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{'item': 'L515 2232714-1'}

Obsah (17)§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 54§ 2§ 3§ 4§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlL515 2232714-1 Spruch, L515 2232714-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter betreffend der beantragten Zusatzeintragung im Behindertenpass "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" beschlossen: C) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idg

F zurückgewiesen.C) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF zurückgewiesen. D) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.D) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") beantragte am 19.09.2019 beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde ("bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") beantragte am 19.09.2019 beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde ("bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses. I.
  3. Die bP wurde am 04.11.2019 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Fachärztin für Chirurgie) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung vom 20 v.H. römisch eins.
  4. Die bP wurde am 04.11.2019 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Fachärztin für Chirurgie) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung vom 20 v.H. I.
  5. Mit Schreiben vom 13.11.2019 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Am 02.12.2019 langte bei der bB eine Stellungnahme samt eines Arztbriefes und eines neuropsychologischen Abschlussberichtes ein.römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 13.11.2019 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Am 02.12.2019 langte bei der bB eine Stellungnahme samt eines Arztbriefes und eines neuropsychologischen Abschlussberichtes ein. I.
  7. In der Folge wurde am 06.12.2019 das ärztliche Sachverständigengutachten unter Einbeziehung des Arztbriefes und des Neuropsychologischen Abschlussberichtes ergänzt;

diesem Sachverständigengutachten vom 06.12.2019 blieb der Gesamtgrad der Behinderung aber unverändert.römisch eins.4. In der Folge wurde am 06.12.2019 das ärztliche Sachverständigengutachten unter Einbeziehung des Arztbriefes und des Neuropsychologischen Abschlussberichtes ergänzt;

diesem Sachverständigengutachten vom 06.12.2019 blieb der Gesamtgrad der Behinderung aber unverändert. I.

  1. Die bP wurde am 16.01.2020 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Chirurgie und Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung vom 20 v.H.römisch eins.
  2. Die bP wurde am 16.01.2020 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Chirurgie und Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung vom 20 v.H. I.5.
  3. Die Gesamtbeurteilung vom 23.01.2020 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.römisch eins.5.
  4. Die Gesamtbeurteilung vom 23.01.2020 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. I.
  5. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 27.01.2020 wurde der Antrag der bP abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 30% erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Das Gesamtgutachten des medizinischen Sachverständigen vom 23.01.2020 samt der Einzelgutachten vom 06.12.2019 und 23.01.2020 wurden dem Bescheid beigelegt.römisch eins.
  6. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 27.01.2020 wurde der Antrag der bP abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 30% erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Das Gesamtgutachten des medizinischen Sachverständigen vom 23.01.2020 samt der Einzelgutachten vom 06.12.2019 und 23.01.2020 wurden dem Bescheid beigelegt. I.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit am bei der bB eingelangten Schreiben am 12.02.2020 Beschwerde, in welcher sie sich mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärte. Der Beschwerde beigeschlossen wurden der Arztbrief und jener neuropsychologische Abschlussbericht, welche bereits mit der Stellungnahme vom 02.12.2019 vorgelegt wurden. römisch eins.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit am bei der bB eingelangten Schreiben am 12.02.2020 Beschwerde, in welcher sie sich mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärte. Der Beschwerde beigeschlossen wurden der Arztbrief und jener neuropsychologische Abschlussbericht, welche bereits mit der Stellungnahme vom 02.12.2019 vorgelegt wurden. I.
  9. Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurden zwei weitere medizinische Sachverständigengutachten einer FÄ f. Neurologie (GdB 30 %) und eines Allgemeinmediziners (GdB 30 %) eingeholt. Die Gesamtbeurteilung vom 30.06.2020 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.römisch eins.
  10. Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurden zwei weitere medizinische Sachverständigengutachten einer FÄ f. Neurologie (GdB 30 %) und eines Allgemeinmediziners (GdB 30 %) eingeholt. Die Gesamtbeurteilung vom 30.06.2020 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. I.
  11. Da die belangte Behörde Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erledigte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.07.2020 zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.
  12. Da die belangte Behörde Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist erledigte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.07.2020 zur Entscheidung vorgelegt. I.
  13. Mit Schreiben des BVwG vom 17.07.2020 wurden der bP die zuletzt angeführten Sachverständigengutachten samt Gesamtbeurteilung zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen 2 Wochen schriftlich zu äußern. Diese Möglichkeit nahm die bP nicht in Anspruch.römisch eins.
  14. Mit Schreiben des BVwG vom 17.07.2020 wurden der bP die zuletzt angeführten Sachverständigengutachten samt Gesamtbeurteilung zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen 2 Wochen schriftlich zu äußern. Diese Möglichkeit nahm die bP nicht in Anspruch. I.
  15. Die Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L517 und in weiterer Folge aufgrund eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses des ho. Gerichts vom 24.10.2020 der Gerichtsabteilung L515 zur Erledigung zugewiesen.römisch eins.
  16. Die Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L517 und in weiterer Folge aufgrund eines Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses des ho. Gerichts vom 24.10.2020 der Gerichtsabteilung L515 zur Erledigung zugewiesen. I.
  17. Mit Schreiben vom 14.12.2020 legte die bB einen von der bP bei ihr eingebrachten Befund vom 25.11.2020 vorrömisch eins.
  18. Mit Schreiben vom 14.12.2020 legte die bB einen von der bP bei ihr eingebrachten Befund vom 25.11.2020 vor I.
  19. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 25.01.2021 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.
  20. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 25.01.2021 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  21. Die bP ist österreichische Staatsangehörige und an der im Akt ersichtlichen Adresse wohnhaft. 1.
  22. Am 04.11.2019 erfolgte im Auftrag der bB eine Erstbegutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Fachärztin für Chirurgie). Das erstellte Gutachten weist einen GdB von 20 vH. Auf. 1.2.
  23. In der Stellungnahme vom 29.11.2019 widersprach die bP zwar einigen Ausführungen im Gutachten, aber nicht der Einschätzung. 1.
  24. Im daraufhin am 06.12.2019 ergänzten Sachverständigengutachten kam die Gutachterin abermals zu einem GdB von 20 %; das am 23.01.2020 von einem Facharzt für Chirurgie und Allgemeinmediziner erstellte Gutachten weist einen GdB von 20 % auf. Die am 23.01.2020 von einem ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) erstellte Gesamtbeurteilung weist einen GdB von 30 vH. auf. 1.
  25. Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde übermittelte die bP den Arztbrief und den Neuropsychologischen Abschlussbericht, welche bereits mit der Stellungnahme vom 02.12.2019 vorgelegt wurden und monierte die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung. Die bP schilderte ihre Probleme im Alltag und monierte, dass die diagnostizierte ausgeprägte Schallleitungsproblematik am linken Ohr in der Gesamtbeurteilung nicht berücksichtigt worden sei. Sie könne nicht lange Sitzen, da sie dadurch links starke Schmerzen bekomme. Sie könne auf unebenen Untergrund schwer gehen. Stiegen könne sie nur durch hochziehen am Handlauf bewältigen. Das neurologische Gutachten vom 06.11.2019 widerlege die Einstufung unter lfd. Nr. 3 der Gesamtbeurteilung. So könne sie zeitweise ihren linken Vorfuß nicht mehr fühlen, was zu Stürzen führe. Die grobe Kraft erhalte sie sich durch diszipliniertes Training und Physiotherapien. Durch ihre gesundheitliche Einschränkung könne sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Sie ersuche um Erhöhung des GdB und um Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung. 1.
  26. Das am 31.05.2020 - im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - von einer ärztlichen Sachverständigen (FÄ f. Neurologie) erstellte Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:„…1.
  27. Das am 31.05.2020 - im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - von einer ärztlichen Sachverständigen (FÄ f. Neurologie) erstellte Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:, „… Anamnese: -traumatische Subarachnoidalblutung links und Commotio cerebri 04/2019;-traumatische Subarachnoidalblutung links und Commotio cerebri 04 aus 2019,; -vom 24.
  28. bis zum 04.09.2019 neurologische Rehabilitation im RZ-G; -die Probandin steht in regelmäßiger neurologischer Betreuung bei Herrn Univ.Doz.Dr. K.; -die hausärztliche Versorgung erfolgt durch Herrn Dr. F; Vorerkrankungen: Appendektomie mit 9 Jahren; Beckenvenenthrombose links 1994; Tubenligatur; Tonsillektomie ca. 2000; […] Derzeitige Beschwerden: Frau N berichtet, seit ihrem Unfall im April des Vorjahres leide sie unter einer Koordinationsstörung und Schwäche des linken Beines, was sie insbesondere merke, wenn sie Stiegen hinuntergehe. Sie habe weiters Schwierigkeiten, Gesprächen zu folgen, wenn mehrere Menschen gleichzeitig reden. Sie habe auch noch Wortfindungsstörungen. Sie sei weiters sehr anfällig für Fehler, wenn sie im Arbeitsablauf gestört werde. Sie müsse alle Arbeiten immer sehr konzentriert und Schritt für Schritt erledigen, um nicht durcheinander zu kommen. Schwierig sei zudem das Erlernen neuer Inhalte. Sie habe sich angewöhnt, viele Dinge aufzuschreiben und mache täglich ein Gedächtnistraining. Sie müsse weiters Dinge immer auf den gewohnten Platz legen, damit sie diese gleich finde. Außerdem werde ihr in Stresssituationen manchmal schwindlig. Sie gehe regelmäßig reiten, um ihre Koordination zu verbessern. […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Auszug aus dem Neuropsychologischen Abschlussbericht des RZ-G. vom 04.09.2019: Es zeigte sich, dass die elementaren Gedächtnisfunktionen (verbales Gedächtnis) wie der unmittelbare und verzögerte Abruf und das Wiedererkennen als normgerecht einzustufen sind. Der Bereich der Aufmerksamkeit (Alertness, selektive und geteilte Aufmerksamkeit) erweist sich in der Zusammenschau als unauffällig. Die Leistung im Bereich der Wortflüssigkeit (Exekutivfunktion) erweist sich als normgerecht, was darauf hindeutet, dass sich Frau N. einer optimierten Anwendung flexibler, effizienter und rascher Suchstrategien bedient. Das kognitive Training wurde zudem auf hohem Niveau betrieben, sowohl im Gruppensetting am PC, als auch im Einzel mit dem Schwerpunkt, das Gedächtnis zu trainieren und dadurch eine Verbesserung subjektiv wahrgenommener Defizite herbeizuführen. Über den gesamten Zeitraum konnte die Leistung sowohl im Gedächtnisbereich, als auch im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit gesteigert werden. […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) traumatisch bedingte Einblutung unter die Spinnenhaut und Gehirnerschütterung 04/2019 Die Position 04.01.01 wird mit 30% eingestuft. Die Wahl des Rahmensatzes unter dem oberen Rahmensatz ergibt sich aufgrund eines berichteten Taubheitsgefühls an den linksseitigen Extremitäten und einer diskreten Unsicherheit im Finger-Nase-Versuch links. Eine berichtete Schwäche des linken Beines mit einer Koordinationsstörung lässt sich im aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund nicht objektivieren. Stand- und Gangbild sind unauffällig. Konzentration und Aufmerksamkeit zeigen sich in der Untersuchungssituation unbeeinträchtigt. Ein höherer Grad der Behinderung ist nicht zu begründen. Pos. Nr. 04.01.01, GdB 30 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: siehe oben Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Commotio cerebri - heilt folgenlos aus; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Erstgutachten Dauerzustand …“ 1.5.
  29. Das am 29.06.2020 - im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - von einem ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) auf Grund der Aktenlage erstellte Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:„…1.5.
  30. Das am 29.06.2020 - im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - von einem ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) auf Grund der Aktenlage erstellte Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:, „… Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Orthopädisch-chirurgische Erkrankungen: Läsion des Plexus lumbosacralis links; Leichte Funktionseinschränkung linkes Hüftgelenk (nach Schenkelhalsbruch und operativer Versorgung; eingeschränkte Belastbarkeit). Die Beurteilungen der Einschränkungen des Bewegungsapparates erfolgen aufgrund der mehrfachen ausführlichen Untersuchungen und Begutachtungen zuletzt durch Dr. H. (im Vorgutachten), Facharzt f. Chirurgie sowie im davorliegenden Gutachten durch Frau Dr. F. (Fachärztin für Chirurgie).Die von der Antragstellerin angegebenen und im neurologisch-psychologischen Bericht kurz erwähnte Innenohrproblematik wird im Sinne der Antragstellerin berücksichtigt und - da glaubhaft versichert- trotz fehlenden Audiogramms eingestuft. Hierbei wird bei einseitiger Schwerhörigkeit (mittel- oder auch hochgradig) und Normalhörigkeit am andern Ohr nach EVO ein Grad der Behinderung von 10% angesetzt (nach Tabelle EVO Zeile 3 bzw. 4 und Spalte1). Ein höherer Grad der Behinderung dieser Einschränkung kann allenfalls bei Taubheit eines Ohres erreicht werden (er beträgt dann 20%).Die Beurteilungen der Einschränkungen des Bewegungsapparates erfolgen aufgrund der mehrfachen ausführlichen Untersuchungen und Begutachtungen zuletzt durch Dr. H. (im Vorgutachten), Facharzt f. Chirurgie sowie im davorliegenden Gutachten durch Frau Dr. F. (Fachärztin für Chirurgie)., Die von der Antragstellerin angegebenen und im neurologisch-psychologischen Bericht kurz erwähnte Innenohrproblematik wird im Sinne der Antragstellerin berücksichtigt und - da glaubhaft versichert- trotz fehlenden Audiogramms eingestuft. Hierbei wird bei einseitiger Schwerhörigkeit (mittel- oder auch hochgradig) und Normalhörigkeit am andern Ohr nach EVO ein Grad der Behinderung von 10% angesetzt (nach Tabelle EVO Zeile 3 bzw. 4 und Spalte1). Ein höherer Grad der Behinderung dieser Einschränkung kann allenfalls bei Taubheit eines Ohres erreicht werden (er beträgt dann 20%). […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Leichtgradige Läsion des Plexus lumbosacralis links. Geringgradige Funktionseinschränkung des linken Beines beim Abheben von der Unterlage; grobe Kraft geringfügig eingeschränkt. Unterer Rahmensatz bei geringgradigen Funktionseinschränkungen Pos. Nr. 04.05.09, GdB 20 % 2) Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig Keine wesentliche Bewegungseinschränkung, keine wesentliche Muskelverschmächtigung; nach Schenkelhalsbruch und operativer Versorgung noch verminderte Belastbarkeit. Oberer Rahmensatz bei noch verminderter Belastbarkeit Pos. Nr. 02.05.07, GdB 20 % 3) Die von der Antragstellerin angegebenen und im neurologischpsychologischen Bericht kurz erwähnte Innenohrproblematik wird im Sinne der Antragstellerin berücksichtigt und -da glaubhaft versichert trotz fehlenden Audiogramms eingestuft. Hierbei wird bei einseitiger Schwerhörigkeit (mittel- oder auch hochgradig) und Normalhörigkeit am andern Ohr nach EVO ein Grad der Behinderung von 10% angesetzt (nach Tabelle EVO Zeile 3 bzw. 4 und Spalte1). Ein höherer Grad der Behinderung dieser Einschränkung kann allenfalls bei Taubheit eines Ohres erreicht werden (er beträgt dann 20%). Einstufung nach Tabelle der EVO Zeile 3 bzw. 4, Spalte 1 Pos. Nr. 12.02.01, GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Durch die gegenseitige Beeinflussung der beiden Gesundheitsstörungen 1 und 2 ist eine Steigerung um eine Stufe durch Gesundheitsstörung 2 zu vertreten, so dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festzusetzen ist (die neurologische Erkrankung wird gesondert begutachtet). Gesundheitsstörung 3 steigert nicht weiter wegen relativer Geringfügigkeit und fehlender zusätzlicher und wesentlicher Einschränkungen im Alltag. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Einstufung vor. Commotio cerebri: Derzeit kein Residualzustand und daher keine Einstufungsrelevanz vorliegend. Zust.n. medialer Orbitawand-und Orbitadachfraktur links: Keine Schmerzanamnese thematisiert. Hautkrebs: Keine Einstufungsrelevanz. Mittelgradige Hörbehinderung links: Kein Audiogramm vorliegend. Rückgang des Kieferknochens und damit verbundene starke Zahnproblematik: Sanierter Zahnstatus. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neuuntersuchung nach Vorgutachten wegen Beschwerde. Stellungnahme zu allf. Änderungen gegenüber Vorgutachten siehe Gesamtgutachten. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Siehe Gesamtgutachten Dauerzustand […]
  31. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die derzeit bestehende Erkrankung schränkt die Mobilität nicht in einem erheblichen Ausmaß ein. Kurze Wegstrecken von 300- 400 m können ohne erhebliche Einschränkungen zu Fuß zurückgelegt werden. Niveauunterschiede von 20-30 cm können ohne erhebliche Einschränkungen überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich, Haltegriffe können benützt werden. Erheblich vermehrte Schmerzen sind bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu erwarten. Ebenso bestehen derzeit keine kardio-pulmonalen Funktionseinschränkungen, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite führen und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verunmöglichen. Eine eventuell ungünstige Lage (Entfernung) öffentlicher Verkehrsmittel zum Wohnort kann nicht als Kriterium gelten, da nur medizinische Gründe zur Beurteilung der Zumutbarkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, herangezogen werden können. Die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises ist derzeit nicht indiziert.
  32. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Derzeit liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, die laut den Richtlinien der EVO zu einer Ausstellung eines Parkausweises führt. Auch eine laufende Chemo-und Radiotherapie ist keine Indikation zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises. …“ 1.5.
  33. Die am 30.06.2020 von einem ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) erstellte Gesamtbeurteilung weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: "... Zusammenfassung der Sachverständigengutachten von Dr.in U.G., Neurologie vom 31.05.2020 und von Dr. V, Allgemeinmedizin vom 29.06.2020.Zusammenfassung der Sachverständigengutachten von Dr.in U.G., Neurologie vom 31.05.2020 und von Dr. römisch fünf, Allgemeinmedizin vom 29.06.
  34. Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) traumatisch bedingte Einblutung unter die Spinnenhaut und Gehirnerschütterung 04/2019 Die Position 04.01.01 wird mit 30% eingestuft. Die Wahl des Rahmensatzes unter dem oberen Rahmensatz ergibt sich aufgrund eines berichteten Taubheitsgefühls an den linksseitigen Extremitäten und einer diskreten Unsicherheit im Finger-Nase-Versuch links. Eine berichtete Schwäche des linken Beines mit einer Koordinationsstörung lässt sich im aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund nicht objektivieren. Stand- und Gangbild sind unauffällig. Konzentration und Aufmerksamkeit zeigen sich in der Untersuchungssituation unbeeinträchtigt. Ein höherer Grad der Behinderung ist nicht zu begründen. Pos. Nr. 04.01.01, GdB 30 % 2) Leichtgradige Läsion des Plexus lumbosacralis links. Geringgradige Funktionseinschränkung des linken Beines beim Abheben von der Unterlage; grobe Kraft geringfügig eingeschränkt. Unterer Rahmensatz bei geringgradigen Funktionseinschränkungen Pos. Nr. 04.05.09, GdB 20 % 3) Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig Keine wesentliche Bewegungseinschränkung, keine wesentliche Muskelverschmächtigung; nach Schenkelhalsbruch und operativer Versorgung noch verminderte Belastbarkeit. Oberer Rahmensatz bei noch verminderter Belastbarkeit Pos. Nr. 02.05.07, GdB 20 % 4) Die von der Antragstellerin angegebenen und im neurologisch-psychologischen Bericht kurz erwähnte Innenohrproblematik wird im Sinne der Antragstellerin berücksichtigt und -da glaubhaft versichert- trotz fehlenden Audiogramms eingestuft. Hierbei wird bei einseitiger Schwerhörigkeit (mittel- oder auch hochgradig) und Normalhörigkeit am andern Ohr nach EVO ein Grad der Behinderung von 10% angesetzt (nach Tabelle EVO Zeile 3 bzw. 4 und Spalte1). Ein höherer Grad der Behinderung dieser Einschränkung kann allenfalls bei Taubheit eines Ohres erreicht werden (er beträgt dann 20%). Einstufung nach Tabelle der EVO Zeile 3 bzw. 4, Spalte 1 Pos. Nr. 12.02.01, GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Gesundheitsstörungen 2 und 3 steigern gemeinsam um eine Stufe wegen zusätzlicher Einschränkung im Alltag. Gesundheitsstörung 4 steigert nicht weiter wegen relativer Geringfügigkeit. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Einstufung vor. Commotio cerebri: Derzeit kein Residualzustand und daher keine Einstufungsrelevanz vorliegend. Zust.n. medialer Orbitawand-und Orbitadachfraktur links: Keine Schmerzanamnese thematisiert. Hautkrebs: Keine Einstufungsrelevanz. Mittelgradige Hörbehinderung links: Kein Audiogramm vorliegend. Rückgang des Kieferknochens und damit verbundene starke Zahnproblematik: Sanierter Zahnstatus Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neuuntersuchung nach Vorgutachten wegen Beschwerde. Siehe unten. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Die Gesundheitsstörung 1 wurde im neurologischen Fachgutachten Dr. XXXX um eine Stufe höher eingeschätzt als im Vorgutachten (40% statt bisher 30%). Die beiden weiteren Gesundheitsstörungen 2 und 3 wurden gleichlautend eingeschätzt wie im Vorgutachten. Gesundheitsstörung 4 wurde neu aufgenommen und im Sinne der Klientin in diesem Gutachten eingeschätzt (wenn auch immer noch kein Audiogramm nachgereicht wurde). Diese Gesundheitsstörung führt wegen Geringfügigkeit nicht zu einer Steigerung. Der Gesamtgrad der Behinderung wird gegenüber dem Vorgutachten um eine Stufe höher festgesetzt (40% statt bisher 30%) wegen Höherbewertung von Gesundheitsstörung 1.Die Gesundheitsstörung 1 wurde im neurologischen Fachgutachten Dr. römisch 40 um eine Stufe höher eingeschätzt als im Vorgutachten (40% statt bisher 30%). Die beiden weiteren Gesundheitsstörungen 2 und 3 wurden gleichlautend eingeschätzt wie im Vorgutachten. Gesundheitsstörung 4 wurde neu aufgenommen und im Sinne der Klientin in diesem Gutachten eingeschätzt (wenn auch immer noch kein Audiogramm nachgereicht wurde). Diese Gesundheitsstörung führt wegen Geringfügigkeit nicht zu einer Steigerung. Der Gesamtgrad der Behinderung wird gegenüber dem Vorgutachten um eine Stufe höher festgesetzt (40% statt bisher 30%) wegen Höherbewertung von Gesundheitsstörung
  35. Dauerzustand […]
  36. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die derzeit bestehende Erkrankung schränkt die Mobilität nicht in einem erheblichen Ausmaß ein. Kurze Wegstrecken von 300- 400 m können ohne erhebliche Einschränkungen zu Fuß zurückgelegt werden. Niveauunterschiede von 20-30 cm können ohne erhebliche Einschränkungen überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich, Haltegriffe können benützt werden. Erheblich vermehrte Schmerzen sind bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu erwarten. Ebenso bestehen derzeit keine kardio-pulmonalen Funktionseinschränkungen, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Leistungsbreite führen und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels verunmöglichen. Eine eventuell ungünstige Lage (Entfernung) öffentlicher Verkehrsmittel zum Wohnort kann nicht als Kriterium gelten, da nur medizinische Gründe zur Beurteilung der Zumutbarkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, herangezogen werden können. Die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises ist derzeit nicht indiziert.
  37. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Derzeit liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, die laut den Richtlinien der EVO zu einer Ausstellung eines Parkausweises führt. Auch eine laufende Chemo-und Radiotherapie ist keine Indikation zur Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises. …“ 1.
  38. Eine Stellungnahme langte nicht ein. 2.
  39. Beweiswürdigung: 2.
  40. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  41. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  42. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  43. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in die sonstigen relevanten Unterlagen, insbesondere den durch die bP in Vorlage gebrachten ärztlichen Bescheinigungsmittel, das der Entscheidung zu Grunde liegende Gutachten und dem Parteienvorbringen. 2.
  44. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten vom 31.05.2020 (FÄ f. Neurologie) und vom 29.06.2020 (Allgemeinmedizin) samt Gesamtbeurteilung (Zusammenfassung der Sachverständigengutachten) vom 30.06.2020 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine relevanten Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden und der Aktenlage, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Laut diesen Gutachten besteht bei der bP ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In den Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde trat die bP den Sachverständigengutachten und der Gesamtbeurteilung nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Auch war dem Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Die Gutachten der medizinischen Sachverständigen vom 31.05.2020 und vom 29.06.2020 wurden ausführlich und überzeugend begründet, sowohl betreffend die Wahl der Prozentsätze als auch der Positionsnummern. Die im Vergleich zu dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten geänderte Einschätzung wurde von den Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen unter Punkt II.1.
  45. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen verwiesen wird.Die Gutachten der medizinischen Sachverständigen vom 31.05.2020 und vom 29.06.2020 wurden ausführlich und überzeugend begründet, sowohl betreffend die Wahl der Prozentsätze als auch der Positionsnummern. Die im Vergleich zu dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten geänderte Einschätzung wurde von den Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen unter Punkt römisch zwei.1.
  46. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen verwiesen wird. Der unsubstantiierten Forderung nach einer höhergradigen Einschätzung, kann aufgrund obiger Ausführungen nicht gefolgt werden. So wurde die traumatisch bedingte Einblutung unter die Spinnenhaut und Gehirnerschütterung, die leichtgradige Läsion des Plexus lubosacralis lins, die Hüftgelenke als auch die von der bP angegebene und im neurologischpsychologischen Bericht kurz erwähnte Innenohrproblematik - trotz Fehlens eines Audiogramms - berücksichtigt (vgl. Lfd. Nr 1 bis 4 des Gesamtgutachtens). Der unsubstantiierten Forderung nach einer höhergradigen Einschätzung, kann aufgrund obiger Ausführungen nicht gefolgt werden. So wurde die traumatisch bedingte Einblutung unter die Spinnenhaut und Gehirnerschütterung, die leichtgradige Läsion des Plexus lubosacralis lins, die Hüftgelenke als auch die von der bP angegebene und im neurologischpsychologischen Bericht kurz erwähnte Innenohrproblematik - trotz Fehlens eines Audiogramms - berücksichtigt vergleiche Lfd. Nr 1 bis 4 des Gesamtgutachtens). Die bP hatte im Rahmen des seitens des Verwaltungsgerichts gewährten Parteiengehörs Gelegenheit, die Darlegungen der Sachverständigen hinsichtlich des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung, in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Es langte keine Äußerung ein; die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP sohin weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Die bP hatte im Rahmen des seitens des Verwaltungsgerichts gewährten Parteiengehörs Gelegenheit, die Darlegungen der Sachverständigen hinsichtlich des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung, in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Es langte keine Äußerung ein; die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP sohin weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Die Sachverständigengutachten vom 31.05.2020 und vom 29.06.2020 samt Gesamtbeurteilung vom 30.06.2020 wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

diesen Gutachten liegt bei der bP ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH vor. 2.

  1. Der nunmehr vorgelegte Befund vom 25.11.2020 unterliegt dem Neuerungsverbot gem. § 46 BBG.2.
  2. Der nunmehr vorgelegte Befund vom 25.11.2020 unterliegt dem Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, BBG. 3.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  5. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die erstellten Sachverständigengutachten vom 31.05.2020, vom 29.06.2020 und die Gesamtbeurteilung vom 30.06.2020 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.07.2020 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. In der Stellungnahme hatte die bP folglich – i.S. der obigen Ausführungen – die Möglichkeit, sich dazu zu äußern, was sie jedoch unterlassen hat. Die Beschwerde erweist sich im gegenständlichen Fall als rechtzeitig und zulässig. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 41Abs.

2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 54Abs.

12 BBG treten § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Paragraph 54, Absatz 12, BBG treten Paragraph eins,, Paragraph 13, Absatz 5 a,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2Abs.

1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2Abs.

2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2Abs.

3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3Abs.

1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4Abs.

1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4Abs.

2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27Abs.

1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom

  1. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom

  1. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7). Die angeführten Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren sowie die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die zitierten Gutachten erfüllen sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die von den ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entsprechen der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Im Beschwerdeverfahren stellte sich heraus, dass bei der bP ein Gesamtgrad von 40 v.H. vorliegt. Ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. reicht aber noch nicht zur Ausstellung eines Behindertenpasses aus (notwendig wären 50 v.H.); die Beschwerde war daher abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung der Leidenszustände ein neuer Antrag der Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice und damit eine neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
  3. Soweit in der Beschwerde die Zusatzeintragung im Behindertenpass "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" beantragt wird, ist auszuführen, dass vom Sozialministeriumservice nicht darüber abgesprochen wurde. In Ermangelung einer bescheidmäßigen Erledigung - es liegt kein entsprechender Bescheid vor, welcher einer Anfechtung zugänglich wäre - entzieht sich dieses Begehren der bP daher der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Beschwerde war daher insoweit - im Hinblick auf das Mehrbegehren - zurückzuweisen (Spruchpunkt C) und ist die bP in dieser Hinsicht an das Sozialministeriumservice zu verweisen. 3.
  4. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  5. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
  6. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  7. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, BBG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, und für es im Rahmen der Gewährung des schriftlichen Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren auf den persönlichen Eindruck nicht ankam, da die Leiden der bP nicht in Zweifel gezogen wurden, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. 3.7.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beurteilung Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beurteilung Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung. Die Folgen der Einbringung einer unzulässigen Beschwerde werden ebenfalls im Lichte der eindeutigen Rechtslage und einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung beantwortet. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L515.2232714.1.00

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