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{'item': 'W103 2234521-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlW103 2234521-1 SpruchW103 2234521-1/6E, W103 2234521-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführerin, einer zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundeasylamtes vom 28.07.2008 in Stattgabe eines durch ihre Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin infolge gemeinsamer illegaler Einreise am 04.09.2005 eingebrachten Asylantrages gemäß §§ 7 Abs. 1 iVm 10 Abs. 2 AsylG 1997 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass den Eltern der Beschwerdeführerin der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden sei und sie als deren minderjähriges Kind Anspruch auf Gewährung des gleichen Schutzumfanges habe. Im Verfahren der Beschwerdeführerin seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden.
  2. Der Beschwerdeführerin, einer zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundeasylamtes vom 28.07.2008 in Stattgabe eines durch ihre Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin infolge gemeinsamer illegaler Einreise am 04.09.2005 eingebrachten Asylantrages gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz 2, AsylG 1997 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass den Eltern der Beschwerdeführerin der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden sei und sie als deren minderjähriges Kind Anspruch auf Gewährung des gleichen Schutzumfanges habe. Im Verfahren der Beschwerdeführerin seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden.
  3. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 10.03.2020 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, welche ihr unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
  4. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 10.03.2020 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, welche ihr unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
  5. Infolgedessen leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten wegen geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat ein und gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.05.2020 die Möglichkeit, zur beabsichtigten Aberkennung ihres Asylstatus, zu ihren aktuellen privaten und familiären Verhältnissen sowie zu ihren aktuellen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat binnen Frist eine Stellungnahme abzugeben. Gleichzeitig wurden ihr die von der Behörde herangezogenen schriftlichen Feststellungen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen einer am 22.05.2020 eingebrachten handschriftlichen Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, in Bezug auf ihr Heimatland habe sie Angst, als Druckmittel für die Probleme ihres Vaters ausgenutzt zu werden. Außerdem habe sie mittlerweile eine eigene kleine Familie im Bundesgebiet gegründet und sehe Österreich als ihr Heimatland an. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und habe eine Tochter. Sie habe in Österreich ihre Familie, zu der jedoch keine Abhängigkeit bestünde. Sie habe in Österreich die Schule absolviert und befinde sich momentan in Karenz. Sie habe eine Lehre als Konditorin angefangen und sei gesund. Beiliegend übermittelt wurden Nachweise über das Einkommen der Beschwerdeführerin, eine Praktikumsvereinbarung für ein Praktikum für den Lehrberuf der Konditorin sowie diverse Schulzeugnisse. Im Rahmen eines Aktenvermerks vom 23.07.2020 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Asylstatus infolge Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. Der Ankerperson sei der Schutzstatus aufgrund möglicher Verfolgung durch die russischen Behörden wegen der Beteiligung an Kampfhandlungen als tschetschenischer Widerstandskämpfer im Tschetschenienkrieg gewährt worden. Aufgrund einer Lageänderung in der Russischen Föderation stehe fest, dass davon auszugehen sei, dass sich die russischen bzw. tschetschenischen Behörden mittlerweile auf IS-Kämpfer/-Unterstützter bzw. auf Personen, welche im Nordkaukasus gegen Sicherheitskräfte kämpfen, konzentrieren würden und sohin Veteranen der Tschetschenienkriege bzw. deren Angehörigen keine Verfolgungshandlungen durch die Behörden mehr drohen würden.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2020 wurde der Beschwerdeführerin in Spruchteil I. der ihr mit Bescheid vom 28.07.2008, Zahl: 05 14.067/1-BAG, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihr in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und es wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 iVm § 55 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2020 wurde der Beschwerdeführerin in Spruchteil römisch eins. der ihr mit Bescheid vom 28.07.2008, Zahl: 05 14.067/1-BAG, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihr in Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und es wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Zur Begründung der Aberkennung des Status der Asylberechtigten wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei der Status einer Asylberechtigten im Jahr 2008 aufgrund ihrer Familienangehörigeneigenschaft zuerkannt worden. Eine aufrechte Verfolgungsgefahr liege nicht mehr vor. Die Lage in ihrem Herkunftsstaat habe sich seit Zuerkennung des Status maßgeblich und nachhaltig verändert und die Beschwerdeführerin müsste nicht befürchten, Opfer etwaiger gegen sie persönlich gerichteter Verfolgungshandlungen seitens der russischen Regierung zu werden. Der Vater der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Teilnahme an Kampfhandlungen des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges in den Fokus der russischen Behörden geraten und habe aufgrund der aus diesem Grund nicht auszuschließenden Verfolgung den Status eines Asylberechtigten erhalten. Gemäß den aktuellen Länderinformationen habe sich jedoch die Lage in der tschetschenischen Republik seit der Ausreise erheblich und nachhaltig verbessert. Es sei davon auszugehen, dass sich die russischen bzw. tschetschenischen Behörden mittlerweile auf IS-Kämpfer/-Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren würden, welche aktuell gegen die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus kämpften. Veteranen der Tschetschenienkriege bzw. deren Angehörige würden keine Verfolgungshandlungen durch die Behörden mehr drohen. Zudem seien die Großeltern väterlicherseits sowie die Brüder des Vaters der Beschwerdeführerin weiterhin unbehelligt in der Russischen Föderation aufhältig; da demnach dem Vater der Beschwerdeführerin, ihrer Ankerperson, keine Verfolgung in der Russischen Föderation mehr drohe, sei auch die Beschwerdeführerin von keiner asylrelevanten Gefahr bedroht. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2020 nicht konkret ausgeführt, welche Probleme sie aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu ihrem Vater im Falle einer Rückkehr befürchten würde. Ihre Asylgründe hätten lediglich auf das Vorbringen ihres Vaters gegründet und es seien zu keinem Zeitpunkt eigene Gründe geltend gemacht worden. Da auch weitere Familienangehörige unbehelligt im Herkunftsstaat leben könnten, sei für die Behörde nicht ersichtlich, weshalb gerade die Beschwerdeführerin einer aktuellen Gefährdung bzw. Verfolgung in ihrem Heimatland unterliegen sollte. Der Beschwerdeführerin wäre es zudem möglich, sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen. Der Beschwerdeführerin sei daher der Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen. Der Vater der Beschwerdeführerin sei aufgrund der Teilnahme an Kampfhandlungen des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges in den Fokus der russischen Behörden geraten und habe aufgrund der aus diesem Grund nicht auszuschließenden Verfolgung den Status eines Asylberechtigten erhalten. Gemäß den aktuellen Länderinformationen habe sich jedoch die Lage in der tschetschenischen Republik seit der Ausreise erheblich und nachhaltig verbessert. Es sei davon auszugehen, dass sich die russischen bzw. tschetschenischen Behörden mittlerweile auf IS-Kämpfer/-Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren würden, welche aktuell gegen die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus kämpften. Veteranen der Tschetschenienkriege bzw. deren Angehörige würden keine Verfolgungshandlungen durch die Behörden mehr drohen. Zudem seien die Großeltern väterlicherseits sowie die Brüder des Vaters der Beschwerdeführerin weiterhin unbehelligt in der Russischen Föderation aufhältig; da demnach dem Vater der Beschwerdeführerin, ihrer Ankerperson, keine Verfolgung in der Russischen Föderation mehr drohe, sei auch die Beschwerdeführerin von keiner asylrelevanten Gefahr bedroht. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2020 nicht konkret ausgeführt, welche Probleme sie aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu ihrem Vater im Falle einer Rückkehr befürchten würde. Ihre Asylgründe hätten lediglich auf das Vorbringen ihres Vaters gegründet und es seien zu keinem Zeitpunkt eigene Gründe geltend gemacht worden. Da auch weitere Familienangehörige unbehelligt im Herkunftsstaat leben könnten, sei für die Behörde nicht ersichtlich, weshalb gerade die Beschwerdeführerin einer aktuellen Gefährdung bzw. Verfolgung in ihrem Heimatland unterliegen sollte. Der Beschwerdeführerin wäre es zudem möglich, sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen. Der Beschwerdeführerin sei daher der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abzuerkennen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei im Falle einer Rückkehr nicht davon bedroht, in eine aussichtslose Lage zu geraten oder hinsichtlich ihres Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden. Es drohe dieser im russischen Staatsgebiet weder Folter, noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Diese sei gesund und weise kein erhöhtes Risiko eines schwerwiegenden Verlaufs im Falle einer allfälligen COVID 19-Infektion auf. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin würden allesamt im Bundesgebiet leben. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Ehegatten, einem afghanischen Staatsangehörigen und Asylwerber, und der gemeinsamen minderjährigen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin habe im Bundesgebiet die Pflichtschule abgeschlossen und eine Lehre als Konditorin begonnen. Diese habe den Großteil ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht und habe ihren Lebensmittepunkt in Österreich. Aufgrund des schützenswerten Familien- und Privatlebens sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 8 EMRK unzulässig. Die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin würden allesamt im Bundesgebiet leben. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Ehegatten, einem afghanischen Staatsangehörigen und Asylwerber, und der gemeinsamen minderjährigen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin habe im Bundesgebiet die Pflichtschule abgeschlossen und eine Lehre als Konditorin begonnen. Diese habe den Großteil ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht und habe ihren Lebensmittepunkt in Österreich. Aufgrund des schützenswerten Familien- und Privatlebens sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Artikel 8, EMRK unzulässig.
  8. Mit am 24.08.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich im Laufe der Jahre von ihrer Familie abgekapselt und schließlich einen afghanischen Staatsangehörigen geheiratet, mit welchem sie eine gemeinsame Tochter hätte. Da diese Beziehung bzw. die Ehe nicht akzeptiert werde, weshalb es auch schon Drohungen gegen sie und ihren Mann gegeben hätte, könne die Beschwerdeführerin nicht in die Russische Föderation zurückkehren, da ihr dort Verfolgung durch die Familie und die Gesellschaft drohe. Ohne familiäre Unterstützung wäre es der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, für ihre Tochter zu sorgen. Die Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht im ausreichenden Maß nachgekommen und habe das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Obwohl der belangten Behörde bekannt gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin einen Afghanen geheiratet habe und mit diesem ein gemeinsames Kind habe, habe sie es unterlassen, die Beschwerdeführerin zu ihren eigenen Asylgründen zu befragen. Der Beschwerdeführerin sei zwar die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt geworden, es sei ihr jedoch nicht bewusst gewesen, welche Angaben die belangte Behörde brauchen würde. Dass die Genannte durch ihre Hochzeit mit einem Afghanen die tschetschenischen „Traditionen“ gebrochen habe, hätte der Behörde auch ohne Befragung klar sein können. Die Feststellung der Behörde hinsichtlich einer der Beschwerdeführerin nicht drohenden individuellen Verfolgung sei schon alleine durch das bekannte Faktum, dass diese außerhalb der Community geheiratet hätte, kein Kopftuch trage und sich von der Familie emanzipiert hätte, falsch. Es habe aufgrund der Beziehung zu ihrem Ehemann Drohungen gegeben; insbesondere habe es auf Instagram Aufrufe gegeben, ihren Freund/Ehemann zu finden. Da die Familie der Beschwerdeführerin ihre Beziehung/Ehe nicht akzeptiere, es zu Aufrufen in sozialen Netzwerken sowie auch zu Drohungen durch den Mann der Cousine der Beschwerdeführerin, welcher sich derzeit in Haft befinde, gekommen sei, würde die Beschwerdeführerin in Tschetschenien durch ihre Familie und die Gesellschaft bedroht sein. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dieser wegen der fehlenden familiären Unterstützung sowie angesichts der fehlenden staatlichen Schutzmöglichkeiten unmöglich. Da ein in Art. 1 Abschnitt C der GFK genannter Endigungsgrund nicht eingetreten sei und nur versucht worden sei, über eine rechtswidrige Auslegung des § 34 AsylG 2005 einen solchen zu kreieren, hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine Aberkennung des internationalen Schutzes nicht rechtskonform sei. Der Beschwerdeführerin drohe aufgrund ihres westlichen Lebensstils sowie des Bruchs mit den tschetschenischen Traditionen durch ihre Familie und die Gesellschaft eine asylrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe jener Frauen, welche mit tschetschenischen Traditionen gebrochen hätten. Diesbezüglich wurde auf auszugsweise zitierte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
  9. Mit am 24.08.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz wurde durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich im Laufe der Jahre von ihrer Familie abgekapselt und schließlich einen afghanischen Staatsangehörigen geheiratet, mit welchem sie eine gemeinsame Tochter hätte. Da diese Beziehung bzw. die Ehe nicht akzeptiert werde, weshalb es auch schon Drohungen gegen sie und ihren Mann gegeben hätte, könne die Beschwerdeführerin nicht in die Russische Föderation zurückkehren, da ihr dort Verfolgung durch die Familie und die Gesellschaft drohe. Ohne familiäre Unterstützung wäre es der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, für ihre Tochter zu sorgen. Die Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht im ausreichenden Maß nachgekommen und habe das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet. Obwohl der belangten Behörde bekannt gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin einen Afghanen geheiratet habe und mit diesem ein gemeinsames Kind habe, habe sie es unterlassen, die Beschwerdeführerin zu ihren eigenen Asylgründen zu befragen. Der Beschwerdeführerin sei zwar die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt geworden, es sei ihr jedoch nicht bewusst gewesen, welche Angaben die belangte Behörde brauchen würde. Dass die Genannte durch ihre Hochzeit mit einem Afghanen die tschetschenischen „Traditionen“ gebrochen habe, hätte der Behörde auch ohne Befragung klar sein können. Die Feststellung der Behörde hinsichtlich einer der Beschwerdeführerin nicht drohenden individuellen Verfolgung sei schon alleine durch das bekannte Faktum, dass diese außerhalb der Community geheiratet hätte, kein Kopftuch trage und sich von der Familie emanzipiert hätte, falsch. Es habe aufgrund der Beziehung zu ihrem Ehemann Drohungen gegeben; insbesondere habe es auf Instagram Aufrufe gegeben, ihren Freund/Ehemann zu finden. Da die Familie der Beschwerdeführerin ihre Beziehung/Ehe nicht akzeptiere, es zu Aufrufen in sozialen Netzwerken sowie auch zu Drohungen durch den Mann der Cousine der Beschwerdeführerin, welcher sich derzeit in Haft befinde, gekommen sei, würde die Beschwerdeführerin in Tschetschenien durch ihre Familie und die Gesellschaft bedroht sein. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dieser wegen der fehlenden familiären Unterstützung sowie angesichts der fehlenden staatlichen Schutzmöglichkeiten unmöglich. Da ein in Artikel eins, Abschnitt C der GFK genannter Endigungsgrund nicht eingetreten sei und nur versucht worden sei, über eine rechtswidrige Auslegung des Paragraph 34, AsylG 2005 einen solchen zu kreieren, hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine Aberkennung des internationalen Schutzes nicht rechtskonform sei. Der Beschwerdeführerin drohe aufgrund ihres westlichen Lebensstils sowie des Bruchs mit den tschetschenischen Traditionen durch ihre Familie und die Gesellschaft eine asylrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe jener Frauen, welche mit tschetschenischen Traditionen gebrochen hätten. Diesbezüglich wurde auf auszugsweise zitierte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
  10. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 28.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.
  12. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Entscheidung zuständig. Zu Spruchteil A) Zurückverweisung der Rechtssache: 2.
  13. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.
  14. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
  15. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
  16. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123): Paragraph 28, Absatz 3,
  17. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
  18. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123): "In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
  19. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
  20. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
  21. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)." "In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
  22. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
  23. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
  24. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)." 2.
  25. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden ist, sodass eine Aberkennung ihres Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 3 AsylG 2005 auch nach Ablauf von mehr als fünf Jahren seit der Zuerkennung des Status in Betracht kommt. 2.
  26. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden ist, sodass eine Aberkennung ihres Asylstatus gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 auch nach Ablauf von mehr als fünf Jahren seit der Zuerkennung des Status in Betracht kommt. 2.2.
  27. Die Behörde hat die Aberkennung des Status der Asylberechtigten auf einen Wegfall der ursprünglich für die Anerkennung als Flüchtling ausschlaggebenden Umstände gestützt und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, welcher der Status der Asylberechtigten nicht aufgrund eigener Gründe, sondern nach den Bestimmungen über die Asylerstreckung abgeleitet vom Status ihres Vaters, zuerkannt worden war, in der Russischen Föderation von keiner individuellen Verfolgung bedroht sei. Auch im Fall ihres Vaters sei die der Asylzuerkennung zugrunde gelegene Verfolgungsgefahr weggefallen, zumal eine Verfolgung von Veteranen der beiden Tschetschenienkriege durch die Behörden Russlands bzw. Tschetscheniens nach den vorliegenden Länderberichten im Allgemeinen nicht mehr stattfinde. Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde der Status eines Asylberechtigten folglich mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.07.2020, Zahl 751406307/190766277, ebenfalls gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt (ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren ist vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig). 2.2.
  28. Die Behörde hat die Aberkennung des Status der Asylberechtigten auf einen Wegfall der ursprünglich für die Anerkennung als Flüchtling ausschlaggebenden Umstände gestützt und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, welcher der Status der Asylberechtigten nicht aufgrund eigener Gründe, sondern nach den Bestimmungen über die Asylerstreckung abgeleitet vom Status ihres Vaters, zuerkannt worden war, in der Russischen Föderation von keiner individuellen Verfolgung bedroht sei. Auch im Fall ihres Vaters sei die der Asylzuerkennung zugrunde gelegene Verfolgungsgefahr weggefallen, zumal eine Verfolgung von Veteranen der beiden Tschetschenienkriege durch die Behörden Russlands bzw. Tschetscheniens nach den vorliegenden Länderberichten im Allgemeinen nicht mehr stattfinde. Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde der Status eines Asylberechtigten folglich mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.07.2020, Zahl 751406307/190766277, ebenfalls gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt (ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren ist vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059-6, ausgesprochen, dass es für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände darauf ankomme, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage habe die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelange die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die in Rn. 29 genannten Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059-6, ausgesprochen, dass es für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände darauf ankomme, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage habe die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelange die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die in Rn. 29 genannten Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) vorliegen. 2.2.
  29. Das gegenständliche Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, weist insofern einen gravierenden Mangel auf, als die Behörde weder die Beschwerdeführerin, noch ihren Vater zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt einvernommen hat. Die Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vor dem Bundesamt nicht einvernommen und zu allfälligen aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt, sodass im Ergebnis keine Ermittlungshandlungen dahingehend getätigt wurden, ob die Beschwerdeführerin wegen der ursprünglichen Ausreisegründe ihrer Familie oder allenfalls auch aufgrund seither neu entstandener eigener Gründe eine Verfolgung in ihrem Heimatland befürchtet. Die Einräumung schriftlichen Parteiengehörs, welche im Rahmen eines Fragenkataloges u.a. eine Fragestellung hinsichtlich aktueller Rückkehrbefürchtungen enthält, kann nicht als ausreichende Grundlage für die Beurteilung einer möglicherweise bestehenden aktuellen Gefährdung der Beschwerdeführerin im Heimatland erachtet werden. Im gegenständlichen Fall scheint eine persönliche Einvernahme deswegen zwingend geboten, zumal der unvertretenen Beschwerdeführerin im schriftlichen Parteiengehör durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine genauen Gründe für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mitgeteilt wurden, sondern lediglich allgemein festgehalten wurde, dass sich die Lage im Heimatland hinsichtlich des Fluchtvorbringens ihres Vaters um ein Wesentliches verbessert hätte. Um der Beschwerdeführerin jedoch die Möglichkeit zu geben, ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten, warum die Voraussetzungen noch immer vorliegen, wären der Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl genauere Informationen zu geben gewesen. Die Behörde beschränkte ihre Ermittlungen hinsichtlich des allfälligen Vorliegens individueller Rückkehrbefürchtung auf die Auflistung der Frage: „Können Sie Gründe geltend machen, dass Sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer Bedrohungssituation ausgesetzt wären?“, welche sich für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Hinblick auf das allfällige Vorliegen einer individuellen asylrelevanten Gefährdung respektive eines möglichen Grundes für die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten als unzureichend erweist. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten acht Jahre alt und war bislang noch nie persönlich hinsichtlich allfälliger persönlicher Rückkehrbefürchtungen einvernommen worden. Um die individuelle Rückkehrsituation und ein allfälliges Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin beurteilen zu können, wären daher jedenfalls weitergehende Ermittlungsschritte von Nöten gewesen. 2.2.
  30. Die Behörde hat die Aberkennung des Asylstatus fallgegenständlich ausschließlich auf den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützt und keine möglichen weiteren Aberkennungsgründe geprüft. Diesbezüglich ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass sich dem Akteninhalt kein Hinweis auf einen allenfalls vorliegenden alternativen Aberkennungstatbestand entnehmen lässt. Die Beschwerdeführerin weist zwar eine rechtskräftige Verurteilung wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. und 4 StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB auf, doch ist in Anbetracht der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen, wenn auch die Taten in ihrem Unrechtsgehalt keinesfalls zu verharmlosen sind, prima facie nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche konkret zu einer vergleichsweise geringen, bedingt nachgesehenen, Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden ist, „ein besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des vom Verwaltungsgerichtshof restriktiv ausgelegten Aberkennungstatbestandes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 begangen hat. 2.2.
  31. Die Behörde hat die Aberkennung des Asylstatus fallgegenständlich ausschließlich auf den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützt und keine möglichen weiteren Aberkennungsgründe geprüft. Diesbezüglich ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass sich dem Akteninhalt kein Hinweis auf einen allenfalls vorliegenden alternativen Aberkennungstatbestand entnehmen lässt. Die Beschwerdeführerin weist zwar eine rechtskräftige Verurteilung wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Abs. und 4 StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB auf, doch ist in Anbetracht der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen, wenn auch die Taten in ihrem Unrechtsgehalt keinesfalls zu verharmlosen sind, prima facie nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche konkret zu einer vergleichsweise geringen, bedingt nachgesehenen, Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden ist, „ein besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des vom Verwaltungsgerichtshof restriktiv ausgelegten Aberkennungstatbestandes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 begangen hat. 2.
  32. Angesichts der dargelegten gravierenden Ermittlungslücken erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Aberkennung des Status der Asylberechtigten, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie der erlassenen Rückkehrentscheidung auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich dieser Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Aberkennungsverfahren sind im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob im vom Bundesamt eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als ungeklärt.Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Aberkennungsverfahren sind im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob im vom Bundesamt eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als ungeklärt. 2.
  33. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.2.
  34. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W103.2234521.1.00

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