RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW270 2136872-2 SpruchW270 2136872-2/13E, W270 2136872-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
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(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. … Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“
- Anwendung auf den gegenständlichen Fall: Zur Möglichkeit der Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005Zur Möglichkeit der Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 2.
- Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung in Spruchpunkt I. (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, ließ dabei aber zunächst offen, ob die Gründe für die Zuerkennung „nicht“ (erster Fall) oder „nicht mehr“ (zweiter Fall) vorliegen. Mit Blick auf die Feststellungen zeigt sich, dass sich die belangte Behörde offenbar auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stützte, wenn sie auf S. 8 des angefochtenen Bescheids schreibt (eigene Unterstreichung): „Die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor.“2.
- Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung in Spruchpunkt römisch eins. (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, ließ dabei aber zunächst offen, ob die Gründe für die Zuerkennung „nicht“ (erster Fall) oder „nicht mehr“ (zweiter Fall) vorliegen. Mit Blick auf die Feststellungen zeigt sich, dass sich die belangte Behörde offenbar auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stützte, wenn sie auf S. 8 des angefochtenen Bescheids schreibt (eigene Unterstreichung): „Die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor.“ 2.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 voraus, dass sich das Sachverhaltssubstrat seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. zu alledem VwGH 30.04.2020, Ra 2019/19/0309, Rn. 20, 06.10.2020, Ra 2020/19/0111, Rn. 20, jeweils m.w.N.). Bei der Prüfung der Änderung der Umstände kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 101, m.w.N.).2.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Heranziehung des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 voraus, dass sich das Sachverhaltssubstrat seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche zu alledem VwGH 30.04.2020, Ra 2019/19/0309, Rn. 20, 06.10.2020, Ra 2020/19/0111, Rn. 20, jeweils m.w.N.). Bei der Prüfung der Änderung der Umstände kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 101, m.w.N.). 2.
- Die belangte Behörde ging – wenngleich sie dazu disloziert im Begründungsabschnitt „Beweiswürdigung“ Feststellungen traf – von einer Änderung der subjektiven Lage des Beschwerdeführers dahingehend aus, dass dieser nun Unterstützung von Angehörigen erhalten könnte (samt Starthilfe), er „weitere Erfahrungen“ gesammelt habe, insbesondere „allgemeine Lebenserfahrung“ (welche auch einen Erfahrungsschatz im Rückgriff auf bestehende Netzwerke ermögliche), nun über Anknüpfungspunkte verfüge und nunmehr aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten und der gewonnenen Arbeitserfahrung viel größere Chancen am Arbeitsmarkt hätte. (s. v.a. S. 127 und 129 des angefochtenen Bescheids). 2.
- Zunächst war die ersehene Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr von seinen Angehörigen unterstützt werden könnte, in Abweichung zur verwaltungsbehördlichen Begründung – wie dies die Beschwerde im Ergebnis zu Recht rügt – nicht festzustellen (bzw. diese Änderung nicht vorliegt). Allein die Ansicht, dass der „Stellenwert der Familie in Afghanistan sehr hoch“ sei, reicht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme der Änderung nicht aus. Auch befindet sich die Familie des Beschwerdeführers – wie schon zum Zeitpunkt der Zuerkennung – weiterhin im Iran; es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit diese den Beschwerdeführer nunmehr finanziell oder auf sonstige Art und Weise unterstützen kann, zumal dies auch nicht etwa in irgendeiner Weise vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vorgebracht wurde. 2.
- Nicht zu verneinen ist die von der belangten Behörde erkannte „zusätzlich erlangte Lebenserfahrung“, wenngleich der Zuwachs in Anbetracht des Zeitraums seit der Zuerkennungsentscheidung (rund 2 ½ Jahre) schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung als eher gering anzusehen ist. So ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Zuerkennungsentscheidung um einen (bereits) Volljährigen handelte. Dass daraus wiederum auch eine – diese wäre für sich selbst als mögliches zu verwertendes, eine Änderung aufzeigendes Substrat festzustellen – Tatsache folgt, dass in ganz anderer Weise auf „bestehende Netzwerke“ mit Unterstützungsmöglichkeiten „zurückgegriffen“ werden könnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht wiederum nach den Verfahrensergebnissen nicht schlüssig. 2.
- Was nun die aus Sicht der belangten Behörde Änderung im Hinblick auf die Berufserfahrung betrifft, wies der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes Arbeitserfahrung als Schneider auf; auch dieser Umstand hat sich somit nicht geändert. Die in Österreich erfolgte berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers wiederum, wie sie oben unter II.2.2.
- festgestellt wurde, kann, anders als dies die Beschwerde vermeint (welche es als „geradezu zynisch“ ansieht, Integrationsbemühungen hier heranzuziehen, s. S. 6 der Beschwerde), grundsätzlich sehr wohl als geänderter Sachverhalt berücksichtigt werden. Allerdings ist aus der Arbeitserfahrung in Österreich für sich genommen (noch) nicht auf eine – auch wesentliche – Veränderung im Sinne der oben dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur zu schließen. Wie festgestellt, arbeitete der Beschwerdeführer bislang nur kurzzeitig in einem Restaurant und ist erst seit 05.08.2020 in einem längeren Arbeitsverhältnis. Es ist nicht davon auszugehen, dass er sich aufgrund dieser Berufserfahrung Kenntnisse aneignen konnte, über die er zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes noch nicht verfügt hatte und die nunmehr seine Besserstellung auf dem afghanischen Arbeitsmarkt bedeuten würden. Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch keine spezifische berufliche Ausbildung absolviert, die auf eine Verbesserung der subjektiven Lage deuten würden. 2.
- Was nun die aus Sicht der belangten Behörde Änderung im Hinblick auf die Berufserfahrung betrifft, wies der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes Arbeitserfahrung als Schneider auf; auch dieser Umstand hat sich somit nicht geändert. Die in Österreich erfolgte berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers wiederum, wie sie oben unter römisch zwei.2.2.
- festgestellt wurde, kann, anders als dies die Beschwerde vermeint (welche es als „geradezu zynisch“ ansieht, Integrationsbemühungen hier heranzuziehen, s. S. 6 der Beschwerde), grundsätzlich sehr wohl als geänderter Sachverhalt berücksichtigt werden. Allerdings ist aus der Arbeitserfahrung in Österreich für sich genommen (noch) nicht auf eine – auch wesentliche – Veränderung im Sinne der oben dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur zu schließen. Wie festgestellt, arbeitete der Beschwerdeführer bislang nur kurzzeitig in einem Restaurant und ist erst seit 05.08.2020 in einem längeren Arbeitsverhältnis. Es ist nicht davon auszugehen, dass er sich aufgrund dieser Berufserfahrung Kenntnisse aneignen konnte, über die er zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes noch nicht verfügt hatte und die nunmehr seine Besserstellung auf dem afghanischen Arbeitsmarkt bedeuten würden. Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch keine spezifische berufliche Ausbildung absolviert, die auf eine Verbesserung der subjektiven Lage deuten würden. 2.
- Des Weiteren begründete die belangte Behörde ihre Aberkennungsentscheidung auch damit, dass im Gegensatz zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes „nunmehr für sämtliche relevanten staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, Organisationen und Behörden [wohl: feststehe], dass alleinstehende, arbeitsfähige Männer in gewissen Regionen Afghanistans jedenfalls ein zumutbares Leben führen können […]“ (s. auf S. 128 des angefochtenen Bescheides). Diese Beurteilung „entspreche“ auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, der Einschätzung durch EASO und schließlich den UNHCR Richtlinien vom 30.08.
- 2.
- Die belangte Behörde ging also erkennbar davon aus, dass dem Beschwerdeführer nunmehr – also als geänderter Umstand – eine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. § 11 AsylG 2005 offenstehe. Die Frage, ob dies der Fall ist, ist allerdings eine auf Grundlage entsprechender Sachverhaltsfeststellungen zu lösende Rechtsfrage (also gemäß § 60 AVG als Teil der rechtlichen Beurteilung zu behandeln, vgl. dazu etwa VwGH 20.05.2020, Ra 2020/01/0138, Rn. 5, m.w.N.). Eine geänderte rechtliche Beurteilung, demzufolge jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern eine innerstaatliche Fluchtalternative auch ohne soziales Netzwerk offenstehe, ist jedoch keine Annahme einer „wesentlichen Änderung“ der Umstände im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005, weil es sich dabei um eine Änderung des Sachverhaltssubstrates handeln muss (vgl. dazu die bereits zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.10.2020). Eine solche Änderung liegt nach dem fallbezogen festgestellten Sachverhalt (II.2.1.) jedoch nicht vor (anders wäre dies eben, wenn man – bei Vorliegen entsprechender Änderungen, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht zutrifft – in einem bestimmten Fall davon ausgehen könnte, dass – weil eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz nicht möglich ist – nunmehr zumindest eine Rückkehr an einen Neuansiedlungsort im Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist). 2.
- Die belangte Behörde ging also erkennbar davon aus, dass dem Beschwerdeführer nunmehr – also als geänderter Umstand – eine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. Paragraph 11, AsylG 2005 offenstehe. Die Frage, ob dies der Fall ist, ist allerdings eine auf Grundlage entsprechender Sachverhaltsfeststellungen zu lösende Rechtsfrage (also gemäß Paragraph 60, AVG als Teil der rechtlichen Beurteilung zu behandeln, vergleiche dazu etwa VwGH 20.05.2020, Ra 2020/01/0138, Rn. 5, m.w.N.). Eine geänderte rechtliche Beurteilung, demzufolge jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern eine innerstaatliche Fluchtalternative auch ohne soziales Netzwerk offenstehe, ist jedoch keine Annahme einer „wesentlichen Änderung“ der Umstände im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005, weil es sich dabei um eine Änderung des Sachverhaltssubstrates handeln muss vergleiche dazu die bereits zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.10.2020). Eine solche Änderung liegt nach dem fallbezogen festgestellten Sachverhalt (römisch zwei.2.1.) jedoch nicht vor (anders wäre dies eben, wenn man – bei Vorliegen entsprechender Änderungen, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht zutrifft – in einem bestimmten Fall davon ausgehen könnte, dass – weil eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz nicht möglich ist – nunmehr zumindest eine Rückkehr an einen Neuansiedlungsort im Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist). 2.
- Insgesamt ist zwar durchaus von gewissen Änderungen im Sachverhalt auszugehen, doch waren diese – auch bei Gesamtbetrachtung – noch nicht als wesentlich und nachhaltig im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 zu qualifizieren. Dies weder im Hinblick auf die allgemeinen Umstände in Afghanistan, noch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung – gestützt auf die zuvor genannte Vorschrift – lagen daher schon aus diesem Grund nicht vor, ohne dass noch zu prüfen gewesen wäre, ob die Änderungen überhaupt eine geänderte Beurteilung des Schutzstatus – allenfalls auch bei Berücksichtigung einer möglicherweise offenstehenden innerstaatlichen Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 – zu bewirken vermögen. 2.
- Insgesamt ist zwar durchaus von gewissen Änderungen im Sachverhalt auszugehen, doch waren diese – auch bei Gesamtbetrachtung – noch nicht als wesentlich und nachhaltig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 zu qualifizieren. Dies weder im Hinblick auf die allgemeinen Umstände in Afghanistan, noch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung – gestützt auf die zuvor genannte Vorschrift – lagen daher schon aus diesem Grund nicht vor, ohne dass noch zu prüfen gewesen wäre, ob die Änderungen überhaupt eine geänderte Beurteilung des Schutzstatus – allenfalls auch bei Berücksichtigung einer möglicherweise offenstehenden innerstaatlichen Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 – zu bewirken vermögen. 2.
- In Beschwerdeverfahren, welche die Aberkennung des subsidiären Schutzes betreffen, hat das Bundesverwaltungsgericht – jedenfalls bei Vorliegen von Anhaltspunkten – nicht nur zu prüfen, ob der oder die von der belangten Behörde bereits erkennbar herangezogene Tatbestand (bzw. die herangezogenen Tatbestände) – gegenständlich war dies § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 – erfüllt ist (bzw. sind), sondern auch, ob die Aberkennung u.U. nach einer der übrigen Bestimmungen des § 9 AsylG 2005 vorzunehmen wäre (vgl. VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, Rn. 17).2.
- In Beschwerdeverfahren, welche die Aberkennung des subsidiären Schutzes betreffen, hat das Bundesverwaltungsgericht – jedenfalls bei Vorliegen von Anhaltspunkten – nicht nur zu prüfen, ob der oder die von der belangten Behörde bereits erkennbar herangezogene Tatbestand (bzw. die herangezogenen Tatbestände) – gegenständlich war dies Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 – erfüllt ist (bzw. sind), sondern auch, ob die Aberkennung u.U. nach einer der übrigen Bestimmungen des Paragraph 9, AsylG 2005 vorzunehmen wäre vergleiche VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, Rn. 17). Zur möglichen Erfüllung sonstiger Aberkennungstatbestände gemäß § 9 AsylG 2005Zur möglichen Erfüllung sonstiger Aberkennungstatbestände gemäß Paragraph 9, AsylG 2005 2.
- Zu den von § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 erfassten Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in den Rn. 16 ff seiner Entscheidung grundlegend bereits Folgendes erwogen (eigene Unterstreichungen): 2.
- Zu den von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 erfassten Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in den Rn. 16 ff seiner Entscheidung grundlegend bereits Folgendes erwogen (eigene Unterstreichungen): „16 § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände. Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 32).„16 Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände. Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77; 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, Rn. 32). 17 Anders als das Bundesverwaltungsgericht meint, kann nicht davon ausgegangen werden, dass § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 es der Behörde ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung würde nämlich dazu führen, dass bereits - im Fall des Nichtbestehens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz - jegliche Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 gestützt werden könnte. Bei dieser Sichtweise hätte es der Anordnung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht bedurft. Diese Norm wäre dann schlichtweg überflüssig. Es darf aber grundsätzlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, überflüssige Normierungen geschaffen zu haben (vgl. VwGH 20.9.2012, 2010/06/0037).17 Anders als das Bundesverwaltungsgericht meint, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 es der Behörde ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung würde nämlich dazu führen, dass bereits - im Fall des Nichtbestehens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz - jegliche Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 gestützt werden könnte. Bei dieser Sichtweise hätte es der Anordnung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 nicht bedurft. Diese Norm wäre dann schlichtweg überflüssig. Es darf aber grundsätzlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, überflüssige Normierungen geschaffen zu haben vergleiche VwGH 20.9.2012, 2010/06/0037). 18 Es trifft überdies die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu, § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 hätte keinen Anwendungsbereich, wenn für eine auf Basis der aktuellen Situation erfolgte Aberkennung des subsidiären Schutzes immer auch eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts erforderlich wäre.18 Es trifft überdies die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 hätte keinen Anwendungsbereich, wenn für eine auf Basis der aktuellen Situation erfolgte Aberkennung des subsidiären Schutzes immer auch eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts erforderlich wäre. 19 § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 erlaubt es nämlich der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte (vgl. VwGH 14.8.2019, Ra 2016/20/0038). Insofern ist die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) auch nicht verpflichtet, den ansonsten nach § 69 AVG (oder § 32 VwGVG) vorgesehenen Weg einzuschlagen.“19 Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 erlaubt es nämlich der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte vergleiche VwGH 14.8.2019, Ra 2016/20/0038). Insofern ist die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) auch nicht verpflichtet, den ansonsten nach Paragraph 69, AVG (oder Paragraph 32, VwGVG) vorgesehenen Weg einzuschlagen.“ 2.
- Ein geänderter Kenntnisstand über den Sachverhalt im Zeitpunkt Zuerkennungsentscheidung, d.h. dem 27.06.2018, hat sich allerdings nicht ergeben. 2.
- Auch dafür, dass die Aberkennungsentscheidung auf einen der Tatbestände des § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 AsylG 2005 gestützt werden könnte, liegen gegenständlich keine Anhaltspunkte vor: Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich (Abs. 1 Z 2) und hat zwischenzeitlich keine andere Staatsangehörigkeit angenommen (Abs. 1 Z 3). Er ist zudem unbescholten (Abs. 2).2.
- Auch dafür, dass die Aberkennungsentscheidung auf einen der Tatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2, AsylG 2005 gestützt werden könnte, liegen gegenständlich keine Anhaltspunkte vor: Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich (Absatz eins, Ziffer 2,) und hat zwischenzeitlich keine andere Staatsangehörigkeit angenommen (Absatz eins, Ziffer 3,). Er ist zudem unbescholten (Absatz 2,). 2.
- Im Lichte des – in ausreichender Weise ermitteltem (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, Rn. 33) – Sachverhalts war im Ergebnis der Beschwerde daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben. Dies hat zur Folge, dass auch dessen Spruchpunkte III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), IV. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), V. (Zulässigkeit der Abschiebung) und VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) ersatzlos zu beheben sind, weil diese tatbestandsmäßig an die aufrechte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten anknüpfen.2.
- Im Lichte des – in ausreichender Weise ermitteltem (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, Rn. 33) – Sachverhalts war im Ergebnis der Beschwerde daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben. Dies hat zur Folge, dass auch dessen Spruchpunkte römisch drei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen), römisch vier. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), römisch fünf. (Zulässigkeit der Abschiebung) und römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise) ersatzlos zu beheben sind, weil diese tatbestandsmäßig an die aufrechte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten anknüpfen. Zu Spruchpunkt A) II.: Verlängerung der beantragten befristeten AufenthaltsberechtigungZu Spruchpunkt A) römisch zwei.: Verlängerung der beantragten befristeten Aufenthaltsberechtigung 2.
- Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.2.
- Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. 2.
- Wie oben bereits dargelegt, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer weiterhin vor, weil insbesondere nicht festgestellt werden kann, dass sich die Gründe, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nachhaltig und wesentlich geändert hätten. Auch sonst liegt kein Umstand vor (bzw. waren dahingehend keine Sachverhaltsfeststellungen zu treffen), der gegen die Verlängerung sprechen würde. 2.
- Damit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers um zwei Jahre zu verlängern. Die Dauer der Aufenthaltsberechtigung beginnt mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an den Beschwerdeführer (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn. 41).2.
- Damit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers um zwei Jahre zu verlängern. Die Dauer der Aufenthaltsberechtigung beginnt mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an den Beschwerdeführer vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn. 41). Zur Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung 2.
- Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die belangte Behörde hat darauf hingegen ausdrücklich verzichtet (s. Beschwerdevorlage). 2.
- Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat ein Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.2.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat ein Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 2.
- Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung in Anbetracht der im Vorabsatz angeführten Voraussetzungen vor. Es kann von einem nach der Aktenlage geklärten Sachverhalt ausgegangen werden: So waren die entscheidungsrelevanten Tatsachen angesichts der im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (so diese nicht eigentlich der rechtlichen Beurteilung zuzurechnen waren) und der Beschwerdeausführungen letztlich als unstrittig zu sehen. 2.
- In Bezug auf die belangte Behörde war außerdem zu berücksichtigen, dass diese auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung überhaupt verzichtete (s. das Schreiben, mit welchem die Beschwerde vorgelegt wurde). Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insbesondere die unter IV.
- zitierten Entscheidungen), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe insbesondere die unter römisch vier.
- zitierten Entscheidungen), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W270.2136872.2.00