← Österreich

{'item': 'I401 1425408-2'}

Obsah (16)§ 9§§ 54§ 46aArt. 133§ 8§ 57§ 52§ 53Art. 8§ 58§ 55§ 138§ 28§§ 50§ 61§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlI401 1425408-2 Spruch, I401 1425408-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird

§§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird

Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.

  1. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV bis. VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und werden diese behoben.
  2. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier bis. römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und werden diese behoben.
  3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des XXXX auf Verlängerung der Karte für Geduldete vom 04.07.2017 zurückzuweisen war. 3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des römisch 40 auf Verlängerung der Karte für Geduldete vom 04.07.2017 zurückzuweisen war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein bis zu seiner Ausreise in Bagdad lebender irakischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 08.03.2012 wies das (damals zuständige) Bundesasylamt diesen Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. und II.) ab und wies den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 08.03.2012 wies das (damals zuständige) Bundesasylamt diesen Asylantrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) ab und wies den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2014, L510 1425408-1/24E, hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet und hinsichtlich Spruchpunkt II. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG als unbegründet abgewiesen wird. Gleichzeitig wurde

§ 8Abs. 3a Asyl

G festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Irak unzulässig ist. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde ersatzlos behoben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2014, L510 1425408-1/24E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG als unbegründet abgewiesen wird. Gleichzeitig wurde

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Irak unzulässig ist. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde ersatzlos behoben. Begründend wurde mit Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass anhand der Länderdokumente und der laufenden aktuellen Medienberichterstattung derzeit die Sicherheitslage im Zentralirak und in Bagdad als schlecht zu beschreiben sei. Schwerpunkte terroristischer Anschläge blieben neben den von der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) besetzten Gebieten weiterhin Bagdad und der restliche Zentralirak. Im Vergleich zu Bagdad und den Rest des Landes werde auf Grund der allgemeinen aktuellen Berichtslage die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak sowie im Süden deutlich besser beurteilt. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.Begründend wurde mit Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass anhand der Länderdokumente und der laufenden aktuellen Medienberichterstattung derzeit die Sicherheitslage im Zentralirak und in Bagdad als schlecht zu beschreiben sei. Schwerpunkte terroristischer Anschläge blieben neben den von der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) besetzten Gebieten weiterhin Bagdad und der restliche Zentralirak. Im Vergleich zu Bagdad und den Rest des Landes werde auf Grund der allgemeinen aktuellen Berichtslage die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak sowie im Süden deutlich besser beurteilt. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden. Im erstinstanzlichen Akt findet sich ein Aktenvermerk vom 22.02.2016, wonach dem Beschwerdeführer eine Duldungskarte für die Dauer von einem Jahr auszustellen sei. Mittels des (oben zitierten) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts sei festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig sei. Am 01.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine bis 31.05.2017 gültige Karte für Geduldete ausgestellt. Der Beschwerdeführer stellte am 04.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte. Mit Bescheid vom 17.07.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) diesen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

5 in Verbindung mit Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ab (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt II.), erließ gegen ihn

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) sowie

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).Der Beschwerdeführer stellte am 04.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte. Mit Bescheid vom 17.07.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) diesen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) ab (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ gegen ihn

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit Dezember 2011 im Bundesgebiet befinde. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei mit der Entscheidung der II. Instanz negativ beschieden, jedoch aufgrund der damaligen Situation in seinem Heimatland die Abschiebung für unzulässig erklärt worden. Daher habe er eine bis zum 31.05.2017 gültige Duldungskarte erhalten. Während seines Aufenthaltes in Österreich sei er mehrmals straffällig geworden. Im Strafregister würden drei Verurteilungen wegen Übertretungen des Suchtmittelgesetzes und des Strafgesetzbuches aufscheinen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht nachhaltig aus Eigenem bemüht, einen Reisepass zu erlangen. Zudem habe er angegeben, das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen und die beabsichtigte Abschiebung vereiteln zu wollen. Er sei beruflich nicht integriert; er gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern lebe vielmehr vom Bezug der Grundversorgung. Nach der österreichischen Rechtsordnung sei er ledig. Denn die nach islamischen Recht mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe besitze in Österreich keine Rechtsgültigkeit. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestehe nicht. Er sei für niemanden sorgepflichtig. Da die Voraussetzung für eine Duldung

§ 46aAbs.

1 nicht vorliege, sei der Antrag auf Verlängerung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

5 FPG abzuweisen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit Dezember 2011 im Bundesgebiet befinde. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei mit der Entscheidung der römisch zwei. Instanz negativ beschieden, jedoch aufgrund der damaligen Situation in seinem Heimatland die Abschiebung für unzulässig erklärt worden. Daher habe er eine bis zum 31.05.2017 gültige Duldungskarte erhalten. Während seines Aufenthaltes in Österreich sei er mehrmals straffällig geworden. Im Strafregister würden drei Verurteilungen wegen Übertretungen des Suchtmittelgesetzes und des Strafgesetzbuches aufscheinen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht nachhaltig aus Eigenem bemüht, einen Reisepass zu erlangen. Zudem habe er angegeben, das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen und die beabsichtigte Abschiebung vereiteln zu wollen. Er sei beruflich nicht integriert; er gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern lebe vielmehr vom Bezug der Grundversorgung. Nach der österreichischen Rechtsordnung sei er ledig. Denn die nach islamischen Recht mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe besitze in Österreich keine Rechtsgültigkeit. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestehe nicht. Er sei für niemanden sorgepflichtig. Da die Voraussetzung für eine Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, nicht vorliege, sei der Antrag auf Verlängerung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG abzuweisen. Im Übrigen tätigte das Bundesamt Ausführungen zu den vorliegenden Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes für die Dauer von sieben Jahren sowie die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak stützte das Bundesamt darauf, dass sich weder aus den aktuellen Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sich eine Gefährdung im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ergebe. In der Niederschrift vom 20.02.2019 habe er sich lediglich auf die im bereits abgeschlossenen Asylverfahren geäußerten Fluchtgründe berufen, andere Gründe für eine Gefährdung haben er nicht vorgebracht.Im Übrigen tätigte das Bundesamt Ausführungen zu den vorliegenden Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes für die Dauer von sieben Jahren sowie die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak stützte das Bundesamt darauf, dass sich weder aus den aktuellen Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sich eine Gefährdung im Sinn der Artikel 2, oder 3 EMRK ergebe. In der Niederschrift vom 20.02.2019 habe er sich lediglich auf die im bereits abgeschlossenen Asylverfahren geäußerten Fluchtgründe berufen, andere Gründe für eine Gefährdung haben er nicht vorgebracht. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 27.09.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 24.10.2019, wobei Spruchpunkt II. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005) unangefochten blieb. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 27.09.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 24.10.2019, wobei Spruchpunkt römisch zwei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005) unangefochten blieb. Die Beschwerde begründete der Beschwerdeführer - zusammengefasst - damit, dass seine Abschiebung aus tatsächlich von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Er habe seine Identität nicht verschleiert und während des Asylverfahrens wahrheitsgetreue Angaben gemacht. Die irakische Botschaft habe ihm am 24.10.2019 mitgeteilt, dass er keinen Reisepass bekommen werde, er entweder im Irak oder in der irakischen Botschaft in Berlin einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses stellen müsse. Auf Grund der geschlossenen Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin verfüge er über ein bestehendes intensives Familienleben, welches bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung berücksichtigt werden müsse. Zur derzeitigen Menschenrechtssituation sowie der Situation der Sunniten im Irak sei auszuführen, dass die Proteste in Bagdad und in mehreren anderen Provinzen im Süden des Landes erneut begonnen hätten. Sicherheitskräfte würden mit Tränengas und Schüssen in die Luft gegen die Demonstranten vorgehen. Seither seien mehrere Menschen bei den Auseinandersetzungen gestorben, genauere Zahlen darüber gebe es allerdings nicht. Der Islamische Staat (IS) sei im Irak weitestgehend auf Zellen von Aufständischen reduziert worden, die meist aus jenen Gebieten herausoperieren würden, die früher unter IS-Kontrolle gestanden seien. Das ganze Jahr 2018 hätten IS-Kämpfer Streifzüge nach Anbar, Bagdad und Salahaddin durchgeführt, hätten sich aber im Winter aus diesen Gouvernements zurückgezogen. Die Anzahl der verzeichneten Übergriffe und zivilen Todesopfern seien daher im Vergleich zu den Vormonaten deutlich abgesunken. Im Übrigen erhob der Beschwerdeführer insbesondere Einwendungen gegen das erlassene Einreiseverbot. Am 23.12.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. dargelegten Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. dargelegten Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak. Er stammt aus Bagdad und bekennt sich zum Islam. Er gehört der Glaubensrichtung der Sunniten und der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest. Am 19.10.2018 heiratete er im XXXX nach islamischen Recht die österreichische Staatsbürgerin XXXX Am 23.11.2020 hat der Beschwerdeführer die Vaterschaft zu XXXX , die am 23.09.2020 geboren wurde und ebenfalls österreichische Staatsbürgerin ist, anerkannt. Er lebt mit ihnen in einer Lebensgemeinschaft und es besteht ein gemeinsamer Haushalt. Er kümmert sich die gemeinsame Tochter und nimmt seine Vaterrolle wahr.Am 19.10.2018 heiratete er im römisch 40 nach islamischen Recht die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 Am 23.11.2020 hat der Beschwerdeführer die Vaterschaft zu römisch 40 , die am 23.09.2020 geboren wurde und ebenfalls österreichische Staatsbürgerin ist, anerkannt. Er lebt mit ihnen in einer Lebensgemeinschaft und es besteht ein gemeinsamer Haushalt. Er kümmert sich die gemeinsame Tochter und nimmt seine Vaterrolle wahr. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er gehört keiner „Covid-19-Risikogruppe“ an. Mit erstem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 28.10.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen, teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB und wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit erstem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 28.10.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen, teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB und wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraph 295, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mit zweitem in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 01.04.2014 wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 sechster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafe, der äußerst rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen als erschwerend gewertet. Die mit Urteil vom 28.10.2013 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde nicht widerrufen, aber die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit zweitem in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 01.04.2014 wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafe, der äußerst rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen als erschwerend gewertet. Die mit Urteil vom 28.10.2013 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde nicht widerrufen, aber die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit drittem rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX XXXX vom 08.11.2016 wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit drittem rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 römisch 40 vom 08.11.2016 wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die Eltern und zwei Brüder des Beschwerdeführers stellten in Österreich ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz, die vom Bundesamt abgewiesen wurden und auf Grund erhobener Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. Ein weiterer Bruder, mit dem er in Kontakt steht, pendelt zwischen dem Irak und der Türkei. Der Beschwerdeführer absolvierte im Irak eine Ausbildung für die Tätigkeit als Hilfskoch. In Österreich ging er bzw. geht er keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er übte gelegentlich eine „Schwarzarbeit“ aus. Bis 20.11.2020 war er mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, den angefochtenen Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu L510 1425408-1, insbesondere in das Erkenntnis vom 17.12.2014, und in das alte und aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zum Irak vom 20.06.2014 bzw. 17.03.
  5. Zudem wurde am 23.12.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der Lebensgefährtin und dessen Rechtsvertretung durchgeführt. 2.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des in Kopie vorliegenden Reisepasses fest (AS 629). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft aus Bagdad, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie zu den (teilweise in Österreich lebenden) Familienangehörigen gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften, im Wesentlichen gleich gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt (vgl. die niederschriftlichen Einvernahmen vom 19.12.2011 und vom 20.02.2019) und dem Bundesverwaltungsgericht. Da er - wie der Beschwerdeführer versichert - gesund ist, gehört er keiner „Covid-19 Risikogruppe“ an.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft aus Bagdad, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie zu den (teilweise in Österreich lebenden) Familienangehörigen gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften, im Wesentlichen gleich gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt vergleiche die niederschriftlichen Einvernahmen vom 19.12.2011 und vom 20.02.2019) und dem Bundesverwaltungsgericht. Da er - wie der Beschwerdeführer versichert - gesund ist, gehört er keiner „Covid-19 Risikogruppe“ an. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach islamischen Recht die österreichische Staatsbürgerin XXXX geheiratet hat, in einer Lebensgemeinschaft mit ihr lebt und ein gemeinsamer Haushalt besteht, ergibt sich aus dem vorgelegten Ehevertrag vom 19.10.2018 und seiner Einvernahme und der Lebensgefährtin als Zeugin in der mündlichen Verhandlung. Dass er die Vaterschaft zu seiner Tochter XXXX anerkannt hat und sich um ihre Betreuung und Erziehung kümmert, geht aus der vorgelegten Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft des Standesamts XXXX XXXX vom 23.11.2020 hervor sowie aus den glaubhaften Aussagen der Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung. Sie betonte auch, dass der Beschwerdeführer für die gemeinsame Tochter die Vaterrolle einnehme und eine Trennung für sie, insbesondere aber für die Tochter, sehr belastend wäre.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach islamischen Recht die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 geheiratet hat, in einer Lebensgemeinschaft mit ihr lebt und ein gemeinsamer Haushalt besteht, ergibt sich aus dem vorgelegten Ehevertrag vom 19.10.2018 und seiner Einvernahme und der Lebensgefährtin als Zeugin in der mündlichen Verhandlung. Dass er die Vaterschaft zu seiner Tochter römisch 40 anerkannt hat und sich um ihre Betreuung und Erziehung kümmert, geht aus der vorgelegten Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft des Standesamts römisch 40 römisch 40 vom 23.11.2020 hervor sowie aus den glaubhaften Aussagen der Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung. Sie betonte auch, dass der Beschwerdeführer für die gemeinsame Tochter die Vaterrolle einnehme und eine Trennung für sie, insbesondere aber für die Tochter, sehr belastend wäre. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht, Leistungen von der staatlichen Grundversorgung bezieht und er nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung von vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich vom 03.12.2020 und dem Versicherungsdatenauszug vom selben Tag. In der mündlichen Verhandlung gab er an, „nach Gebrauch“ bzw. „einige Zeit“ „schwarz“ gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer versicherte in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig, dass er im Fall der Gewährung einer Arbeitsbewilligung eine Arbeit (in einem Restaurant) aufnehmen wird können. In der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer unter Beweis stellen, dass er der deutschen Sprache mächtig ist, um sich im alltäglichen Leben in Österreich zurecht zu finden. Ein Zeugnis über eine bestandene Deutschprüfung und einen Werte- und Orientierungskurs wurde bis zum gegebenen Zeitpunkt nicht vorgelegt. Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gründet sich auf die aktuelle Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und die im erstinstanzlichen Akt befindenden Strafurteilen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
  8. Der Beschwerdeführer ließ den Spruchpunkt I. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005) des angefochtenen Bescheides unbekämpft. Dieser Spruchpunkt erwuchs daher in Rechtskraft. 3.1. Der Beschwerdeführer ließ den Spruchpunkt römisch eins. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005) des angefochtenen Bescheides unbekämpft. Dieser Spruchpunkt erwuchs daher in Rechtskraft. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung (samt „Nebenaussprüchen“): 3.2.1.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.

  1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegen bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108, Rn. 8, mwN). 3.2.
  2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegen bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108, Rn. 8, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN, die Rechtsansicht, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. zu einem ungefähr neuneinhalbjährigen Aufenthalt VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN, die Rechtsansicht, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche zu einem ungefähr neuneinhalbjährigen Aufenthalt VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169). Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422, mwN). 3.2.
  3. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer hält sich gegenwärtig seit etwas mehr als neun Jahre in Österreich auf. Die Antragstellung auf Asyl erfolgte im November
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2014 wurde unter anderem festgestellt, dass

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Irak unzulässig ist. Damit war sein Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens rechtmäßig und danach geduldet, wobei ihm erst am 01.06.2016 eine bis 31.05.2017 gültige Karte für Geduldete ausgestellt wurde. Im gegenständlichen Fall wird jedoch die Kontinuität seines Aufenthaltes im Sinn des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie dadurch unterbrochen, dass er in den Zeiträumen vom 13.

  1. bis 28.10.2013 und vom 02.02.2014 bis 31.07.2015, somit für ca. 1 ½ Jahre, in verschiedenen Justizanstalten Freiheitsstrafen verbüßt hatte und er sich in der Zeit vom 31.
  2. bis 25.08.2015 im Polizeianhaltezentrum R aufhielt (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN). Der langjährige Aufenthalt wird zudem dadurch relativiert, dass er für insgesamt ca. 15 Monate bei verschiedenen karitativen Einrichtungen obdachlos gemeldet war. Der Beschwerdeführer hält sich gegenwärtig seit etwas mehr als neun Jahre in Österreich auf. Die Antragstellung auf Asyl erfolgte im November
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2014 wurde unter anderem festgestellt, dass

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Irak unzulässig ist. Damit war sein Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens rechtmäßig und danach geduldet, wobei ihm erst am 01.06.2016 eine bis 31.05.2017 gültige Karte für Geduldete ausgestellt wurde. Im gegenständlichen Fall wird jedoch die Kontinuität seines Aufenthaltes im Sinn des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie dadurch unterbrochen, dass er in den Zeiträumen vom 13.

  1. bis 28.10.2013 und vom 02.02.2014 bis 31.07.2015, somit für ca. 1 ½ Jahre, in verschiedenen Justizanstalten Freiheitsstrafen verbüßt hatte und er sich in der Zeit vom 31.
  2. bis 25.08.2015 im Polizeianhaltezentrum R aufhielt (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN). Der langjährige Aufenthalt wird zudem dadurch relativiert, dass er für insgesamt ca. 15 Monate bei verschiedenen karitativen Einrichtungen obdachlos gemeldet war. Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den konkreten Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenüber einem Elternteil auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (VfGH 11.06.2018, E343/2018 ua; vom selben Tag, E435/2018; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034, mwN). Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den konkreten Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenüber einem Elternteil auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (VfGH 11.06.2018, E343/2018 ua; vom selben Tag, E435/2018; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034, mwN). Bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, sind im Rahmen der Abwägung

§ 9

BFA-VG „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, Rn. 18, mwN).Bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, sind im Rahmen der Abwägung

Paragraph 9, BFA-VG „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, Rn. 18, mwN). Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof betonen zudem, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (VfGH 11.06.2018, E343/2018 ua; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128, mwN). Im Sinn dieser Rechtsprechung ist es daher notwendig, sich mit dem Kindeswohl und mit den Auswirkungen der Trennung des Beschwerdeführers von seiner in Österreich im September 2020 geborenen, somit ca. fünf Monate alten Tochter auseinanderzusetzen. Als wichtiges Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohls ist

§ 138

Z 9 ABGB der „verlässliche Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen" zu berücksichtigen.Im Sinn dieser Rechtsprechung ist es daher notwendig, sich mit dem Kindeswohl und mit den Auswirkungen der Trennung des Beschwerdeführers von seiner in Österreich im September 2020 geborenen, somit ca. fünf Monate alten Tochter auseinanderzusetzen. Als wichtiges Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohls ist

Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB der „verlässliche Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen" zu berücksichtigen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und die gemeinsame Tochter sind österreichische Staatsbürger. Daher wäre es zum gegebenen Zeitpunkt für die Lebensgefährtin bzw. Mutter des Säuglings aufgrund ihrer bereits bestehenden Obsorge angesichts der sprachlichen Barrieren und der Beeinträchtigung ihres familiären Rückhaltes nicht zumutbar, mit dem Beschwerdeführer in den Irak auszureisen. Eine gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung würde dazu führen, dass seine Tochter vom Vater getrennt wäre und der „verlässliche Kontakt“ (§ 138 Z 9 ABGB) zu ihm nicht mehr fortgesetzt werden könnte. Zudem ist bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak auch nicht von der Möglichkeit wechselseitiger, regelmäßiger und längerfristiger Besuche auszugehen.Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und die gemeinsame Tochter sind österreichische Staatsbürger. Daher wäre es zum gegebenen Zeitpunkt für die Lebensgefährtin bzw. Mutter des Säuglings aufgrund ihrer bereits bestehenden Obsorge angesichts der sprachlichen Barrieren und der Beeinträchtigung ihres familiären Rückhaltes nicht zumutbar, mit dem Beschwerdeführer in den Irak auszureisen. Eine gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung würde dazu führen, dass seine Tochter vom Vater getrennt wäre und der „verlässliche Kontakt“ (Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB) zu ihm nicht mehr fortgesetzt werden könnte. Zudem ist bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak auch nicht von der Möglichkeit wechselseitiger, regelmäßiger und längerfristiger Besuche auszugehen. Allerdings können schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034, mwN). Im vorliegenden Fall ist daher bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mehrfach strafbare Handlungen gesetzt hat, die ein kriminelles, die österreichische Rechtsordnung missachtendes Verhalten dokumentieren. So wurde er wegen Vergehen nach dem SMG (§§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB) und dem StGB (§ 295 StGB), wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 sechster Fall SMG sowie mit drittem Urteil vom 08.11.2016 wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu (teilbedingten) Freiheitsstrafen verurteilt. Der seit der letzten Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bzw. der seit dem Vollzugsdatum der mit zweitem Urteil vom 01.04.2014 verhängten und verbüßten Freiheitsstrafe mit 31.07.2015 verstrichene Zeitraum lässt ein zu beachtendes Wohlverhalten erkennen und auf einen positiven Gesinnungswandel - auch für die Zukunft - schließen. In der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer auch seine akzeptablen Deutschkenntnisse unter Beweis stellen und den Eindruck vermitteln, nicht mehr straffällig werden und sich - sobald er über einen Aufenthaltstitel verfügt - um eine erlaubte Beschäftigung bemühen zu wollen.Im vorliegenden Fall ist daher bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mehrfach strafbare Handlungen gesetzt hat, die ein kriminelles, die österreichische Rechtsordnung missachtendes Verhalten dokumentieren. So wurde er wegen Vergehen nach dem SMG (Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB) und dem StGB (Paragraph 295, StGB), wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall SMG sowie mit drittem Urteil vom 08.11.2016 wegen des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu (teilbedingten) Freiheitsstrafen verurteilt. Der seit der letzten Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bzw. der seit dem Vollzugsdatum der mit zweitem Urteil vom 01.04.2014 verhängten und verbüßten Freiheitsstrafe mit 31.07.2015 verstrichene Zeitraum lässt ein zu beachtendes Wohlverhalten erkennen und auf einen positiven Gesinnungswandel - auch für die Zukunft - schließen. In der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer auch seine akzeptablen Deutschkenntnisse unter Beweis stellen und den Eindruck vermitteln, nicht mehr straffällig werden und sich - sobald er über einen Aufenthaltstitel verfügt - um eine erlaubte Beschäftigung bemühen zu wollen. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass er sich um die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind bemüht und seinen familiären Fürsorgepflichten bestmöglich nachzukommen versucht. Übereinstimmend erklärten der Beschwerdeführer und die Lebensgefährtin zudem, dass er auch Aufgaben im Haushalt wahrnimmt und in die tägliche Betreuung des Säuglings mit eingebunden ist. Er trägt im Rahmen seiner Möglichkeiten auch zum Einkommen der Familie bei, indem er aus den ihm zustehenden Leistungen aus der Grundversorgung sowie die unregelmäßig ausgeübte „Schwarzarbeit“ einen finanziellen Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt beiträgt. Im Fall einer Abschiebung des Beschwerdeführers wäre die Lebensgefährtin, die seit 27.08.2020 Wochengeld bezieht, mit der Versorgung des Kindes auf sich alleine gestellt und würde nicht nur die monetäre Unterstützung des Beschwerdeführers wegfallen, sondern auch seine Mitwirkung und Hilfe im gemeinsamen Haushalt sowie in der Betreuung des Kindes. Sein durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet von etwa neun Jahren würde - ebenso wenig wie seine während seines unsicheren Aufenthaltes begonnene Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und seine Deutschkenntnisse - angesichts seines die österreichische Rechtsordnung missachtenden Fehlverhaltens keineswegs ausreichen, um von einer Rückkehrentscheidung Abstand nehmen zu können. Aufgrund des Umstandes, dass es Anhaltspunkte für ein zukünftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers gibt und seine Abschiebung in den Irak seiner ca. fünf Monate alten Tochter die Möglichkeit nehmen würde, mit ihrem Vater weiter aufzuwachsen, überwiegen unter Berücksichtigung des Kindeswohls gegenständlich dessen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Sollte es in naher Zukunft zu einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung (insbesondere nach dem SMG) kommen, könnte die Interessensabwägung wohl zu einem anderen Ergebnis führen. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung

§ 9Abs.

2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Der Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes III.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattzugeben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.Der Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Erfüllt der Drittstaatsangehörige überdies das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G) oder übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird, so ist nach dem ersten Absatz des § 55 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, andernfalls nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung eine „Aufenthaltsberechtigung“, mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt, war ihm eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Erfüllt der Drittstaatsangehörige überdies das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) oder übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird, so ist nach dem ersten Absatz des Paragraph 55, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, andernfalls nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung eine „Aufenthaltsberechtigung“, mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt, war ihm eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel auszufolgen. Er hat dabei

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel ist für zwölf Monate gültig, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel auszufolgen. Er hat dabei

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel ist für zwölf Monate gültig, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Infolge der Stattgabe der Beschwerde in Hinblick auf Spruchpunkt III. waren die darauf aufbauenden Spruchpunkte IV. bis VII. (Erlassung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot, Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) zu beheben.Infolge der Stattgabe der Beschwerde in Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. waren die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. (Erlassung eines auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot, Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) zu beheben. 3.3. Karte für Geduldete: 3.3.1. Rechtslage: Der mit „Duldung“ überschriebene § 46a FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) lautet auszugsweise:Der mit „Duldung“ überschriebene Paragraph 46 a, FPG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) lautet auszugsweise: „

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. … .“ 3.3.
  5. Im gegenständlichen Fall war angesichts des gestellten Antrages des Beschwerdeführers vom 04.07.2017 auf Verlängerung der Karte für Geduldete nach § 46a FPG zu prüfen, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG zulässig war. 3.3.2. Im gegenständlichen Fall war angesichts des gestellten Antrages des Beschwerdeführers vom 04.07.2017 auf Verlängerung der Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, FPG zu prüfen, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zulässig war. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wurde über die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer abgesprochen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt. Er verfügt damit über eine befristete Aufenthaltsberechtigung und erwirbt damit einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 1 Z 4 FPG. Bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Karte für Geduldete knüpft das Gesetz im ersten Satz des § 46a Abs. 4 FPG an das (weitere) Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Aufenthaltsduldung an. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wurde über die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer abgesprochen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt. Er verfügt damit über eine befristete Aufenthaltsberechtigung und erwirbt damit einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG. Bei der Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Karte für Geduldete knüpft das Gesetz im ersten Satz des Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG an das (weitere) Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen für die Aufenthaltsduldung an. Da es im konkreten Fall an der Voraussetzung für die Ausstellung bzw. die Verlängerung der Karte für Geduldete im Sinn des § 46a Abs. 1 FPG mangelt, war der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.07.2017 auf Verlängerung der Karte für Geduldet zurückzuweisen war.Da es im konkreten Fall an der Voraussetzung für die Ausstellung bzw. die Verlängerung der Karte für Geduldete im Sinn des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG mangelt, war der Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.07.2017 auf Verlängerung der Karte für Geduldet zurückzuweisen war. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt an einer Rechtsprechung zur (Un-) Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung bzw. Verlängerung der Karte für Geduldete bei Erteilung eines Aufenthaltstitels, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt an einer Rechtsprechung zur (Un-) Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung bzw. Verlängerung der Karte für Geduldete bei Erteilung eines Aufenthaltstitels, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I401.1425408.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.