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{'item': 'G302 2225638-1'}

Obsah (18)Art 133§ 7§ 14§ 6§ 56§ 5d§ 1§ 29§ 4§ 8§ 5§ 18b§ 18a§ 227aArt 5§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlG302 2225638-1 Spruch, G302 2225638-1/6E, G302 2225638-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden belangte Behörde) vom XXXX , Zahl XXXX wurde der Antrag des XXXX , geb. am XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX

§ 7Abs. 1 Ziffer 2 in Verbindung mit § 14 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Rahmenfrist in seinem Falle von XXXX bis XXXX erstreckt. Innerhalb dieser Frist liege kein Tag arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vor. Laut Mitteilung der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt könnten seine australischen Versicherungszeiten nicht angerechnet und daher auch nicht berücksichtigt werden. Der BF würde daher nicht die erforderlichen 364 Tage erreichen.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden belangte Behörde) vom römisch 40 , Zahl römisch 40 wurde der Antrag des römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom römisch 40

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 14, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Rahmenfrist in seinem Falle von römisch 40 bis römisch 40 erstreckt. Innerhalb dieser Frist liege kein Tag arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vor. Laut Mitteilung der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt könnten seine australischen Versicherungszeiten nicht angerechnet und daher auch nicht berücksichtigt werden. Der BF würde daher nicht die erforderlichen 364 Tage erreichen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine Beschwerde ein. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht eingelangte Vorlageantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF war von XXXX bis XXXX bei der Firma XXXX (in der Folge Firma S) beschäftigt. Der BF war von römisch 40 bis römisch 40 bei der Firma römisch 40 (in der Folge Firma S) beschäftigt. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Firma S am XXXX sprach der BF weder bei der belangten Behörde vor noch stellte er einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezog auch kein Arbeitslosengeld. Der BF zog dann nach Australien.Nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Firma S am römisch 40 sprach der BF weder bei der belangten Behörde vor noch stellte er einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezog auch kein Arbeitslosengeld. Der BF zog dann nach Australien. Nach seiner Rückkehr aus Australien stelle der BF am XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld.Nach seiner Rückkehr aus Australien stelle der BF am römisch 40 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Die belangte Behörde nahm am XXXX Kontakt mit der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) auf. Diese teilte mit Schreiben vom XXXX mit, dass keine australischen Versicherungszeiten anerkannt werden können. Dies wurde der belangten Behörde noch einmal in einem Telefonat am XXXX bestätigt.Die belangte Behörde nahm am römisch 40 Kontakt mit der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) auf. Diese teilte mit Schreiben vom römisch 40 mit, dass keine australischen Versicherungszeiten anerkannt werden können. Dies wurde der belangten Behörde noch einmal in einem Telefonat am römisch 40 bestätigt. Seit XXXX ist der BF wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt.Seit römisch 40 ist der BF wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die Feststellungen zu den Versicherungszeiten ergeben sich aus dem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und aus den vom BF vorgelegten Unterlagen. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde der BF vom BVwG mit Schreiben vom XXXX aufgefordert, eine Bestätigung der österreichischen PVA vorzulegen, dass die Zeit in der er in Australien beschäftigt gewesen sein soll ( XXXX bis XXXX ) als Pensionszeit berücksichtigt wird. Mit Schreiben vom XXXX teilte der BF mit, dass es ihm nicht möglich sei, eine Bestätigung der PVA einzuholen. Die australische Behörde habe der PVA nicht bestätigt, dass er dort einen ordentlichen Aufenthaltstitel gehabt habe.Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde der BF vom BVwG mit Schreiben vom römisch 40 aufgefordert, eine Bestätigung der österreichischen PVA vorzulegen, dass die Zeit in der er in Australien beschäftigt gewesen sein soll ( römisch 40 bis römisch 40 ) als Pensionszeit berücksichtigt wird. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte der BF mit, dass es ihm nicht möglich sei, eine Bestätigung der PVA einzuholen. Die australische Behörde habe der PVA nicht bestätigt, dass er dort einen ordentlichen Aufenthaltstitel gehabt habe. Somit bestätigt der BF selbst, dass die PVA die Zeit, in der er in Australien war, nicht in der Pensionsversicherung berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, lauten:3.2.
  3. Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, lauten: „§ 7

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. § 14
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.

(3)In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
  1. a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
  2. b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
  3. c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
  4. d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
  5. e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag

§ 5dAMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag

Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;f) Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6)Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(6)Die in den Absatz 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7)Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.
(7)Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Absatz 2,
(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung

Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

(8)Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung

Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden. § 15

(1)Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im InlandParagraph 15,
(1)Die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
  1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
  2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
  3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
  4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
  5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
  6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;
  7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
  8. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
  9. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
  10. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;
  11. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
  12. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes

§ 29

oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes

Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte; 11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und

§ 4Abs.

1 Z 11 ASVG versichert ist;11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist; 12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und

§ 8Abs.

1 Z 4a ASVG versichert ist;12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist; 13. Pflegekarenzgeld bezogen hat.

(2)Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
  1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
  2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  3. eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(3)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
  1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
  2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
  3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit

§ 8

gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit

Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat; 4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3

§ 5des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl.

Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und

§ 18bASVG oder § 77 Abs.

6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3

Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und

Paragraph 18 b, ASVG oder Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung versichert war; 5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder

§ 18a

ASVG oder

§ 8Abs.

1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung

§ 227aASVG erworben hat;5.

ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder

Paragraph 18 a, ASVG oder

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung

Paragraph 227 a, ASVG erworben hat;

  1. Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, bezogen hat.
  2. Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, bezogen hat.

(4)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(4)Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Absatz 3, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.
(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

§ 5

GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

§ 5GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.

(5)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder

Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.

(6)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
(7)Zeiten, die

§ 14anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

(7)Zeiten, die

Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

(8)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.
(9)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion.
(10)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume eines Aufenthaltes im Ausland als Ehegatte, Ehegattin, eingetragener Partner, eingetragene Partnerin oder minderjähriges Kind von in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehenden österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, sofern diese gemeinsam in dauernder Hausgemeinschaft leben oder als minderjährige Kinder zu deren Haushalt gehören.“
(10)Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume eines Aufenthaltes im Ausland als Ehegatte, Ehegattin, eingetragener Partner, eingetragene Partnerin oder minderjähriges Kind von in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehenden österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sofern diese gemeinsam in dauernder Hausgemeinschaft leben oder als minderjährige Kinder zu deren Haushalt gehören.“ 3.2.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht

§ 14Abs. 1 und 2 Al

VG nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist vorliegt. Da eine arbeitslose Person aber aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere aufgrund anderer (nicht anwartschaftsbegründender) Tätigkeiten daran gehindert sein kann, innerhalb der Rahmenfristen des § 14 AlVG die entsprechende Anzahl von Anwartschaftswochen zu erwerben, und es unbillig wäre, in einem solchen Fall davorliegende Anwartschaftszeiten nicht zu berücksichtigen, enthält § 15 AlVG einen abschließenden Katalog von Tatbeständen, die zu einer Erstreckung (Verlängerung) der Rahmenfrist führen (vgl VwGH 18.03.2014, 2012/08/0116). Dabei wird die vor Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches liegende Rahmenfrist um jene Zeit verlängert, die dem rahmenfristerstreckenden Tatbestand innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist entspricht. Voraussetzung ist somit, dass diese Tatbestände entweder zur Gänze in der gesetzlichen Rahmenfrist liegen bzw in diese zumindest hineinreichen. Die Rahmenfristerstreckungsgründe treten somit bei Beurteilung der Anwartschaft neutral in Erscheinung. Zeiträume von parallel zueinander verlaufenden Rahmenfristerstreckungsgründen werden aber nur einmal berücksichtigt. Als neuer Rahmenfristerstreckungstatbestand wurden mit Inkrafttreten 01.01.2009 bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auch Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Ausland in den Katalog des § 15 AlVG aufgenommen. Das Vorliegen allfälliger Rahmenfristerstreckungsgründe ist erst subsidiär zu prüfen, wenn innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nach § 14 AlVG die Anwartschaft nicht erfüllt ist (VwGH 31.05.2000, 98/08/0421). Grundsätzlich werden, dem sozialversicherungsrechtlichen Territorialitätsprinzip entsprechend, nur solche Tatbestände als rahmenfristerstreckend anerkannt, die im Inland verwirklicht wurden. Im Ausland verwirklichte Tatbestände werden nur in Ausnahmefällen anerkannt und zwar idR nur dann, wenn mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist. Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ist aufgrund des Grundsatzes der Sachverhaltsgleichstellung

Art 5

jedoch ein im Unionsausland verwirklichter Sachverhalt im Hinblick auf etwaige Rahmenfristen jedenfalls so zu behandeln, als ob sie im Inland eingetreten wären. Nach stRspr des VwGH etwa VwGH 30.09.1994, 93/08/0142 sind die in § 15 AlVG enthaltenen Aufzählungen erschöpfend (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu § 15 AlVG Rz 361).3.2.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht

Paragraph 14, Absatz eins und 2 AlVG nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist vorliegt. Da eine arbeitslose Person aber aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere aufgrund anderer (nicht anwartschaftsbegründender) Tätigkeiten daran gehindert sein kann, innerhalb der Rahmenfristen des Paragraph 14, AlVG die entsprechende Anzahl von Anwartschaftswochen zu erwerben, und es unbillig wäre, in einem solchen Fall davorliegende Anwartschaftszeiten nicht zu berücksichtigen, enthält Paragraph 15, AlVG einen abschließenden Katalog von Tatbeständen, die zu einer Erstreckung (Verlängerung) der Rahmenfrist führen vergleiche VwGH 18.03.2014, 2012/08/0116). Dabei wird die vor Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches liegende Rahmenfrist um jene Zeit verlängert, die dem rahmenfristerstreckenden Tatbestand innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist entspricht. Voraussetzung ist somit, dass diese Tatbestände entweder zur Gänze in der gesetzlichen Rahmenfrist liegen bzw in diese zumindest hineinreichen. Die Rahmenfristerstreckungsgründe treten somit bei Beurteilung der Anwartschaft neutral in Erscheinung. Zeiträume von parallel zueinander verlaufenden Rahmenfristerstreckungsgründen werden aber nur einmal berücksichtigt. Als neuer Rahmenfristerstreckungstatbestand wurden mit Inkrafttreten 01.01.2009 bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auch Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Ausland in den Katalog des Paragraph 15, AlVG aufgenommen. Das Vorliegen allfälliger Rahmenfristerstreckungsgründe ist erst subsidiär zu prüfen, wenn innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nach Paragraph 14, AlVG die Anwartschaft nicht erfüllt ist (VwGH 31.05.2000, 98/08/0421). Grundsätzlich werden, dem sozialversicherungsrechtlichen Territorialitätsprinzip entsprechend, nur solche Tatbestände als rahmenfristerstreckend anerkannt, die im Inland verwirklicht wurden. Im Ausland verwirklichte Tatbestände werden nur in Ausnahmefällen anerkannt und zwar idR nur dann, wenn mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist. Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, ist aufgrund des Grundsatzes der Sachverhaltsgleichstellung

Artikel 5

, jedoch ein im Unionsausland verwirklichter Sachverhalt im Hinblick auf etwaige Rahmenfristen jedenfalls so zu behandeln, als ob sie im Inland eingetreten wären. Nach stRspr des VwGH etwa VwGH 30.09.1994, 93/08/0142 sind die in Paragraph 15, AlVG enthaltenen Aufzählungen erschöpfend vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu Paragraph 15, AlVG Rz 361). Die Rahmenfrist verlängert sich

§ 15Abs. 2 Z 2 Al

VG um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 1 leg cit angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat (höchstens um fünf Jahre). Ebenso verlängert sich die Rahmenfrist (zeitlich unbeschränkt)

Abs. 4 leg cit um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 leg cit angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat. Diese Rahmenfristverlängerung tritt nur ein, wenn mit dem betreffenden Staat eine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Arbeitslosenversicherung getroffen wurde oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist. Mit 01.01.2009 wurde den Zeiten einer (selbstständigen oder unselbstständigen) Erwerbstätigkeit im Ausland generell rahmenfristerstreckende Wirkung zuerkannt, sofern diese Zeiten aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung in Österreich zu berücksichtigen sind. Durch die Anknüpfung an die Pensionsversicherung soll gewährleistet werden, dass eine behauptete Erwerbstätigkeit auch objektiv nachweisbar ist. Derartige ausländische Zeiten der Erwerbstätigkeit gelten dann als unbefristet rahmenfristerstreckend, wenn davor (also irgendwann im Berufsleben vor Geltendmachung des Leistungsanspruches) mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. Können diese fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nicht nachgewiesen werden, verlängert sich die Rahmenfrist um diese Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland (sofern aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen) um höchstens fünf Jahre (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu § 15 AlVG Rz 379).Die Rahmenfrist verlängert sich

Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Absatz eins, leg cit angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat (höchstens um fünf Jahre). Ebenso verlängert sich die Rahmenfrist (zeitlich unbeschränkt)

Absatz 4, leg cit um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Absatz 3, leg cit angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat. Diese Rahmenfristverlängerung tritt nur ein, wenn mit dem betreffenden Staat eine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Arbeitslosenversicherung getroffen wurde oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist. Mit 01.01.2009 wurde den Zeiten einer (selbstständigen oder unselbstständigen) Erwerbstätigkeit im Ausland generell rahmenfristerstreckende Wirkung zuerkannt, sofern diese Zeiten aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung in Österreich zu berücksichtigen sind. Durch die Anknüpfung an die Pensionsversicherung soll gewährleistet werden, dass eine behauptete Erwerbstätigkeit auch objektiv nachweisbar ist. Derartige ausländische Zeiten der Erwerbstätigkeit gelten dann als unbefristet rahmenfristerstreckend, wenn davor (also irgendwann im Berufsleben vor Geltendmachung des Leistungsanspruches) mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. Können diese fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nicht nachgewiesen werden, verlängert sich die Rahmenfrist um diese Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland (sofern aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen) um höchstens fünf Jahre vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu Paragraph 15, AlVG Rz 379). 3.2.3. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Erfüllung der Anwartschaft. Der Arbeitslose muss, um einen erstmaligen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Wurde bei der Ermittlung der Anwartschaft

§ 14Al

VG festgestellt, dass die Anwartschaft innerhalb der Rahmenfrist nicht erfüllt wurde, ist zu prüfen, ob innerhalb der Rahmenfrist Tatbestände vorliegen oder in sie „hineinragen“, die eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.Der Arbeitslose muss, um einen erstmaligen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Wurde bei der Ermittlung der Anwartschaft

Paragraph 14, AlVG festgestellt, dass die Anwartschaft innerhalb der Rahmenfrist nicht erfüllt wurde, ist zu prüfen, ob innerhalb der Rahmenfrist Tatbestände vorliegen oder in sie „hineinragen“, die eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken. Diese sogenannte Rahmenfrist kann demnach um bestimmte in § 15 AlVG angeführte Tatbestände in die Vergangenheit verlängert werden - insgesamt höchstens fünf Jahre – um auf diese Weise weiter in der Vergangenheit liegende anwartschaftsbegründende Zeiten zu erreichen und unter Berücksichtigung dieser eine Anwartschaft zu erlangen.Diese sogenannte Rahmenfrist kann demnach um bestimmte in Paragraph 15, AlVG angeführte Tatbestände in die Vergangenheit verlängert werden - insgesamt höchstens fünf Jahre – um auf diese Weise weiter in der Vergangenheit liegende anwartschaftsbegründende Zeiten zu erreichen und unter Berücksichtigung dieser eine Anwartschaft zu erlangen.

§ 15Abs. 8 Al

VG verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.

Paragraph 15, Absatz 8, AlVG verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Ein derartiges Pensionsversicherungsabkommen besteht neben den EWR/EU-Mitgliedstaaten derzeit auch u.a. mit Australien (BGBl. III/22/2017). Die PVA teilte der belangten Behörde mit, dass keine australischen Versicherungszeiten als Pensionszeiten angerechnet werden können. Dies bestätigte auch der BF im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs. Im gegenständlichen Fall erstreckt sich die gesetzliche Rahmenfrist von XXXX bis XXXX . In diesem Zeitraum liegt keine berücksichtigungswürdige versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Es liegen keine weiteren rahmenfristerweiternden Tatbestände vor. Der BF konnte in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen und erreicht somit nicht die erforderlichen 364 Tage.Im gegenständlichen Fall erstreckt sich die gesetzliche Rahmenfrist von römisch 40 bis römisch 40 . In diesem Zeitraum liegt keine berücksichtigungswürdige versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Es liegen keine weiteren rahmenfristerweiternden Tatbestände vor. Der BF konnte in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen und erreicht somit nicht die erforderlichen 364 Tage. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G302.2225638.1.00

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