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I403 2239281-1

Obsah (14)Art. 133Art. 9Art. 28Art. 8§ 52§ 61§ 66§ 67§ 53§ 206§ 70§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlI403 2239281-1 SpruchI403 2239281-1/3E, I403 2239281-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Slowenien, ist seit 05.09.2011 im Bundesgebiet hauptgemeldet. Im Oktober 2011 wurde ihm auf Antrag seitens einer Bezirkshauptmannschaft eine "Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer)" zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.09.2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Blutschande nach § 211 Abs. 3 StGB, des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs. 1 StGB, sowie wegen des Vergehens der versuchten Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach §§ 15 Abs. 1, 205a Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten, davon achtzehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er zu unbekannten Zeitpunkten zwischen Ende 2011 und 2014 seine zum damaligen Zeitpunkt noch unmündige Schwester an ihrer Vagina und ihren Brüsten berührt und den Beischlaf mit ihr vollzogen hatte, zwischen Ende 2011 bis Dezember 2017 in ihrer Anwesenheit onanierte, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen, sowie zuletzt Ende Jänner 2020 der mittlerweile mündigen Schwester seinen Penis vorzeigte und sie aufforderte, gegen ihren Willen und nach vorangegangener Einschüchterung Oralverkehr an ihm vorzunehmen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.09.2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 3, StGB, des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB, sowie wegen des Vergehens der versuchten Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 205 a, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten, davon achtzehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er zu unbekannten Zeitpunkten zwischen Ende 2011 und 2014 seine zum damaligen Zeitpunkt noch unmündige Schwester an ihrer Vagina und ihren Brüsten berührt und den Beischlaf mit ihr vollzogen hatte, zwischen Ende 2011 bis Dezember 2017 in ihrer Anwesenheit onanierte, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen, sowie zuletzt Ende Jänner 2020 der mittlerweile mündigen Schwester seinen Penis vorzeigte und sie aufforderte, gegen ihren Willen und nach vorangegangener Einschüchterung Oralverkehr an ihm vorzunehmen. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 29.09.2020 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer gegen ihn gerichteten Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vierzehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse abzugeben. Am 06.10.2020 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Inhaltlich führte er hierbei im Wesentlichen aus, er sei gesund und lebe seit acht Jahren in Österreich, ebenso wie seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester. Überdies gehe er im Bundesgebiet seit Juni 2019 einer Anstellung als Tischler nach. In seinem Herkunftsstaat Slowenien werde er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Am 12.11.2020 wurde der Beschwerdeführer nach Antritt seiner Strafhaft niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er an, dass er sein Arbeitsverhältnis mittlerweile gekündigt habe. Er stehe in Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Eltern, sei bislang jedoch auch alle zwei oder drei Monate nach Slowenien gefahren, wo er sich bei seiner älteren Schwester aufhalte. Seine Großeltern würden ebenfalls in Slowenien leben. Er stehe in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Familienangehörigen. Sein strafrechtwidriges Fehlverhalten bereue er und werde dies nicht mehr vorkommen, wobei er sich seiner kleinen Schwester auch nicht mehr nähern dürfe und ihm der Kontakt zu ihr untersagt worden sei. Er wolle hier in Österreich bleiben und nach seiner Haftentlassung wieder seine Erwerbstätigkeit als Tischler bei seinem früheren Arbeitgeber aufnehmen. Einer Rückkehr nach Slowenien stehe entgegen, dass die wirtschaftliche Lage dort „nicht gut“ sei. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2020 wurde

„§ 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

„§ 70 Abs. 3 FPG“ wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

„§ 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2020 wurde

„§ 67 Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

„§ 70 Absatz 3, FPG“ wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

„§ 18 Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schriftsatz vom 27.01.2021 wurde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit seinem achtzehnten Lebensjahr in Österreich, spreche perfekt Deutsch und sei stets einer geregelten Arbeit als Schreiner bzw. Tischler im Bundesgebiet nachgegangen. Zudem lebe seine Kernfamilie, bestehend aus seinen Eltern, einer Schwester und einem Bruder, in Österreich und habe sich der Beschwerdeführer bereits im Sommer – vor seiner Verurteilung – um eine Psychotherapie bemüht, wobei auch seine minderjährige Schwester sich in therapeutischer Behandlung befinde, was zu einer positiven Entwicklung des Versöhnungsprozesses geführt habe. Dem Beschwerdeführer komme ein Daueraufenthaltsrecht zu und habe die belangte Behörde keine gesetzlich geforderte Gefährdungsprognose vorgenommen, sondern lediglich unter Verweis auf seine vergangenen Taten festgestellt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die seitens des Strafgerichtes ins Treffen geführten Milderungsgründe seien jedoch nicht berücksichtigt worden und hätte eine vorzunehmende Zukunftsprognose zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen war ein Schreiben des Vereins "XXXX", in welchem ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Bewährungshilfebetreuung stets kooperativ verhalten habe und er seine Straftaten bereue. Da das Landesgericht XXXX ihm sowohl Bewährungshilfe als auch eine Psychotherapie angeordnet habe, erscheine es überdies sinnvoll, wenn er weiterhin in Österreich bleiben könne.Mit Schriftsatz vom 27.01.2021 wurde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit seinem achtzehnten Lebensjahr in Österreich, spreche perfekt Deutsch und sei stets einer geregelten Arbeit als Schreiner bzw. Tischler im Bundesgebiet nachgegangen. Zudem lebe seine Kernfamilie, bestehend aus seinen Eltern, einer Schwester und einem Bruder, in Österreich und habe sich der Beschwerdeführer bereits im Sommer – vor seiner Verurteilung – um eine Psychotherapie bemüht, wobei auch seine minderjährige Schwester sich in therapeutischer Behandlung befinde, was zu einer positiven Entwicklung des Versöhnungsprozesses geführt habe. Dem Beschwerdeführer komme ein Daueraufenthaltsrecht zu und habe die belangte Behörde keine gesetzlich geforderte Gefährdungsprognose vorgenommen, sondern lediglich unter Verweis auf seine vergangenen Taten festgestellt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die seitens des Strafgerichtes ins Treffen geführten Milderungsgründe seien jedoch nicht berücksichtigt worden und hätte eine vorzunehmende Zukunftsprognose zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen war ein Schreiben des Vereins "XXXX", in welchem ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Bewährungshilfebetreuung stets kooperativ verhalten habe und er seine Straftaten bereue. Da das Landesgericht römisch 40 ihm sowohl Bewährungshilfe als auch eine Psychotherapie angeordnet habe, erscheine es überdies sinnvoll, wenn er weiterhin in Österreich bleiben könne. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Slowenien und somit EWR-Bürger. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest. Er hat in Slowenien seine neunjährige Schulpflicht absolviert und im Anschluss den Beruf des Tischlers erlernt. Seine ältere Schwester sowie seine Großeltern leben nach wie vor in Slowenien in einem Ort in der Nähe von Maribor. Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Inhaftierung etwa alle zwei bis drei Monate zu Besuch in seinem Herkunftsstaat, wobei er sich hierbei bei seiner älteren Schwester aufgehalten hat. Seit 05.09.2011 ist der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, einer jüngeren Schwester (geb. 2003) und einem jüngeren Bruder (geb. 2009) hauptgemeldet, hat das Elternhaus jedoch bereits im Februar 2020 verlassen und bis zu seiner Inhaftierung am 03.11.2020 in einer Pension gelebt. Ansonsten verfügt er über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Im Oktober 2011 wurde ihm auf Antrag seitens einer Bezirkshauptmannschaft eine "Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer)" zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt. Angesichts seines über einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grundlage eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts hat er das Recht auf Daueraufenthalt erworben. Seine Eltern sowie seine jüngere Schwester und sein jüngerer Bruder halten sich ebenfalls auf Grundlage von Anmeldebescheinigungen rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ging in Österreich jeweils von 12.09.2011 bis 06.10.2011, von 17.10.2011 bis 04.11.2011, von 17.11.2011 bis 30.03.2012, von 02.04.2012 bis 31.05.2019 sowie von 03.06.2016 bis 30.10.2020 angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter in fünf unterschiedlichen Unternehmen nach. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.09.2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Blutschande nach § 211 Abs. 3 StGB, des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs. 1 StGB, sowie wegen des Vergehens der versuchten Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach §§ 15 Abs. 1, 205a Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten, davon achtzehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er zu unbekannten Zeitpunkten zwischen Ende 2011 und 2014 seine zum damaligen Zeitpunkt noch unmündige Schwester an ihrer Vagina und ihren Brüsten berührt und den Beischlaf mit ihr vollzogen hatte, zwischen Ende 2011 bis Dezember 2017 in ihrer Anwesenheit onanierte, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen, sowie zuletzt Ende Jänner 2020 der mittlerweile mündigen Schwester seinen Penis vorzeigte und sie aufforderte, gegen ihren Willen und nach vorangegangener Einschüchterung Oralverkehr an ihm vorzunehmen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers berücksichtigt, darüber hinaus, dass er bei den Tathandlungen zum überwiegenden Teil noch unter 21 Jahre alt und es teilweise beim Versuch geblieben war. Als erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, der lange Tatzeitraum sowie der Umstand, dass es sich beim Opfer um die eigene Schwester des Beschwerdeführers handelte, gewertet. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss Bewährungshilfe angeordnet sowie die Weisung erteilt, sich einer Psychotherapie zu unterziehen und diesbezüglich dem Gericht quartalsmäßig zu berichten.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.09.2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 3, StGB, des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB, sowie wegen des Vergehens der versuchten Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 205 a, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten, davon achtzehn Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er zu unbekannten Zeitpunkten zwischen Ende 2011 und 2014 seine zum damaligen Zeitpunkt noch unmündige Schwester an ihrer Vagina und ihren Brüsten berührt und den Beischlaf mit ihr vollzogen hatte, zwischen Ende 2011 bis Dezember 2017 in ihrer Anwesenheit onanierte, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen, sowie zuletzt Ende Jänner 2020 der mittlerweile mündigen Schwester seinen Penis vorzeigte und sie aufforderte, gegen ihren Willen und nach vorangegangener Einschüchterung Oralverkehr an ihm vorzunehmen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers berücksichtigt, darüber hinaus, dass er bei den Tathandlungen zum überwiegenden Teil noch unter 21 Jahre alt und es teilweise beim Versuch geblieben war. Als erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, der lange Tatzeitraum sowie der Umstand, dass es sich beim Opfer um die eigene Schwester des Beschwerdeführers handelte, gewertet. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss Bewährungshilfe angeordnet sowie die Weisung erteilt, sich einer Psychotherapie zu unterziehen und diesbezüglich dem Gericht quartalsmäßig zu berichten. Am 03.11.2020 trat der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt an, wobei das Strafende mit 03.05.2021 errechnet wurde. Er wurde bis 28.12.2020 einmalig von seiner Mutter besucht.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (aus welchem sich die dem Beschwerdeführer im Oktober 2011 seitens einer Bezirkshauptmannschaft erteilte "Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer)" zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ergibt, ebenso wie der Umstand, dass sich seine Eltern, seine jüngere Schwester und sein jüngerer Bruder auf Grundlage von Anmeldebescheinigungen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten), dem zentralen Melderegister (woraus sich die Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und Geschwistern seit 05.09.2011 ergibt), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (aus welchem sich die angemeldeten Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers als Arbeiter in fünf unterschiedlichen Unternehmen ergeben) und dem Strafregister (aus welchem sich seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ergibt) eingeholt. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten (sowie sich in Kopie im Akt befindlichen) slowenischen Personalausweises Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten (sowie sich in Kopie im Akt befindlichen) slowenischen Personalausweises Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen in Slowenien, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren sowie dem Umstand, dass den insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen hinsichtlich den seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, den Erwägungen des Strafgerichts zur Strafbemessung, der dem Beschwerdeführer per Beschluss angeordneten Bewährungshilfe sowie der ihm gerichtlich erteilten Weisung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, ergeben sich aus der im Akt enthaltenen, gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX zur Zl. XXXX.Die Feststellungen hinsichtlich den seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, den Erwägungen des Strafgerichts zur Strafbemessung, der dem Beschwerdeführer per Beschluss angeordneten Bewährungshilfe sowie der ihm gerichtlich erteilten Weisung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, ergeben sich aus der im Akt enthaltenen, gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 zur Zl. römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer am 03.11.2020 seine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt angetreten hat (wobei das Strafende mit 03.05.2021 errechnet wurde), ergibt sich aus einem im Akt enthaltenen Strafantrittsbericht der Justizanstalt vom 03.11.2020 in Zusammenschau mit einer Abfrage im zentralen Melderegister, wo seit diesem Tag ein Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers in der betreffenden Justizanstalt aufscheint. Dass der Beschwerdeführer bis zum 28.12.2020 einmalig von seiner Mutter während der Verbüßung seiner Strafhaft besucht wurde, ergibt sich aus einer im Akt enthaltenen, seitens der belangten Behörde bei der Justizanstalt angeforderten Besucherliste.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  6. Rechtslage: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“ Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). § 67 FPG setzt Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet:Paragraph 67, FPG setzt Artikel 28, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) um. Diese mit "Schutz vor Ausweisung" betitelte Bestimmung lautet: „
(1)Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Nach dem 24. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie soll der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind. Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Nach Art. 83 Abs. 1 AEUV gehört die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Die Schwere solcher Straftaten ergibt sich auch aus Art. 3 der Richtlinie 2011/93, nach dessen Abs. 4 eine Person, die sexuelle Handlungen mit einem Kind vornimmt, welches das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren zu bestrafen ist, während nach Abs. 5 Z i eine Person, die solche Handlungen vornimmt und dabei eine anerkannte Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind missbraucht, mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren zu bestrafen ist. Nach Abs. 5 Z iii muss diese Strafe mindestens zehn Jahre betragen, wenn Zwang, Gewalt oder Drohungen angewandt wurden.

Art. 9lit.

b und g der Richtlinie 2011/93 gilt es als erschwerender Umstand, wenn die Straftat von einem Familienmitglied, einer mit dem Kind unter einem Dach lebenden Person oder einer Person, die ein Vertrauensverhältnis oder ihre Autorität missbraucht hat, begangen wurde oder wenn sie unter Anwendung schwerer Gewalt begangen oder dem Kind durch sie ein schwerer Schaden zugefügt wurde. Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann, mit denen

Art. 28Abs.

3 der Richtlinie 2004/38 eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist; dies ist auf Grundlage einer individuellen Prüfung des konkreten Falles zu klären (vgl. EuGH 22.05.2012, Rs C-348/09).Nach Artikel 83, Absatz eins, AEUV gehört die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Die Schwere solcher Straftaten ergibt sich auch aus Artikel 3, der Richtlinie 2011/93, nach dessen Absatz 4, eine Person, die sexuelle Handlungen mit einem Kind vornimmt, welches das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren zu bestrafen ist, während nach Absatz 5, Z i eine Person, die solche Handlungen vornimmt und dabei eine anerkannte Stellung des Vertrauens, der Autorität oder des Einflusses auf das Kind missbraucht, mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren zu bestrafen ist. Nach Absatz 5, Z iii muss diese Strafe mindestens zehn Jahre betragen, wenn Zwang, Gewalt oder Drohungen angewandt wurden.

Artikel 9

, Litera b und g der Richtlinie 2011/93 gilt es als erschwerender Umstand, wenn die Straftat von einem Familienmitglied, einer mit dem Kind unter einem Dach lebenden Person oder einer Person, die ein Vertrauensverhältnis oder ihre Autorität missbraucht hat, begangen wurde oder wenn sie unter Anwendung schwerer Gewalt begangen oder dem Kind durch sie ein schwerer Schaden zugefügt wurde. Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann, mit denen

Artikel 28

, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist; dies ist auf Grundlage einer individuellen Prüfung des konkreten Falles zu klären vergleiche EuGH 22.05.2012, Rs C-348/09).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall nicht maßgeblich.Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall nicht maßgeblich. Da er durch seinen mehr als fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt jedoch – wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt –

§ 53Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, gelangt gegenständlich der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") zur Anwendung.Da er durch seinen mehr als fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt jedoch – wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt –

Paragraph 53, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, gelangt gegenständlich der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") zur Anwendung. Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG ergibt sich im Falle des Beschwerdeführers bereits aus der hohen Sozialschädlichkeit seines Verhaltens über einen Zeitraum von etwa acht Jahren und hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen besteht, welcher eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit darstellt (vgl. VwGH 23.03.2010, 2010/18/0041, mwN).Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG ergibt sich im Falle des Beschwerdeführers bereits aus der hohen Sozialschädlichkeit seines Verhaltens über einen Zeitraum von etwa acht Jahren und hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen besteht, welcher eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit darstellt vergleiche VwGH 23.03.2010, 2010/18/0041, mwN). Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des einer negativen Zukunftsprognose entgegenstehenden, längeren Wohlverhaltens eines Fremden ist das für diese als tragend angesehene Fehlverhalten. Dabei fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen und gilt dies umso mehr für strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (vgl. VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0426, mwN).Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des einer negativen Zukunftsprognose entgegenstehenden, längeren Wohlverhaltens eines Fremden ist das für diese als tragend angesehene Fehlverhalten. Dabei fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen und gilt dies umso mehr für strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung vergleiche VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0426, mwN). Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde auf die Frage, ob er die sexuellen Missbrauchshandlungen seiner Schwester gegenüber auch dann eingestellt hätte, wenn sie ihn nicht zur Anzeige gebracht hätte, schwieg und diese nicht bejahte, indiziert in offenkundiger Weise eine bei ihm nach wie vor vorhandene, schädliche Neigung und bietet auch seine bisherige strafgerichtliche Unbescholtenheit vor dem Hintergrund des ihm zur Last gelegten, sehr langen Tatzeitraums keine Gewähr dafür, dass er in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit – gegebenenfalls auch außerhalb seines eigenen Familienverbands - begehen werde (vgl. dazu VwGH 18.05.2006, 2004/18/0180, mwN).Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde auf die Frage, ob er die sexuellen Missbrauchshandlungen seiner Schwester gegenüber auch dann eingestellt hätte, wenn sie ihn nicht zur Anzeige gebracht hätte, schwieg und diese nicht bejahte, indiziert in offenkundiger Weise eine bei ihm nach wie vor vorhandene, schädliche Neigung und bietet auch seine bisherige strafgerichtliche Unbescholtenheit vor dem Hintergrund des ihm zur Last gelegten, sehr langen Tatzeitraums keine Gewähr dafür, dass er in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit – gegebenenfalls auch außerhalb seines eigenen Familienverbands - begehen werde vergleiche dazu VwGH 18.05.2006, 2004/18/0180, mwN). Die nunmehr in der Beschwerde bekundete Reue des Beschwerdeführers führt keineswegs zu einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit, ebenso wenig wie die seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigten Milderungsgründe, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nach wie vor in Strafhaft befindet, wird er den Wegfall der durch sein jahrelanges, gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Daran ändert auch das Beschwerdevorbringen, wonach er sich bereits „im Sommer freiwillig um eine Psychotherapie bemüht“ habe, nichts.Die nunmehr in der Beschwerde bekundete Reue des Beschwerdeführers führt keineswegs zu einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit, ebenso wenig wie die seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigten Milderungsgründe, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nach wie vor in Strafhaft befindet, wird er den Wegfall der durch sein jahrelanges, gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Daran ändert auch das Beschwerdevorbringen, wonach er sich bereits „im Sommer freiwillig um eine Psychotherapie bemüht“ habe, nichts. Aus dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sich die Eltern sowie zwei jüngere Geschwister des Beschwerdeführers – und somit der überwiegende Teil seiner Kernfamilie – rechtmäßig auf Grundlage von Aufenthaltsbescheinigungen im Bundesgebiet aufhalten, ist vor dem Hintergrund des erhobenen Sachverhaltes nicht davon auszugehen, dass er in Österreich ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt. Wenngleich er durchgehend seit dem Jahr 2011 mit seinen in Österreich lebenden Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt aufrecht gemeldet war, so gab er vor der belangten Behörde ausdrücklich an, bereits im Februar 2020 aus dem Elternhaus ausgezogen zu sein und ab diesem Zeitpunkt – bis zu seinem Strafantritt im November 2020 – alleine in einer Pension gelebt zu haben. Auch das Bestehen eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihm und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen verneinte er und ist überdies festzuhalten, dass er seit seiner Inhaftierung am 03.11.2020 – zumindest bis zum 28.12.2020 – lediglich einmal von seiner Mutter besucht wurde, von seinen übrigen Angehörigen hingegen gar nicht. Die im Lichte der vorzitierten Judikatur geforderte Beziehungsintensität zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seinen Eltern sowie Geschwistern ist demnach nicht ersichtlich, ebenso wenig wie ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis. Insoweit ist im gegebenen Zusammenhang auch von keinem schützenswerten Familienleben iSd Art. 8 EMRK (mehr) auszugehen. Als beinahe zynisch erachtet das Bundesverwaltungsgericht überdies das Beschwerdevorbringen, wonach eine therapeutische Behandlung der jüngeren Schwester des Beschwerdeführers zu einer positiven Entwicklung des Versöhnungsprozesses geführt habe, während er im Administrativverfahren noch ausdrücklich vorgebracht hatte, sich dieser nicht mehr nähern zu dürfen und keinen Kontakt zu ihr zu haben und ist an dieser Stelle ausdrücklich auf die seitens des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Ansicht zu verweisen, wonach der mit einem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Familienleben eines Fremden dadurch relativiert wird, wenn es gerade in diesem Bereich zu strafbaren Übergriffen gekommen ist, da die Familie als besonders schützenswert zu betrachten ist (vgl. VwGH 14.10.2008, Zl. 2008/22/0546, bezüglich eines Falles von sexuellem Missbrauch der knapp fünfjährigen Tochter, wonach die Beachtung privater und familiärer Interessen des Täters umso weniger zu einer Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes führen könne, wenn die strafbaren Handlungen gegen die eigene Familie gesetzt wurden).Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sich die Eltern sowie zwei jüngere Geschwister des Beschwerdeführers – und somit der überwiegende Teil seiner Kernfamilie – rechtmäßig auf Grundlage von Aufenthaltsbescheinigungen im Bundesgebiet aufhalten, ist vor dem Hintergrund des erhobenen Sachverhaltes nicht davon auszugehen, dass er in Österreich ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben führt. Wenngleich er durchgehend seit dem Jahr 2011 mit seinen in Österreich lebenden Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt aufrecht gemeldet war, so gab er vor der belangten Behörde ausdrücklich an, bereits im Februar 2020 aus dem Elternhaus ausgezogen zu sein und ab diesem Zeitpunkt – bis zu seinem Strafantritt im November 2020 – alleine in einer Pension gelebt zu haben. Auch das Bestehen eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihm und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen verneinte er und ist überdies festzuhalten, dass er seit seiner Inhaftierung am 03.11.2020 – zumindest bis zum 28.12.2020 – lediglich einmal von seiner Mutter besucht wurde, von seinen übrigen Angehörigen hingegen gar nicht. Die im Lichte der vorzitierten Judikatur geforderte Beziehungsintensität zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seinen Eltern sowie Geschwistern ist demnach nicht ersichtlich, ebenso wenig wie ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis. Insoweit ist im gegebenen Zusammenhang auch von keinem schützenswerten Familienleben iSd Artikel 8, EMRK (mehr) auszugehen. Als beinahe zynisch erachtet das Bundesverwaltungsgericht überdies das Beschwerdevorbringen, wonach eine therapeutische Behandlung der jüngeren Schwester des Beschwerdeführers zu einer positiven Entwicklung des Versöhnungsprozesses geführt habe, während er im Administrativverfahren noch ausdrücklich vorgebracht hatte, sich dieser nicht mehr nähern zu dürfen und keinen Kontakt zu ihr zu haben und ist an dieser Stelle ausdrücklich auf die seitens des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Ansicht zu verweisen, wonach der mit einem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Familienleben eines Fremden dadurch relativiert wird, wenn es gerade in diesem Bereich zu strafbaren Übergriffen gekommen ist, da die Familie als besonders schützenswert zu betrachten ist vergleiche VwGH 14.10.2008, Zl. 2008/22/0546, bezüglich eines Falles von sexuellem Missbrauch der knapp fünfjährigen Tochter, wonach die Beachtung privater und familiärer Interessen des Täters umso weniger zu einer Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes führen könne, wenn die strafbaren Handlungen gegen die eigene Familie gesetzt wurden). Dennoch wird der Kontakt des Beschwerdeführers zumindest zu seinen in Österreich lebenden Eltern im Rahmen des Eingriffes in sein Privatleben zu berücksichtigten sein und verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass er noch bis unmittelbar vor seiner Inhaftierung (bis zum 30.10.2020) einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter nachging und den überwiegenden Teil seines immerhin über achtjährigen, rechtmäßigen Aufenthaltes hindurch auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert war. Dem daraus resultierenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht das gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gegenüber. Es bestehen zudem auch noch Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat. Er verbrachte die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend in Slowenien, absolvierte dort seine Schul- und Berufsausbildung und spricht die übliche Landessprache. Bis zu seiner Inhaftierung besuchte er etwa alle zwei bis drei Monate seinen Herkunftsstaat und hielt sich dort bei seiner älteren Schwester auf, welche ebenso wie seine Großeltern nach wie vor in Slowenien lebt. Daher kann fallgegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gar keine Bindungen iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr habe, sondern dass es ihm trotz der mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in Slowenien wieder Fuß zu fassen, zumal gegebenenfalls auch Besuche oder finanzielle Unterstützung durch seine in Österreich lebenden Eltern möglich sind. Außerdem können die privaten und familiären Kontakte des Beschwerdeführers nach Österreich weiterhin durch elektronische Kommunikationsmittel (Telefon, Internet etc.) gepflegt werden. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.Dem daraus resultierenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht das gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gegenüber. Es bestehen zudem auch noch Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat. Er verbrachte die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend in Slowenien, absolvierte dort seine Schul- und Berufsausbildung und spricht die übliche Landessprache. Bis zu seiner Inhaftierung besuchte er etwa alle zwei bis drei Monate seinen Herkunftsstaat und hielt sich dort bei seiner älteren Schwester auf, welche ebenso wie seine Großeltern nach wie vor in Slowenien lebt. Daher kann fallgegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gar keine Bindungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr habe, sondern dass es ihm trotz der mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in Slowenien wieder Fuß zu fassen, zumal gegebenenfalls auch Besuche oder finanzielle Unterstützung durch seine in Österreich lebenden Eltern möglich sind. Außerdem können die privaten und familiären Kontakte des Beschwerdeführers nach Österreich weiterhin durch elektronische Kommunikationsmittel (Telefon, Internet etc.) gepflegt werden. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Es bedarf im Hinblick auf das gravierende strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Sexualstraftaten mehr begehen wird und steht es ihm naturgemäß auch frei, sich in seinem Herkunftsstaat Slowenien einer Psychotherapie oder anderweitiger therapeutischer Maßnahmen zu unterziehen. Aufgrund des extrem langen Tatzeitraums von etwa acht Jahren, wobei seine letzte Tathandlung lediglich etwa ein Jahr zurückliegt, kommt im Rahmen einer Gesamtschau keine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes in Betracht. Die seitens der belangten Behörde sogleich vollständig ausgeschöpfte Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren erweist sich jedoch als unverhältnismäßig, da im Rahmen der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers der Strafrahmen (für das Verbrechen des schweren sexuelles Missbrauchs von Unmündigen

§ 206Abs. 1 St

GB) von zehn Jahren bei weitem nicht ausgeschöpft und überdies noch der weit überwiegende Teil der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde. Er zeigte sich reumütig geständig und war bei den von ihm gesetzten Tathandlungen zum überwiegenden Teil noch unter 21 Jahre alt. Auch bescheinigte ihm der Verein "XXXX" in einem dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Schreiben, dass er sich im Rahmen der Bewährungshilfebetreuung bislang sehr kooperativ verhalte und seine Straftaten massiv bereue.Die seitens der belangten Behörde sogleich vollständig ausgeschöpfte Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren erweist sich jedoch als unverhältnismäßig, da im Rahmen der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers der Strafrahmen (für das Verbrechen des schweren sexuelles Missbrauchs von Unmündigen

Paragraph 206, Absatz eins, StGB) von zehn Jahren bei weitem nicht ausgeschöpft und überdies noch der weit überwiegende Teil der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde. Er zeigte sich reumütig geständig und war bei den von ihm gesetzten Tathandlungen zum überwiegenden Teil noch unter 21 Jahre alt. Auch bescheinigte ihm der Verein "XXXX" in einem dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Schreiben, dass er sich im Rahmen der Bewährungshilfebetreuung bislang sehr kooperativ verhalte und seine Straftaten massiv bereue. Unter dieser Prämisse erscheint die vollständige Ausschöpfung der maximal zulässigen Höchstdauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes, ohne seine zweifellos schweren und verwerflichen strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit zu verharmlosen, als zu hoch angesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein achtjähriges Aufenthaltsverbot ausreichend ist, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen, ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegebenenfalls therapeutischer Maßnahmen zu unterziehen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wird. 3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70Abs.

3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde Parteiengehör gewährt und wurde er überdies ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den seitens des Beschwerdeführers begangenen Straftaten und seinen persönlichen Verhältnissen, blieben unbestritten. Soweit die Beschwerde moniert, die belangte Behörde habe zu Unrecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet verfüge, so ist auf die Ausführungen unter Punkt II.3.1.

  1. zu verweisen, wonach zwar keineswegs verkannt wird, dass der Beschwerdeführer über Familienangehörige in Österreich verfügt, dies jedoch nicht mit einem iSd Art. 8 EMRK geschützten Familienleben gleichzusetzen ist.Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde Parteiengehör gewährt und wurde er überdies ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den seitens des Beschwerdeführers begangenen Straftaten und seinen persönlichen Verhältnissen, blieben unbestritten. Soweit die Beschwerde moniert, die belangte Behörde habe zu Unrecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet verfüge, so ist auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.1.
  2. zu verweisen, wonach zwar keineswegs verkannt wird, dass der Beschwerdeführer über Familienangehörige in Österreich verfügt, dies jedoch nicht mit einem iSd Artikel 8, EMRK geschützten Familienleben gleichzusetzen ist. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2239281.1.00

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