F als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 88, Absatz 2a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser
4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.06.2018 erteilt. 4. Mit Bescheid vom 27.06.2017, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser
Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.06.2018 erteilt.
2a FPG, dies mit der Begründung, dass sie keinen ausländischen Reisepass besitze und sich in Österreich keine Botschaft/ kein Konsulat ihres Herkunftsstaates befinde.7. Am 29.08.2018 stellte die BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, dies mit der Begründung, dass sie keinen ausländischen Reisepass besitze und sich in Österreich keine Botschaft/ kein Konsulat ihres Herkunftsstaates befinde.
2a FPG abgewiesen.9. Der Antrag der BF vom 29.08.2018 auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde in der Folge mit Bescheid des BFA vom 27.11.2018
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. In ihrer Entscheidungsbegründung verwies die belangte Behörde vor allem darauf, dass die BF bislang keinen ausreichenden schriftlichen Nachweis erbracht habe, dass sie kein Reisedokument ihres Herkunftsstaates erlangen könne bzw. dass sie nicht im Staatenverband ihres Herkunftsstaates aufscheine. Die BF habe keinen Reisepass bei der iranischen Vertretungsbehörde beantragt. Laut offizieller Auskunft der iranischen Botschaft in Wien würden grundsätzlich für iranische Staatsangehörige Reisepässe ihres Heimtlandes ausgestellt werden. 10. Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tag wurde der BF
1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.10. Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tag wurde der BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
Der BF sei damit
2a FPG ein Fremdenpass auszustellen. 11.1. Im Wesentlichen wurde nach kurzer Wiederholung des Sachverhaltes und Verfahrensganges in der Sache ausgeführt, dass es der BF nicht zumutbar sei, die iranische Botschaft aufzusuchen, um das bereits anhängige Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht zu gefährden. Die BF sei faktisch nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Ein Versagungsgrund
Paragraph 92, FPG liege nicht vor. Der BF sei damit
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein Fremdenpass auszustellen. 11.
G 2005 idgF wurde festgestellt, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017 stattgegeben und der BF gem. Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wurde festgestellt, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
G 2005 idgF wurde festgestellt, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017 stattgegeben und der BF gem. Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wurde festgestellt, dass der BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2.
2a FPG mit der Begründung, dass sie keinen ausländischen Reisepass besitze und sich in Österreich keine Botschaft/ kein Konsulat ihres Herkunftsstaates befinde.Die BF begehrte auf der Grundlage ihrer Antragstellung vom 29.08.2018 die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG mit der Begründung, dass sie keinen ausländischen Reisepass besitze und sich in Österreich keine Botschaft/ kein Konsulat ihres Herkunftsstaates befinde. Nachdem - wie festgestellt und in der Beweiswürdigung begründet - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Beschwerde der BF gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 stattgegeben und ihr gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, waren die Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
2a FPG bereits aus diesem Grunde nicht mehr gegeben und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Insoweit würde sich eine weitere nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die BF in der Lage gewesen wäre, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, erübrigen. Nachdem - wie festgestellt und in der Beweiswürdigung begründet - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Beschwerde der BF gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017 stattgegeben und ihr gem. Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, waren die Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG bereits aus diesem Grunde nicht mehr gegeben und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Insoweit würde sich eine weitere nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die BF in der Lage gewesen wäre, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, erübrigen. Zur Vollständigkeit erlaubt sich die erkennende Richterin jedoch ergänzend anzumerken, dass die BF im Asylverfahren einen bis 21.12.2017 gültigen iranischen Reisepass und einen iranischen Personalausweis beim BFA in Vorlage brachte und im Verwaltungsakt der belangten Behörde Farbkopien dieser Dokumente aufliegen. Da die BF im Lichte dessen in der Lage gewesen ist, sich ihr iranisches Reisedokument zu beschaffen, wäre auch diese Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte iSd § 88 Abs. 2a FPG nicht erfüllt gewesen, zumal die Argumentation im Rechtsmittelschriftsatz nicht verfängt, wonach es der BF nicht zumutbar sei, die iranische Botschaft aufzusuchen, um das zum damaligen Zeitpunkt anhängige Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht zu gefährden, da sie sich auf diese Weise freiwillig unter den Schutz ihres Heimatlandes stellen und somit den Asyl-Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK verwirklichen würde.Zur Vollständigkeit erlaubt sich die erkennende Richterin jedoch ergänzend anzumerken, dass die BF im Asylverfahren einen bis 21.12.2017 gültigen iranischen Reisepass und einen iranischen Personalausweis beim BFA in Vorlage brachte und im Verwaltungsakt der belangten Behörde Farbkopien dieser Dokumente aufliegen. Da die BF im Lichte dessen in der Lage gewesen ist, sich ihr iranisches Reisedokument zu beschaffen, wäre auch diese Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht erfüllt gewesen, zumal die Argumentation im Rechtsmittelschriftsatz nicht verfängt, wonach es der BF nicht zumutbar sei, die iranische Botschaft aufzusuchen, um das zum damaligen Zeitpunkt anhängige Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht zu gefährden, da sie sich auf diese Weise freiwillig unter den Schutz ihres Heimatlandes stellen und somit den Asyl-Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK verwirklichen würde. Zur - hier angesprochenen - Frage einer Unterschutzstellung unter bzw. den Folgen einer Reisepassbeantragung beim Herkunftsstaat bei Vorliegen einer Schutzgewährung durch den Aufenthaltsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0302, ausgeführt, dass grundsätzlich durch die Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses des Heimatlandes, um Rechtsvorteile des schutzgewährenden Staates zu erlangen (hier: arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen), sich der Asylwerber iSd Art 1 Abschn C Z 1 FlKonv freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes stellt (VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0628). Die Freiwilligkeit der Unterschutzstellung ist jedoch dort zu verneinen, wo die Behörden des Schutzstaates von sich aus die Vorlage von Identitätspapieren verlangen (VwGH vom 24.10.1996, 96/20/0587 ua). Auch in der Entscheidung vom 29.10.1998, Zl. 96/20/0820 hält der VwGH fest, dass die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses den Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv erfüllt, wenn nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird. Was zu einem anderen Ergebnis führen kann, sind demnach vor allem Umstände, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen. Dort nämlich, wo die Behörden des Schutzstaates selbst die Vorlage von Identitätspapieren für nötig erachten, ist die "Freiwilligkeit" der Unterschutzstellung zu verneinen (vgl. auch VwGH 18.12.1996, 95/20/062).Zur - hier angesprochenen - Frage einer Unterschutzstellung unter bzw. den Folgen einer Reisepassbeantragung beim Herkunftsstaat bei Vorliegen einer Schutzgewährung durch den Aufenthaltsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0302, ausgeführt, dass grundsätzlich durch die Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses des Heimatlandes, um Rechtsvorteile des schutzgewährenden Staates zu erlangen (hier: arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen), sich der Asylwerber iSd Artikel eins, Abschn C Ziffer eins, FlKonv freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes stellt (VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0628). Die Freiwilligkeit der Unterschutzstellung ist jedoch dort zu verneinen, wo die Behörden des Schutzstaates von sich aus die Vorlage von Identitätspapieren verlangen (VwGH vom 24.10.1996, 96/20/0587 ua). Auch in der Entscheidung vom 29.10.1998, Zl. 96/20/0820 hält der VwGH fest, dass die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses den Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv erfüllt, wenn nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird. Was zu einem anderen Ergebnis führen kann, sind demnach vor allem Umstände, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen. Dort nämlich, wo die Behörden des Schutzstaates selbst die Vorlage von Identitätspapieren für nötig erachten, ist die "Freiwilligkeit" der Unterschutzstellung zu verneinen vergleiche auch VwGH 18.12.1996, 95/20/062). Im Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2001/01/0499, hat der VwGH sich - teilweise abweichend von seiner Judikatur zu früheren Asylgesetzen – zur angeschnittenen Thematik wie folgt geäußert: „Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden E wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument (vgl. § 83 FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law I
FPG bei der zuständigen Behörde einzubringen.Darüber hinaus bleibt es der Beschwerdeführerin als asylberechtigter Person jedenfalls unbenommen, nunmehr einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraph 94, FPG bei der zuständigen Behörde einzubringen. 4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L508.2166722.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.