Obsah (13)
Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 28Art. 2§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlI421 2233778-1 Spruch, I421 2233778-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Nordmazedoniens, hält sich seit seiner Geburt 1995 in Österreich auf. Er wurde in den Jahren 2018 und 2019 strafrechtlich verurteilt. Mit Schreiben der belangten Behörde, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 24.06.2020 wurde der BF darüber informiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, die Erlassung der Schubhaft und die Abschiebung geplant sei und wurde ihm die Möglichkeit eines Parteiengehörs eingeräumt, von welchem der BF jedoch keinen Gebrauch machte.Mit Schreiben der belangten Behörde, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 24.06.2020 wurde der BF darüber informiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, die Erlassung der Schubhaft und die Abschiebung geplant sei und wurde ihm die Möglichkeit eines Parteiengehörs eingeräumt, von welchem der BF jedoch keinen Gebrauch machte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2020 wurde
§ 52Abs. 5 FPG i
Vm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde dem BF für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2020 wurde
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem BF für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 03.08.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Beschwerdevorlage vom 04.08.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.08.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige BF ist Staatsangehörige Nordmazedoniens. Seine Identität steht fest. Er hält sich seit seiner Geburt im Jahr 1995 in Österreich auf. Zuletzt wurde dem BF am 19.07.2018 seitens der Bezirkshauptmannschaft H ein bis zum 10.07.2023 gültiger Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt–EU“ ausgestellt. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Der BF ist ledig und kinderlos, hat aber im Bundesgebiet aufhältige Familienangehörige in Form seiner Eltern und Geschwister, zu welchen auch eine enge Bindung besteht. Er ist in Österreich aufgewachsen, hat hier die Schule besucht und Industrielackierer gelernt. Außerdem spricht er die deutsche Sprache. In Relation zu seinem ca. fünfundzwanzigjährigen Aufenthalt konnte er sich jedoch nicht tiefgreifend in die österreichische Gesellschaft integrieren. Der BF besuchte Nordmazedonien für Urlaubsaufenthalte, weswegen ihm das Land nicht komplett fremd ist. Außerdem spricht der BF sowohl mazedonisch als auch albanisch. Der BF ging in Österreich von 2011 bis 2019 punktuell - für jeweils wenige Tage bis hin zu einigen Monaten am Stück - legalen Erwerbstätigkeiten als Arbeiterlehrling bzw. Arbeiter nach. Lediglich von April 2013 bis Oktober 2015 war er konstant für zwei Jahre beim selben Arbeitgeber als Arbeiterlehrling beschäftigt. Ansonsten bestritt er seinen Lebensunterhalt über Notstandshilfe, Überbrückungshilfe oder Arbeitslosengeld. Er ist aktuell nicht auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Der BF wurde in Österreich zweimal strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.11.2018, Zl. XXXX , rechtskräftig mit 17.11.2018, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 2 (iVm Abs. 1) und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Jänner 2018 bis März 2018 mehreren Personen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend die oftmalige Tatwiederholung und als mildernd das reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.11.2018, Zl. römisch 40 , rechtskräftig mit 17.11.2018, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins,) und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Jänner 2018 bis März 2018 mehreren Personen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend die oftmalige Tatwiederholung und als mildernd das reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.12.2019, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 130 Abs. 1 und Abs. 2
- Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit seinem Bruder im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter anderen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen hat. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend die mehrfache Qualifizierung des Diebstahles, die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall und als mildernd der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.12.2019, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 130, Absatz eins und Absatz 2,
- Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit seinem Bruder im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter anderen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen hat. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend die mehrfache Qualifizierung des Diebstahles, die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall und als mildernd der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Aktuell befindet sich der BF in Strafhaft. 1.
- Zum Herkunftsstaat: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 09.07.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurden die entscheidungsrelevanten Informationen des aktuellen „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nordmazedonien zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine entscheidungsrelevante Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Daraus ergeben sich insbesondere folgende wesentliche Feststellungen: Die Republik Nordmazedonien ist
Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Der offizielle Staatsname lautet seit dem 12.2.2019 Republik Nordmazedonien (AA 12.11.2019a). Staatspräsident ist Prof. Dr. Stevo Pendarovski, Amtsantritt: 12.5.2019 (SDSM, Sozialdemokratische Union Mazedoniens). Parlamentspräsident ist Talat Xhaferi, Amtsantritt: 27.4.2017 (DUI, Demokratische Union für Integration). Seit 3.1.2020 gibt es eine sogenannte „technische“ Regierung unter Oliver Spasovski (SDSM) zur Vorbereitung der Parlamentswahlen am 12.4.2020 (AA 20.2.2020b). Laut aktuellen Medienberichten hat das Parlament in einer feierlichen Sitzung am 11.2.2020 einstimmig das NATO-Beitrittsprotokoll ratifiziert. Das im Februar 2019 im Brüsseler NATO-Sitz unterzeichnete Beitrittsprotokoll wurde damit von allen Staaten außer Spanien ratifiziert. Mit der Ratifizierung durch das Parlament in Madrid könnte Nordmazedonien voraussichtlich noch in diesem Jahr das
- Mitglied werden (BAMF BN 17.2.2020). Nordmazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz der Albaner und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen (AA 6.11.2019). Wie erwartet haben sich die 27 EU-Mitgliedsstaaten am 24.3.2020 darauf geeinigt, dass Nordmazedonien endlich mit den EU-Beitrittsgesprächen beginnen kann, die die EU-Kommission seit Jahren empfiehlt. Zuletzt stellten sich im Oktober Frankreich und die Niederlande gegen den Beginn solcher Verhandlungen, obwohl Nordmazedonien alle Kriterien erfüllt und die EU-Staaten versprochen hatten, in diesem Fall grünes Licht zu geben (der Standard 24.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.11.2019a): Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 5.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt (20.2.2020b): Nordmazedonien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/nordmazedonien/207594, Zugriff 5.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (17.2.2020)): Briefing Notes
- Februar 2020, Nordmazedonien, Parlament ratifiziert NATO-Beitrittsprotokoll, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025562/briefingnotes-kw08-2020.pdf, Zugriff 18.3.2020 - der Standard (18.3.2020): Serbien, Krise, Wahlen in Nordmazedonien und Serbien abgesagt, https://www.derstandard.at/story/2000115885980/wahlen-in-nordmazedonien-und-in-serbien-abgesagt, Zugriff 20.3.2020 - DS - Der Standard (24.3.2020): International, Nordmazedonien, Nordmazedonien und Albanien beginnen EU-Beitrittsverhandlungen, https://www.derstandard.at/story/2000116117216/nordmazedonien-und-albanien-beginnen-eu-beitrittsverhandlungen, Zugriff 30.3.2020 Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig. Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (AA 18.3.2020c; vgl. EDA 18.3.2020).Die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 führt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig. Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (AA 18.3.2020c; vergleiche EDA 18.3.2020). Die Regierungen auf dem Balkan verstärken die Grenzen und bereiten Soldaten für den Fall eines neuen Zustroms von Migranten und Flüchtlingen vor. Nordmazedonien hat die Stärke seiner Armee und Polizei an der Südgrenze zu Griechenland erhöht. Obwohl es laut den nordmazedonischen Behörden keine Anzeichen für eine bevorstehende Migrationswelle gibt, stehen diese in direkter Verbindung und Abstimmung mit den Außenministerien der Türkei und Griechenlands, sowie mit den NATO-Strukturen und der EU (BI 9.3.2020). Deutschland und Nordmazedonien haben im Dezember 2019 ein Sicherheitsabkommen auf dem Gebiet der Bekämpfung von schwerer und organisierter Kriminalität sowie des Terrorismus unterzeichnet. Nordmazedonien und die Europäische Kommission unterzeichneten am 9.10.2020 einen gemeinsamen Aktionsplan über Terrorismusbekämpfung (VB 9.4.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (18.3.2020c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise,https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 18.3.2020 - BI - Balkan Insights (9.3.2020): Balkan States Beef up Borders against Migrant ‘Security Threat’, https://balkaninsight.com/2020/03/09/balkan-states-beef-up-borders-against-migrant-security-threat/?utm_source=Balkan+Insight+Newsletters&utm_campaign=3c0d173f80-BI_PREMIUM&utm_medium=email&utm_term=0_4027db42dc-3c0d173f80-308285961, Zugriff 18.3.2020 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (18.3.2020): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 18.3.2020 - VB des BMI für N. Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die begrenzte Unabhängigkeit der Justiz, die Politisierung des Gerichtsaufsichtsorgans und die unzureichende Finanzierung der Justiz behindern weiterhin die Arbeit und die Effizienz der Gerichte. Die Regierung hat im Vergleich zu den Vorjahren mehr Respekt vor der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gezeigt. Laut der Europäischen Kommission macht das Justizsystem des Landes gute Fortschritte bei der Umsetzung der von der EU geforderten dringenden Reformprioritäten, der Empfehlungen der Venedig-Kommission und der Gruppe hochrangiger Experten für Fragen der systemischen Rechtsstaatlichkeit. Das Land zeigt sich weiterhin entschlossen, das Justizsystem zu verbessern, indem es Urteile in einigen hochkarätigen Fällen der Sonderstaatsanwaltschaft abgibt. Von Januar bis August 2019 reichten Bürger laut dem Büro des Ombudsmanns 176 Beschwerden über das Justizsystem ein. In 48 dieser Beschwerden wurde der Ombudsmann tätig und empfahl eine Reihe von Behebungsmaßnahmen, während die Justiz in 20 dieser Fälle tätig wurde (USDOS 11.3.2020). Die mazedonische Regierung arbeitet mit Nachdruck an Reformen und Veränderungen im Bereich Justiz, u.a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der organisierten Kriminalität. Die Antikorruptionskommission hat ihre Arbeit aufgenommen (AA 6.11.2019). Schlecht bezahlte Laienrichter, die zur Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Gerichte berufen wurden, sind zur Zielscheibe für Bestechung und Einschüchterung geworden. Das System - in dem ganz gewöhnliche Mitglieder der Gesellschaft ausgewählt werden, um neben professionellen Richtern zu tagen - ist in juristischen Kreisen Nordmazedoniens seit langem ein Grund zur Besorgnis. Berufsrichter haben von zahlreichen Fällen berichtet, die die Unparteilichkeit und Integrität von Laienrichtern infrage stellen (BI 27.1.2020). Die Verfahrensrechte bleiben durch Korruption und Vetternwirtschaft innerhalb des Justizsystems, das ein geringes Maß an öffentlichem Vertrauen genießt, beeinträchtigt. Die politische Einmischung in die Arbeit der Staatsanwälte ist nach wie vor ein Problem, ebenso wie die selektive Anwendung der Justiz, obwohl die Regierung einige Reformen zur Verbesserung der Situation durchgeführt hat (FH 4.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020 - BI - Balkan Insight (27.1.2020): ‘Weakest Link’ - Lay Judges Jeopardise North Macedonia Justice, https://balkaninsight.com/2020/01/27/weakest-link-lay-judges-jeopardise-north-macedonia-justice/, Zugriff 20.3.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016015.html, Zugriff 20.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 16.3.2020 - VB des BMI für N. Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Armee. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. In einigen Eliteeinheiten von Polizei und Militär sind ethnische Minderheiten fast nicht vertreten. Die Einheit für Berufsstandards des Innenministeriums ("Professional Standards Unit" - PSU) berichtete, dass sie in den ersten sieben Monaten des Jahres 2019 27 Beschwerden über exzessive Gewaltanwendung durch Polizeibeamte nachgegangen ist. Die Regierung hat Maßnahmen ergriffen, um Beamte, die Verfehlungen begangen haben, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Der Ombudsmann ist der Ansicht, dass die Straffreiheit der Polizei weiterhin ein Problem darstellt (USDOS 11.3.2020). Nach dem Angriff auf die Abgeordneten des SDSM (Social Democratic Union of Macedonia) im Parlament im Jahr 2017 wurde eine Reihe von Polizisten und Mitarbeitern des Innenministeriums wegen der zögerlichen Reaktion auf die Gewalt disziplinarisch bestraft (FH 2.2019). Es gibt immer wieder Fälle von physischen Übergriffen durch Polizeibeamte. Polizeibeamte, gegen die entsprechende Beschwerden erhoben werden, werden im Ergebnis der Untersuchungen in aller Regel durch ihre Vorgesetzten und von der "Professional Standards Unit" der Polizei gedeckt (AA 6.11.2019). Die am
- Mai 2019 offiziell gegründete Agentur für nationale Sicherheit, welche den ehemaligen Inlandsgeheimdienst UBK nun ablöst, wurde als unabhängige Einrichtung der staatlichen Verwaltung gegründet und hat per
- September 2019 ihre Tätigkeit aufgenommen. Die Agentur für nationale Sicherheit sammelt, verarbeitet, analysiert, bewertet, tauscht, speichert und schützt Daten und Informationen, um Bedrohungen und Risiken für die nationale Sicherheit des Staates zu erkennen und zu verhindern. Bei Fragen von Bedeutung für die nationale Sicherheit unterrichtet die Agentur den Präsidenten der Republik Nordmazedonien, den Präsidenten des MK Parlaments sowie den Präsidenten der Regierung der Republik Nordmazedonien, den Koordinationsrat der Security-Intelligence-Community sowie andere Subjekte, abhängig vom Gegenstand der jeweiligen Berichterstattung. Ergeben die genannten Daten und Informationen Anhaltspunkte für den Verdacht, dass eine von Amts wegen verfolgte Straftat vorbereitet, organisiert oder begangen wird, informiert die Agentur für nationale Sicherheit unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft. Der Direktor der Agentur für nationale Sicherheit wird von der Regierung auf Vorschlag des Premierministers ernannt und entlassen. Das Mandat des Direktors beträgt vier Jahre mit Wiederwahlrecht für eine weitere Amtszeit (VB 9.4.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016015.html, Zugriff 20.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 16.3.2020 - VB des BMI für Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards (AA 12.11.2019a). Die Verfassung gewährt allen Nordmazedoniern die grundlegenden Menschenrechte. Nordmazedonien ist dem Europarat am
- November 1995 beigetreten und hat am
- April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert (AA 6.11.2019). Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folter durch Gefängnispersonal, Eingriffe in die Privatsphäre, Gewalt gegen Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI-Personen. Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten (USDOS 11.3.2020).
dem Report der NGO Freedom House verbleibt Republik Nordmazedonien in der Kategorie “teilweise frei”. Mazedonien kämpft weiterhin mit Korruption. Medien und die Zivilgesellschaft sind aktiv, Journalisten und Aktivisten sehen sich Einschüchterungen ausgesetzt. Mit einem Demokratieindex
(2019)von 5,97 verbesserte sich Nordmazedonien im Vergleich zum Vorjahr von Rang 78 auf Rang 77 und gehört damit zusammen mit Albanien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Ukraine, Pakistan, Sierra Leone, Nepal, Mali etc. zur Gruppe der „hybriden Regime“. Der Menschenhandel ist weiterhin ein Problem. Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um die Opfer des Menschenhandels besser zu erkennen, insbesondere in den von der Regierung betriebenen Transitzentren, in denen Migranten und Flüchtlinge untergebracht sind. Die Unterstützung der Regierung für NGOs, die den Opfern von Menschenhandel helfen, hat jedoch abgenommen (FH 4.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt (12.11.2019a): Republik Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 5.3.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016015.html, Zugriff 20.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026361.html, Zugriff 20.3.2020 Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ihrer Religion vor und nennt ausdrücklich fünf religiöse Gruppen: die mazedonische orthodoxe Kirche, die islamische Religionsgemeinschaft in Mazedonien, die katholische Kirche, die evangelisch-methodistische Kirche und die jüdische Gemeinschaft (USDOS 21.6.2019). In Mazedonien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (geschätzt): Mazedonisch-Orthodoxe 64,8%, Muslime 33,3%, andere christliche Konfessionen 0,4%, andere Religionen 1,5% (CIA 31.3.2020). In Nordmazedonien besteht Religionsfreiheit. Der Nordteil des Landes wird überwiegend von Muslimen bewohnt, der Süden von orthodoxen Christen, jedoch sind Angehörige beider großen Religionsgruppen landesweit ansässig. Seit Jahren entstehen unzählige neue Kirchen und Moscheen. Die Turkish Cooperation and Coordination Agency (TİKA) finanziert den Um- und Neubau von Moscheen und vermehrt so den Einfluss türkischer Religionslehre im albanisch geprägten Teil Nordmazedoniens (AA 6.11.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (31.3.2020): The World Factbook - Macedonia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mk.html, Zugriff 31.3.2020 - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: North Macedonia,
- Juni 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011097.html, Zugriff 6.4.2020 Eine staatlich gezielte Repression gegen Minderheiten oder Andersdenkende findet in Nordmazedonien nicht statt. In Nordmazedonien gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine Vielzahl von Minderheiten. Der Verfassung nach sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage. Gegen Minderheiten gerichtete Hasspropaganda in den Medien wird nicht betrieben. Seit dem 30.5.2019 ist ein neues Antidiskriminierungsgesetz in Kraft, wonach jedwede Diskriminierung auf der Grundlage von Rasse, Hautfarbe, Herkunft, nationaler oder ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, sexueller Orientierung, Geschlechteridentität, Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe, Sprache, Staatsangehörigkeit, sozialer Herkunft, Bildung, Religion oder Glaubensüberzeugung, politischer Überzeugung, anderen Überzeugungen, Behinderungen, Alter, Familien- und Ehestand, Vermögensstatus, Gesundheitszustands, Persönlichkeit und gesellschaftlichem Status oder irgendeiner anderen Grundlage verboten ist. Das Antidiskriminierungsgesetz entspricht somit den Anforderungen der EU-Grundrechtecharta (AA 6.11.2020). Von den 112.731 Angestellten im öffentlichen Sektor waren am
- Dezember 2019 83.342 Mazedonier (73,93%), 23.006 Albaner (20,41%), 2.339 Türken (2,07%), 1.361 Roma (1,21%), 1.049 Serben (0,93 %), 722 ohne Angabe der Nationalität (0,64%), 482 Bosnier (0,43%) und 430 Walachen (0,38%) (VB 9.4.2020). Die Verfassung von Nordmazedonien garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete (AA 12.11.2019a). Die Venedig-Kommission des Europarates hat sich Ende 2019 in einem Fachgutachten zum neuen Sprachengesetz in Nordmazedonien geäußert. Das Gesetz regelt seit seinem Inkrafttreten Anfang 2019 sprachliche Minderheitenrechte in Nordmazedonien, darunter auch die Konstituierung des Albanischen als zweiter Amtssprache und räumt Angehörigen der albanischen Minderheit im Verkehr mit Behörden das Recht ein, die Verwendung ihrer Muttersprache verlangen zu können. Laut aktuellen Presseberichten ruft die Kommission die mazedonischen Behörden dazu auf, das neue Sprachengesetz in Teilen erneut zu prüfen und die Bestimmungen zur Zweisprachigkeit in Gerichtsverfahren aufzuheben. Es bestünde in diesem Punkt die Gefahr eines Kollapses der Justiz, wenn das gesamte Justizwesen, einschließlich möglicher Vorermittlungen, Eingaben und sämtlicher Korrespondenz, in allen Landesteilen, also auch dort, wo kaum Albaner leben, auf Zweisprachigkeit umgestellt werden müsse, sofern nur ein Beteiligter dies verlange. Die Partei der albanischen Minderheit DUI hatte sich vehement gegen eine Aufforderung zur Überarbeitung des Sprachengesetzes gewandt (BAMF BN 20.1.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt (12.11.2019a): Republik Nordmazedonien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/politisches-portraet/207650, Zugriff 31.3.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (20.1.2020): Briefing Notes
- Januar 2020, Venedig-Kommission verweistauf Gefahren beim neuen Sprachengesetz, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025544/briefingnotes-kw04-2020.pdf, Zugriff 20.3.2020 - VB des BMI für Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail Nach der letzten Volkszählung 2002 gibt es 2,7% ethnische Roma (CIA 31.3.2020). Roma sind keinen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt, es gibt allerdings vor allem im staatlichen Gesundheitssystem glaubwürdige Berichte von in Einzelfällen festgestellten Benachteiligungen. Grundsätzlich steht auch der Roma-Bevölkerung in diesen Fällen eine staatliches Kontroll- und Beschwerdesystem zur Verfügung (z. B. Ombudsmann). Das Verhältnis zu allen anderen ethnischen Gruppen ist geprägt von gegenseitigem Misstrauen. Dadurch sind sie faktisch ausgegrenzt. Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit im Land sind wegen des nach wie vor äußerst niedrigen Bildungsstandes der Roma deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt besonders schlecht. Trotz zahlreicher aus dem Ausland finanzierter Projekte ist es immer noch nicht gelungen, dafür zu sorgen, dass alle Roma-Eltern ihre Kinder zur Schule schicken. Die Regierung versucht in einem neuartigen Projekt, den bestehenden Teufelskreis aus mangelnder Bildung = Arbeitslosigkeit zu durchbrechen, indem sie die Anzahl von Roma-stämmigen Lehrkräften erhöht. Dazu werden in den Sekundarschulen und später an der Universität Stipendien gezahlt, die motivationssteigernd wirken: Die Abbrecherquote in der Sekundarstufe liegt in dieser Gruppe bei nur 5,8 %. Es gibt einen Roma-stämmigen Minister "ohne Geschäftsbereich", auch gibt es vier Roma-sprachige TV-Sender (AA 6.11.2019). Die Roma sind nach wie vor institutioneller Diskriminierung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Wohnen und Beschäftigung sowie beim Zugang zu Gaststätten, Kaffeehäusern und Geschäften ausgesetzt. Rund 440 Roma waren weiterhin staatenlos (AI 16.4.2020). Die Umsetzung der Strategie zur Eingliederung der Roma (2014-2020) und der entsprechenden Aktionspläne für Bildung, Beschäftigung, Wohnraum und Geschlechtergleichstellung sowie Gesundheit erfolgt schrittweise und es bleibt noch viel zu tun, um die Eingliederung der Roma zu fördern. Die Regierung hat sich verpflichtet, die Mittel für die Integrationspolitik der Roma kontinuierlich zu erhöhen, aber die mangelnde Kostenüberwachung in Verbindung mit der geringen Inanspruchnahme der vorhandenen Mittel stellt nach wie vor ein Problem dar (EK 29.5.2019). Von über 112.731 Angestellte im öffentlichen Sektor gehören 1.361 Personen der Ethnie der Roma (1,21%) an (VB 9.4.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020 - AI - Amnesty International (16.4.2020): Annual Report 2019 - North Macedonia [EUR 01/2098/2020],
- April 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028208.html, Zugriff 16.4.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (31.3.2020): The World Factbook - Macedonia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mk.html, Zugriff 31.3.2020 - Europäische Kommission (29.5.2019): North Macedonia 2019 Report [SWD
(2019)218 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik),https://www.ecoi.net/en/file/local/2010474/20190529-north-macedonia-report.pdf, Zugriff 6.4.2020 - VB des BMI für Mazedonien (9.4.2020): Auskunft des VB, per E-Mail Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert. Die meisten Abschiebungen erfolgen über den Luftweg, vereinzelt kommt es auch zu Transporten mit dem Bus (AA 6.11.2019). Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültiges Reisedokumentes oder Laissez-Passer, sowie aller relevanten Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden (BAMF-IOM 2019). In Bezug auf die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 hat auch die Regierung Nordmazedoniens entsprechende Maßnahmen ergriffen. Es kommt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Mit Wirkung ab
- März 2020 schließt Nordmazedonien sämtliche Grenzübergänge einschließlich des Flughafens XXXX für den Personenverkehr (AA 18.3.2020c).In Bezug auf die Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 hat auch die Regierung Nordmazedoniens entsprechende Maßnahmen ergriffen. Es kommt vielerorts zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen, in Einzelfällen auch Einreisesperren. Mit Wirkung ab
- März 2020 schließt Nordmazedonien sämtliche Grenzübergänge einschließlich des Flughafens römisch 40 für den Personenverkehr (AA 18.3.2020c). In Shuto Orizari gibt es ein Hilfsprojekt der deutschen NGO „Schüler helfen Leben“. Hier arbeitet ein Freiwilliger aus Deutschland mit Roma-Kindern und hilft bei der Nachmittagsbetreuung und den Hausaufgaben. Dieses Projekt richtet sich auch, jedoch nicht speziell an rückkehrende Minderjährige (AA 6.11.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019),- AA - Auswärtiges Amt (6.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685389/685472/6029573/21601642/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_August_2019%29%2C_06%2E11.2019.pdf?nodeid=21601753&vernum=-2, Zugriff 31.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt (18.3.2020c): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 31.3.2020 - BAMF - IOM (2019 - geändert am 19.3.2020): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037&vernum=-2, Zugriff 7.4.2020 Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist folgendes festzustellen: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 08.02.2021 423.839 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 8.012 Todesfälle und 402.053 genesene Personen; in Nordmazedonien wurden zu diesem Zeitpunkt 94.768 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 2.924 diesbezüglicher Todesfälle bestätigt wurden und 83.999 Personen als genesen genannt werden. In Relation zur Einwohnerzahl ist die Infektions- sowie die Sterberate in Nordmazedonien somit prozentual höher als jene in Österreich. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Dass der BF derzeit an einer COVID-19-Infektion leide oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%. Es besteht keine reale Gefahr, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Nordmazedonien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Nordmazedonien ist ein sicherer Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des Betreuungsinformationssystems (GVS), des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Sozialversicherungsträgers (AJ-Web) und des Strafregisters eingeholt. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren vorliegt, muss ausgeführt werden, dass der BF mit Schreiben vom 24.06.2020, von ihm persönlich übernommen am selben Tag, vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Parteiengehör zur geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, zur Erlassung der Schubhaft und der Abschiebung) verständigt und ihm eine zehntätige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde, wobei keine Stellungnahme abgegeben wurde. Aus diesem Grund ist die Aussage in der Beschwerde, wonach der BF in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt wurde, nicht haltbar und ist von einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren auszugehen.Im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren vorliegt, muss ausgeführt werden, dass der BF mit Schreiben vom 24.06.2020, von ihm persönlich übernommen am selben Tag, vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Parteiengehör zur geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, zur Erlassung der Schubhaft und der Abschiebung) verständigt und ihm eine zehntätige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde, wobei keine Stellungnahme abgegeben wurde. Aus diesem Grund ist die Aussage in der Beschwerde, wonach der BF in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt wurde, nicht haltbar und ist von einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren auszugehen. 2.
- Zur Person des BF: Die Identität des BF ergibt sich aus der Abfrage diverser Register und den vorgelegten Dokumenten (Aufenthaltskarte usw.). Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der Umstand, dass ihm zuletzt seitens des Magistrats der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein bis zum 10.07.2023 gültiger Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt wurde, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Fremdenregister (IZR).Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der Umstand, dass ihm zuletzt seitens des Magistrats der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein bis zum 10.07.2023 gültiger Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt wurde, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus der Aktenlage Auch in der Beschwerde wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen angeführt. Die Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen in der Beschwerde. Der BF selbst gab bei der belangten Behörde keine Stellungnahme ab und nützte daher die Gelegenheit nicht, seine Sicht der Dinge zu schildern. Wenn in der Beschwerde die Einvernahme des Bruders des BF zum Beweis der Beziehung des BF zu seiner Familie beantragt wird, dann konnte dies unterbleiben, da seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine enge Beziehung des BF zu seiner Familie zweifelsfrei festgestellt wird. Allerdings besteht aktuell aufgrund des Haftaufenthaltes kein gemeinsamer Haushalt und wird der Vollständigkeit halber auch noch darauf hingewiesen, dass der BF mehrere Einbrüche gemeinsam mit seinem Bruder begangen hat. Seine Familie konnte ihn folglich nicht von der Begehung von strafbaren Handlungen abhalten. Die Feststellungen zu seinen privaten Verhältnissen sowie seiner Integration in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und dem Beschwerdeschriftsatz. Der Umstand, dass der BF in Österreich von 2011 bis 2019 punktuell - für jeweils wenige Tage bis hin zu einigen Monaten am Stück - legalen Erwerbstätigkeiten als Arbeiterlehrling bzw. Arbeiter nachging und lediglich von April 2013 bis Oktober 2015 konstant für zwei Jahre beim selben Arbeitgeber als Arbeiterlehrling beschäftigt war sowie ansonsten seinen Lebensunterhalt über Notstandshilfe, Überbrückungshilfe oder Arbeitslosengeld bestritt und aktuell nicht auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert ist, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Aufgrund seines Haftaufenthaltes steht er aktuell auch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis. Dass der BF Nordmazedonien zumindest von gelegentlichen Urlaubsaufenthalten kennt und die dortige Sprache spricht, ergibt sich aus seinen Angaben. Die rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen des BF entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und die entsprechenden Strafurteile. Dass sich der BF aktuell in Haft befindet, ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem ZMR-Auszug. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Die Zahlen betreffend das Coronavirus zu Nordmazedonien sind unter https://www.worldometers.info/coronavirus/country/macedonia/, Zugriff am 08.02.2021 abrufbar; jene zu Österreich sind unter https://www.worldometers.info/coronavirus/country/austria/, Zugriff am 08.02.2021 abrufbar. Allgemeine Informationen zum Virus finden sich auf der Homepage der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES: https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/). Aufgrund des Umstandes, dass der BF, für den keine Erkrankungen vorgebracht wurden, und der jung und erwerbsfähig ist, zu keiner besonderen Risikogruppe gehört, und dass ganz Europa bzw. die Welt von der Pandemie betroffen ist, kann von keiner besonderen Gefährdung des BF in Serbien ausgegangen werden. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellung, dass Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 4 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV).Die Feststellung, dass Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 4, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Der BF ist auch in der Beschwerde den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Auszugehen ist davon, dass der BF über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt. Damit kommt ihm nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024, Punkt 4.
- der Entscheidungsgründe). Demzufolge hat die belangte Behörde die Zulässigkeit der gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung zu Recht am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG geprüft; diese Bestimmung lautet:Auszugehen ist davon, dass der BF über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt. Damit kommt ihm nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024, Punkt 4.
- der Entscheidungsgründe). Demzufolge hat die belangte Behörde die Zulässigkeit der gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung zu Recht am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG geprüft; diese Bestimmung lautet: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.“„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.“ Einschränkungen der Zulässigkeit (u.a.) einer Rückkehrentscheidung ergeben sich jedoch auch noch aus § 9 BFA-VG, dessen Abs. 1 bis 3 samt Überschrift wie folgt lauten:Einschränkungen der Zulässigkeit (u.a.) einer Rückkehrentscheidung ergeben sich jedoch auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG, dessen Absatz eins bis 3 samt Überschrift wie folgt lauten: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Der BF besaß im Zeitpunkt der Bescheiderlassung einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und war demgemäß eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG unter Einbeziehung des § 53 Abs. 3 FPG zu prüfen. Der BF besaß im Zeitpunkt der Bescheiderlassung einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und war demgemäß eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG unter Einbeziehung des Paragraph 53, Absatz 3, FPG zu prüfen. Zur Beurteilung der Frage, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 FPG gegeben sind und diese die Annahme rechtfertigen, dass der (weitere) Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, an dieser Stelle auf die detaillierten rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.4. verwiesen, wonach alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. Daher kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
5 FPG im gegenständlichen Fall gegeben sind.Zur Beurteilung der Frage, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG gegeben sind und diese die Annahme rechtfertigen, dass der (weitere) Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, an dieser Stelle auf die detaillierten rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.4. verwiesen, wonach alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Daher kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, FPG im gegenständlichen Fall gegeben sind.
§ 52FPG i
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich käme.
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich käme.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Da der Lebensmittelpunkt des BF seit seiner Geburt in Österreich liegt, greift die Rückkehrentscheidung massiv in sein Privat- und Familienleben ein, sodass seine Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist. Da der Lebensmittelpunkt des BF seit seiner Geburt in Österreich liegt, greift die Rückkehrentscheidung massiv in sein Privat- und Familienleben ein, sodass seine Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist. In Österreich leben mehrere Familienangehörige des BF, mit welchen er auch eine enge Bindung aufweist. Allerdings steht dem der Umstand gegenüber, dass der BF erstmals 2018 mit einem länger andauernden Haftübel konfrontiert wurde und um den Unrechtsgehalt seiner Taten wusste und sich trotz bestehenden Familienlebens nicht davon abbringen ließ, 2019 neuerlich und auf gleicher schädlichen Neigung straffällig zu werden, wobei er seine Straftaten teilweise sogar gemeinsam mit seinem Bruder begangen hat. Zudem lebt er aktuell aufgrund seines Haftaufenthalt mit seinen Familienangehörigen nicht mehr im gemeinsamen Haushalt und ist der Kontakt zu seiner Familie durch den Strafvollzug stark eingeschränkt. Eine Beziehung führt der BF aktuell nicht. Aus dem Aspekt des Familienlebens ergibt sich daher kein besonderes Interesse an einem Verbleib in Österreich. Auch ist natürlich zu berücksichtigen, dass sich der BF bereits seit seiner Geburt 1995 in Österreich aufhält und rechtmäßig hier daueraufenthaltsberechtigt ist. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe aus jüngerer Zeit etwa VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094, Rn. 10 oder VwGH, 07.03.2019, Ra 2018/21/0253, Rn. 11, oder VwGH, 25.04.2019, Ra 2018/22/0251 bis 0256, Rn. 12, je mwN). Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse des VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe VwGH, 16.10.2012, 2012/18/0062, sowie VwGH, 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH, 20.07.2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH, 31.01.2013, 2012/23/0006). Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (VwGH, 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).Umgekehrt hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0165, und vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, sowie die Beschlüsse des VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, und vom 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (wie etwa das Ausländerbeschäftigungsgesetz; siehe VwGH, 16.10.2012, 2012/18/0062, sowie VwGH, 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH, 20.07.2016, Ra 2016/22/0039, sowie das zitierte Erkenntnis Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche die zitierten Erkenntnisse Ra 2015/21/0249 bis 0253 sowie Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH, 31.01.2013, 2012/23/0006). Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (VwGH, 28.02.2019, Ra 2018/01/0409). Nun wurde der BF zweimal strafrechtlich verurteilt und zwar wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch. Trotz des nunmehr ca. fünfundzwanzigjährigen Aufenthaltes des BF in Österreich muss sich die Begehung dieser Straftaten und das sich daraus ergebende Gewaltpotential der BF dahingehend auswirken, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung massiv verstärkt werden. Wie bereits ausgeführt wurde, verfügt der BF zwar über ein in Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigendes Familienleben im Bundesgebiet, jedoch weist dieses keine maßgebliche Intensität auf.Nun wurde der BF zweimal strafrechtlich verurteilt und zwar wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch. Trotz des nunmehr ca. fünfundzwanzigjährigen Aufenthaltes des BF in Österreich muss sich die Begehung dieser Straftaten und das sich daraus ergebende Gewaltpotential der BF dahingehend auswirken, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung massiv verstärkt werden. Wie bereits ausgeführt wurde, verfügt der BF zwar über ein in Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu berücksichtigendes Familienleben im Bundesgebiet, jedoch weist dieses keine maßgebliche Intensität auf. Auch ihr Privatleben kann die Waagschale nicht in die andere Richtung bewegen: Der BF ist nicht am Arbeitsmarkt integriert und brachte keine Belege für ein funktionierendes Sozialleben ins Verfahren ein. Auch wenn er nach dem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet gut Deutsch spricht, vermag dies aufgrund der ebenfalls vorhandenen Mazedonisch- sowie Albanischkenntnisse kein besonderes Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet aufzuzeigen. Die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu beurteilende Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (vgl. VwGH, 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0023). Allerdings wurde kein Privat- oder Familienleben in einem anderen Mitgliedstaat behauptet.Die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu beurteilende Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen vergleiche VwGH, 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0023). Allerdings wurde kein Privat- oder Familienleben in einem anderen Mitgliedstaat behauptet. Insbesondere angesichts der Straffälligkeit des BF sowie des Umstandes, dass er aktuell in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben maßgeblicher Intensität führt, kann trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht davon ausgegangen werden, dass ihm privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.Insbesondere angesichts der Straffälligkeit des BF sowie des Umstandes, dass er aktuell in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben maßgeblicher Intensität führt, kann trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht davon ausgegangen werden, dass ihm privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Darüber hinaus ist es dem BF zumutbar die Kontakte zu seiner Familie durch Besuche in Nordmazedonien, Telefonate und anderen Kommunikationsmittel zu pflegen. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor. Nordmazedonien kennt der BF bereits aufgrund von Urlaubsaufenthalten und ist es ihm möglich dort als junger und gesunder Mann, selbst ohne das Vorhandensein von sozialen Anknüpfungspunkten, eine Existenz aufzubauen.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor. Nordmazedonien kennt der BF bereits aufgrund von Urlaubsaufenthalten und ist es ihm möglich dort als junger und gesunder Mann, selbst ohne das Vorhandensein von sozialen Anknüpfungspunkten, eine Existenz aufzubauen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes I.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde
§ 52Abs.
9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien zulässig ist.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien zulässig ist.
§ 52Abs.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nordmazedonien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes
Art. 2
und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nordmazedonien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes
Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Nordmazedonien ist zudem ein sicherer Herkunftsstaat. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom BF nicht behauptet. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, kennt die Landessprache und verfügt über Berufserfahrung, weswegen im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen ist, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom BF nicht behauptet. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, kennt die Landessprache und verfügt über Berufserfahrung, weswegen im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen ist, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Als junger und gesunder Mann fällt der BF zudem nicht in die durch das COVID-Virus besonders betroffene Risikogruppe der vorerkrankten oder älteren Menschen, weswegen es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass sie in diesem Zusammenhang in relevanter Weise gefährdet wäre.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Als junger und gesunder Mann fällt der BF zudem nicht in die durch das COVID-Virus besonders betroffene Risikogruppe der vorerkrankten oder älteren Menschen, weswegen es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass sie in diesem Zusammenhang in relevanter Weise gefährdet wäre. Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des BF nach Nordmazedonien zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des BF nach Nordmazedonien zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Erlassung eines auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Erlassung eines auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot vor allem mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120). Der BF wurde unbestritten zweimal von einem Landesgericht wegen der gleichen schädlichen Neigung verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.11.2018, Zl. XXXX , rechtskräftig mit 17.11.2018, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 2 (iVm Abs. 1) und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Jänner 2018 bis März 2018 mehreren Personen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend die oftmalige Tatwiederholung und als mildernd das reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.11.2018, Zl. römisch 40 , rechtskräftig mit 17.11.2018, wurde der BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins,) und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag u.a. zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Jänner 2018 bis März 2018 mehreren Personen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend die oftmalige Tatwiederholung und als mildernd das reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.12.2019, Zl. 507 XXXX , rechtskräftig mit 17.11.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 130 Abs. 1 und Abs. 2
- Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit seinem Bruder im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter anderen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen hat. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend die mehrfache Qualifizierung des Diebstahles, die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall und als mildernd der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.12.2019, Zl. 507 römisch 40 , rechtskräftig mit 17.11.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 130, Absatz eins und Absatz 2,
- Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit seinem Bruder im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter anderen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen hat. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend die mehrfache Qualifizierung des Diebstahles, die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall und als mildernd der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet. Diese Delikte stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Es ist beim BF von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen: Zu berücksichtigen ist dabei die oftmalige Tatwiederholung, die mehrfache Qualifizierung des Diebstahles und die einschlägige Vorstrafe. Nach Durchsicht des Strafaktes und des Strafurteils ergibt sich für den erkennenden Richter ebenfalls das Bild eines Mannes mit einer hohen Kriminalitätsbereitschaft. Zumal auch sein Bruder straffällig geworden ist, kann er auch nicht auf ein stabiles Umfeld zurückgreifen und scheint er aus seiner ersten Verurteilung und Inhaftierung nichts gelernt zu haben. Die in der Person des BF liegende Gewaltbereitschaft stellt eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende Gefährdung dar. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH, 22.03.2018, Ra 2017/22/0194, VwGH, 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Der BF befindet sich noch in Strafhaft und wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen.Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH, 22.03.2018, Ra 2017/22/0194, VwGH, 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Der BF befindet sich noch in Strafhaft und wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. In diesem Kontext gilt es anzumerken, dass das gegenständliche Einreiseverbot zwar bedingt, dass der BF seine Familienangehörigen in Österreich nicht mehr besuchen kann, jedoch keinesfalls der weiteren Kontakthaltung verhindernd im Weg steht. Vielmehr steht es dem BF frei, den Kontakt zu diesen unter Zuhilfenahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel oder durch Besuchsempfang im Herkunftsstaat aufrechtzuhalten und zu pflegen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach dem BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in ihrem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach dem BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in ihrem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417). Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen und des Umstandes, dass der BF bereits mehrmals für Urlaube in seinem Herkunftsstaat war und Kenntnisse der dortigen Sprache aufweist, ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen und des Umstandes, dass der BF bereits mehrmals für Urlaube in seinem Herkunftsstaat war und Kenntnisse der dortigen Sprache aufweist, ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Überdies scheint der vom BF ausgehenden Gefährdung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren Genüge getan. So zeigte er sich zumindest im Beschwerdeschriftsatz hinsichtlich der künftigen Gestaltung seines Lebens reflektiert und stufte sein Verhalten als fehlerhaft ein. Angesichts dessen sieht es das Bundesverwaltungsgericht als unverhältnismäßig an, den BF mit einem über die lange Dauer von acht Jahren - in denen er sein Wohlverhalten bzw. die Abkehr seines kriminellen Lebenswandels unter Beweis stellen kann - hinausgehenden Einreiseverbot unverhältnismäßig zu belasten. Dabei wird auch berücksichtigt, dass es dem BF nicht auf die Dauer schlechterdings verunmöglicht sein soll, mit seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen irgendwann in fernerer Zukunft wieder persönlichen Kontakt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats haben zu können. Unter diesen Prämissen ist die von der belangten Behörde vorgenommene Ausschöpfung der Höchstdauer des Einreiseverbotes im befristeten Ausmaß von acht Jahren zu hoch angesetzt. Daher war in einer Gesamtbetrachtung die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre herabzusetzen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird. 3.4. Zur Ausreisefrist (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Ausreisefrist (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Die belangte Behörde hat die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt, wobei es sich auf § 55 Abs. 1 bis 3 FPG bezog. Dieser Bestimmung - konkret Abs. 2 - ist zu entnehmen, dass die Frist grundsätzlich 14 Tage beträgt, soweit nicht ausnahmsweise besondere Umstände eine längere Frist gebieten (Abs. 2
- f)oder nach Abs. 1a keine solche besteht. Derartige besondere Umstände wurden nicht aufgezeigt. Die belangte Behörde hat die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt, wobei es sich auf Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG bezog. Dieser Bestimmung - konkret Absatz 2, - ist zu entnehmen, dass die Frist grundsätzlich 14 Tage beträgt, soweit nicht ausnahmsweise besondere Umstände eine längere Frist gebieten (Absatz 2,
- f)oder nach Absatz eins a, keine solche besteht. Derartige besondere Umstände wurden nicht aufgezeigt. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: In der Beschwerde wurden eine mündliche Verhandlung und die Einvernahme des BF sowie seines Bruders beantragt.
§ 21
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gegenständlich ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Scheidungsbeschluss und der Beschwerde und den sonstigen vorgelegten Dokumenten. Die in der Beschwerde getroffenen Feststellungen (welche nach Ansicht des BF bzw. seines Rechtsvertreters im angefochtenen Bescheid zu treffen gewesen wären) wurden dem gegenständlichen Erkenntnis vollinhaltlich zugrunde gelegt.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gegenständlich ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Scheidungsbeschluss und der Beschwerde und den sonstigen vorgelegten Dokumenten. Die in der Beschwerde getroffenen Feststellungen (welche nach Ansicht des BF bzw. seines Rechtsvertreters im angefochtenen Bescheid zu treffen gewesen wären) wurden dem gegenständlichen Erkenntnis vollinhaltlich zugrunde gelegt. Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052, mwN). Um einen solchen eindeutigen Fall handelt es sich hier angesichts der erst dreijährigen Aufenthaltsdauer, der nur schwachen familiären Anknüpfungspunkte und der auch sonst nicht besonders ausgeprägten Integration des BF im Bundesgebiet (vgl. dazu nach Scheidung von einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin und im Falle eines vierjährigen Aufenthaltes VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0147). Auch eine Einvernahme des Bruders des BF in Österreich hätte nichts am Ergebnis ändern können, da es sich dabei um kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt.Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben vergleiche etwa VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052, mwN). Um einen solchen eindeutigen Fall handelt es sich hier angesichts der erst dreijährigen Aufenthaltsdauer, der nur schwachen familiären Anknüpfungspunkte und der auch sonst nicht besonders ausgeprägten Integration des BF im Bundesgebiet vergleiche dazu nach Scheidung von einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin und im Falle eines vierjährigen Aufenthaltes VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0147). Auch eine Einvernahme des Bruders des BF in Österreich hätte nichts am Ergebnis ändern können, da es sich dabei um kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I421.2233778.1.00