← Österreich

{'item': 'W279 2219035-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2021 GeschäftszahlW279 2219035-1 SpruchW279 2219035-1/19E, W279 2219035-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX .2002, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2019, Zl. 1113359304/160615064, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.01.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 .2002, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2019, Zl. 1113359304/160615064, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.01.2021, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2016 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 02.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei seiner Erstbefragung am 04.05.2016 erklärte der BF zum Fluchtgrund befragt, dass er in Afghanistan seinen Vater verloren und ihn sein Onkel, der auch seine Schwester mit seinem Sohn zwangsverheiratet habe, nicht in die Schule gehen habe lassen. Zudem seien sie von dem erwähnten Onkel auch oftmals geschlagen worden, weshalb der BF gemeinsam mit seinem Bruder in den Iran geflohen sei, wo sie jedoch keine Dokumente erhalten hätten und ihnen der Schulbesuch ebenfalls verwehrt worden sei. Da das Leben im Iran mit Schwierigkeiten verbunden sei, sei der Bruder des BF nach einem Jahr illegaler Arbeit nach Europa gereist und der BF sei diesem nach einiger Zeit gefolgt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe der BF Angst vor seinem Onkel.
  3. Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) verneinte der BF am 29.08.2018 die Frage, ob er Krankheiten habe oder in ärztlicher Behandlung stehe. Er sei Schiite sowie Hazara und sei in der Provinz Ghazni geboren worden. Seine Mutter sowie drei seiner Geschwister seien in Pakistan aufhältig, ein Bruder wohne in Österreich und habe subsidiären Schutz erhalten. In Afghanistan seien nach wie vor seine Großeltern, Tanten und Cousins sowie Cousinen wohnhaft. Auf Nachfrage, ob jemand aus seiner Verwandtschaft an seinem Fluchtgrund beteiligt gewesen sei bzw. ihn bei seiner Ausreise oder Flucht finanziell oder organisatorisch unterstützt habe, erklärte der BF, dass er bei seinem Onkel aufgewachsen sei, der ihn sowie seinen Bruder geschlagen und seine Schwestern zwangsverheiratet habe. Der BF habe bis vor vier Jahren in seinem Heimatdorf gelebt und sich anschließend ungefähr zwei Jahre im Iran aufgehalten. Zur Frage, wie er seinen Lebensunterhalt im Iran verdient habe, entgegnete der BF, dass er im Iran als Bauarbeiter tätig gewesen sei. Auf Aufforderung, einen Lebenslauf zu schildern, führte der BF an, dass er vor dem Tod seines Vaters ein normales Leben geführt habe und die Schule besuchen habe können. Sein Vater sei jedoch verstorben, als der BF acht oder neun Jahre gewesen sei und daraufhin sei der BF mitsamt seinen restlichen Familienmitgliedern von seinem Onkel aufgenommen worden. Dieser Onkel habe sie verprügelt und ihnen verboten, die Schule zu besuchen. Da ihnen von diesem sogar verwehrt worden sei, das Haus zu verlassen, sei die Gesamtsituation nicht mehr tragbar gewesen. Eines Tages habe der besagte Onkel seinen Sohn mit der Schwester des BF verlobt, obwohl diese sowie die Mutter des BF nicht mit der geplanten Heirat einverstanden gewesen seien. Nach der Hochzeit habe die Mutter des BF eine Anzeige gegen den erwähnten Onkel eingebracht, woraufhin er festgenommen worden und eine Nacht bei der Polizeistation verbringen habe müssen. Nach seiner Freilassung am nächsten Tag sei er in Rage geraten und habe die Mutter sowie den Bruder des BF zusammengeschlagen und eingesperrt. Der Mutter des BF sei es jedoch gelungen, den Bruder des BF von seinen Fesseln zu befreien und diesem aufgrund der Unberechenbarkeit des Onkels eine zeitnahe Ausreise nahegelegt. In weiterer Folge seien sie nach Kandarhar gereist und hätten sich anschließend nach Nimroz begeben, wo sie jedoch von den Taliban aufgehalten worden seien. Auf die Frage, wie die Lebensumstände der Familie seines Onkels ausgesehen habe, replizierte der BF, dass diese wohlhabend gewesen seien und sein Onkel als Landwirt tätig gewesen sei. Nachgefragt, wieso seinen Onkel sein Schulbesuch gestört habe, erklärte der BF, dass er von der gesamten Familie die Ableistung von Zwangsarbeiten verlangt habe. Zur Frage, wann er sich zuletzt in seinem Heimatort aufgehalten habe, brachte der BF vor, dass dies vor ungefähr vier Jahren und sechs Monaten gewesen sei. Befragt, ob seine Familie bzw. sein Vater im Herkunftsstaat Grundstücke gehabt habe, erwiderte der BF, dass er einen Grund sowie ein Haus gehabt habe, das derzeit leer stehe. Er wisse nicht, ob sein Onkel derzeit das Grundstück bewirtschafte. Die Fragen, ob er in Afghanistan Freunde oder Bekannte gehabt habe, mit denen er nach wie vor in Kontakt stehe, wurden vom BF verneint. Er stehe jedoch mit seiner Kernfamilie in Pakistan in regelmäßigen Kontakt. Auf Nachfrage, wie seine Angehörige ihren Lebensunterhalt bestreiten würden, gab der BF zu Protokoll, dass sie in Pakistan zwar illegal wohnhaft seien, es ihnen jedoch gut gehe. Sie hätte aufgrund der prekären Lage in Ghazni das Land verlassen müssen. Die Frage, ob er nach Afghanistan zurückkehren könnte, wenn es seinen Fluchtgrund nicht geben würde, wurde vom BF bejaht. Bei einer Rückkehr könnte er aufgrund des Kriegszustandes in Ghazni sowie der Herrschaft der Taliban kein normales Leben führen. Es gebe im gesamten Land keine hinreichende Sicherheit. Zudem wolle er anführen, dass er als Hazara einer Minderheit angehöre und auch aus diesem Grund nicht mehr in den Herkunftsstaat zurückkehren könne. Die Fragen, ob er in seiner Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft sei oder Strafrechtsdelikte begangen habe, in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde oder in seiner Heimat von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei bzw. sonstige Probleme mit den Behörden seiner Heimat gehabt habe, wurden vom BF verneint. Er sei in seiner Heimat kein Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und sei von staatlicher Seite nie wegen seiner politischen Gesinnung, seiner Rasse, Religion oder Nationalität bzw. Volksgruppe verfolgt worden. Da er Hazara und Schiite sei werde er jedoch von den Taliban verfolgt. Eine Rückkehr in das Heimatland könne er sich einerseits wegen des vorherrschenden Krieges und andererseits wegen der fehlenden Rechte für Hazara nicht vorstellen. Er gehöre zwar keiner bestimmten sozialen Gruppe an, die wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung in Afghanistan diskriminiert werden würden, wisse jedoch, dass Homosexuelle oder Behinderte von der afghanischen Gesellschaft ausgeschlossen seien. Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF an, dass er von den Taliban auf seiner Reise insgesamt vier Tage festgehalten worden sei und ihre genaue Volksgruppe herausfinden hätten wollen. Während der Gefangenschaft seien ihre Handys überprüft worden und sie seien oftmals geschlagen worden, wenn sie auf dem Display Musik entdeckt hätten. Auf Nachfrage, wie sie freigekommen seien, erwiderte der BF, dass er sich die Geschehnisse selbst nicht erklären könne, weil sie nach einer Besprechung mit einem Kommandanten plötzlich freigelassen worden seien. Befragt, wie es überhaupt zu einer Gefangennahme gekommen sei, gab der BF an, dass der gesamte Weg von den Taliban kontrolliert worden sei und sie in der Provinz Nimroz angehalten worden seien. Die Frage, ob er zuvor bereits Probleme mit den Taliban gehabt habe, wurde vom BF verneint. Nachgefragt, was der konkrete Grund für die Ausreise gewesen sei, brachte der BF vor, dass sich die Situation mit seinem Onkel verschlechtert habe, nachdem dieser kurzzeitig inhaftiert worden sei. Die Mutter des BF habe die Gewalttaten nicht mehr ausgehalten, weshalb sie dem BF und dessen Bruder zur Ausreise geraten habe, da sie weitere Brutalitäten von Seiten des erwähnten Onkels befürchtet habe. Auf die weitere Frage, ob er jemals persönlich mit etwas „Schlimmerem“ bedroht worden sei, entgegnete der BF, dass er ihn generell daran gehindert habe, das Haus zu verlassen und täglich von diesem verprügelt worden sei. Es habe jedoch keine direkten Morddrohungen gegeben, seine Mutter sei jedoch davon ausgegangen, dass der Onkel die Gewalttaten steigern könnte. Zur Frage, weshalb sein Onkel festgenommen worden sei, führte der BF an, dass seine Mutter aufgrund dessen Gewalttätigkeiten Anzeige gegen ihn erstattet habe. Weshalb dieser wieder freigelassen worden sei, wisse der BF nicht. Bei einer Rückkehr würde er der Gewalt seines Onkels ausgesetzt sein. Überdies gebe es in Afghanistan keine Sicherheit, insbesondere nicht in Ghazni und er hätte wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara Probleme. Die Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr Probleme mit Behörden oder der Polizei bekommen könnte, wurde vom BF verneint. Nachgefragt, wieso er nicht in einen anderen Landesteil gezogen sei, erklärte der BF, dass er als Kind keine eigenständige Entscheidung getroffen habe und es seiner Mutter als alleinstehende Frau nicht ohne Schwierigkeiten möglich gewesen sei, in eine andere Stadt zu übersiedeln. Der BF kenne die politische Lage und die Sicherheitslage in Afghanistan. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF eine Schulbesuchsbestätigung eines Bundesrealgymnasiums vom 07.07.2017 über das Schuljahr 2016/17, eine Schulnachricht eines Bundesrealgymnasiums vom 09.02.2018 über das Schuljahr 2017/18, eine Schulbesuchsbestätigung eines Bundesrealgymnasiums vom 06.07.2018 über das Schuljahr 2016/18, eine Schulbesuchsbestätigung einer Neuen Mittelschule vom 06.10.2016 über den Besuch der Klasse 4a vom 07.09.2016 bis 07.07.2017, ein Empfehlungsschreiben einer Direktorin eines Bundesrealgymnasiums vom 09.07.2018, ein Empfehlungsschreiben einer Lehrerin vom 05.07.2018, eine Schulnachricht einer Neuen Mittelschule vom 10.02.2017 über das Schuljahr 2016/17, eine Bestätigung eines Friseurs vom 28.08.2018, wonach der BF eine Lehre als Friseur (Stylist) absolviere, ein Zertifikat des ÖSD vom 04.07.2018 über eine ausreichend bestandene Prüfung auf dem Niveau B1, ein Empfehlungsschreiben eines Fußballvereins, ein Zertifikat des ÖSD vom 21.12.2017 über eine bestandene Prüfung auf dem Niveau A2, eine Bestätigung des Roten Kreuzes vom 14.07.2017 über den Besuch des Roten-Kreuz-Kurses „Erste Hilfe“ in der Dauer von sechs Stunden, eine Teilnehmerurkunde an einem Beachvolleyball Event am 07.07.2017, eine Teilnahmebestätigung vom 22.02.2018 über die Teilnahme am Workshop Sexualität der Aids Hilfe XXXX , eine Bestätigung über die Teilnahme am Frühlingslauf XXXX , ein Zertifikat vom April 2018 über die Teilnahme am Teilnahme am Projekt UMF united: Demokratisierung, Partizipation und Selbstorganisation bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Zuge eines Trainings-und Vernetzungswochenende vom 13-15.04.2018, eine Zeitbestätigung der asylkoordination vom April 2018 über die Teilnahme am Teilnahme am Projekt UMF united: Demokratisierung, Partizipation und Selbstorganisation bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, ein „Diploma 2017“, ein „Certificate vom 27.04.2017 und mehrere Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht.
  4. Mit Stellungnahme vom 17.09.2018 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF ausgeführt, dass dem minderjährigen BF aufgrund der privaten Verfolgung durch seinen Onkel der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Die private Verfolgung erscheine im Sinne der GFK asylrelevant, da der Staat Afghanistan nicht fähig bzw. nicht willig sei, seine Einwohner zu schützen. Seine Familie habe sich bereits an die afghanische Polizei gewendet, diese habe jedoch nur unzureichende Abhilfe schaffen können, da der Onkel bereits am darauffolgenden Tag wieder aus der Haft entlassen worden sei und sohin erneut eine erhebliche Gefahr für die Familie des minderjährigen BF dargestellt habe. Überdies sei schon nach dem äußeren Erscheinungsbild des BF mit freiem Auge erkennbar, dass dieser der Volksgruppe der Hazara angehöre. Aufgrund des sogenannten Merkmales würden diese Menschen in Afghanistan als Minderheiten betrachtet und diskriminiert werden. Ein Vorfall, der im gegenständlichen Fall ebenso von Asylrelevanz zeuge, sei die Tatsache, dass der BF und sein Bruder am Fluchtweg Richtung Iran von den Taliban angehalten worden seien und aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit mehrere Tage in Gewahrsam der Terrormiliz gestanden seien. Es wurde auf mehrere Berichte verwiesen, welche die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan sowie die Diskriminierung und Verfolgung von Hazara und Schiiten und die schwierige Situation für unbegleitete minderjährige Rückkehrer nach einem langjährigen Aufenthalt in Europa hervorhoben. Der Stellungnahme wurden ein Unterstützungsschreiben vom 09.08.2018 sowie eine Teilnahmebestätigung vom 31.08.2018 über den Besuch eines Deutschkurses und ein weiteres Empfehlungsschreiben vom 26.09.2018 angeschlossen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom BF eine Schulbesuchsbestätigung eines Bundesrealgymnasiums vom 07.07.2017 über das Schuljahr 2016/17, eine Schulnachricht eines Bundesrealgymnasiums vom 09.02.2018 über das Schuljahr 2017/18, eine Schulbesuchsbestätigung eines Bundesrealgymnasiums vom 06.07.2018 über das Schuljahr 2016/18, eine Schulbesuchsbestätigung einer Neuen Mittelschule vom 06.10.2016 über den Besuch der Klasse 4a vom 07.09.2016 bis 07.07.2017, ein Empfehlungsschreiben einer Direktorin eines Bundesrealgymnasiums vom 09.07.2018, ein Empfehlungsschreiben einer Lehrerin vom 05.07.2018, eine Schulnachricht einer Neuen Mittelschule vom 10.02.2017 über das Schuljahr 2016/17, eine Bestätigung eines Friseurs vom 28.08.2018, wonach der BF eine Lehre als Friseur (Stylist) absolviere, ein Zertifikat des ÖSD vom 04.07.2018 über eine ausreichend bestandene Prüfung auf dem Niveau B1, ein Empfehlungsschreiben eines Fußballvereins, ein Zertifikat des ÖSD vom 21.12.2017 über eine bestandene Prüfung auf dem Niveau A2, eine Bestätigung des Roten Kreuzes vom 14.07.2017 über den Besuch des Roten-Kreuz-Kurses „Erste Hilfe“ in der Dauer von sechs Stunden, eine Teilnehmerurkunde an einem Beachvolleyball Event am 07.07.2017, eine Teilnahmebestätigung vom 22.02.2018 über die Teilnahme am Workshop Sexualität der Aids Hilfe römisch 40 , eine Bestätigung über die Teilnahme am Frühlingslauf römisch 40 , ein Zertifikat vom April 2018 über die Teilnahme am Teilnahme am Projekt UMF united: Demokratisierung, Partizipation und Selbstorganisation bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Zuge eines Trainings-und Vernetzungswochenende vom 13-15.04.2018, eine Zeitbestätigung der asylkoordination vom April 2018 über die Teilnahme am Teilnahme am Projekt UMF united: Demokratisierung, Partizipation und Selbstorganisation bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, ein „Diploma 2017“, ein „Certificate vom 27.04.2017 und mehrere Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht. ,
  5. Mit Stellungnahme vom 17.09.2018 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF ausgeführt, dass dem minderjährigen BF aufgrund der privaten Verfolgung durch seinen Onkel der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Die private Verfolgung erscheine im Sinne der GFK asylrelevant, da der Staat Afghanistan nicht fähig bzw. nicht willig sei, seine Einwohner zu schützen. Seine Familie habe sich bereits an die afghanische Polizei gewendet, diese habe jedoch nur unzureichende Abhilfe schaffen können, da der Onkel bereits am darauffolgenden Tag wieder aus der Haft entlassen worden sei und sohin erneut eine erhebliche Gefahr für die Familie des minderjährigen BF dargestellt habe. Überdies sei schon nach dem äußeren Erscheinungsbild des BF mit freiem Auge erkennbar, dass dieser der Volksgruppe der Hazara angehöre. Aufgrund des sogenannten Merkmales würden diese Menschen in Afghanistan als Minderheiten betrachtet und diskriminiert werden. Ein Vorfall, der im gegenständlichen Fall ebenso von Asylrelevanz zeuge, sei die Tatsache, dass der BF und sein Bruder am Fluchtweg Richtung Iran von den Taliban angehalten worden seien und aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit mehrere Tage in Gewahrsam der Terrormiliz gestanden seien. Es wurde auf mehrere Berichte verwiesen, welche die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan sowie die Diskriminierung und Verfolgung von Hazara und Schiiten und die schwierige Situation für unbegleitete minderjährige Rückkehrer nach einem langjährigen Aufenthalt in Europa hervorhoben. Der Stellungnahme wurden ein Unterstützungsschreiben vom 09.08.2018 sowie eine Teilnahmebestätigung vom 31.08.2018 über den Besuch eines Deutschkurses und ein weiteres Empfehlungsschreiben vom 26.09.2018 angeschlossen.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) zuerkannt. Dem BF wurde eine gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigten bis zum 12.04.2020 erteilt.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) zuerkannt. Dem BF wurde eine gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigten bis zum 12.04.2020 erteilt. Im Bescheid wurde begründend ausgeführt, dass der BF zur Volksgruppe der Hazara gehöre und Mitglied der schiitischen Glaubensgemeinschaft sei und habe als Fluchtgrund geltend gemacht, dass er deswegen in Afghanistan einer womöglich asylrelevanten Diskriminierung ausgesetzt gewesen sei. Diese Behauptung widerspreche aber seitens der Behörde, der Gerichte und auch unabhängiger Gutachter festgestellten, unzweifelhaften Tatsachen. Zwar sei ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Diskriminierung der Hazara unzweifelhaft noch vorhanden, aber keinesfalls würden diese Handlungen Verfolgungscharakter erreichen. Die vom BF dargestellte Familiengeschichte sei insgesamt in sich schlüssig, plausibel und habe sich zudem widerspruchsfrei gestaltet. In Anbetracht eben dieser Gesellschaftsstruktur, in welcher körperliche Züchtigung weiterhin eher die Regel als die Ausnahme darstelle und auch die Ausbeutung der Arbeitskraft von Kindern und Jugendlichen im Regelfall stattfinde, seien auch die widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben bezüglich der durch den Onkel des BF erfolgten fortgesetzten Gewaltausübungen als glaubhaft erschienen. Ebenso erscheine es glaubhaft, dass die Mutter des BF sich dazu entschlossen habe, Anzeige zu erstatten und auch die baldige Aufnahme der Festnahme des Onkels erscheine nachvollziehbar. Da sich aus den Länderfeststellungen auch ergebe, dass es von Zeit zu Zeit zu Übergriffen der Taliban komme, halte die Behörde das Vorbringen des BF, wonach er zusammen mit weiteren Reisenden von den Taliban aufgehalten worden sei, für glaubhaft. Allerdings hätten sich aus seinem Vorbringen keine Hinweise darauf ergeben, dass der BF von den Taliban gezielt und persönlich verfolgt worden sei, sondern seine Schilderung zeige auf, dass er im Wesentlichen zufällig einem Übergriff zum Opfer gefallen sei. Es könne anhand der Schilderungen des BF auch keinesfalls erkannt werden, dass der genannte Übergriff aufgrund seiner Volksgruppen oder Religionszugehörigkeit erfolgt sei. Insgesamt beurteile die Behörde daher die Angaben des BF zu den Gründen seiner Ausreise als glaubhaft, weswegen die Feststellung zu treffen gewesen sei. Allerdings würden die festgestellten Fluchtgründe nicht als asylrechtlich relevant erscheinen. Der vom BF als angeblicher Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt sei mit keinem dieser Konventionsgründe im Zusammenhang gestanden. Es hätten sich aus den Angaben des BF nämlich keine Hinweise ergeben, dass der Onkel des BF aus Gründen der Religion, der Rasse, der Nationalität oder der politischen Gesinnung gegen den BF Gewalt ausgeübt hätte. Als Konnex zu einem Konventionsfluchtgrund käme daher allenfalls der Auffangtatbestand der „bestimmten sozialen Gruppe“, diesfalls der sozialen Gruppe der Familie infrage. Es sei jedoch anzumerken, dass der Auffangtatbestand der „Sozialen Gruppe“ nur dann zum Tragen komme, wenn eine sachlich ungerechtfertigte Repression aufgrund der Zugehörigkeit zur betroffenen Gruppe ausgeübt werde. Im Falle der Familie sei hinsichtlich der Bestimmung der Zugehörigkeit auf das Tatbestandsmerkmal des angeborenen Merkmals bzw. des unveränderlichen Hintergrundes abzustellen, in diesem Fall wäre dies also am ehesten die Abstammung vom Vater. Maßgeblich sei jedoch die Tatsache, dass das konkret zugrundeliegende Handlungsmotiv nicht die Abstammung des BF, sondern rein materielle Interessen zusammen mit einer offenbar gewaltaffinen und herrschsüchtigen Persönlichkeit gewesen sei. Es seien jedenfalls keinerlei tragfähige Hinweise zu erkennen gewesen, dass es dem Onkel des BF darauf angekommen sei, dem BF aufgrund seiner Abstammung Leid zuzufügen oder sonstige Verfolgung auszuüben. Unter denselben Gesichtspunkten könne auch dem glaubhaft vorgebrachten Vorfall, bei welchem der BF von den Taliban für kurze Zeit angehalten worden sei, keine Asylrelevanz zukommen. Auch die Tatsache der Minderjährigkeit des BF könne nicht zur Zuerkennung von Asyl führen. Aus den glaubhaften Angaben des BF ergebe sich, dass er über kein hinreichendes Netz in der Provinz Ghazni, besonders nicht in seinem Heimatdorf, verfüge. Zwar verfüge der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, allerdings seien seine Angaben, wonach er zu diesen keinen Kontakt habe und diese eigentlich unbekannt seien, gemessen an der allgemeinen Lebenserfahrung und ausweislich der mit hohem Aufwand und Zeitverlust verbundenen Reise von Ghazni nach Helmand im Wesentlichen glaubhaft. Aus diesen Tatsachen ergebe sich die Feststellung, dass er in Ghazni nicht über ein soziales Netz verfüge, welches die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen und den gegen selbige gerichtete Militäraktionen ausgehenden Gefahren hinreichend abmildern könnte. Schließlich entspreche es schon der allgemeinen Lebenserfahrung und dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden, dass dem BF nur aufgrund seines Lebensalters und der damit verbundenen Abwesenheit hinreichender Lebenserfahrung die selbstständige Besorgung seines Lebensunterhaltes nicht zugemutet werden könne.
  8. Der BF erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides rechtszeitig Beschwerde und führte aus, dass die belangte Behörde aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens und in Folge einer unzureichenden Beweiswürdigung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen habe. Dass die afghanischen Behörden bzw. Polizei nicht willens und fähig seien, den BF vor den von ihm geschilderten Gefahren zu schützen, gehe bereits aus der Tatsache hervor, dass in der Heimatprovinz des BF die Taliban präsent seien und somit die Regierung nicht in der Lage sei, die Bevölkerung vor der radikal-islamischen Gruppierung zu schützen. Es wurde auf Länderberichte sowie ein Gutachten von Frederike Stahlmann verwiesen, wonach das Sicherheits-und Justizsystem in Afghanistan nur unzureichend zur Verfügung stehe, was von der Behörde nicht ausreichend berücksichtigt und in weiterer Folge unzureichend gewürdigt worden sei. Die Verfolgung bzw. Bedrohung eines Minderjährigen könne als Asylgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe subsumiert werden. Der BF habe seinen Lebensstil überdies stark verwestlicht und aufgrund des kumulativen Vorliegens mehrerer individueller Merkmale könne eine asylrelevante Verfolgung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
  9. Der BF erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides rechtszeitig Beschwerde und führte aus, dass die belangte Behörde aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens und in Folge einer unzureichenden Beweiswürdigung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen habe. Dass die afghanischen Behörden bzw. Polizei nicht willens und fähig seien, den BF vor den von ihm geschilderten Gefahren zu schützen, gehe bereits aus der Tatsache hervor, dass in der Heimatprovinz des BF die Taliban präsent seien und somit die Regierung nicht in der Lage sei, die Bevölkerung vor der radikal-islamischen Gruppierung zu schützen. Es wurde auf Länderberichte sowie ein Gutachten von Frederike Stahlmann verwiesen, wonach das Sicherheits-und Justizsystem in Afghanistan nur unzureichend zur Verfügung stehe, was von der Behörde nicht ausreichend berücksichtigt und in weiterer Folge unzureichend gewürdigt worden sei. Die Verfolgung bzw. Bedrohung eines Minderjährigen könne als Asylgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe subsumiert werden. Der BF habe seinen Lebensstil überdies stark verwestlicht und aufgrund des kumulativen Vorliegens mehrerer individueller Merkmale könne eine asylrelevante Verfolgung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
  10. Mit Urkundenvorlage vom 21.12.2020 wurden vom bevollmächtigten Vertreter des BF eine amtssignierte Bestätigung des Lehrvertrages der XXXX XXXX über eine Lehrzeit vom 01.09.2020-31.08.2024 für den Lehrberuf Hochbauer, eine Förderzusage des Landes XXXX vom 16.11.2020 über eine monatliche Förderung in Höhe von 100,- Euro, eine verbindliche Erklärung über die Durchführung der Berufsbildungsassistenz vom 01.09.2020, ein Mietvertrag, ein Zertifikat vom 04.07.2018 über eine ausreichend bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau B1, eine Benachrichtigung von der Einstellung eines Verfahrens vom 07.09.2017 und eine Verständigung vom endgültigen Rücktritt von der Verfolgung nach gemeinnützigen Leistungen der Staatsanwaltschaft XXXX vom 05.06.2018 sowie ein Lehrvertrag der XXXX in Vorlage gebracht.
  11. Mit Urkundenvorlage vom 21.12.2020 wurden vom bevollmächtigten Vertreter des BF eine amtssignierte Bestätigung des Lehrvertrages der römisch 40 römisch 40 über eine Lehrzeit vom 01.09.2020-31.08.2024 für den Lehrberuf Hochbauer, eine Förderzusage des Landes römisch 40 vom 16.11.2020 über eine monatliche Förderung in Höhe von 100,- Euro, eine verbindliche Erklärung über die Durchführung der Berufsbildungsassistenz vom 01.09.2020, ein Mietvertrag, ein Zertifikat vom 04.07.2018 über eine ausreichend bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau B1, eine Benachrichtigung von der Einstellung eines Verfahrens vom 07.09.2017 und eine Verständigung vom endgültigen Rücktritt von der Verfolgung nach gemeinnützigen Leistungen der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 05.06.2018 sowie ein Lehrvertrag der römisch 40 in Vorlage gebracht. Mit weiteren Urkundenvorlagen wurden eine Verständigung der Behörde vom Rücktritt der Verfolgung vom 22.09.2020, eine Verständigung der Behörde von der Teileinstellung des Verfahrens sowie eine Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 21.12.2020 über eine Teilnahme an der psychotherapeutischen Gruppe und ein ergänzendes Schreiben des BF vorgelegt.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.01.2021 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Auf die Frage, ob er körperlich und geistig in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen, erklärte der BF, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe. Auf Aufforderung, auf Deutsch seinen derzeitigen Tagesablauf zu schildern, führte der BF an, dass er seit vier Monaten eine Lehre als Hochbauer/Maurer bei der Firma Froschl absolviere. Zudem gehe er derzeit auch in die Berufsschule via Distanz-Learning, E-Learning. Nach der Schule beschäftige er sich mit seiner afghanischen Gitarre. Befragt, seit wann er in Österreich sei, entgegnete der BF, dass er sich seit ungefähr viereinhalb Jahren in Österreich aufhalte. Er beherrsche die Sprachen Dari, Farsi, Paschtu, Deutsch sowie ein bisschen Englisch und Spanisch. Er sei in der afghanischen Provinz Ghazni geboren und sei im Alter von neun oder zehn Jahren mit seinem Bruder geflohen. Zur Frage, wie er seine Reise nach Europa finanziert habe, replizierte der BF, dass er diese durch seine Tätigkeit im Iran finanzieren habe können, wo er auf einer Baustelle gearbeitet habe. Insgesamt habe er zwei Jahre im Iran gelebt. Auf Nachfrage, wo seine Eltern derzeit wohnhaft seien, erklärte der BF, dass diese aktuell in Indien aufhältig seien. Zur Frage, wieso er den Iran verlassen habe, erwiderte der BF, dass er im Iran keine Zukunft gehabt habe, dort illegal gewohnt habe und lediglich auf Baustellen beschäftigt gewesen sei. Überdies habe er keinerlei Freiheiten im Iran genossen und nicht einmal die Schule besuchen dürfen. Auf die weitere Frage, wieso er Afghanistan verlassen habe, brachte der BF vor, dass er als Kind Probleme mit seinem Onkel gehabt habe und seine Mutter ihm aus diesem Grund angewiesen habe, das Land zu verlassen. Bei dem erwähnten Onkel handle es sich um den Halbbruder seines Vaters und dieser sei als Bauer tätig gewesen. Die Frage, ob er in Afghanistan oder im Iran straffällig geworden sei, wurde vom BF verneint. Er habe jedoch Probleme mit der Polizei gehabt, da es einen Konflikt mit einem Bewohner seines Heims gegeben habe, der ihn bedroht habe. Ansonsten habe er 2017 oder 2018 Probleme mit Jugendlichen aus Österreich gehabt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er sich nicht sicher fühlen, da er vor elf Monaten mehr über seine Vergangenheit erfahren habe und er nunmehr wisse, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan nicht sicher wäre. Auf Nachfrage, was vor elf Monaten passiert sei, erklärte der BF, dass er mit seiner Mutter telefonisch gestritten habe, da der BF diese nach dem Grund für die zahlreichen Umzüge gefragt habe und sie ihm berichtet habe, dass sie wegen seines Onkels oftmals den Wohnort verändern habe müssen. Nachgefragt, wann er zuletzt Kontakt zu seinem Onkel gehabt habe, replizierte der BF, dass er ihn vor sieben Jahren das letzte Mal gesehen und seit diesem Zeitpunkt keinen Kontakt mehr zu ihm habe. Befragt, wann seine Mutter das letzte Mal Kontakt zu dem erwähnten Onkel gehabt habe, entgegnete der BF, dass sie vor drei oder vier Jahren mit diesem in Kontakt gewesen sei. Auf die weitere Frage, ob er sich vor seinem Onkel fürchte, brachte der BF vor, dass dieser ihn geschlagen habe, als er ein kleines Kind gewesen sei. Zudem habe er seine Schwester mit seinem Sohn zwangsverheiratet und später habe er erfahren, dass er seinen Vater umgebracht habe. Nachgefragt, wer diesen Mord durchgeführt habe, erwiderte der BF, dass sie dies nicht wissen würden, sein Onkel jedoch erklärt habe, dass sein Vater bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen sei. Später hätten sie jedoch erfahren, dass der besagte Onkel den Mord an seinem Vater in Auftrag gegeben habe. Die Frage, ob er die Leiche seines Vaters gesehen habe, wurde vom BF verneint. Sein Onkel habe nur über einen angeblichen Arbeitsunfall mit Todesfolge berichtet. Befragt, weshalb der Onkel seinen Vater töten habe lassen, gab der BF an, dass er als Kind davon nichts erfahren habe und erst vor 11 Monaten diese Information erhalten habe, als sein Onkel die Grundstücke der Familie verlangt habe, da dieser selbst zugegeben habe, für die Ermordung 50.000,-- Afghani bezahlt zu haben und nunmehr selbst im Haus der Familie wohnhaft sei. Zur Frage, was er bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder nach Herat zu befürchten hätte, entgegnete der BF, dass er sicher sei, dass ihn sein Onkel wiederfinden würde, da seine restlichen Familienmitglieder sogar in Pakistan vom Onkel entdeckt worden seien. Sein Onkel wisse auch, dass sich der BF in Österreich befinde, er habe in diesem Land im Gegensatz zu Pakistan jedoch keinen Einflussbereich. Der BF wisse jedoch nicht, wie sein Onkel vom Aufenthalt des BF in Österreich erfahren habe. Auf die Frage des Rechtsvertreters, was dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit als Hazara passieren könnte, brachte der BF vor, dass sie als Hazara einer Minderheit angehören würden und sie als Minderheit der Hazara Probleme mit den Taliban hätten. Zur weiteren Frage, ob er sich im Falle einer Rückkehr ebenfalls westlich kleiden würde, erklärte der BF, dass er dies nicht könne und insbesondere keine Ohrringe tragen könnte. Da er sich äußerlich von anderen Afghanen unterscheide, würde er aufgrund seines Erscheinungsbildes als Hazara überall aufgehalten werden. Sein Bruder, mit dem er auch eingereist sei, sei nunmehr in XXXX aufhältig. Auf die Frage des Rechtsvertreters, was dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit als Hazara passieren könnte, brachte der BF vor, dass sie als Hazara einer Minderheit angehören würden und sie als Minderheit der Hazara Probleme mit den Taliban hätten. Zur weiteren Frage, ob er sich im Falle einer Rückkehr ebenfalls westlich kleiden würde, erklärte der BF, dass er dies nicht könne und insbesondere keine Ohrringe tragen könnte. Da er sich äußerlich von anderen Afghanen unterscheide, würde er aufgrund seines Erscheinungsbildes als Hazara überall aufgehalten werden. Sein Bruder, mit dem er auch eingereist sei, sei nunmehr in römisch 40 aufhältig. Der wolle noch über seine Fluchtgründe berichten, da er von der Ermordung seines Vaters aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten erst nach seiner letzten Einvernahme erfahren habe, da seine Mutter zuvor nie die Wahrheit erzählt habe, als sie ihren Wohnort gewechselt habe. Nachdem seine Familie nach Indien gezogen sei, habe der BF mit seiner Mutter gestritten und gefordert, dass sie ihm die Wahrheit über die zahlreichen Ortswechsel gestehe, woraufhin diese eingeräumt habe, dass sein Onkel die Tötung seines Vaters in Auftrag gegeben habe, dieser auch seine Familienmitglieder in Pakistan aufspüren habe können und drei maskierte sowie bewaffnete Männer in die pakistanische Wohnung entsandt habe, die seine Mutter ermorden sowie seine Schwester entführen hätten wollen. Da seine Mutter um ihre Leben gefleht und einer Rückkehr nach Afghanistan zugestimmt habe, hätten seine Familienmitglieder daraufhin die Möglichkeit gehabt, nach Indien zu reisen. Aufgrund des illegalen Aufenthalts in Pakistan sei eine sofortige Ausreise nach Indien nicht möglich gewesen. Der Flug nach Indien sei vor etwa eineinhalb Jahren gewesen. Der BF könne weder einen afghanischen Reisepass noch eine Tazkira oder sonstige afghanische Dokumente vorweisen. Der BF könne jedoch mehrere Bilder vorzeigen, die seine Familie in Indien zeigen würden. Der Rechtsvertreter des BF brachte vor, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara und seines langjährigen Auslandsaufenthalts aufgrund seiner Verwestlichung die Tötung drohe. Dem BF wurde eine zweiwöchige Frist zur Vorlage von afghanischen Dokumenten sowie des Reisepasses seiner Mutter und eines Flugtickets nach Indien eingeräumt.
  13. Am 14.01.2020 wurden von der bevollmächtigten Vertretung des BF mehrere Visa der Mutter, Schwester und des Bruders für Indien sowie ein Mietvertrag in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Zur Person des BF Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara und formell der schiitischen Religionsgemeinschaft an. Er ist ledig, hat keine Obsorgepflichten, ist gesund und arbeitsfähig. Der BF spricht Dari, Farsi, Paschtu, Deutsch sowie ein wenig Englisch und Spanisch. Der BF stammt aus der Provinz Ghazni und ging dort vier Jahre in die Grundschule. Er ist im Alter von etwa 12 Jahren mit seinem Bruder in den Iran gereist, hat dort etwa zweieinhalb Jahre gelebt und auf Baustellen gearbeitet. Die Mutter und die Geschwister des BF waren in Pakistan wohnhaft und sind nunmehr in Indien aufhältig. Der Vater des BF ist bereits verstorben. Ein Bruder des BF lebt in Österreich. Der BF steht mit seinen Familienmitgliedern in regelmäßigen Kontakt. Der BF ist insgesamt gesund. Er leidet gegenwärtig nicht unter akut lebensbedrohlich, schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen und befindet sich nicht in einer durchgehenden stationären Behandlung. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  16. Zu den Fluchtgründen des BF: Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF Afghanistan aufgrund einer ihn unmittelbar persönlich treffenden, asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat. Der BF verließ den Iran im Jahr 2016 aufgrund seines dortigen illegalen Aufenthaltes und der damit einhergehenden Probleme, insbesondere seine Zukunftsperspektiven betreffend. Diesen Problemen im Iran kommt im gegenständlichen Verfahren keine Entscheidungsrelevanz zu. Es kann nicht festgestellt werden, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung zu Afghanistan, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht wäre. Es wird dem Verfahren nicht zugrunde gelegt, dass dem BF in Afghanistan aufgrund asylrelevanter Aspekte von seinem Onkel verfolgt oder getötet werden würde. Die vom BF behauptete Verfolgung durch einen Onkel ist nicht geeignet, einen Fluchtgrund im Sinne der GFK darzustellen. Auch eine drohende Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch die Taliban konnte nicht festgestellt werden. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert. Es ist nur aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des BF von keiner westlichen Gesinnung auszugehen. Auch dafür, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan allein aufgrund seines Aufenthalts im Iran oder in Europa psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Dem BF droht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion keine konkrete und individuelle physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat ein insgesamt mängelfreies, ordnungsgemäßes und das Vorbringen des BF vollinhaltlich und abschließend erfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, sowie konkret auf den Einzelfall bezogen rechtskonform vorgenommen. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung wurde insgesamt rechtskonform, nachvollziehbar und zutreffend getroffen. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine wesentlich neuen, bzw. keine unmittelbar auf den BF konkret bezogenen und substantiiert begründeten Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung begründet in Frage zu stellen. 1.
  17. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan vom 16.12.2020 (Schreibfehler teilweise korrigiert): „[...] 3 COVID-19 Letzte Änderung: 14.12.2020 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf, folgende Website der WHO: https: //www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-report oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis. com/apps/opsdashboard/index.h tml#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
  18. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 02.09.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.09.2020). Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote (WHO 17.11.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (UNOCHA 12.11.2020). Maßnahmen der Regierung und der Taliban Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.09.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 23.09.2020; vgl. WB 28.06.2020).Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.09.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 23.09.2020; vergleiche WB 28.06.2020). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (IOM 23.09.2020). Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (NH 03.06.2020; vgl. Guardian 02.05.2020).Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (NH 03.06.2020; vergleiche Guardian 02.05.2020). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Mit Stand vom 21.09.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.06.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte (IOM 23.09.2020), wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (UNOCHA 12.11.2020; vgl. AA 16.07.2020, WHO 8.2020). Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen (UNOCHA 12.11.2020).Mit Stand vom 21.09.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.06.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte (IOM 23.09.2020), wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (UNOCHA 12.11.2020; vergleiche AA 16.07.2020, WHO 8.2020). Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen (UNOCHA 12.11.2020). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.09.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen, die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen, auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (UNOCHA 12.11.2020). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 01.01.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53% der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23% der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.09.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.09.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis ...) um 18 bis 31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.07.2020).Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.09.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis ...) um 18 bis 31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.07.2020). Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 23.09.2020; vgl. WB 15.07.2020).Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 23.09.2020; vergleiche WB 15.07.2020). Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.09.2020; vgl. AA 16.07.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.09.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.09.2020; vgl. Martin/Parto 11.2020).Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes (IOM 23.09.2020; vergleiche AA 16.07.2020). Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne (IOM 23.09.2020). Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (IOM 23.09.2020; vergleiche Martin/Parto 11.2020). Frauen und Kinder Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete an, alle Schulen im März 2020 zu schließen (IOM 23.09.2020), und die CBE-Klassen (gemeindebasierte Bildung-Klassen) konnten erst vor kurzem wieder geöffnet werden (IPS 12.11.2020). In öffentlichen Schulen sind nur die oberen Schulklassen (für Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren) geöffnet. Alle Klassen der Primar- und unteren Sekundarschulen sind bis auf weiteres geschlossen (IOM 23.09.2020). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, sahen sich nun auch einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber der Rekrutierung durch die Konfliktparteien ausgesetzt. Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (IPS 12.11.2020; vgl. UNAMA 10.08.2020). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt. Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (Martins/Parto: vgl. AAN 01.10.2020).Auch auf den Bereich Bildung hatte die COVID-19 Pandemie Auswirkungen. Die Regierung ordnete an, alle Schulen im März 2020 zu schließen (IOM 23.09.2020), und die CBE-Klassen (gemeindebasierte Bildung-Klassen) konnten erst vor kurzem wieder geöffnet werden (IPS 12.11.2020). In öffentlichen Schulen sind nur die oberen Schulklassen (für Kinder im Alter von 15 bis 18 Jahren) geöffnet. Alle Klassen der Primar- und unteren Sekundarschulen sind bis auf weiteres geschlossen (IOM 23.09.2020). Kinder (vor allem Jungen), die von den Auswirkungen der Schulschließungen im Rahmen von COVID-19 betroffen waren, sahen sich nun auch einer erhöhten Anfälligkeit gegenüber der Rekrutierung durch die Konfliktparteien ausgesetzt. Die Krise verschärft auch die bestehende Vulnerabilität von Mädchen betreffend Kinderheirat und Schwangerschaften von Minderjährigen (IPS 12.11.2020; vergleiche UNAMA 10.08.2020). Die Pandemie hat auch spezifische Folgen für Frauen, insbesondere während eines Lockdowns, einschließlich eines erhöhten Maßes an häuslicher Gewalt. Frauen und Mädchen sind durch den generell geringeren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen zusätzlich betroffen (Martins/Parto: vergleiche AAN 01.10.2020). Bewegungsfreiheit Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.08.2020; vgl. NYT 31.07.2020, IMPACCT 14.08.2020, UNOCHA 30.06.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 23.09.2020). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.07.2020).Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt (RFE/RL 21.08.2020; vergleiche NYT 31.07.2020, IMPACCT 14.08.2020, UNOCHA 30.06.2020), wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (IOM 23.09.2020). Im Juli 2020 wurden auf der afghanischen Seite der Grenze mindestens 15 Zivilisten getötet, als pakistanische Streitkräfte angeblich mit schwerer Artillerie in zivile Gebiete schossen, nachdem Demonstranten auf beiden Seiten die Wiedereröffnung des Grenzübergangs gefordert hatten und es zu Zusammenstößen kam (NYT 31.07.2020). Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen, und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt (Flightradar 24 18.11.2020). Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (IOM 23.09.2020). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.07.2020). Mit Stand 22.09.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart III akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.09.2020). [...]Politische LageIOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr und Teilnahme an Reintegrationsprogrammen. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (STDOK 14.07.2020). Mit Stand 22.09.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen an dem Reintegrationsprojekt Restart römisch drei akzeptiert und sind 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020 (IOM 23.09.2020). [...], Politische Lage Letzte Änderung: 14.12.2020 Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.04.2019). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM 06.10.2020). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA 26.02.2004; vgl. STDOK 7.2016, Casolino 2011).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen, die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (CoA 26.02.2004; vergleiche STDOK 7.2016, Casolino 2011). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.02.2004; vgl. Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.02.2015), und die Provinzvorsteher sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.05.2019).Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (CoA 26.02.2004; vergleiche Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.02.2015), und die Provinzvorsteher sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.05.2019). Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga (House of Elders), dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Bezirksräten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert, darunter mindestens drei Frauen, und 65 der allgemeinen Sitze der Kammer sind für Frauen reserviert (FH 04.03.2020; vgl. USDOS 11.03.2020).Im direkt gewählten Unterhaus der Nationalversammlung, der Wolesi Jirga (Haus des Volkes) mit 249 Sitzen, kandidieren die Abgeordneten für eine fünfjährige Amtszeit. In der Meshrano Jirga (House of Elders), dem Oberhaus mit 102 Sitzen, wählen die Provinzräte zwei Drittel der Mitglieder für eine Amtszeit von drei oder vier Jahren, und der Präsident ernennt das verbleibende Drittel für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Verfassung sieht die Wahl von Bezirksräten vor, die ebenfalls Mitglieder in die Meshrano Jirga entsenden würden, aber diese sind noch nicht eingerichtet worden. Zehn Sitze der Wolesi Jirga sind für die nomadische Gemeinschaft der Kutschi reserviert, darunter mindestens drei Frauen, und 65 der allgemeinen Sitze der Kammer sind für Frauen reserviert (FH 04.03.2020; vergleiche USDOS 11.03.2020). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (USDOS 11.03.2020; vgl. Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (USDOS 11.03.2020; vergleiche Casolino 2011). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit gelegentlich kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzesentwürfen die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Parlaments. Zugleich werden aber verfassungsmäßige Rechte genutzt, um die Regierungsarbeit gezielt zu behindern, Personalvorschläge der Regierung zum Teil über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch finanzieller Art an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaftspflicht der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 16.07.2020). Präsidentschafts- und Parlamentswahlen Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  19. und 21.10.2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (USDOS 11.03.2020). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.09.2019 statt (RFE/RL 20.10.2019; vgl. USDOS 11.03.2020, AA 01.10.2020).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
  20. und 21.10.2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (USDOS 11.03.2020). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28.09.2019 statt (RFE/RL 20.10.2019; vergleiche USDOS 11.03.2020, AA 01.10.2020). Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am
  21. und 21.10.2018 gaben etwa 4 Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohung durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen (USDOS 11.03.2020). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 06.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.05.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen als „ineffizient“ (AAN 17.05.2019). Die ursprünglich für den 20.04.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.09.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.04.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.02.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.02.2020; vgl. REU 25.02.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, war keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.02.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.02.2020; vgl. REU 25.02.2020). Nach monatelangem erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden (DW 18.02.2020; vgl. FH 04.03.2020). Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.02.2020). Die umstrittene Entscheidungsfindung der Wahlkommissionen und deutlich verspätete Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahlen vertiefte die innenpolitische Krise, die erst Mitte Mai 2020 gelöst werden konnte. Amtsinhaber Ashraf Ghani wurde mit einer knappen Mehrheit zum Wahlsieger im ersten Urnengang erklärt. Sein wichtigster Herausforderer Abdullah Abdullah erkannte das Wahlergebnis nicht an (AA 16.07.2020), und so ließen sich am 09.03.2020 sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.04.2020; vgl. TN 16.04.2020). Die daraus resultierende Regierungskrise wurde mit einem von beiden am 17.05.2020 unterzeichneten Abkommen zur gemeinsamen Regierungsbildung für beendet erklärt (AA 16.07.2020; vgl. NZZ 20.04.2020, DP 17.05.2020; vgl. TN 11.05.2020). Diese Situation hatte ebenfalls Auswirkungen auf den afghanischen Friedensprozess. Das Staatsministerium für Frieden konnte zwar im März bereits eine Verhandlungsdelegation benennen, die von den wichtigsten Akteuren akzeptiert wurde, aber erst mit dem Regierungsabkommen vom 17.05.2020 und der darin vorgesehenen Einsetzung eines Hohen Rates für Nationale Versöhnung, unter Vorsitz von Abdullah, wurde eine weitergehende Friedensarchitektur der afghanischen Regierung formal etabliert (AA 16.07.2020). Dr. Abdullah verfügt als Leiter des Nationalen Hohen Versöhnungsrates über die volle Autorität in Bezug auf Friedens- und Versöhnungsfragen, einschließlich Ernennungen in den Nationalen Hohen Versöhnungsrat und das Friedensministerium. Darüber hinaus ist Dr. Abdullah Abdullah befugt, dem Präsidenten Kandidaten für Ernennungen in den Regierungsabteilungen (Ministerien) mit 50% Anteil vorzustellen (RA KBL 12.10.2020).Die ursprünglich für den 20.04.2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.09.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.04.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.02.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.02.2020; vergleiche REU 25.02.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, war keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.02.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.02.2020; vergleiche REU 25.02.2020). Nach monatelangem erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden (DW 18.02.2020; vergleiche FH 04.03.2020). Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.02.2020). Die umstrittene Entscheidungsfindung der Wahlkommissionen und deutlich verspätete Verkündung des endgültigen Wahlergebnisses der Präsidentschaftswahlen vertiefte die innenpolitische Krise, die erst Mitte Mai 2020 gelöst werden konnte. Amtsinhaber Ashraf Ghani wurde mit einer knappen Mehrheit zum Wahlsieger im ersten Urnengang erklärt. Sein wichtigster Herausforderer Abdullah Abdullah erkannte das Wahlergebnis nicht an (AA 16.07.2020), und so ließen sich am 09.03.2020 sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.04.2020; vergleiche TN 16.04.2020). Die daraus resultierende Regierungskrise wurde mit einem von beiden am 17.05.2020 unterzeichneten Abkommen zur gemeinsamen Regierungsbildung für beendet erklärt (AA 16.07.2020; vergleiche NZZ 20.04.2020, DP 17.05.2020; vergleiche TN 11.05.2020). Diese Situation hatte ebenfalls Auswirkungen auf den afghanischen Friedensprozess. Das Staatsministerium für Frieden konnte zwar im März bereits eine Verhandlungsdelegation benennen, die von den wichtigsten Akteuren akzeptiert wurde, aber erst mit dem Regierungsabkommen vom 17.05.2020 und der darin vorgesehenen Einsetzung eines Hohen Rates für Nationale Versöhnung, unter Vorsitz von Abdullah, wurde eine weitergehende Friedensarchitektur der afghanischen Regierung formal etabliert (AA 16.07.2020). Dr. Abdullah verfügt als Leiter des Nationalen Hohen Versöhnungsrates über die volle Autorität in Bezug auf Friedens- und Versöhnungsfragen, einschließlich Ernennungen in den Nationalen Hohen Versöhnungsrat und das Friedensministerium. Darüber hinaus ist Dr. Abdullah Abdullah befugt, dem Präsidenten Kandidaten für Ernennungen in den Regierungsabteilungen (Ministerien) mit 50% Anteil vorzustellen (RA KBL 12.10.2020). Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 10.06.2020). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. CoA 26.01.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. CoA 26.01.2004; USDOS 20.06.2020). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (CoA 26.01.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 10.06.2020). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche CoA 26.01.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche CoA 26.01.2004; USDOS 20.06.2020). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (CoA 26.01.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 16.07.2020). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.03.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 16.07.2020; vgl. DOA 17.03.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 16.07.2020).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 16.07.2020). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.03.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 16.07.2020; vergleiche DOA 17.03.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 16.07.2020). Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert, und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein patrimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht, und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.03.2019). Friedens- und Versöhnungsprozess Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 600.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.04.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 07.05.2020; vgl. NPR 06.05.2020, EASO 8.2020) - die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (NZZ 20.04.2020; vgl. USDOS 29.02.2020; REU 06.10.2020). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida, keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.04.2020; vgl. USDOS 29.02.2020, EASO 8.2020).Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 600.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (NZZ 20.04.2020). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 07.05.2020; vergleiche NPR 06.05.2020, EASO 8.2020) - die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (NZZ 20.04.2020; vergleiche USDOS 29.02.2020; REU 06.10.2020). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida, keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (NZZ 20.04.2020; vergleiche USDOS 29.02.2020, EASO 8.2020). Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.02.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entspricht dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.07.2020; vgl. REU 06.10.2020).Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der am 29.02.2020 von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entspricht dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.07.2020; vergleiche REU 06.10.2020). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 06.10.2020; vgl. AJ 05.10.2020, BBC 22.09.2020). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 05.10.2020). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung (BBC 22.09.2020; vgl. EASO 8.2020) wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben (REU 06.10.2020). Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam“ vorgesehen sind (BBC 22.09.2020). Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (AJ 05.10.2020). [...]Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 06.10.2020; vergleiche AJ 05.10.2020, BBC 22.09.2020). Die Gewalt hat jedoch nicht nachgelassen, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 05.10.2020). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung (BBC 22.09.2020; vergleiche EASO 8.2020) wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben (REU 06.10.2020). Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Die Taliban sind wiederholt danach gefragt worden und haben wiederholt darauf bestanden, dass Frauen und Mädchen alle Rechte erhalten, die „innerhalb des Islam“ vorgesehen sind (BBC 22.09.2020). Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (AJ 05.10.2020). [...] Sicherheitslage Letzte Änderung: 14.12.2020 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.03.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019), Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 01.07.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.07.2020; vgl. REU 06.10.2020).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.03.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019), Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 01.07.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.07.2020; vergleiche REU 06.10.2020). Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht (SIGAR 30.07.2020). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.01.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 01.04.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 02.04.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 01.04.2020). Für den Berichtszeitraum 01.01.2020 - 30.09.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit 2012 (UNAMA 27.10.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu (SIGAR 30.07.2020). Die Sicherheitslage bleibt nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonalen Trends gehen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (UNGASC 17.03.2020). Die Sicherheitslage im Jahr 2019 Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mission (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge waren für das Jahr 2019 29.083 feindliche Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.01.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen - blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.03.2020). Es gab im letzten Jahr

(2019)eine Vielzahl von Operationen durch die Sondereinsatzkräfte des Verteidigungsministeriums (1.860) und die Polizei (2.412) sowie hunderte von Operationen durch die Nationale Sicherheitsdirektion (RA KBL 12.10.2020). Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu einem Anstieg feindlicher Angriffe um 6% bzw. effektiver Angriffe um 4% gegenüber 2018 (SIGAR 30.01.2020). Zivile Opfer Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte - insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020). Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite - insbesondere der Taliban - sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020). [...] Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang
  1. Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direktem (25%) und indirektem Beschuss (5%) verantwortlich - dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.01.2020). Die erste Hälfte des Jahres 2020 war geprägt von schwankenden Gewaltraten, welche die Zivilbevölkerung in Afghanistan trafen. Die Vereinten Nationen dokumentierten 3.458 zivile Opfer (1.282 Tote und 2.176 Verletzte) für den Zeitraum Jänner bis Ende Juni 2020 (UNAMA 27.07.2020). High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 01.07.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 01.06.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 01.07.2020). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 01.06.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  2. Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.03.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.02.2020; vgl. UNGASC 17.03.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.03.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  3. Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.03.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.02.2020; vergleiche UNGASC 17.03.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 6.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.03.2020). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 06.03.2020; vgl. AJ 06.03.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 06.03.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 06.03.2020; vgl. AJ 06.03.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 06.03.2020; vergleiche AJ 06.03.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 06.03.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 06.03.2020; vergleiche AJ 06.03.2020). Am 25.03.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, acht weitere wurden verletzt (TN 26.03.2020 vgl.; BBC 25.03.2020, USDOD 6.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.03.2020; vgl. TTI 26.03.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.03.2020; vgl. NYT 26.03.2020, USDOD 6.2020).Am 25.03.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, acht weitere wurden verletzt (TN 26.03.2020 vgl.; BBC 25.03.2020, USDOD 6.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.03.2020; vergleiche TTI 26.03.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.03.2020; vergleiche NYT 26.03.2020, USDOD 6.2020). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.02.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.02.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019): Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019), und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vgl. USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020).Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020). Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019), und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 4.2020). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020). Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.08.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.05.2020, AnA 28.07.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vgl. FP 09.06.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020).Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.08.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC 27.05.2020, AnA 28.07.2020) - Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] (EASO 8.2020c; vergleiche FP 09.06.2020) und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vgl. FP 09.06.2020, RFE/RL 02.06.2020).Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte (EASO 8.2020c; vergleiche FP 09.06.2020, RFE/RL 02.06.2020). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 04.07.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 06.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.04.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 05.03.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 09.06.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vgl. FP 09.06.2020).Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 04.07.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 06.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.04.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 05.03.2020). Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020). Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 09.06.2020). Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen (EASO 8.2020c; vergleiche FP 09.06.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 02.06.2017). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vgl. Osman 01.06.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vgl. NYT 12.09.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.05.2020), UNSC 27.05.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.08.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.08.2017).Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (EASO 8.2020c; vergleiche Osman 01.06.2020). Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 12.09.2019) oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.05.2020), UNSC 27.05.2020). Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban (LI 23.08.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.08.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger in acht Provinzen betreiben (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig, und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.08.2019). Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.02.2019; vgl. EASO 8.2020c, UNSC 27.05.2020) und verfügt über Kontakte zu IS (RA KBL 12.10.2020; vgl. EASO 8.2020). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (USDOS 19.09.2018; vgl. CRS 12.02.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani] (EASO 8.2020c; cf. UNSC 27.05.2020).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.02.2019; vergleiche EASO 8.2020c, UNSC 27.05.2020) und verfügt über Kontakte zu IS (RA KBL 12.10.2020; vergleiche EASO 8.2020). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (USDOS 19.09.2018; vergleiche CRS 12.02.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani] (EASO 8.2020c; cf. UNSC 27.05.2020). Als gefährlichster Arm der Taliban hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.08.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.02.2019). Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika und Khost aktiv. Sie verfügen jetzt über mehr Macht als in den Vorjahren und führen mehr Operationen durch. Es gibt keine größeren Gegenmaßnahmen der afghanischen Regierung oder der Sicherheitskräfte gegen das Netzwerk (RA KBL 12.10.2020). Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausches im November 2019 (RA KBL 12.10.2020; vgl. NYT 19.11.2019, BBC 19.11.2019). Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (RA KBL 12.10.2020).Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausches im November 2019 (RA KBL 12.10.2020; vergleiche NYT 19.11.2019, BBC 19.11.2019). Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt (RA KBL 12.10.2020). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 05.03.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. (RA KBL 12.10.2020). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 01.08.2017; vgl. LWJ 04.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.06.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 8.2020). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (VOA 21.05.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 05.03.2015). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. (RA KBL 12.10.2020). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 01.08.2017; vergleiche LWJ 04.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.06.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 8.2020). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (VOA 21.05.2019). Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.03.2020; vgl. RA KBL 12.10.2020), da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region (SIGAR 30.01.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.02.2020; vgl. MT 27.02.2020). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 02.12.2020; vgl. SIGAR 30.01.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020, UNGASC 17.03.2020). Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.03.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.05.2020) und 300 Kämpfer reduziert (NYT 02.12.2020).Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.03.2020; vergleiche RA KBL 12.10.2020), da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region (SIGAR 30.01.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.02.2020; vergleiche MT 27.02.2020). Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 02.12.2020; vergleiche SIGAR 30.01.2020), wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020, UNGASC 17.03.2020). Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.03.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.05.2020) und 300 Kämpfer reduziert (NYT 02.12.2020). 49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 08.11.2019 - 06.02.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert (UNGASC 17.03.2020). Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen (BBC 25.03.2020). Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (NYT 02.12.2020). Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.02.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.08.2019; vgl. AP 19.08.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.08.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.08.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.02.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.08.2019; vergleiche AP 19.08.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.08.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.08.2019). Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad i

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.