4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden belangte Behörde) vom XXXX , Zahl XXXX wurde der Antrag des XXXX , geb. am XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Rahmenfrist in seinem Falle von XXXX bis XXXX erstreckt. Innerhalb dieser Frist liege kein Tag arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vor. Laut Mitteilung der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt könnten seine australischen Versicherungszeiten nicht angerechnet und daher auch nicht berücksichtigt werden. Der BF würde daher nicht die erforderlichen 364 Tage erreichen.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden belangte Behörde) vom römisch 40 , Zahl römisch 40 wurde der Antrag des römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom römisch 40
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 14, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Rahmenfrist in seinem Falle von römisch 40 bis römisch 40 erstreckt. Innerhalb dieser Frist liege kein Tag arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vor. Laut Mitteilung der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt könnten seine australischen Versicherungszeiten nicht angerechnet und daher auch nicht berücksichtigt werden. Der BF würde daher nicht die erforderlichen 364 Tage erreichen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine Beschwerde ein. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht eingelangte Vorlageantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.
I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag
Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;f) Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden. § 15
oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes
Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte; 11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und
1 Z 11 ASVG versichert ist;11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist; 12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und
1 Z 4a ASVG versichert ist;12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist; 13. Pflegekarenzgeld bezogen hat.
gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit
Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat; 4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3
Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und
6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3
Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und
Paragraph 18 b, ASVG oder Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung versichert war; 5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder
ASVG oder
1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung
ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder
Paragraph 18 a, ASVG oder
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung
Paragraph 227 a, ASVG erworben hat;
GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder
Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder
Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.
Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
VG nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist vorliegt. Da eine arbeitslose Person aber aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere aufgrund anderer (nicht anwartschaftsbegründender) Tätigkeiten daran gehindert sein kann, innerhalb der Rahmenfristen des § 14 AlVG die entsprechende Anzahl von Anwartschaftswochen zu erwerben, und es unbillig wäre, in einem solchen Fall davorliegende Anwartschaftszeiten nicht zu berücksichtigen, enthält § 15 AlVG einen abschließenden Katalog von Tatbeständen, die zu einer Erstreckung (Verlängerung) der Rahmenfrist führen (vgl VwGH 18.03.2014, 2012/08/0116). Dabei wird die vor Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches liegende Rahmenfrist um jene Zeit verlängert, die dem rahmenfristerstreckenden Tatbestand innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist entspricht. Voraussetzung ist somit, dass diese Tatbestände entweder zur Gänze in der gesetzlichen Rahmenfrist liegen bzw in diese zumindest hineinreichen. Die Rahmenfristerstreckungsgründe treten somit bei Beurteilung der Anwartschaft neutral in Erscheinung. Zeiträume von parallel zueinander verlaufenden Rahmenfristerstreckungsgründen werden aber nur einmal berücksichtigt. Als neuer Rahmenfristerstreckungstatbestand wurden mit Inkrafttreten 01.01.2009 bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auch Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Ausland in den Katalog des § 15 AlVG aufgenommen. Das Vorliegen allfälliger Rahmenfristerstreckungsgründe ist erst subsidiär zu prüfen, wenn innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nach § 14 AlVG die Anwartschaft nicht erfüllt ist (VwGH 31.05.2000, 98/08/0421). Grundsätzlich werden, dem sozialversicherungsrechtlichen Territorialitätsprinzip entsprechend, nur solche Tatbestände als rahmenfristerstreckend anerkannt, die im Inland verwirklicht wurden. Im Ausland verwirklichte Tatbestände werden nur in Ausnahmefällen anerkannt und zwar idR nur dann, wenn mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist. Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ist aufgrund des Grundsatzes der Sachverhaltsgleichstellung
jedoch ein im Unionsausland verwirklichter Sachverhalt im Hinblick auf etwaige Rahmenfristen jedenfalls so zu behandeln, als ob sie im Inland eingetreten wären. Nach stRspr des VwGH etwa VwGH 30.09.1994, 93/08/0142 sind die in § 15 AlVG enthaltenen Aufzählungen erschöpfend (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu § 15 AlVG Rz 361).3.2.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht
Paragraph 14, Absatz eins und 2 AlVG nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist vorliegt. Da eine arbeitslose Person aber aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere aufgrund anderer (nicht anwartschaftsbegründender) Tätigkeiten daran gehindert sein kann, innerhalb der Rahmenfristen des Paragraph 14, AlVG die entsprechende Anzahl von Anwartschaftswochen zu erwerben, und es unbillig wäre, in einem solchen Fall davorliegende Anwartschaftszeiten nicht zu berücksichtigen, enthält Paragraph 15, AlVG einen abschließenden Katalog von Tatbeständen, die zu einer Erstreckung (Verlängerung) der Rahmenfrist führen vergleiche VwGH 18.03.2014, 2012/08/0116). Dabei wird die vor Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches liegende Rahmenfrist um jene Zeit verlängert, die dem rahmenfristerstreckenden Tatbestand innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist entspricht. Voraussetzung ist somit, dass diese Tatbestände entweder zur Gänze in der gesetzlichen Rahmenfrist liegen bzw in diese zumindest hineinreichen. Die Rahmenfristerstreckungsgründe treten somit bei Beurteilung der Anwartschaft neutral in Erscheinung. Zeiträume von parallel zueinander verlaufenden Rahmenfristerstreckungsgründen werden aber nur einmal berücksichtigt. Als neuer Rahmenfristerstreckungstatbestand wurden mit Inkrafttreten 01.01.2009 bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auch Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Ausland in den Katalog des Paragraph 15, AlVG aufgenommen. Das Vorliegen allfälliger Rahmenfristerstreckungsgründe ist erst subsidiär zu prüfen, wenn innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nach Paragraph 14, AlVG die Anwartschaft nicht erfüllt ist (VwGH 31.05.2000, 98/08/0421). Grundsätzlich werden, dem sozialversicherungsrechtlichen Territorialitätsprinzip entsprechend, nur solche Tatbestände als rahmenfristerstreckend anerkannt, die im Inland verwirklicht wurden. Im Ausland verwirklichte Tatbestände werden nur in Ausnahmefällen anerkannt und zwar idR nur dann, wenn mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist. Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, ist aufgrund des Grundsatzes der Sachverhaltsgleichstellung
, jedoch ein im Unionsausland verwirklichter Sachverhalt im Hinblick auf etwaige Rahmenfristen jedenfalls so zu behandeln, als ob sie im Inland eingetreten wären. Nach stRspr des VwGH etwa VwGH 30.09.1994, 93/08/0142 sind die in Paragraph 15, AlVG enthaltenen Aufzählungen erschöpfend vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu Paragraph 15, AlVG Rz 361). Die Rahmenfrist verlängert sich
VG um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 1 leg cit angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat (höchstens um fünf Jahre). Ebenso verlängert sich die Rahmenfrist (zeitlich unbeschränkt)
Abs. 4 leg cit um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 leg cit angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat. Diese Rahmenfristverlängerung tritt nur ein, wenn mit dem betreffenden Staat eine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Arbeitslosenversicherung getroffen wurde oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist. Mit 01.01.2009 wurde den Zeiten einer (selbstständigen oder unselbstständigen) Erwerbstätigkeit im Ausland generell rahmenfristerstreckende Wirkung zuerkannt, sofern diese Zeiten aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung in Österreich zu berücksichtigen sind. Durch die Anknüpfung an die Pensionsversicherung soll gewährleistet werden, dass eine behauptete Erwerbstätigkeit auch objektiv nachweisbar ist. Derartige ausländische Zeiten der Erwerbstätigkeit gelten dann als unbefristet rahmenfristerstreckend, wenn davor (also irgendwann im Berufsleben vor Geltendmachung des Leistungsanspruches) mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. Können diese fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nicht nachgewiesen werden, verlängert sich die Rahmenfrist um diese Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland (sofern aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen) um höchstens fünf Jahre (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu § 15 AlVG Rz 379).Die Rahmenfrist verlängert sich
Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Absatz eins, leg cit angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat (höchstens um fünf Jahre). Ebenso verlängert sich die Rahmenfrist (zeitlich unbeschränkt)
Absatz 4, leg cit um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Absatz 3, leg cit angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat. Diese Rahmenfristverlängerung tritt nur ein, wenn mit dem betreffenden Staat eine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Arbeitslosenversicherung getroffen wurde oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist. Mit 01.01.2009 wurde den Zeiten einer (selbstständigen oder unselbstständigen) Erwerbstätigkeit im Ausland generell rahmenfristerstreckende Wirkung zuerkannt, sofern diese Zeiten aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung in Österreich zu berücksichtigen sind. Durch die Anknüpfung an die Pensionsversicherung soll gewährleistet werden, dass eine behauptete Erwerbstätigkeit auch objektiv nachweisbar ist. Derartige ausländische Zeiten der Erwerbstätigkeit gelten dann als unbefristet rahmenfristerstreckend, wenn davor (also irgendwann im Berufsleben vor Geltendmachung des Leistungsanspruches) mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. Können diese fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nicht nachgewiesen werden, verlängert sich die Rahmenfrist um diese Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland (sofern aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen) um höchstens fünf Jahre vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu Paragraph 15, AlVG Rz 379). 3.2.3. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Erfüllung der Anwartschaft. Der Arbeitslose muss, um einen erstmaligen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Wurde bei der Ermittlung der Anwartschaft
VG festgestellt, dass die Anwartschaft innerhalb der Rahmenfrist nicht erfüllt wurde, ist zu prüfen, ob innerhalb der Rahmenfrist Tatbestände vorliegen oder in sie „hineinragen“, die eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.Der Arbeitslose muss, um einen erstmaligen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Wurde bei der Ermittlung der Anwartschaft
Paragraph 14, AlVG festgestellt, dass die Anwartschaft innerhalb der Rahmenfrist nicht erfüllt wurde, ist zu prüfen, ob innerhalb der Rahmenfrist Tatbestände vorliegen oder in sie „hineinragen“, die eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken. Diese sogenannte Rahmenfrist kann demnach um bestimmte in § 15 AlVG angeführte Tatbestände in die Vergangenheit verlängert werden - insgesamt höchstens fünf Jahre – um auf diese Weise weiter in der Vergangenheit liegende anwartschaftsbegründende Zeiten zu erreichen und unter Berücksichtigung dieser eine Anwartschaft zu erlangen.Diese sogenannte Rahmenfrist kann demnach um bestimmte in Paragraph 15, AlVG angeführte Tatbestände in die Vergangenheit verlängert werden - insgesamt höchstens fünf Jahre – um auf diese Weise weiter in der Vergangenheit liegende anwartschaftsbegründende Zeiten zu erreichen und unter Berücksichtigung dieser eine Anwartschaft zu erlangen.
VG verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.
Paragraph 15, Absatz 8, AlVG verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Ein derartiges Pensionsversicherungsabkommen besteht neben den EWR/EU-Mitgliedstaaten derzeit auch u.a. mit Australien (BGBl. III/22/2017). Die PVA teilte der belangten Behörde mit, dass keine australischen Versicherungszeiten als Pensionszeiten angerechnet werden können. Dies bestätigte auch der BF im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs. Im gegenständlichen Fall erstreckt sich die gesetzliche Rahmenfrist von XXXX bis XXXX . In diesem Zeitraum liegt keine berücksichtigungswürdige versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Es liegen keine weiteren rahmenfristerweiternden Tatbestände vor. Der BF konnte in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen und erreicht somit nicht die erforderlichen 364 Tage.Im gegenständlichen Fall erstreckt sich die gesetzliche Rahmenfrist von römisch 40 bis römisch 40 . In diesem Zeitraum liegt keine berücksichtigungswürdige versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Es liegen keine weiteren rahmenfristerweiternden Tatbestände vor. Der BF konnte in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen und erreicht somit nicht die erforderlichen 364 Tage. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G302.2225638.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.