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{'item': 'W265 2236782-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 1§ 4§ 84§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW265 2236782-1 Spruch, W265 2236782-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 16.01.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Dabei gab er an, am 21.11.2018 auf dem Weg zur Reha in der Station XXXX von einem namentlich genannten Täter mit einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen worden zu sein. Durch die Tat habe er Kopf- und Gesichtsprellungen, einen Zahnverlust, Schlafstörungen, ein Hördefizit, eine Sprachstörung, eine psychische Alteration mit Todesängsten und eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, er sei arbeitsunfähig. Das Strafverfahren sei noch bei der Staatsanwaltschaft anhängig, hinsichtlich näherer Details verweise er auf eine dort getätigte Eingabe zur Präzisierung der Privatbeteiligtenansprüche vom 05.12.2018 und seine Aussage im Ermittlungsverfahren vom 27.11.

  1. Mit dem Antrag legte er Unterlagen aus dem Strafverfahren und medizinische Unterlagen vor.Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 16.01.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Dabei gab er an, am 21.11.2018 auf dem Weg zur Reha in der Station römisch 40 von einem namentlich genannten Täter mit einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen worden zu sein. Durch die Tat habe er Kopf- und Gesichtsprellungen, einen Zahnverlust, Schlafstörungen, ein Hördefizit, eine Sprachstörung, eine psychische Alteration mit Todesängsten und eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, er sei arbeitsunfähig. Das Strafverfahren sei noch bei der Staatsanwaltschaft anhängig, hinsichtlich näherer Details verweise er auf eine dort getätigte Eingabe zur Präzisierung der Privatbeteiligtenansprüche vom 05.12.2018 und seine Aussage im Ermittlungsverfahren vom 27.11.
  2. Mit dem Antrag legte er Unterlagen aus dem Strafverfahren und medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben jeweils vom 08.02.2019 die Staatsanwaltschaft XXXX um Übermittlung des Strafaktes, das XXXX um Übermittlung der Krankengeschichte und den Beschwerdeführer um Vorlage zusätzlicher Unterlagen und Informationen. Dem Beschwerdeführer wurde empfohlen, sein Ansuchen um Heilfürsorge und orthopädische Versorgung zu ergänzen.Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben jeweils vom 08.02.2019 die Staatsanwaltschaft römisch 40 um Übermittlung des Strafaktes, das römisch 40 um Übermittlung der Krankengeschichte und den Beschwerdeführer um Vorlage zusätzlicher Unterlagen und Informationen. Dem Beschwerdeführer wurde empfohlen, sein Ansuchen um Heilfürsorge und orthopädische Versorgung zu ergänzen. Mit Schreiben vom 27.02.2019, eingelangt am 01.03.2019, übermittelte das XXXX die Krankenunterlagen des Beschwerdeführers.Mit Schreiben vom 27.02.2019, eingelangt am 01.03.2019, übermittelte das römisch 40 die Krankenunterlagen des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 02.04.2019 urgierte die belangte Behörde beim Beschwerdeführer die Übermittlung zusätzlicher Unterlagen und Informationen. Mit Eingabe vom 11.04.2019 ergänzte der Beschwerdeführer sein Ansuchen um die Positionen Heilfürsorge betreffend Selbstbehalte für den Krankenhausaufenthalt, Wahlarzt und Rezeptgebühren sowie orthopädische Versorgung betreffend den Zahnverlust. Er legte zusätzliche medizinische Unterlagen, Honorarnoten und Apothekenrechnungen vor. Der Kostenersatz werde mit der Gebietskrankenkasse noch abgeklärt. Eine Reparatur der beschädigten Prothese sei nicht mehr möglich, es sei eine Neuanfertigung medizinisch indiziert. Die Hauptverhandlung im Strafverfahren finde am 29.04.2019 statt. Mit Schreiben vom 02.05.2019 ersuchte die belangte Behörde das Landesgericht für Strafsachen XXXX um Übermittlung des Strafaktes sowie einer Kopie des Hauptverhandlungsprotokolls und des Urteils.Mit Schreiben vom 02.05.2019 ersuchte die belangte Behörde das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 um Übermittlung des Strafaktes sowie einer Kopie des Hauptverhandlungsprotokolls und des Urteils. Am 31.05.2019 überbrachte der Beschwerdeführer der belangten Behörde persönlich weitere medizinische Unterlagen und Honorarnoten. Mit Eingabe vom 18.11.2019 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen XXXX der belangten Behörde den Strafakt.Mit Eingabe vom 18.11.2019 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 der belangten Behörde den Strafakt. Mit Schreiben vom 26.11.2019 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer erneut um Übermittlung von Nachweisen und Rechnungen. Sie teilte ihm mit, dass mit dem (im Strafverfahren eingeholten) gerichtlichen Sachverständigengutachten am 04.02.2019 festgestellt worden sei, dass er eine Prellung der linken Gesichtshälfte, eine Querfraktur des
  3. rechten oberen Schneidezahns, Absplitterungen an Zahnkronen im Unterkiefer und eine kleine Schleimhautverletzung an der Lippe erlitten habe, welche aus medizinischer Sicht dem Grade nach als noch leicht eingestuft werden könnten. Die verletzungsbedingte körperliche Gesundheitsschädigung habe die Dauer von 24 Tagen nicht überschritten. Bezüglich seiner psychischen Belastungssituation sei die Beauftragung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie vorgeschlagen worden. Es werde zur Feststellung, ob er Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld habe, ein entsprechendes ärztliches Gutachten eingeholt. Die belangte Behörde ersuchte in weiterer Folge den ärztlichen Dienst um Begutachtung des Beschwerdeführers und Erstellung eines nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.06.2020 erstatteten nervenfachärztlichen Gutachten vom 25.06.2020, vidiert am 13.07.2020, kam die medizinische Sachverständige aus dem Fachgebiet (unter anderem) der Psychiatrie und Neurologie im Wesentlichen zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe bei dem Vorfall vom 21.11.2018 als kausale Gesundheitsschädigungen aus dem psychiatrischen Fachbereich eine Reaktion auf schwere Belastung in Form einer depressiven Episode, F43.21, und eine leichte depressive Episode, F32.0, erlitten. Es liege keine kausale psychische Gesundheitsschädigung vor, welche eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB darstelle. Eine Reaktion auf schwere Belastung gehöre dem Cluster von Anpassungsstörungen an und bedeute einen Zustand von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, welcher im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindere und während des Anpassungsprozesses nach einem belastenden Lebensereignis (Vorfall vom 21.11.2018) auftrete. Es sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Hervorstechendes Merkmal dieser Störung sei u. a. eine kurze und längere depressive Reaktion. Die Störung erreiche nicht das Ausmaß einer schweren Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB.In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.06.2020 erstatteten nervenfachärztlichen Gutachten vom 25.06.2020, vidiert am 13.07.2020, kam die medizinische Sachverständige aus dem Fachgebiet (unter anderem) der Psychiatrie und Neurologie im Wesentlichen zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe bei dem Vorfall vom 21.11.2018 als kausale Gesundheitsschädigungen aus dem psychiatrischen Fachbereich eine Reaktion auf schwere Belastung in Form einer depressiven Episode, F43.21, und eine leichte depressive Episode, F32.0, erlitten. Es liege keine kausale psychische Gesundheitsschädigung vor, welche eine schwere Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB darstelle. Eine Reaktion auf schwere Belastung gehöre dem Cluster von Anpassungsstörungen an und bedeute einen Zustand von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, welcher im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindere und während des Anpassungsprozesses nach einem belastenden Lebensereignis (Vorfall vom 21.11.2018) auftrete. Es sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Hervorstechendes Merkmal dieser Störung sei u. a. eine kurze und längere depressive Reaktion. Die Störung erreiche nicht das Ausmaß einer schweren Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB. Mit Schreiben vom 21.07.2020 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm eine Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen ausgeführt, sein Ansuchen auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 1Abs.

1 und 6 sowie § 6a VOG werde abgewiesen werden, weil seine kausalen Gesundheitsschädigungen keine schwere Körperverletzung darstellen würden. Seine Ansuchen auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung

§ 1Abs.

1 und 6 sowie § 4 Abs. 5 VOG, auf Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten Kostenbeteiligungen einschließlich der Rezeptgebühren

§ 1Abs.

1 und 6 sowie § 4 Abs. 2 letzter Satz VOG und auf Ersatz der Kosten für eine Oberkieferprothese im Wege der orthopädischen Versorgung

§ 1Abs.

1, 6 und 8 VOG würden in näher dargestelltem Ausmaß bewilligt werden.Mit Schreiben vom 21.07.2020 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm eine Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen ausgeführt, sein Ansuchen auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

Paragraph eins, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 6 a, VOG werde abgewiesen werden, weil seine kausalen Gesundheitsschädigungen keine schwere Körperverletzung darstellen würden. Seine Ansuchen auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung

Paragraph eins, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 4, Absatz 5, VOG, auf Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten Kostenbeteiligungen einschließlich der Rezeptgebühren

Paragraph eins, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz VOG und auf Ersatz der Kosten für eine Oberkieferprothese im Wege der orthopädischen Versorgung

Paragraph eins, Absatz eins, 6 und 8 VOG würden in näher dargestelltem Ausmaß bewilligt werden. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Mit angefochtenem Bescheid vom 16.09.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 1Abs.

1 und 6 sowie § 6a VOG ab (Spruchpunkt I.). Die beantragte Heilfürsorge im Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich der Rezeptgebühren wurde

§ 1Abs.

1 und 6 sowie § 4 Abs. 2 VOG für die kausalen Gesundheitsschädigungen ab 21.11.2018 bewilligt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde

§ 1Abs.

1 und 6 sowie § 4 Abs. 5 VOG zwecks Aufarbeitung der durch den Vorfall vom 21.11.2018 erlittenen psychischen Gesundheitsschädigung die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt (Spruchpunkt III.). Der Antrag auf Ersatz der Kosten für eine Oberkieferprothese im Wegen der orthopädischen Versorgung wurde

§ 1Abs.

1, 6 und 8 VOG bewilligt (Spruchpunkt IV.).Mit angefochtenem Bescheid vom 16.09.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

Paragraph eins, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 6 a, VOG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Die beantragte Heilfürsorge im Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich der Rezeptgebühren wurde

Paragraph eins, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 4, Absatz 2, VOG für die kausalen Gesundheitsschädigungen ab 21.11.2018 bewilligt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph eins, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 4, Absatz 5, VOG zwecks Aufarbeitung der durch den Vorfall vom 21.11.2018 erlittenen psychischen Gesundheitsschädigung die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Antrag auf Ersatz der Kosten für eine Oberkieferprothese im Wegen der orthopädischen Versorgung wurde

Paragraph eins, Absatz eins, 6 und 8 VOG bewilligt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 21.11.2018 in der U-Bahn-Station XXXX von XXXX mit einer vollen Bierdose wuchtig und mit ganzer Kraft ins Gesicht geschlagen worden, wobei der Täter ihn nur an der Hand, in welcher er sein Handy gehalten und mit seiner Frau telefoniert habe, getroffen habe. Mit gerichtlichen Sachverständigengutachten vom 04.02.2019 sei festgestellt worden, dass er eine Prellung der linken Gesichtshälfte, eine Querfraktur des

  1. rechten oberen Schneidezahns (laut eigenen Angaben der einzige Zahn im Oberkiefer bei Prothese), Absplitterungen an Zahnkronen im Unterkiefer und eine kleine Schleimhautverletzung an der Lippe erlitten habe, welche aus medizinischer Sicht dem Grade nach als noch leicht eingestuft werden könnten. Ein Schädelhirntrauma bzw. eine verletzungsbedingte Gehörschädigung hätten sich nicht feststellen lassen. Die verletzungsbedingte körperliche Gesundheitsschädigung habe die Dauer von 24 Tagen nicht überschritten. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 29.04.2019, XXXX , sei XXXX u. a. für schuldig befunden worden, durch die beschriebene Tat unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB) anderen eine an sich schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht zu haben. XXXX sei nach § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden. Mit nervenfachärztlichen Gutachten vom 25.06.2020 seien beim Beschwerdeführer eine „Reaktion auf schwere Belastung in Form einer depressiven Episode (F43.21) und eine leichte depressive Episode (F32.0)“ als kausale Gesundheitsschädigungen diagnostiziert worden, welche allerdings keine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB darstellen würden. Sein Ansuchen um Pauschalentschädigung für Schmerzengeld werde abgewiesen, weil seine kausalen Gesundheitsschädigungen keine schwere Körperverletzung darstellen würden. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der erlittenen Gesundheitsschädigungen von 21.11.2018 bis 22.11.2018 in stationärer Behandlung befunden. Der geltend gemachte Verpflegungskostenbeitrag werde nach Vorlage der Rechnung erstattet werden. Zu jeweils näher genannten Honorarnoten für fachärztliche und klinisch-psychologische Behandlung werde der Kostenersatz geleistet, aufgrund vollständiger Übernahme durch die Gebietskrankenkasse nicht geleistet oder es sei noch die Vorlage der Bestätigung der Gebietskrankenkasse ausständig. Die geltend gemachten Rezeptgebühren würden überwiesen werden. Für die aufgrund des ausgeschlagenen
  2. rechten oberen Schneidezahns benötigte neue Oberkieferprothese werde der geleistete Patientenanteil überwiesen werden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 21.11.2018 in der U-Bahn-Station römisch 40 von römisch 40 mit einer vollen Bierdose wuchtig und mit ganzer Kraft ins Gesicht geschlagen worden, wobei der Täter ihn nur an der Hand, in welcher er sein Handy gehalten und mit seiner Frau telefoniert habe, getroffen habe. Mit gerichtlichen Sachverständigengutachten vom 04.02.2019 sei festgestellt worden, dass er eine Prellung der linken Gesichtshälfte, eine Querfraktur des
  3. rechten oberen Schneidezahns (laut eigenen Angaben der einzige Zahn im Oberkiefer bei Prothese), Absplitterungen an Zahnkronen im Unterkiefer und eine kleine Schleimhautverletzung an der Lippe erlitten habe, welche aus medizinischer Sicht dem Grade nach als noch leicht eingestuft werden könnten. Ein Schädelhirntrauma bzw. eine verletzungsbedingte Gehörschädigung hätten sich nicht feststellen lassen. Die verletzungsbedingte körperliche Gesundheitsschädigung habe die Dauer von 24 Tagen nicht überschritten. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 29.04.2019, römisch 40 , sei römisch 40 u. a. für schuldig befunden worden, durch die beschriebene Tat unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB) anderen eine an sich schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht zu haben. römisch 40 sei nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden. Mit nervenfachärztlichen Gutachten vom 25.06.2020 seien beim Beschwerdeführer eine „Reaktion auf schwere Belastung in Form einer depressiven Episode (F43.21) und eine leichte depressive Episode (F32.0)“ als kausale Gesundheitsschädigungen diagnostiziert worden, welche allerdings keine schwere Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB darstellen würden. Sein Ansuchen um Pauschalentschädigung für Schmerzengeld werde abgewiesen, weil seine kausalen Gesundheitsschädigungen keine schwere Körperverletzung darstellen würden. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der erlittenen Gesundheitsschädigungen von 21.11.2018 bis 22.11.2018 in stationärer Behandlung befunden. Der geltend gemachte Verpflegungskostenbeitrag werde nach Vorlage der Rechnung erstattet werden. Zu jeweils näher genannten Honorarnoten für fachärztliche und klinisch-psychologische Behandlung werde der Kostenersatz geleistet, aufgrund vollständiger Übernahme durch die Gebietskrankenkasse nicht geleistet oder es sei noch die Vorlage der Bestätigung der Gebietskrankenkasse ausständig. Die geltend gemachten Rezeptgebühren würden überwiesen werden. Für die aufgrund des ausgeschlagenen
  4. rechten oberen Schneidezahns benötigte neue Oberkieferprothese werde der geleistete Patientenanteil überwiesen werden. Mit Schreiben vom 29.10.2020, eingelangt am 02.11.2020, erhob der durch die XXXX bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin bringt er im Wesentlichen vor, er sei beim Vorfall vom 21.11.2018 erheblich am Kopf, im Gesicht und an den Zähnen verletzt worden. Er habe seinen Schneidezahn rechts oben in der Mitte verloren, es sei zu einem Zahnverlust von zwei Zähnen gekommen. Dadurch sei auch die Kaufähigkeit des Gebisses betroffen. Der Beschwerdeführer habe Schädelprellungen sowie Todesängste, psychische Traumatisierungen, Depressionen und posttraumatische Belastungsstörungen erlitten. Er sei über sechs Monate arbeitsunfähig gewesen. Er sei schwerstens traumatisiert sowie depressiv, der Vorfall habe ihn psychisch schwer belastet, sodass er bis heute unter Angstzuständen, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und sozialer Phobie leide. Eine Ärztin habe diagnostiziert, dass er laufend arbeitsunfähig sei und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Der Beschwerdeführer beabsichtige die Heilbehandlung der Zähne vorzunehmen und dafür entstünden laut Heilkostenplan vorfallskausale Kosten von 7.800,00 EUR. Der Täter sei wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 StGB verurteilt worden. Es sei ihm Strafverfahren lediglich ein unfallchirurgisches Gutachten eingeholt worden, nicht aber ein neurologisch-psychiatrisches und zahnmedizinisches Gutachten. Bereits ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde zu den erlittenen Gesundheitsschädigungen sei die Schlussfolgerung, dem Beschwerdeführer die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nicht zu gewähren, unrichtig. Nach der Rechtsprechung des OGH stelle bei Zähnen die Verletzung von Schneidezähnen bzw. die Beeinträchtigung der Kaufunktion eine schwere Körperverletzung dar. Genau dies sei hier der Fall, es seien sowohl Schneidezähne verletzt als auch die Kaufähigkeit beeinträchtigt worden. Des Weiteren liege eine schwere Körperverletzung vor, wenn die Gesundheitsschädigung bzw. Berufsunfähigkeit länger als 24 Tage angedauert habe. Auch dies sei der Fall, der Beschwerdeführer sei sechs Monate arbeitsunfähig gewesen. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer an sich schweren Körperverletzung sei auch die konkrete Situation des Opfers zu berücksichtigen (Alter, gesundheitlicher Zustand). Der Beschwerdeführer sei besonders alt und befinde sich altersmäßig bereits in Pensionsnähe. Er sei nicht nur sehr stark physisch, sondern auch sehr stark psychisch in seiner Lebensweise beeinträchtigt worden. Er sei besonders lange, nämlich sechs Monate, arbeitsunfähig gewesen. Nach der Rechtsprechung des OGH seien posttraumatische Belastungsstörungen und schwere Depressionen als schwere Körperverletzungen qualifiziert worden. Der Beschwerdeführer habe sowohl eine posttraumatische Belastungsstörung als auch eine schwere Depression erlitten und es sei bereits deshalb eine schwere Körperverletzung gegeben. Die Behörde habe ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, da sie ihrer Entscheidung kein zahnärztliches und psychiatrisches bzw. psychologisches Sachverständigengutachten zugrunde gelegt habe. Sie habe es unterlassen, den Beschwerdeführer unmittelbar zum Thema der Zahnbeeinträchtigung bzw. Kaubeeinträchtigung und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu vernehmen. Sie habe damit gegen den Grundsatz der Offizialmaxime verstoßen.Mit Schreiben vom 29.10.2020, eingelangt am 02.11.2020, erhob der durch die römisch 40 bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin bringt er im Wesentlichen vor, er sei beim Vorfall vom 21.11.2018 erheblich am Kopf, im Gesicht und an den Zähnen verletzt worden. Er habe seinen Schneidezahn rechts oben in der Mitte verloren, es sei zu einem Zahnverlust von zwei Zähnen gekommen. Dadurch sei auch die Kaufähigkeit des Gebisses betroffen. Der Beschwerdeführer habe Schädelprellungen sowie Todesängste, psychische Traumatisierungen, Depressionen und posttraumatische Belastungsstörungen erlitten. Er sei über sechs Monate arbeitsunfähig gewesen. Er sei schwerstens traumatisiert sowie depressiv, der Vorfall habe ihn psychisch schwer belastet, sodass er bis heute unter Angstzuständen, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und sozialer Phobie leide. Eine Ärztin habe diagnostiziert, dass er laufend arbeitsunfähig sei und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Der Beschwerdeführer beabsichtige die Heilbehandlung der Zähne vorzunehmen und dafür entstünden laut Heilkostenplan vorfallskausale Kosten von 7.800,00 EUR. Der Täter sei wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, StGB verurteilt worden. Es sei ihm Strafverfahren lediglich ein unfallchirurgisches Gutachten eingeholt worden, nicht aber ein neurologisch-psychiatrisches und zahnmedizinisches Gutachten. Bereits ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde zu den erlittenen Gesundheitsschädigungen sei die Schlussfolgerung, dem Beschwerdeführer die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nicht zu gewähren, unrichtig. Nach der Rechtsprechung des OGH stelle bei Zähnen die Verletzung von Schneidezähnen bzw. die Beeinträchtigung der Kaufunktion eine schwere Körperverletzung dar. Genau dies sei hier der Fall, es seien sowohl Schneidezähne verletzt als auch die Kaufähigkeit beeinträchtigt worden. Des Weiteren liege eine schwere Körperverletzung vor, wenn die Gesundheitsschädigung bzw. Berufsunfähigkeit länger als 24 Tage angedauert habe. Auch dies sei der Fall, der Beschwerdeführer sei sechs Monate arbeitsunfähig gewesen. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer an sich schweren Körperverletzung sei auch die konkrete Situation des Opfers zu berücksichtigen (Alter, gesundheitlicher Zustand). Der Beschwerdeführer sei besonders alt und befinde sich altersmäßig bereits in Pensionsnähe. Er sei nicht nur sehr stark physisch, sondern auch sehr stark psychisch in seiner Lebensweise beeinträchtigt worden. Er sei besonders lange, nämlich sechs Monate, arbeitsunfähig gewesen. Nach der Rechtsprechung des OGH seien posttraumatische Belastungsstörungen und schwere Depressionen als schwere Körperverletzungen qualifiziert worden. Der Beschwerdeführer habe sowohl eine posttraumatische Belastungsstörung als auch eine schwere Depression erlitten und es sei bereits deshalb eine schwere Körperverletzung gegeben. Die Behörde habe ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, da sie ihrer Entscheidung kein zahnärztliches und psychiatrisches bzw. psychologisches Sachverständigengutachten zugrunde gelegt habe. Sie habe es unterlassen, den Beschwerdeführer unmittelbar zum Thema der Zahnbeeinträchtigung bzw. Kaubeeinträchtigung und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu vernehmen. Sie habe damit gegen den Grundsatz der Offizialmaxime verstoßen. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 06.11.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 11.11.2020 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger. Sein Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz langte am 16.01.2019 beim Sozialministeriumservice ein. Am 11.04.2019 dehnte er seinen Antrag um Ansuchen auf Heilfürsorge und orthopädische Versorgung aus. Dem Beschwerdeführer wurde am 21.11.2018 unvermittelt und mit voller Wucht eine volle Bierdose ins Gesicht geschlagen. Dabei erlitt er eine leichte Körperverletzung, nämlich - eine Prellung der linken Gesichtshälfte - eine Querfraktur des ersten oberen Schneidezahns - eine Absplitterung an Zahnkronen im Unterkiefer und - eine kleine Schleimhautverletzung an der Lippe. Als verbrechenskausale psychische Folge der Straftat vom 21.11.2018 erlitt der Beschwerdeführer eine leichte Körperverletzung, nämlich - eine Reaktion auf schwere Belastung in Form einer depressiven Episode und - eine leichte depressive Episode.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur polnischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers basiert auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 13.11.2020 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz und dessen Ausdehnung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 21.11.2018 Opfer des beschriebenen Angriffs wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 29.04.2019, XXXX (vgl. AS 167-177).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 21.11.2018 Opfer des beschriebenen Angriffs wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 29.04.2019, römisch 40 vergleiche AS 167-177). Die Feststellungen bezüglich der vorliegenden und als kausal angesehenen körperlichen Verletzungen basieren auf dem im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für gerichtliche Medizin vom 04.02.2019 (vgl. AS 143-149) sowie dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 29.04.
  7. Mit diesem Urteil wurde der Täter in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, anderen eine an sich schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht hat, und zwar unter anderem dem Beschwerdeführer, indem er ihm mit einer vollen Bierdose wuchtig und mit ganzer Kraft ins Gesicht schlug, wodurch dieser die festgestellten Verletzungen erlitt. Zur Bindungswirkung des Strafurteils wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Feststellungen bezüglich der vorliegenden und als kausal angesehenen körperlichen Verletzungen basieren auf dem im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für gerichtliche Medizin vom 04.02.2019 vergleiche AS 143-149) sowie dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 29.04.
  8. Mit diesem Urteil wurde der Täter in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, anderen eine an sich schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht hat, und zwar unter anderem dem Beschwerdeführer, indem er ihm mit einer vollen Bierdose wuchtig und mit ganzer Kraft ins Gesicht schlug, wodurch dieser die festgestellten Verletzungen erlitt. Zur Bindungswirkung des Strafurteils wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.01.2019 basierende Gutachten der gerichtsmedizinischen Sachverständigen ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden medizinischen Befunde wurden darin berücksichtigt. Zusammenfassend kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass die beim Beschwerdeführer dokumentierten körperlichen Verletzungen – Prellung der linken Gesichtshälfte, Querfraktur des
  9. rechten oberen Schneidezahns, Absplitterungen an Zahnkronen im Unterkiefer, kleine Schleimhautverletzung an der Lippe – aus medizinischer Sicht dem Grade nach als noch leicht einzustufen seien. Ein Schädelhirntrauma bzw. eine verletzungsbedingte Gehörschädigung hätten sich nicht feststellen lassen. Die verletzungsbedingte körperliche Gesundheitsschädigung habe aus medizinischer Sicht die Dauer von 24 Tagen nicht überschritten (vgl. AS 148-149). Das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.01.2019 basierende Gutachten der gerichtsmedizinischen Sachverständigen ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden medizinischen Befunde wurden darin berücksichtigt. Zusammenfassend kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass die beim Beschwerdeführer dokumentierten körperlichen Verletzungen – Prellung der linken Gesichtshälfte, Querfraktur des
  10. rechten oberen Schneidezahns, Absplitterungen an Zahnkronen im Unterkiefer, kleine Schleimhautverletzung an der Lippe – aus medizinischer Sicht dem Grade nach als noch leicht einzustufen seien. Ein Schädelhirntrauma bzw. eine verletzungsbedingte Gehörschädigung hätten sich nicht feststellen lassen. Die verletzungsbedingte körperliche Gesundheitsschädigung habe aus medizinischer Sicht die Dauer von 24 Tagen nicht überschritten vergleiche AS 148-149). In der Beschwerde wird dazu – bezogen auf körperliche Verletzungen – insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Schneidezahn rechts oben in der Mitte verloren. Es sei zu einem Zahnverlust von zwei Zähnen gekommen. Dadurch sei die Kaufähigkeit des Gebisses betroffen. Nach der Rechtsprechung des OGH stelle bei Zähnen die Verletzung von Schneidezähnen bzw. Beeinträchtigung der Kaufunktion eine schwere Körperverletzung dar. Genau dies sei beim Beschwerdeführer der Fall. Im Hinblick auf das Vorliegen einer an sich schweren Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB ist der Verlust von Zähnen differenzierend zu beurteilen. Ob eine an sich schwere Verletzung bzw. Gesundheitsschädigung zu bejahen ist, hängt vor allem davon ab, ob bzw. wieweit die Funktionsfähigkeit des betroffenen Gebisses beeinträchtigt wird (vgl. Burgstaller/Fabrizy in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 84, Rz 22 mwH). Abgesehen von der Anzahl der verletzten Zähne wird es insbesondere darauf ankommen, ob sie gesund waren, ob sie in einer vollen Zahnreihe oder isoliert standen, ob ihre Antagonisten vorhanden sind und ob die Zähne abgebrochen oder samt den Wurzeln herausgeschlagen wurden (vgl. RIS-Justiz RS0092546).Im Hinblick auf das Vorliegen einer an sich schweren Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist der Verlust von Zähnen differenzierend zu beurteilen. Ob eine an sich schwere Verletzung bzw. Gesundheitsschädigung zu bejahen ist, hängt vor allem davon ab, ob bzw. wieweit die Funktionsfähigkeit des betroffenen Gebisses beeinträchtigt wird vergleiche Burgstaller/Fabrizy in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 84,, Rz 22 mwH). Abgesehen von der Anzahl der verletzten Zähne wird es insbesondere darauf ankommen, ob sie gesund waren, ob sie in einer vollen Zahnreihe oder isoliert standen, ob ihre Antagonisten vorhanden sind und ob die Zähne abgebrochen oder samt den Wurzeln herausgeschlagen wurden vergleiche RIS-Justiz RS0092546). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich die Einschätzung der sachverständigen Gutachterin, wonach die Verletzungen des Beschwerdeführers dem Grade nach als noch leicht einzustufen sind, als korrekt. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist ein Verlust von zwei Zähnen nicht objektiviert. Insbesondere ist dem zahnärztlichen Attest vom 08.01.2019 (vgl. AS 152) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Querfraktur des
  11. rechten oberen Schneidzahns auf Zahnfleischniveau und eine Kronenfraktur der Zähne 33 bis 43 erlitt. Der Schneidezahn wurde daraufhin extrahiert. Welchen weiteren Zahn der Beschwerdeführer verloren haben soll, bringt die Beschwerde nicht konkret vor, auch den vorliegenden medizinischen Befunden und Angaben des Beschwerdeführers ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Ebenso wenig ist die erstmals in der Beschwerde behauptete Beeinträchtigung der Kaufähigkeit des Gebisses durch Befunde belegt, eine solche ist bei Verlust nur eines Zahns auch nicht anzunehmen. Vielmehr liegt nahe, dass mögliche Probleme des Beschwerdeführers beim Kauen auf die von ihm selbst angegeben Schmerzen beim Mundöffnen samt Kiefergelenksknacken (vgl. AS 152) zurückzuführen waren, die aber mit dem Zahnverlust in keinem Zusammenhang stehen. Da somit keine maßgebliche Funktionsbeeinträchtigung des Gebisses vorliegt, nur ein Zahn verloren ging und dieser abgebrochen und nicht samt den Wurzeln herausgeschlagen wurde, ist trotz der Tatsache, dass der Zahn isoliert stand und mehrere weitere Zähne eine Kronenfraktur erlitten, auf Grundlage der höchstgerichtlichen Judikatur keine an sich schwere Körperverletzung zu erkennen.Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich die Einschätzung der sachverständigen Gutachterin, wonach die Verletzungen des Beschwerdeführers dem Grade nach als noch leicht einzustufen sind, als korrekt. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist ein Verlust von zwei Zähnen nicht objektiviert. Insbesondere ist dem zahnärztlichen Attest vom 08.01.2019 vergleiche AS 152) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Querfraktur des
  12. rechten oberen Schneidzahns auf Zahnfleischniveau und eine Kronenfraktur der Zähne 33 bis 43 erlitt. Der Schneidezahn wurde daraufhin extrahiert. Welchen weiteren Zahn der Beschwerdeführer verloren haben soll, bringt die Beschwerde nicht konkret vor, auch den vorliegenden medizinischen Befunden und Angaben des Beschwerdeführers ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Ebenso wenig ist die erstmals in der Beschwerde behauptete Beeinträchtigung der Kaufähigkeit des Gebisses durch Befunde belegt, eine solche ist bei Verlust nur eines Zahns auch nicht anzunehmen. Vielmehr liegt nahe, dass mögliche Probleme des Beschwerdeführers beim Kauen auf die von ihm selbst angegeben Schmerzen beim Mundöffnen samt Kiefergelenksknacken vergleiche AS 152) zurückzuführen waren, die aber mit dem Zahnverlust in keinem Zusammenhang stehen. Da somit keine maßgebliche Funktionsbeeinträchtigung des Gebisses vorliegt, nur ein Zahn verloren ging und dieser abgebrochen und nicht samt den Wurzeln herausgeschlagen wurde, ist trotz der Tatsache, dass der Zahn isoliert stand und mehrere weitere Zähne eine Kronenfraktur erlitten, auf Grundlage der höchstgerichtlichen Judikatur keine an sich schwere Körperverletzung zu erkennen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer dem gerichtsmedizinischen Gutachten im Hinblick auf die körperlichen Verletzungen nicht konkret entgegengetreten. Dass sich, wie in der Beschwerde vorgebracht, aus einer wertenden Zusammenschau verschiedener Kriterien das Vorliegen einer an sich schweren Körperverletzung ergebe, wobei darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer besonders alt, sehr stark physisch und psychisch in seiner Lebensweise beeinträchtigt worden, an einem besonders wichtigen Körperteil verletzt worden und besonders lange, nämlich sechs Monate, arbeitsunfähig gewesen sei, ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen. Weder teilt das erkennende Gericht die Einschätzung, der zum Tatzeitpunkt 58-jährige Beschwerdeführer sei „besonders alt“, noch ist ersichtlich, inwiefern er physisch in seiner Lebensweise stark beeinträchtigt worden wäre (zu den psychischen Folgen und zur Arbeitsunfähigkeit noch im Folgenden). Dass er im Gesicht und somit an einem besonders wichtigen Körperteil verletzt wurde, ist richtig, vermag jedoch für sich noch keine an sich schwere Körperverletzung zu begründen. Die Feststellungen zu den verbrechenskausalen psychischen Folgen der Straftat gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin (unter anderem) für Psychiatrie und Neurologie vom 25.06.2020 (vgl. AS 206-208). Das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.06.2020 basierende Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden medizinischen Befunde wurden darin berücksichtigt. Zusammenfassend kommt die Sachverständige zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe als verbrechenskausale psychiatrische Gesundheitsschädigungen eine Reaktion auf schwere Belastung in Form einer depressiven Episode, F43.21, und eine leichte depressive Episode, F32.0, erlitten. Diese stellen keine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB dar. Eine Reaktion auf schwere Belastung gehört dem Cluster von Anpassungsstörungen an und bedeutet einen Zustand von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, welcher im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindert und während des Anpassungsprozesses nach einem belastenden Lebensereignis (Vorfall vom 21.11.2018) auftritt. Es ist davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Hervorstechendes Merkmal dieser Störung ist u. a. eine kurze und längere depressive Reaktion. Die Störung erreicht nicht das Ausmaß einer schweren Körperverletzung.Die Feststellungen zu den verbrechenskausalen psychischen Folgen der Straftat gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin (unter anderem) für Psychiatrie und Neurologie vom 25.06.2020 vergleiche AS 206-208). Das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.06.2020 basierende Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden medizinischen Befunde wurden darin berücksichtigt. Zusammenfassend kommt die Sachverständige zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe als verbrechenskausale psychiatrische Gesundheitsschädigungen eine Reaktion auf schwere Belastung in Form einer depressiven Episode, F43.21, und eine leichte depressive Episode, F32.0, erlitten. Diese stellen keine schwere Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB dar. Eine Reaktion auf schwere Belastung gehört dem Cluster von Anpassungsstörungen an und bedeutet einen Zustand von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, welcher im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindert und während des Anpassungsprozesses nach einem belastenden Lebensereignis (Vorfall vom 21.11.2018) auftritt. Es ist davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Hervorstechendes Merkmal dieser Störung ist u. a. eine kurze und längere depressive Reaktion. Die Störung erreicht nicht das Ausmaß einer schweren Körperverletzung. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe große Angst vor dem Täter und vor allem vor der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, er sei schwerstens traumatisiert sowie depressiv. Im Vorfallszeitpunkt habe er Todesangst gehabt und er leide bis heute unter Angstzuständen, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und sozialer Phobie. Nach der Rechtsprechung des OGH seien posttraumatische Belastungsstörungen und schwere Depressionen als schwere Körperverletzungen qualifiziert worden. Dies sei hier der Fall, der Beschwerdeführer habe sowohl eine posttraumatische Belastungsstörung als auch eine schwere Depression gehabt und es sei bereits deshalb eine schwere Körperverletzung iSd § 84 StGB gegeben.In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer habe große Angst vor dem Täter und vor allem vor der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, er sei schwerstens traumatisiert sowie depressiv. Im Vorfallszeitpunkt habe er Todesangst gehabt und er leide bis heute unter Angstzuständen, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und sozialer Phobie. Nach der Rechtsprechung des OGH seien posttraumatische Belastungsstörungen und schwere Depressionen als schwere Körperverletzungen qualifiziert worden. Dies sei hier der Fall, der Beschwerdeführer habe sowohl eine posttraumatische Belastungsstörung als auch eine schwere Depression gehabt und es sei bereits deshalb eine schwere Körperverletzung iSd Paragraph 84, StGB gegeben. Es ist richtig, dass posttraumatische Belastungsstörungen und schwere Depressionen in der Judikatur als schwere Körperverletzungen qualifiziert wurden. Beide Diagnosen konnten von der psychiatrischen Sachverständigen im Fall des Beschwerdeführers aber nicht objektiviert werden. Die Beschwerde führt auch nicht aus, woraus sich diese ableiten ließen. Für eine schwere Depression finden sich in den vorliegenden medizinischen Befunden keine Anhaltspunkte. Eine posttraumatische Belastungsstörung wurde zwar in einzelnen Befunden als Diagnose angeführt (Arztbrief vom 05.12.2018, vgl. AS 153; Bestätigung über klinisch-psychologische Behandlung vom 29.05.2019, vgl. AS 112). Diese Befunde enthalten jedoch keinen psychiatrischen Status, wodurch ein Vergleich mit dem Sachverständigengutachten nicht möglich ist. Sie stammen auch nicht von Fachärzten für Psychiatrie, weshalb sie dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnen. Die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie diagnostizierte hingegen, wie auch die Gutachterin, eine Reaktion auf schwere Belastung (vgl. AS 46, 108, 204). Dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde vorgebracht, an Angstzuständen, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und sozialer Phobie leide, steht der Diagnose Reaktion auf schwere Belastung nicht entgegen, sondern deckt sich mit den von der Gutachterin beschriebenen Symptomen dieser Erkrankung.Es ist richtig, dass posttraumatische Belastungsstörungen und schwere Depressionen in der Judikatur als schwere Körperverletzungen qualifiziert wurden. Beide Diagnosen konnten von der psychiatrischen Sachverständigen im Fall des Beschwerdeführers aber nicht objektiviert werden. Die Beschwerde führt auch nicht aus, woraus sich diese ableiten ließen. Für eine schwere Depression finden sich in den vorliegenden medizinischen Befunden keine Anhaltspunkte. Eine posttraumatische Belastungsstörung wurde zwar in einzelnen Befunden als Diagnose angeführt (Arztbrief vom 05.12.2018, vergleiche AS 153; Bestätigung über klinisch-psychologische Behandlung vom 29.05.2019, vergleiche AS 112). Diese Befunde enthalten jedoch keinen psychiatrischen Status, wodurch ein Vergleich mit dem Sachverständigengutachten nicht möglich ist. Sie stammen auch nicht von Fachärzten für Psychiatrie, weshalb sie dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnen. Die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie diagnostizierte hingegen, wie auch die Gutachterin, eine Reaktion auf schwere Belastung vergleiche AS 46, 108, 204). Dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde vorgebracht, an Angstzuständen, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen und sozialer Phobie leide, steht der Diagnose Reaktion auf schwere Belastung nicht entgegen, sondern deckt sich mit den von der Gutachterin beschriebenen Symptomen dieser Erkrankung. Wenn in der Beschwerde schließlich darauf verwiesen wird, der Beschwerdeführer sei sechs Monate arbeitsunfähig gewesen und es liege daher in Folge der Berufsunfähigkeit von über 24 Tagen eine schwere Körperverletzung vor, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Berufsunfähigkeit iSd § 84 StGB mit der Arbeitsunfähigkeit des Sozialversicherungsrechts nicht gleichzusetzen ist. Es kommt auf die tatsächlich gegebene Berufsunfähigkeit und nicht auf den vom Verletzten in Anspruch genommenen Krankenstand an (vgl. Burgstaller/Fabrizy in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 84, Rz 24 mwH). Aus den beiden vorliegenden Gutachten ergibt sich jeweils keine medizinisch indizierte Berufsunfähigkeit von über 24 Tagen. Die sozialversicherungsrechtliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall auch deshalb wenig aussagekräftig, da er sich seinen eigenen Angaben nach zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits – aus anderen Gründen – im Krankenstand befand (vgl. AS 144). Dies wird auch durch das von der belangten Behörde durchgeführte AJ-WEB-Auskunftsverfahren bestätigt, wonach der Beschwerdeführer ab 02.11.2018 Krankengeld bezog (vgl. AS 188). In den vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist der Grund der Arbeitsunfähigkeit jeweils nur mit „Krankheit“ vermerkt, sodass sich auch daraus keine Hinweise auf eine verbrechenskausale Berufsunfähigkeit ergeben. Insgesamt konnte das Beschwerdevorbringen daher die nachvollziehbare Einschätzung der sachverständigen Gutachterinnen, dass beim Beschwerdeführer keine über 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit vorlag, nicht erschüttern.Wenn in der Beschwerde schließlich darauf verwiesen wird, der Beschwerdeführer sei sechs Monate arbeitsunfähig gewesen und es liege daher in Folge der Berufsunfähigkeit von über 24 Tagen eine schwere Körperverletzung vor, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Berufsunfähigkeit iSd Paragraph 84, StGB mit der Arbeitsunfähigkeit des Sozialversicherungsrechts nicht gleichzusetzen ist. Es kommt auf die tatsächlich gegebene Berufsunfähigkeit und nicht auf den vom Verletzten in Anspruch genommenen Krankenstand an vergleiche Burgstaller/Fabrizy in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 84,, Rz 24 mwH). Aus den beiden vorliegenden Gutachten ergibt sich jeweils keine medizinisch indizierte Berufsunfähigkeit von über 24 Tagen. Die sozialversicherungsrechtliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall auch deshalb wenig aussagekräftig, da er sich seinen eigenen Angaben nach zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits – aus anderen Gründen – im Krankenstand befand vergleiche AS 144). Dies wird auch durch das von der belangten Behörde durchgeführte AJ-WEB-Auskunftsverfahren bestätigt, wonach der Beschwerdeführer ab 02.11.2018 Krankengeld bezog vergleiche AS 188). In den vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist der Grund der Arbeitsunfähigkeit jeweils nur mit „Krankheit“ vermerkt, sodass sich auch daraus keine Hinweise auf eine verbrechenskausale Berufsunfähigkeit ergeben. Insgesamt konnte das Beschwerdevorbringen daher die nachvollziehbare Einschätzung der sachverständigen Gutachterinnen, dass beim Beschwerdeführer keine über 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit vorlag, nicht erschüttern. Betreffend die Anträge auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Unfallchirurgie, Zahnmedizin, Neurologie/Psychiatrie und Psychologie bzw. Psychotherapie wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes lauten auszugsweise: „Kreis der Anspruchsberechtigten §
  14. Paragraph eins,

(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
  1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
  2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  3. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  4. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
  5. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
(2)Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
  1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
  2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
  3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
(3)Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
  1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
  2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
  3. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird.
(4)Hatte die Handlung im Sinne des Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme

§ 4Abs. 5 erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.

(4)Hatte die Handlung im Sinne des Absatz eins, den Tod eines Menschen zur Folge, dann ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, Hilfe zu leisten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und ihnen durch den Tod der Unterhalt entgangen ist. Die Kostenübernahme

Paragraph 4, Absatz 5, erfolgt unabhängig vom Vorliegen eines tatsächlichen Unterhaltsentganges.

(5)Kindern ist Hilfe

Abs. 4 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie

(5)Kindern ist Hilfe

Absatz 4 bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres zu leisten. Darüber hinaus ist ihnen auch dann Hilfe zu leisten, wenn sie
  2. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres. Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;
  4. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des
  5. Lebensjahres. Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Hilfe nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,, betreiben;
  6. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des
  7. Lebensjahres oder während des in Z 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.
  8. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des
  9. Lebensjahres oder während des in Ziffer eins, bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.

(6)Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1
(6)Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins
  1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
  2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.
(7)Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.
(7)Hilfe ist ferner den nicht in den Absatz eins und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.
(8)Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Abs. 1 stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach § 5 Abs. 2.
(8)Einer Körperverletzung und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des Absatz eins, stehen die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, insbesondere einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich, wenn die zur Beschädigung führende Handlung nach Absatz eins, nach dem 30. Juni 2005 begangen wurde. Der Ersatz und die Reparatur richten sich nach Paragraph 5, Absatz 2, Hilfeleistungen § 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen: 1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges; 2. Heilfürsorge
  1. a)ärztliche Hilfe,
  2. b)Heilmittel,
  3. c)Heilbehelfe,
  4. d)Anstaltspflege,
  5. e)Zahnbehandlung,
  6. f)Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
  7. f)Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,); 2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten; 3. orthopädische Versorgung
  8. a)Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
  9. b)Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
  10. c)Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
  11. d)Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
  12. e)notwendige Reise- und Transportkosten; 4. medizinische Rehabilitation
  13. a)Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
  14. b)ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,
  15. b)ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter Litera a, angeführten Maßnahme erforderlich sind,
  16. c)notwendige Reise- und Transportkosten; 5. berufliche Rehabilitation
  17. a)berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
  18. b)Ausbildung für einen neuen Beruf,
  19. c)Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);
  20. c)Zuschüsse oder Darlehen (Paragraph 198, Absatz 3, ASVG 1955); 6. soziale Rehabilitation
  21. a)Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
  22. b)Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);
  23. b)Übergangsgeld (Paragraph 306, ASVG 1955); 7. Pflegezulagen, Blindenzulagen; 8. Ersatz der Bestattungskosten; 9. einkommensabhängige Zusatzleistung; 10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. … Pauschalentschädigung für Schmerzengeld § 6a
(1)Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Paragraph 6 a,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht. …“ Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Strafgesetzbuches (StGB) lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: „Schwere Körperverletzung § 84 Abs. 1 StGB:Paragraph 84, Absatz eins, StGB: Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“ Im gegenständlichen Fall kann mit der im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die durch den Beschwerdeführer erlittene Körperverletzung und Gesundheitsschädigung durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung herbeigeführt wurde. Auf das Vorliegen einer schuldhaften Handlung kommt es nicht an, nach § 1 Abs. 2 Z. 1 VOG ist Hilfe ausdrücklich auch dann zu leisten, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist.Im gegenständlichen Fall kann mit der im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die durch den Beschwerdeführer erlittene Körperverletzung und Gesundheitsschädigung durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung herbeigeführt wurde. Auf das Vorliegen einer schuldhaften Handlung kommt es nicht an, nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, VOG ist Hilfe ausdrücklich auch dann zu leisten, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles, dass dadurch – vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens – mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Eine eigenständige Beurteilung durch die Behörde ist nur im Falle eines freisprechenden Urteils vorzunehmen (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009, bzgl VOG VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251), Von dieser Bindungswirkung umfasst sind auch die innere Tatseite (VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0014) sowie die tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079). Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes beruht nicht auf Auslegung des Materiengesetzes, sondern auf der Bedeutung der materiellen Rechtskraft für die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz. Außerdem käme es einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch eine Verwaltungsbehörde gleich, wenn diese vom Strafurteil abweichen würde. (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079) Auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2014, 2013/11/0251, wonach die Behörde, so nicht eine bindende strafgerichtliche Entscheidung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen hat, kann geschlossen werden, dass rechtskräftigen Strafurteilen auch im Bereich des VOG Bindungswirkung zukommt. Es war daher für die gegenständliche Entscheidung jener Sachverhalt heranzuziehen, welchen das Landesgericht für Strafsachen XXXX dem Urteil vom 29.04.2019 zugrunde legte, wonach der Beschwerdeführer Opfer einer mit einer zum Entscheidungszeitpunkt mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist und dadurch eine nicht schwere Körperverletzung erlitten hat. Die Qualifikation der Körperverletzung als nicht schwer ergibt sich im Strafurteil schon daraus, dass dem Täter, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, nur der Versuch der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB angelastet würde. Das Strafgericht stellt aber auch ausdrücklich fest, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen dem Grade nach noch als leicht einzustufen sind und aus medizinischer Sicht auch nicht die Dauer vom 24 Tagen überschritten haben (vgl. AS 170).Es war daher für die gegenständliche Entscheidung jener Sachverhalt heranzuziehen, welchen das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 dem Urteil vom 29.04.2019 zugrunde legte, wonach der Beschwerdeführer Opfer einer mit einer zum Entscheidungszeitpunkt mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist und dadurch eine nicht schwere Körperverletzung erlitten hat. Die Qualifikation der Körperverletzung als nicht schwer ergibt sich im Strafurteil schon daraus, dass dem Täter, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, nur der Versuch der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB angelastet würde. Das Strafgericht stellt aber auch ausdrücklich fest, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen dem Grade nach noch als leicht einzustufen sind und aus medizinischer Sicht auch nicht die Dauer vom 24 Tagen überschritten haben vergleiche AS 170). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt (auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen), erreicht die verbrechenskausale Körperverletzung aber auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts, und damit unabhängig von der Bindungswirkung des Strafurteils, nicht das Ausmaß einer schweren Körperverletzung

§ 84Abs. 1 St

GB. Dies gilt auch für die im Strafurteil noch nicht festgestellten verbrechenskausalen psychischen Folgen der Tat.Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt (auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen), erreicht die verbrechenskausale Körperverletzung aber auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts, und damit unabhängig von der Bindungswirkung des Strafurteils, nicht das Ausmaß einer schweren Körperverletzung

Paragraph 84, Absatz eins, StGB. Dies gilt auch für die im Strafurteil noch nicht festgestellten verbrechenskausalen psychischen Folgen der Tat. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Unfallchirurgie, Zahnmedizin, Neurologie/Psychiatrie und Psychologie bzw. Psychotherapie nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten, darunter entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch eines aus dem Fachbereich Psychiatrie, eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer legte nicht näher dar, weshalb ein weiteres Gutachten erforderlich wäre oder zu welchem Beweisthema dieses beantragt würde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Unfallchirurgie, Zahnmedizin, Neurologie/Psychiatrie und Psychologie bzw. Psychotherapie nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten, darunter entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch eines aus dem Fachbereich Psychiatrie, eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer legte nicht näher dar, weshalb ein weiteres Gutachten erforderlich wäre oder zu welchem Beweisthema dieses beantragt würde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Es liegt somit nicht das in § 6a Abs. 1 VOG für die Leistung von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld geforderte Tatbestandselement einer schweren Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB vor, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. spruchgemäß abzuweisen war.Es liegt somit nicht das in Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG für die Leistung von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld geforderte Tatbestandselement einer schweren Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB vor, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. spruchgemäß abzuweisen war. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV.:Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier.:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit kein Erkenntnis zu fällen ist. Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Beschwerde bei Vorliegen eines Prozesshindernisses zurückzuweisen (vgl. auch VwGH 24.03. 2015, Ra 2015/09/0011, demzufolge es sich bei „der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde […] um eine Rechtsfrage

§ 28Abs. 1 Vw

GVG handelt“) bzw. müssen alle Prozessvoraussetzungen gegeben sein, damit eine Beschwerde inhaltlich erledigt werden darf (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 9).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit kein Erkenntnis zu fällen ist. Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Beschwerde bei Vorliegen eines Prozesshindernisses zurückzuweisen vergleiche auch VwGH 24.03. 2015, Ra 2015/09/0011, demzufolge es sich bei „der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde […] um eine Rechtsfrage

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG handelt“) bzw. müssen alle Prozessvoraussetzungen gegeben sein, damit eine Beschwerde inhaltlich erledigt werden darf (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 9). Das Recht, Beschwerde zu erheben, steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 2.7.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 23.4.1994, 93/02/0283; siehe zur Rechtsverletzungsmöglichkeit als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation

der Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 132 B-VG, Rz. 6 ff). Beschwerden gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.Das Recht, Beschwerde zu erheben, steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 2.7.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde vergleiche VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 23.4.1994, 93/02/0283; siehe zur Rechtsverletzungsmöglichkeit als Voraussetzung der Beschwerdelegitimation

der Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Artikel 132, B-VG, Rz. 6 ff). Beschwerden gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Mit den Spruchpunkten II. bis IV. des angefochtenen Bescheides wurde Anträgen des Beschwerdeführers auf Heilfürsorge, Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung und orthopädische Versorgung jeweils vollinhaltlich stattgegeben. Mit der Beschwerde wurde der Bescheid dennoch ausdrücklich zur Gänze angefochten (vgl. S. 4 der Beschwerde). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Spruchpunkte II. bis IV. beschwert ist, auch in der Beschwerdebehauptung wird lediglich eine Verletzung im subjektiven Recht auf Gewährung von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vorgebracht. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. war daher wegen mangelnder Beschwer spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.Mit den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde Anträgen des Beschwerdeführers auf Heilfürsorge, Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung und orthopädische Versorgung jeweils vollinhaltlich stattgegeben. Mit der Beschwerde wurde der Bescheid dennoch ausdrücklich zur Gänze angefochten vergleiche S. 4 der Beschwerde). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. beschwert ist, auch in der Beschwerdebehauptung wird lediglich eine Verletzung im subjektiven Recht auf Gewährung von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vorgebracht. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. war daher wegen mangelnder Beschwer spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall war die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer durch die Tat am 21.11.2018 eine schwere Körperverletzung erlitten hat, die Grundlage für eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz ist. Zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes holte die belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie ein. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund dieser vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen gutachterlichen Stellungnahme geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG – trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung – nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im gegenständlichen Fall war die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer durch die Tat am 21.11.2018 eine schwere Körperverletzung erlitten hat, die Grundlage für eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz ist. Zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes holte die belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie ein. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund dieser vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen gutachterlichen Stellungnahme geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG – trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung – nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W265.2236782.1.00

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