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{'item': 'L508 2166722-1'}

Obsah (13)§ 3Art 133§ 8§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 75§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlL508 2166722-1 Spruch, L508 2166722-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

  1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), eine Staatsangehörige aus dem Iran, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 22.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die BF legte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.11.2015 dar, Angehörige der arabischen Volksgruppe zu sein. Sie sei seit vier Jahren geschieden. Zu den Gründen der Ausreise befragt führte die BF aus, dass ihr Vater Aktivist gegen die Regierung gewesen und deshalb sieben Jahre im Gefängnis gewesen sei. Seither seien sie auf der „Schwarzen Liste“ der Regierung gestanden und seien ihnen alle Rechte aberkannt worden. Des Weiteren habe sie seit ihrer Scheidung immer wieder Probleme mit der Verwandtschaft ihres ehemaligen Gatten. Bei einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben.
  3. In weiterer Folge wurde die BF am 08.06.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, (nachfolgend: BFA) von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin brachte im wesentlichen wie folgt vor: Sie gehöre der arabischen Volksgruppe an und könne man sie als Atheistin bezeichnen. Die BF bestätigte ferner geschieden zu sein. Sie habe im Alter von 17 Jahren geheiratet und sich nach zehn Jahren Ehe im Jahr 2012 scheiden lassen. Sie habe die Scheidung gewollt, weil sie ihr ehemaliger Gatte immer geschlagen und gezwungen habe, sich zu verschleiern. Er habe sie schlecht behandelt und immer wieder erniedrigt. Ihr ehemaliger Gatte sei ein Hisbollah gewesen und habe sie auch immer bestraft, weil ihr Vater gegen die iranische Regierung und er selbst für die iranische Regierung und diesen islamischen Staat gewesen sei. Zusammengefasst begründete die BF ihren Antrag damit, dass eine geschiedene Frau im Iran, vor allem in Ahvaz bei den Arabern, als Hure gelte. Dies sei umso mehr der Fall, wenn die Familie sich nicht hinter die Frau stelle bzw. selbst diese Meinung vertrete. Nach ihrer Scheidung habe ihr ehemaliger Gatte ihrer Familie Fotografien vorgelegt, die sie mit ihrem guten Freund XXXX gezeigt hätten. Gleichzeitig habe ihr ehemaliger Gatte zu ihrer Familie gesagt, dass sie eine Hure und dies der Grund für die Scheidung sei. Daraufhin habe ihre Familie zu schimpfen begonnen und ihr gedroht. Man habe sie verstoßen. Die ganze Familie habe sich versammelt. Ihr Vater, ihre Onkel und ihre Brüder. Ihr ehemaliger Gatte habe sie bei diesen schlecht dargestellt. Die Familie ihres Vaters habe diesen aufgefordert, sie zu töten, andernfalls seine Familie vom Familienclan verstoßen werde, wobei sie (gemeint: seine Tochter) von ihnen getötet werden würde, wenn sie einer von ihnen sehen sollte. Selbiges habe die Familie ihrer Mutter gesagt, welche mit ihrem ehemaligen Gatten verwandt sei. Als alleinstehende und geschiedene Frau habe sie sich im Iran nirgends hinbegeben können. Selbst die Behörde hätte nicht für ihre Sicherheit sorgen können. Nachdem sie ihre Familie verstoßen habe, habe sie versucht auf eigenen Beinen zu stehen, was aber schwierig gewesen sei. Jeder, der sie gesehen habe, habe gedacht, dass sie hinter Männern her sei, weil sie alleinstehend und als Friseurin ein bisschen geschminkt gewesen sei. Zudem habe sie natürlich frei leben wollen. Daraufhin habe sie sich in den Irak nach Erbil begeben. Man habe dort einen begrenzten Aufenthalt bekommen, welcher immer wieder zu verlängern gewesen sei. Dann hätten normale Leute nur mehr für kurze Zeit ein gültiges Visum erhalten, weshalb sie dort nicht mehr arbeiten habe können. Sie sei daraufhin in den Iran nach XXXX zurückgekehrt, um dort als Dolmetscherin zu arbeiten. Nach zwei Tagen sei sie entlassen worden, da man bei einer Überprüfung herausgefunden habe, wer ihr Vater sei. Anschließend habe sie sich bei Freunden aufgehalten, aber keine Arbeit gefunden, da sie geschieden und dies nicht akzeptiert worden sei. Nach Süden habe sie wegen ihrer Familie auch nicht mehr zurückkehren können. Sie hätte dort als alleinstehende Frau nicht mehr längere Zeit bleiben können. Sie habe dann keinen Ausweg mehr gewusst und sei ausgereist. Sie wolle hier ein freies Leben führen und arbeiten können. Im Übrigen habe sie nicht freiwillig geheiratet. Im arabischen Kulturkreis würden die Mädchen mit 15/16 Jahren verheiratet. Erst später würden die Familien sehen, dass diese Entscheidung falsch sei, da sich viele scheiden lassen und mit den Kindern wieder zurückkehren. Schließlich sei sie dort als Araberin immer schlecht behandelt worden und habe von allen Seiten Drohungen erhalten. Sie sei von der Regierung als Araberin unterdrückt worden. Wenn die Mullahs vorbeigegangen seien und sie ein buntes Kopftuch getragen habe, sei sie angespuckt worden, da sie keinen schwarzen Schleier getragen habe.Die Beschwerdeführerin brachte im wesentlichen wie folgt vor: Sie gehöre der arabischen Volksgruppe an und könne man sie als Atheistin bezeichnen. Die BF bestätigte ferner geschieden zu sein. Sie habe im Alter von 17 Jahren geheiratet und sich nach zehn Jahren Ehe im Jahr 2012 scheiden lassen. Sie habe die Scheidung gewollt, weil sie ihr ehemaliger Gatte immer geschlagen und gezwungen habe, sich zu verschleiern. Er habe sie schlecht behandelt und immer wieder erniedrigt. Ihr ehemaliger Gatte sei ein Hisbollah gewesen und habe sie auch immer bestraft, weil ihr Vater gegen die iranische Regierung und er selbst für die iranische Regierung und diesen islamischen Staat gewesen sei. Zusammengefasst begründete die BF ihren Antrag damit, dass eine geschiedene Frau im Iran, vor allem in Ahvaz bei den Arabern, als Hure gelte. Dies sei umso mehr der Fall, wenn die Familie sich nicht hinter die Frau stelle bzw. selbst diese Meinung vertrete. Nach ihrer Scheidung habe ihr ehemaliger Gatte ihrer Familie Fotografien vorgelegt, die sie mit ihrem guten Freund römisch 40 gezeigt hätten. Gleichzeitig habe ihr ehemaliger Gatte zu ihrer Familie gesagt, dass sie eine Hure und dies der Grund für die Scheidung sei. Daraufhin habe ihre Familie zu schimpfen begonnen und ihr gedroht. Man habe sie verstoßen. Die ganze Familie habe sich versammelt. Ihr Vater, ihre Onkel und ihre Brüder. Ihr ehemaliger Gatte habe sie bei diesen schlecht dargestellt. Die Familie ihres Vaters habe diesen aufgefordert, sie zu töten, andernfalls seine Familie vom Familienclan verstoßen werde, wobei sie (gemeint: seine Tochter) von ihnen getötet werden würde, wenn sie einer von ihnen sehen sollte. Selbiges habe die Familie ihrer Mutter gesagt, welche mit ihrem ehemaligen Gatten verwandt sei. Als alleinstehende und geschiedene Frau habe sie sich im Iran nirgends hinbegeben können. Selbst die Behörde hätte nicht für ihre Sicherheit sorgen können. Nachdem sie ihre Familie verstoßen habe, habe sie versucht auf eigenen Beinen zu stehen, was aber schwierig gewesen sei. Jeder, der sie gesehen habe, habe gedacht, dass sie hinter Männern her sei, weil sie alleinstehend und als Friseurin ein bisschen geschminkt gewesen sei. Zudem habe sie natürlich frei leben wollen. Daraufhin habe sie sich in den Irak nach Erbil begeben. Man habe dort einen begrenzten Aufenthalt bekommen, welcher immer wieder zu verlängern gewesen sei. Dann hätten normale Leute nur mehr für kurze Zeit ein gültiges Visum erhalten, weshalb sie dort nicht mehr arbeiten habe können. Sie sei daraufhin in den Iran nach römisch 40 zurückgekehrt, um dort als Dolmetscherin zu arbeiten. Nach zwei Tagen sei sie entlassen worden, da man bei einer Überprüfung herausgefunden habe, wer ihr Vater sei. Anschließend habe sie sich bei Freunden aufgehalten, aber keine Arbeit gefunden, da sie geschieden und dies nicht akzeptiert worden sei. Nach Süden habe sie wegen ihrer Familie auch nicht mehr zurückkehren können. Sie hätte dort als alleinstehende Frau nicht mehr längere Zeit bleiben können. Sie habe dann keinen Ausweg mehr gewusst und sei ausgereist. Sie wolle hier ein freies Leben führen und arbeiten können. Im Übrigen habe sie nicht freiwillig geheiratet. Im arabischen Kulturkreis würden die Mädchen mit 15/16 Jahren verheiratet. Erst später würden die Familien sehen, dass diese Entscheidung falsch sei, da sich viele scheiden lassen und mit den Kindern wieder zurückkehren. Schließlich sei sie dort als Araberin immer schlecht behandelt worden und habe von allen Seiten Drohungen erhalten. Sie sei von der Regierung als Araberin unterdrückt worden. Wenn die Mullahs vorbeigegangen seien und sie ein buntes Kopftuch getragen habe, sei sie angespuckt worden, da sie keinen schwarzen Schleier getragen habe.
  4. Mit E-Mail vom 22.06.2017 teilte die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit, kurdischer Abstammung zu sein und aus einer Familie kurdischer Aktivisten zu stammen. Des Weiteren wolle sich die BF nicht mehr an die strenge islamische Kleiderordnung halten. Im Iran könne sie ihren Lebensunterhalt nicht ohne Zustimmung des Ehemanns verdienen. Sie habe zuletzt eine außereheliche Beziehung unterhalten. Eine Eheschließung mit diesem Mann würde der Zustimmung eines männlichen Verwandten erfordern. Im Iran wäre sie daher nicht frei. Aufgrund der außerehelichen Beziehung drohe ihr potentiell die Todesstrafe. Staatlicher Schutz sei für Frauen - insbesondere in Familienangelegenheiten (Selbstbestimmung der Frau) - im Iran nicht zu erlangen.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2017, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser

§ 8Abs.

4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.06.2018 erteilt. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde das Fluchtvorbringen der BF bezüglich der aus der Scheidung resultierenden Schwierigkeiten mit dem ehemaligen Gatten, der Schwiegerfamilie und der eigenen Familie als unglaubwürdig erachtet. So wurde es beispielsweise für nicht glaubhaft erachtet, dass der ehemalige Gatte von der BF eine Vollverschleierung verlangt habe. Ebenso wenig wurde es für glaubhaft erachtet, dass von der BF und ihrem guten Freund Fotografien angefertigt worden seien, welche der ehemalige Gatte dann der Familie der BF als wahren „Scheidungsgrund“ präsentiert habe, woraufhin diese die BF verstoßen bzw. mit dem Tode bedroht habe (AS 178 – 181). Dem widersprechend wurde jedoch festgestellt, dass sich die BF zur Scheidung entschieden habe, weil sie ihr ehemaliger Gatte geschlagen und zur Vollverschleierung angehalten habe. Der ehemalige Gatte habe zudem von der BF und einem guten Freund Fotografien anfertigen lassen, welche dieser den Angehörigen der BF vorgelegte habe. Der ehemalige Ehegatte habe diesen Mann als wahren Grund für die Scheidung bezeichnet und die BF der Untreue bezichtigt. Daraufhin sei die BF von ihrer Familie verstoßen und mit dem Tode bedroht worden (AS 104 f). Zwar sei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mangels individueller Verfolgung und Bedrohung ausgeschlossen. Aufgrund der aktuellen instabilen Sicherheitslage im Entscheidungszeitpunkt könnte die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF in den Iran jedoch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen, zumal sich die aktuelle Situation gegenüber geschiedenen Frauen als angespannt zeige, weshalb der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2017, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser

Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.06.2018 erteilt. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde das Fluchtvorbringen der BF bezüglich der aus der Scheidung resultierenden Schwierigkeiten mit dem ehemaligen Gatten, der Schwiegerfamilie und der eigenen Familie als unglaubwürdig erachtet. So wurde es beispielsweise für nicht glaubhaft erachtet, dass der ehemalige Gatte von der BF eine Vollverschleierung verlangt habe. Ebenso wenig wurde es für glaubhaft erachtet, dass von der BF und ihrem guten Freund Fotografien angefertigt worden seien, welche der ehemalige Gatte dann der Familie der BF als wahren „Scheidungsgrund“ präsentiert habe, woraufhin diese die BF verstoßen bzw. mit dem Tode bedroht habe (AS 178 – 181). Dem widersprechend wurde jedoch festgestellt, dass sich die BF zur Scheidung entschieden habe, weil sie ihr ehemaliger Gatte geschlagen und zur Vollverschleierung angehalten habe. Der ehemalige Gatte habe zudem von der BF und einem guten Freund Fotografien anfertigen lassen, welche dieser den Angehörigen der BF vorgelegte habe. Der ehemalige Ehegatte habe diesen Mann als wahren Grund für die Scheidung bezeichnet und die BF der Untreue bezichtigt. Daraufhin sei die BF von ihrer Familie verstoßen und mit dem Tode bedroht worden (AS 104 f). Zwar sei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mangels individueller Verfolgung und Bedrohung ausgeschlossen. Aufgrund der aktuellen instabilen Sicherheitslage im Entscheidungszeitpunkt könnte die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF in den Iran jedoch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen, zumal sich die aktuelle Situation gegenüber geschiedenen Frauen als angespannt zeige, weshalb der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. 6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 7. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF wurde mit Bescheid des BFA vom 28.06.2018 bis zum 27.06.2020 verlängert. 8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensbestimmungen 1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
  3. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wird festgestellt: Die Identität steht fest. Die im Spruch genannte Beschwerdeführerin wurden in XXXX im Irak am XXXX geboren. Im November 2015 reiste die BF illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet.Die Identität steht fest. Die im Spruch genannte Beschwerdeführerin wurden in römisch 40 im Irak am römisch 40 geboren. Im November 2015 reiste die BF illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Iran, gehört jedenfalls der arabischen Volksgruppe an, bekennt sich zu keinem Glauben und ist folglich ohne Religionsbekenntnis. Die Beschwerdeführerin ist geschieden und lebte nach der Scheidung wieder bei ihrer Familie. Unter den Angehörigen der Familie/ Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin befinden sich strenggläubige bzw. kulturell streng konservativ geprägte Menschen und gab es - insbesondere nach der Scheidung von ihrem Ehemann - familiäre Probleme (bis hin zu Todesdrohungen und dem Verstoß ihrer Person aus der Familie) wegen der Scheidung, den vorgelegten Fotografien und der damit angeblich einhergehenden Schande für die Familie. Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der von der BF im jugendlichen Alter eingegangenen Ehe um eine Zwangsehe handelt, zeigte sich bereits in ihrer Jugend die strenggläubige bzw. kulturell streng konservative Einstellung ihrer Familie. Da die Beschwerdeführerin diese Lebenssituation nicht akzeptieren bzw. ertragen konnte und die erforderliche staatliche Hilfestellung respektive Unterstützung im Iran bezüglich dieser Bedrohungen nicht gegeben war, entschloss sie sich letztlich zum Verlassen des Heimatlandes. Insoweit kann entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden, dass der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin oder dessen Familie die staatlichen Behörden hinsichtlich seines Verdachtes der außerehelichen (sexuellen) Beziehung seiner Frau zu einem anderen Mann in Kenntnis setzt bzw. bereits gesetzt hat und die Beschwerdeführerin dadurch im Falle einer Rückkehr in den Iran überdies auch mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen hätte, sodass im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau sämtlicher Umstände von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen ist. Im Falle einer Rückkehr kann entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin des weiteren zum einen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin keinen gewalttätigen Übergriffen seitens ihrer Familienangehörigen - welche letztendlich bis zum Ehrenmord führen könnten - ausgesetzt sein würde und zum anderen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihr keine seitens ihres Vaters arrangierte Zwangsverehelichung drohen würde, zumal dies laut der BF eine Möglichkeit gewesen wäre, die Schande zu beseitigen, die sie als geschiedenen Frau über die Familie gebracht habe. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderquellen ergibt sich zwar, dass das Gesetz Frauen vor häuslicher/ sexueller/ traditionsbedingter Gewalt schützt, jedoch geht aus den Feststellungen auch hervor, dass Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen, wie häusliche Gewalt und Früh- und Zwangsverheiratungen, weit verbreitet sind und dass sie in diesen Fällen nicht auf staatlichen Schutz vertrauen können. Abschließend zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin durch die erfolgte Scheidung auch einer sozialen Stigmatisierung ausgesetzt wäre, wodurch sie letztendlich mitunter in eine ausweglose Situation geraten könnte. 2.1.
  4. Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat traf das belangte Bundesamt auf Grund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation. 2.
  5. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen: 2.2.
  6. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.2.
  7. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2.
  8. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich laut Bundesamt und der erkennenden Richterin aus den in diesen Punkten einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben der BF und den seitens der BF vorgelegten Bescheinigungsmitteln. 2.2.
  9. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Im vorliegenden Fall stellt sich die vom belangten Bundesamt getroffene Beweiswürdigung als derart verfehlt dar, dass sich bereits aus dem Akteninhalt ohne weiteres Verfahren die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bzw. die Asylrelevanz ihres Vorbringens geradezu aufdrängt. Wie sich aus einer Gesamtschau der Angaben der Beschwerdeführerin ergibt, hat diese detaillierte Angaben gemacht, ein umfassendes Vorbringen erstattet und wurde ihr auch zu keiner Zeit die Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben vorgehalten. 2.2.3.
  10. Die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer geltend gemachten Fluchtgründe begründet das belangte Bundesamt mit reinen Mutmaßungen, welche einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand halten und denen im Ergebnis jeder Begründungswert fehlt. Es handelt sich dabei um bloße Spekulationen, die demnach nicht geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit des (gesamten) Vorbringens der Beschwerdeführerin tragfähig zu begründen. So baut das BFA die Beweiswürdigung zum überwiegenden Teil auf mangelnde Nachvollziehbarkeit und Plausibilität des Fluchtvorbringens auf, was jedoch keiner schlüssigen Beweiswürdigung entspricht. Exemplarisch wird hierbei auf die Mutmaßungen verwiesen, welche das BFA darüber anstellt, welche Vorgangsweise die Familie treffen bzw. welches Verhalten diese bei Erhalt der Fotografien setzen hätte müssen, und wie es aus der mangelnden Übereinstimmung der von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorgangsweise bzw. des von der Beschwerdeführerin behaupteten Verhaltens mit diesen Überlegungen auf die Unrichtigkeit der Fluchtgründe geschlossen hat. Die belangte Behörde hat auch keine Widersprüche in den durchaus detaillierten und konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin in haltbarer Weise aufzuzeigen vermocht. Aufgrund dieser Umstände hält die Beweiswürdigung des BFA hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit und Gefährdung der Beschwerdeführerin einer Schlüssigkeitsprüfung jedenfalls nicht stand. Ferner ist zu konstatieren, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde auch in einem wesentlichen Punkt als grob unschlüssig erweist; so wurde es beispielsweise für nicht glaubhaft erachtet, dass der ehemalige Gatte von der BF eine Vollverschleierung verlangt habe. Ebenso wenig wurde es für glaubhaft erachtet, dass von der BF und ihrem guten Freund Fotografien angefertigt worden seien, welche der ehemalige Gatte dann der Familie der BF als wahren „Scheidungsgrund“ präsentiert habe, woraufhin diese die BF verstoßen bzw. mit dem Tode bedroht habe (AS 178 – 181). Dem widersprechend wurde jedoch von der belangten Behörde festgestellt, dass sich die BF zur Scheidung entschieden habe, weil sie ihr ehemaliger Gatte geschlagen und zur Vollverschleierung angehalten habe. Der ehemalige Gatte habe zudem von der BF und einem guten Freund Fotografien anfertigen lassen, welche dieser den Angehörigen der BF vorgelegte habe. Der ehemalige Ehegatte habe diesen Mann als wahren Grund für die Scheidung bezeichnet und die BF der Untreue bezichtigt. Daraufhin sei die BF von ihrer Familie verstoßen und mit dem Tode bedroht worden (AS 104 f).

den seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, ist folglich davon auszugehen, dass auch die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführer in diesem wesentlichen Punkt für glaubhaft erachtet hat, andernfalls dieses wohl nicht im Rahmen der Feststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt werden hätte dürfen. Was die Ausführungen des belangten Bundesamtes hinsichtlich der Schutzfähigkeit des iranischen Staates in Bezug auf Zwangsverehelichungen und häuslicher/ sexueller/ traditionsbedingter Gewalt betrifft, so ergibt sich zwar aus den vom BFA getroffenen Feststellungen (vgl. AS 184 ff), dass das Gesetz Frauen vor häuslicher/ sexueller/ traditionsbedingter Gewalt formal schützt, jedoch geht aus den Feststellungen auch hervor, dass Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen, wie häusliche Gewalt und Früh- und Zwangsverheiratungen, weit verbreitet sind, Personen weiblichen Geschlechts kaum eine Möglichkeit haben sich gegen familiäre Zwänge zur Wehr zu setzen und dass sie in diesen Fällen auch nicht auf staatlichen Schutz vertrauen können.Was die Ausführungen des belangten Bundesamtes hinsichtlich der Schutzfähigkeit des iranischen Staates in Bezug auf Zwangsverehelichungen und häuslicher/ sexueller/ traditionsbedingter Gewalt betrifft, so ergibt sich zwar aus den vom BFA getroffenen Feststellungen vergleiche AS 184 ff), dass das Gesetz Frauen vor häuslicher/ sexueller/ traditionsbedingter Gewalt formal schützt, jedoch geht aus den Feststellungen auch hervor, dass Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen, wie häusliche Gewalt und Früh- und Zwangsverheiratungen, weit verbreitet sind, Personen weiblichen Geschlechts kaum eine Möglichkeit haben sich gegen familiäre Zwänge zur Wehr zu setzen und dass sie in diesen Fällen auch nicht auf staatlichen Schutz vertrauen können. Ferner gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bereits hinsichtlich ihrer ersten Ehe durch ihre Familie zwangsverheiratet wurde, was das BFA offenbar - gegenteilige Ausführungen wurden im Rahmen der Beweiswürdigung nicht getroffen - nicht angezweifelt hat. Des Weiteren tritt insbesondere hinzu, dass es ich bei der Beschwerdeführerin als einer Angehörigen der arabischen Volksgruppe um eine Minderheitszugehörige handelt und ist sie auch ohne Glaubensbekenntnis bzw. lehnt den Islam ab, was im Rahmen der Beurteilung hinsichtlich der Schutzfähigkeit des iranischen Staates ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen war. Sofern die belangte Behörde die Ansicht vertreten mag, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin generell die Asylrelevanz fehle, so erweist sich dies jedenfalls als verfehlt. Die belangte Behörde übersieht, dass der iranische Staat in gewissen Fällen Frauen, welche beispielsweise von Zwangsheirat bedroht oder Opfer derselben geworden sind, keinen hinreichenden staatlichen Schutz vor familiären Übergriffen oder Ehrenmorden bieten kann und dass solche Frauen im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten können; dass dies für Minderheitszugehörige und jene, welche sich gegen die tradierten strengen Wertevorstellungen des Islam auflehnen umsomehr zutreffen wird, ist evident. In einer Gesamtbetrachtung des durchwegs konsistenten Vorbringens, kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin einerseits glaubhaft ist und steht ihr Vorbringen andererseits auch durchaus mit dem vorhandenen objektiven Berichtsmaterial stimmig im Einklang, weswegen eine für die Beschwerdeführerin unzumutbare spezielle Situation vorliegt, welche einer asylrelevanten Verfolgung gleichzuhalten ist und daher eine Asylgewährung in Österreich erforderlich macht. 2.2.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat führte das belangte Bundesamt zusammenfassend aus, dass diese einer Analyse der Staatendokumentation entstamme. Den Ausführungen zum Eherecht, zu Sanktionen bei Verstößen gegen moralische Normen sowie zu häuslicher Gewalt kommt hier ein besonderes Gewicht zu. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln. Soweit darin auf Quellen älteren Datums Bezug genommen wird, werde seitens des Bundesamtes festgestellt, dass sich die für diesen Fall maßgeblichen Verhältnisse nicht geändert hätten und nach wie vor als aktuell zu bezeichnen wären. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) (Zu Spruchpunkt I)Zu A) (Zu Spruchpunkt römisch eins) 3.1. Zuerkennung des Status der Asylberechtigten 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0380, VwGH 13.05.1998, Zahl 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist. 3.1.

  1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Im vorliegenden Fall ergibt sich, entgegen der Ansicht des belangten Bundesamtes, bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin und obiger Sachverhaltsdarstellung, dass der Beschwerdeführerin im Iran eine asylrelevante Gefährdung, primär im Zusammenhang mit ihren aus der Ehescheidung resultierenden Problemen respektive im Zusammenhang mit ihrem Geschlecht (tradierte familiäre Wertvorstellungen), wobei ethnische und politisch/religiöse Komponenten ebenfalls eine Rolle spielen, droht; dies unter Berücksichtigung aller zu
  2. getroffenen Ausführungen. 3.1.2.
  3. Hinsichtlich eines außerehelichen sexuellen Kontaktes ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion im Iran das Erfordernis einer Prüfung auch dem Schutz religiöser Werte dienender Strafverfolgungsschriften unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung besteht (Hinweis E vom 27.09.2001, Zl. 99/20/0409, und 16.04.2002, Zl. 2001/20/0361; die Strafverfolgung wegen der Lebensgemeinschaft bzw. sexueller Kontakte mit einem Christen betreffend; 17.10.2002, Zl. 2000/20/0102, die Strafverfolgung wegen Fluchthilfe für eine wegen Ehebruchs verfolgte Frau betreffend; vom 24.04.2003, Zl. 2000/20/0278, die Steinigung als Strafe bei Ehebruch). Im Zusammenhang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Erkenntnisses vom 17.09.2003, Zl. 99/20/0126 mwN, hat das Höchstgericht ausgeführt, dass die völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat gesetzlich verbindliche Moralvorschriften drohen, darauf hindeuten kann, dass diese Maßnahmen an eine dem Zuwiderhandeln gegen das Gebot vermeintlich zu Grunde liegende, dem Betroffenen unterstellte Abweichung von der ihm von Staates wegen vorgeschriebenen Gesinnung anknüpfen. Welche Art von Bestrafung dem Berufungswerber wegen des "Ehebruchs" droht, ist nicht entscheidend, weil auch in der letztgenannten Bestimmung eine völlig unverhältnismäßige, staatliche Reaktion auf die Abweichung von der staatstragenden Religion zum Ausdruck kommt, sodass diese durchaus als asylrelevante Verfolgung anzusehen ist (vgl. VwGH v. 16.04.2002, Zl. 2001/20/0361, das die Bestrafung mit Peitschenhieben wegen intimer Kontakte zu einer Christin betrifft).Im Zusammenhang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Erkenntnisses vom 17.09.2003, Zl. 99/20/0126 mwN, hat das Höchstgericht ausgeführt, dass die völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat gesetzlich verbindliche Moralvorschriften drohen, darauf hindeuten kann, dass diese Maßnahmen an eine dem Zuwiderhandeln gegen das Gebot vermeintlich zu Grunde liegende, dem Betroffenen unterstellte Abweichung von der ihm von Staates wegen vorgeschriebenen Gesinnung anknüpfen. Welche Art von Bestrafung dem Berufungswerber wegen des "Ehebruchs" droht, ist nicht entscheidend, weil auch in der letztgenannten Bestimmung eine völlig unverhältnismäßige, staatliche Reaktion auf die Abweichung von der staatstragenden Religion zum Ausdruck kommt, sodass diese durchaus als asylrelevante Verfolgung anzusehen ist vergleiche VwGH v. 16.04.2002, Zl. 2001/20/0361, das die Bestrafung mit Peitschenhieben wegen intimer Kontakte zu einer Christin betrifft). Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden seines Heimatlandes unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (z.B. VwGH v. 14.01.1998, Zl. 95/01/0486). Eine allfällige strafrechtliche Verfolgung könnte nur dann der Asylrelevanz entbehren, wenn ein faires rechtsstaatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung zu erwarten wäre (vgl. etwa VwGH v. 26.07.1995, Zl. 95/20/0028; v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0259).Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden seines Heimatlandes unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (z.B. VwGH v. 14.01.1998, Zl. 95/01/0486). Eine allfällige strafrechtliche Verfolgung könnte nur dann der Asylrelevanz entbehren, wenn ein faires rechtsstaatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung zu erwarten wäre vergleiche etwa VwGH v. 26.07.1995, Zl. 95/20/0028; v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0259). 3.1.2.1.
  4. Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der ehemalige Ehegatte oder die ehemalige Schwiegerfamilie der BF die staatlichen Behörden hinsichtlich der angeblichen außerehelichen (sexuellen) Beziehung in Kenntnis setzt bzw. bereits gesetzt hat und die Beschwerdeführerin dadurch im Falle einer Rückkehr in den Iran auch mit dem iranischen Staat zurechenbaren Konsequenzen wegen Verletzung der Moral und der guten Sitten zu rechnen hätte. In einem folgenden Prozess hätte die Beschwerdeführerin bei einer Verurteilung mit einer unmenschlichen bzw. unverhältnismäßigen Strafe bis hin zur Todesstrafe zu rechnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, muss aus derart übermäßigen und unmenschlichen Strafen im Iran der Schluss gezogen werden, dass ein Vergehen vom Staat auch als ein politisches bzw. religiöses Vergehen eingeschätzt wird. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kommt daher Asylrelevanz zu (zu einer solchen auch bereits AsylGH 09.01.2012, E3 422.516-1/2011-6E). 3.1.2.
  5. Ferner ist der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund privater Verfolgung zuzuerkennen. 3.1.2.2.
  6. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderquellen zu verweisen, nämlich dass Frauen welche von häuslicher Gewalt oder Zwangsheirat bedroht sind, nicht darauf vertrauen können, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird und auch keine Möglichkeit eines regionalen Ausweichens innerhalb des Landes besteht, somit solche Frauen im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten können. Bei der von der Beschwerdeführerin glaubwürdig vorgebrachten aktuellen Verfolgungsgefahr durch Angehörige ihrer Familie/ ehemaligen Schwiegerfamilie, handelt es sich jedenfalls nicht um eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung, sondern geht diese von Privatpersonen, folglich etwa ihren Onkeln aus. 3.1.2.2.
  7. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgendes zu beachten: Neben der staatlichen Verfolgung kann auch eine von nicht-staatlichen Stellen ausgehende Verfolgung Asylrelevanz besitzen, wenn sich der Asylwerber nicht an staatliche Stellen um Hilfe wenden kann; etwa dann, wenn von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen können oder wollen (vgl. VwGH 11.6.2002, 98/01/0394).Neben der staatlichen Verfolgung kann auch eine von nicht-staatlichen Stellen ausgehende Verfolgung Asylrelevanz besitzen, wenn sich der Asylwerber nicht an staatliche Stellen um Hilfe wenden kann; etwa dann, wenn von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen können oder wollen vergleiche VwGH 11.6.2002, 98/01/0394). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann bereits nicht dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 12.3.2002, 99/01/0205). Allerdings liegt mangelnde Schutzfähigkeit nicht erst bei völligem Fehlen der Staatsgewalt vor, es ist vielmehr zu fragen, ob im relevanten Bereich des Schutzes dem Staat der Schutz seiner Angehörigen durch Machtausübung vor Übergriffen von Dritten möglich ist. Somit ist Verfolgung von dritter Seite relevant, wenn staatliche Stellen diese infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwenden können.Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann bereits nicht dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 12.3.2002, 99/01/0205). Allerdings liegt mangelnde Schutzfähigkeit nicht erst bei völligem Fehlen der Staatsgewalt vor, es ist vielmehr zu fragen, ob im relevanten Bereich des Schutzes dem Staat der Schutz seiner Angehörigen durch Machtausübung vor Übergriffen von Dritten möglich ist. Somit ist Verfolgung von dritter Seite relevant, wenn staatliche Stellen diese infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwenden können. Wenn eine von Privaten ausgehende Verfolgung aus anderen als in der GFK genannten Gründen vorliegt, ist die Fähigkeit und der Wille des Staates zur Schutzgewährung nicht mehr zu prüfen, auch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden (VwGH a.a.o.). Das Erfordernis des kausalen Zusammenhangs mit einem Konventionsgrund ist dann erfüllt,

(1)wenn eine echte Gefahr von Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur aus Motiven, die in Beziehung zu einem der Konventionsgründe stehen, gegeben ist, gleichgültig, ob die Unterlassung von Schutz durch den Staat mit dem Abkommen in Verbindung steht oder nicht, oder
(2)wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, der Staat jedoch aus einem Konventionsgrund außerstande oder nicht bereit ist, Schutz zu bieten (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Zusammenhang mit Artikel 1 A
(2)des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Das Erfordernis des kausalen Zusammenhangs mit einem Konventionsgrund ist dann erfüllt,
(1)wenn eine echte Gefahr von Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur aus Motiven, die in Beziehung zu einem der Konventionsgründe stehen, gegeben ist, gleichgültig, ob die Unterlassung von Schutz durch den Staat mit dem Abkommen in Verbindung steht oder nicht, oder
(2)wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, der Staat jedoch aus einem Konventionsgrund außerstande oder nicht bereit ist, Schutz zu bieten vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Zusammenhang mit Artikel 1 A
(2)des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). 3.1.2.2.
  1. Wie nachfolgend dargestellt wird, erfüllt die Beschwerdeführerin die Kriterien der "bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Der Ausdruck "soziale Gruppe", der als Auffangtatbestand in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, wurde in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof wurde einerseits auf die Definition des UNHCR abgestellt, derzufolge eine soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status umfasst (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 219, aber auch den Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union vom 4.3.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes des "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wobei aber - unter Hinweis auf das genannte Handbuch des UNHCR - darauf hingewiesen wird, dass hinter der angesprochenen Regelung die Erwägung stehe, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Anlass zu Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber bestehe oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden (vgl. VwGH 18.12.1996, Zl. 96/20/0793).Der Ausdruck "soziale Gruppe", der als Auffangtatbestand in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, wurde in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof wurde einerseits auf die Definition des UNHCR abgestellt, derzufolge eine soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status umfasst vergleiche Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 219, aber auch den Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union vom 4.3.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes des "Flüchtling" in Artikel eins, des Genfer Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wobei aber - unter Hinweis auf das genannte Handbuch des UNHCR - darauf hingewiesen wird, dass hinter der angesprochenen Regelung die Erwägung stehe, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Anlass zu Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber bestehe oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden vergleiche VwGH 18.12.1996, Zl. 96/20/0793). Andererseits wies der Verwaltungsgerichtshof auf die Definition des kanadischen Obersten Gerichtshofes (Supreme Court) hin, nach der eine soziale Gruppe iSd GFK folgende drei Personenkreise umfasse: Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann (vgl. die in Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 1996, S. 359 f., wiedergegebenen Fälle, insbesondere den Fall Canada v. Ward).Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann vergleiche die in Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 1996, S. 359 f., wiedergegebenen Fälle, insbesondere den Fall Canada v. Ward). Auf diese Definitionen nimmt - zumindest zum Teil - auch Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.2011 (Neufassung der "Statusrichtlinie") - auf den im Übrigen § 2 Abs. 1 Z 12 Asylgesetz 2005 verweist - Bezug, wenn er in seiner lit. d eine bestimmte soziale Gruppe folgendermaßen umschreibt:Auf diese Definitionen nimmt - zumindest zum Teil - auch Artikel 10, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.2011 (Neufassung der "Statusrichtlinie") - auf den im Übrigen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, Asylgesetz 2005 verweist - Bezug, wenn er in seiner Litera d, eine bestimmte soziale Gruppe folgendermaßen umschreibt: „Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt..." Zusammenfassend kann festgestellt werden: Der Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" ist nicht nur unterschiedlichen Interpretationen, sondern offenbar auch einem diesbezüglichen Wandel unterworfen. Bedurfte es laut o.a. Handbuch des UNHCR und daran anknüpfender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Asylrelevanz der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" grundsätzlich des Hinzutretens eines weiteren Merkmales, so wurde die Interpretation dieses Begriffes unter dem Einfluss von Lehre und der Rechtsprechung der kanadischen sowie amerikanischen Gerichtshöfe derart fortentwickelt, dass beispielsweise der "Familienverband" an sich nunmehr nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als "bestimmte soziale Gruppe" anzusehen ist (VwGH 19.12.2001, Zl. 98/20/0312) und das Erfordernis weiterer asylrelevanter Merkmale offenbar entbehrlich ist. Im vorliegenden Fall ist somit von der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer bestimmten soziale Gruppe, nämlich der sozialen Gruppe der von Zwangsheirat bedrohten Frauen, respektive im Zusammenhang mit ihrem Geschlecht (tradierte familiäre Wertvorstellungen), auszugehen. 3.1.2.2.
  2. Es bleibt sohin zu prüfen, ob der iranische Staat fähig und willens ist, gegen derartige private Übergriffe effektiven Schutz zu gewährleisten. Diesbezüglich ergibt sich jedoch aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderfeststellungen, dass das Gesetz Frauen zwar vor häuslicher/ traditionsbedingter Gewalt formal schützt, jedoch geht aus den Feststellungen auch hervor, dass Zwangsehen insbesondere in ländlichen Gebieten nicht ausgeschlossen werden können, Frauen kaum eine Möglichkeit haben sich gegen familiäre Zwänge zur Heirat zur Wehr zu setzten, Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen, wie häusliche Gewalt, weit verbreitet sind und dass sie in diesen Fällen auch nicht auf staatlichen Schutz vertrauen können. Ferner gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bereits hinsichtlich ihrer ersten Ehe durch ihre Familie zwangsverheiratet wurde, was das BFA offenbar - gegenteilige Ausführungen wurden im Rahmen der Beweiswürdigung nicht getroffen - nicht angezweifelt hat. Ferner tritt erschwerend hinzu, dass es ich bei der Beschwerdeführerin als einer Angehörigen der arabischen Volksgruppe um eine Minderheitszugehörige handelt und ist sie auch ohne Glaubensbekenntnis bzw. lehnt den Islam ab, was im Rahmen der Beurteilung hinsichtlich der Schutzfähigkeit des iranischen Staates ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen war. Überdies gibt es gegen Übergriffe aus privatem Anlass, z.B. "Ehrenmorde" oder "Zwangsverehelichungen", auch keine regionale Ausweichmöglichkeit, womit auch keine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative besteht, weshalb im speziellen Fall eine Asylgewährung erforderlich und damit der Beschwerde stattzugeben war. 3.1.
  3. Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im Iran asylrelevante Gefährdung, primär im Zusammenhang mit ihren aus der Ehescheidung resultierenden Problemen respektive im Zusammenhang mit ihrem Geschlecht (tradierte familiäre Wertvorstellungen), wobei ethnische und politisch/religiöse Komponenten ebenfalls eine Rolle spielen, droht. Infolge einer komplexen Mischlage aus Elementen einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Opfer von häuslicher Gewalt und Eheproblemen unter den hier vorhandenen individuellen Gegebenheiten), bzw politischer(religiöser)/ethnischer Verfolgungsaspekte war daher die Flüchtlingseigenschaft nach der GFK zu bejahen. Dass es sich primär um keine staatliche Verfolgung handelt, ändert an diesem Ergebnis nichts, da präventiver Schutz im Iran – in diesem konkreten Fall wie oben dargelegt - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht hinreichend erlangt werden kann. Zusammenfassend wird somit festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb des Iran befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Beschwerdeführerin war daher konsequenterweise

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführerin war daher konsequenterweise

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da keine Asylausschließungsgründe zutage getreten sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 22.11.2015 (vgl. OZ 2 [Auszug aus dem Informations-verbundsystem Zentrales Fremdenregister]), - und somit nach dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 und 3 Abs. 4b AsylG idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs. 24 Asyl

G im konkreten Fall zur Anwendung gelangen und der Beschwerdeführerin daher

§ 3Abs. 4 Asyl

G eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zukommt (§ 75 Abs. 24 AsylG 2005).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 22.11.2015 vergleiche OZ 2 [Auszug aus dem Informations-verbundsystem Zentrales Fremdenregister]), - und somit nach dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 und 3 Absatz 4 b, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, AsylG im konkreten Fall zur Anwendung gelangen und der Beschwerdeführerin daher

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zukommt (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005). 4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVw

G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Dem Antrag der BF wurde vollinhaltlich stattgegeben. Das belangte Bundesamt hat mit Schriftsatz vom 03.08.2017 vorweg auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet. Ausführungen respektive eine Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdevorlage erfolgten seitens der belangten Behörde ebenso nicht. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen stellen eine Konkretisierung der von der belangten Behörde generell getroffenen Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin (vgl. zur Unschlüssigkeit/Widersprüchlichkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde die unter Punkt 2.2.3.

  1. getroffenen Ausführungen) für das gegenständliche Verfahren, bezogen auf dessen entscheidungsrelevante Teile, dar. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen stellen eine Konkretisierung der von der belangten Behörde generell getroffenen Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin vergleiche zur Unschlüssigkeit/Widersprüchlichkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde die unter Punkt 2.2.3.
  2. getroffenen Ausführungen) für das gegenständliche Verfahren, bezogen auf dessen entscheidungsrelevante Teile, dar. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich gegenständlich bereits aus der Aktenlage und bedurfte die Erörterung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage keiner Verhandlung. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt

  1. bis
  2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Punkt

  1. bis
  2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L508.2166722.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.