Vm. § 18e Nebengebührenzulagengesetz sowie §§ 40 und 58 Pensionsgesetz 1965, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 25.08.2020, Zl. römisch 40 , betreffend die Feststellung des Gebührens einer Nebengebührenzulage
Paragraphen 4, Absatz eins, 5 und 16 a in Verbindung mit Paragraph 18 e, Nebengebührenzulagengesetz sowie Paragraphen 40 und 58 Pensionsgesetz 1965, zu Recht: A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, als der letzte Satz des Spruches zu lauten hat: „Die Auszahlung des Teilbetrages unter Punkt 2 gebührt rückwirkend mit 01.11.2002.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) mit Ablauf des 31.10.2002 in den Ruhestand versetzt.1.1. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 16.10.2002, GZ 250.853/43-I/1/02, wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: BF)
Paragraph 14, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) mit Ablauf des 31.10.2002 in den Ruhestand versetzt. 1.
Nebengebührenzulagengesetz (NGZG) eine Gutschrift von Nebengebührenwerten gebühre.1.3. Am 24.10.2005 stellte der BF beim Bundesministerium für Inneres den Antrag, festzustellen, dass ihm
Paragraph 16 a, Nebengebührenzulagengesetz (NGZG) eine Gutschrift von Nebengebührenwerten gebühre. 1.4. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19.06.2017, GZ BMI-PA 1000/1541-I/1/d/2017, wurde dem BF
NGZG eine Gutschrift von Nebengebührenwerten in der Höhe von 1.913,92 für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.10.2002 ausgesprochen.1.4. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19.06.2017, GZ BMI-PA 1000/1541-I/1/d/2017, wurde dem BF
Paragraph 16 a, NGZG eine Gutschrift von Nebengebührenwerten in der Höhe von 1.913,92 für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.10.2002 ausgesprochen. 1.
Vm. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.1.
Paragraph eins, DVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.
Vm. § 18e NGZG von monatlich brutto 426,50 und1)
Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 18 e, NGZG von monatlich brutto 426,50 und 2) aufgrund der Gutschrift
NGZG von monatlich brutto EUR 56,01 2) aufgrund der Gutschrift
Paragraph 18 e, NGZG von monatlich brutto EUR 56,01 Sohin insgesamt ein Betrag von monatlich brutto EUR 482,51 gebühre. Zum Teilbetrag nach Punkt 1 gebühre keine Nachzahlung, da diese bereits seit 01.11.2002 der laufenden Verrechnung zu Grunde gelegt worden sei.
Pensionsgesetz 1965 (PG) gebühre die Auszahlung des Teilbetrages unter Punkt 2) unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen rückwirkend mit 01.05.2015.
Paragraph 40, Pensionsgesetz 1965 (PG) gebühre die Auszahlung des Teilbetrages unter Punkt 2) unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen rückwirkend mit 01.05.2015. Letzteres begründete die BVAEB damit, dass Ansprüche auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen
PG in drei Jahren nach ihrer Entstehung verjähren würden.
3 PG seien die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung anzuwenden. Letzteres begründete die BVAEB damit, dass Ansprüche auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen
Paragraph 40, PG in drei Jahren nach ihrer Entstehung verjähren würden.
Paragraph 40, Absatz 3, PG seien die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung anzuwenden. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verjährungsbestimmung und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.05.2018, Ra 2018/12/0014, sei die Auszahlung der Nebengebührenzulage vor dem 01.05.2015 verjährt. 1.9. Gegen den letzten Satz des Spruches des unter Punkt 1.6. genannten Bescheides der BVAEB – „
Pensionsgesetz 1965 gebührt die Auszahlung des Teilbetrages unter Punkt 2) unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen rückwirkend mit 01.05.2015.“ – erhob der BF fristgerecht Beschwerde.1.9. Gegen den letzten Satz des Spruches des unter Punkt 1.6. genannten Bescheides der BVAEB – „
Paragraph 40, Pensionsgesetz 1965 gebührt die Auszahlung des Teilbetrages unter Punkt 2) unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen rückwirkend mit 01.05.2015.“ – erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Dies begründete er damit, dass die im Spruch enthaltene Formulierung, dass diese Nebengebührenzulage wegen Verjährung nur ab einem bestimmten Zeitpunkt „gebühre“ verfehlt sei. Durch Verjährung wird nicht rückwirkend die Gebührlichkeit aufgehoben, sondern lediglich der Anspruch auf Liquidierung (Auszahlung). Vor allem sei aber die Annahme der Verjährung selbst eindeutig verfehlt. Der gegenständliche Anspruch sei erst mit der zusätzlichen Gutschrift laut Bescheid vom 19.06.2017 entstanden. Zufolge der Antragstellung des BF vom 10.04.2018 sei eine Verjährung bis dato nicht eingetreten. Die Auszahlung habe dementsprechend für den gesamten Zeitraum ab 01.11.2002 zu erfolgen. Dies begründete er damit, dass die im Spruch enthaltene Formulierung, dass diese Nebengebührenzulage wegen Verjährung nur ab einem bestimmten Zeitpunkt „gebühre“ verfehlt sei. Durch Verjährung wird nicht rückwirkend die Gebührlichkeit aufgehoben, sondern lediglich der Anspruch auf Liquidierung (Auszahlung). , Vor allem sei aber die Annahme der Verjährung selbst eindeutig verfehlt. Der gegenständliche Anspruch sei erst mit der zusätzlichen Gutschrift laut Bescheid vom 19.06.2017 entstanden. Zufolge der Antragstellung des BF vom 10.04.2018 sei eine Verjährung bis dato nicht eingetreten. Die Auszahlung habe dementsprechend für den gesamten Zeitraum ab 01.11.2002 zu erfolgen. Der BF stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Nebengebührenzulage in ihrer Gesamtheit ab 01.11.2002 gebühre, in eventu, den angefochtenen Bescheid im Ausmaß der Anfechtung ersatzlos aufzuheben. 1.10. Am 20.10.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.1. Feststellungen 2.1.1. Der BF wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 16.10.2002, GZ 250.853/43-I/1/02,
1 BDG mit Ablauf des 31.10.2002 in den Ruhestand versetzt und befindet sich seit 01.11.2002 im Ruhestand. 2.1.1. Der BF wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 16.10.2002, GZ 250.853/43-I/1/02,
Paragraph 14, Absatz eins, BDG mit Ablauf des 31.10.2002 in den Ruhestand versetzt und befindet sich seit 01.11.2002 im Ruhestand. 2.1.
Am 24.10.2005 stellte der BF beim Bundesministerium für Inneres den Antrag, festzustellen, dass ihm
Paragraph 16 a, NGZG eine Gutschrift von Nebengebührenwerten gebühre. 2.1.4. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19.06.2017, GZ BMI-PA 1000/1541-I/1/d/2017, wurde dem BF
NGZG eine Gutschrift von Nebengebührenwerten in der Höhe von 1.913,92 für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.10.2002 ausgesprochen. 2.1.4. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19.06.2017, GZ BMI-PA 1000/1541-I/1/d/2017, wurde dem BF
Paragraph 16 a, NGZG eine Gutschrift von Nebengebührenwerten in der Höhe von 1.913,92 für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.10.2002 ausgesprochen. 2.1.
Vm. § 18e NGZG von monatlich brutto 426,50 und1)
Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 18 e, NGZG von monatlich brutto 426,50 und 2) aufgrund der Gutschrift
NGZG von monatlich brutto EUR 56,01 2) aufgrund der Gutschrift
Paragraph 18 e, NGZG von monatlich brutto EUR 56,01 Sohin insgesamt ein Betrag von monatlich brutto EUR 482,51 gebühre. Zum Teilbetrag nach Punkt 1 gebühre keine Nachzahlung, da diese bereits seit 01.11.2002 der laufenden Verrechnung zu Grunde gelegt worden sei.
Pensionsgesetz 1965 (PG) gebühre die Auszahlung des Teilbetrages unter Punkt 2) unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen rückwirkend mit 01.05.2015.
Paragraph 40, Pensionsgesetz 1965 (PG) gebühre die Auszahlung des Teilbetrages unter Punkt 2) unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen rückwirkend mit 01.05.2015. Letzteres begründete die BVAEB damit, dass Ansprüche auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen
PG in drei Jahren nach ihrer Entstehung verjähren.
3 PG seien die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung anzuwenden. Letzteres begründete die BVAEB damit, dass Ansprüche auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen
Paragraph 40, PG in drei Jahren nach ihrer Entstehung verjähren.
Paragraph 40, Absatz 3, PG seien die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung anzuwenden. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verjährungsbestimmung und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.05.2018, Ra 2018/12/0014, sei die Auszahlung der Nebengebührenzulage vor dem 01.05.2015 verjährt. 2.1.7. Gegen den letzten Satz des Spruches des unter Punkt 1.6. genannten Bescheides der BVAEB – „
Pensionsgesetz 1965 gebührt die Auszahlung des Teilbetrages unter Punkt 2) unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen rückwirkend mit 01.05.2015.“ – erhob der BF fristgerecht Beschwerde.2.1.7. Gegen den letzten Satz des Spruches des unter Punkt 1.6. genannten Bescheides der BVAEB – „
Paragraph 40, Pensionsgesetz 1965 gebührt die Auszahlung des Teilbetrages unter Punkt 2) unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen rückwirkend mit 01.05.2015.“ – erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 2.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 2.3.
G verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
G sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Paragraph 13, Absatz 4, GehG sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. Unbeschadet des Umfanges der Verweisung auf das bürgerliche Recht durch § 13b GehG wird auch die entsprechende Anordnung in § 1478 Satz 2 ABGB in dem Sinn verstanden, dass für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung entscheidend ist. Eine solche liegt vor, wenn der Geltendmachung eines Anspruches kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Bloß subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen schieben den Beginn der Verjährung hingegen nicht hinaus. Die Abgrenzung einer objektiven Möglichkeit zur Rechtsausübung gegenüber bloß subjektiven Hindernissen oder tatsächlichen Erschwerungen hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 29.6.2011, 2006/12/0020).Unbeschadet des Umfanges der Verweisung auf das bürgerliche Recht durch Paragraph 13 b, GehG wird auch die entsprechende Anordnung in Paragraph 1478, Satz 2 ABGB in dem Sinn verstanden, dass für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung entscheidend ist. Eine solche liegt vor, wenn der Geltendmachung eines Anspruches kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Bloß subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen schieben den Beginn der Verjährung hingegen nicht hinaus. Die Abgrenzung einer objektiven Möglichkeit zur Rechtsausübung gegenüber bloß subjektiven Hindernissen oder tatsächlichen Erschwerungen hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 29.6.2011, 2006/12/0020). Die Bestimmung des § 40 Abs. 1 PG bezieht sich ausdrücklich nur auf den Anspruch auf rückständige Leistungen, regelt also die Anspruchsverjährung, nicht aber die Rechtsverjährung. Durch die Rechtsverjährung verjährt ein Rechtsverhältnis oder ein Recht mit Dauerinhalt (z.B. das Recht auf Ruhegenuss schlechthin), durch die Anspruchsverjährung hingegen nur ein einzelner Anspruch (z.B. Anspruch auf Ruhegenuss für bestimmte Monate). Rechtlich unerheblich ist dabei, ob der Anspruch unmittelbar auf dem Gesetz beruht, oder ob er erst durch Bescheid begründet wird. Der Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung eines Rechtes ist kein materiell rechtlicher, sondern ein prozessualer Anspruch und aus diesem Grund unverjährbar (vgl. in diesem Sinn Gebetsroiter-Grüner, Das Pensionsgesetz, 2. Auflage, S. 721, Anmerkung 2) (VwGH 30.05.2006, 2005/12/0098).Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, PG bezieht sich ausdrücklich nur auf den Anspruch auf rückständige Leistungen, regelt also die Anspruchsverjährung, nicht aber die Rechtsverjährung. Durch die Rechtsverjährung verjährt ein Rechtsverhältnis oder ein Recht mit Dauerinhalt (z.B. das Recht auf Ruhegenuss schlechthin), durch die Anspruchsverjährung hingegen nur ein einzelner Anspruch (z.B. Anspruch auf Ruhegenuss für bestimmte Monate). Rechtlich unerheblich ist dabei, ob der Anspruch unmittelbar auf dem Gesetz beruht, oder ob er erst durch Bescheid begründet wird. Der Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung eines Rechtes ist kein materiell rechtlicher, sondern ein prozessualer Anspruch und aus diesem Grund unverjährbar vergleiche in diesem Sinn Gebetsroiter-Grüner, Das Pensionsgesetz, 2. Auflage, S. 721, Anmerkung 2) (VwGH 30.05.2006, 2005/12/0098).
G verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Bei Ansprüchen, die - wie Monatsbezüge - unmittelbar nach dem Gesetz zustehen, beginnt der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist mit der Entstehung des konkreten Anspruchs (VwGH 11.05.1994, 94/12/0046 ua.; 19.09.2003, 2003/12/0002; 28.01.2004, 2000/12/0215; 22.04.2009, 2008/12/0072; 30.06.2010, 2010/12/0082). Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der betreffenden Monatsbezüge entstand jeweils zum Monatsersten (vgl. § 55 lita Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz iVm § 2 litc Tir. Landesbeamtengesetz 1998 iVm § 7 Abs1 Gehaltsgesetz 1956 idF BGBl 396/1975), im vorliegenden Fall also am 1. Mai 2010 bzw. später. Der Kläger hat den Anspruch am 9. April 2013 gegenüber der beklagten Partei geltend gemacht; seit diesem Tag ist die Verjährung des Anspruches
Vm §2 litc Tir. Landesbeamtengesetz 1998 iVm §13b Abs4 Gehaltsgesetz 1956 gehemmt (VfGH 26.02.2014, A 11/2013; vgl. dazu VwSlg. 10.303 A/1980; VwGH 18.03.1992, 91/12/0125; 04.07.2001, 99/12/0022; 25.09.2002, 2000/12/0165; 23.11.2011, 2011/12/0005; 04.09.2012, 2012/12/0010).
Paragraph 13 b, GehG verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Bei Ansprüchen, die - wie Monatsbezüge - unmittelbar nach dem Gesetz zustehen, beginnt der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist mit der Entstehung des konkreten Anspruchs (VwGH 11.05.1994, 94/12/0046 ua.; 19.09.2003, 2003/12/0002; 28.01.2004, 2000/12/0215; 22.04.2009, 2008/12/0072; 30.06.2010, 2010/12/0082). Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der betreffenden Monatsbezüge entstand jeweils zum Monatsersten vergleiche Paragraph 55, lita Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz in Verbindung mit Paragraph 2, litc Tir. Landesbeamtengesetz 1998 in Verbindung mit Paragraph 7, Abs1 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt 396 aus 1975,), im vorliegenden Fall also am 1. Mai 2010 bzw. später. Der Kläger hat den Anspruch am 9. April 2013 gegenüber der beklagten Partei geltend gemacht; seit diesem Tag ist die Verjährung des Anspruches
Landesbeamtengesetz 1998 in Verbindung mit §13b Abs4 Gehaltsgesetz 1956 gehemmt (VfGH 26.02.2014, A 11 aus 2013,; vergleiche dazu VwSlg. 10.303 A/1980; VwGH 18.03.1992, 91/12/0125; 04.07.2001, 99/12/0022; 25.09.2002, 2000/12/0165; 23.11.2011, 2011/12/0005; 04.09.2012, 2012/12/0010). Die Dienstbehörde ist nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist (VfGH 26.02.2014, A 11/2013 vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 28.03.2008, Zl. 2007/12/0043, vom 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078, und vom 10.09.2009, Zl. 2006/12/0076, jeweils mwN). Die Dienstbehörde ist nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist (VfGH 26.02.2014, A 11 aus 2013, vergleiche zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 28.03.2008, Zl. 2007/12/0043, vom 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078, und vom 10.09.2009, Zl. 2006/12/0076, jeweils mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der damals wörtlich gleichen Bestimmung des § 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der
1 BDG mit Ablauf des 31.10.2002 in den Ruhestand versetzt und befindet sich seit 01.11.2002 im Ruhestand. Der BF wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 16.10.2002, GZ 250.853/43-I/1/02,
Paragraph 14, Absatz eins, BDG mit Ablauf des 31.10.2002 in den Ruhestand versetzt und befindet sich seit 01.11.2002 im Ruhestand. Mit 01.11.2002 entstand auch sein Anspruch auf die Nebengebührenzulage. Mit seinem an das Bundesministerium für Inneres gerichteten Antrag vom 24.10.2005 hat der BF sein Recht auf diesen Anspruch (erstmals) – im Hinblick auf die für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.10.2002 zustehenden Nebengebührenwerte – geltend gemacht. Mit seinem an die BVAEB gerichteten Schreiben vom 10.04.2018 auf Neubemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss hat der BF neuerlich sein Recht auf diesen Anspruch geltend gemacht. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 25.08.2020, GZ XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.11.2002 an eine Nebengebührenzulage Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 25.08.2020, GZ römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.11.2002 an eine Nebengebührenzulage 1)
Vm. § 18e NGZG von monatlich brutto 426,50 und1)
Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 18 e, NGZG von monatlich brutto 426,50 und 2) aufgrund der Gutschrift
NGZG von monatlich brutto EUR 56,01 2) aufgrund der Gutschrift
Paragraph 18 e, NGZG von monatlich brutto EUR 56,01 Sohin insgesamt ein Betrag von monatlich brutto EUR 482,51 gebührt. Dieser Spruchteil des Bescheides wurde nicht bekämpft und ist daher rechtskräftig. Es ist somit auch unstrittig, dass dem BF das Recht auf eine Nebengebührenzulage in Höhe von EUR 82,51 vom 01.11.2002 an zusteht. Die Bestimmung des § 40 Abs. 1 PG bezieht sich ausdrücklich nur auf den Anspruch auf rückständige Leistungen, regelt also die Anspruchsverjährung, nicht aber die Rechtsverjährung. Durch die Rechtsverjährung verjährt ein Rechtsverhältnis oder ein Recht mit Dauerinhalt (z.B. das Recht auf Ruhegenuss schlechthin), durch die Anspruchsverjährung hingegen nur ein einzelner Anspruch (z.B. Anspruch auf Ruhegenuss für bestimmte Monate).Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, PG bezieht sich ausdrücklich nur auf den Anspruch auf rückständige Leistungen, regelt also die Anspruchsverjährung, nicht aber die Rechtsverjährung. Durch die Rechtsverjährung verjährt ein Rechtsverhältnis oder ein Recht mit Dauerinhalt (z.B. das Recht auf Ruhegenuss schlechthin), durch die Anspruchsverjährung hingegen nur ein einzelner Anspruch (z.B. Anspruch auf Ruhegenuss für bestimmte Monate). Die BVAEB sprach im angefochtenen Bescheid aus, dass die Auszahlung des Teilbetrages unter Punkt 2) unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen rückwirkend mit 01.05.2015 zu erfolgen habe. Sie vertritt somit die Ansicht, dass der BF zwar das Recht auf eine Nebengebührenzulage in Höhe von EUR 482,51 vom 01.11.2002 an habe, er aber aufgrund von Verjährung den Anspruch auf Auszahlung der rückständigen Leistungen für vor dem 01.05.2015 liegende Zeiträume verloren habe. Die BVAEB führt im angefochtenen Bescheid nicht näher aus, warum sie davon ausgeht, dass dem BF ausgerechnet für vor dem 01.05.2015 liegende Zeiträume kein Anspruch mehr zukommen solle. Es ist anzunehmen, dass die BF davon ausgeht, dass der BF mit seinem Schreiben vom 10.04.2018 erstmals seinen Anspruch geltend gemacht habe und demnach folgend, nur seine Ansprüche für die letzten 3 Jahre geltend machen habe können. Diese Rechtsansicht ist verfehlt: Der BF hat seinen Anspruch erstmals bereits mit 24.10.2005 und nicht erst mit 10.04.2018 geltend gemacht. Er hat seinen Anspruch somit auch innerhalb von drei Jahren ab Ruhestandesversetzung (ab 01.11.2002) geltend gemacht. Dieser Antrag des BF wurde von der BVAEB im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt. Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man der oben genannten Judikatur des VwGH sowie den damit korrespondierenden Ausführungen des BF in seiner Beschwerde folgt, wonach der Anspruch des BF nicht bereits mit dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, sondern erst mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19.06.2017, GZ BMI-PA 1000/1541-I/1/d/2017, mit dem dem BF
NGZG eine („zusätzliche“) Gutschrift von Nebengebührenwerten in der Höhe von 1.913,92 für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.10.2002 ausgesprochen wurde, entstanden ist. Der BF hat nach entsprechender Feststellung durch das Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 19.06.2017, am 10.04.2018 neuerlich – hier innerhalb von drei Jahren ab 19.06.2017 – seinen Anspruch geltend gemacht.Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man der oben genannten Judikatur des VwGH sowie den damit korrespondierenden Ausführungen des BF in seiner Beschwerde folgt, wonach der Anspruch des BF nicht bereits mit dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, sondern erst mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19.06.2017, GZ BMI-PA 1000/1541-I/1/d/2017, mit dem dem BF
Paragraph 16 a, NGZG eine („zusätzliche“) Gutschrift von Nebengebührenwerten in der Höhe von 1.913,92 für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.10.2002 ausgesprochen wurde, entstanden ist. Der BF hat nach entsprechender Feststellung durch das Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 19.06.2017, am 10.04.2018 neuerlich – hier innerhalb von drei Jahren ab 19.06.2017 – seinen Anspruch geltend gemacht. Es ist keine Verjährung eingetreten. Die BVAEB hat dem BF somit den Gesamtbetrag von monatlich brutto EUR 482,51 ab 01.11.2002 auszuzahlen. Da der unter Punkt 1) genannte Teilbetrag in Höhe von monatlich brutto EUR 426,50 bereits seit 01.11.2002 der laufenden Verrechnung zugrunde gelegt wurde, hat diesbezüglich keine Nachzahlung zu erfolgen. Der unter Punkt 2) genannte Teilbetrag in Höhe von monatlich brutto EUR 56,01 ist dem BF rückwirkend ab 01.11.2002 nachzuzahlen. Der Beschwerde des BF ist daher stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2236227.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.