Obsah (9)
§ 28Art 133§ 45Art. 130§ 6§ 19b§ 14§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlL515 2235082-1 Spruch, L515 2235081-1/5E L515 2235082-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. Frau XXXX , geb. am XXXX , gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice als belangte Behörde („bB“) vom 03.02.2011 wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei ( "bP") ab 01.01.2011 aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung von 60 vH dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2, 3 und 14 BEinstG angehört. Am 24.02.2016 erfolgte von Amts wegen eine Nachbegutachtung. Das erstellte Sachverständigengutachten vom 24.02.2016 empfahl wegen eventueller Besserung der psychischen Befindlichkeiten eine Nachuntersuchung im Jahre 2019.römisch eins.
- Mit Bescheid des Sozialministeriumservice als belangte Behörde („bB“) vom 03.02.2011 wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei ( "bP") ab 01.01.2011 aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung von 60 vH dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2, 3 und 14 BEinstG angehört. Am 24.02.2016 erfolgte von Amts wegen eine Nachbegutachtung. Das erstellte Sachverständigengutachten vom 24.02.2016 empfahl wegen eventueller Besserung der psychischen Befindlichkeiten eine Nachuntersuchung im Jahre
- I.
- Mit Schreiben der bB vom 13.03.2019 wurde die bP um Übermittlung aktueller Befunde ersucht.römisch eins.
- Mit Schreiben der bB vom 13.03.2019 wurde die bP um Übermittlung aktueller Befunde ersucht. I.2.
- Die bP beantragte am 09.04.2019 bei der bB unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses.römisch eins.2.
- Die bP beantragte am 09.04.2019 bei der bB unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses. I.
- Die bP wurde am 09.09.2019 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (FA für Neurologie und Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.römisch eins.
- Die bP wurde am 09.09.2019 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (FA für Neurologie und Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. I.
- Mit Schreiben vom 17.09.2019 wurde der bP das im Rahmen des Verfahrens eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Am 04.10.2019 langte diesbezüglich eine Stellungnahme ein.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 17.09.2019 wurde der bP das im Rahmen des Verfahrens eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Am 04.10.2019 langte diesbezüglich eine Stellungnahme ein. I.
- Die bP wurde daraufhin am 10.02.2020 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (FÄ für Orthopädie und Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.römisch eins.
- Die bP wurde daraufhin am 10.02.2020 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (FÄ für Orthopädie und Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. I.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.04.2020, OB XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass die bP mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. römisch eins.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.04.2020, OB römisch 40 stellte die belangte Behörde fest, dass die bP mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. I.5.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.04.2020, OB XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, stellte die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen. römisch eins.5.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.04.2020, OB römisch 40 , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, stellte die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen. I.
- Mit Schriftsatz vom 25.05.2020 erhob die bP gegen den unter Pkt. I.
- angeführten Bescheid Beschwerde und übermittelte neue Befunde. Mit Schreiben vom selben Tag erhob die bP gegen den unter Pkt. I.5.
- angeführten Bescheid ebenfalls Beschwerde.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 25.05.2020 erhob die bP gegen den unter Pkt. römisch eins.
- angeführten Bescheid Beschwerde und übermittelte neue Befunde. Mit Schreiben vom selben Tag erhob die bP gegen den unter Pkt. römisch eins.5.
- angeführten Bescheid ebenfalls Beschwerde. I.
- Ein weiteres - im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholtes - Sachverständigengutachten (Facharzt für Neurologie und Allgemeinmediziner) vom 20.08.2020 ergab wiederum einen Grad der Behinderung von 40 v.H.römisch eins.
- Ein weiteres - im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholtes - Sachverständigengutachten (Facharzt für Neurologie und Allgemeinmediziner) vom 20.08.2020 ergab wiederum einen Grad der Behinderung von 40 v.H. I.
- Da die belangte Behörde das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht fristgerecht abschloss, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.09.2020 zur Entscheidung vorgelegt. Das betreffende Schreiben langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
- Da die belangte Behörde das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht fristgerecht abschloss, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.09.2020 zur Entscheidung vorgelegt. Das betreffende Schreiben langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Seitens des ho. Gerichts wurden der bP die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
§ 45Abs.
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Am 17.11.2020 langte eine Stellungnahme ein.römisch eins.9. Seitens des ho. Gerichts wurden der bP die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Am 17.11.2020 langte eine Stellungnahme ein. I.
- Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 25.01.2021 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.
- Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 25.01.2021 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse wohnhaft. Die bP erfüllt aufgrund ihrer Behinderung von 40 vH die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht mehr. 1.
- Das am 16.09.2019 von einem ärztlichen Sachverständigen (FA für Neurologie und Allgemeinmediziner) erstellte Gutachten kam zu einem Gdb von 40 v. H., wobei die Bipolar affektive Störung als führende Funktionseinschränkung mit 40 % festgestellt wurde. 1.
- In der Stellungnahme vom 02.10.2019 monierte die bP die ihrer Ansicht nach zu geringe Untersuchungsdauer von 15 Minuten. Ihr psychischer Zustand habe sich nicht gravierend verbessert, vielmehr habe sich die Depression verschlechtert. Entgegen dem Gutachten sei sie nach wie vor antriebslos. Sie habe ihre Wochenarbeitszeit auf 30 Stunden reduziert; arbeite aber effektiv nur 22 Wochenstunden. Unrichtig sei, dass wegen ihrer Wirbelsäulenbeschwerden keine Therapie erforderlich sei. Sie gehe alle zwei Wochen zur Massage und mache täglich Übungen. Die rechte Schulter sei mittlerweile operiert worden. Laut Auskunft des Arztes sollte sie in 6 - 12 Monaten schmerzfrei sein; Überkopfarbeiten werden mit dem rechten Arm nicht mehr möglich sein. Sie werde wahrscheinlich ein künstliches Schultergelenk benötigen. 1.
- Das daraufhin am 11.03.2020 von einer ärztlichen Sachverständigen (FÄ für Orthopädie und Allgemeinmedizinerin) erstellte Gutachten kam zu einem Gdb von 40 v. H. Auch in diesem GA wurde die Bipolar affektive Störung als führende Funktionseinschränkung mit 40 % festgestellt. 1.
- In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird eingangs die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt und sodann ausgeführt, dass bei der diagnostizierten bipolar affektiven Störung mittleren Grades keine wesentliche Besserung eingetreten sei, wie dem Schreiben ihrer behandelnden FÄ f. Psychiatrie und Neurologie vom 20.04.2020 zu entnehmen sei. Sie ersuche um Begutachtung bei einem Sachverständigen für Psychiatrie. Bei der Wirbelsäule und der Hüfte sei es zu keiner Besserung zum Vorgutachten 2/2016 gekommen. Sie habe zwar aktuell keine Physiotherapie doch mache sie die Übungen selbstständig zu Hause, lasse sich massieren und sei besonders vorsichtig beim Heben, Tragen usw. In der Schulterambulanz am 13.05.2020 wurde eine Operation im September 2020 terminisiert. Weil sich eine Verschlechterung ihrer Depression zeige, sei Mitte 2019 ihre Medikation geändert worden. Sie habe ihre Wochenstunden auf 30 reduziert, nehme wöchentlich einen Tag Urlaub, womit sie auf eine effektive Wochenarbeitszeit von 22 Stunden komme. Beigelegt wurden ein Befundkonvolut sowie diverse Bestätigungen (Abwesenheiten infolge Krankheit, Rechnungen Massage, verschiedene Therapien).1.
- In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird eingangs die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt und sodann ausgeführt, dass bei der diagnostizierten bipolar affektiven Störung mittleren Grades keine wesentliche Besserung eingetreten sei, wie dem Schreiben ihrer behandelnden FÄ f. Psychiatrie und Neurologie vom 20.04.2020 zu entnehmen sei. Sie ersuche um Begutachtung bei einem Sachverständigen für Psychiatrie. Bei der Wirbelsäule und der Hüfte sei es zu keiner Besserung zum Vorgutachten 2 aus 2016, gekommen. Sie habe zwar aktuell keine Physiotherapie doch mache sie die Übungen selbstständig zu Hause, lasse sich massieren und sei besonders vorsichtig beim Heben, Tragen usw. In der Schulterambulanz am 13.05.2020 wurde eine Operation im September 2020 terminisiert. Weil sich eine Verschlechterung ihrer Depression zeige, sei Mitte 2019 ihre Medikation geändert worden. Sie habe ihre Wochenstunden auf 30 reduziert, nehme wöchentlich einen Tag Urlaub, womit sie auf eine effektive Wochenarbeitszeit von 22 Stunden komme. Beigelegt wurden ein Befundkonvolut sowie diverse Bestätigungen (Abwesenheiten infolge Krankheit, Rechnungen Massage, verschiedene Therapien). 1.
- Das am 20.08.2020 - im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - von einem ärztlichen Sachverständigen (FA für Neurologie und Allgemeinmediziner) erstellte Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „… Derzeitige Beschwerden: Die Antragstellerin berichtet über eine angespannte berufliche Situation. Im Rahmen dieser Anspannung sei der Schlaf schlechter, Schlafmedikamente verwendet sie allerdings nicht. Weiters würde sich dies in Form von Nackenverspannungen auswirken. Sie könne sich auch schlechter konzentrieren. Sie berichtet über Schmerzen im Bereich der WS, nimmt allerdings regelmäßig keine Medikamente ein. Auch Schulterschmerzen rechtsseitig. Für 15.09.2020 ist diesbezüglich eine Operation geplant. Schmerzen bestehen darüber hinaus in den Fingergelenken sowie in beiden Hüften bei Belastung. Ebenfalls bestehen noch belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenkes nach Bruch des Sprunggelenkes. Weiters beklagt sie einen Schwindel. […]Die Antragstellerin berichtet über eine angespannte berufliche Situation. Im Rahmen dieser Anspannung sei der Schlaf schlechter, Schlafmedikamente verwendet sie allerdings nicht. Weiters würde sich dies in Form von Nackenverspannungen auswirken. Sie könne sich auch schlechter konzentrieren. Sie berichtet über Schmerzen im Bereich der WS, nimmt allerdings regelmäßig keine Medikamente ein. Auch Schulterschmerzen rechtsseitig. Für 15.09.2020 ist diesbezüglich eine Operation geplant. Schmerzen bestehen darüber hinaus in den Fingergelenken sowie in beiden Hüften bei Belastung. Ebenfalls bestehen noch belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenkes nach Bruch des Sprunggelenkes. Weiters beklagt sie einen Schwindel. , […] , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Mitgebrachter Befund: MRT Institut S. MRT der HWS, 14.07.2020 Ergebnis: Osteochondrose und Bandscheibenvorwölbung (zu wenig um es eine Protrusion zu nennen) C4-C
- Dr. Ulrike S., FA Psychiatrie, 20.04.2020 Diagnosen: Bipolar affektive Störung Kombinierte Persönlichkeitsstörung F 61 Posttraumatische Belastungsstörung F 43.1, ggw. nicht symptom. Somatoforme Schmerzkomponente Inhalt wird zur Kenntnis genommen. MRT der Brustwirbelsäule, 14.07.2020 Ergebnis: Im untersuchten Bereich keine relevante spinale- oder neuroforaminale Einengung. Inzipiente Spondylose im mittleren BWS. Wirbelkörperhämangiom TH
- Klinikum W./G., Abt. Unfallchir., 13.05.2020 Diagnose: SSP Ruptur Schulter rechts […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Bipolar depressive Störung. Arbeitsfähigkeit gegeben, erhaltene soziale Kontakte. Regelmäßige psychopharmakologische Therapie und Psychotherapie. Aktuell geringgradig depressive bzw. subdepressive Symptomatik. Seit 2 Jahren keine stationären Aufenthalte zu erheben. Pos. Nr. 03.06.01, GdB 40 % 2) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Keine regelmäßige Therapie, keine höhergradige Funktionseinschränkung. Pos. Nr. 02.01.01, GdB 20 % 3) Beginnende Abnützung beider Hüftgelenke, Z.n. Umstellung Osteotomie bds. und Becken Osteotomie links. Gute Beweglichkeit, lediglich Belastungsabhängige Schmerzen. Pos. Nr. 02.05.08, GdB 20 % 4) Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk. Abduktion bis 90 Grad möglich, endlagig eingeschränkte Rotation. Pos. Nr. 02.06.03, GdB 20 % 5) Beschwerden in den kleinen Fingergelenken. Keine Schwellung ersichtbar, Schmerzen in beiden Fingerendgelenken. Pos. Nr. 02.06.26, GdB 10 % 6) Geringgradige Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenks nach Z.n. Bruch des Sprunggelenkes rechts. Schmerzhaftigkeit bei voll erhaltener Beweglichkeit. Pos. Nr. 02.05.32, GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Positionsnummer 1 wird durch die folgenden Positionsnummern aufgrund der Geringfügigkeit nicht erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Schwindel (keine spezifischen Befunde vorliegend). Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten ist es zu keinen gesundheitlichen Veränderungen gekommen. Bezüglich der Schulter ist eine Operation geplant. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung des GdB. Dauerzustand Dauerzustand .…“. Im vorausgehenden Gutachten ergab sich eine Herabstufung des Grades der Behinderung aufgrund der festgestellten Besserung des psychischen Situation, sowie der Besserung der Wirbelsäulenbeschwerden ohne Terapiebedarf. 1.
- In ihrer Stellungnahme monierte sie die zweimalige Begutachtung durch denselben Gutachter. Sie ersuche um die Begutachtung durch einen FA für Psychiatrie. Entgegen dem Gutachten sei sie antriebslos. Sie müsse sich ständig überwinden, ihrer Verpflichtung zu Hause als auch im Büro nachzukommen. Soziale Kontakte unterhalte sie nur mit sechs Personen. Sie sei am 15.10.2020 an der Schulter operiert worden. Eine Reha sei bereits bewilligt, aber noch nicht terminisiert. Der Schwindel sei wahrscheinlich auf ihre Nackenverspannung sowie Lösen von Kristallen im Ohr zurückzuführen. Dagegen nehme sie Muskelentspannende Medikamente. Der Stellungnahme wurde ein Befund der Schulterambulanz des KH W. vom 30.06.2020, Kurzarztbrief des KH W. vom 19.10.2020, eine Patientenkarte des KH W., eine Liste der Krankenstände von 1.8.2019 – 12.11.2020 sowie eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 20.10.2020 beigelegt. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung eingeholte Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie und Allgemeinmedizin vom 20.08.2020 ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel/Befunde bzw. das Vorgutachten von 24.02.2016 stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, vielmehr wurden sie seitens des Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen. Die „Bipolar depressive Störung“ wurde innerhalb des Rahmensatzes der Pos. Nr. 03.06.01 mit dem oberen Rahmensatz von 40 % nachvollziehbar eingeschätzt, zumal bei der bP Arbeitsfähigkeit gegeben ist, sie soziale Kontakte unterhält und regelmäßige psychopharmakologische Therapie und Psychotherapie in Anspruch nimmt. Aktuell besteht bei der bP eine geringgradig depressive bzw. subdepressive Symptomatik. Es waren auch keine stationären Aufenthalte erhebbar. Die im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 24.02.2016 geänderte Einstufung der unter lfd. Nr. 01 angeführten Funktionseinschränkung von 03.06.02 auf 03.06.01 erfolgte entsprechend der Vorgabe der Anlage zur Einschätzungsverordnung im Hinblick auf die bipolar affektive Störung. Der damalige Gesundheitszustand der bP präsentierte sich mit einem laufenden Krankenstand seit Juni 2015 und mehreren stationären Aufenthalten. Die damalige Gutachterin regte in ihrem Gutachten eine Nachuntersuchung 2019 an, weil durch die geplante Behandlung auf der Psychosomatik Neuromed Campus eine Besserung möglich wäre. Wie die bP in ihrer Stellungnahme selbst anführt, unterhält sie zu ihrer Mutter und ihrem Bruder, zwei Freundinnen, sowie zu zwei Arbeitskollegen soziale Kontakte. Sie bestätigte auch, dass sie die letzten zwei Jahre keinen stationären Aufenthalt wegen ihrer Psyche hatte. Auch stehen die nunmehrigen Ausführungen im Einklang mit dem Gutachten vom 24.02.2016, wo ausdrücklich auf die Möglichkeit einer – nunmehr tatsächlich eingetretenen - Besserung der Symptomatik hingewiesen wurde. Eine höhere Einschätzung würde soziale Rückzugstendenzen oder auch stationäre Aufenthalte in den letzten zwei Jahren bedingen; dies liegt unstrittig nicht vor. Die von der bP monierte Antriebslosigkeit ist Teil des Krankheitsbildes und ist daher in dieser Bewertung bereits mitberücksichtigt. Dem im Zuge der Beschwerde vorgelegten Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 20.04.2020 können die Gründe für die vorgenommene Einschätzung der bipolar depressiven Störung mit 40 v. H. dagegen nicht entnommen werden, zumal keine Befundung aufscheint und die Funktionseinschränkungen weder einer Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet noch im einzelnen begründet bewertet wurden; es mangelt sohin an Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit und stellt der Befund keine taugliche Grundlage für ein Entscheidung dar. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung – wie der vorgelegte Befund der Fachärztin für Psychiatrie vom 20.04.2020 -, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl. VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151).Dem im Zuge der Beschwerde vorgelegten Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 20.04.2020 können die Gründe für die vorgenommene Einschätzung der bipolar depressiven Störung mit 40 v. H. dagegen nicht entnommen werden, zumal keine Befundung aufscheint und die Funktionseinschränkungen weder einer Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet noch im einzelnen begründet bewertet wurden; es mangelt sohin an Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit und stellt der Befund keine taugliche Grundlage für ein Entscheidung dar. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung – wie der vorgelegte Befund der Fachärztin für Psychiatrie vom 20.04.2020 -, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar vergleiche VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151). Die im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 24.02.2016 geänderte Einstufung der unter lfd. Nr. 02 (degenerative Wirbelsäulenveränderung) angeführten Funktions-einschränkung von 02.01.02 auf 02.01.01 erfolgte entsprechend der Vorgabe der Anlage zur Einschätzungsverordnung. Die Einschätzung der Wirbelsäulenbeschwerden im Vorgutachten vom 24.03.2016 wurde aus einem Gutachten von 2011 übernommen. Das Wirbelsäulenleiden wurde nunmehr vom Sachverständigen basierend auf der klinischen Untersuchung im Zusammenhalt mit dem vorgelegten MRT-Befund vom 14.07.2020 als Funktionseinschränkung geringen Grades der Pos. Nr. 02.01.01 zugeordnet. Die bildgebende Diagnostik zeigt eine Osteochondrose und Bandscheibenvorwölbung im Bereich C4-C7, welche jedoch auf Grund ihrer geringen Ausgestaltung noch nicht als Protrusion zu qualifizieren ist. Eine Subsumierung unter der Pos.Nr. 02.01.02 (Funktionseinschränkungen mittleren Grades) war insbesondere aufgrund der nur mäßigen radiologischen Veränderungen, aber auch mangels andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika nicht vorzunehmen. Sofern die bP in der Beschwerde auf ihre Massagen verweist, sind diese lediglich bis 2018 (13 Massagen) dokumentiert. Massagen als auch zu Hause durchgeführte Übungen sind einer physikalischen Therapie im Sinne der Einschätzungsverordnung nicht gleichzusetzen. Während die Massage zur mechanischen Beeinflussung von Haut, Bindegewebe und Muskulatur durch Dehnungs-, Zug- und Druckreiz dient, orientiert sich die Physiotherapie bei der Behandlung an den Beschwerden und den Funktions-, Bewegungs- bzw. Aktivitätseinschränkungen des Patienten, die bei der physiotherapeutischen Untersuchung festgestellt werden. Sie nutzt sowohl diagnostische und auf clinical reasoning basierende, wie auch pädagogische und manuelle Kompetenzen des Therapeuten. Gegebenenfalls wird sie ergänzt durch natürliche physikalische Reize (z. B. Wärme, Kälte, Druck, Strahlung, Elektrizität) und fördert die Eigenaktivität (koordinierte Bewegung sowie die bewusste Wahrnehmung) des Patienten. Die Behandlung ist an die anatomischen und physiologischen, motivationalen und kognitiven Gegebenheiten des Patienten angepasst. Dabei zielt die Behandlung einerseits auf natürliche, physiologische Reaktionen des Organismus (z. B. motorisches Lernen, Muskelaufbau und Stoffwechselanregung), andererseits auf ein verbessertes Verständnis der Funktionsweise des Organismus (Dysfunktionen/Ressourcen) und auf eigenverantwortlichen Umgang mit dem eigenen Körper ab. Das Ziel ist die Wiederherstellung, Erhaltung oder Förderung der Gesundheit und dabei sehr häufig die Schmerzfreiheit bzw. –reduktion (https://de.wikipedia.org/wiki/Physiotherapie, https://de.wikipedia.org/wiki/Massage#Direkte_Massage). Die von der bP ins Treffen geführten durchgeführten Übungen sind im eigenen Interesse, zumal sie der Erhaltung oder Förderung der Gesundheit dienen und dabei sehr häufig die Schmerzfreiheit bzw. –reduktion einhergeht. Die bP führt die fehlenden KH Aufenthalte oder Rehas wegen der Psyche auf die langen Krankenstände und der auch für die Psyche sehr erholsamen Reha Aufenthalte zurück. Der letzte Krankenstand wegen der Psyche sei vom 24.01.2018 bis Ende Mai 2018 gewesen. Sie habe seit Jänner 2018 nur geringe Zeiten gearbeitet, habe mit meist einem Urlaubstag wöchentlich langsam zu arbeiten begonnen und während der Corona-Homeoffice-Zeit jeweils 2 Tage pro Woche. Die Behörde hat als Grundlage ihrer Entscheidung die Sachlage zu berücksichtigen, die sich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides darstellt. Dabei ist es unbeachtlich, dass die bei einem begünstigten Behinderten gegenüber einem früheren Verfahren eingetretene Besserung des Gesundheitszustandes (GdB 40 vH anstatt 60 vH) darauf zurückzuführen ist, dass die bP die letzten zwei Jahre nicht laufend gearbeitet hat. Das Argument, dass mit Sicherheit auch wieder eine Verschlechterung des Leidenszustandes eintreten würde, wenn sie wieder arbeiten müsse, ist nicht geeignet, ein für die bP günstigeres Ergebnis herbeizuführen. Die offensichtlich gewollte Aufrechterhaltung einer (höheren) „Behinderteneinstufung“ im Falle einer Besserung des Leidenszustandes, um zu vermeiden, dass allenfalls – durch offensichtliche vom Arbeitnehmer erwartete Maßnahmen des Arbeitgebers – wieder eine Verschlechterung eintreten könnte, ist im Gesetz nicht vorgesehen (VwGH vom 17.06.2009, 2007/11/0017 = ARD 6000/5/2009). Die beiden Hüftgelenke zeigen eine beginnende Abnützung und wurden als Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig der Pos. Nr. 02.05.08 zugeordnet und stimmt dies nachvollziehbar mit den vorliegenden klinischen Symptomen, der guten Beweglichkeit (Extention/Flexion 0/100, ab/Abduktion: 20 0 10, Außen/Innen Rotation 30 0 20 Grad) und der lediglich belastungsabhängigen Schmerzen überein. Die Einschätzung der Hüfte ist ident mit dem Vorgutachten und wurde nicht in Beschwerde gezogen. Das von der bP monierte Schwindelleiden wurde durch keine spezifischen Befunde belegt bzw. teilte sie in ihrer Stellungnahme vom 11.11.2020 mit, dass ihre Ärztin den Schwindel am ehesten auf ihre starke Nackenverspannung sowie immer wieder mal auftretendem Lösen von Kristallen im Ohr zurückführt. Die Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes wurde von der Sachverständigen schlüssig als Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig unter die Pos. Nr. 02.06.03 mit 20 % eingeschätzt. Eine Einschätzung unter die Pos. Nr. 02.06.04 war auf Grund der klinischen Untersuchung, wo eine Abduktion bis 90 Grad und eine eingeschränkte endlagige Innen- und Außenrotation festgestellt wurde, nicht geboten. Die zum Untersuchungszeitpunkt im Raum stehende Operation (stattgefunden am 15.10.2020) wurde von der Sachverständigen in der „Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten“ angeführt. Dem Wunsch nach einer weiteren Untersuchung durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten (vgl. VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist jedoch die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist (vgl. VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Auch ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommt (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114), was im gegenständlichen Fall gegeben ist.Dem Wunsch nach einer weiteren Untersuchung durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten vergleiche VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist jedoch die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist vergleiche VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Auch ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommt vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114), was im gegenständlichen Fall gegeben ist. Das gegenständliche Gutachten vom 20.08.2020 stellt sich aus ho. Sicht als aktuell, schlüssig und widerspruchsfrei dar und wird dem bezeichneten Gutachten daher erhöhte Beweiskraft zugemessen. Auch war dem Inhalt des Vorbringens und der vorgelegten Beweismitteln der bP kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Fachkompetenz der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Die bP hatte im Rahmen des von der belangten Partei gewährten Parteiengehörs Gelegenheit, die Darlegungen des Facharztes für Neurologie in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von ihr zudem weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Die bP hatte im Rahmen des von der belangten Partei gewährten Parteiengehörs Gelegenheit, die Darlegungen des Facharztes für Neurologie in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von ihr zudem weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Die Vorbringen der bP waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, auch weil sie nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens dargelegt hat (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044).Die Vorbringen der bP waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, auch weil sie nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens dargelegt hat vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: – Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF – Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF – Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF – Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF – Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF– Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
§ 19bAbs. 3 BEinst
G idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
§ 19bAbs. 6 BEinst
G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs.
2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
§ 19bAbs. 7 BEinst
G haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19b Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. Zu A) zu I. Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behindertenzu römisch eins. Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu?r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu?r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema?ß § 4 des Opferfu?rsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu?r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu?r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema?ß Paragraph 4, des Opferfu?rsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Absatz 2, BEinstG). Nach § 2 Abs 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Die bP weist auf Grund des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 20.08.2020 nur mehr einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auf. Sie ist somit nicht mehr begünstigte Behinderte (§2 Abs. 1 BEinstG).Nach Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Die bP weist auf Grund des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 20.08.2020 nur mehr einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auf. Sie ist somit nicht mehr begünstigte Behinderte (§2 Absatz eins, BEinstG). Zu II.Zu römisch zwei. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Da im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt des Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von vierzig
(40)von Hundert (vH) festzustellen ist und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung – zuletzt erstellte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. den einschlägigen Bestimmungen des BBG bzw. BEinstG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. 3.6.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen nicht vor. Es lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L515.2235082.1.00