Obsah (17)
Art. 133§ 27§ 38§ 28§ 67§ 70§ 18§ 52§ 39§ 2§ 61§ 66§ 53§§ 51§ 59Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlG307 2221788-1 SpruchG307 2221788-1/6E, G307 2221788-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX (LG XXXX ) vom 14.09.2018 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zu Zahl XXXX wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
§ 27Abs. 2a, Abs. 3 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 St
GB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. 1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 (LG römisch 40 ) vom 14.09.2018 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zu Zahl römisch 40 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz 2 a,, Absatz 3, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 22.10.2018, dem BF persönlich zugestellt am 24.10.2018, wurde dieser anlässlich seiner Verurteilung darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedacht sei. Gleichzeitig wurde er zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert. Die daraufhin ergangene Stellungnahme des BF beschränkte sich auf die Übersendung eines Lebenslaufes.
- Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
§ 38Abs.
1 zweiter und dritter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
§ 27Abs.
1 Z 1 8. Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel
§ 28Abs.
1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. 3. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
Paragraph 38, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel
Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. 4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 24.05.2019, wurde gegen diesen
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) ihm
§ 70Abs.
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde
§ 18Abs.
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 24.05.2019, wurde gegen diesen
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit am 19.06.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gesellschaft mbH – ARGE Rechtsberatung, Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu die gänzliche Behebung des Bescheides, die Herabsetzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes sowie die Zurückverweisung der Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden samt kurzer Stellungnahme dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 29.07.2019 ein.
- Mit Schreiben vom 11.12.2020 legte die vormalige RV des BF alle ihr im Rahmen der Rechtsberatung
§ 52BFA-VG erteilten Vollmachten in allen anhängigen Verfahren vor dem BVw
G mit Ausnahme weniger explizit genannter Verfahren mit 31.12.2020, zurück. Das gegenständliche Verfahren fiel nicht unter die besagten Ausnahmen. 7. Mit Schreiben vom 11.12.2020 legte die vormalige Regierungsvorlage des BF alle ihr im Rahmen der Rechtsberatung
Paragraph 52, BFA-VG erteilten Vollmachten in allen anhängigen Verfahren vor dem BVwG mit Ausnahme weniger explizit genannter Verfahren mit 31.12.2020, zurück. Das gegenständliche Verfahren fiel nicht unter die besagten Ausnahmen.
- Am 22.12.2020 fand vor dem BVWG, Außenstelle Graz eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und eine Mitarbeiterin seiner damaligen RV teilnahmen sowie die Lebensgefährtin des BF, XXXX , als Zeugin einvernommen wurde.
- Am 22.12.2020 fand vor dem BVWG, Außenstelle Graz eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und eine Mitarbeiterin seiner damaligen Regierungsvorlage teilnahmen sowie die Lebensgefährtin des BF, römisch 40 , als Zeugin einvernommen wurde. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, blieb der Verhandlung jedoch fern.
- Mit per E-Mail am 02.01.2021 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz übermittelte der RV dem erkennenden Gericht weitere Unterlagen.
- Mit per E-Mail am 02.01.2021 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz übermittelte der Regierungsvorlage dem erkennenden Gericht weitere Unterlagen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist deutscher Staatsbürger, ledig, kinderlos, gesund und arbeitsfähig. 1.
- Der BF hält sich seit zumindest Oktober 2008 durchgehend in Österreich auf. 1.
- Der BF führt mit der tschechischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , seit rund 5 Jahren eine Beziehung und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Die Lebensgefährtin (LG) des BF hält sich seit ungefähr 10 Jahren durchgehend in Österreich auf und ging wiederholt Erwerbstätigkeiten nach, derzeit ist sie nicht beschäftigt und bezieht auch keine staatlichen Leistungen. 1.
- Der BF führt mit der tschechischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , seit rund 5 Jahren eine Beziehung und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Die Lebensgefährtin (LG) des BF hält sich seit ungefähr 10 Jahren durchgehend in Österreich auf und ging wiederholt Erwerbstätigkeiten nach, derzeit ist sie nicht beschäftigt und bezieht auch keine staatlichen Leistungen. Der BF selbst ist anlässlich der aktuellen Corona-Pandemie gegenwärtig ohne Beschäftigung. Nachdem er bis 31.10.2020 geringfügig erwerbstätig war und zugleich Arbeitslosengeld erhielt, bezieht er seit XXXX .2020 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Der BF selbst ist anlässlich der aktuellen Corona-Pandemie gegenwärtig ohne Beschäftigung. Nachdem er bis 31.10.2020 geringfügig erwerbstätig war und zugleich Arbeitslosengeld erhielt, bezieht er seit römisch 40 .2020 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. 1.
- Der BF besuchte in seiner Heimat die Schule und erlernte dort auch den Beruf eines Einzelhandelskaufmanns. Er ging in Österreich wiederholt, jedoch überwiegend nur für kurze Zeiträume, Erwerbstätigkeiten nach. 1.
- Der BF und seine LG sind aktuell Mietkosten in der Höhe von monatlich rund € 600,00 ausgesetzt. 1.
- Der BF verfügt über keine familiären, jedoch über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und pflegt keinen Kontakt mehr zu seinen im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen. 1.
- Der BF weist folge Verurteilungen in Österreich auf:
- LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2017, wegen § 107
(1)StGB, § 125 StGB, § 133
(1)StGB und § 83
(1)StGB: zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten. 1. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017, wegen Paragraph 107,
(1)StGB, Paragraph 125, StGB, Paragraph 133,
(1)StGB und Paragraph 83,
(1)StGB: zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten. 2. LG XXXX Zahl XXXX , vom XXXX .2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2018, wegen § 107
(1)StGB: zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Anordnung der Bewährungshilfe. 2. LG römisch 40 Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, wegen Paragraph 107,
(1)StGB: zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Anordnung der Bewährungshilfe. 3. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2018, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
§ 27Abs. 2a, Abs. 3 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 St
GB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate bedingt nachgesehen wurden.3. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz 2 a,, Absatz 3, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate bedingt nachgesehen wurden. Der BF wurde für schuldig befunden, er habe am XXXX .2018 in XXXX gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) anderen, vorschriftswidrig Suchtgift, gegen Entgelt,Der BF wurde für schuldig befunden, er habe am römisch 40 .2018 in römisch 40 gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) anderen, vorschriftswidrig Suchtgift, gegen Entgelt, A. auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, wobei die Tat von zumindest 10 Personen wahrgenommen werden konnte, somit öffentlich überlassen, und zwar einem unbekannt gebliebenen Abnehmer 2 Baggies Cannabiskraut zum Preis von € 10,00 B. zu überlassen versucht (§ 15 StGB), und zwar weitere 16 Baggies Cannabiskraut, zu jeweils 3 Gramm, 4 weitere Baggies Cannabiskraut zu jeweils 1 Gramm und 10 Baggies MDMA mit insgesamt 5,4 Gramm, die er an einer szenetypischen Örtlichkeit portionsweise abgepackt zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt. B. zu überlassen versucht (Paragraph 15, StGB), und zwar weitere 16 Baggies Cannabiskraut, zu jeweils 3 Gramm, 4 weitere Baggies Cannabiskraut zu jeweils 1 Gramm und 10 Baggies MDMA mit insgesamt 5,4 Gramm, die er an einer szenetypischen Örtlichkeit portionsweise abgepackt zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt. Als mildernd wurden dabei das Geständnis sowie der Umstand, dass es größtenteils beim Versuch geblieben ist, als erschwerend einschlägige Vorstrafen gewertet. 4. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2019, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
§ 38Abs.
1 zweiter und dritter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
§ 27Abs.
1 Z 1 achter Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel
§ 28Abs.
1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.4. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2019, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
Paragraph 38, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel
Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Der BF wurde für darin für schuldig befunden, er habe in Wien vorschriftswidrig Suchtgift
- nämlich Marihuana a. mit einem Reinheitsgehalt von etwa 0,9 % Delta-9-THC und 12 % THCA in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge i. am XXXX .2018 aus Ungarn aus- und nach Österreich eingeführt, indem er ca. 1.158,9 Gramm brutto mit dem Zug aus Ungarn nach Österreich transportierte;i. am römisch 40 .2018 aus Ungarn aus- und nach Österreich eingeführt, indem er ca. 1.158,9 Gramm brutto mit dem Zug aus Ungarn nach Österreich transportierte; ii. am XXXX .2018 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen, nämlich insgesamt ca. 1.158,9 Gramm brutto, die er zum Zwecke des Weiterverkaufs in seiner Wohnung aufbewahrte bzw. bei sich trug. ii. am römisch 40 .2018 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen, nämlich insgesamt ca. 1.158,9 Gramm brutto, die er zum Zwecke des Weiterverkaufs in seiner Wohnung aufbewahrte bzw. bei sich trug. b. am XXXX .2018 W.K. überlassen, nämlich 50 Gramm brutto zu einem Preis von € 300,00b. am römisch 40 .2018 W.K. überlassen, nämlich 50 Gramm brutto zu einem Preis von € 300,00
- nämlich 17,6 Gramm brutto MDMA seit Juli 2018 bis zum 03.12.2018 zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch besessen. Als mildernd wurden hiebei das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung der Suchtgifte, als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat 1.
- Mit Beschluss des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2018, wurde dem BF hinsichtlich der am XXXX .2018 verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten in Bezug auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe (3 Monate)
§ 39Abs.
1 SMG Strafaufschub bis XXXX .2020 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs. 2 SMG), und zwar einer ärztlichen Behandlung einschließlich Entzugs- und Substitutionsbehandlung, Psychotherapie und klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, zu unterziehen. 1.8. Mit Beschluss des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018, wurde dem BF hinsichtlich der am römisch 40 .2018 verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten in Bezug auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe (3 Monate)
Paragraph 39, Absatz eins, SMG Strafaufschub bis römisch 40 .2020 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (Paragraph 11, Absatz 2, SMG), und zwar einer ärztlichen Behandlung einschließlich Entzugs- und Substitutionsbehandlung, Psychotherapie und klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, zu unterziehen. Mit Beschluss des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, wurde dem BF hinsichtlich der ihm mit Urteil vom XXXX .2019, GZ. XXXX , verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren
§ 39Abs.
1 SMG Strafaufschub bis XXXX .2021 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs. 2 SMG), und zwar einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes, ärztlichen Behandlung einschließlich Entzugs- und Substitutionsbehandlung, Psychotherapie und klinisch-psychologische Beratung und Betreuung zu unterziehen. Mit Beschluss des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, wurde dem BF hinsichtlich der ihm mit Urteil vom römisch 40 .2019, GZ. römisch 40 , verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren
Paragraph 39, Absatz eins, SMG Strafaufschub bis römisch 40 .2021 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (Paragraph 11, Absatz 2, SMG), und zwar einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes, ärztlichen Behandlung einschließlich Entzugs- und Substitutionsbehandlung, Psychotherapie und klinisch-psychologische Beratung und Betreuung zu unterziehen. 1.
- Der BF befand sich, beginnend mit XXXX .2019, aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit beim Verein „ XXXX “ in stationärer Therapie. Von XXXX .2019 bis XXXX .2020 nahm der BF zudem eine ambulante Behandlung beim besagten Verein erfolgreich wahr. 1.
- Der BF befand sich, beginnend mit römisch 40 .2019, aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit beim Verein „ römisch 40 “ in stationärer Therapie. Von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 nahm der BF zudem eine ambulante Behandlung beim besagten Verein erfolgreich wahr. Der BF hat zuverlässig, regelmäßig und pünktlich an den wöchentlichen psychotherapeutischen Sitzungen teilgenommen, wurde – überprüft durch regelmäßige Harnkontrollen – während der gesamten Therapiedauer nicht rückfällig, zeigte sich überdurchschnittlich bemüht, sich Fähigkeiten anzueignen, um seine Abstinenz zu festigen, meidet neue oder alte Milieukontakte und konnte die gerichtlich angeordnete gesundheitsbezogene Maßnahme positiv abschließen. Dem BF wird auch von seiner Bewährungshelferin eine positive Entwicklung und Wesensänderung sowie Tateinsicht attestiert. 1.
- Der BF begann seinerzeit Drogen zu nehmen, um dem steigenden Arbeitsdruck zu bestehen und steht seine Straffälligkeit mit seinem damaligen Drogenkonsum bzw. seine Suchtmittelabhängigkeit in einem kausalen Zusammenhang. 1.
- Der BF wurde von XXXX .2018 bis XXXX .2018 und von XXXX .2018 bis XXXX .2019 in Justizanstalten in Österreich angehalten. 1.
- Der BF wurde von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 und von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 in Justizanstalten in Österreich angehalten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Insoweit oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit sowie Familienstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten wurde. Der durchgehende Aufenthalt des BF in Österreich seit dem Jahr 2008 beruht auf dem konkreten und widerspruchsfrei gebliebenen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung. Die Meldelücken zwischen 18.10.2013 und 16.01.2015, 01.03.2015 und 15.04.2015 sowie 18.02.2017 und 18.05.2017 fußen darauf, dass der BF die Miete für die Wohnung nicht mehr bezahlen konnte, amtlich abgemeldet wurde, jedoch weiter in dieser verbleiben durfte, weil er die Mietrückstände gegenüber dem Vermieter doch noch aufbringen konnte. Gedeckt werden die Ausführungen über den durchgehenden, rund 12jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet auch durch die Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten zwischen 2013 und 2015 (diese lagen auch innerhalb der „meldefreien“ Zeit), wobei es hier der Lebenserfahrung widerspräche, dass der BF vom Ausland aus zu den jeweiligen inländischen Arbeitsorten gefahren ist. Die besagten Beschäftigungen sind auch im Sozialversicherungsauszug wiedergegeben. Teilweise wurden diese Tätigkeiten zwar durch den Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen. In Zusammenschau mit den Angaben des BF lässt sich sohin ein durchgehender Aufenthalt in Österreich beginnend mit Oktober 2008 feststellen. Die Beziehung zur oben genannten tschechischen Staatsangehörigen beruht auf den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, welche von seiner als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin (im Folgenden: LG) bestätigt wurden. Ferner lässt sich einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zudem die gemeinsame Wohnsitzmeldung entnehmen. Den übereinstimmenden Angaben des BF und seiner LG in der mündlichen Verhandlung folgen wiederum die Angaben zum durchgehenden Aufenthalt der LG in Österreich. Zudem beruhen die Feststellungen zur fehlenden Beschäftigung der sowie der vormaligen Ausübung von Erwerbstätigkeiten ihrer Person auf deren konkreten Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie einem Sozialversicherungsauszug. Die Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich und der aktuelle Bezug von Notstandshilfe ergeben sich aus dessen Sozialversicherungsauszug. Die Tatsache des Bezugs von Arbeitslosengeld und dessen Höhe des vor dem aktuellen Notstands-/Überbrückungshilfebezug fußt auf der Vorlage einer diesbezüglichen Bestätigung des AMS über die Höhe des aktuellen Leistungsbezuges des BF (siehe OZ 4). Die aktuelle Corona-Pandemie-bedingte Erwerbslosigkeit des BF und seiner LG erweist sich angesichts des Umstandes, dass aufgrund der derzeit gültigen Regelungen der österreichischen Bundesregierung zum Zwecke der Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus (Lockdown), viele Betriebe, insbesondere Gastronomie und Handel in Österreich geschlossen sind, als nachvollziehbar und daher glaubwürdig. Dies trifft insbesondere den BF und seine LG, weil diese fast ausschließlich in der Gastronomie tätig waren. Der Schulbesuch im Herkunftsstaat, die dort absolvierte Berufsausbildung, das Fehlen familiärer Bezugspunkte in Österreich, die Kinderlosigkeit, das Bestehen sozialer Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet sowie der Abbruch der Beziehungen des BF zu seinen Angehörigen in Deutschland beruhen auf den im Verfahren durchgehend gleichgebliebenen Angaben des BF bis zur mündlichen Verhandlung, welche sich teils mit den Angaben in seinem der belangte Behörde übermittelten Lebenslauf (siehe AS 79) und den Angaben seiner LG in der mündlichen Verhandlung decken. Die vom BF und seiner LG monatlich aufzubringenden Mietkosten ergeben sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Angaben derselben in der mündlichen Verhandlung. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich samt den obigen näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer jeweiligen Ausfertigung der beiden zuletzt ergangenen und oben zitierten Strafurteile. Ferner liegen jeweils eine Ausfertigung der oben zitierten Beschlüsse des LG XXXX im Akt ein, mit denen dem BF jeweils ein Strafaufschub
§ 39SMG unter den oben zitierten Auflagen erteilt wurde.
Ferner liegen jeweils eine Ausfertigung der oben zitierten Beschlüsse des LG römisch 40 im Akt ein, mit denen dem BF jeweils ein Strafaufschub
Paragraph 39, SMG unter den oben zitierten Auflagen erteilt wurde. Die Absolvierung einer stationären und ambulanten Therapie konnte der BF durch die Vorlage von Bestätigungen des oben genannten Vereins (siehe 81, 89; Beilage zum Verhandlungsprotokoll) sowie einer Mitteilung seiner Bewährungshelferin (siehe 87; Beilage zum Verhandlungsprotokoll) nachweisen. Aus den besagten Bestätigungen erschließen sich zudem die obigen Ausführungen zur Mitwirkung des BF an den besagten Maßnahmen, die positive Entwicklung und Abstinenz des BF. Ferner kann der Bestätigung des Vereins „ XXXX “ vom XXXX .2020 (siehe Beilage zum Verhandlungsprotokoll) entnommen werden, dass der BF zur Bewältigung erhöhter Arbeitsbelastungen seinerzeit zu Suchtmitteln griff. Das Vorbringen des BF, seine Suchtmittelabhängigkeit sei in einem kausalen Zusammenhang mit seiner Straffälligkeit gestanden, wird durch die Ausführungen in den jeweiligen Bestätigungen der Bewährungshilfe und des Vereins „ XXXX “ gestützt. So wird dem BF vom „ XXXX “ ein positiver Abschluss sowie eine Suchtmittel-Abstinenz und von seiner Bewährungshelferin eine Verhaltensänderung sowie eine Tat- und Schuldeinsicht attestiert. Die Absolvierung einer stationären und ambulanten Therapie konnte der BF durch die Vorlage von Bestätigungen des oben genannten Vereins (siehe 81, 89; Beilage zum Verhandlungsprotokoll) sowie einer Mitteilung seiner Bewährungshelferin (siehe 87; Beilage zum Verhandlungsprotokoll) nachweisen. Aus den besagten Bestätigungen erschließen sich zudem die obigen Ausführungen zur Mitwirkung des BF an den besagten Maßnahmen, die positive Entwicklung und Abstinenz des BF. Ferner kann der Bestätigung des Vereins „ römisch 40 “ vom römisch 40 .2020 (siehe Beilage zum Verhandlungsprotokoll) entnommen werden, dass der BF zur Bewältigung erhöhter Arbeitsbelastungen seinerzeit zu Suchtmitteln griff. Das Vorbringen des BF, seine Suchtmittelabhängigkeit sei in einem kausalen Zusammenhang mit seiner Straffälligkeit gestanden, wird durch die Ausführungen in den jeweiligen Bestätigungen der Bewährungshilfe und des Vereins „ römisch 40 “ gestützt. So wird dem BF vom „ römisch 40 “ ein positiver Abschluss sowie eine Suchtmittel-Abstinenz und von seiner Bewährungshelferin eine Verhaltensänderung sowie eine Tat- und Schuldeinsicht attestiert. In Zusammenschau der besagten professionellen Einschätzungen des „ XXXX “ und der Bewährungshilfe lässt sich ein kausaler Zusammenhang zwischen der – damaligen – Suchtmittelabhängigkeit des BF und seiner Straffälligkeit feststellen. Dies insbesondere deshalb, weil dem BF ein positiver Therapieerfolg im Hinblick auf seine Suchtmittelabhängigkeit wie Abstinenz und damit einhergehend eine Verhaltensänderung und Schuld- sowie Tateinsicht attestiert wurde, was letztlich einen Zusammenhang von Suchtmittelkonsum und Verhalten sowie Gesinnung des BF aufzeigt. In Zusammenschau der besagten professionellen Einschätzungen des „ römisch 40 “ und der Bewährungshilfe lässt sich ein kausaler Zusammenhang zwischen der – damaligen – Suchtmittelabhängigkeit des BF und seiner Straffälligkeit feststellen. Dies insbesondere deshalb, weil dem BF ein positiver Therapieerfolg im Hinblick auf seine Suchtmittelabhängigkeit wie Abstinenz und damit einhergehend eine Verhaltensänderung und Schuld- sowie Tateinsicht attestiert wurde, was letztlich einen Zusammenhang von Suchtmittelkonsum und Verhalten sowie Gesinnung des BF aufzeigt. Die Anhaltungen des BF in Justizanstalten beruhen ebenfalls auf dem Inhalt des auf den BF lautenden Auszug aus dem ZMR: 2.2.2. Der BF sowie seine LG vermittelten in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck und waren in der Lage, alle ihnen gestellten Fragen ohne Verzögerung nachvollziehbar zu beantworten. Darüber hinaus wurden die Angaben des BF teils von seiner als Zeugin einvernommenen LG bestätigt und wichen die jeweiligen Angaben der beiden im Wesentlichen nicht voneinander ab. Anhaltspunkte, dass der BF und/oder seine LG die Unwahrheit gesagt hätten, konnten nicht festgestellt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.1.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als Staatsangehöriger von Deutschland ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Der BF als Staatsangehöriger von Deutschland ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.2. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:3.1.2. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet: „§ 70.
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
- nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
- die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.Paragraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie,
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;,
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder,
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR- Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR- Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er,
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;,
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;,
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder,
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt: „§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger
§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
§ 51Abs.
2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern
§ 51Abs.
1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger
§ 51Abs.
1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
- sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
- der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
- der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ „Im Hinblick auf den dem Fremden nach § 39 Abs 1 SMG 1997 gewährten Strafaufschub ist die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes bis zum Vollzug der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingter Nachsicht aufgeschoben“ (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0324).„Im Hinblick auf den dem Fremden nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG 1997 gewährten Strafaufschub ist die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes bis zum Vollzug der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw. bis zu deren bedingter Nachsicht aufgeschoben“ vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0324). „
§ 59Abs. 4 Fr
PolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das ist so zu interpretieren, dass die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in jenen Fällen aufgeschoben wird, in denen über den Fremden auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, aber - etwa auf Grund eines Strafaufschubes nach § 39 Abs.1 SMG 1997 - noch nicht (zur Gänze) vollzogen worden ist (vgl. VwGH 31.3.2000, 99/18/0419, VwSlg. 15390 A /2000; VwGH 18.12.2008, 2007/21/0555). Für die Dauer des Strafaufschubes nach § 39 Abs. 1 SMG 1997 (und die im Zuge dessen durchgeführte Suchtgifttherapie) darf eine Abschiebung des Fremden daher nicht erfolgen.“ (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0240)„
Paragraph 59, Absatz 4, FrPolG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das ist so zu interpretieren, dass die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in jenen Fällen aufgeschoben wird, in denen über den Fremden auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, aber - etwa auf Grund eines Strafaufschubes nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG 1997 - noch nicht (zur Gänze) vollzogen worden ist vergleiche VwGH 31.3.2000, 99/18/0419, VwSlg. 15390 A aus 2000,; VwGH 18.12.2008, 2007/21/0555). Für die Dauer des Strafaufschubes nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG 1997 (und die im Zuge dessen durchgeführte Suchtgifttherapie) darf eine Abschiebung des Fremden daher nicht erfolgen.“ vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0240) „Die Wendung FÜR DIE DAUER EINES FREIHEITSENTZUGES AUFGESCHOBEN in § 40 Abs 1 zweiter Satz FrG 1997 ist nach dem Willen des Gesetzgebers (Hinweis 685 BlgNR 20.GP) dahin zu interpretieren, dass die Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes auch in jenen Fällen aufgeschoben wird, in denen über den Fremden aufgrund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme unbedingt verhängt, aber - etwa aufgrund eines Strafaufschubes - noch nicht (zur Gänze) vollzogen worden ist. Anders als bei einer bedingten Strafnachsicht bzw bedingten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme steht nämlich in solchen Fällen typischerweise bereits fest, dass die Strafe oder Maßnahme - nach Ablauf der Aufschubsfrist - vollzogen wird. In solchen Fällen würde also durch die vor Strafantritt bzw Antritt der Maßnahme erfolgte Ausreise des Fremden in Befolgung des Aufenthaltsverbotes (bzw durch den Vollzug des Aufenthaltsverbotes im Weg einer Abschiebung) der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme vereitelt oder zumindest erschwert, wodurch es de facto zu der vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht erwünschten Entscheidung der Fremdenpolizeibehörde über den tatsächlichen Vollzug des Freiheitsentzuges käme. Der Zeitraum eines Strafaufschubes bzw Aufschubes der Maßnahme schiebt also die Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes ebenso hinaus wie der Zeitraum des Freiheitsentzuges. Dies gilt auch für die Gewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges gem § 39 SMG
- Wenn auch in solchen Fällen nach erfolgreicher GESUNDHEITSBEZOGENER MAßNAHME (§ 11 Abs 2 legcit) die Freiheitsstrafe gem § 40 Abs 1 legcit bedingt nachzusehen ist, verliert ein derartiger Strafaufschub nicht den Charakter der bloßen Aufschiebung einer (zunächst) unbedingt verhängten Freiheitsstrafe. Die Durchsetzbarkeit des vorliegend erlassenen Aufenthaltsverbotes ist daher bis zum Vollzug der über den Fremden unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw bis zu deren bedingter Nachsicht aufgeschoben. Für diesen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit ist die Frage, ob im Grund des FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, zu beurteilen (Hinweis E 30.11.1999, 99/18/0370).“ (vgl. VwGH 31.03.2000, 99/18/0419)„Die Wendung FÜR DIE DAUER EINES FREIHEITSENTZUGES AUFGESCHOBEN in Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz FrG 1997 ist nach dem Willen des Gesetzgebers (Hinweis 685 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode dahin zu interpretieren, dass die Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes auch in jenen Fällen aufgeschoben wird, in denen über den Fremden aufgrund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme unbedingt verhängt, aber - etwa aufgrund eines Strafaufschubes - noch nicht (zur Gänze) vollzogen worden ist. Anders als bei einer bedingten Strafnachsicht bzw bedingten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme steht nämlich in solchen Fällen typischerweise bereits fest, dass die Strafe oder Maßnahme - nach Ablauf der Aufschubsfrist - vollzogen wird. In solchen Fällen würde also durch die vor Strafantritt bzw Antritt der Maßnahme erfolgte Ausreise des Fremden in Befolgung des Aufenthaltsverbotes (bzw durch den Vollzug des Aufenthaltsverbotes im Weg einer Abschiebung) der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme vereitelt oder zumindest erschwert, wodurch es de facto zu der vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht erwünschten Entscheidung der Fremdenpolizeibehörde über den tatsächlichen Vollzug des Freiheitsentzuges käme. Der Zeitraum eines Strafaufschubes bzw Aufschubes der Maßnahme schiebt also die Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes ebenso hinaus wie der Zeitraum des Freiheitsentzuges. Dies gilt auch für die Gewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges gem Paragraph 39, SMG
- Wenn auch in solchen Fällen nach erfolgreicher GESUNDHEITSBEZOGENER MAßNAHME (Paragraph 11, Absatz 2, legcit) die Freiheitsstrafe gem Paragraph 40, Absatz eins, legcit bedingt nachzusehen ist, verliert ein derartiger Strafaufschub nicht den Charakter der bloßen Aufschiebung einer (zunächst) unbedingt verhängten Freiheitsstrafe. Die Durchsetzbarkeit des vorliegend erlassenen Aufenthaltsverbotes ist daher bis zum Vollzug der über den Fremden unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw bis zu deren bedingter Nachsicht aufgeschoben. Für diesen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit ist die Frage, ob im Grund des FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, zu beurteilen (Hinweis E 30.11.1999, 99/18/0370).“ vergleiche VwGH 31.03.2000, 99/18/0419) 3.1.
- Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben: Der BF hält sich seit Oktober 2008, sohin seit 12 Jahren und 3 Monaten durchgehend in Österreich auf und ging in dieser Zeit wiederholt Erwerbstätigkeiten nach. Demzufolge ist davon auszugehen, dass er mittlerweile jedenfalls ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben hat. Da der BF sich vom Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde zurückgerechnet zudem mehr als 10 Jahre durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt (vgl. EuGH 16.01.2014, C-400/12), ist vor dem Hintergrund einer damit einhergehenden Verbundenheit zu Österreich, (vgl. EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 72), davon auszugehen, dass der Bezug des BF zu Österreich durch seine Verurteilungen und insbesondere seine in Summe nur 4 Monate und 20 Tage andauernden Haftaufenthalte keine aufenthaltsunterbrechende Wirkung entfaltet hat. Der BF hält sich seit Oktober 2008, sohin seit 12 Jahren und 3 Monaten durchgehend in Österreich auf und ging in dieser Zeit wiederholt Erwerbstätigkeiten nach. Demzufolge ist davon auszugehen, dass er mittlerweile jedenfalls ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben hat. Da der BF sich vom Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde zurückgerechnet zudem mehr als 10 Jahre durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt vergleiche EuGH 16.01.2014, C-400/12), ist vor dem Hintergrund einer damit einhergehenden Verbundenheit zu Österreich, vergleiche EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 72), davon auszugehen, dass der Bezug des BF zu Österreich durch seine Verurteilungen und insbesondere seine in Summe nur 4 Monate und 20 Tage andauernden Haftaufenthalte keine aufenthaltsunterbrechende Wirkung entfaltet hat. Nicht jede Inhaftierung bewirkt nach Meinung des EuGH eine aufenthaltsunterbrechende Wirkung. Vielmehr hält dieser in seiner Entscheidung (vgl. EuGH 16.01.2014, C-378/12) fest, dass Zeiträume der Strafhaft die Kontinuität des für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderlichen Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Er weist allerdings darauf hin, dass zur Klärung der Frage, inwieweit die Diskontinuität des Aufenthalts den Betroffenen daran hindert, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung seiner Situation vorzunehmen ist. Bei dieser umfassenden Beurteilung, die geboten ist, um zu bestimmen, ob die Integrationsverbindungen zwischen dem Betroffenen und dem Aufnahmemitgliedsstaat abgerissen sind, können die nationalen Behörden die relevanten Umstände der Freiheitsstrafe berücksichtigen. Ebenso können sie im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung berücksichtigen, dass sich die betroffene Person, hier der BF, in den zehn Jahren vor der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe im Aufnahmemitgliedsstaat, aufgehalten hat. Wie bereits angeführt, hält sich der BF mittlerweile durchgehend über 12 Jahre lang in Österreich auf, wo er letztlich auch eine langjährige Beziehung einging und Erwerbstätigkeiten nachging. Sämtliche familiären-, privaten- sowie sozialen Bindungen finden in Österreich statt und pflegt der BF keine Beziehung mehr zu und in seinem Herkunftsstaat. Eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung der – in weiterer Folge noch näher behandelten – konkreten Taten des BF ergibt, dass gegenständlich der Aufenthalt des BF während seiner Haftaufenthalte nicht als unterbrochen gilt. Nicht jede Inhaftierung bewirkt nach Meinung des EuGH eine aufenthaltsunterbrechende Wirkung. Vielmehr hält dieser in seiner Entscheidung vergleiche EuGH 16.01.2014, C-378/12) fest, dass Zeiträume der Strafhaft die Kontinuität des für die Gewährung des verstärkten Schutzes erforderlichen Aufenthalts grundsätzlich unterbrechen. Er weist allerdings darauf hin, dass zur Klärung der Frage, inwieweit die Diskontinuität des Aufenthalts den Betroffenen daran hindert, in den Genuss des verstärkten Schutzes zu kommen, eine umfassende Beurteilung seiner Situation vorzunehmen ist. Bei dieser umfassenden Beurteilung, die geboten ist, um zu bestimmen, ob die Integrationsverbindungen zwischen dem Betroffenen und dem Aufnahmemitgliedsstaat abgerissen sind, können die nationalen Behörden die relevanten Umstände der Freiheitsstrafe berücksichtigen. Ebenso können sie im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung berücksichtigen, dass sich die betroffene Person, hier der BF, in den zehn Jahren vor der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe im Aufnahmemitgliedsstaat, aufgehalten hat. Wie bereits angeführt, hält sich der BF mittlerweile durchgehend über 12 Jahre lang in Österreich auf, wo er letztlich auch eine langjährige Beziehung einging und Erwerbstätigkeiten nachging. Sämtliche familiären-, privaten- sowie sozialen Bindungen finden in Österreich statt und pflegt der BF keine Beziehung mehr zu und in seinem Herkunftsstaat. Eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung der – in weiterer Folge noch näher behandelten – konkreten Taten des BF ergibt, dass gegenständlich der Aufenthalt des BF während seiner Haftaufenthalte nicht als unterbrochen gilt. Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, somit die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1
- Satz FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Da vom BF, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, somit die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz FPG für Unionsbürger zu Anwendung. 3.1.
- „Mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll nämlich Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" ; siehe § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf sowie VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).3.1.
- „Mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll nämlich Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38 EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" ; siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf sowie VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
- September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom
- Februar 2013, Zahl 2012/23/0042 und 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
- September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom
- Februar 2013, Zahl 2012/23/0042 und 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zahl 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zahl 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Die Bestimmungen der § 67 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 und § 66 Abs. 1 FrPolG 2005, beide idF FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E
- Dezember 2012, 2012/21/0181; E
- März 2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG
- (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135)Die Bestimmungen der Paragraph 67, Absatz eins und 2 FrPolG 2005 und Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005, beide in der Fassung FrÄG 2011, sind vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie, deren Umsetzung sie dienen, zu verstehen. Demnach sind sie in ihrem Zusammenspiel dahin auszulegen, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der genannten Richtlinie entspricht, heranzuziehen ist (Hinweis E
- Dezember 2012, 2012/21/0181; E
- März 2013, 2012/18/0228). Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG
- vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135) 3.1.5.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.5.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: • die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • die Bindungen zum Heimatstaat, • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie • auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). „Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E
- November 2015, Ra 2015/21/0101 und VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).„Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E
- November 2015, Ra 2015/21/0101 und VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E
- Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
- November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E
- Dezember 2014, 2012/22/0169; E
- September 2014, 2013/22/0247; E
- Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E
- Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
- November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E
- Dezember 2014, 2012/22/0169; E
- September 2014, 2013/22/0247; E
- Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082 sowie 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082 sowie 08.11.2018, Ra 2016/22/0120). „Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)„Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049) „Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409)„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409) 3.1.
- Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin
§ 67Abs.
1
- Satz FPG nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.3.1.
- Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin
Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz FPG nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. 3.1.
- Der BF wurde unbestritten zuletzt wegen Verbrechen und Vergehen nach dem SMG zu 9 Monaten teilbedingter und 2 Jahren unbedingter Freiheitsstrafen verurteilt. Vor dem Hintergrund, dass der BF wiederholt wegen Suchtmitteldelikten verurteilt wurde, wobei insbesondere die wiederholte Absicht des BF Suchtmittel in Verkehr zu bringen und darüber hinaus die grenzüberschreitende Dimension der mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2019 pönalisierten Tathandlungen des BF ins Auge fallen. So hat der BF wiederholt Suchtgifte, nicht nur zum eigenen Bedarf innegehabt, sondern diese teils gewinnbringend in Verkehr gebracht und teils aus Ungarn zum Zwecke des Inverkehrbringens nach Österreich eingeführt. Vor dem Hintergrund, dass der BF wiederholt wegen Suchtmitteldelikten verurteilt wurde, wobei insbesondere die wiederholte Absicht des BF Suchtmittel in Verkehr zu bringen und darüber hinaus die grenzüberschreitende Dimension der mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2019 pönalisierten Tathandlungen des BF ins Auge fallen. So hat der BF wiederholt Suchtgifte, nicht nur zum eigenen Bedarf innegehabt, sondern diese teils gewinnbringend in Verkehr gebracht und teils aus Ungarn zum Zwecke des Inverkehrbringens nach Österreich eingeführt. Hinzu kommt, dass der BF bereits Vorverurteilungen wegen Eigentums- und Gewaltdelikten aufweist. Es steht außer Zweifel, dass das vom BF gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen darstellt. So hat zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Falle von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) der VwGH wiederholt Stellung bezogen, und eine bezughabende – maßgebliche – Gefährdung attestiert. Insbesondere im Falle von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass im Grunde eine diesbezügliche – maßgebliche – Gefährdung (auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben vgl. VwGH 25.04.2012, 2013/18/0053) angenommen werden könne. Ferner hat er auf eine Suchtmittelkriminalität immanente Rückfallgefährlichkeit (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) hingewiesen. Es steht außer Zweifel, dass das vom BF gezeigte Verhalten eine schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen darstellt. So hat zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Falle von Gewalt- und Eigentumsdelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) der VwGH wiederholt Stellung bezogen, und eine bezughabende – maßgebliche – Gefährdung attestiert. Insbesondere im Falle von Suchtmitteldelikten vergleiche VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass im Grunde eine diesbezügliche – maßgebliche – Gefährdung (auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben vergleiche VwGH 25.04.2012, 2013/18/0053) angenommen werden könne. Ferner hat er auf eine Suchtmittelkriminalität immanente Rückfallgefährlichkeit vergleiche VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) hingewiesen. Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF im Rahmen einer gerichtlichen Weisung an einer Suchttherapie teilgenommen und diese mit Erfolg abgeschlossen hat. Dem BF wurde eine positive Entwicklung attestiert und erweist er sich mittlerweile im Hinblick auf Suchtgifte als abstinent. Aufgrund der besagten Therapie ist es beim BF zu einem Umdenken und einen Wesenswandel im Hinblick auf sein strafbares Verhalten, den Umgang und Konsum von Suchtmittel gekommen. Der BF scheint zudem seine Suchtmittelabhängigkeit, welche in einem kausalen Zusammenhang mit dem bisherigen straffälligen Verhalten des BF stand, überwunden zu haben. Zudem zeigt sich der BF reuig und einsichtig, wovon sich das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Ferner lebt der BF mittlerweile in geordneten Familienverhältnissen, zeigt sich gewillt, nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und hat sich seit seiner letzten Verurteilung nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Unter Berücksichtigung der beim BF erkennbaren bzw. nachgewiesenen persönlichen Entwicklung kann diesem durchaus eine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Sohin ist aus Sicht des erkennenden Gerichts aus aktueller Sicht nicht mit einem Rückfall des BF zu rechnen, sodass im Ergebnis keine aktuelle Gefährdung öffentlicher Interessen festgestellt werden kann, welche die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes notwendig machte. Darüber hinaus weist der BF mittlerweile einen 12 Jahre übersteigenden Aufenthalt in Österreich auf, währenddessen er wiederholt Erwerbstätigkeiten nachging und eine Beziehung, welche nunmehr langjährig Bestand hat, einging. Ferner weist der BF soziale Kontakte in Österreich auf und hat er seine familiären Bande in Deutschland aufgeben. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt seit mehr als 10 Jahren durchgehend in Österreich und weist er sohin ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK im Bundesgebiet auf, wenn dieses auch durch sein wiederholt straffälliges Verhalten eine gewisse Relativierung hinnehmen muss. Darüber hinaus weist der BF mittlerweile einen 12 Jahre übersteigenden Aufenthalt in Österreich auf, währenddessen er wiederholt Erwerbstätigkeiten nachging und eine Beziehung, welche nunmehr langjährig Bestand hat, einging. Ferner weist der BF soziale Kontakte in Österreich auf und hat er seine familiären Bande in Deutschland aufgeben. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt seit mehr als 10 Jahren durchgehend in Österreich und weist er sohin ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet auf, wenn dieses auch durch sein wiederholt straffälliges Verhalten eine gewisse Relativierung hinnehmen muss. Nach Beurteilung des vom BF gezeigten Verhaltens und der sich daraus ergebenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen sowie nach erfolgter Abwägung sich wiederstreitender öffentlicher und privater Interessen iSd. Art 8 EMRK, kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im konkreten Fall als nicht zulässig erweist. Nach Beurteilung des vom BF gezeigten Verhaltens und der sich daraus ergebenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen sowie nach erfolgter Abwägung sich wiederstreitender öffentlicher und privater Interessen iSd. Artikel 8, EMRK, kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im konkreten Fall als nicht zulässig erweist. Unbeschadet dessen erreicht das vom BF gezeigte strafbare Verhalten im Ergebnis zudem nicht das gegenständlich geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSd. § 67 Abs. 1
- Satz FPG bzw. der oben zitierten Judikatur (siehe insbesondere VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Weder hat der BF ein Delikt iSd. § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder Z 8 FPG verwirklicht, noch kann in dem gesetzten Verhalten ein die öffentliche Sicherheit schwerwiegend gefährdender Sachverhalt erkannt werden. Unbeschadet dessen erreicht das vom BF gezeigte strafbare Verhalten im Ergebnis zudem nicht das gegenständlich geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSd. Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz FPG bzw. der oben zitierten Judikatur (siehe insbesondere VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Weder hat der BF ein Delikt iSd. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder Ziffer 8, FPG verwirklicht, noch kann in dem gesetzten Verhalten ein die öffentliche Sicherheit schwerwiegend gefährdender Sachverhalt erkannt werden. Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G307.2221788.1.00