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{'item': 'W108 2219065-2'}

Obsah (13)§ 8a§ 28Art. 133§ 4§ 24§ 6a§ 9Art. 130§ 6§ 17§ 31§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlW108 2219065-2 SpruchW108 2219065-1/7EW108 2219065-2/4E, W108 2219065-1/7E, W108 2219065-2/4E IM NAMEN DER REPUBL

§ 8aVw

GVG abgewiesen.1. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird

Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.2. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. In einem Verfahren betreffend Gewährung von Unterhaltsvorschüssen

§ 4

Z 3 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) wurde dem Beschwerdeführer, für den ein Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter gerichtlich bestellt ist, als Vater und Unterhaltsschuldner mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.01.2019, 13 Pu 123/10s-29, die Zahlung der Pauschalgebühr

§ 24UVG in Höhe von EUR 305,00 aufgetragen.1.

In einem Verfahren betreffend Gewährung von Unterhaltsvorschüssen

Paragraph 4, Ziffer 3, Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) wurde dem Beschwerdeführer, für den ein Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter gerichtlich bestellt ist, als Vater und Unterhaltsschuldner mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 28.01.2019, 13 Pu 123/10s-29, die Zahlung der Pauschalgebühr

Paragraph 24, UVG in Höhe von EUR 305,00 aufgetragen. 2. Mit rechtskräftigem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 09.04.2019, 13 Pu 123/10s-ZA-29-VNR 2, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die im oben genannten Verfahren angefallene Pauschalgebühr

§ 24

UVG für den Beschluss ON 29 in Höhe von EUR 305,00 samt einer Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 313,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto des Bezirksgerichtes XXXX zur Einzahlung zu bringen.2. Mit rechtskräftigem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 09.04.2019, 13 Pu 123/10s-ZA-29-VNR 2, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die im oben genannten Verfahren angefallene Pauschalgebühr

Paragraph 24, UVG für den Beschluss ON 29 in Höhe von EUR 305,00 samt einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 313,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 zur Einzahlung zu bringen. 3. Mit Schriftsatz vom 12.04.2019 stellte der Beschwerdeführer, durch seinen Erwachsenenvertreter,

§ 9Abs.

2 GEG den Antrag, die ihm vorgeschriebenen Gebühren nachzulassen. Vorgebracht wurde dazu, dass der Beschwerdeführer bis 11.06.2019 eine Haftstrafe verbüße und deshalb kein Einkommen beziehe. Nach Haftentlassung werde er nur wieder die Grundversorgung (EUR 5,50 täglich an Verpflegungsgeld, EUR 40,00 monatlich an Taschengeld) erhalten, sodass er die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht zahlen könne. Da sich seine Lebens- und Einkommenssituation aller Voraussicht nach nicht ändern werde, werde ersucht, die Gebühren nachzusehen.3. Mit Schriftsatz vom 12.04.2019 stellte der Beschwerdeführer, durch seinen Erwachsenenvertreter,

Paragraph 9, Absatz 2, GEG den Antrag, die ihm vorgeschriebenen Gebühren nachzulassen. Vorgebracht wurde dazu, dass der Beschwerdeführer bis 11.06.2019 eine Haftstrafe verbüße und deshalb kein Einkommen beziehe. Nach Haftentlassung werde er nur wieder die Grundversorgung (EUR 5,50 täglich an Verpflegungsgeld, EUR 40,00 monatlich an Taschengeld) erhalten, sodass er die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht zahlen könne. Da sich seine Lebens- und Einkommenssituation aller Voraussicht nach nicht ändern werde, werde ersucht, die Gebühren nachzusehen. 4. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach § 9 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erließ, nach Durchführungen von Ermittlungen, u.a. Einholung einer Vollzugsinformation und Beischaffung des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.11.2018, 2 P 144/17h-95, den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers, die ihm im Grundverfahren 13 Pu 123/10s-ZA-29-VNR 2 des Bezirksgerichtes XXXX vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 313,00

§ 9Abs.

2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben wurde.4. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 9, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erließ, nach Durchführungen von Ermittlungen, u.a. Einholung einer Vollzugsinformation und Beischaffung des Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 16.11.2018, 2 P 144/17h-95, den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers, die ihm im Grundverfahren 13 Pu 123/10s-ZA-29-VNR 2 des Bezirksgerichtes römisch 40 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 313,00

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht stattgegeben wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes und der Angaben des Beschwerdeführers (wie oben dargestellt) aus: Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.11.2018 zu 2 P 144/17h-95 sei die Rechnungslegung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters bestätigt und der Kontostand des Beschwerdeführers mit EUR 2.020,09 angegeben worden.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 16.11.2018 zu 2 P 144/17h-95 sei die Rechnungslegung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters bestätigt und der Kontostand des Beschwerdeführers mit EUR 2.020,09 angegeben worden. Die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am XXXX geborenen Zahlungspflichtgen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten (Das Datum der Entlassung aus der Haft sei voraussichtlich der 11.06.2019).Die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am römisch 40 geborenen Zahlungspflichtgen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten (Das Datum der Entlassung aus der Haft sei voraussichtlich der 11.06.2019). In Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse (Kontoguthaben von EUR 2.020,09) könne in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 313,00 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden. In Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse (Kontoguthaben von EUR 2.020,09) könne in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 313,00 keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden. Im Hinblick auf die Höhe des hier geschuldeten Betrages könne nicht gesagt werden, dass etwa die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, weshalb ein dauerhafter Nachlass nicht gewährt werden könne. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher vorgebracht wurde, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, da die belangte Behörde weder das infolge Strafhaft völlig fehlende Einkommen noch die früheren Haftzeiten berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer spreche nur wenig Deutsch und könne kaum richtig lesen und schreiben, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse keinesfalls mehr verändern könnten. Die Grundversorgung reiche kaum zur Deckung seines dringendsten Lebensbedarfes aus, die vorgeschriebenen EUR 313,00 an Gerichtsgebühren hätten eine Gefährdung seines Unterhaltes zur Folge. Die von der belangten Behörde festgestellten EUR 2.020,09 sollten als „eiserne Reserve“ dienen und würden auch deutlich unter dem Freibetrag des § 12 Abs. 3 Z 5 WMG liegen. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher vorgebracht wurde, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, da die belangte Behörde weder das infolge Strafhaft völlig fehlende Einkommen noch die früheren Haftzeiten berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer spreche nur wenig Deutsch und könne kaum richtig lesen und schreiben, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse keinesfalls mehr verändern könnten. Die Grundversorgung reiche kaum zur Deckung seines dringendsten Lebensbedarfes aus, die vorgeschriebenen EUR 313,00 an Gerichtsgebühren hätten eine Gefährdung seines Unterhaltes zur Folge. Die von der belangten Behörde festgestellten EUR 2.020,09 sollten als „eiserne Reserve“ dienen und würden auch deutlich unter dem Freibetrag des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, WMG liegen.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 7.
  2. Zur Feststellung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers wurde dieser mit hg. Anordnung vom 07.07.2020 aufgefordert, den Fragebogen zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszufüllen sowie bekanntzugeben, wie sich seine aktuelle Wohn- und Versorgungssituation gestalte, welche finanziellen Leistungen in welcher Höhe er beziehe, auf welche Beweis-/Bescheinigungsmittel sich sein Vorbringen, eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation sei äußerst unwahrscheinlich, stütze und weshalb ihm eine Ratenzahlung des verhältnismäßig geringen geschuldeten Gerichtsgebührenbetrages von EUR 313,00 in (allenfalls sehr kleinen) Monatsraten nicht zumutbar sei. 7.
  3. Mit Schriftsatz vom 15.07.2020 wurde der ausgefüllte Fragebogen übermittelt und bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft seit 04.07.2019 in einem Flüchtlingsheim des XXXX lebe und er nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die für Flüchtlinge vorgesehene Grundversorgung in Höhe von EUR 5,50 täglich an Verpflegungsgeld und EUR 40,00 monatlich an Taschengeld erhalte. Das Geld werde dem Beschwerdeführer in kleinen Teilbeträgen übergeben, da er mit Geld nicht umgehen könne. Der Beschwerdeführer habe Schulden in Höhe von ca. EUR 5.000,00 und kein Vermögen.7.
  4. Mit Schriftsatz vom 15.07.2020 wurde der ausgefüllte Fragebogen übermittelt und bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft seit 04.07.2019 in einem Flüchtlingsheim des römisch 40 lebe und er nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die für Flüchtlinge vorgesehene Grundversorgung in Höhe von EUR 5,50 täglich an Verpflegungsgeld und EUR 40,00 monatlich an Taschengeld erhalte. Das Geld werde dem Beschwerdeführer in kleinen Teilbeträgen übergeben, da er mit Geld nicht umgehen könne. Der Beschwerdeführer habe Schulden in Höhe von ca. EUR 5.000,00 und kein Vermögen. Es sei schon deshalb keine Besserung dieser misslichen Umstände anzunehmen, weil der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Erkrankung leide, keine Schule besucht habe und deshalb nicht (sinnerfassend) lesen oder schreiben oder darüber hinaus auch kaum Deutsch sprechen könne, was sich trotz vieler Bemühungen im Rahmen der immerhin schon im Jahr 2009 eingeleiteten gerichtlichen Erwachsenenvertretung nur unwesentlich geändert habe. Im Hinblick auf das nur geringe Einkommen, das nicht einmal zur Deckung des dringendsten Lebensbedarfs ausreiche, sei auch keine Ratenzahlung möglich. Dem Schriftsatz beigelegt wurden folgende Unterlagen: ● Der ausgefüllte Fragebogen, betreffend die Wohn- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers, aus welchem u.a. hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in einem Flüchtlingsheim in XXXX lebt, er ein Zimmer bewohnt und ihm für die Benützung dieses Zimmers keine Kosten entstehen, er täglich EUR 5,50 an Verpflegungsgeld und monatlich EUR 40,00 an Taschengeld erhält, er kein Vermögen, hingegen ca. EUR 5.000,00 Schulden (Pflegekostenbeiträge, Rettungstransporte, Verwaltungsstrafen, „Schwarzfahrten“) hat und er unterhaltspflichtig für einen minderjährigen Sohn ist, wobei derzeit Unterhaltvorschüsse bestehen. Der ausgefüllte Fragebogen, betreffend die Wohn- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers, aus welchem u.a. hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in einem Flüchtlingsheim in römisch 40 lebt, er ein Zimmer bewohnt und ihm für die Benützung dieses Zimmers keine Kosten entstehen, er täglich EUR 5,50 an Verpflegungsgeld und monatlich EUR 40,00 an Taschengeld erhält, er kein Vermögen, hingegen ca. EUR 5.000,00 Schulden (Pflegekostenbeiträge, Rettungstransporte, Verwaltungsstrafen, „Schwarzfahrten“) hat und er unterhaltspflichtig für einen minderjährigen Sohn ist, wobei derzeit Unterhaltvorschüsse bestehen. ● Ein E-Mail-Verkehr mit dem Journaldienst der XXXX vom Juni/Juli 2019 betreffend die Unterbringung des Beschwerdeführers. Ein E-Mail-Verkehr mit dem Journaldienst der römisch 40 vom Juni/Juli 2019 betreffend die Unterbringung des Beschwerdeführers. ● Ein Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen und festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig ist. ● eine Bestätigung des XXXX vom 13.07.2020 über das Einkommen des Beschwerdeführers, in welcher ua. auch ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer momentan auf einer Warteliste für einen Deutschkurs befinde, um seine Deutschkenntnisse in Schrift und Sprache zu verbessern und somit leichter am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnehmen zu können.  eine Bestätigung des römisch 40 vom 13.07.2020 über das Einkommen des Beschwerdeführers, in welcher ua. auch ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer momentan auf einer Warteliste für einen Deutschkurs befinde, um seine Deutschkenntnisse in Schrift und Sprache zu verbessern und somit leichter am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnehmen zu können. 7.
  5. Gleichzeitig mit der Beantwortung der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes stellte der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 15.07.2020 einen Verfahrenshilfeantrag

§ 8aVw

GVG in Bezug auf das Beschwerdeverfahren betreffend den unter Punkt 4. genannten Bescheid. Der Beschwerdeführer begehrte die Verfahrenshilfe mit der Begründung, dass er infolge seiner nur eingeschränkten Handlungsfähigkeit nicht selbstständig vor Gericht auftreten dürfe und sein beschriebenes nur geringes Einkommen (Grundversorgung für Flüchtlinge) nicht einmal zur Deckung seines dringendsten Lebensbedarfes ausreiche, weshalb er weder die Kosten für das Einschreiten seines Erwachsenenvertreters tragen könne, noch diese durch das Pflegschaftsgericht im Rahmen der Erwachsenenvertretung bestimmt werden dürften. Es werde daher der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer

§ 8aVw

GVG Verfahrenshilfe zu gewähren und den für ihn schon bestellten Erwachsenenvertreter zu betrauen. 7.3. Gleichzeitig mit der Beantwortung der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes stellte der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 15.07.2020 einen Verfahrenshilfeantrag

Paragraph 8 a, VwGVG in Bezug auf das Beschwerdeverfahren betreffend den unter Punkt 4. genannten Bescheid. Der Beschwerdeführer begehrte die Verfahrenshilfe mit der Begründung, dass er infolge seiner nur eingeschränkten Handlungsfähigkeit nicht selbstständig vor Gericht auftreten dürfe und sein beschriebenes nur geringes Einkommen (Grundversorgung für Flüchtlinge) nicht einmal zur Deckung seines dringendsten Lebensbedarfes ausreiche, weshalb er weder die Kosten für das Einschreiten seines Erwachsenenvertreters tragen könne, noch diese durch das Pflegschaftsgericht im Rahmen der Erwachsenenvertretung bestimmt werden dürften. Es werde daher der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer

Paragraph 8 a, VwGVG Verfahrenshilfe zu gewähren und den für ihn schon bestellten Erwachsenenvertreter zu betrauen. 7.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm ferner Einsicht in den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.11.2020 zu 2 P 27/19f-117, mit dem die Rechnungslegung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Zeitraum 01.10.2019 bis 30.09.2020 bestätigt und Vermögen des Beschwerdeführers per 30.09.2020 in Form eines Guthabens in der Höhe von EUR 909,09 auf einem Girokonto ausgewiesen wurde. 7.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm ferner Einsicht in den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.11.2020 zu 2 P 27/19f-117, mit dem die Rechnungslegung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Zeitraum 01.10.2019 bis 30.09.2020 bestätigt und Vermögen des Beschwerdeführers per 30.09.2020 in Form eines Guthabens in der Höhe von EUR 909,09 auf einem Girokonto ausgewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen. Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen. Damit steht insbesondere fest: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und lebt im Quartier des XXXX , wo er ein Zimmer bewohnt. Seine Wohnkosten sind gedeckt. Er erhält die Grundversorgung in Höhe von EUR 5,50 täglich an Verpflegungsgeld sowie monatlich EUR 40,00 an Taschengeld. Das Vermögen des Beschwerdeführers betrug per 09.07.2018 EUR 2.020,09 und per 30.09.2020 EUR 909,09 (Guthaben auf einem Girokonto). Er ist unterhaltspflichtig für einen minderjährigen Sohn (geboren 2008), wobei derzeit Unterhaltsvorschüsse bestehen. Für den Beschwerdeführer ist ein Rechtsanwalt als gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und lebt im Quartier des römisch 40 , wo er ein Zimmer bewohnt. Seine Wohnkosten sind gedeckt. Er erhält die Grundversorgung in Höhe von EUR 5,50 täglich an Verpflegungsgeld sowie monatlich EUR 40,00 an Taschengeld. Das Vermögen des Beschwerdeführers betrug per 09.07.2018 EUR 2.020,09 und per 30.09.2020 EUR 909,09 (Guthaben auf einem Girokonto). Er ist unterhaltspflichtig für einen minderjährigen Sohn (geboren 2008), wobei derzeit Unterhaltsvorschüsse bestehen. Für den Beschwerdeführer ist ein Rechtsanwalt als gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus den Gerichtsakten zu W1082219065-1 und W1082219065-2, insbesondere aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und in seinem Schriftsatz vom 15.07.2020, der auch einen Verfahrensantrag enthält, und den mit diesem vorgelegten Unterlagen (siehe oben Punkt 7.
  5. und Punkt 7.3.) sowie aus den Beschlüssen des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.11.2018 zu 2 P 144/17h-95, und vom 20.11.2020 zu 2 P 27/19f-
  6. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den Verwaltungsakten und Gerichtsakten ein. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus den Gerichtsakten zu W1082219065-1 und W1082219065-2, insbesondere aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und in seinem Schriftsatz vom 15.07.2020, der auch einen Verfahrensantrag enthält, und den mit diesem vorgelegten Unterlagen (siehe oben Punkt 7.
  7. und Punkt 7.3.) sowie aus den Beschlüssen des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 16.11.2018 zu 2 P 144/17h-95, und vom 20.11.2020 zu 2 P 27/19f-
  8. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den Verwaltungsakten und Gerichtsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Die Feststellungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers und zum Umstand, dass ihm keine Wohnkosten entstehen, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen. Die Angaben zu den finanziellen Leistungen, welche er erhält (Grundversorgung), sind durch die Bestätigung des XXXX vom 13.07.2020 belegt. Dass der Beschwerdeführer unterhaltspflichtig für einen minderjährigen Sohn ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.01.2019, 13 Pu 123/10s-
  9. Das Vermögen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Beschlüssen des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.11.2018 zu 2 P 144/17h-95, und vom 20.11.2020 zu 2 P 27/19f-117.Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Die Feststellungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers und zum Umstand, dass ihm keine Wohnkosten entstehen, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen. Die Angaben zu den finanziellen Leistungen, welche er erhält (Grundversorgung), sind durch die Bestätigung des römisch 40 vom 13.07.2020 belegt. Dass der Beschwerdeführer unterhaltspflichtig für einen minderjährigen Sohn ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 28.01.2019, 13 Pu 123/10s-
  10. Das Vermögen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Beschlüssen des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 16.11.2018 zu 2 P 144/17h-95, und vom 20.11.2020 zu 2 P 27/19f-
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zum Verfahrenshilfeantrag: 3.2.1.

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.3.2.1.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit , dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, , die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und , die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu § 8a VwGVG).Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu Paragraph 8 a, VwGVG). 3.2.

  1. Im Fall des Antragstellers liegen die Voraussetzungen für eine Bewilligung der beantragten Verfahrenshilfe nicht vor. 3.2.2.
  2. Die Gewährung der Verfahrenshilfe in Bezug auf den Bescheid, dessen Anfechtung der Antragsteller beabsichtigt, ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht geboten, weil von hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerdeführung nicht ausgegangen werden kann, vielmehr steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die (schon vor der beantragten Verfahrenshilfe eingebrachte und ausgeführte) Beschwerde gegen den Bescheid abzuweisen ist (siehe die hg. Entscheidung über die Beschwerde, Spruchpunkt 2.), weshalb die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Die Behörde hat den Bescheid nach Durchführung eines mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erlassen und hat in der Begründung des Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar, übersichtlich und richtig dargestellt. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass der Bescheid aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten oder aus anderen, nicht geltend gemachten, Gründen rechtswidrig wäre. 3.2.2.
  3. Die Gewährung der Verfahrenshilfe kann aber auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht als geboten angesehen werden. 3.2.2.
  4. Die Gewährung der Verfahrenshilfe kann aber auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht als geboten angesehen werden. Durch den Verweis des § 8a Abs. 1 VwGVG auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. RV 1255 BlgNR
  5. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte (vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 BlgNR
  6. GP, 2 ff.).Durch den Verweis des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  7. GP, 2ff, welche auf VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte vergleiche VfSlg. 19.989 aus 2015,), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 BlgNR
  8. GP, 2 ff.). Abgesehen von den mangelnden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer ein Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter vom Gericht bestellt ist, der im Verfahren über den Gebührennachlass, für das die Verfahrenshilfe beantragt wird, namens des Beschwerdeführers bereits eingeschritten ist und für den Beschwerdeführer eine fristgerechte, zulässige und ordnungsgemäß ausgeführte Beschwerde sowie den Schriftsatz vom 15.07.2020 eingebracht hat, sodass eine wirksame Geltendmachung/Verteidigung der Anliegen des Beschwerdeführers in diesem Verfahren nicht zweifelhaft sein kann. Der effektive Zugang zu Gericht und eine effektive Vertretung des Beschwerdeführers sind somit im konkreten Fall gewährleistet. Abgesehen davon ist der vorliegende Fall nicht von einer derartigen Komplexität der Sach- und Rechtslage geprägt, die die Verfahrenshilfe erforderlich machen würde und ist für die Einbringung einer Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren kein Rechtsanwalt erforderlich. Überdies kann angesichts des verhältnismäßig geringen Betrages, dessen Nachlass der Beschwerdeführer begehrt, sowie bei Bedachtnahme auf den Umstand, dass dem Verfahren über den Gebührennachlass ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag zu Grunde liegt und Einwendungen gegen die Richtigkeit der festgesetzten Gerichtsgebühr und der zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht im Nachlassverfahren geltend gemacht werden können (vgl. etwa VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.1.2016, Ra 2015/16/0132), nicht gesagt werden, dass mit dem Verfahren über den Gebührennachlass ein massiver Grundrechtseingriff verbunden wäre bzw. dass das Verfahren (bzw. die Versagung des Nachlasses) von besonderer Tragweite für den Beschwerdeführer wäre. Überdies kann angesichts des verhältnismäßig geringen Betrages, dessen Nachlass der Beschwerdeführer begehrt, sowie bei Bedachtnahme auf den Umstand, dass dem Verfahren über den Gebührennachlass ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag zu Grunde liegt und Einwendungen gegen die Richtigkeit der festgesetzten Gerichtsgebühr und der zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen nicht im Nachlassverfahren geltend gemacht werden können vergleiche etwa VwGH 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.1.2016, Ra 2015/16/0132), nicht gesagt werden, dass mit dem Verfahren über den Gebührennachlass ein massiver Grundrechtseingriff verbunden wäre bzw. dass das Verfahren (bzw. die Versagung des Nachlasses) von besonderer Tragweite für den Beschwerdeführer wäre. 3.2.
  9. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher abzuweisen. 3.
  10. Zur Beschwerde: 3.3.
  11. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3.1. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3.2.

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.3.3.2.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn nur eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Abweisung eines Nachlassantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Abweisung eines Nachlassantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). 3.3.3. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.3.1. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen wäre (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).3.3.3.1. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen wäre vergleiche auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung zu vertreten scheint, eine Unbilligkeit der Gebühreneinhebung sei darin gelegen, dass der Beschwerdeführer weder die ihm vorgeschriebenen Gebühren nach dem UVG, deren Nachlass er verfahrensgegenständlich anstrebt, noch die Kosten für das Einschreiten seines Erwachsenenvertreters tragen könne und das Pflegschaftsgericht solche Kosten im Rahmen der Erwachsenenvertretung nicht bestimmen dürfe, wird damit noch nicht dargetan, dass im vorliegenden Fall ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten ist. Die Entrichtung sowohl der Pauschalgebühr

§ 24

UVG als auch der Kosten im Rahmen der Erwachsenenvertretung trifft alle von den betreffenden Gesetzen erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen.Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung zu vertreten scheint, eine Unbilligkeit der Gebühreneinhebung sei darin gelegen, dass der Beschwerdeführer weder die ihm vorgeschriebenen Gebühren nach dem UVG, deren Nachlass er verfahrensgegenständlich anstrebt, noch die Kosten für das Einschreiten seines Erwachsenenvertreters tragen könne und das Pflegschaftsgericht solche Kosten im Rahmen der Erwachsenenvertretung nicht bestimmen dürfe, wird damit noch nicht dargetan, dass im vorliegenden Fall ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten ist. Die Entrichtung sowohl der Pauschalgebühr

Paragraph 24, UVG als auch der Kosten im Rahmen der Erwachsenenvertretung trifft alle von den betreffenden Gesetzen erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen. 3.3.3.

  1. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Derartige Gründe sind allerdings im Beschwerdefall nicht gegeben. Aus der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und zu seiner Versorgungsituation ergibt sich, dass er die Grundversorgung in Höhe von EUR 5,50 täglich an Verpflegungsgeld sowie monatlich EUR 40,00 an Taschengeld bezieht und er in einem Quartier des XXXX ein Zimmer bewohnt, wobei die Wohnkosten abgedeckt sind. Somit ist die Versorgung des Beschwerdeführers, im Übrigen unabhängig von Einkünften des Beschwerdeführers aus eigener Erwerbstätigkeit, gesichert. Überdies ergibt sich aus den Beschlüssen des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.11.2018 und vom 20.11.2020 ein Vermögen (Bankguthaben) des Beschwerdeführers per 09.07.2018 von EUR 2.020,09 (das laut der Beschwerde als „eiserne Reserve“ dienen sollte) und per 30.09.2020 von EUR 909,09.Derartige Gründe sind allerdings im Beschwerdefall nicht gegeben. Aus der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und zu seiner Versorgungsituation ergibt sich, dass er die Grundversorgung in Höhe von EUR 5,50 täglich an Verpflegungsgeld sowie monatlich EUR 40,00 an Taschengeld bezieht und er in einem Quartier des römisch 40 ein Zimmer bewohnt, wobei die Wohnkosten abgedeckt sind. Somit ist die Versorgung des Beschwerdeführers, im Übrigen unabhängig von Einkünften des Beschwerdeführers aus eigener Erwerbstätigkeit, gesichert. Überdies ergibt sich aus den Beschlüssen des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 16.11.2018 und vom 20.11.2020 ein Vermögen (Bankguthaben) des Beschwerdeführers per 09.07.2018 von EUR 2.020,09 (das laut der Beschwerde als „eiserne Reserve“ dienen sollte) und per 30.09.2020 von EUR 909,
  2. Schon vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 313,00 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG, die zu einer Gefährdung des Unterhaltes/der Existenzgrundlage des Beschwerdeführers führen würde, erblickte (vgl. dazu auch VwGH 28.04.1994, 94/16/0073 und Dokalik, Gerichtsgebühren13, E
  3. zu § 9 GEG, wonach von der vom Gesetz für einen Nachlass ausdrücklich geforderten „besonderen Härte“ bei einem Bankguthaben in der Höhe von S 2.860,07 [nunmehr EUR 207,84] im Falle der Einbringung der Gebührensumme von S 2.040,00 [nunmehr EUR 148,25] keinesfalls gesprochen werden kann). Der notwendige Unterhalt des Sohnes des Beschwerdeführers ist aufgrund der Unterhaltsvorschüsse ebenfalls nicht gefährdet.Schon vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 313,00 keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG, die zu einer Gefährdung des Unterhaltes/der Existenzgrundlage des Beschwerdeführers führen würde, erblickte vergleiche dazu auch VwGH 28.04.1994, 94/16/0073 und Dokalik, Gerichtsgebühren13, E
  4. zu Paragraph 9, GEG, wonach von der vom Gesetz für einen Nachlass ausdrücklich geforderten „besonderen Härte“ bei einem Bankguthaben in der Höhe von S 2.860,07 [nunmehr EUR 207,84] im Falle der Einbringung der Gebührensumme von S 2.040,00 [nunmehr EUR 148,25] keinesfalls gesprochen werden kann). Der notwendige Unterhalt des Sohnes des Beschwerdeführers ist aufgrund der Unterhaltsvorschüsse ebenfalls nicht gefährdet. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241) dargetan, dass eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG nicht vorliegt, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur befindet. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung)

§ 9Abs.

1 GEG, aber keinen Nachlass

§ 9Abs. 2 GEG (Vw

GH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Zu beachten ist nämlich, dass das GEG die Möglichkeit eines Widerrufes eines Nachlasses nicht vorsieht (vgl. etwa VwGH 25.06.1992, 91/16/0060). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241) dargetan, dass eine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht vorliegt, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur befindet. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung)

Paragraph 9, Absatz eins, GEG, aber keinen Nachlass

Paragraph 9, Absatz 2, GEG (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Zu beachten ist nämlich, dass das GEG die Möglichkeit eines Widerrufes eines Nachlasses nicht vorsieht vergleiche etwa VwGH 25.06.1992, 91/16/0060). Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Der Beschwerdeführer hat allerdings auch über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in Zukunft keinesfalls mehr verbessern können. Es ist nicht ersichtlich, dass ein zukünftiges Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers, etwa durch Aufnahme einer anspruchslosen Arbeit oder auch am zweiten Arbeitsmarkt, ausscheidet, zumal er sich auch der Bestätigung des XXXX vom 13.07.2020 zufolge auf einer Warteliste für einen Deutschkurs befindet, um seine Deutschkenntnisse in Schrift und Sprache zu verbessern und leichter am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnehmen zu können. In Bezug auf die vorgebrachte schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, zu der allerdings keine ärztlichen Befunde vorgelegt wurden, wurde nicht vorgebracht und (mit ärztlichen Berichten) bescheinigt, dass eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (für anspruchslose Arbeit oder am zweiten Arbeitsmarkt) nicht gegeben ist bzw. nicht wiedererlangt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit in der Annahme der belangten Behörde, dass im Fall des Beschwerdeführers nur wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Art vorliegen, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, zumal die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Prognose, es könnten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des 33-jährigen Beschwerdeführers in Zukunft, insbesondere im Hinblick auf sein Alter und seine Haftentlassung, noch bessern, im Ergebnis nach dem oben Ausgeführten zu teilen ist. Mit seinem Vorbringen in seiner Beschwerde und in seiner Stellungnahme ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Beurteilung der Behörde im angefochtenen Bescheid zu erschüttern.Der Beschwerdeführer hat allerdings auch über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in Zukunft keinesfalls mehr verbessern können. Es ist nicht ersichtlich, dass ein zukünftiges Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers, etwa durch Aufnahme einer anspruchslosen Arbeit oder auch am zweiten Arbeitsmarkt, ausscheidet, zumal er sich auch der Bestätigung des römisch 40 vom 13.07.2020 zufolge auf einer Warteliste für einen Deutschkurs befindet, um seine Deutschkenntnisse in Schrift und Sprache zu verbessern und leichter am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnehmen zu können. In Bezug auf die vorgebrachte schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, zu der allerdings keine ärztlichen Befunde vorgelegt wurden, wurde nicht vorgebracht und (mit ärztlichen Berichten) bescheinigt, dass eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (für anspruchslose Arbeit oder am zweiten Arbeitsmarkt) nicht gegeben ist bzw. nicht wiedererlangt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit in der Annahme der belangten Behörde, dass im Fall des Beschwerdeführers nur wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Art vorliegen, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, zumal die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Prognose, es könnten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des 33-jährigen Beschwerdeführers in Zukunft, insbesondere im Hinblick auf sein Alter und seine Haftentlassung, noch bessern, im Ergebnis nach dem oben Ausgeführten zu teilen ist. Mit seinem Vorbringen in seiner Beschwerde und in seiner Stellungnahme ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Beurteilung der Behörde im angefochtenen Bescheid zu erschüttern. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer insbesondere (auch über explizite Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes) nicht dargelegt, dass er zur Bezahlung des Betrages in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten nicht in der Lage wäre und die Gebührenentrichtung in dieser Form für ihn immer noch mit einer besonderen Härte verbunden wäre. So ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, weshalb nicht eine Ratenzahlung in Betracht kommt. Bei Abstattung des in Rede stehenden Betrages in monatlichen (sehr kleinen) Teilbeträgen kann aufgrund der damit bewirkten Reduzierung der monatlichen Zahlungsbelastung auf einen (gerade noch) zu bewältigenden Betrag keinesfalls gesagt werden, dass dies eine Gefährdung des Unterhaltes des Beschwerdeführers mit sich bringen würde. Die dargelegte wirtschaftliche/persönliche Situation des Beschwerdeführers könnte nur die Inanspruchnahme der in § 9 Abs. 1 GEG vorgesehenen Zahlungserleichterungen (allenfalls) rechtfertigen, nicht jedoch den endgültigen Nachlass der Gerichtsgebühren.Die dargelegte wirtschaftliche/persönliche Situation des Beschwerdeführers könnte nur die Inanspruchnahme der in Paragraph 9, Absatz eins, GEG vorgesehenen Zahlungserleichterungen (allenfalls) rechtfertigen, nicht jedoch den endgültigen Nachlass der Gerichtsgebühren. 3.3.3.3. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).3.3.3.3. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden vergleiche dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). 3.3.3.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld

§ 9Abs.

2 GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.3.3.3.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld

Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu versagen, rechtswidrig wäre. 3.3.3.

  1. Ergebnis: Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.3.3.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.3.3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig ist. Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2219065.2.00

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