← Österreich

{'item': 'L508 2166722-2'}

Obsah (17)§ 88Artikel 133§ 3§ 8§ 52§ 92§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 94§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlL508 2166722-2 Spruch, L508 2166722-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 88Absatz 2a FPG 2005 idg

F als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 88, Absatz 2a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), eine Staatsangehörige aus dem Iran, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 22.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die BF wurde am 23.11.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und in weiterer Folge am 08.06.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, (nachfolgend: BFA) niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Bescheid vom 27.06.2017, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser

§ 8Abs.

4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.06.2018 erteilt. 4. Mit Bescheid vom 27.06.2017, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser

Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.06.2018 erteilt.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 27.06.2017 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 27.06.2017 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  3. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF wurde mit Bescheid des BFA vom 28.06.2018 bis zum 27.06.2020 verlängert.
  4. Am 29.08.2018 stellte die BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs.

2a FPG, dies mit der Begründung, dass sie keinen ausländischen Reisepass besitze und sich in Österreich keine Botschaft/ kein Konsulat ihres Herkunftsstaates befinde.7. Am 29.08.2018 stellte die BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, dies mit der Begründung, dass sie keinen ausländischen Reisepass besitze und sich in Österreich keine Botschaft/ kein Konsulat ihres Herkunftsstaates befinde.

  1. Mit Schreiben des BFA vom 30.10.2018 wurde der BF schriftliches Parteigehör eingeräumt. Vorgehalten wurde ihr dabei, dass sie im Besitz eines iranischen Reisepasses, gültig bis 21.12.2017, und eines iranischen Personalausweises sei, welche beim BFA als Beweismittel vorgelegt worden seien. Zudem wurde die BF aufgefordert, binnen zwei Wochen bei der iranischen Botschaft in Wien vorzusprechen und sich eine Bestätigung ausstellen zu lassen, dass ihr trotz Vorlage ihres originalen Reisepasses und Personalausweises kein iranischer Reisepass ausgestellt werden könne. Die BF ließ die Frist zur Vorlage einer Bestätigung der iranischen Botschaft, weiterer Unterlagen und Abgabe einer Stellungnahme ungenützt verstreichen.
  2. Der Antrag der BF vom 29.08.2018 auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde in der Folge mit Bescheid des BFA vom 27.11.2018

§ 88Abs.

2a FPG abgewiesen.9. Der Antrag der BF vom 29.08.2018 auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde in der Folge mit Bescheid des BFA vom 27.11.2018

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. In ihrer Entscheidungsbegründung verwies die belangte Behörde vor allem darauf, dass die BF bislang keinen ausreichenden schriftlichen Nachweis erbracht habe, dass sie kein Reisedokument ihres Herkunftsstaates erlangen könne bzw. dass sie nicht im Staatenverband ihres Herkunftsstaates aufscheine. Die BF habe keinen Reisepass bei der iranischen Vertretungsbehörde beantragt. Laut offizieller Auskunft der iranischen Botschaft in Wien würden grundsätzlich für iranische Staatsangehörige Reisepässe ihres Heimtlandes ausgestellt werden. 10. Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tag wurde der BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.10. Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tag wurde der BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.11.2018 wurde von der BF mit Schriftsatz vom 19.12.2018 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 11.
  3. Im Wesentlichen wurde nach kurzer Wiederholung des Sachverhaltes und Verfahrensganges in der Sache ausgeführt, dass es der BF nicht zumutbar sei, die iranische Botschaft aufzusuchen, um das bereits anhängige Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht zu gefährden. Die BF sei faktisch nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Ein Versagungsgrund

§ 92FPG liege nicht vor.

Der BF sei damit

§ 88Abs.

2a FPG ein Fremdenpass auszustellen. 11.1. Im Wesentlichen wurde nach kurzer Wiederholung des Sachverhaltes und Verfahrensganges in der Sache ausgeführt, dass es der BF nicht zumutbar sei, die iranische Botschaft aufzusuchen, um das bereits anhängige Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht zu gefährden. Die BF sei faktisch nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Ein Versagungsgrund

Paragraph 92, FPG liege nicht vor. Der BF sei damit

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein Fremdenpass auszustellen. 11.

  1. Beantragt wurde ferner die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass der BF ein Fremdenpass auszustellen sei und hilfweise den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Behandlung an das BFA zurückzuverweisen. 11.
  2. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 08.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017 stattgegeben und der BF gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wurde festgestellt, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017 stattgegeben und der BF gem. Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wurde festgestellt, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der (niederschriftlichen) Angaben der Beschwerdeführerin, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Verfahrensbestimmungen 1.
  3. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der (niederschriftlichen) Angaben der Beschwerdeführerin, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: Die BF ist iranische Staatsangehörige und stellte in Österreich am 22.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 27.06.2017 wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und verfügt(e) die BF in weiterer Folge über jeweils befristete Aufenthaltsberechtigungen, zuletzt gültig bis 27.06.
  3. Die Beschwerdeführerin beantragte am 29.08.2018 die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG.Die Beschwerdeführerin beantragte am 29.08.2018 die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Die Beschwerdeführerin legte im Asylverfahren im Rahmen der Befragung vor der belangten Behörde ihren iranischen Reisepass im Original und ihren iranischen Personalausweis im Original vor und es wurde von diesen Dokumenten jeweils eine gut leserliche Farbkopie (2166722-1, AS 59 - 75) erstellt. Es ist der Beschwerdeführerin möglich, in den Besitz dieser Farbkopien zu gelangen. Unter Vorlage von Dokumenten und Einhaltung bestimmter Procedere/ eines Prüfverfahrens können iranische Staatsbürger ein Reisedokument bei der iranischen Botschaft in Wien beantragen. Iranischen Staatsbürgern werden seitens der iranischen Botschaft in Wien grundsätzlich auch Reisepässe ausgestellt. Sollte die Prüfung ergeben, dass der Antragsteller nicht im iranischen Staatenverband verzeichnet ist, so wird dieser Person über diese Tatsache eine Bestätigung ausgestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017 stattgegeben und der BF gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wurde festgestellt, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017 stattgegeben und der BF gem. Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wurde festgestellt, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2.

  1. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Entscheidung relevante Sachverhalt, insbesondere die Feststellungen zum asylrechtlichen Status der Beschwerdeführerin und dass diese die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragt hat, steht für das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Akteninhaltes und der Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl L508 2166722-1 fest. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht noch näher ein: Dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren im Rahmen der Befragung vor der belangten Behörde ihren iranischen Reisepass im Original und ihren iranischen Personalausweis im Original vorlegte und dass von diesen Dokumenten jeweils eine gut leserliche Farbkopie angefertigt wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl L508 2166722-
  2. Dass es sich dabei um mit dem Original jeweils übereinstimmende Kopien handelt, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese Kopien durch den Leiter der Amtshandlung der belangten Behörde in Wahrnehmung seiner ihm übertragenen Aufgaben von den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Originaldokumenten angefertigt wurden. Ob die Beschwerdeführerin diese Dokumente zwischenzeitlich beispielsweise verloren hat, kann dahingestellt bleiben, zumal sich im vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl L508 2166722-1 gut leserliche Farbkopien der seinerzeit vorgelegten Dokumente befinden und es der Beschwerdeführerin möglich ist, in den Besitz dieser Kopien zu gelangen. Es ist weiters davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von der Existenz dieser Kopien weiß, zumal diese im Rahmen der Einvernahme angefertigt wurden und die Vorlage der Dokumente auch im bereits ergangenen Bescheid des BFA vom 27.06.2017 Erwähnung findet. Aus der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Auskunft an das BFA ergibt sich zweifelsfrei, dass die iranische Botschaft in Wien - basierend auf der Vorlage von Dokumenten, etwa eines Personalausweises - einen Reisepass ausstellt. Es ist - trotz der Tatsache, dass die iranische Botschaft in Wien im Regelfall Reisepässe basierend auf der Vorlage von Originaldokumenten ausstellt - evident, dass Vertretungsbehörden von Staaten bei Vorliegen von zweifelsfrei mit dem Original übereinstimmenden Kopien von Identitätsdokumenten des Entsendestaates über Möglichkeiten verfügen, Dokumentenüberprüfungen durchzuführen, allenfalls unter Befassung der Ausstellungsbehörden im Herkunftsstaat. Es hat sich im Verfahren nichts ergeben, was den Schluss darauf zuließe, dass dies gerade im Fall der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, zumal diese nicht vorbringt, dass sie bereits versucht habe, zumindest mit den vorhandenen Kopien der Identitätsdokumente einen Reisepass bei der iranischen Botschaft zu erlangen. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin durchaus möglich gewesen ist, in den Besitz der bezeichneten Kopien zu gelangen und sich an die iranische Botschaft in Wien zu wenden.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. § 88 FPG lautet:3.
  5. Paragraph 88, FPG lautet: „

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.„
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;,
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;,
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;,
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder,
  5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ 3.
  1. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wird zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG wie folgt ausgeführt:3.
  2. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wird zu Absatz 2 und Absatz 2 a, des Paragraph 88, FPG wie folgt ausgeführt: „Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."„Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich." 3.
  3. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm. 2).3.
  4. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, Paragraph 88, FPG Anmerkung 2). Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 2003/21/0053 vom 19.11.2003). Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Heimatsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K 8 zu § 88 FPG 2005).Österreich eröffne mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab vergleiche VwGH 2003/21/0053 vom 19.11.2003). Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Heimatsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, K 8 zu Paragraph 88, FPG 2005). 3.
  5. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das: Die BF begehrte auf der Grundlage ihrer Antragstellung vom 29.08.2018 die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs.

2a FPG mit der Begründung, dass sie keinen ausländischen Reisepass besitze und sich in Österreich keine Botschaft/ kein Konsulat ihres Herkunftsstaates befinde.Die BF begehrte auf der Grundlage ihrer Antragstellung vom 29.08.2018 die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG mit der Begründung, dass sie keinen ausländischen Reisepass besitze und sich in Österreich keine Botschaft/ kein Konsulat ihres Herkunftsstaates befinde. Nachdem - wie festgestellt und in der Beweiswürdigung begründet - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Beschwerde der BF gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 stattgegeben und ihr gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, waren die Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs.

2a FPG bereits aus diesem Grunde nicht mehr gegeben und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Insoweit würde sich eine weitere nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die BF in der Lage gewesen wäre, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, erübrigen. Nachdem - wie festgestellt und in der Beweiswürdigung begründet - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Beschwerde der BF gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 stattgegeben und ihr gem. Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, waren die Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG bereits aus diesem Grunde nicht mehr gegeben und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Insoweit würde sich eine weitere nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die BF in der Lage gewesen wäre, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, erübrigen. Zur Vollständigkeit erlaubt sich die erkennende Richterin jedoch ergänzend anzumerken, dass die BF im Asylverfahren einen bis 21.12.2017 gültigen iranischen Reisepass und einen iranischen Personalausweis beim BFA in Vorlage brachte und im Verwaltungsakt der belangten Behörde Farbkopien dieser Dokumente aufliegen. Da die BF im Lichte dessen in der Lage gewesen ist, sich ihr iranisches Reisedokument zu beschaffen, wäre auch diese Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte iSd § 88 Abs. 2a FPG nicht erfüllt gewesen, zumal die Argumentation im Rechtsmittelschriftsatz nicht verfängt, wonach es der BF nicht zumutbar sei, die iranische Botschaft aufzusuchen, um das zum damaligen Zeitpunkt anhängige Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht zu gefährden, da sie sich auf diese Weise freiwillig unter den Schutz ihres Heimatlandes stellen und somit den Asyl-Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK verwirklichen würde.Zur Vollständigkeit erlaubt sich die erkennende Richterin jedoch ergänzend anzumerken, dass die BF im Asylverfahren einen bis 21.12.2017 gültigen iranischen Reisepass und einen iranischen Personalausweis beim BFA in Vorlage brachte und im Verwaltungsakt der belangten Behörde Farbkopien dieser Dokumente aufliegen. Da die BF im Lichte dessen in der Lage gewesen ist, sich ihr iranisches Reisedokument zu beschaffen, wäre auch diese Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht erfüllt gewesen, zumal die Argumentation im Rechtsmittelschriftsatz nicht verfängt, wonach es der BF nicht zumutbar sei, die iranische Botschaft aufzusuchen, um das zum damaligen Zeitpunkt anhängige Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht zu gefährden, da sie sich auf diese Weise freiwillig unter den Schutz ihres Heimatlandes stellen und somit den Asyl-Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK verwirklichen würde. Zur - hier angesprochenen - Frage einer Unterschutzstellung unter bzw. den Folgen einer Reisepassbeantragung beim Herkunftsstaat bei Vorliegen einer Schutzgewährung durch den Aufenthaltsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0302, ausgeführt, dass grundsätzlich durch die Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses des Heimatlandes, um Rechtsvorteile des schutzgewährenden Staates zu erlangen (hier: arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen), sich der Asylwerber iSd Art 1 Abschn C Z 1 FlKonv freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes stellt (VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0628). Die Freiwilligkeit der Unterschutzstellung ist jedoch dort zu verneinen, wo die Behörden des Schutzstaates von sich aus die Vorlage von Identitätspapieren verlangen (VwGH vom 24.10.1996, 96/20/0587 ua). Auch in der Entscheidung vom 29.10.1998, Zl. 96/20/0820 hält der VwGH fest, dass die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses den Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv erfüllt, wenn nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird. Was zu einem anderen Ergebnis führen kann, sind demnach vor allem Umstände, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen. Dort nämlich, wo die Behörden des Schutzstaates selbst die Vorlage von Identitätspapieren für nötig erachten, ist die "Freiwilligkeit" der Unterschutzstellung zu verneinen (vgl. auch VwGH 18.12.1996, 95/20/062).Zur - hier angesprochenen - Frage einer Unterschutzstellung unter bzw. den Folgen einer Reisepassbeantragung beim Herkunftsstaat bei Vorliegen einer Schutzgewährung durch den Aufenthaltsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0302, ausgeführt, dass grundsätzlich durch die Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses des Heimatlandes, um Rechtsvorteile des schutzgewährenden Staates zu erlangen (hier: arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen), sich der Asylwerber iSd Artikel eins, Abschn C Ziffer eins, FlKonv freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes stellt (VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0628). Die Freiwilligkeit der Unterschutzstellung ist jedoch dort zu verneinen, wo die Behörden des Schutzstaates von sich aus die Vorlage von Identitätspapieren verlangen (VwGH vom 24.10.1996, 96/20/0587 ua). Auch in der Entscheidung vom 29.10.1998, Zl. 96/20/0820 hält der VwGH fest, dass die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses den Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv erfüllt, wenn nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird. Was zu einem anderen Ergebnis führen kann, sind demnach vor allem Umstände, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen. Dort nämlich, wo die Behörden des Schutzstaates selbst die Vorlage von Identitätspapieren für nötig erachten, ist die "Freiwilligkeit" der Unterschutzstellung zu verneinen vergleiche auch VwGH 18.12.1996, 95/20/062). Im Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2001/01/0499, hat der VwGH sich - teilweise abweichend von seiner Judikatur zu früheren Asylgesetzen – zur angeschnittenen Thematik wie folgt geäußert: „Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden E wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument (vgl. § 83 FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law I

(1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2
(1986)) - entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen - neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht."„Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden E wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument vergleiche Paragraph 83, FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law römisch eins
(1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2
(1986)) - entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen - neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht." Eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer „Unterschutzstellung" ist sohin das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt (VwGH vom 28.01.2005, Zl. 2002/01/0354). Auch wenn es auf die Frage, ob sich die BF - durch die Beschaffung eines nationalen Reisedokumentes - allenfalls freiwillig wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates stellen würde, im gegenständlichen Verfahren nicht mehr ankommt, so wäre dies im Lichte der genannten Judikatur im Rahmen einer einzelfallbezogenen Beurteilung zu verneinen, da die BF mit ihrem Vorbringen offenkundig ihren gegenteiligen Willen zum Ausdruck gebracht hat. Das Begehren der BF war daher abzuweisen. Darüber hinaus bleibt es der Beschwerdeführerin als asylberechtigter Person jedenfalls unbenommen, nunmehr einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§ 94

FPG bei der zuständigen Behörde einzubringen.Darüber hinaus bleibt es der Beschwerdeführerin als asylberechtigter Person jedenfalls unbenommen, nunmehr einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraph 94, FPG bei der zuständigen Behörde einzubringen. 4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L508.2166722.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.