4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Antrag auf Weiterbildungsgeld von XXXX , SVNR: XXXX (im Folgenden: BF) vom XXXX
VG) in Verbindung mit § 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) mangels Erfüllung der sechs Monate Zugehörigkeit zum karenzierenden Arbeitgeber abgelehnt.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Antrag auf Weiterbildungsgeld von römisch 40 , SVNR: römisch 40 (im Folgenden: BF) vom römisch 40
Paragraph 26, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in Verbindung mit Paragraph 11, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) mangels Erfüllung der sechs Monate Zugehörigkeit zum karenzierenden Arbeitgeber abgelehnt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Mit der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Mit der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2019 wurde vom BVwG Zl. 2206650-1 beschlossen, dass in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde. Dieser Beschluss wurde mündlich verkündet. Es wurde keine schriftliche Ausfertigung beantragt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld der BF vom XXXX
VG Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in der gesetzlichen Rahmenfrist nur XXXX Tag(e) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z. 2 und § 14 Abs. 1 zweiter Satz AlVG sind auch auf Bildungskarenz/Weiterbildungsgeld anzuwenden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld der BF vom römisch 40
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz AlVG Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF in der gesetzlichen Rahmenfrist nur römisch 40 Tag(e) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne. Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz AlVG sind auch auf Bildungskarenz/Weiterbildungsgeld anzuwenden. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Antrag der BF auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes vom XXXX wird
Vm § 14 und § 15 iVm § 26 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Antrag der BF auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes vom römisch 40 wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14 und Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 26, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid richtet sich der nun gegenständliche Vorlageantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z
Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400." Anwartschaft § 14
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. [...]" Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) idgF lauten: "Bildungskarenz § 11
VG ist für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld die Erfüllung der Anwartschaft erforderlich (§ 14 AlVG). Eine Anwartschaft, die bereits für die Beurteilung eines Arbeitslosen- oder Karenzgeldanspruches herangezogen wurde, gilt aber als verbraucht und kann für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht mehr herangezogen werden (§ 26 Abs. 2 AlVG), was den Bezug von Weiterbildungsgeld im Anschluss an einen Arbeitslosengeldbezug ohne neu erfüllte Anwartschaft unmöglich macht. Durch die erfolgreiche Geltendmachung von Arbeitslosengeld ist somit die dafür herangezogene Anwartschaft als verbraucht anzusehen, unabhängig davon, wie lange Arbeitslosengeld bezogen wurde (vgl Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz 16 Lfg, RZ 557).
Paragraph 26, Absatz eins, AlVG ist für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld die Erfüllung der Anwartschaft erforderlich (Paragraph 14, AlVG). Eine Anwartschaft, die bereits für die Beurteilung eines Arbeitslosen- oder Karenzgeldanspruches herangezogen wurde, gilt aber als verbraucht und kann für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht mehr herangezogen werden (Paragraph 26, Absatz 2, AlVG), was den Bezug von Weiterbildungsgeld im Anschluss an einen Arbeitslosengeldbezug ohne neu erfüllte Anwartschaft unmöglich macht. Durch die erfolgreiche Geltendmachung von Arbeitslosengeld ist somit die dafür herangezogene Anwartschaft als verbraucht anzusehen, unabhängig davon, wie lange Arbeitslosengeld bezogen wurde vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz 16 Lfg, RZ 557). Wie die belangte Behörde zu Recht im angefochtenen Bescheid ausführt, ist die zentrale Anspruchsvoraussetzung das Vorliegen der Anwartschaft. Personen, die eine Bildungskarenz
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt
1 KBGG.Wie die belangte Behörde zu Recht im angefochtenen Bescheid ausführt, ist die zentrale Anspruchsvoraussetzung das Vorliegen der Anwartschaft. Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt
Paragraph 26,
Paragraph 3, Absatz eins, KBGG. Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld ist neben der Arbeitsfähigkeit und der Vereinbarung nach § 11 AVRAG auch die Anwartschaft, wobei eine neue Anwartschaft erforderlich ist und somit Zeiten nicht nochmals verwendet werden können (jedoch nur bei der ersten Inanspruchnahme innerhalb des Vierjahreszeitraumes).Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld ist neben der Arbeitsfähigkeit und der Vereinbarung nach Paragraph 11, AVRAG auch die Anwartschaft, wobei eine neue Anwartschaft erforderlich ist und somit Zeiten nicht nochmals verwendet werden können (jedoch nur bei der ersten Inanspruchnahme innerhalb des Vierjahreszeitraumes). Die BF hat von XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld bezogen. Die dafür herangezogenen Anwartschaftszeiten sind verbraucht und können nicht noch einmal herangezogen werden. Es widerspricht auch dem Versicherungsprinzip, aus ein- und demselben Beitragszeitraum mehrere verschiedenartige Leistungen hintereinander zu erhalten. Es können daher nur mehr die Zeiten von XXXX bis XXXX ( XXXX Tage), in denen die BF bei der Firma TF beschäftigt war, für die Berechnung der Anwartschaft herangezogen werden.Die BF hat von römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld bezogen. Die dafür herangezogenen Anwartschaftszeiten sind verbraucht und können nicht noch einmal herangezogen werden. Es widerspricht auch dem Versicherungsprinzip, aus ein- und demselben Beitragszeitraum mehrere verschiedenartige Leistungen hintereinander zu erhalten. Es können daher nur mehr die Zeiten von römisch 40 bis römisch 40 ( römisch 40 Tage), in denen die BF bei der Firma TF beschäftigt war, für die Berechnung der Anwartschaft herangezogen werden. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Innerhalb der gesetzlichen Rahmenfristen (ein bzw. zwei Jahre) ist die Anwartschaft nicht erfüllt, da die BF lediglich XXXX Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen konnte.Innerhalb der gesetzlichen Rahmenfristen (ein bzw. zwei Jahre) ist die Anwartschaft nicht erfüllt, da die BF lediglich römisch 40 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen konnte. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G302.2206650.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.