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{'item': 'L515 2236803-1'}

Obsah (18)§ 28Art 133§ 45Art. 130§ 6§ 19b§ 14§ 17§ 2§ 3§ 7§ 8§ 40f§ 55§ 4§ 1§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlL515 2236803-1 Spruch, L515 2236803-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice als belangte Behörde („bB“) vom 19.03.1981 wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei ("bP") ab 01.11.1980 aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung („GdB“) von 70 vH dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der § 2 Abs. 1 BEinstG angehört. römisch eins.
  2. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice als belangte Behörde („bB“) vom 19.03.1981 wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei ("bP") ab 01.11.1980 aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung („GdB“) von 70 vH dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angehört. Mit Bescheid der bB vom 25.04.2003 wurde in weiterer Folge festgestellt, dass die bP ab 5/2003 aufgrund eines zwischenzeitig anzunehmenden GdB von 20 vH nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.Mit Bescheid der bB vom 25.04.2003 wurde in weiterer Folge festgestellt, dass die bP ab 5 aus 2003, aufgrund eines zwischenzeitig anzunehmenden GdB von 20 vH nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. I.
  3. Am im Akt ersichtlichen Datum beantragte die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: „bP“) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.römisch eins.
  4. Am im Akt ersichtlichen Datum beantragte die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: „bP“) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. I.
  5. Mit Gutachten einer medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmedizinerin) vom 09.03.2020, vidiert am 26.03.2020, wurde hinsichtlich der bP ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.römisch eins.
  6. Mit Gutachten einer medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmedizinerin) vom 09.03.2020, vidiert am 26.03.2020, wurde hinsichtlich der bP ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. I.
  7. Seitens der bB wurden der bP die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Am 15.04.2020 langte bei der bB eine Stellungnahme ein.römisch eins.4. Seitens der bB wurden der bP die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Am 15.04.2020 langte bei der bB eine Stellungnahme ein. I.

  1. Mit Schreiben der bB vom 16.04.2020 wurde die bP um Übermittlung aktueller medizinischer Befunde über die von ihr in der Stellungnahme vom 11.04.2020 angeführten Mittelohrschädigung ersucht. Die bP übermittelte einen Befundbericht eines FA für HNO vom 21.03.2011.römisch eins.
  2. Mit Schreiben der bB vom 16.04.2020 wurde die bP um Übermittlung aktueller medizinischer Befunde über die von ihr in der Stellungnahme vom 11.04.2020 angeführten Mittelohrschädigung ersucht. Die bP übermittelte einen Befundbericht eines FA für HNO vom 21.03.
  3. I.
  4. In einem weiteren Gutachten eines medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) vom 30.08.2020 (Begutachtung 19.08.2020, wurde hinsichtlich der bP abermals ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.römisch eins.
  5. In einem weiteren Gutachten eines medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) vom 30.08.2020 (Begutachtung 19.08.2020, wurde hinsichtlich der bP abermals ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. I.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.2020 wurde der Antrag der bP vom 26.09.2019 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 40 von Hundert.römisch eins.
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.2020 wurde der Antrag der bP vom 26.09.2019 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage 40 von Hundert. I.
  8. Mit einem bei der bB eingelangten Schreiben am 08.10.2020 erhob die bP gegen diesen Bescheid Beschwerde und übermittelte Befunde und Untersuchungsergebnisse, welche er bereits bei der Antragstellung bzw. in seiner Stellungnahme vom 11.04.2020 vorlegte. Sie bat um eine Neubewertung des Gesamtgrades der Behinderung.römisch eins.
  9. Mit einem bei der bB eingelangten Schreiben am 08.10.2020 erhob die bP gegen diesen Bescheid Beschwerde und übermittelte Befunde und Untersuchungsergebnisse, welche er bereits bei der Antragstellung bzw. in seiner Stellungnahme vom 11.04.2020 vorlegte. Sie bat um eine Neubewertung des Gesamtgrades der Behinderung. I.
  10. Mit Schreiben vom 11.11.2020 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am 12.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  11. Mit Schreiben vom 11.11.2020 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am 12.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  12. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 25.01.2021 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.
  13. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 25.01.2021 beschloss der erkennende Senat die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  14. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  15. Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen Adresse wohnhaft. Die bP erfüllt aufgrund ihrer Behinderung von 40 vH die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht. 1.
  16. Das am 09.03.2020 (Begutachtung 05.02.2020) von einer ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmedizinerin) erstellte Gutachten kam zu einem GdB von 40 vH. 1.
  17. In der Stellungnahme vom 11.04.2020 wies die bP darauf hin, dass sie praktisch blind sei. Das Fehlen des Schädelknochens auf der linken Schädelseite und die damit einhergehende große Einschränkung der Bewegungsfreiheit und das Vorliegen einer erheblichen Verletzungsgefahr, sei nicht berücksichtigt worden. Am rechten Ohr habe er eine Mittelohrschädigung. Bei beiden Ohren einen Tinnitus. Er leide unter Schwindel-, Wortfindungs-, und Gedächtnisstörungen mit Erinnerungslücken, was sehr schwer medikamentös zu behandeln sei. Er habe keinen Geruchs- und Geschmackssinn. Nach einem Arbeitstag spüre er die Wirbelsäulen- und Hüftschmerzen in der linken Hüfte sehr stark. Seiner Ansicht nach könne eine Allgemeinmedizinerin kein ausreichendes Urteil in der vorgenommenen Untersuchungszeit abgeben. Die Leiden Nr. 2 und 3 seien teilweise anzurechnen. 1.
  18. Das am 30.08.2020 (Begutachtung 19.08.2020) von einem ärztlichen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) erstellte Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „… Anamnese: Einwendungen zum Parteiengehör gegen Vorgutachten Feststellungsantrag vom 05.02.2020 durch Dr. R-K. mit 40% Gesamtgrad wegen: organische emotional labile Störung, DD: organisch depressiv 40% Einschränkung des Sehvermögens, Verkümmerung des Sehnervs links bei Zustand nach Schädelhirntrauma 1975 20% Wirbelsäulenschmerzen, Zustand nach Bandscheibenvorfall L4/L5 Zustand nach Kuraufenthalt 20% Einwendungen: Eine Erblindung des linken Auges sei nicht berücksichtigt worden: laut Augenarztbefund vom 30.10.2019 besteht links ein Visus von 0.2 und keine völlige Blindheit. Herr M. bestätigt dies, indem er angibt Umrisse und Hell/Dunkel erkennen zu können. fehlender Schädelknochen 7x7cm links nach SHT, asymmetrische Kopfform, Deckung mit Kunststoff wurde abgestoßen, er habe eine große Einschränkung der Bewegungsfreiheit wegen wesentlicher Verletzungsgefahr. Mittelohrschädigung: unmittelbar nach dem SHT 1975, in letzter Zeit keine Beschwerden. Tinnitus kompensiert Schwindel: morgens, er beschreibt keinen vestibulären, vaskulären oder cervikalen Schwindel, sondern ein „nicht zurecht finden für einige Sekunden, wie ein kurzer Blackout, morgens“ Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen mit Erinnerungslücken nach SHT Medikamentenunverträglichkeit der bisher versuchten Psychopharmaka fehlender Geruchs- und Geschmacksinn nach SHT: beim Essen schmecke er nichts, auch normale Geruchsintensität nehme er nicht war, nur Extremes, wie z.B. Gülle merke er. Bei Z.n. Schädelhirntrauma nach Busunfall im Kindesalter erfolgte 1975 ein stationärer Krankenhaus Aufenthalt sowie Reha Maßnahmen. Eine Klasse in der Schule wurde wiederholt. Anschließend hatte Herr M. noch Störungen mit dem Geruchs- und Geschmackssinn bis jetzt. Beim Essen schmecke er nichts, auch normale Geruchsintensität nehme er nicht war, nur Extremes, wie z.B. Gülle merke er. Seither besteht auch eine eingeschränkte Merkfähigkeit, er verwechselt die Namen, bringt Worte nicht raus. Diskrete Feinmotorikstörung im Bereich der rechten Hand sowie eine blande Narbe im Bereich der linken Schläfe mit leichter temporaler Abflachung. Darunter fehle der Schädelknochen 7x7cm links nach SHT, Deckung mit Kunststoff wurde abgestoßen. Er habe eine große Einschränkung der Bewegungsfreiheit, weil er sich an der nicht mit Knochen gedeckten Schädelseite verletzen könnte, was seit 1975 aber auch noch nicht passiert sei. Er halte bei einem Sturz immer gleich schützend die Hand drüber. Er habe auch Schwierigkeiten seit dem Schädel Hirn Trauma aufgrund der liegenden Metallclips. Eine ursprünglich vorliegende Halbseitenlähmung des rechten Armes sei wieder komplett rückläufig. Derzeitige Beschwerden: Zunehmend seien die psychischen Belastungen in den letzten Jahren mit intensiver Auslenkung im Jahr
  19. Ab Mai 2019 wird erstmals eine zunehmende depressive Phase, eine Verschlimmerung der Gedächtnisstörung, Angstzustände und eine Rückzugstendenz beschrieben. Im Oktober 2019 wurde erstmals Kontakt mit der psychiatrischen Fachärztin Dr. S. aufgenommen, danach Beginn einer Psychotherapie, 30 Einheiten wurden bewilligt, 6 Einheiten bereits bei der Psychotherapeutin Fr. P. absolviert. Eine orale Medikation mit Escitalopram und Sertralin und Duloxetin und Trittico wurde ursprünglich begonnen, aufgrund der Nebenwirkungen jedoch wieder beendet. Aktuelle Medikation: Lamotrigin 25mg 1-0-0, Simvastatin 30mg 0-0-1, Inkontan 15mg 1x1 aufgrund des intermittierenden Nachträufelns nach dem Harnlassen. Eine Abklärung ist dazu noch nicht erfolgt. Außerdem berichtet Herr M. über eine Visusminderung, ein aktueller Augenfachbefund liegt vor., bei Z.n. Unterschenkelfraktur und Fraktur des Schlüsselbeins links seien diese folgenlos abgeheilt. Es besteht intermittierend eine endlagig eingeschränkte schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter, jedoch ohne Defizit. Claviculafraktur links, Impingement linke Schulter, Arthrose li. Schulter Außerdem berichtet er über Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Discusprolaps L4/L5 seit 2018 mit konservativer Therapie. Ursprünglich Gefühlsstörung im Bereich der linken unteren Extremität, diese ist nach dem Reha Aufenthalt vollständig reversibel. Es bestehen bei vermehrter Belastung noch Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlen in das Gesäß beidseits und in den linken lateralen und ventralen Oberschenkel. Es besteht keine motorische oder sensible Einschränkung dazu. Es wird auch keine Gehhilfe verwendet. Herr M. berichtet seit Mai 2019 über ein erstmalig aufgetretenes Vibrieren am ganzen Körper, über eine Unruhe am ganzen Körper. Die Angstzustände werden immer mehr. Es besteht eine Rückzugstendenz. Er soll aufgrund des Schädel Hirn Traumas keinen Alkohol trinken, fühlt sich dadurch auch sozial ausgegrenzt. Insgesamt Verschlimmerung der psychiatrischen Komponente seit Mai 2019 vorliegend. Eine Therapie wurde begonnen. Evaluierung hinsichtlich der fraglichen Anfallsgeschehen (Vibrieren am ganzen Körper) bisher noch nicht erfolgt, eine neurologische Verlaufskontrolle ist anamnestisch erhoben mit Mai 2020 auch mit EEG Verlaufskontrolle geplant. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) organische emotional labile Störung, DD: organisch depressiv Oberer Rahmensatz, nach Polytrauma und Schädelhirntrauma 1975: affektive, somatische und kognitive Störungen, beginnende Rückzugstendenz aber sozial integriert. Leistungsknicke aber aufrechte 35 Wochenstundenarbeit. Orale Medikation, laufend Psychotherapie, psychiatrische Konsultationen - Erstkontakt 5/2018.Oberer Rahmensatz, nach Polytrauma und Schädelhirntrauma 1975: affektive, somatische und kognitive Störungen, beginnende Rückzugstendenz aber sozial integriert. Leistungsknicke aber aufrechte 35 Wochenstundenarbeit. Orale Medikation, laufend Psychotherapie, psychiatrische Konsultationen - Erstkontakt 5 aus 2018,. Pos. Nr. 03.05.01, GdB 40 % 2) Einschränkung des Sehvermögens Prozentsatz nach Tabelle Spalte 1, Zeile 5 aufgrund der Verkümmerung des Sehnervs links bei Zustand nach Schädelhirntrauma
  20. Laut Augenfachbefund Visus rechts 1,00 p; links: 0,20 pp. Pos. Nr. 11.02.01, GdB 20 % 3) Wirbelsäulenschmerzen, Zustand nach Bandscheibenvorfall L4/L5 Oberer Rahmensatz, bei Zustand nach Kuraufenthalt - Beschwerdefrei entlassen (Kreuzschmerzen abgeklungen), keine sensomotorischen Ausfälle, keine Dauertherapie, keine Dauermedikation, geringe Einschränkung im Alltag. Pos. Nr. 02.01.01, GdB 20 % Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40%. Die Leiden Nummer 2 und 3 steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: St.p. SHT mit Epiduralhämatom, li osteoklastische parieto temporo Kraniotomie, Metallclips im Kopf in situ 1975 - posttraum. Narbenveränderungen mit Narben, Hygrome bds frontal Claviculafraktur links Impingement linke Schulter, Arthrose li Schulter - keine wesentliche Beeinträchtigung im Alltag, keine Therapie, keine Medikation, keine Befunde offene Unterschenkelfraktur links – OP Epilepsie -fragl. Anfall 2014: keine Fachbefunde dazu, keine Medikation, keine Therapie; Presbyopie, R:Naevus chorioideae, Astigmatismus bds.- wurde unter Leiden Nummer 2 mitberücksichtigt Mittelohrschädigung: aktuell nicht vorliegend, der Tinnitus ist kompensiert, kein Befund vorliegend Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Kommentar zu den Einwendungen: Herr M. hat eine Erblindung links angenommen, die mit 30% GdB einzuschätzen wäre, tatsächlich liegt aber ein Visus von 0.2 vor. Der fehlende Schädelknochen links temporal ist kosmetisch nicht auffallend und es besteht nur theoretisch eine erhöhte Verletzungsgefahr. Schwindel, Wort- und Gedächtnisstörungen, fehlender Geruchs- und Geschmackssinn wurden bereits im Vorgutachten aufgenommen, ändern an der Einschätzung nichts. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Insgesamt gleichbleibende Einschätzung. Nachuntersuchung 03/2022 - zur Verlaufskontrolle, Stabilisierung unter laufender Therapie möglichNachuntersuchung 03 aus 2022, - zur Verlaufskontrolle, Stabilisierung unter laufender Therapie möglich …“ 1.
  21. In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde verwies die bP auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 11.04.2020, welche sie aufrecht halte. Sie moniert die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung, zumal bei ihr 3/1981 eine Gesundheitsschädigung von 70 v.H. festgestellt worden sei. Auf Grund ihres Alters sei ihr Gesundheitszustand schlechter als noch
  22. Im Gutachten wurde hinsichtlich des Schädels- Hirntraumas eine Verletzungsgefahr verneint, obwohl ihm in der Arbeit Eisenteile auf den Kopf gefallen seien, weshalb er das Krankenhaus aufsuchen hätte müssen. Er habe sich auch schon zu Hause verletzt. Die daraus resultierenden Einschränkungen und Belastungen seien laut seiner Psychologin sehr schwierig medikamentös zu behandeln. Leider bestehe eine große Medikamentenunverträglichkeit. Die Schwindel-, Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen, Gleichgewichtsstörungen, Erinnerungslücken, Depressionen werden zwar durch den Besuch beim Psychologen und Therapeuten gemildert, jedoch treten diese Probleme mit der Zeit wieder verstärkt auf. Seine Hirnleistungsschwäche, welche gleich geblieben sei, sei 1981 mit 50 % eingeschätzt worden. Er könne zwar mit dem linken Auge hell oder dunkel unterscheiden, aber für ihn sei das, als wäre er blind. Der Augenarzt habe befundet, dass er als „Einäugig“ zu bezeichnen sei. Sein Zustand habe sich im Hinblick auf den Befund vom Oktober 2019 verschlechtert, weshalb eine neue Feststellung durch den Facharzt notwendig wäre. Er verfüge über keinen Geschmacks- und Geruchssinn. Am rechten Ohr liege eine Mittelohrschädigung vor. Auch habe er an beiden Ohren Tinnitus. Nach einem Arbeitstag spüre er sehr stark die Wirbelsäulen- und die Schmerzen in der linken Hüfte. Der Gutachter habe irrtümlich Reha-Maßnahmen 1975 angeführt. Er wiederhole sich und verwechsle auch die Namen in der Arbeit. Eine fachärztliche Begutachtung von Psychologen oder Neurologen und eines Augenarztes würde sicher nicht schaden, da seine Einschränkungen großteils auch im Zentralnervensystem liegen würden. Seiner Ansicht nach könne ein Allgemeinmediziner auf Grund der Vielzahl der Beschwerden ein ausreichendes Urteil in der vorgenommenen Untersuchungszeit nicht abgeben. Die Leiden Nr. 2 und 3 seien teilweise anzurechnen. Es wird um Neubewertung seines Gesamtgrades der Behinderung ersucht.1.
  23. In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde verwies die bP auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 11.04.2020, welche sie aufrecht halte. Sie moniert die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung, zumal bei ihr 3 aus 1981, eine Gesundheitsschädigung von 70 v.H. festgestellt worden sei. Auf Grund ihres Alters sei ihr Gesundheitszustand schlechter als noch
  24. Im Gutachten wurde hinsichtlich des Schädels- Hirntraumas eine Verletzungsgefahr verneint, obwohl ihm in der Arbeit Eisenteile auf den Kopf gefallen seien, weshalb er das Krankenhaus aufsuchen hätte müssen. Er habe sich auch schon zu Hause verletzt. Die daraus resultierenden Einschränkungen und Belastungen seien laut seiner Psychologin sehr schwierig medikamentös zu behandeln. Leider bestehe eine große Medikamentenunverträglichkeit. Die Schwindel-, Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen, Gleichgewichtsstörungen, Erinnerungslücken, Depressionen werden zwar durch den Besuch beim Psychologen und Therapeuten gemildert, jedoch treten diese Probleme mit der Zeit wieder verstärkt auf. Seine Hirnleistungsschwäche, welche gleich geblieben sei, sei 1981 mit 50 % eingeschätzt worden. Er könne zwar mit dem linken Auge hell oder dunkel unterscheiden, aber für ihn sei das, als wäre er blind. Der Augenarzt habe befundet, dass er als „Einäugig“ zu bezeichnen sei. Sein Zustand habe sich im Hinblick auf den Befund vom Oktober 2019 verschlechtert, weshalb eine neue Feststellung durch den Facharzt notwendig wäre. Er verfüge über keinen Geschmacks- und Geruchssinn. Am rechten Ohr liege eine Mittelohrschädigung vor. Auch habe er an beiden Ohren Tinnitus. Nach einem Arbeitstag spüre er sehr stark die Wirbelsäulen- und die Schmerzen in der linken Hüfte. Der Gutachter habe irrtümlich Reha-Maßnahmen 1975 angeführt. Er wiederhole sich und verwechsle auch die Namen in der Arbeit. Eine fachärztliche Begutachtung von Psychologen oder Neurologen und eines Augenarztes würde sicher nicht schaden, da seine Einschränkungen großteils auch im Zentralnervensystem liegen würden. Seiner Ansicht nach könne ein Allgemeinmediziner auf Grund der Vielzahl der Beschwerden ein ausreichendes Urteil in der vorgenommenen Untersuchungszeit nicht abgeben. Die Leiden Nr. 2 und 3 seien teilweise anzurechnen. Es wird um Neubewertung seines Gesamtgrades der Behinderung ersucht. 2.
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesver-waltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesver-waltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  27. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und der zusätzlichen Beweisaufnahme durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  28. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und der zusätzlichen Beweisaufnahme durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
  29. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von der belangten Behörde zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.08.2020 ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel/Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, vielmehr wurden sie seitens des Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen unter Punkt 1.
  30. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen verwiesen wird. Mangels neuer fachspezifischer Befunde konnte keine Einschätzung der linken Schulter, der Epilepsie, der Mittelohrschädigung und des Tinnitus vorgenommen werden. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass die bP mit Schreiben vom 16.04.2020 aufgefordert wurde, aktuelle Befunde über die in der Beschwerde angeführten Gesundheitsschädigungen (Mittelohrschädigung) vorzulegen, was sie jedoch unterlassen hat. Im Verwaltungsakt findet sich lediglich ein Befundbericht eines FA für HNO vom 21.03.
  31. Die im Zuge der Beschwerdeerhebung übermittelten Befunde (Ambulanzbefund vom 26.07.2016, ärztliche Bestätigung vom 07.05.1996 über das Vorliegen eines posttraumatischen psychoorganischen Syndroms sowie zweier Röntgenbilder des Schädels vom 22.07.2016) vermögen eine Änderung des Sachverständigengutachtens nicht herbeizuführen, zumal darin keine Befundung aufscheint und die Funktionseinschränkungen weder einer Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet noch begründet bewertet wurden; es mangelt sohin an Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit und stellen die Befunde keine taugliche Grundlage für ein Entscheidung dar. Überdies wurden diese Befunde sowie die Röntgenbilder bereits im Rahmen der Antragstellung bzw. mit der Stellungnahme vorgelegt und bei der Gutachtenserstellung berücksichtigt. Die im Vergleich zum Vorgutachten vom 03.02.1981 geänderte Einstufung der posttraumatischen Hirnleistungsschwäche und praktische Erblindung links ist der nach § 41 Abs. 1 BBG nunmehr anzuwendenden Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) an Stelle der Richtsatzverordnung (BGBl. Nr. 150/1965) geschuldet. Die Richtsatzverordnung unterschied bei der organischen Demenz nur zwischen leicht (30 %), mittel (50 %) und hochgradig (100 %), während die Einschätzungsverordnung eine diffizilere Unterscheidung trifft. Im gegenständlichen Fall wurde das Schädel- Hirntrauma unter die Pos. 03.05.01 mit dem oberen Rahmensatz von 40 % (Konzentrations‐ und Gedächtnisstörungen, Soziale Störungen, Fachärztliche psychotherapeutische Hilfe wurde ambulant in Anspruch genommen, Medikamentöse Behandlung für mindestens 1 Jahr) eingeschätzt. Eine stationäre Aufnahme an psychiatrischen Abteilungen, wie bei 03.05.02 gefordert, wurden nicht vorgebracht und auch nicht belegt.Die im Vergleich zum Vorgutachten vom 03.02.1981 geänderte Einstufung der posttraumatischen Hirnleistungsschwäche und praktische Erblindung links ist der nach Paragraph 41, Absatz eins, BBG nunmehr anzuwendenden Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) an Stelle der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,) geschuldet. Die Richtsatzverordnung unterschied bei der organischen Demenz nur zwischen leicht (30 %), mittel (50 %) und hochgradig (100 %), während die Einschätzungsverordnung eine diffizilere Unterscheidung trifft. Im gegenständlichen Fall wurde das Schädel- Hirntrauma unter die Pos. 03.05.01 mit dem oberen Rahmensatz von 40 % (Konzentrations‐ und Gedächtnisstörungen, Soziale Störungen, Fachärztliche psychotherapeutische Hilfe wurde ambulant in Anspruch genommen, Medikamentöse Behandlung für mindestens 1 Jahr) eingeschätzt. Eine stationäre Aufnahme an psychiatrischen Abteilungen, wie bei 03.05.02 gefordert, wurden nicht vorgebracht und auch nicht belegt. Sofern die bP einwendet, dass im Gutachten hinsichtlich des Schädels- Hirntraumas eine Verletzungsgefahr verneint wurde, obwohl ihm in der Arbeit Eisenteile auf den Kopf gefallen seien, weshalb er das Krankenhaus aufsuchen hätte müssen und er sich auch schon zu Hause verletzt habe, ist ihr entgegen zu halten, dass es sich dabei um die allgemeinen Risiken des Lebens handelt, vor der keiner gefeit ist. Im Übrigen hat der Gutachter keineswegs eine Verletzungsgefahr bestritten, sondern ausgeführt, dass auf Grund des fehlenden Schädelknochens nur theoretisch eine „erhöhte“ Verletzungsgefahr besteht. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln der bP kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Wenn die bP einwendet, dass ein Facharzt für Augenheilkunde befundet habe, dass die bP als „Einäugig“ zu bezeichnen sei, ist auf den von der bP vorgelegten Befundbericht einer FÄ f. Augenheilkunde und Optometrie vom 30.10.2019 hinzuweisen, wonach bei der bP ein Visus von 0,2 besteht, welcher nach der Einschätzungsverordnung mit 20 % einzuschätzen ist. Die bP wendet weiters ein, dass ihrer Ansicht nach, ein Allgemeinmediziner auf Grund der Vielzahl ihrer Beschwerden, ein ausreichendes Urteil in der vorgenommenen Untersuchungszeit nicht abgeben kann. Diesbezüglich ist auszuführen, dass neben dem persönlichen Bild der bP auch die vorgelegten Befunde in die Beurteilung des Sachverständigen miteinzufließen haben. Aufgrund seiner Fachkenntnis, insbesondere in Zusammenhang mit der medizinischen Fachkompetenz geht das Gericht davon aus, dass es einem medizinischen Sachverständigen aufgrund seiner erworbenen Qualifikation möglich ist, auch innerhalb von dreißig Minuten sich einen persönlichen Eindruck vom Leidensausmaß eines Patienten zu machen, weshalb diesbezüglich der Ansicht der bP nicht zu folgen ist. Die Untersuchungsdauer allein vermag die Verlässlichkeit des ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht zu erschüttern vermag (vgl. VwGH vom 01.06.1999, Zl. 94/08/0088). Die bP wendet weiters ein, dass ihrer Ansicht nach, ein Allgemeinmediziner auf Grund der Vielzahl ihrer Beschwerden, ein ausreichendes Urteil in der vorgenommenen Untersuchungszeit nicht abgeben kann. Diesbezüglich ist auszuführen, dass neben dem persönlichen Bild der bP auch die vorgelegten Befunde in die Beurteilung des Sachverständigen miteinzufließen haben. Aufgrund seiner Fachkenntnis, insbesondere in Zusammenhang mit der medizinischen Fachkompetenz geht das Gericht davon aus, dass es einem medizinischen Sachverständigen aufgrund seiner erworbenen Qualifikation möglich ist, auch innerhalb von dreißig Minuten sich einen persönlichen Eindruck vom Leidensausmaß eines Patienten zu machen, weshalb diesbezüglich der Ansicht der bP nicht zu folgen ist. Die Untersuchungsdauer allein vermag die Verlässlichkeit des ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht zu erschüttern vermag vergleiche VwGH vom 01.06.1999, Zl. 94/08/0088). Dem Wunsch, nach einer weiteren Untersuchung durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie oder Neurologie und der Augenheilkunde liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten (vgl. VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist jedoch die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist (vgl. VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Auch ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommt (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114), was im gegenständlichen Fall gegeben ist.Dem Wunsch, nach einer weiteren Untersuchung durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie oder Neurologie und der Augenheilkunde liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten vergleiche VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist jedoch die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist vergleiche VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Auch ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht, sondern es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommt vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114), was im gegenständlichen Fall gegeben ist. Wenn die bP in ihrer Beschwerde nun einwendet, dass die lfd. Nr. 2 und 3 zum Teil anzurechnen seien, ist sie auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen, wonach eine Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen hat. Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

dem angeführten Gutachten vom 30.08.2020 ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen. 3.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: – Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF – Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF – Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF – Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF – Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF– Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  3. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

§ 19bAbs. 3 BEinst

G idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 6 BEinst

G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs.

2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 7 BEinst

G haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19b Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 2Abs 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. 3.4.

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 7Abs.

2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Paragraph 7, Absatz 2, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom

  1. Juni 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, einzuschätzen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010)
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010,) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  6. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  7. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
  8. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  9. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (Paragraph 55, Absatz 4, BBG) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
  10. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 55 Abs. 5 BBG)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des
  11. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (Paragraph 55, Absatz 5, BBG) § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit
  12. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise).Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit
  13. September 2010 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise). Auszug aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (770 der Beilagen XXIV. GP) - BGBl. I Nr. 81/2010 Auszug aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (770 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, "Nach der geltenden Rechtslage erfolgt die Einschätzung des Grades der Behinderung sowohl im Bereich des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) als auch des Bundesbehindertengesetzes (BBG) durch ärztliche Sachverständige unter Zugrundelegung der

§§ 7

und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erlassenen Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965."Nach der geltenden Rechtslage erfolgt die Einschätzung des Grades der Behinderung sowohl im Bereich des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) als auch des Bundesbehindertengesetzes (BBG) durch ärztliche Sachverständige unter Zugrundelegung der

Paragraphen 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erlassenen Richtsatzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,. Zweck der Richtsatzverordnung ist die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von Kriegsopfern, wobei im Gegensatz zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG bzw. BBG nur jene Gesundheitsschädigungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung (Dienstbeschädigung) stehen, zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt, dass die Richtsatzverordnung schon vor mehr als 40 Jahren in Kraft getreten ist und bei Weitem nicht mehr dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht bzw. die Anforderungen des heutigen Arbeitsmarktes nicht mehr adäquat abbildet.

§ 14Abs. 3 BEinst

G ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

§ 8

BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen; der Bundesminister macht nunmehr von dieser Ermächtigung Gebrauch. [...] Die Einschätzungsverordnung soll - wie auch die vorliegenden Gesetzesänderungen - mit 1. September 2010 in Kraft treten.

Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen; der Bundesminister macht nunmehr von dieser Ermächtigung Gebrauch. [...] Die Einschätzungsverordnung soll - wie auch die vorliegenden Gesetzesänderungen - mit 1. September 2010 in Kraft treten. Mit den gegenständlichen Gesetzesentwürfen soll festgelegt werden, dass bei Anträgen auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bzw. auf Ausstellung von Behindertenpässen

§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes, die ab dem 1.

September 2010 beim Bundessozialamt eingebracht werden, die Einschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der neuen Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat. Um einen reibungslosen Übergang zur neuen Rechtslage zu gewährleisten, soll die Einschätzungsverordnung im Falle eines Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in Fällen, in welchen bereits ein Grad der Behinderung rechtskräftig nach dem Behinderteneinstellungs- oder dem Bundesbehindertengesetz festgestellt wurde, innerhalb der ersten 3 Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (bis 31. August 2013) nicht zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang ist ein ausgestellter Behindertenpass einem mittels Bescheid rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung gleichzuhalten.Mit den gegenständlichen Gesetzesentwürfen soll festgelegt werden, dass bei Anträgen auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bzw. auf Ausstellung von Behindertenpässen

Paragraph 40 f, f, des Bundesbehindertengesetzes, die ab dem

  1. September 2010 beim Bundessozialamt eingebracht werden, die Einschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der neuen Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat. Um einen reibungslosen Übergang zur neuen Rechtslage zu gewährleisten, soll die Einschätzungsverordnung im Falle eines Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in Fällen, in welchen bereits ein Grad der Behinderung rechtskräftig nach dem Behinderteneinstellungs- oder dem Bundesbehindertengesetz festgestellt wurde, innerhalb der ersten 3 Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (bis
  2. August 2013) nicht zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang ist ein ausgestellter Behindertenpass einem mittels Bescheid rechtskräftig festgestellten Grad der Behinderung gleichzuhalten. Gleiches soll bei Nachuntersuchungen gelten, sofern keine objektivierte Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist." Wird daher ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem
  3. August 2013 gestellt, so hat

§ 55Abs.

5 BBG die Einschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. Die bP hat im Jänner 2020 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sowie auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. Es kommt sohin die Einschätzungsverordnung und der auf der Einstufungsverordnung basierende GdB von 30 vH zur Anwendung.Wird daher ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem 31. August 2013 gestellt, so hat

Paragraph 55, Absatz 5, BBG die Einschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. Die bP hat im Jänner 2020 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sowie auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. Es kommt sohin die Einschätzungsverordnung und der auf der Einstufungsverordnung basierende GdB von 30 vH zur Anwendung.

§ 14Abs 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH.

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Nach § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Nach Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 14Abs. 3 BEinst

G ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

§ 8

BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

§ 1

ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2Abs.

1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2Abs.

2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2Abs.

3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3Abs.

1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbe-einträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4Abs.

1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4Abs.

2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27Abs.

1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032). Das Sachverständigengutachten vom 30.08.2020 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die vom ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung auf Grund der vorgelegten Befunde entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet.

diesem Gutachten vom 30.08.2020 ist bei der bP folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen; die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice war folglich abzuweisen. 3.

  1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
  3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  4. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte – zuletzt erstellte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (hier gem. § 19

(1)BEinstG) verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (hier gem. Paragraph 19,
(1)BEinstG) verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. 3.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Es lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L515.2236803.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.