Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.10.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP ist irakischer Staatsangehörigkeit, arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitisch muslimischen Glaubens. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.07.2015, Zl. XXXX ,
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihr
G bis zum 27.07.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.07.2015, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihr
Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 27.07.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Am 10.08.2015 wurde Beschwerde zu Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhoben. Mit 14.08.2015 erwuchsen die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides in erster Instanz in Rechtskraft. Am 10.08.2015 wurde Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhoben. Mit 14.08.2015 erwuchsen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides in erster Instanz in Rechtskraft. Mit 20.04.2016 wurde Spruchpunkt I. des Bescheides vom 29.07.2015 vom BVwG, Zahl: L5212112204-/5E, behoben und an das BFA zurückverwiesen.Mit 20.04.2016 wurde Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 29.07.2015 vom BVwG, Zahl: L5212112204-/5E, behoben und an das BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2016, Zahl: XXXX , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 05.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2016, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 05.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen., Der Bescheid vom 15.12.2016 erwuchs mangels Beschwerdeerhebung mit 13.01.2017 in erster Instanz in Rechtskraft. In weiterer Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der bP seitens des BFA bis zum 27.07.2020 erteilt.
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihr
G bis zum 27.07.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.07.2015, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihr
Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 27.07.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Am 10.08.2015 wurde Beschwerde zu Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhoben. Mit 14.08.2015 erwuchsen die Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides in erster Instanz in Rechtskraft. Am 10.08.2015 wurde Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhoben. Mit 14.08.2015 erwuchsen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides in erster Instanz in Rechtskraft. Mit 20.04.2016 wurde Spruchpunkt I. des Bescheides vom 29.07.2015 vom BVwG, Zahl: L5212112204-/5E, behoben und an das BFA zurückverwiesen.Mit 20.04.2016 wurde Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 29.07.2015 vom BVwG, Zahl: L5212112204-/5E, behoben und an das BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2016, Zahl: XXXX , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 05.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2016, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 05.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen., Der Bescheid vom 15.12.2016 erwuchs mangels Beschwerdeerhebung mit 13.01.2017 in erster Instanz in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 22.07.2020, Zl. XXXX , wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gegen die bP ausgesprochen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Bescheid des BFA vom 22.07.2020, Zl. römisch 40 , wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gegen die bP ausgesprochen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. , Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Am XXXX 2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Im Anschluss an die Befragung erfolgte die mündliche Verkündung der Entscheidung des BVwG. Dabei wurde die Beschwerde abgewiesen und die Entscheidung des BFA vollinhaltlich bestätigt. Das Erkenntnis des BVwG, GZ: L521 2112204-2/12Z, erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgte am 20.11.2020. Am römisch 40 2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Im Anschluss an die Befragung erfolgte die mündliche Verkündung der Entscheidung des BVwG. Dabei wurde die Beschwerde abgewiesen und die Entscheidung des BFA vollinhaltlich bestätigt. Das Erkenntnis des BVwG, GZ: L521 2112204-2/12Z, erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgte am 20.11.2020. Die ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen wurden wie folgt begründet: „…Es wird Ihnen nicht geglaubt, dass Sie eine persönliche Verfolgung durch die schiitische Miliz „Asa`ib al-Haqq“ zu befürchten hatten. Fest steht, dass Sie keine Verfolgung durch den irakischen Staat zu befürchten haben. “ „…Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der im Aberkennungsverfahren herangezogenen und vom Bundesverwaltungsgericht aktualisierten Länderberichte ergibt sich zunächst, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 nicht gegeben sind:„…Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der im Aberkennungsverfahren herangezogenen und vom Bundesverwaltungsgericht aktualisierten Länderberichte ergibt sich zunächst, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Die Sicherheitslage im Gouvernement Bagdad ist schon ausweislich der ausführlichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides mittlerweile stabil und es ist infolge der militärischen Niederlage des Islamischen Staates ein gravierender Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der damit einhergehenden zivilen Opfer eingetreten. Die im Beschwerdeverfahren herangezogenen Berichte verdeutlichen ferner, dass sich die nur mehr vereinzelt stattfindenden terroristischen Aktivitäten des Islamischen Staates auf die Vororte (den sogenannten Bagdad-Belt) konzentrieren, sie sind vorrangig gegen exponierte Personen wie Stammesführer oder gegen die schiitische Zivilbevölkerung gerichtet, um eine Verunsicherung in der Bevölkerung zu erzielen. Hinsichtlich der ebenfalls vereinzelt stattfindenden Auseinandersetzungen bzw. terroristischen Aktivitäten, die von (schiitischen) Milizen ausgehen, folgt aus der Anfragebeantwortung vom 7.9.2020 klar, dass diese Aktivitäten aufgrund der gezielten Tötung eines iranischen Generals gesetzt wurden und sich vornehmlich gegen amerikanische bzw. internationale Militäreinrichtungen richten. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers daraus oder aus einem anderen Sachverhalt kann in Anbetracht seines persönlichen Profils im Ergebnis ausgeschlossen werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage in Bagdad dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in Bagdad davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlages, krimineller Aktivtäten oder von Polizeigewalt bei Demonstrationen und Ausschreitungen werden würde (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 zur Lage in Bagdad). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage in Bagdad dargestellten Gefahrendichte nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in Bagdad davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlages, krimineller Aktivtäten oder von Polizeigewalt bei Demonstrationen und Ausschreitungen werden würde vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 zur Lage in Bagdad). Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt findet im Gouvernement Bagdad jedenfalls nicht statt. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder im Hinblick auf willkürliche Gewalt im Zuge von Ausschreitungen bei Protesten oder kriminellen Aktivtäten hindeuten würden, wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer gehört nicht den staatlichen Sicherheitskräften an und es ist kein Grund erkennbar, weshalb er im Rückkehrfall in bewaffnete Stammeskonflikte oder gewaltsame Auseinandersetzungen im Gefolge krimineller Aktivitäten Dritter verwickelt werden sollte. Außerdem hat weder der Beschwerdeführer selbst ein substantiiertes Vorbringen im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung dahingehend erstattet, noch kann aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage im Irak abgeleitet werden, dass er alleine schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch terroristische Anschläge oder auf kriminellen Motiven beruhenden Gewalttaten ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist ein arbeits- und anpassungsfähiger und gesunder Mann mit guter Schulbildung und Berufserfahrung sowie familiären Anknüpfungspunkten in Bagdad. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung des Beschwerdeführers vorausgesetzt werden, zumal er im Irak und im Bundesgebiet erwerbstätig war. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer im Irak grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit eigener Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts und zur Befriedigung seiner Wohnbedürfnisse zu erwirtschaften. Anfangs hat er mit Unterstützung seiner Angehörigen zu rechnen – sein Wohnbedürfnis wird jedenfalls befriedigt sein, zumal kein Grund erkennbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nicht anfangs bei seiner Mutter eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit vorfinden sollte, zumal das Haus der Mutter und deren Lebensunterhalt mit der Rente nach dem verstorbenen Vater finanziert wird. Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus, dass der Beschwerdeführer im Irak und dort an seinem letzten Wohnort Bagdad grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit eigener unselbständiger Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften oder nach der ihm offenstehenden Inanspruchnahme von Starthilfe des ERIN-Projektes durch den Aufbau eines eigenen Geschäfts einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer in Anbetracht seines persönlichen Profils als gebildeter und anpassungsfähiger Mann jedenfalls zuzumuten, sein Auskommen – allenfalls auch nach Inanspruchnahme der Starthilfe des ERIN-Projektes – auch ohne familiäre Unterstützung durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Er ist als irakischer Staatsbürger außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt, sodass auch eine Absicherung im Hinblick auf Grundnahrungsmittel gegeben ist. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen nicht vor. Soweit in den Feststellungen zur Lage im Irak abschnittsweise auf eine prekäre Versorgungssituation hingewiesen wird, ergibt sich aus den diesbezüglichen Feststellungen klar, dass diese Unzulänglichkeiten die zuletzt umkämpften und vormals unter der Kontrolle des Islamischen Staates stehenden Gebiete vorwiegend betreffen und nicht die Stadt Bagdad, die nie vom Islamischen Staat erobert und auch nicht bei Kampfhandlungen zerstört wurde. Dass die Versorgungssituation in Bagdad an sich unzureichend sei, wurde im Übrigen nicht vorgebracht.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen nicht vor. Soweit in den Feststellungen zur Lage im Irak abschnittsweise auf eine prekäre Versorgungssituation hingewiesen wird, ergibt sich aus den diesbezüglichen Feststellungen klar, dass diese Unzulänglichkeiten die zuletzt umkämpften und vormals unter der Kontrolle des Islamischen Staates stehenden Gebiete vorwiegend betreffen und nicht die Stadt Bagdad, die nie vom Islamischen Staat erobert und auch nicht bei Kampfhandlungen zerstört wurde. Dass die Versorgungssituation in Bagdad an sich unzureichend sei, wurde im Übrigen nicht vorgebracht. Was die Folgen der COVID-19-Pandemie im Irak betrifft, so ist festzuhalten, dass es sich hiebei definitionsgemäß um eine weltweite Problematik handelt und kein Staat der Welt absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann, was die aktuellen Entwicklungen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika belegen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner Vorerkrankung und gehört keiner Risikogruppe an (vgl. dazu die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II. Nr. 203/2020). Nach der derzeitigen Sachlage und der festgestellten Anzahl an Infizierten wäre daher eine mögliche Ansteckung der Beschwerdeführer im Irak mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist somit nicht zu erkennen. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK allenfalls in der Zukunft widersprechenden Nachteils führt nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die COVID-19-Pandemie ist im Übrigen im Rahmen der Prüfung der Möglichkeit einer realen Gefahr der Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte zu berücksichtigen und stellt für sie alleine keinen Grund für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten dar (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0146, siehe dazu auch VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0176, wonach im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer Covid-19-Erkrankung einer nicht der Risikogruppe zugehörigen Person keine solch exzeptionellen Umstände vorliegen, die die reale Gefahr einer Verletzung von nach Art. 3 EMRK garantierten Rechte darstellen). Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Aberkennungsverfahren keine Bedenken bezüglich der Rückkehrsituation im Lichte der COVID-19-Pandemie dargelegt hat. Was die Folgen der COVID-19-Pandemie im Irak betrifft, so ist festzuhalten, dass es sich hiebei definitionsgemäß um eine weltweite Problematik handelt und kein Staat der Welt absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann, was die aktuellen Entwicklungen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika belegen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner Vorerkrankung und gehört keiner Risikogruppe an vergleiche dazu die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 203 aus 2020,). Nach der derzeitigen Sachlage und der festgestellten Anzahl an Infizierten wäre daher eine mögliche Ansteckung der Beschwerdeführer im Irak mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist somit nicht zu erkennen. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK allenfalls in der Zukunft widersprechenden Nachteils führt nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die COVID-19-Pandemie ist im Übrigen im Rahmen der Prüfung der Möglichkeit einer realen Gefahr der Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte zu berücksichtigen und stellt für sie alleine keinen Grund für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten dar (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0146, siehe dazu auch VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0176, wonach im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer Covid-19-Erkrankung einer nicht der Risikogruppe zugehörigen Person keine solch exzeptionellen Umstände vorliegen, die die reale Gefahr einer Verletzung von nach Artikel 3, EMRK garantierten Rechte darstellen). Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Aberkennungsverfahren keine Bedenken bezüglich der Rückkehrsituation im Lichte der COVID-19-Pandemie dargelegt hat. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten gewährleisteten Rechte, noch bestünde die Gefahr, der Todesstrafe unterzogen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen demgemäß nicht vor, ohne dass der Beschwerdeführer auf eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verwiesen werden muss. Die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Asylwerbers ist im Übrigen nur bei der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, nicht aber bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz zu prüfen (vgl. VwGH 13.6.2019, Ra 2019/18/0139; 21.01.2020, Ra 2019/01/0140).Die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen demgemäß nicht vor, ohne dass der Beschwerdeführer auf eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verwiesen werden muss. Die Zumutbarkeit einer Rückkehr des Asylwerbers ist im Übrigen nur bei der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, nicht aber bei einer Rückkehr in die Herkunftsprovinz zu prüfen vergleiche VwGH 13.6.2019, Ra 2019/18/0139; 21.01.2020, Ra 2019/01/0140). 10. Dem belangten Bundesamt ist darüber hinaus dahingehend beizutreten, dass sich die Sicherheitslage in der irakischen Hauptstadt Bagdad seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2015 und auch seit der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 19.07.2018 maßgeblich verbessert hat und die nunmehrige Lage in der Herkunftsregion die Aufrechterhaltung des dem Beschwerdeführer zuerkannten subsidiären Schutzes nicht mehr rechtfertigt, was sich insbesondere aus der Gegenüberstellung der Feststellungen betreffend die Sicherheitslage im Irak im Allgemeinen sowie in Bagdad im Besonderen im Bescheid vom 29.07.2015 einerseits und den Ausführungen in den Berichten von EASO und den aktuellen länderkundlichen Informationen zur Lage in der Republik Irak vom 25.06.2020 andererseits ergibt. Ein Vergleich aktueller länderkundlicher Informationen mit dem der Staatendokumentation vom 24.08.2017 in der Fassung vom 18.05.2018 – dieses Länderinformationsblatt wurde kurz vor der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter veröffentlicht und repräsentiert damit den Kenntnisstand des belangten Bundesamtes in jener Zeit – ergibt ein identisches Bild. Bereits die vorliegenden Statistiken lassen dabei klar erkennen, dass es beginnend mit dem Jahr 2018 und in der Folge im Jahr 2019 und im Jahr 2020 zu einem massiven Absinken der bei terroristischen bzw. kriminellen Gewaltakten getöteten und verletzten Zivilpersonen gekommen ist, was einhellig auf die im Jahr 2017 eingetretene militärische Niederlage des Islamischen Staates zurückgeführt wird. Der Ausblick ist ausweislich der Feststellungen stabil. Die verbliebenen Aktivitäten des Islamischen Staates konzentrieren sich außerdem auf die Vororte im Bagdad-Belt, sodass von einer geringeren Gefährdung im Fall einer - in Ansehung des Beschwerdeführers mangels Anknüpfungspunkten im Bagdad-Belt erwartbaren - Rückkehr in eine innerstädtische Lage auszugehen ist. Dazu tritt, dass den festgestellten Analysen zufolge ein gewisses Niveau an Gewalttätigkeiten nunmehr unter den rivalisierenden schiitischen Gruppierungen auftritt, die um Einfluss konkurrieren und sich auch im politischen Wettbewerb gegenüberstehen. Ein besonderes Gefährdungsmoment in Ansehung der Zielgruppen von Gewalttätigkeiten kann in Anbetracht des persönlichen Profils des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Er ist nicht schiitischen Glaubens und hat – wie bereits erörtert – keine Anknüpfungspunkte im Bagdad-Belt. Ferner kann nicht erkannt werden, weshalb der Beschwerdeführer in der Auseinandersetzung kongruierender schiitischer Gruppierungen, im Bereich der organisierten Kriminalität oder anderweitig besonders exponiert sein sollte. Er ist schließlich auch kein Stammesführer, kein Angehöriger amerikanischer oder internationaler Streitkräfte und nicht politisch tätig und auch nicht als Mitglied einer Miliz exponiert. Mithin besteht kein Anhaltspunkt für die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer vom nach wie vor gegebenen Gefährdungsniveau – das in Anbetracht der Einwohnerzahl von ca. 8 Millionen Menschen im Großraum Bagdad als im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit einer persönlichen Betroffenheit mittlerweile als gering anzusehen ist – in einer höheren Wahrscheinlichkeit persönlich betroffen wäre, als andere in Bagdad wohnhafte Zivilpersonen. Von der realen Gefahr, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes ausgesetzt zu sein, kann jedenfalls keine Rede (mehr) sein. Hinweise auf die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention kamen im Verfahren ausweislich der vorstehenden Beweiswürdigung ebenfalls nicht glaubhaft hervor.Hinweise auf die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention kamen im Verfahren ausweislich der vorstehenden Beweiswürdigung ebenfalls nicht glaubhaft hervor. Das belangte Bundesamt war demnach berechtigt, von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten (§ 9 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005). Im Ergebnis erfolgte die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 auch zu Recht, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Ansehung des Beschwerdeführers – wie vorstehend erörtert – nicht mehr vorliegen. Das belangte Bundesamt war demnach berechtigt, von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten (Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005). Im Ergebnis erfolgte die mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 auch zu Recht, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Ansehung des Beschwerdeführers – wie vorstehend erörtert – nicht mehr vorliegen. Dem Beschwerdeführer wurden die hinsichtlich der Sicherheitslage in Bagdad relevanten Berichte im gegenständlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer war dabei nicht in der Lage, im Sinn der eingangs zitierten Rechtsprechung das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den Irak dort gegebenen Bedrohung glaubhaft zu machen und diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun. Zuletzt brachte der Beschwerdeführer in der Sache nur vor, dass er als Sunnite im Irak weiterhin gefährdet sei und die Milizen noch stärker geworden wären. Mit diesem allgemeinen Vorbringen wird allerdings in Anbetracht der in das Verfahren eingeführten und ein einheitliches Lagebild zeichnenden Berichte und Expertenmeinungen das Bestehen einer aktuellen und im Irak gegebenen Bedrohung nicht glaubhaft gemacht und es steht der Befürchtung auch entgegen, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung bereits in seinem Asylverfahren vorgebracht hat, er jedoch gegen den zuletzt ergangenen Bescheid über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 15.12.2016, womit sein Vorbringen zum angeblichen ausreisekausalen Vorfall als unglaubwürdig verworfen und die behauptete Gefährdung aufgrund des sunnitischen Religionsbekenntnisses als nicht glaubhaft erachtet wurde, kein Rechtsmittel mehr erhoben hat, was darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine individuelle Gefährdung im Irak befürchtet. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder einen Folgeantrag im Inland gestellt hat und eine solche Absicht auch nach Rechtsbelehrung in der mündlichen Verhandlung nicht kundgetan hat, noch aus den vorliegenden länderkundlichen Berichten eine Gruppenverfolgung von Sunniten in Bagdad abgeleitet werden kann. Zusammenfassend teilt das Bundesverwaltungsgerichtes die Erwägungen des belangten Bundesamtes im angefochtenen Bescheid sowohl im Ergebnis, als auch in der Ableitung. Eine Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird mit den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht tritt auch der Ansicht des belangten Bundesamtes bei, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bereits seit längerer Zeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten liegt und der Beschwerdeführer zuletzt das Bundesgebiet endgültig verlassen hat…“Zusammenfassend teilt das Bundesverwaltungsgerichtes die Erwägungen des belangten Bundesamtes im angefochtenen Bescheid sowohl im Ergebnis, als auch in der Ableitung. Eine Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird mit den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht tritt auch der Ansicht des belangten Bundesamtes bei, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bereits seit längerer Zeit in den Vereinigten Arabischen Emiraten liegt und der Beschwerdeführer zuletzt das Bundesgebiet endgültig verlassen hat…“ Zweiter Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 14.12.2020 Am 14.12.2020 stellte die bP den zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am 14.12.2020 führte sie zu ihrem Fluchtgrund befragt folgend aus: „Ich wollte zunächst in Deutschland einen Asylantrag stellen. Dieser wurde jedoch von der deutschen Behörde abgelehnt. Sie teilten mir mit, dass ich nochmals nach Österreich müsse, um einen neuerlichen Asylantrag zu stellen. Gestern habe ich bei einem Freund in Bregenz genächtigt. Heute kurz nach Mittag bin ich dann zur Polizeiinspektion XXXX gegangen, um den Asylantrag zu stellen. Anschließend wurde ich durch die Polizei nach XXXX gefahren. Ich möchte deshalb Asyl in Österreich, weil ich hier arbeiten möchte. Am besten wieder bei der Firma XXXX . Zudem will ich ein neues Leben in Österreich beginnen. Über meinen Herkunftsstaat kann ich leider nicht viel dazu sagen, da ich schon seit ca. 7 Jahren in Österreich lebe, bis auf die kurzzeitige Unterbrechung, als ich in Deutschland lebte.“„Ich wollte zunächst in Deutschland einen Asylantrag stellen. Dieser wurde jedoch von der deutschen Behörde abgelehnt. Sie teilten mir mit, dass ich nochmals nach Österreich müsse, um einen neuerlichen Asylantrag zu stellen. Gestern habe ich bei einem Freund in Bregenz genächtigt. Heute kurz nach Mittag bin ich dann zur Polizeiinspektion römisch 40 gegangen, um den Asylantrag zu stellen. Anschließend wurde ich durch die Polizei nach römisch 40 gefahren. Ich möchte deshalb Asyl in Österreich, weil ich hier arbeiten möchte. Am besten wieder bei der Firma römisch 40 . Zudem will ich ein neues Leben in Österreich beginnen. Über meinen Herkunftsstaat kann ich leider nicht viel dazu sagen, da ich schon seit ca. 7 Jahren in Österreich lebe, bis auf die kurzzeitige Unterbrechung, als ich in Deutschland lebte.“ Gefragt zu Befürchtungen bei einer Rückkehr gab Sie an: „Ich weiß es nicht. Nur Gott weiß das. Das einzige Problem könnte ein Religionsproblem sein zwischen Sunniten und Schiiten. Die Schiiten haben meinen Bruder XXXX 2014 umgebracht. Ich habe Angst von den Schiiten. Von der Behörde, Regierung, Militär bzw. Polizei habe ich keine Angst. Jedoch gibt es keine konkreten Hinweise.“„Ich weiß es nicht. Nur Gott weiß das. Das einzige Problem könnte ein Religionsproblem sein zwischen Sunniten und Schiiten. Die Schiiten haben meinen Bruder römisch 40 2014 umgebracht. Ich habe Angst von den Schiiten. Von der Behörde, Regierung, Militär bzw. Polizei habe ich keine Angst. Jedoch gibt es keine konkreten Hinweise.“ Am 28.12.2020 und am 12.01.2021 wurde die bP beim BFA niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt: „…LA: Fühlen Sie sich gesund? VP: Ja. LA: Hat sich den letzten beiden Monaten etwas an Ihrem Familien- und Privatleben geändert? VP: Seitdem mir mein Aufenthaltstitel entzogen wurde, habe ich Stress. Seit 22.07.2020 wurde mir der Aufenthaltstitel entzogen. Seitdem ist meine Konzentration sehr schlecht. Also ich kann nichts mehr machen. LA: Sie haben vor Rechtskraft des Aberkennungsverfahren Österreich zwischenzeitlich verlassen und haben in Deutschland einen Asylantrag gestellt, warum haben Sie das gemacht? VP: Ich bin nach Deutschland gegangen, weil ich ein Problem im XXXX . Am 22.10.2020 war ich in XXXX , aber vorher habe ich bei der Bezirkshauptmannschaft bekannt gegeben, dass ich nach XXXX muss.VP: Ich bin nach Deutschland gegangen, weil ich ein Problem im römisch 40 . Am 22.10.2020 war ich in römisch 40 , aber vorher habe ich bei der Bezirkshauptmannschaft bekannt gegeben, dass ich nach römisch 40 muss. LA: Sie sagen, Sie wären wegen einer gerichtlichen Vorladung in Deutschland gewesen, Sie haben aber am 21.09.2020 in XXXX einen Asylantrag gestellt.LA: Sie sagen, Sie wären wegen einer gerichtlichen Vorladung in Deutschland gewesen, Sie haben aber am 21.09.2020 in römisch 40 einen Asylantrag gestellt. VP: Ich hatte große Probleme und musste schon zwei Wochen vorher dorthin gehen. LA: Sie sagen; Sie hätten einen Gerichtstermin in XXXX , haben aber zuvor in XXXX einen Asylantrag gestellt, warum?LA: Sie sagen; Sie hätten einen Gerichtstermin in römisch 40 , haben aber zuvor in römisch 40 einen Asylantrag gestellt, warum? VP: Weil mein Bruder in XXXX lebt.VP: Weil mein Bruder in römisch 40 lebt. LA: Ja, aber warum haben Sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt? VP: Der Richter in Österreich hat mir alle meine Rechte genommen und deshalb bin ich nach Deutschland gegangen und habe dort einen Antrag gestellt. Sie haben Löcher in meinen Reisepass gemacht und mich gewarnt, dass ich nicht nach Deutschland gehen darf.
Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Bei der Überprüfung einer
Abs 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).Bei der Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A). Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern „hilfsweise“ bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird. 3.3.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs 2 Z 2 FrPolG 2005 nicht auch - wie in § 61 Abs 1 Z 1 FrPolG 2005 - Entscheidungen nach § 68 Abs 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 nicht auch - wie in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 - Entscheidungen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082). 3.3.1. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 3.3.2.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.3.2.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: 3.4.1.
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Rückkehrentscheidung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:„In Abwägung der
, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 05.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war in der Folge zunächst als Asylwerber in Österreich aufhältig. Seit dem 29.07.2015 ist der Beschwerdeführer rechtmäßig als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich aufhältig. Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren dabei ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031 mwN). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers währte bis zur Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland am 21.09.2020 und einem daran anschließenden Aufenthalt in XXXX bis zum heutigen Verhandlungstag noch nicht sechs Jahre. Dennoch kommt der Aufenthaltsdauer Gewicht bei der anzustellenden Interessenabwägung zu, weil sie mehr als fünf Jahre währte und der Aufenthalt zum überwiegenden Teil rechtmäßig war.Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 05.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war in der Folge zunächst als Asylwerber in Österreich aufhältig. Seit dem 29.07.2015 ist der Beschwerdeführer rechtmäßig als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich aufhältig. Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren dabei ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031 mwN). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers währte bis zur Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland am 21.09.2020 und einem daran anschließenden Aufenthalt in römisch 40 bis zum heutigen Verhandlungstag noch nicht sechs Jahre. Dennoch kommt der Aufenthaltsdauer Gewicht bei der anzustellenden Interessenabwägung zu, weil sie mehr als fünf Jahre währte und der Aufenthalt zum überwiegenden Teil rechtmäßig war. Von Bedeutung ist im gegeben Zusammenhang allerdings, dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes anders als bei Asylberechtigten der Aufenthaltsstatus bei der Personengruppe subsidiär Schutzberechtigter von vornherein von provisorischer Natur ist (VfGH 28.06.2017, E 3297/2016; 10.10.2018, E 4248-4251/2017). Der Beschwerdeführer musste sich folglich bewusst sein, dass mit der Zuerkennung von subsidiären Schutz (zunächst) lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einhergeht, was auch in der in § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehenen Befristung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zum Ausdruck gebracht wird. In Anbetracht dieser Befristung sowie der Tatsache, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter als antragsbedürftiger Verwaltungsakt ausgestaltet ist, musste sich der Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts darüber im Klaren sein, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sich keineswegs als Automatismus darstellt und an Voraussetzungen geknüpft ist. Die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2015 erfolgte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum konnte demnach kein berechtigtes Vertrauen des Beschwerdeführers auf einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet begründen. Ausgehend davon erfährt das Gewicht des noch nicht sechsjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wiederum eine gewisse Relativierung. Der Beschwerdeführer hat hierorts derzeit keine belegten Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen und ist zum Entscheidungszeitpunkt zur Sicherstellung seines Auskommens auf Sozialleistungen angewiesen. Er ging in der mehr als fünfjährigen Zeit des Aufenthaltes als subsidiär Schutzberechtigter zwar mehrere Beschäftigungsverhältnisse ein, jedoch endeten diese teilweise bereits nach einem oder wenigen Tagen bzw. nach wenigen Monaten und es schloss jeweils an eine kurze Phase der Erwerbstätigkeit eine längere Phase der Beschäftigungslosigkeit an. Dass der Beschwerdeführer aktuell wieder eine Arbeit in Aussicht hat, wurde im Verfahren nicht glaubhaft dargetan. Einerseits hält sich der Beschwerdeführer seit Mitte September 2020 in Deutschland auf und er stand dem Arbeitsmarkt somit in den letzten Wochen gar nicht zur Verfügung. Ferner vermochte er keine Einstellungszusage oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. Von Bedeutung ist ferner, dass der Beschwerdeführer – obwohl ob seines nahezu sechs Jahre währenden faktischen Aufenthaltes im Bundesgebiet hinreichend Zeit dafür bestand – das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Integrationsgesetz (nachzuweisen mit der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1
Integrationsgesetz, mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt) nicht ablegte und er somit auch nicht die Voraussetzungen geschaffen hat, dass ihm ein Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang erteilt werden könnte (vgl. § 55 Abs. 1 Z. AsylG 2005 und § 3 Abs. 1 und 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz). Der Beschwerdeführer somit jedenfalls weiterhin auf den Bezug von Sozialleistungen angewiesen, womit eine finanzielle Belastung der leistungspflichtigen Gebietskörperschaften verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat damit auch nicht die Voraussetzungen dafür erfüllt, einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU zu erlangen, obwohl eine Überleitung bereits in zeitlicher Hinsicht möglich gewesen wäre. Eine solche Überleitung scheiterte jedoch an unzureichendem Einkommen sowie am Fehlen der Integrationsprüfung B1.Von Bedeutung ist im gegeben Zusammenhang allerdings, dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes anders als bei Asylberechtigten der Aufenthaltsstatus bei der Personengruppe subsidiär Schutzberechtigter von vornherein von provisorischer Natur ist (VfGH 28.06.2017, E 3297 aus 2016,; 10.10.2018, E 4248-4251/2017). Der Beschwerdeführer musste sich folglich bewusst sein, dass mit der Zuerkennung von subsidiären Schutz (zunächst) lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einhergeht, was auch in der in Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 vorgesehenen Befristung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zum Ausdruck gebracht wird. In Anbetracht dieser Befristung sowie der Tatsache, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter als antragsbedürftiger Verwaltungsakt ausgestaltet ist, musste sich der Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts darüber im Klaren sein, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sich keineswegs als Automatismus darstellt und an Voraussetzungen geknüpft ist. Die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2015 erfolgte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum konnte demnach kein berechtigtes Vertrauen des Beschwerdeführers auf einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet begründen. Ausgehend davon erfährt das Gewicht des noch nicht sechsjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wiederum eine gewisse Relativierung. Der Beschwerdeführer hat hierorts derzeit keine belegten Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen und ist zum Entscheidungszeitpunkt zur Sicherstellung seines Auskommens auf Sozialleistungen angewiesen. Er ging in der mehr als fünfjährigen Zeit des Aufenthaltes als subsidiär Schutzberechtigter zwar mehrere Beschäftigungsverhältnisse ein, jedoch endeten diese teilweise bereits nach einem oder wenigen Tagen bzw. nach wenigen Monaten und es schloss jeweils an eine kurze Phase der Erwerbstätigkeit eine längere Phase der Beschäftigungslosigkeit an. Dass der Beschwerdeführer aktuell wieder eine Arbeit in Aussicht hat, wurde im Verfahren nicht glaubhaft dargetan. Einerseits hält sich der Beschwerdeführer seit Mitte September 2020 in Deutschland auf und er stand dem Arbeitsmarkt somit in den letzten Wochen gar nicht zur Verfügung. Ferner vermochte er keine Einstellungszusage oder ein vergleichbares Dokument vorzulegen. Von Bedeutung ist ferner, dass der Beschwerdeführer – obwohl ob seines nahezu sechs Jahre währenden faktischen Aufenthaltes im Bundesgebiet hinreichend Zeit dafür bestand – das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (nachzuweisen mit der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1
Paragraph 11, Integrationsgesetz, mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt) nicht ablegte und er somit auch nicht die Voraussetzungen geschaffen hat, dass ihm ein
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.