, wenn eine ausreichende Beschulung nicht sichergestellt ist vergleiche VwGH vom 09.08.2010, AW 2010/10/0025). Das Bundesverwaltungsgericht sieht es demzufolge nicht als unverhältnismäßig an, wenn im Ergebnis das öffentliche Interesse an der ausreichenden Beschulung der Tochter der BF an einer öffentlichen Schule stärker gewichtet wird, als das Interesse der Tochter der BF, weiterhin den Unterricht einer Privatschule zu besuchen. Es würde einen gravierenden Nachteil für das öffentliche Wohl bedeuten, wenn der Unterricht an einer Privatschule, die nach den Feststellungen der belangten Behörde nicht angezeigt wurde und sich schon seit mehreren Jahren der Kontrolle durch die belangte Behörde zu entziehen versucht, fortgesetzt werden könnte. 2.2.4. Mit der gegenständlichen Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird die Entscheidung über Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslichem Unterricht

§ 11Sch

PflG nicht vorweggenommen. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an (vgl. VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005). 2.2.4. Mit der gegenständlichen Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird die Entscheidung über Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslichem Unterricht

Paragraph 11, SchPflG nicht vorweggenommen. Auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Hauptsache kommt es im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut zufolge nicht an vergleiche VwGH vom 11.04.2011, AW 2011/17/0005). 2.2.

  1. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).2.2.
  2. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W254.2238951.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.