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{'item': 'W255 2236227-1'}

Obsah (12)§§ 4Art. 133§ 14§ 16a§ 1§ 18e§ 40§ 6§ 13b§ 13§55§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW255 2236227-1 SpruchW255 2236227-1/3E, W255 2236227-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erke

§§ 4Abs. 1, 5 und 16a i

Vm. § 18e Nebengebührenzulagengesetz sowie §§ 40 und 58 Pensionsgesetz 1965, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 25.08.2020, Zl. römisch 40 , betreffend die Feststellung des Gebührens einer Nebengebührenzulage

Paragraphen 4, Absatz eins, 5 und 16 a in Verbindung mit Paragraph 18 e, Nebengebührenzulagengesetz sowie Paragraphen 40 und 58 Pensionsgesetz 1965, zu Recht: A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, als der letzte Satz des Spruches zu lauten hat: „Die Auszahlung des Teilbetrages unter Punkt 2 gebührt rückwirkend mit 01.11.2002.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 16.10.2002, GZ 250.853/43-I/1/02, wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: BF)

§ 14Abs.

1 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) mit Ablauf des 31.10.2002 in den Ruhestand versetzt.1.1. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 16.10.2002, GZ 250.853/43-I/1/02, wurde der Beschwerdeführer (in der Folge: BF)

Paragraph 14, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) mit Ablauf des 31.10.2002 in den Ruhestand versetzt. 1.

  1. Mit Bescheid des (damaligen) Bundespensionsamtes vom 06.05.2004, GZ XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF ab 01.11.2002 eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 426,50 gebühre. Der Bemessung dieser Nebengebührenzulage wurden Nebengebührenwerte für die Zeit vom 30.04.1975 bis 31.10.2002 im Ausmaß von 13.008,191 zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde – nach Einbringung einer Berufung durch den BF – mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 15.06.2004, GZ XXXX , bestätigt.1.
  2. Mit Bescheid des (damaligen) Bundespensionsamtes vom 06.05.2004, GZ römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF ab 01.11.2002 eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 426,50 gebühre. Der Bemessung dieser Nebengebührenzulage wurden Nebengebührenwerte für die Zeit vom 30.04.1975 bis 31.10.2002 im Ausmaß von 13.008,191 zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde – nach Einbringung einer Berufung durch den BF – mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 15.06.2004, GZ römisch 40 , bestätigt. 1.
  3. Am 24.10.2005 stellte der BF beim Bundesministerium für Inneres den Antrag, festzustellen, dass ihm

§ 16a

Nebengebührenzulagengesetz (NGZG) eine Gutschrift von Nebengebührenwerten gebühre.1.3. Am 24.10.2005 stellte der BF beim Bundesministerium für Inneres den Antrag, festzustellen, dass ihm

Paragraph 16 a, Nebengebührenzulagengesetz (NGZG) eine Gutschrift von Nebengebührenwerten gebühre. 1.4. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19.06.2017, GZ BMI-PA 1000/1541-I/1/d/2017, wurde dem BF

§ 16a

NGZG eine Gutschrift von Nebengebührenwerten in der Höhe von 1.913,92 für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.10.2002 ausgesprochen.1.4. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19.06.2017, GZ BMI-PA 1000/1541-I/1/d/2017, wurde dem BF

Paragraph 16 a, NGZG eine Gutschrift von Nebengebührenwerten in der Höhe von 1.913,92 für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.10.2002 ausgesprochen. 1.

  1. Mit Schreiben vom 10.04.2018 brachte der BF bei der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge: BVAEB) einen Antrag auf Neubemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ab 01.11.2002 ein. 1.
  2. Mit Bescheid der BVAEB vom 31.01.2019, GZ XXXX , wurde der unter Punkt 1.
  3. genannte Antrag des BF

§ 1DVG i

Vm. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.1.

  1. Mit Bescheid der BVAEB vom 31.01.2019, GZ römisch 40 , wurde der unter Punkt 1.
  2. genannte Antrag des BF

Paragraph eins, DVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2020, GZ W228 2216130-1/7E, wurde der unter Punkt 1.
  2. genannten Beschwerde stattgegeben und der unter Punkt 1.
  3. genannte Bescheid der BVAEB behoben. 1.
  4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 25.08.2020, GZ XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.11.2002 an eine Nebengebührenzulage 1.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 25.08.2020, GZ römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.11.2002 an eine Nebengebührenzulage 1)

§ 4Abs. 1, § 5 i

Vm. § 18e NGZG von monatlich brutto 426,50 und1)

Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 18 e, NGZG von monatlich brutto 426,50 und 2) aufgrund der Gutschrift

§ 18e

NGZG von monatlich brutto EUR 56,01 2) aufgrund der Gutschrift

Paragraph 18 e, NGZG von monatlich brutto EUR 56,01 Sohin insgesamt ein Betrag von monatlich brutto EUR 482,51 gebühre. Zum Teilbetrag nach Punkt 1 gebühre keine Nachzahlung, da diese bereits seit 01.11.2002 der laufenden Verrechnung zu Grunde gelegt worden sei.

§ 40

Pensionsgesetz 1965 (PG) gebühre die Auszahlung des Teilbetrages unter Punkt 2) unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen rückwirkend mit 01.05.2015.

Paragraph 40, Pensionsgesetz 1965 (PG) gebühre die Auszahlung des Teilbetrages unter Punkt 2) unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen rückwirkend mit 01.05.2015. Letzteres begründete die BVAEB damit, dass Ansprüche auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen

§ 40

PG in drei Jahren nach ihrer Entstehung verjähren würden.

§ 40Abs.

3 PG seien die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung anzuwenden. Letzteres begründete die BVAEB damit, dass Ansprüche auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen

Paragraph 40, PG in drei Jahren nach ihrer Entstehung verjähren würden.

Paragraph 40, Absatz 3, PG seien die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung anzuwenden. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verjährungsbestimmung und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.05.2018, Ra 2018/12/0014, sei die Auszahlung der Nebengebührenzulage vor dem 01.05.2015 verjährt. 1.9. Gegen den letzten Satz des Spruches des unter Punkt 1.6. genannten Bescheides der BVAEB – „

§ 40

Pensionsgesetz 1965 gebührt die Auszahlung des Teilbetrages unter Punkt 2) unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen rückwirkend mit 01.05.2015.“ – erhob der BF fristgerecht Beschwerde.1.9. Gegen den letzten Satz des Spruches des unter Punkt 1.6. genannten Bescheides der BVAEB – „

Paragraph 40, Pensionsgesetz 1965 gebührt die Auszahlung des Teilbetrages unter Punkt 2) unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen rückwirkend mit 01.05.2015.“ – erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Dies begründete er damit, dass die im Spruch enthaltene Formulierung, dass diese Nebengebührenzulage wegen Verjährung nur ab einem bestimmten Zeitpunkt „gebühre“ verfehlt sei. Durch Verjährung wird nicht rückwirkend die Gebührlichkeit aufgehoben, sondern lediglich der Anspruch auf Liquidierung (Auszahlung). Vor allem sei aber die Annahme der Verjährung selbst eindeutig verfehlt. Der gegenständliche Anspruch sei erst mit der zusätzlichen Gutschrift laut Bescheid vom 19.06.2017 entstanden. Zufolge der Antragstellung des BF vom 10.04.2018 sei eine Verjährung bis dato nicht eingetreten. Die Auszahlung habe dementsprechend für den gesamten Zeitraum ab 01.11.2002 zu erfolgen. Dies begründete er damit, dass die im Spruch enthaltene Formulierung, dass diese Nebengebührenzulage wegen Verjährung nur ab einem bestimmten Zeitpunkt „gebühre“ verfehlt sei. Durch Verjährung wird nicht rückwirkend die Gebührlichkeit aufgehoben, sondern lediglich der Anspruch auf Liquidierung (Auszahlung). , Vor allem sei aber die Annahme der Verjährung selbst eindeutig verfehlt. Der gegenständliche Anspruch sei erst mit der zusätzlichen Gutschrift laut Bescheid vom 19.06.2017 entstanden. Zufolge der Antragstellung des BF vom 10.04.2018 sei eine Verjährung bis dato nicht eingetreten. Die Auszahlung habe dementsprechend für den gesamten Zeitraum ab 01.11.2002 zu erfolgen. Der BF stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Nebengebührenzulage in ihrer Gesamtheit ab 01.11.2002 gebühre, in eventu, den angefochtenen Bescheid im Ausmaß der Anfechtung ersatzlos aufzuheben. 1.10. Am 20.10.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.1. Feststellungen 2.1.1. Der BF wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 16.10.2002, GZ 250.853/43-I/1/02,

§ 14Abs.

1 BDG mit Ablauf des 31.10.2002 in den Ruhestand versetzt und befindet sich seit 01.11.2002 im Ruhestand. 2.1.1. Der BF wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 16.10.2002, GZ 250.853/43-I/1/02,

Paragraph 14, Absatz eins, BDG mit Ablauf des 31.10.2002 in den Ruhestand versetzt und befindet sich seit 01.11.2002 im Ruhestand. 2.1.

  1. Mit Bescheid des (damaligen) Bundespensionsamtes vom 06.05.2004, GZ XXXX , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ab 01.11.2002 eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 426,50 gebühre. Der Bemessung dieser Nebengebührenzulage wurden Nebengebührenwerte für die Zeit vom 30.04.1975 bis 31.10.2002 im Ausmaß von 13.008,191 zugrunde gelegt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass dem BF für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2002 keine Nebengebührenwerte zustehen würden. Dieser Bescheid wurde – nach Einbringung einer Berufung durch den BF – mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 15.06.2004, GZ XXXX , bestätigt.2.1.
  2. Mit Bescheid des (damaligen) Bundespensionsamtes vom 06.05.2004, GZ römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ab 01.11.2002 eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 426,50 gebühre. Der Bemessung dieser Nebengebührenzulage wurden Nebengebührenwerte für die Zeit vom 30.04.1975 bis 31.10.2002 im Ausmaß von 13.008,191 zugrunde gelegt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass dem BF für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2002 keine Nebengebührenwerte zustehen würden. Dieser Bescheid wurde – nach Einbringung einer Berufung durch den BF – mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 15.06.2004, GZ römisch 40 , bestätigt. 2.1.
  3. Am 24.10.2005 stellte der BF beim Bundesministerium für Inneres den Antrag, festzustellen, dass ihm

§ 16aNGZG eine Gutschrift von Nebengebührenwerten gebühre.2.1.3.

Am 24.10.2005 stellte der BF beim Bundesministerium für Inneres den Antrag, festzustellen, dass ihm

Paragraph 16 a, NGZG eine Gutschrift von Nebengebührenwerten gebühre. 2.1.4. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19.06.2017, GZ BMI-PA 1000/1541-I/1/d/2017, wurde dem BF

§ 16a

NGZG eine Gutschrift von Nebengebührenwerten in der Höhe von 1.913,92 für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.10.2002 ausgesprochen. 2.1.4. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19.06.2017, GZ BMI-PA 1000/1541-I/1/d/2017, wurde dem BF

Paragraph 16 a, NGZG eine Gutschrift von Nebengebührenwerten in der Höhe von 1.913,92 für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.10.2002 ausgesprochen. 2.1.

  1. Mit Schreiben vom 10.04.2018 brachte der BF bei der BVAEB einen Antrag auf Neubemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ab 01.11.2002 ein. 2.1.
  2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 25.08.2020, GZ XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.11.2002 an eine Nebengebührenzulage 2.1.
  3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 25.08.2020, GZ römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.11.2002 an eine Nebengebührenzulage 1)

§ 4Abs. 1, § 5 i

Vm. § 18e NGZG von monatlich brutto 426,50 und1)

Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 18 e, NGZG von monatlich brutto 426,50 und 2) aufgrund der Gutschrift

§ 18e

NGZG von monatlich brutto EUR 56,01 2) aufgrund der Gutschrift

Paragraph 18 e, NGZG von monatlich brutto EUR 56,01 Sohin insgesamt ein Betrag von monatlich brutto EUR 482,51 gebühre. Zum Teilbetrag nach Punkt 1 gebühre keine Nachzahlung, da diese bereits seit 01.11.2002 der laufenden Verrechnung zu Grunde gelegt worden sei.

§ 40

Pensionsgesetz 1965 (PG) gebühre die Auszahlung des Teilbetrages unter Punkt 2) unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen rückwirkend mit 01.05.2015.

Paragraph 40, Pensionsgesetz 1965 (PG) gebühre die Auszahlung des Teilbetrages unter Punkt 2) unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen rückwirkend mit 01.05.2015. Letzteres begründete die BVAEB damit, dass Ansprüche auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen

§ 40

PG in drei Jahren nach ihrer Entstehung verjähren.

§ 40Abs.

3 PG seien die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung anzuwenden. Letzteres begründete die BVAEB damit, dass Ansprüche auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen

Paragraph 40, PG in drei Jahren nach ihrer Entstehung verjähren.

Paragraph 40, Absatz 3, PG seien die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung anzuwenden. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verjährungsbestimmung und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.05.2018, Ra 2018/12/0014, sei die Auszahlung der Nebengebührenzulage vor dem 01.05.2015 verjährt. 2.1.7. Gegen den letzten Satz des Spruches des unter Punkt 1.6. genannten Bescheides der BVAEB – „

§ 40

Pensionsgesetz 1965 gebührt die Auszahlung des Teilbetrages unter Punkt 2) unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen rückwirkend mit 01.05.2015.“ – erhob der BF fristgerecht Beschwerde.2.1.7. Gegen den letzten Satz des Spruches des unter Punkt 1.6. genannten Bescheides der BVAEB – „

Paragraph 40, Pensionsgesetz 1965 gebührt die Auszahlung des Teilbetrages unter Punkt 2) unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen rückwirkend mit 01.05.2015.“ – erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 2.

  1. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. 2.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 2.3.

  1. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 lauten auszugsweise wie folgt: Abschnitt IXAbschnitt römisch neun Nebengebührenzulage Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss §
  2. Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.Paragraph 58, Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Verjährung § 40.

(1)Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.Paragraph 40,
(1)Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.
(2)Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3)Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind anzuwenden. 2.3.
  1. Die hier anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches lauten auszugsweise wie folgt: § 1480 ABGB lautet:Paragraph 1480, ABGB lautet: „Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von dreißig Jahren verjährt.“ Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist zwischen der Verjährung des Gesamtanspruchs und der der Teilansprüche, die aus dem Gesamtrecht erfließen, zu unterscheiden. Der Einzelanspruch verjährt ab Fälligkeit – bzw ab objektiver Möglichkeit der Einforderung (ÖBA 1993, 658 mit Anm Graf) –, das Gesamtrecht ab Leistung der letzten Zahlung (Klang in Klang 602; Gschnitzer, AT 246). Ist das Gesamtrecht Wirkung eines fortdauernden, vom freien Willensentschluss des Verpflichteten abhängigen Zustandes, wie bei Kirchen- u Vereinsbeiträgen, verjährt das Gesamtrecht durch Zeitablauf nicht (SZ 34/37 = EvBl 1961/249 = JBl 1961, 471). Während das Gesamtrecht in 30 (gegenüber begünstigten Personen in 40) Jahren verjährt (EvBl 1989/56; SZ 67/32; ZAS 1996/4 mit Anm Brodil; SZ 67/202), beträgt die Verjährungsfrist für die einzelne Teilleistung (auch gegenüber begünstigten Personen, Klang in Klang 612; JBl 1961, 471 = EvBl 1961/249) drei Jahre (M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1480 ABGB, Rz 1).Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist zwischen der Verjährung des Gesamtanspruchs und der der Teilansprüche, die aus dem Gesamtrecht erfließen, zu unterscheiden. Der Einzelanspruch verjährt ab Fälligkeit – bzw ab objektiver Möglichkeit der Einforderung (ÖBA 1993, 658 mit Anmerkung Graf) –, das Gesamtrecht ab Leistung der letzten Zahlung (Klang in Klang 602; Gschnitzer, AT 246). Ist das Gesamtrecht Wirkung eines fortdauernden, vom freien Willensentschluss des Verpflichteten abhängigen Zustandes, wie bei Kirchen- u Vereinsbeiträgen, verjährt das Gesamtrecht durch Zeitablauf nicht (SZ 34/37 = EvBl 1961/249 = JBl 1961, 471). Während das Gesamtrecht in 30 (gegenüber begünstigten Personen in 40) Jahren verjährt (EvBl 1989/56; SZ 67/32; ZAS 1996/4 mit Anmerkung Brodil; SZ 67/202), beträgt die Verjährungsfrist für die einzelne Teilleistung (auch gegenüber begünstigten Personen, Klang in Klang 612; JBl 1961, 471 = EvBl 1961/249) drei Jahre (M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Paragraph 1480, ABGB, Rz 1). Das Gesetz spricht nur von jährlich wiederkehrenden Leistungen, doch ist anerkannt, dass auch in kürzeren – nicht längeren! – Abständen periodisch wiederkehrende Teilleistungen, zB monatl fällige Leibrentenzahlungen, mag ihre Höhe auch nach einem voraus bestimmten Plan wechseln, SZ 30/58, darunterfallen (RZ 1967, 36; SZ 61/221 = EvBl 1989/56; ZVR 1994/40), nicht hingegen einmalige Zahlungen, ebensowenig Teilzahlungen (gemeine Raten), ds gleichmäßige Kapitalbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld, zB einer Darlehensschuld, zu zahlen sind (SZ 49/119; ÖBA 1989, 1219 = RdW 1989, 303; aA Eypeltauer, ÖJZ 1991, 228), worunter auch Ausgleichsraten fallen, SZ 15/
  2. Auch der Aufwertungsbetrag, resultierend aus einer Wertsicherungsklausel, verjährt wie die Darlehensschuld, SZ 34/106 (M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1480 ABGB, Rz 2).Das Gesetz spricht nur von jährlich wiederkehrenden Leistungen, doch ist anerkannt, dass auch in kürzeren – nicht längeren! – Abständen periodisch wiederkehrende Teilleistungen, zB monatl fällige Leibrentenzahlungen, mag ihre Höhe auch nach einem voraus bestimmten Plan wechseln, SZ 30/58, darunterfallen (RZ 1967, 36; SZ 61/221 = EvBl 1989/56; ZVR 1994/40), nicht hingegen einmalige Zahlungen, ebensowenig Teilzahlungen (gemeine Raten), ds gleichmäßige Kapitalbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld, zB einer Darlehensschuld, zu zahlen sind (SZ 49/119; ÖBA 1989, 1219 = RdW 1989, 303; aA Eypeltauer, ÖJZ 1991, 228), worunter auch Ausgleichsraten fallen, SZ 15/
  3. Auch der Aufwertungsbetrag, resultierend aus einer Wertsicherungsklausel, verjährt wie die Darlehensschuld, SZ 34/106 (M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Paragraph 1480, ABGB, Rz 2). § 1494 ABGB – Hemmung der Verjährung – lautet:Paragraph 1494, ABGB – Hemmung der Verjährung – lautet: „§ 1494
(1)Ist eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert, so beginnt die Ersitzungs- oder Verjährungszeit erst zu laufen, wenn sie die Entscheidungsfähigkeit wiedererlangt oder ein gesetzlicher Vertreter die Rechte wahrnehmen kann.
(2)Gegen eine minderjährige Person beginnt die Ersitzungs- und Verjährungszeit so lange nicht zu laufen, als sie keinen gesetzlichen Vertreter hat oder ihr gesetzlicher Vertreter an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert ist. Unabhängig davon beginnt die Frist nach § 1489 Satz 2 zweiter Fall vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Geschädigten nicht zu laufen.
(2)Gegen eine minderjährige Person beginnt die Ersitzungs- und Verjährungszeit so lange nicht zu laufen, als sie keinen gesetzlichen Vertreter hat oder ihr gesetzlicher Vertreter an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert ist. Unabhängig davon beginnt die Frist nach Paragraph 1489, Satz 2 zweiter Fall vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Geschädigten nicht zu laufen.
(3)Die einmal angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als zwei Jahre nach Wegfall der Hindernisse enden.“ § 1497 ABGB – Unterbrechung der Verjährung – lautet:Paragraph 1497, ABGB – Unterbrechung der Verjährung – lautet: „Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Andern anerkannt hat; oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt; so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.“ In der Literatur und Judikatur zu § 40 PG wird auf § 13b GehG verwiesen. In der Literatur und Judikatur zu Paragraph 40, PG wird auf Paragraph 13 b, GehG verwiesen.

§ 13bAbs. 1 Geh

G verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

§ 13Abs. 4 Geh

G sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Paragraph 13, Absatz 4, GehG sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. Unbeschadet des Umfanges der Verweisung auf das bürgerliche Recht durch § 13b GehG wird auch die entsprechende Anordnung in § 1478 Satz 2 ABGB in dem Sinn verstanden, dass für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung entscheidend ist. Eine solche liegt vor, wenn der Geltendmachung eines Anspruches kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Bloß subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen schieben den Beginn der Verjährung hingegen nicht hinaus. Die Abgrenzung einer objektiven Möglichkeit zur Rechtsausübung gegenüber bloß subjektiven Hindernissen oder tatsächlichen Erschwerungen hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 29.6.2011, 2006/12/0020).Unbeschadet des Umfanges der Verweisung auf das bürgerliche Recht durch Paragraph 13 b, GehG wird auch die entsprechende Anordnung in Paragraph 1478, Satz 2 ABGB in dem Sinn verstanden, dass für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung entscheidend ist. Eine solche liegt vor, wenn der Geltendmachung eines Anspruches kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Bloß subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen schieben den Beginn der Verjährung hingegen nicht hinaus. Die Abgrenzung einer objektiven Möglichkeit zur Rechtsausübung gegenüber bloß subjektiven Hindernissen oder tatsächlichen Erschwerungen hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 29.6.2011, 2006/12/0020). Die Bestimmung des § 40 Abs. 1 PG bezieht sich ausdrücklich nur auf den Anspruch auf rückständige Leistungen, regelt also die Anspruchsverjährung, nicht aber die Rechtsverjährung. Durch die Rechtsverjährung verjährt ein Rechtsverhältnis oder ein Recht mit Dauerinhalt (z.B. das Recht auf Ruhegenuss schlechthin), durch die Anspruchsverjährung hingegen nur ein einzelner Anspruch (z.B. Anspruch auf Ruhegenuss für bestimmte Monate). Rechtlich unerheblich ist dabei, ob der Anspruch unmittelbar auf dem Gesetz beruht, oder ob er erst durch Bescheid begründet wird. Der Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung eines Rechtes ist kein materiell rechtlicher, sondern ein prozessualer Anspruch und aus diesem Grund unverjährbar (vgl. in diesem Sinn Gebetsroiter-Grüner, Das Pensionsgesetz, 2. Auflage, S. 721, Anmerkung 2) (VwGH 30.05.2006, 2005/12/0098).Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, PG bezieht sich ausdrücklich nur auf den Anspruch auf rückständige Leistungen, regelt also die Anspruchsverjährung, nicht aber die Rechtsverjährung. Durch die Rechtsverjährung verjährt ein Rechtsverhältnis oder ein Recht mit Dauerinhalt (z.B. das Recht auf Ruhegenuss schlechthin), durch die Anspruchsverjährung hingegen nur ein einzelner Anspruch (z.B. Anspruch auf Ruhegenuss für bestimmte Monate). Rechtlich unerheblich ist dabei, ob der Anspruch unmittelbar auf dem Gesetz beruht, oder ob er erst durch Bescheid begründet wird. Der Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung eines Rechtes ist kein materiell rechtlicher, sondern ein prozessualer Anspruch und aus diesem Grund unverjährbar vergleiche in diesem Sinn Gebetsroiter-Grüner, Das Pensionsgesetz, 2. Auflage, S. 721, Anmerkung 2) (VwGH 30.05.2006, 2005/12/0098).

§ 13bGeh

G verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Bei Ansprüchen, die - wie Monatsbezüge - unmittelbar nach dem Gesetz zustehen, beginnt der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist mit der Entstehung des konkreten Anspruchs (VwGH 11.05.1994, 94/12/0046 ua.; 19.09.2003, 2003/12/0002; 28.01.2004, 2000/12/0215; 22.04.2009, 2008/12/0072; 30.06.2010, 2010/12/0082). Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der betreffenden Monatsbezüge entstand jeweils zum Monatsersten (vgl. § 55 lita Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz iVm § 2 litc Tir. Landesbeamtengesetz 1998 iVm § 7 Abs1 Gehaltsgesetz 1956 idF BGBl 396/1975), im vorliegenden Fall also am 1. Mai 2010 bzw. später. Der Kläger hat den Anspruch am 9. April 2013 gegenüber der beklagten Partei geltend gemacht; seit diesem Tag ist die Verjährung des Anspruches

§55lita Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz i

Vm §2 litc Tir. Landesbeamtengesetz 1998 iVm §13b Abs4 Gehaltsgesetz 1956 gehemmt (VfGH 26.02.2014, A 11/2013; vgl. dazu VwSlg. 10.303 A/1980; VwGH 18.03.1992, 91/12/0125; 04.07.2001, 99/12/0022; 25.09.2002, 2000/12/0165; 23.11.2011, 2011/12/0005; 04.09.2012, 2012/12/0010).

Paragraph 13 b, GehG verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Bei Ansprüchen, die - wie Monatsbezüge - unmittelbar nach dem Gesetz zustehen, beginnt der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist mit der Entstehung des konkreten Anspruchs (VwGH 11.05.1994, 94/12/0046 ua.; 19.09.2003, 2003/12/0002; 28.01.2004, 2000/12/0215; 22.04.2009, 2008/12/0072; 30.06.2010, 2010/12/0082). Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der betreffenden Monatsbezüge entstand jeweils zum Monatsersten vergleiche Paragraph 55, lita Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz in Verbindung mit Paragraph 2, litc Tir. Landesbeamtengesetz 1998 in Verbindung mit Paragraph 7, Abs1 Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt 396 aus 1975,), im vorliegenden Fall also am 1. Mai 2010 bzw. später. Der Kläger hat den Anspruch am 9. April 2013 gegenüber der beklagten Partei geltend gemacht; seit diesem Tag ist die Verjährung des Anspruches

§55lita Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz in Verbindung mit §2 litc Tir.

Landesbeamtengesetz 1998 in Verbindung mit §13b Abs4 Gehaltsgesetz 1956 gehemmt (VfGH 26.02.2014, A 11 aus 2013,; vergleiche dazu VwSlg. 10.303 A/1980; VwGH 18.03.1992, 91/12/0125; 04.07.2001, 99/12/0022; 25.09.2002, 2000/12/0165; 23.11.2011, 2011/12/0005; 04.09.2012, 2012/12/0010). Die Dienstbehörde ist nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist (VfGH 26.02.2014, A 11/2013 vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 28.03.2008, Zl. 2007/12/0043, vom 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078, und vom 10.09.2009, Zl. 2006/12/0076, jeweils mwN). Die Dienstbehörde ist nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist (VfGH 26.02.2014, A 11 aus 2013, vergleiche zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 28.03.2008, Zl. 2007/12/0043, vom 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078, und vom 10.09.2009, Zl. 2006/12/0076, jeweils mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der damals wörtlich gleichen Bestimmung des § 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der

  1. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, ausgesprochen hat, beginnt die Verjährungszeit bei Ansprüchen, die mittels konstitutiven Verwaltungsaktes begründet werden (z.B. auf Mehrleistungsvergütung nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956), erst mit der bescheidmäßigen Zuerkennung der Leistung zu laufen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. April 1967, Zl. 1.729/66, Slg. N.F. Nr. 7.134/A; VwGH vom 14.10.1992, 91/12/0256).Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der damals wörtlich gleichen Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der
  3. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1966,, ausgesprochen hat, beginnt die Verjährungszeit bei Ansprüchen, die mittels konstitutiven Verwaltungsaktes begründet werden (z.B. auf Mehrleistungsvergütung nach Paragraph 18, des Gehaltsgesetzes 1956), erst mit der bescheidmäßigen Zuerkennung der Leistung zu laufen vergleiche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. April 1967, Zl. 1.729/66, Slg. N.F. Nr. 7.134/A; VwGH vom 14.10.1992, 91/12/0256). 2.3.
  5. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Der BF wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 16.10.2002, GZ 250.853/43-I/1/02,

§ 14Abs.

1 BDG mit Ablauf des 31.10.2002 in den Ruhestand versetzt und befindet sich seit 01.11.2002 im Ruhestand. Der BF wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 16.10.2002, GZ 250.853/43-I/1/02,

Paragraph 14, Absatz eins, BDG mit Ablauf des 31.10.2002 in den Ruhestand versetzt und befindet sich seit 01.11.2002 im Ruhestand. Mit 01.11.2002 entstand auch sein Anspruch auf die Nebengebührenzulage. Mit seinem an das Bundesministerium für Inneres gerichteten Antrag vom 24.10.2005 hat der BF sein Recht auf diesen Anspruch (erstmals) – im Hinblick auf die für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.10.2002 zustehenden Nebengebührenwerte – geltend gemacht. Mit seinem an die BVAEB gerichteten Schreiben vom 10.04.2018 auf Neubemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss hat der BF neuerlich sein Recht auf diesen Anspruch geltend gemacht. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 25.08.2020, GZ XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.11.2002 an eine Nebengebührenzulage Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 25.08.2020, GZ römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF vom 01.11.2002 an eine Nebengebührenzulage 1)

§ 4Abs. 1, § 5 i

Vm. § 18e NGZG von monatlich brutto 426,50 und1)

Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 18 e, NGZG von monatlich brutto 426,50 und 2) aufgrund der Gutschrift

§ 18e

NGZG von monatlich brutto EUR 56,01 2) aufgrund der Gutschrift

Paragraph 18 e, NGZG von monatlich brutto EUR 56,01 Sohin insgesamt ein Betrag von monatlich brutto EUR 482,51 gebührt. Dieser Spruchteil des Bescheides wurde nicht bekämpft und ist daher rechtskräftig. Es ist somit auch unstrittig, dass dem BF das Recht auf eine Nebengebührenzulage in Höhe von EUR 82,51 vom 01.11.2002 an zusteht. Die Bestimmung des § 40 Abs. 1 PG bezieht sich ausdrücklich nur auf den Anspruch auf rückständige Leistungen, regelt also die Anspruchsverjährung, nicht aber die Rechtsverjährung. Durch die Rechtsverjährung verjährt ein Rechtsverhältnis oder ein Recht mit Dauerinhalt (z.B. das Recht auf Ruhegenuss schlechthin), durch die Anspruchsverjährung hingegen nur ein einzelner Anspruch (z.B. Anspruch auf Ruhegenuss für bestimmte Monate).Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, PG bezieht sich ausdrücklich nur auf den Anspruch auf rückständige Leistungen, regelt also die Anspruchsverjährung, nicht aber die Rechtsverjährung. Durch die Rechtsverjährung verjährt ein Rechtsverhältnis oder ein Recht mit Dauerinhalt (z.B. das Recht auf Ruhegenuss schlechthin), durch die Anspruchsverjährung hingegen nur ein einzelner Anspruch (z.B. Anspruch auf Ruhegenuss für bestimmte Monate). Die BVAEB sprach im angefochtenen Bescheid aus, dass die Auszahlung des Teilbetrages unter Punkt 2) unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen rückwirkend mit 01.05.2015 zu erfolgen habe. Sie vertritt somit die Ansicht, dass der BF zwar das Recht auf eine Nebengebührenzulage in Höhe von EUR 482,51 vom 01.11.2002 an habe, er aber aufgrund von Verjährung den Anspruch auf Auszahlung der rückständigen Leistungen für vor dem 01.05.2015 liegende Zeiträume verloren habe. Die BVAEB führt im angefochtenen Bescheid nicht näher aus, warum sie davon ausgeht, dass dem BF ausgerechnet für vor dem 01.05.2015 liegende Zeiträume kein Anspruch mehr zukommen solle. Es ist anzunehmen, dass die BF davon ausgeht, dass der BF mit seinem Schreiben vom 10.04.2018 erstmals seinen Anspruch geltend gemacht habe und demnach folgend, nur seine Ansprüche für die letzten 3 Jahre geltend machen habe können. Diese Rechtsansicht ist verfehlt: Der BF hat seinen Anspruch erstmals bereits mit 24.10.2005 und nicht erst mit 10.04.2018 geltend gemacht. Er hat seinen Anspruch somit auch innerhalb von drei Jahren ab Ruhestandesversetzung (ab 01.11.2002) geltend gemacht. Dieser Antrag des BF wurde von der BVAEB im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt. Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man der oben genannten Judikatur des VwGH sowie den damit korrespondierenden Ausführungen des BF in seiner Beschwerde folgt, wonach der Anspruch des BF nicht bereits mit dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, sondern erst mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19.06.2017, GZ BMI-PA 1000/1541-I/1/d/2017, mit dem dem BF

§ 16a

NGZG eine („zusätzliche“) Gutschrift von Nebengebührenwerten in der Höhe von 1.913,92 für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.10.2002 ausgesprochen wurde, entstanden ist. Der BF hat nach entsprechender Feststellung durch das Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 19.06.2017, am 10.04.2018 neuerlich – hier innerhalb von drei Jahren ab 19.06.2017 – seinen Anspruch geltend gemacht.Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man der oben genannten Judikatur des VwGH sowie den damit korrespondierenden Ausführungen des BF in seiner Beschwerde folgt, wonach der Anspruch des BF nicht bereits mit dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, sondern erst mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 19.06.2017, GZ BMI-PA 1000/1541-I/1/d/2017, mit dem dem BF

Paragraph 16 a, NGZG eine („zusätzliche“) Gutschrift von Nebengebührenwerten in der Höhe von 1.913,92 für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.10.2002 ausgesprochen wurde, entstanden ist. Der BF hat nach entsprechender Feststellung durch das Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 19.06.2017, am 10.04.2018 neuerlich – hier innerhalb von drei Jahren ab 19.06.2017 – seinen Anspruch geltend gemacht. Es ist keine Verjährung eingetreten. Die BVAEB hat dem BF somit den Gesamtbetrag von monatlich brutto EUR 482,51 ab 01.11.2002 auszuzahlen. Da der unter Punkt 1) genannte Teilbetrag in Höhe von monatlich brutto EUR 426,50 bereits seit 01.11.2002 der laufenden Verrechnung zugrunde gelegt wurde, hat diesbezüglich keine Nachzahlung zu erfolgen. Der unter Punkt 2) genannte Teilbetrag in Höhe von monatlich brutto EUR 56,01 ist dem BF rückwirkend ab 01.11.2002 nachzuzahlen. Der Beschwerde des BF ist daher stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2236227.1.00

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