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{'item': 'I421 2232733-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 54§ 66§ 70Art. 8§ 2§§ 51§ 8§ 31§ 54a§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlI421 2232733-1 SpruchI421 2232733-1/3E, I421 2232733-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein serbischer Staatsbürger heiratete am 10.09.2017 in Serbien eine rumänische Staatsbürgerin. Er hält sich seit 07.11.2017 in Österreich auf und wurde ihm eine Aufenthaltskarte

§ 54Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), gültig von 01.02.2018 bis 31.01.2023, ausgestellt.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein serbischer Staatsbürger heiratete am 10.09.2017 in Serbien eine rumänische Staatsbürgerin. Er hält sich seit 07.11.2017 in Österreich auf und wurde ihm eine Aufenthaltskarte

Paragraph 54, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), gültig von 01.02.2018 bis 31.01.2023, ausgestellt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.11.2019 wurde der BF darüber informiert, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme geprüft werde und wurde ihm die Möglichkeit eines Parteiengehörs eingeräumt. Der BF brachte im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters eine Stellungnahme ein, der unter anderem zu entnehmen ist, dass seine Ehe eine Liebesehe gewesen sei und sie 2018 nach Österreich gezogen seien, wo er begonnen habe in Fixanstellung zu arbeiten. Allerdings sei seine Ehefrau dann grundlos ausgezogen und wisse der BF bis heute nicht, wo sich diese aufhalte, weswegen er im September 2019 auch eine Scheidungsklage eingebracht habe. Seit März 2019 sei er in Österreich für einen anderen Arbeitgeber tätig und lebe in einer Mietwohnung. Er habe in Österreich Freunde gefunden und würden auch einige Verwandte hier leben. Zudem besuche er regelmäßig einen Deutschkurs. Seitens der zuständigen Polizeiinspektion wurden Erhebungen gegen den BF und seine Ehefrau wegen des Verdachts des Eingehens und Vermittlung von Aufenthaltsehen und -partnerschaften ohne Bereicherung (§ 117 Abs. 1 FPG) durchgeführt. Ein diesbezüglicher Abschlussbericht vom 14.12.2019 wurde an die Staatsanwaltschaft Salzburg übermittelt.Seitens der zuständigen Polizeiinspektion wurden Erhebungen gegen den BF und seine Ehefrau wegen des Verdachts des Eingehens und Vermittlung von Aufenthaltsehen und -partnerschaften ohne Bereicherung (Paragraph 117, Absatz eins, FPG) durchgeführt. Ein diesbezüglicher Abschlussbericht vom 14.12.2019 wurde an die Staatsanwaltschaft Salzburg übermittelt. Die Staatsanwaltschaft Salzburg stellte das Verfahren wegen § 117 Abs. 1 FPG am 03.01.2020 ein.Die Staatsanwaltschaft Salzburg stellte das Verfahren wegen Paragraph 117, Absatz eins, FPG am 03.01.2020 ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.05.2020 wurde der BF

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Scheidung der Ehe des BF bereits beantragt worden sei und ein Familienleben an einer gemeinsamen Wohnadresse lediglich zwei Wochen lang stattgefunden habe. Der Aufenthaltsort der Ehefrau des BF, welche sich bereits seit zwei Jahren nicht mehr in Österreich aufhalte, sei nicht bekannt. Die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen des bisherigen Aufenthaltsrechts seien nicht erfüllt. Die Ausweisung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben

Art. 8

EMRK ein.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.05.2020 wurde der BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Scheidung der Ehe des BF bereits beantragt worden sei und ein Familienleben an einer gemeinsamen Wohnadresse lediglich zwei Wochen lang stattgefunden habe. Der Aufenthaltsort der Ehefrau des BF, welche sich bereits seit zwei Jahren nicht mehr in Österreich aufhalte, sei nicht bekannt. Die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen des bisherigen Aufenthaltsrechts seien nicht erfüllt. Die Ausweisung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben

Artikel 8, EMRK ein.

Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF vom 17.06.

  1. Der BF begründete die Rechtswidrigkeit des Bescheides damit, dass der BF aufgrund der Unauffindbarkeit seiner Ehefrau am 27.09.2019 die Scheidung einreichen habe müssen, allerdings sei die Ehe nach wie vor aufrecht. Er sei unbescholten, erwerbstätig, krankenversichert, stelle keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft dar, sei integriert und habe zahlreiche Verwandte in Österreich, was seitens des BFA nicht entsprechend gewürdigt worden sei. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA am 30.06.2020 vorgelegt und sind am 06.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Am 28.08.2020 wurde ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vom 24.07.2020 und das Scheidungsurteil des BF des Amtsgerichtes XXXX, Serbien, vom 26.05.2020, rechtskräftig ab 04.06.2020 nachgereicht.Am 28.08.2020 wurde ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vom 24.07.2020 und das Scheidungsurteil des BF des Amtsgerichtes römisch 40 , Serbien, vom 26.05.2020, rechtskräftig ab 04.06.2020 nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des BF: Der BF, ein serbischer Staatsbürger, dessen Identität feststeht, hält sich seit 07.11.2017 in Österreich auf. Am 10.09.2017 heiratete er in Serbien eine rumänische Staatsbürgerin, die in Österreich von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte. Vom 07.11.2017 bis zum 26.02.2018 waren der BF und seine Ex-Ehefrau gemeinsam gemeldet. Ab diesem Zeitpunkt war dem BF der Aufenthaltsort seiner Ex-Ehefrau nicht mehr bekannt und reichte er am 27.09.2020 eine Scheidungsklage ein. Am 26.05.2020, rechtskräftig seit 04.06.2020, erfolgte die Scheidung. Der BF ist in Besitz einer Aufenthaltskarte

§ 54Abs.

1 NAG - Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, gültig von 01.02.2018 bis 31.01.2023.Der BF ist in Besitz einer Aufenthaltskarte

Paragraph 54, Absatz eins, NAG - Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers, gültig von 01.02.2018 bis 31.01.

  1. Von 26.02.2018 bis 24.08.2018 sowie von 03.09.2018 bis 28.02.2019 war der BF bei einer Gebäudebereinigungs- und Hausbetreuungsfirma beschäftigt, von 27.08.2018 bis 29.08.2018 war er bei einer gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft tätig, von 01.07.2019 bis 19.08.2019 und von 29.07.2020 bis 30.08.2020 war er geringfügig bei einer Hausbetreuungsfirma beschäftigt und von 04.03.2019 bis heute ist er bei einer Abfallbeseitigungsfirma unbefristet beschäftigt. Er ist krankenversichert. Im Bundesgebiet leben eine Tante, zwei Cousins sowie zwei Cousinen des BF, allesamt österreichische Staatsangehörige bzw. Daueraufenthaltsberechtigte, welche über unbefristet Aufenthaltstitel verfügen. In Serbien, wo der BF aufgewachsen ist, hat der BF noch Verwandte. Dort hat er acht Jahre lang die Grundschule besucht und eine Lehre als Elektriker begonnen, aber nicht abgeschlossen. Eine besondere Gefährdung des BF für den Fall der Rückkehr nach Serbien liegt nicht vor. Es bestehen zwischen dem BF und seinen in Österreich lebenden Angehörigen und Freunden familiäre und soziale Bindungen bzw. Beziehungen. Der BF weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er hat zwar einen Deutschkurs besucht und eine Integrationsprüfung Niveau A2 bestanden und verfügt über eine Mietwohnung, doch kann alleine deswegen noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Der BF ist bislang in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  2. Zur COVID-19-Pandemie: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 11.11.2020 423839 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 8012 Todesfälle; in Serbien wurden zu diesem Zeitpunkt 407.881 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 4126 diesbezüglicher Todesfälle bestätigt wurden. In Relation zur Einwohnerzahl ist die Infektions- sowie die Sterberate in Serbien somit prozentual geringer als jene in Österreich. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Dass der BF derzeit an einer COVID-19-Infektion leide oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des BF in seiner Stellungnahme, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des Betreuungsinformationssystems (GVS), des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Sozialversicherungsträgers (AJ-Web) und des Strafregisters eingeholt. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom BFA getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
  5. Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus der Kopie des vorgelegten Reisepasses hervor. Die Feststellung zum Aufenthalt des BF in Österreich ergibt sich aus dem Auszug aus dem Fremdenregister und dem ZMR vom 11.11.2020 sowie aufgrund der Aktenlage. Dass der BF von 10.09.2017 bis 26.05.2020 mit einer EWR-Bürgerin verheiratet war, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde sowie aus dem ebenfalls einliegenden Scheidungsurteil des serbischen Amtsgerichtes XXXX vom 26.05.
  6. Die Feststellungen zum gemeinsamen Wohnsitz in Österreich von 07.11.2017 bis zum 26.02.2018 ergeben sich aus dem ZMR-Auszügen des BF und seiner Ex-Ehefrau. Die Scheidung wurde damit begründet, dass die eheliche Gemeinschaft des BF und seiner Ex-Ehefrau im Jahre 2018 aufgrund dauerhaft gestörter ehelicher Beziehungen aufgehoben worden sei und in der Zwischenzeit nicht wiederhergestellt worden sowie dem BF der Aufenthaltsort seine Ex-Ehefrau nicht bekannt gewesen sei.Dass der BF von 10.09.2017 bis 26.05.2020 mit einer EWR-Bürgerin verheiratet war, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde sowie aus dem ebenfalls einliegenden Scheidungsurteil des serbischen Amtsgerichtes römisch 40 vom 26.05.
  7. Die Feststellungen zum gemeinsamen Wohnsitz in Österreich von 07.11.2017 bis zum 26.02.2018 ergeben sich aus dem ZMR-Auszügen des BF und seiner Ex-Ehefrau. Die Scheidung wurde damit begründet, dass die eheliche Gemeinschaft des BF und seiner Ex-Ehefrau im Jahre 2018 aufgrund dauerhaft gestörter ehelicher Beziehungen aufgehoben worden sei und in der Zwischenzeit nicht wiederhergestellt worden sowie dem BF der Aufenthaltsort seine Ex-Ehefrau nicht bekannt gewesen sei. Die Feststellung zum Besitz einer Aufenthaltskarte

§ 54Abs.

1 NAG - Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ergibt sich aus dem IZR-Auszug sowie der Aktenlage.Die Feststellung zum Besitz einer Aufenthaltskarte

Paragraph 54, Absatz eins, NAG - Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ergibt sich aus dem IZR-Auszug sowie der Aktenlage. Die Feststellung zu den beruflichen Tätigkeiten des BF ergibt sich aus den im Akt einliegenden Arbeitsvertrag, dem Auszug aus der Sozialversicherungsdatenbank und den Lohnzetteln. Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Verhältnissen sowie seiner Integration in Österreich ergeben sich aus der Stellungnahme vom 27.11.2019, dem Beschwerdeschriftsatz sowie den vorgelegten Unterlagen (Teilnahmebestätigung Deutschkurs undatiert, Deutschzeugnis A2 v 24.07.2020, Mietvertrag). Auch die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten und seiner Ausbildung in Serbien ergeben sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme. Dass dem BF in Serbien eine besondere Gefahr drohen würde, wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. 2.

  1. Zur COVID-19-Pandemie: Aktuell gibt es in Serbien 4126 bestätigte Todesfälle, die in Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus stehen, 407881 Personen wurden positiv getestet (https://covid19.rs/homepage-english/, Zugriff am 08.02.2021). Die Zahlen zu Österreich sind abrufbar unter: https://www.worldometers.info/coronavirus/country/austria/; Zugriff am 08.02.
  2. Allgemeine Informationen zum Virus finden sich auf der Homepage der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES: https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus). Aufgrund des Umstandes, dass der BF, für den keine Erkrankungen vorgebracht wurden, und der jung und erwerbsfähig ist, zu keiner besonderen Risikogruppe gehört, und dass ganz Europa bzw. die Welt von der Pandemie betroffen ist, kann von keiner besonderen Gefährdung des BF in Serbien ausgegangen werden.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  4. Ausweisung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

§ 54Abs.

1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

§ 54Abs.

5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 2); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf (Z 5).

Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 54, Absatz 5, NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer eins,); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer 2,); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Ziffer 3,); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf (Ziffer 5,). Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch seine Ehe mit einer EWR-Bürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. § 55 NAG lautet:Paragraph 55, NAG lautet: "

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51

Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs 7.

Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens

§ 31Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig bleibt (Vw

GH, 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 oder VwGH, 18.06.2013, 2012/18/0005).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig bleibt (VwGH, 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 oder VwGH, 18.06.2013, 2012/18/0005). Kommt die Niederlassungsbehörde - wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl. VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ankommt.Kommt die Niederlassungsbehörde - wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen vergleiche VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des Paragraph 66, FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ankommt. Dem BF wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen

§ 54Abs.

1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Da die Ehegemeinschaft bereits mit Wegzug der Ex-Ehefrau des BF aus Österreich 2018 aufgelöst war, die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat, kinderlos blieb und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 1 und 5 NAG weggefallen.Dem BF wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen

Paragraph 54, Absatz eins, NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Da die Ehegemeinschaft bereits mit Wegzug der Ex-Ehefrau des BF aus Österreich 2018 aufgelöst war, die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat, kinderlos blieb und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vorliegt, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von Paragraph 54, Absatz eins und 5 NAG weggefallen. Trotz der Behauptung des BF, dass ihm aufgrund des unbekannten Aufenthaltes seiner Ex-Ehefrau die Ehe nicht mehr zuzumuten gewesen wäre, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt. Mit dieser Bestimmung wurde Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) im nationalen Recht umgesetzt (VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002), wonach die Ehescheidung dann nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe. Da der BF weder Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe wurde noch vergleichbare andere "besonders schwierige Umstände" erkennbar sind, aufgrund derer die Aufrechterhaltung seines bisherigen Aufenthaltsrechts "erforderlich" wäre, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 1 und 5 NAG weggefallen.Trotz der Behauptung des BF, dass ihm aufgrund des unbekannten Aufenthaltes seiner Ex-Ehefrau die Ehe nicht mehr zuzumuten gewesen wäre, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ein Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vorliegt. Mit dieser Bestimmung wurde Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) im nationalen Recht umgesetzt (VwGH 15.03.2018, Ro 2018/21/0002), wonach die Ehescheidung dann nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt, wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe. Da der BF weder Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe wurde noch vergleichbare andere "besonders schwierige Umstände" erkennbar sind, aufgrund derer die Aufrechterhaltung seines bisherigen Aufenthaltsrechts "erforderlich" wäre, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von Paragraph 54, Absatz eins und 5 NAG weggefallen. Mangels eines fünf Jahre dauernden, ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet als Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin hat der BF auch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht

§ 54aAbs.

1 NAG erworben.Mangels eines fünf Jahre dauernden, ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet als Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin hat der BF auch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht

Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG erworben. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, welches der BF aufgrund der Eheschließung mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin innehatte, ist, wie das BFA zu Recht feststellte, weggefallen, da die Ehe weniger als drei Jahre dauerte und auch kein Härtefall des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt.Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, welches der BF aufgrund der Eheschließung mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin innehatte, ist, wie das BFA zu Recht feststellte, weggefallen, da die Ehe weniger als drei Jahre dauerte und auch kein Härtefall des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vorliegt.

§ 66Abs.

2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seine Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seine Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

§ 9BFA-VG ist u.a.

eine Ausweisung

§ 66

FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Paragraph 9, BFA-VG ist u.a. eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF hält sich seit November 2017 rechtmäßig in Österreich auf. Er verfügt über ein Deutschzertifikat A2. Er ist aufgrund seiner Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig und unbescholten. Der BF hat familiären Bezug zu seinem Heimatstaat. Er ist in Serbien geboren und aufgewachsen und hat den Großteil seines bisherigen Lebens dort verbracht. Er spricht die Landessprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der BF in Österreich ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führt, ist festzuhalten: Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152, mit Verweis auf VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Dass er mit seiner Tante, seinen Cousinen und Cousins eine über übliche Familienbande hinausgehende Bindungen hat, wurde nicht behauptet; es besteht auch kein gemeinsamer Wohnsitz. Dem BF ist es zumutbar, wie vor November 2017, den Kontakt zu seinen Verwandten in Österreich über Besuche und diverse Kommunikationsmittel (Internet, Telefon) aufrechtzuerhalten.Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der BF in Österreich ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führt, ist festzuhalten: Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152, mit Verweis auf VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Dass er mit seiner Tante, seinen Cousinen und Cousins eine über übliche Familienbande hinausgehende Bindungen hat, wurde nicht behauptet; es besteht auch kein gemeinsamer Wohnsitz. Dem BF ist es zumutbar, wie vor November 2017, den Kontakt zu seinen Verwandten in Österreich über Besuche und diverse Kommunikationsmittel (Internet, Telefon) aufrechtzuerhalten. Die Beziehung des BF zu seinen Verwandten in Österreich ist daher im Lichte eines bestehenden Privatlebens zu prüfen. Der BF ist erst seit ca. drei Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Sein Aufenthalt wurde durch seine Heirat mit einer freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin legalisiert und besteht diese Ehe nicht mehr. Es wird nicht angezweifelt, dass der BF, wie in der Beschwerde dargelegt, in Österreich Freunde gewonnen hat und dass er während seines gesamten Aufenthaltes berufstätig war. Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Im gegenständlichen Fall liegt eine derart "außergewöhnliche Konstellation" - entgegen der Ansicht in der Beschwerde - nicht vor. Der BF hält sich seit etwa drei Jahren im Bundesgebiet auf. Selbst unter Berücksichtigung der umfassenden - der Art. 8 EMRK-Abwägung zugrunde gelegten - Integrationsbemühungen des BF besteht allein dadurch noch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Im gegenständlichen Fall liegt eine derart "außergewöhnliche Konstellation" - entgegen der Ansicht in der Beschwerde - nicht vor. Der BF hält sich seit etwa drei Jahren im Bundesgebiet auf. Selbst unter Berücksichtigung der umfassenden - der Artikel 8, EMRK-Abwägung zugrunde gelegten - Integrationsbemühungen des BF besteht allein dadurch noch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Zudem stellte der Verwaltungsgerichtshof in zwei Entscheidungen (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) fest, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach einem Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen kann. Besondere Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Serbien wurden nicht vorgebracht. Das BFA ist daher im Rahmen der Interessensabwägung

§ 9

BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art. 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.Das BFA ist daher im Rahmen der Interessensabwägung

Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: In der Beschwerde wurden eine mündliche Verhandlung und die Einvernahme des BF beantragt.

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gegenständlich ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Scheidungsbeschluss und der Beschwerde und den sonstigen vorgelegten Dokumenten. Die in der Beschwerde getroffenen Feststellungen (welche nach Ansicht des BF bzw. seines Rechtsvertreters im angefochtenen Bescheid zu treffen gewesen wären) wurden dem gegenständlichen Erkenntnis vollinhaltlich zugrunde gelegt.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gegenständlich ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Scheidungsbeschluss und der Beschwerde und den sonstigen vorgelegten Dokumenten. Die in der Beschwerde getroffenen Feststellungen (welche nach Ansicht des BF bzw. seines Rechtsvertreters im angefochtenen Bescheid zu treffen gewesen wären) wurden dem gegenständlichen Erkenntnis vollinhaltlich zugrunde gelegt. Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052, mwN). Um einen solchen eindeutigen Fall handelt es sich hier angesichts der erst dreijährigen Aufenthaltsdauer, der nur schwachen familiären Anknüpfungspunkte und der auch sonst nicht besonders ausgeprägten Integration des BF im Bundesgebiet (vgl. dazu nach Scheidung von einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin und im Falle eines vierjährigen Aufenthaltes VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0147). Auch eine Einvernahme der Verwandten des BF in Österreich hätte nichts am Ergebnis ändern können, da es sich dabei um kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt, nachdem dieses in Bezug auf Erwachsene eine besondere Abhängigkeit bedingt, die gegenständlich nicht behauptet wurde.Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben vergleiche etwa VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052, mwN). Um einen solchen eindeutigen Fall handelt es sich hier angesichts der erst dreijährigen Aufenthaltsdauer, der nur schwachen familiären Anknüpfungspunkte und der auch sonst nicht besonders ausgeprägten Integration des BF im Bundesgebiet vergleiche dazu nach Scheidung von einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin und im Falle eines vierjährigen Aufenthaltes VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0147). Auch eine Einvernahme der Verwandten des BF in Österreich hätte nichts am Ergebnis ändern können, da es sich dabei um kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt, nachdem dieses in Bezug auf Erwachsene eine besondere Abhängigkeit bedingt, die gegenständlich nicht behauptet wurde. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I421.2232733.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.