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{'item': 'L510 2112204-3'}

Obsah (14)Art 133§ 3§ 8§ 9§ 68§ 10§ 57§ 46a§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 11

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlL510 2112204-3 Spruch, L510 2112204-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.10.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP ist irakischer Staatsangehörigkeit, arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitisch muslimischen Glaubens. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.07.2015, Zl. XXXX ,

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Absatz 1 Asyl

G wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihr

§ 8Absatz 4 Asyl

G bis zum 27.07.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.07.2015, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihr

Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 27.07.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Am 10.08.2015 wurde Beschwerde zu Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhoben. Mit 14.08.2015 erwuchsen die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides in erster Instanz in Rechtskraft. Am 10.08.2015 wurde Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhoben. Mit 14.08.2015 erwuchsen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides in erster Instanz in Rechtskraft. Mit 20.04.2016 wurde Spruchpunkt I. des Bescheides vom 29.07.2015 vom BVwG, Zahl: L5212112204-/5E, behoben und an das BFA zurückverwiesen.Mit 20.04.2016 wurde Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 29.07.2015 vom BVwG, Zahl: L5212112204-/5E, behoben und an das BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2016, Zahl: XXXX , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 05.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2016, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 05.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen., Der Bescheid vom 15.12.2016 erwuchs mangels Beschwerdeerhebung mit 13.01.2017 in erster Instanz in Rechtskraft. In weiterer Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der bP seitens des BFA bis zum 27.07.2020 erteilt.

  1. Am 22.06.2020 beantragte die bP zum dritten Mal die Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
  2. Am 22.06.2020 beantragte die bP zum dritten Mal die Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter., Mit Aktenvermerk des BFA vom 30.06.2020 wurde ein Aberkennungsverfahren wegen geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat eingeleitet. Am 21.07.2020 wurde die bP dazu vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 22.07.2020, Zl. XXXX , wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gegen die bP ausgesprochen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Bescheid des BFA vom 22.07.2020, Zl. römisch 40 , wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gegen die bP ausgesprochen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. , Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht., Am 21.09.2020 brachte die bP in XXXX , Deutschland, einen weiteren Asylantrag ein.Am 21.09.2020 brachte die bP in römisch 40 , Deutschland, einen weiteren Asylantrag ein., Am XXXX 2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Im Anschluss an die Befragung erfolgte die mündliche Verkündung der Entscheidung des BVwG. Dabei wurde die Beschwerde abgewiesen und die Entscheidung des BFA vollinhaltlich bestätigt. Das Erkenntnis des BVwG, GZ: L521 2112204-2/12Z, erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgte am 20.11.
  3. Am römisch 40 2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Im Anschluss an die Befragung erfolgte die mündliche Verkündung der Entscheidung des BVwG. Dabei wurde die Beschwerde abgewiesen und die Entscheidung des BFA vollinhaltlich bestätigt. Das Erkenntnis des BVwG, GZ: L521 2112204-2/12Z, erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgte am 20.11.
  4. Am 14.12.2020 brachte die bP einen weiteren, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie am 14.12.2020 erstbefragt sowie am 28.12.2020 und am 12.01.2021 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen die bP ein auf Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die bP ein auf Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person der bP: Die bP ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitisch muslimischen Glaubens. Sie führt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem im Spruch angeführten Datum geboren. Die bP ist gesund. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Sie hat in Österreich keine Verwandten und es besteht auch sonst kein Abhängigkeitsverhältnis zu aufenthaltsberechtigten Personen. Die bP hat keine besonderen privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Die bP ist arbeitsfähig. Sie gehört keiner Corona-Risikogruppe an. Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens im Irak, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Im Irak sind Bezugspersonen der bP in Form von nahen Angehörigen – der Mutter, zumindest ein Bruder und mehrere Schwestern samt deren Familien und Nachkommen – vorhanden. 1.
  7. Zu den Anträgen der bP auf internationalen Schutz: Erster Antrag auf internationalen Schutz vom 05.10.2014 (Verfahren des maßgeblichen Vergleichsbescheides) Im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz gab die bP befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie von bewaffneten schiitischen Milizen verfolgt werde. Ihr Bruder XXXX sei wegen seines Vornamens von diesen Milizen ermordet worden. Weil dies ein sunnitischer Name sei und auch sie einen sunnitischen Namen habe, würde auch sie von den Milizen verfolgt werden. Sie sei von der Gruppe Ahl Al Haq verfolgt worden. Nach dem Mord an ihrem Bruder hätten diese nach ihr gefragt. Sie habe sich 25 Tage lang bei ihrer Schwester versteckt, bis ihre Mutter das Geld für die Ausreise gehabt habe. Im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz gab die bP befragt zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie von bewaffneten schiitischen Milizen verfolgt werde. Ihr Bruder römisch 40 sei wegen seines Vornamens von diesen Milizen ermordet worden. Weil dies ein sunnitischer Name sei und auch sie einen sunnitischen Namen habe, würde auch sie von den Milizen verfolgt werden. Sie sei von der Gruppe Ahl Al Haq verfolgt worden. Nach dem Mord an ihrem Bruder hätten diese nach ihr gefragt. Sie habe sich 25 Tage lang bei ihrer Schwester versteckt, bis ihre Mutter das Geld für die Ausreise gehabt habe. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.07.2015, Zl. XXXX ,

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Absatz 1 Asyl

G wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihr

§ 8Absatz 4 Asyl

G bis zum 27.07.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.07.2015, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihr

Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 27.07.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Am 10.08.2015 wurde Beschwerde zu Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhoben. Mit 14.08.2015 erwuchsen die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides in erster Instanz in Rechtskraft. Am 10.08.2015 wurde Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhoben. Mit 14.08.2015 erwuchsen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides in erster Instanz in Rechtskraft. Mit 20.04.2016 wurde Spruchpunkt I. des Bescheides vom 29.07.2015 vom BVwG, Zahl: L5212112204-/5E, behoben und an das BFA zurückverwiesen.Mit 20.04.2016 wurde Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 29.07.2015 vom BVwG, Zahl: L5212112204-/5E, behoben und an das BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2016, Zahl: XXXX , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 05.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2016, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 05.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen., Der Bescheid vom 15.12.2016 erwuchs mangels Beschwerdeerhebung mit 13.01.2017 in erster Instanz in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 22.07.2020, Zl. XXXX , wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gegen die bP ausgesprochen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Bescheid des BFA vom 22.07.2020, Zl. römisch 40 , wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gegen die bP ausgesprochen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. , Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Am XXXX 2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Im Anschluss an die Befragung erfolgte die mündliche Verkündung der Entscheidung des BVwG. Dabei wurde die Beschwerde abgewiesen und die Entscheidung des BFA vollinhaltlich bestätigt. Das Erkenntnis des BVwG, GZ: L521 2112204-2/12Z, erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgte am 20.11.2020. Am römisch 40 2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Im Anschluss an die Befragung erfolgte die mündliche Verkündung der Entscheidung des BVwG. Dabei wurde die Beschwerde abgewiesen und die Entscheidung des BFA vollinhaltlich bestätigt. Das Erkenntnis des BVwG, GZ: L521 2112204-2/12Z, erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgte am 20.11.2020. Die ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen wurden wie folgt begründet: „…Es wird Ihnen nicht geglaubt, dass Sie eine persönliche Verfolgung durch die schiitische Miliz „Asa`ib al-Haqq“ zu befürchten hatten. Fest steht, dass Sie keine Verfolgung durch den irakischen Staat zu befürchten haben. “ „…Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der im Aberkennungsverfahren herangezogenen und vom Bundesverwaltungsgericht aktualisierten Länderberichte ergibt sich zunächst, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht gegeben sind:„…Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der im Aberkennungsverfahren herangezogenen und vom Bundesverwaltungsgericht aktualisierten Länderberichte ergibt sich zunächst, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Die Sicherheitslage im Gouvernement Bagdad ist schon ausweislich der ausführlichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides mittlerweile stabil und es ist infolge der militärischen Niederlage des Islamischen Staates ein gravierender Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der damit einhergehenden zivilen Opfer eingetreten. Die im Beschwerdeverfahren herangezogenen Berichte verdeutlichen ferner, dass sich die nur mehr vereinzelt stattfindenden terroristischen Aktivitäten des Islamischen Staates auf die Vororte (den sogenannten Bagdad-Belt) konzentrieren, sie sind vorrangig gegen exponierte Personen wie Stammesführer oder gegen die schiitische Zivilbevölkerung gerichtet, um eine Verunsicherung in der Bevölkerung zu erzielen. Hinsichtlich der ebenfalls vereinzelt stattfindenden Auseinandersetzungen bzw. terroristischen Aktivitäten, die von (schiitischen) Milizen ausgehen, folgt aus der Anfragebeantwortung vom 7.9.2020 klar, dass diese Aktivitäten aufgrund der gezielten Tötung eines iranischen Generals gesetzt wurden und sich vornehmlich gegen amerikanische bzw. internationale Militäreinrichtungen richten. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers daraus oder aus einem anderen Sachverhalt kann in Anbetracht seines persönlichen Profils im Ergebnis ausgeschlossen werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage in Bagdad dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in Bagdad davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlages, krimineller Aktivtäten oder von Polizeigewalt bei Demonstrationen und Ausschreitungen werden würde (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 zur Lage in Bagdad). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage in Bagdad dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in Bagdad davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlages, krimineller Aktivtäten oder von Polizeigewalt bei Demonstrationen und Ausschreitungen werden würde vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 zur Lage in Bagdad). Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt findet im Gouvernement Bagdad jedenfalls nicht statt. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder im Hinblick auf willkürliche Gewalt im Zuge von Ausschreitungen bei Protesten oder kriminellen Aktivtäten hindeuten würden, wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer gehört nicht den staatlichen Sicherheitskräften an und es ist kein Grund erkennbar, weshalb er im Rückkehrfall in bewaffnete Stammeskonflikte oder gewaltsame Auseinandersetzungen im Gefolge krimineller Aktivitäten Dritter verwickelt werden sollte. Außerdem hat weder der Beschwerdeführer selbst ein substantiiertes Vorbringen im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung dahingehend erstattet, noch kann aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage im Irak abgeleitet werden, dass er alleine schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch terroristische Anschläge oder auf kriminellen Motiven beruhenden Gewalttaten ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist ein arbeits- und anpassungsfähiger und gesunder Mann mit guter Schulbildung und Berufserfahrung sowie familiären Anknüpfungspunkten in Bagdad. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung des Beschwerdeführers vorausgesetzt werden, zumal er im Irak und im Bundesgebiet erwerbstätig war. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer im Irak grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit eigener Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts und zur Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse zu erwirtschaften. Anfangs hat er mit Unterstützung seiner Angehörigen zu rechnen – sein Wohnbedürfnis wird jedenfalls befriedigt sein, zumal kein Grund erkennbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht anfangs bei seiner Mutter eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit vorfinden sollte, zumal das Haus der Mutter und deren Lebensunterhalt mit der Rente nach dem verstorbenen Vater finanziert wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus, dass der Beschwerdeführer im Irak und dort an seinem letzten Wohnort Bagdad grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit eigener unselbständiger Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften oder nach der ihm offenstehenden Inanspruchnahme von Starthilfe des ERIN-Projektes durch den Aufbau eines eigenen Geschäfts einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer in Anbetracht seines persönlichen Profils als gebildeter und anpassungsfähiger Mann jedenfalls zuzumuten, sein Auskommen – allenfalls auch nach Inanspruchnahme der Starthilfe des ERIN-Projektes – auch ohne familiäre Unterstützung durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Er ist als irakischer Staatsbürger außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt, sodass auch eine Absicherung im Hinblick auf Grundnahrungsmittel gegeben ist. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen nicht vor. Soweit in den Feststellungen zur Lage im Irak abschnittsweise auf eine prekäre Versorgungssituation hingewiesen wird, ergibt sich aus den diesbezüglichen Feststellungen klar, dass diese Unzulänglichkeiten die zuletzt umkämpften und vormals unter der Kontrolle des Islamischen Staates stehenden Gebiete vorwiegend betreffen und nicht die Stadt Bagdad, die nie vom Islamischen Staat erobert und auch nicht bei Kampfhandlungen zerstört wurde. Dass die Versorgungssituation in Bagdad an sich unzureichend sei, wurde im Übrigen nicht vorgebracht.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen nicht vor. Soweit in den Feststellungen zur Lage im Irak abschnittsweise auf eine prekäre Versorgungssituation hingewiesen wird, ergibt sich aus den diesbezüglichen Feststellungen klar, dass diese Unzulänglichkeiten die zuletzt umkämpften und vormals unter der Kontrolle des Islamischen Staates stehenden Gebiete vorwiegend betreffen und nicht die Stadt Bagdad, die nie vom Islamischen Staat erobert und auch nicht bei Kampfhandlungen zerstört wurde. Dass die Versorgungssituation in Bagdad an sich unzureichend sei, wurde im Übrigen nicht vorgebracht. Was die Folgen der COVID-19-Pandemie im Irak betrifft, so ist festzuhalten, dass es sich hiebei definitionsgemäß um eine weltweite Problematik handelt und kein Staat der Welt absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann, was die aktuellen Entwicklungen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika belegen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner Vorerkrankung und gehört keiner Risikogruppe an (vgl. dazu die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II. Nr. 203/2020). Nach der derzeitigen Sachlage und der festgestellten Anzahl an Infizierten wäre daher eine mögliche Ansteckung der Beschwerdeführer im Irak mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist somit nicht zu erkennen. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK allenfalls in der Zukunft widersprechenden Nachteils führt nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die COVID-19-Pandemie ist im Übrigen im Rahmen der Prüfung der Möglichkeit einer realen Gefahr der Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte zu berücksichtigen und stellt für sie alleine keinen Grund für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten dar (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0146, siehe dazu auch VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0176, wonach im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer Covid-19-Erkrankung einer nicht der Risikogruppe zugehörigen Person keine solch exzeptionellen Umstände vorliegen, die die reale Gefahr einer Verletzung von nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte darstellen). Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Aberkennungsverfahren keine Bedenken bezüglich der Rückkehrsituation im Lichte der COVID-19-Pandemie dargelegt hat. Was die Folgen der COVID-19-Pandemie im Irak betrifft, so ist festzuhalten, dass es sich hiebei definitionsgemäß um eine weltweite Problematik handelt und kein Staat der Welt absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann, was die aktuellen Entwicklungen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika belegen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner Vorerkrankung und gehört keiner Risikogruppe an vergleiche dazu die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 203 aus 2020,). Nach der derzeitigen Sachlage und der festgestellten Anzahl an Infizierten wäre daher eine mögliche Ansteckung der Beschwerdeführer im Irak mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist somit nicht zu erkennen. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK allenfalls in der Zukunft widersprechenden Nachteils führt nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die COVID-19-Pandemie ist im Übrigen im Rahmen der Prüfung der Möglichkeit einer realen Gefahr der Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte zu berücksichtigen und stellt für sie alleine keinen Grund für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten dar (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0146, siehe dazu auch VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0176, wonach im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer Covid-19-Erkrankung einer nicht der Risikogruppe zugehörigen Person keine solch exzeptionellen Umstände vorliegen, die die reale Gefahr einer Verletzung von nach Artikel 3, EMRK garantierten Rechte darstellen). Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Aberkennungsverfahren keine Bedenken bezüglich der Rückkehrsituation im Lichte der COVID-19-Pandemie dargelegt hat. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten gewährleisteten Rechte, noch bestünde die Gefahr, der Todesstrafe unterzogen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen demgemäß nicht vor, ohne dass der Beschwerdeführer auf eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verwiesen werden muss. Die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Asylwerbers ist im Übrigen nur bei der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, nicht aber bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz zu prüfen (vgl. VwGH 13.6.2019, Ra 2019/18/0139; 21.01.2020, Ra 2019/01/0140).Die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen demgemäß nicht vor, ohne dass der Beschwerdeführer auf eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verwiesen werden muss. Die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Asylwerbers ist im Übrigen nur bei der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, nicht aber bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz zu prüfen vergleiche VwGH 13.6.2019, Ra 2019/18/0139; 21.01.2020, Ra 2019/01/0140). 10. Dem belangten Bundesamt ist darüber hinaus dahingehend beizutreten, dass sich die Sicherheitslage in der irakischen Hauptstadt Bagdad seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2015 und auch seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 19.07.2018 maßgeblich verbessert hat und die nunmehrige Lage in der Herkunftsregion die Aufrechterhaltung des dem Beschwerdeführer zuerkannten subsidiären Schutzes nicht mehr rechtfertigt, was sich insbesondere aus der Gegenüberstellung der Feststellungen betreffend die Sicherheitslage im Irak im Allgemeinen sowie in Bagdad im Besonderen im Bescheid vom 29.07.2015 einerseits und den Ausführungen in den Berichten von EASO und den aktuellen länderkundlichen Informationen zur Lage in der Republik Irak vom 25.06.2020 andererseits ergibt. Ein Vergleich aktueller länderkundlicher Informationen mit dem der Staatendokumentation vom 24.08.2017 in der Fassung vom 18.05.2018 – dieses Länderinformationsblatt wurde kurz vor der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter veröffentlicht und repräsentiert damit den Kenntnisstand des belangten Bundesamtes in jener Zeit – ergibt ein identisches Bild. Bereits die vorliegenden Statistiken lassen dabei klar erkennen, dass es beginnend mit dem Jahr 2018 und in der Folge im Jahr 2019 und im Jahr 2020 zu einem massiven Absinken der bei terroristischen bzw. kriminellen Gewaltakten getöteten und verletzten Zivilpersonen gekommen ist, was einhellig auf die im Jahr 2017 eingetretene militärische Niederlage des Islamischen Staates zurückgeführt wird. Der Ausblick ist ausweislich der Feststellungen stabil. Die verbliebenen Aktivitäten des Islamischen Staates konzentrieren sich außerdem auf die Vororte im Bagdad-Belt, sodass von einer geringeren Gefährdung im Fall einer - in Ansehung des Beschwerdeführers mangels Anknüpfungspunkten im Bagdad-Belt erwartbaren - Rückkehr in eine innerstädtische Lage auszugehen ist. Dazu tritt, dass den festgestellten Analysen zufolge ein gewisses Niveau an Gewalttätigkeiten nunmehr unter den rivalisierenden schiitischen Gruppierungen auftritt, die um Einfluss konkurrieren und sich auch im politischen Wettbewerb gegenüberstehen. Ein besonderes Gefährdungsmoment in Ansehung der Zielgruppen von Gewalttätigkeiten kann in Anbetracht des persönlichen Profils des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Er ist nicht schiitischen Glaubens und hat – wie bereits erörtert – keine Anknüpfungspunkte im Bagdad-Belt. Ferner kann nicht erkannt werden, weshalb der Beschwerdeführer in der Auseinandersetzung kongruierender schiitischer Gruppierungen, im Bereich der organisierten Kriminalität oder anderweitig besonders exponiert sein sollte. Er ist schließlich auch kein Stammesführer, kein Angehöriger amerikanischer oder internationaler Streitkräfte und nicht politisch tätig und auch nicht als Mitglied einer Miliz exponiert. Mithin besteht kein Anhaltspunkt für die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer vom nach wie vor gegebenen Gefährdungsniveau – das in Anbetracht der Einwohnerzahl von ca. 8 Millionen Menschen im Großraum Bagdad als im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit einer persönlichen Betroffenheit mittlerweile als gering anzusehen ist – in einer höheren Wahrscheinlichkeit persönlich betroffen wäre, als andere in Bagdad wohnhafte Zivilpersonen. Von der realen Gefahr, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes ausgesetzt zu sein, kann jedenfalls keine Rede (mehr) sein. Hinweise auf die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention kamen im Verfahren ausweislich der vorstehenden Beweiswürdigung ebenfalls nicht glaubhaft hervor.Hinweise auf die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention kamen im Verfahren ausweislich der vorstehenden Beweiswürdigung ebenfalls nicht glaubhaft hervor. Das belangte Bundesamt war demnach berechtigt, von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten (§ 9 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005). Im Ergebnis erfolgte die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall Asyl

G 2005 auch zu Recht, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Ansehung des Beschwerdeführers – wie vorstehend erörtert – nicht mehr vorliegen. Das belangte Bundesamt war demnach berechtigt, von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten (Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005). Im Ergebnis erfolgte die mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 auch zu Recht, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Ansehung des Beschwerdeführers – wie vorstehend erörtert – nicht mehr vorliegen. Dem Beschwerdeführer wurden die hinsichtlich der Sicherheitslage in Bagdad relevanten Berichte im gegenständlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer war dabei nicht in der Lage, im Sinn der eingangs zitierten Rechtsprechung das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den Irak dort gegebenen Bedrohung glaubhaft zu machen und diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun. Zuletzt brachte der Beschwerdeführer in der Sache nur vor, dass er als Sunnite im Irak weiterhin gefährdet sei und die Milizen noch stärker geworden wären. Mit diesem allgemeinen Vorbringen wird allerdings in Anbetracht der in das Verfahren eingeführten und ein einheitliches Lagebild zeichnenden Berichte und Expertenmeinungen das Bestehen einer aktuellen und im Irak gegebenen Bedrohung nicht glaubhaft gemacht und es steht der Befürchtung auch entgegen, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung bereits in seinem Asylverfahren vorgebracht hat, er jedoch gegen den zuletzt ergangenen Bescheid über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 15.12.2016, womit sein Vorbringen zum angeblichen ausreisekausalen Vorfall als unglaubwürdig verworfen und die behauptete Gefährdung aufgrund des sunnitischen Religionsbekenntnisses als nicht glaubhaft erachtet wurde, kein Rechtsmittel mehr erhoben hat, was darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine individuelle Gefährdung im Irak befürchtet. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder einen Folgeantrag im Inland gestellt hat und eine solche Absicht auch nach Rechtsbelehrung in der mündlichen Verhandlung nicht kundgetan hat, noch aus den vorliegenden länderkundlichen Berichten eine Gruppenverfolgung von Sunniten in Bagdad abgeleitet werden kann. Zusammenfassend teilt das Bundesverwaltungsgerichtes die Erwägungen des belangten Bundesamtes im angefochtenen Bescheid sowohl im Ergebnis, als auch in der Ableitung. Eine Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird mit den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht tritt auch der Ansicht des belangten Bundesamtes bei, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bereits seit längerer Zeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten liegt und der Beschwerdeführer zuletzt das Bundesgebiet endgültig verlassen hat…“Zusammenfassend teilt das Bundesverwaltungsgerichtes die Erwägungen des belangten Bundesamtes im angefochtenen Bescheid sowohl im Ergebnis, als auch in der Ableitung. Eine Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird mit den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht tritt auch der Ansicht des belangten Bundesamtes bei, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bereits seit längerer Zeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten liegt und der Beschwerdeführer zuletzt das Bundesgebiet endgültig verlassen hat…“ Zweiter Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 14.12.2020 Am 14.12.2020 stellte die bP den zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am 14.12.2020 führte sie zu ihrem Fluchtgrund befragt folgend aus: „Ich wollte zunächst in Deutschland einen Asylantrag stellen. Dieser wurde jedoch von der deutschen Behörde abgelehnt. Sie teilten mir mit, dass ich nochmals nach Österreich müsse, um einen neuerlichen Asylantrag zu stellen. Gestern habe ich bei einem Freund in Bregenz genächtigt. Heute kurz nach Mittag bin ich dann zur Polizeiinspektion XXXX gegangen, um den Asylantrag zu stellen. Anschließend wurde ich durch die Polizei nach XXXX gefahren. Ich möchte deshalb Asyl in Österreich, weil ich hier arbeiten möchte. Am besten wieder bei der Firma XXXX . Zudem will ich ein neues Leben in Österreich beginnen. Über meinen Herkunftsstaat kann ich leider nicht viel dazu sagen, da ich schon seit ca. 7 Jahren in Österreich lebe, bis auf die kurzzeitige Unterbrechung, als ich in Deutschland lebte.“„Ich wollte zunächst in Deutschland einen Asylantrag stellen. Dieser wurde jedoch von der deutschen Behörde abgelehnt. Sie teilten mir mit, dass ich nochmals nach Österreich müsse, um einen neuerlichen Asylantrag zu stellen. Gestern habe ich bei einem Freund in Bregenz genächtigt. Heute kurz nach Mittag bin ich dann zur Polizeiinspektion römisch 40 gegangen, um den Asylantrag zu stellen. Anschließend wurde ich durch die Polizei nach römisch 40 gefahren. Ich möchte deshalb Asyl in Österreich, weil ich hier arbeiten möchte. Am besten wieder bei der Firma römisch 40 . Zudem will ich ein neues Leben in Österreich beginnen. Über meinen Herkunftsstaat kann ich leider nicht viel dazu sagen, da ich schon seit ca. 7 Jahren in Österreich lebe, bis auf die kurzzeitige Unterbrechung, als ich in Deutschland lebte.“ Gefragt zu Befürchtungen bei einer Rückkehr gab Sie an: „Ich weiß es nicht. Nur Gott weiß das. Das einzige Problem könnte ein Religionsproblem sein zwischen Sunniten und Schiiten. Die Schiiten haben meinen Bruder XXXX 2014 umgebracht. Ich habe Angst von den Schiiten. Von der Behörde, Regierung, Militär bzw. Polizei habe ich keine Angst. Jedoch gibt es keine konkreten Hinweise.“„Ich weiß es nicht. Nur Gott weiß das. Das einzige Problem könnte ein Religionsproblem sein zwischen Sunniten und Schiiten. Die Schiiten haben meinen Bruder römisch 40 2014 umgebracht. Ich habe Angst von den Schiiten. Von der Behörde, Regierung, Militär bzw. Polizei habe ich keine Angst. Jedoch gibt es keine konkreten Hinweise.“ Am 28.12.2020 und am 12.01.2021 wurde die bP beim BFA niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt: „…LA: Fühlen Sie sich gesund? VP: Ja. LA: Hat sich den letzten beiden Monaten etwas an Ihrem Familien- und Privatleben geändert? VP: Seitdem mir mein Aufenthaltstitel entzogen wurde, habe ich Stress. Seit 22.07.2020 wurde mir der Aufenthaltstitel entzogen. Seitdem ist meine Konzentration sehr schlecht. Also ich kann nichts mehr machen. LA: Sie haben vor Rechtskraft des Aberkennungsverfahren Österreich zwischenzeitlich verlassen und haben in Deutschland einen Asylantrag gestellt, warum haben Sie das gemacht? VP: Ich bin nach Deutschland gegangen, weil ich ein Problem im XXXX . Am 22.10.2020 war ich in XXXX , aber vorher habe ich bei der Bezirkshauptmannschaft bekannt gegeben, dass ich nach XXXX muss.VP: Ich bin nach Deutschland gegangen, weil ich ein Problem im römisch 40 . Am 22.10.2020 war ich in römisch 40 , aber vorher habe ich bei der Bezirkshauptmannschaft bekannt gegeben, dass ich nach römisch 40 muss. LA: Sie sagen, Sie wären wegen einer gerichtlichen Vorladung in Deutschland gewesen, Sie haben aber am 21.09.2020 in XXXX einen Asylantrag gestellt.LA: Sie sagen, Sie wären wegen einer gerichtlichen Vorladung in Deutschland gewesen, Sie haben aber am 21.09.2020 in römisch 40 einen Asylantrag gestellt. VP: Ich hatte große Probleme und musste schon zwei Wochen vorher dorthin gehen. LA: Sie sagen; Sie hätten einen Gerichtstermin in XXXX , haben aber zuvor in XXXX einen Asylantrag gestellt, warum?LA: Sie sagen; Sie hätten einen Gerichtstermin in römisch 40 , haben aber zuvor in römisch 40 einen Asylantrag gestellt, warum? VP: Weil mein Bruder in XXXX lebt.VP: Weil mein Bruder in römisch 40 lebt. LA: Ja, aber warum haben Sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt? VP: Der Richter in Österreich hat mir alle meine Rechte genommen und deshalb bin ich nach Deutschland gegangen und habe dort einen Antrag gestellt. Sie haben Löcher in meinen Reisepass gemacht und mich gewarnt, dass ich nicht nach Deutschland gehen darf.

  1. Zur Asylantragstellung: LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 14.12.2020 von der Polizei erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit? VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt, es wurde rückübersetzt und richtig protokolliert. LA: Mit XXXX 2020 wurde die Entscheidung in Ihrem Aberkennungsverfahren rechtskräftig – damit wurde festgestellt, dass Ihre Fluchtgründe nicht mehr für eine Schutzgewährung geeignet sind, da sich die allgemeine Sicherheitslage in Ihrem Herkunftsstaat maßgeblich verbessert hat. Warum haben Sie nun trotzdem einen weiteren Asylantrag gestellt?LA: Mit römisch 40 2020 wurde die Entscheidung in Ihrem Aberkennungsverfahren rechtskräftig – damit wurde festgestellt, dass Ihre Fluchtgründe nicht mehr für eine Schutzgewährung geeignet sind, da sich die allgemeine Sicherheitslage in Ihrem Herkunftsstaat maßgeblich verbessert hat. Warum haben Sie nun trotzdem einen weiteren Asylantrag gestellt? VP: Mein Bruder wurde im Irak getötet und die Milizen kontrollieren überall im Irak. Die Regierung kontrolliert die Milizen. Alle Milizen sind im Irak auf die Straße gegangen, um den Leuten zu zeigen, dass sie stark sind. LA: Was wäre die konkrete Bedrohung von den Milizen zu Ihrer Person? VP: Sie werden mich töten. LA: Warum? VP: Weil sie gerade meinen Bruder getötet haben, würden sie auch mich töten. LA: Wann wäre Ihr Bruder getötet worden? VP: Am 09.07.
  2. LA: Gut, das haben Sie schon im Vorverfahren und dem Aberkennungsverfahren bekannt gegeben, oder? VP: Ja. Brauchen Sie die Sterbeurkunde von meinem Bruder dabei, möchten Sie diese haben? VP: Ja, ich habe Sie dem Richter gezeigt. LA: Bei der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX 2020?LA: Bei der Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 2020? VP: In Linz und in Vorarlberg auch. LA: Was wäre, wenn Sie jetzt in den Irak zurückkehren müssten? VP: Also wenn ich jetzt sage, dass ich dort getötet werden, werden Sie mir es nicht glauben. Gott schütze mich. LA: Könnten Sie bei einer Rückkehr in den Irak wieder bei Ihren Eltern wohnen? VP: Also mein Vater und ein Bruder sind bereits gestorben. Meine Mutter und mein anderer Bruder sind krank. Ich kann dort wohnen, aber ich will nicht mehr zurück in den Irak. Mein Bruder ist behindert, er kann nicht sprechen. LA: Es wurde in der Verhandlung am XXXX 2020 vom Gericht festgestellt, dass LA: Es wurde in der Verhandlung am römisch 40 2020 vom Gericht festgestellt, dass VP: Also der Asylantrag wurde in Österreich aberkannt, weil ich ein Problem in XXXX hatte. Ich glaube, dass es deshalb aberkannt wurde, nicht wegen den Voraussetzungen für Asyl.VP: Also der Asylantrag wurde in Österreich aberkannt, weil ich ein Problem in römisch 40 hatte. Ich glaube, dass es deshalb aberkannt wurde, nicht wegen den Voraussetzungen für Asyl. Anmerkung: Der VP wird das Erkenntnis und die Niederschrift des BVwG gezeigt und erklärt, dass das Gerichtsverfahren in Deutschland dort angeführt wird, die Entscheidung im Aberkennungsverfahren aber auf der Verbesserung der Lage im Irak basiert und auch nur so begründet wird. VP: Ich kenne viele Iraker, welchen von der österreichischen Behörde subsidiärer Schutz gewährt wurde. Und sie haben von denen immer die Aufenthaltstitel verlängert, nur meiner wurde nicht verlängert. Der Richter lügt. Der Richter hat das Fenster aufgemacht, draußen waren Polizeibeamten, sie wollten mir Angst machen und meine Reaktion sehen. VP: Als ich bei Gericht 5 Minuten draußen war, haben die Polizisten mit Ihren Dienstwaffen gespielt und sie durchgeladen. (Die VP hat das auf Deutsch angegeben). LA: Haben Sie irgendwelche Beweismittel, die Sie im Aberkennungsverfahren noch nicht vorgelegt haben? VP: Ich habe Bilder von meinem Bruder, wie er erschossen wurde. LA: Nur Beweise, welche Sie noch nicht im Vorverfahren vorgelegt haben. Anmerkung: Die VP zeigt Kursbestätigungen. Alle vorgezeigten Dokumente befinden sich im Akt des Aberkennungsverfahrens. LA: Die Bilder von Ihrem getöteten Bruder, haben Sie die auch schon vor Gericht gezeigt? Anmerkung: Die VP zeigt drei Bilder. VP: Meine Mutter hat die Bilder von der Gerichtsmedizin bekommen. LA: Seit wann haben Sie diese Bilder? VP: Vor etwa einem Jahr habe ich diese bekommen. LA: Warum haben Sie die dann nicht im Aberkennungsverfahren vorgelegt? VP: Es wurde mir keine Chance gegeben. LA: Sie beschuldigen den Richter mit dieser Aussage. VP: Er hat immer wiederholt, er schicke mich in den Irak. LA: Wenn das so stattgefunden hat, dann verstehe ich nicht, warum Sie am Ende gesagt haben: „Ich bedanke mich bei Ihnen allen für die Mühe und die Arbeit“? VP: Ich habe eine Beschwerde gegen die Richterin erhoben, aber Sie ist zu der Verhandlung beim BVwG nicht gekommen. LA: Richter oder BFA? VP: Eine Referentin vom BFA, welche am 22.07.2020 mir den negativen Bescheid gegeben hat. LA: Können Sie kurz alle Gründe anführen, die Sie vor Gericht gegen eine Rückkehr in den Irak angeführt hatten? VP: Sie haben mir damals nicht geglaubt, als ich angegeben habe, dass ich im Irak getötet werden würde. Sie sagten mir die ganze Zeit, dass ich in den Irak zurückkehren muss. LA: Könnten Sie nur wegen den Milizen nicht zurückkehren, oder auch wegen anderer Gründe? VP: Nur wegen den Milizen…“ Am 12.01.2021 wurde die bP im Rahmen des Parteiengehörs erneut vor dem BFA niederschriftlich befragt. Sie gaben dabei im Wesentlichen Folgendes an: „…LA: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage heute die gestellten Fragen zu beantworten? VP: Ja, aber ich möchte einen positiven Bescheid. LA: Ihnen wurden mit der Ladung zur ersten Einvernahme die Länderberichte zur Lage im Irak ausgehändigt. Haben Sie sich diese angesehen und möchten Sie heute dazu eine Stellungnahme abgeben? VP: Ich möchte dazu sagen, dass ich alleine lebe. Mein Vater und ein Bruder sind verstorben. Meine Mutter ist krank und mein Bruder ist stumm. LA: Ihnen wurde im ersten Verfahren kein Asylstatus zuerkannt, sondern subsidiärer Schutzstatus. Dieser wurde Ihnen am XXXX 2020 rechtskräftig aberkannt.LA: Ihnen wurde im ersten Verfahren kein Asylstatus zuerkannt, sondern subsidiärer Schutzstatus. Dieser wurde Ihnen am römisch 40 2020 rechtskräftig aberkannt. VP: Ich verstehe das nicht, warum das bei mir so passiert und bei meinen Freunden nicht. Diese haben noch Ihren subsidiären Schutz. Am besten wäre es, wenn meine Fingerabdrücke hier in Österreich gelöscht werden würden und dann gehe ich nach Deutschland. LA: Werden Sie bei der Beschaffung eines Reisedokuments bei der Botschaft mitwirken? VP: Auch, wenn ich zur Botschaft gehe, würden sie sagen: „Du bekommst nichts bei uns“. Ich habe Probleme im Irak mit den Milizen, nicht mit den Behörden. LA: Genau das haben Sie bereits in den Vorverfahren vorgebracht und darüber wurde rechtskräftig entschieden. Deshalb handelt es sich um entschiedene Sache und daher ist Ihr Antrag zurückzuweisen. VP: Der Richter in Linz hat behauptet, dass ich eine offene Strafe noch in XXXX habe, obwohl ich einen Freispruch hatte. VP: Der Richter in Linz hat behauptet, dass ich eine offene Strafe noch in römisch 40 habe, obwohl ich einen Freispruch hatte. LA: Wie schon in der letzten Einvernahme ausführlich besprochen, die Gerichtsverhandlung in Deutschland hat keinen Einfluss auf Ihr Asylverfahren und wurde auch nicht in die Beurteilung miteinbezogen. VP: OK, dann sollen alle anderen Iraker auch zurückkehren. Dann schicken Sie mich auch in den Irak. LA: Sie könnten auch in Erwägung ziehen, auszureisen, einen Aufenthaltstitel beantragen und dann legal wieder nach Österreich einzureisen. VP: Ich bekomme auch keine Aufenthaltskarte bei der BH, denn die verlangen eine Bestätigung über einen B1-Kurs. LA: Warum haben Sie in den 6 Jahren Aufenthalt nicht bereits den Kurs gemacht? VP: Ich habe schon öfter Kurse besucht, habe aber die Prüfung für B1 nicht geschafft. LA: Ich habe keinen weiteren Fragen mehr, möchten Sie noch etwas sagen? VP: Wenn Sie wollen, dann geben Sie mir einen Aufenthalt, wenn nicht, dann nicht. Ich kann nicht mehr öfter zu Verhandlungen gehen. LA an RB: Ist für die Rechtsberatung noch etwas offen? RB: Nein. LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu machen? VP: Ja, auch wenn ich bis morgen rede, hat das keinen Sinn…“ Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen die bP ein auf Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Dieser Folgeantrag der bP wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die bP ein auf Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Gegen diesen Bescheid wurde durch die Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Im Wesentlichen wurde das Ermittlungsverfahren des BFA moniert. Es sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Es wurden diverse allgemeine Einzelfallentscheidungen zitiert, wobei zumeist auf Afghanistan Bezug genommen wurde. Es wurden verschiedene Länderberichte auszugsweise zitiert (DFAT Country Information Report, LIB, ACLED, Joel Wing). Es wurde dargelegt, dass die Milizen eine erhebliche Gefahr für die Bevölkerung darstellen würden. Es wurden allgemeine Ausführungen zur Entschiedenen Sache getätigt und es wurde diesbezüglich einschlägige Judikatur zitiert. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 1.
  3. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak: Das BFA legte seiner Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat bzw. zur Situation der bP im Falle einer Rückkehr zugrunde, denen die bP nicht substantiiert entgegengetreten ist. Erst in der Beschwerde wurden zusätzliche Quellen zitiert. Die Quellen des BFA liegen auch dem BVwG vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des BFA weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Von der bP wurde zwar eine Änderung der allgemeinen Lage behauptet, jedoch nicht dargelegt, inwiefern sie selbst konkret davon betroffen wäre, wie aus den rechtlichen Ausführungen hervorgeht.
  4. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Identität der bP ergeben sich aus dem Vorverfahren. Hinsichtlich der sonstigen Feststellungen zur bP wurde ihren Angaben im Erstverfahren bzw. im nunmehrigen Verfahren gefolgt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Zur Abweisung gem. § 68 Abs. 1 AVGZur Abweisung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 3.1.

§ 68

Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Bei der Überprüfung einer

§ 68

Abs 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).Bei der Überprüfung einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A). Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern „hilfsweise“ bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom

  1. Oktober 1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom
  2. Oktober 1999, 96/21/0097). 3.
  3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN). Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellen die maßgeblichen Vergleichsbescheide der Bescheid des BFA vom 15.12.2016 in Bezug auf Spruchpunkt I. und das mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2020 dar, womit die Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidungen erwuchsen wie oben dargelegt in Rechtskraft. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellen die maßgeblichen Vergleichsbescheide der Bescheid des BFA vom 15.12.2016 in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. und das mündlich verkündete Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2020 dar, womit die Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidungen erwuchsen wie oben dargelegt in Rechtskraft. Es wurde rechtskräftig festgestellt, dass das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen nicht glaubhaft war. Erst am XXXX 2020 wurde durch das BVwG rechtskräftig festgestellt, dass sich auch aus der allgemeinen Lage in Irak kein Grund für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ergibt.Es wurde rechtskräftig festgestellt, dass das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen nicht glaubhaft war. Erst am römisch 40 2020 wurde durch das BVwG rechtskräftig festgestellt, dass sich auch aus der allgemeinen Lage in Irak kein Grund für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ergibt. Das gegenständliche Verfahren betreffend ist bei der Prüfung gem. § 68 AVG maßgeblich, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages – allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).Das gegenständliche Verfahren betreffend ist bei der Prüfung gem. Paragraph 68, AVG maßgeblich, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages – allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344). Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes liegt nicht vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung davon ausging, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und mit dem neuerlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Beweismittel darzutun versucht wird, dass die Angaben sehr wohl wahr seien (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Im gegenständlichen Verfahren legte das BFA nachvollziehbar dar, dass die bP den gegenständlichen Antrag ausschließlich auf das selbe Vorbringen stützt, welches die bP bereits im ersten Verfahren vorbrachte. Weitere glaubhafte bzw. asylrelevante Gründe brachte die bP nicht vor und es ergab sich daher kein neuer objektiver Sachverhalt. Es wurden auch keine neuen Beweismittel eingebracht, welche nicht schon von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst wären oder zu einer neuerlich inhaltlichen Überprüfung hätten führen müssen. Den Fluchtgründen wurde im Erstverfahren kein Glaube geschenkt. Die bP begehre daher faktisch die Auseinandersetzung mit ihren bereits im vorangegangenen – rechtskräftig beendeten – Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Durch den Grundsatz „ne bis in idem“ solle jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2-4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Es wurden auch keine neuen Beweismittel eingebracht, welche nicht schon von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst wären oder zu einer neuerlich inhaltlichen Überprüfung hätten führen müssen. Den Fluchtgründen wurde im Erstverfahren kein Glaube geschenkt. Die bP begehre daher faktisch die Auseinandersetzung mit ihren bereits im vorangegangenen – rechtskräftig beendeten – Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Durch den Grundsatz „ne bis in idem“ solle jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 -, 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass es ihr auch im zweiten Asylverfahren nicht gelungen sei glaubhaft zu machen, dass sie ihren Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen verlassen hätte müssen. Dem BFA wird diesbezüglich seitens des BVwG nicht entgegen getreten. Dem BFA wird auch nicht entgegen getreten, wenn es darlegt, dass die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorbrachte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als die letzte Entscheidung diesbezüglich erst am XXXX 2020 seitens des BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erging. Dem BFA wird auch nicht entgegen getreten, wenn es darlegt, dass die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorbrachte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als die letzte Entscheidung diesbezüglich erst am römisch 40 2020 seitens des BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erging. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde ist es der bP nicht gelungen, der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegenzutreten, weshalb auch das BVwG davon ausgeht, dass das nunmehrige Vorbringen der bP bereits Inhalt eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war. Die in der Beschwerde geäußerte Kritik, wonach das BFA das umfangreiche Vorbringen der bP außer Acht gelassen habe, kann anhand des Inhalts der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. So wurde vom BFA das Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren jenem aus dem aktuellen gegenübergestellt und schlüssig nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht vom Vorliegen eines neuen, glaubhaften und asylrelevanten Sachverhaltes auszugehen sei. Sofern die bP eine Verfolgung durch die Milizen behauptet, so handelt es sich dabei, wie bereits vom BFA ausgeführt, um im ersten Verfahrensgang vorgebrachte Antragsgründe. Über diese wurde bereits rechtskräftig abgesprochen und ist seither eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten, sodass weiterhin davon auszugehen ist, dass die bP nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen rechnen muss. Dass es solche Vorfälle allgemein geben kann, wie auch in den Länderfeststellungen angeführt, wird zwar nicht bestritten, jedoch ist es der bP eben nicht gelungen, eine derartige Bedrohung in Bezug auf ihre Person glaubhaft zu machen. Eine darüber hinausgehende, gegen die bP selbst gerichtete substantiierte Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit hat die bP, wie auch bereits im ersten Verfahren, nicht glaubhaft dargelegt. Auch in Bezug auf die in der Beschwerde eingebrachten Länderberichte ist festzustellen, dass mit diesen eben nicht dargetan wird, inwieweit sich damit eine asylrelevante Bedrohung bzw. eine Verletzung des Refoulementverbotes ganz konkret die bP betreffend ergeben sollte. Diese Berichte werden nur ganz allgemein in den Raum gestellt, ohne einen konkreten Bezug zur bP herzustellen, weshalb sich daraus insbesondere vor dem Hintergrund der individuell getroffenen Feststellungen die bP betreffend keine andere Beurteilung ergeben kann. Zusammengefasst ist es der bP daher nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des ersten Verfahrensganges zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung gekommen wäre. Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Ergebnis hat das BFA daher den neuerlichen Antrag der bP auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides war daher abzuweisen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung 3.3.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird. 3.3.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs 2 Z 2 FrPolG 2005 nicht auch - wie in § 61 Abs 1 Z 1 FrPolG 2005 - Entscheidungen nach § 68 Abs 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 nicht auch - wie in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 - Entscheidungen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082). 3.3.1. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 3.3.2.

§ 57Abs 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.3.2.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.3.
  4. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.3.3.
  5. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war. Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung zu Spruchpunkt III. des Bescheides. Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung zu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides. 3.
  6. Die bP ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 liegt hier nicht vor. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs. 2 FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. 3.
  7. Die bP ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 liegt hier nicht vor. Daher ist gegenständlich gem. Paragraph 52, Absatz 2, FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. 3.4.1.

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: 3.4.1.

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Rückkehrentscheidung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich: Privatleben Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Familienleben Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  1. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  3. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  4. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  5. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  6. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  7. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  8. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  9. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  10. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  11. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  12. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  13. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  14. Juni 2007, 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  15. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
  16. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
  17. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
  18. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  19. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
  20. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
  21. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
  22. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). 3.4.
  1. In Bezug auf ein schützenswertes Privat- und /oder Familienleben führte das BVwG in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom XXXX 2020 folgend aus:3.4.
  2. In Bezug auf ein schützenswertes Privat- und /oder Familienleben führte das BVwG in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom römisch 40 2020 folgend aus: „In Abwägung der

Art. 8

EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:„In Abwägung der

Artikel 8

, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 05.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war in der Folge zunächst als Asylwerber in Österreich aufhältig. Seit dem 29.07.2015 ist der Beschwerdeführer rechtmäßig als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich aufhältig. Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren dabei ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031 mwN). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers währte bis zur Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland am 21.09.2020 und einem daran anschließenden Aufenthalt in XXXX bis zum heutigen Verhandlungstag noch nicht sechs Jahre. Dennoch kommt der Aufenthaltsdauer Gewicht bei der anzustellenden Interessenabwägung zu, weil sie mehr als fünf Jahre währte und der Aufenthalt zum überwiegenden Teil rechtmäßig war.Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 05.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war in der Folge zunächst als Asylwerber in Österreich aufhältig. Seit dem 29.07.2015 ist der Beschwerdeführer rechtmäßig als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich aufhältig. Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren dabei ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031 mwN). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers währte bis zur Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland am 21.09.2020 und einem daran anschließenden Aufenthalt in römisch 40 bis zum heutigen Verhandlungstag noch nicht sechs Jahre. Dennoch kommt der Aufenthaltsdauer Gewicht bei der anzustellenden Interessenabwägung zu, weil sie mehr als fünf Jahre währte und der Aufenthalt zum überwiegenden Teil rechtmäßig war. Von Bedeutung ist im gegeben Zusammenhang allerdings, dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes anders als bei Asylberechtigten der Aufenthaltsstatus bei der Personengruppe subsidiär Schutzberechtigter von vornherein von provisorischer Natur ist (VfGH 28.06.2017, E 3297/2016; 10.10.2018, E 4248-4251/2017). Der Beschwerdeführer musste sich folglich bewusst sein, dass mit der Zuerkennung von subsidiären Schutz (zunächst) lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einhergeht, was auch in der in § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehenen Befristung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zum Ausdruck gebracht wird. In Anbetracht dieser Befristung sowie der Tatsache, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter als antragsbedürftiger Verwaltungsakt ausgestaltet ist, musste sich der Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts darüber im Klaren sein, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sich keineswegs als Automatismus darstellt und an Voraussetzungen geknüpft ist. Die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2015 erfolgte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum konnte demnach kein berechtigtes Vertrauen des Beschwerdeführers auf einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet begründen. Ausgehend davon erfährt das Gewicht des noch nicht sechsjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wiederum eine gewisse Relativierung. Der Beschwerdeführer hat hierorts derzeit keine belegten Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen und ist zum Entscheidungszeitpunkt zur Sicherstellung seines Auskommens auf Sozialleistungen angewiesen. Er ging in der mehr als fünfjährigen Zeit des Aufenthaltes als subsidiär Schutzberechtigter zwar mehrere Beschäftigungsverhältnisse ein, jedoch endeten diese teilweise bereits nach einem oder wenigen Tagen bzw. nach wenigen Monaten und es schloss jeweils an eine kurze Phase der Erwerbstätigkeit eine längere Phase der Beschäftigungslosigkeit an. Dass der Beschwerdeführer aktuell wieder eine Arbeit in Aussicht hat, wurde im Verfahren nicht glaubhaft dargetan. Einerseits hält sich der Beschwerdeführer seit Mitte September 2020 in Deutschland auf und er stand dem Arbeitsmarkt somit in den letzten Wochen gar nicht zur Verfügung. Ferner vermochte er keine Einstellungszusage oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. Von Bedeutung ist ferner, dass der Beschwerdeführer – obwohl ob seines nahezu sechs Jahre währenden faktischen Aufenthaltes im Bundesgebiet hinreichend Zeit dafür bestand – das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9

Integrationsgesetz (nachzuweisen mit der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1

§ 11

Integrationsgesetz, mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt) nicht ablegte und er somit auch nicht die Voraussetzungen geschaffen hat, dass ihm ein Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang erteilt werden könnte (vgl. § 55 Abs. 1 Z. AsylG 2005 und § 3 Abs. 1 und 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz). Der Beschwerdeführer somit jedenfalls weiterhin auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen, womit eine finanzielle Belastung der leistungspflichtigen Gebietskörperschaften verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat damit auch nicht die Voraussetzungen dafür erfüllt, einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU zu erlangen, obwohl eine Überleitung bereits in zeitlicher Hinsicht möglich gewesen wäre. Eine solche Überleitung scheiterte jedoch an unzureichendem Einkommen sowie am Fehlen der Integrationsprüfung B1.Von Bedeutung ist im gegeben Zusammenhang allerdings, dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes anders als bei Asylberechtigten der Aufenthaltsstatus bei der Personengruppe subsidiär Schutzberechtigter von vornherein von provisorischer Natur ist (VfGH 28.06.2017, E 3297 aus 2016,; 10.10.2018, E 4248-4251/2017). Der Beschwerdeführer musste sich folglich bewusst sein, dass mit der Zuerkennung von subsidiären Schutz (zunächst) lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einhergeht, was auch in der in Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 vorgesehenen Befristung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zum Ausdruck gebracht wird. In Anbetracht dieser Befristung sowie der Tatsache, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter als antragsbedürftiger Verwaltungsakt ausgestaltet ist, musste sich der Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts darüber im Klaren sein, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sich keineswegs als Automatismus darstellt und an Voraussetzungen geknüpft ist. Die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2015 erfolgte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum konnte demnach kein berechtigtes Vertrauen des Beschwerdeführers auf einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet begründen. Ausgehend davon erfährt das Gewicht des noch nicht sechsjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wiederum eine gewisse Relativierung. Der Beschwerdeführer hat hierorts derzeit keine belegten Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen und ist zum Entscheidungszeitpunkt zur Sicherstellung seines Auskommens auf Sozialleistungen angewiesen. Er ging in der mehr als fünfjährigen Zeit des Aufenthaltes als subsidiär Schutzberechtigter zwar mehrere Beschäftigungsverhältnisse ein, jedoch endeten diese teilweise bereits nach einem oder wenigen Tagen bzw. nach wenigen Monaten und es schloss jeweils an eine kurze Phase der Erwerbstätigkeit eine längere Phase der Beschäftigungslosigkeit an. Dass der Beschwerdeführer aktuell wieder eine Arbeit in Aussicht hat, wurde im Verfahren nicht glaubhaft dargetan. Einerseits hält sich der Beschwerdeführer seit Mitte September 2020 in Deutschland auf und er stand dem Arbeitsmarkt somit in den letzten Wochen gar nicht zur Verfügung. Ferner vermochte er keine Einstellungszusage oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. Von Bedeutung ist ferner, dass der Beschwerdeführer – obwohl ob seines nahezu sechs Jahre währenden faktischen Aufenthaltes im Bundesgebiet hinreichend Zeit dafür bestand – das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (nachzuweisen mit der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1

Paragraph 11, Integrationsgesetz, mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt) nicht ablegte und er somit auch nicht die Voraussetzungen geschaffen hat, dass ihm ein

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