GVG abgewiesen.1. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird
GVG als unbegründet abgewiesen.2. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. In einem Verfahren betreffend Gewährung von Unterhaltsvorschüssen
Z 3 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) wurde dem Beschwerdeführer, für den ein Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter gerichtlich bestellt ist, als Vater und Unterhaltsschuldner mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.01.2019, 13 Pu 123/10s-29, die Zahlung der Pauschalgebühr
In einem Verfahren betreffend Gewährung von Unterhaltsvorschüssen
Paragraph 4, Ziffer 3, Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) wurde dem Beschwerdeführer, für den ein Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter gerichtlich bestellt ist, als Vater und Unterhaltsschuldner mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 28.01.2019, 13 Pu 123/10s-29, die Zahlung der Pauschalgebühr
Paragraph 24, UVG in Höhe von EUR 305,00 aufgetragen. 2. Mit rechtskräftigem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 09.04.2019, 13 Pu 123/10s-ZA-29-VNR 2, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die im oben genannten Verfahren angefallene Pauschalgebühr
UVG für den Beschluss ON 29 in Höhe von EUR 305,00 samt einer Einhebungsgebühr
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 313,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto des Bezirksgerichtes XXXX zur Einzahlung zu bringen.2. Mit rechtskräftigem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 09.04.2019, 13 Pu 123/10s-ZA-29-VNR 2, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die im oben genannten Verfahren angefallene Pauschalgebühr
Paragraph 24, UVG für den Beschluss ON 29 in Höhe von EUR 305,00 samt einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt einen Betrag von EUR 313,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 zur Einzahlung zu bringen. 3. Mit Schriftsatz vom 12.04.2019 stellte der Beschwerdeführer, durch seinen Erwachsenenvertreter,
2 GEG den Antrag, die ihm vorgeschriebenen Gebühren nachzulassen. Vorgebracht wurde dazu, dass der Beschwerdeführer bis 11.06.2019 eine Haftstrafe verbüße und deshalb kein Einkommen beziehe. Nach Haftentlassung werde er nur wieder die Grundversorgung (EUR 5,50 täglich an Verpflegungsgeld, EUR 40,00 monatlich an Taschengeld) erhalten, sodass er die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht zahlen könne. Da sich seine Lebens- und Einkommenssituation aller Voraussicht nach nicht ändern werde, werde ersucht, die Gebühren nachzusehen.3. Mit Schriftsatz vom 12.04.2019 stellte der Beschwerdeführer, durch seinen Erwachsenenvertreter,
Paragraph 9, Absatz 2, GEG den Antrag, die ihm vorgeschriebenen Gebühren nachzulassen. Vorgebracht wurde dazu, dass der Beschwerdeführer bis 11.06.2019 eine Haftstrafe verbüße und deshalb kein Einkommen beziehe. Nach Haftentlassung werde er nur wieder die Grundversorgung (EUR 5,50 täglich an Verpflegungsgeld, EUR 40,00 monatlich an Taschengeld) erhalten, sodass er die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht zahlen könne. Da sich seine Lebens- und Einkommenssituation aller Voraussicht nach nicht ändern werde, werde ersucht, die Gebühren nachzusehen. 4. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach § 9 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erließ, nach Durchführungen von Ermittlungen, u.a. Einholung einer Vollzugsinformation und Beischaffung des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.11.2018, 2 P 144/17h-95, den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers, die ihm im Grundverfahren 13 Pu 123/10s-ZA-29-VNR 2 des Bezirksgerichtes XXXX vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 313,00
2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben wurde.4. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zur Entscheidung über Anträge nach Paragraph 9, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erließ, nach Durchführungen von Ermittlungen, u.a. Einholung einer Vollzugsinformation und Beischaffung des Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 16.11.2018, 2 P 144/17h-95, den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers, die ihm im Grundverfahren 13 Pu 123/10s-ZA-29-VNR 2 des Bezirksgerichtes römisch 40 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 313,00
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht stattgegeben wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes und der Angaben des Beschwerdeführers (wie oben dargestellt) aus: Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.11.2018 zu 2 P 144/17h-95 sei die Rechnungslegung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters bestätigt und der Kontostand des Beschwerdeführers mit EUR 2.020,09 angegeben worden.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 16.11.2018 zu 2 P 144/17h-95 sei die Rechnungslegung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters bestätigt und der Kontostand des Beschwerdeführers mit EUR 2.020,09 angegeben worden. Die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am XXXX geborenen Zahlungspflichtgen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten (Das Datum der Entlassung aus der Haft sei voraussichtlich der 11.06.2019).Die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am römisch 40 geborenen Zahlungspflichtgen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten (Das Datum der Entlassung aus der Haft sei voraussichtlich der 11.06.2019). In Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse (Kontoguthaben von EUR 2.020,09) könne in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 313,00 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden. In Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse (Kontoguthaben von EUR 2.020,09) könne in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 313,00 keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden. Im Hinblick auf die Höhe des hier geschuldeten Betrages könne nicht gesagt werden, dass etwa die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, weshalb ein dauerhafter Nachlass nicht gewährt werden könne. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher vorgebracht wurde, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, da die belangte Behörde weder das infolge Strafhaft völlig fehlende Einkommen noch die früheren Haftzeiten berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer spreche nur wenig Deutsch und könne kaum richtig lesen und schreiben, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse keinesfalls mehr verändern könnten. Die Grundversorgung reiche kaum zur Deckung seines dringendsten Lebensbedarfes aus, die vorgeschriebenen EUR 313,00 an Gerichtsgebühren hätten eine Gefährdung seines Unterhaltes zur Folge. Die von der belangten Behörde festgestellten EUR 2.020,09 sollten als „eiserne Reserve“ dienen und würden auch deutlich unter dem Freibetrag des § 12 Abs. 3 Z 5 WMG liegen. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher vorgebracht wurde, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, da die belangte Behörde weder das infolge Strafhaft völlig fehlende Einkommen noch die früheren Haftzeiten berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer spreche nur wenig Deutsch und könne kaum richtig lesen und schreiben, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse keinesfalls mehr verändern könnten. Die Grundversorgung reiche kaum zur Deckung seines dringendsten Lebensbedarfes aus, die vorgeschriebenen EUR 313,00 an Gerichtsgebühren hätten eine Gefährdung seines Unterhaltes zur Folge. Die von der belangten Behörde festgestellten EUR 2.020,09 sollten als „eiserne Reserve“ dienen und würden auch deutlich unter dem Freibetrag des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, WMG liegen.
GVG in Bezug auf das Beschwerdeverfahren betreffend den unter Punkt 4. genannten Bescheid. Der Beschwerdeführer begehrte die Verfahrenshilfe mit der Begründung, dass er infolge seiner nur eingeschränkten Handlungsfähigkeit nicht selbstständig vor Gericht auftreten dürfe und sein beschriebenes nur geringes Einkommen (Grundversorgung für Flüchtlinge) nicht einmal zur Deckung seines dringendsten Lebensbedarfes ausreiche, weshalb er weder die Kosten für das Einschreiten seines Erwachsenenvertreters tragen könne, noch diese durch das Pflegschaftsgericht im Rahmen der Erwachsenenvertretung bestimmt werden dürften. Es werde daher der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer
GVG Verfahrenshilfe zu gewähren und den für ihn schon bestellten Erwachsenenvertreter zu betrauen. 7.3. Gleichzeitig mit der Beantwortung der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes stellte der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom 15.07.2020 einen Verfahrenshilfeantrag
Paragraph 8 a, VwGVG in Bezug auf das Beschwerdeverfahren betreffend den unter Punkt 4. genannten Bescheid. Der Beschwerdeführer begehrte die Verfahrenshilfe mit der Begründung, dass er infolge seiner nur eingeschränkten Handlungsfähigkeit nicht selbstständig vor Gericht auftreten dürfe und sein beschriebenes nur geringes Einkommen (Grundversorgung für Flüchtlinge) nicht einmal zur Deckung seines dringendsten Lebensbedarfes ausreiche, weshalb er weder die Kosten für das Einschreiten seines Erwachsenenvertreters tragen könne, noch diese durch das Pflegschaftsgericht im Rahmen der Erwachsenenvertretung bestimmt werden dürften. Es werde daher der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer
Paragraph 8 a, VwGVG Verfahrenshilfe zu gewähren und den für ihn schon bestellten Erwachsenenvertreter zu betrauen. 7.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zum Verfahrenshilfeantrag: 3.2.1.
GVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.3.2.1.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit , dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, , die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und , die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu § 8a VwGVG).Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu Paragraph 8 a, VwGVG). 3.2.
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3.1. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3.2.
2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.3.3.2.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, 93/17/0265; 21.12.1998, 98/17/0180; 18.03.2002, 2001/17/0176; 23.06.2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn nur eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Abweisung eines Nachlassantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Abweisung eines Nachlassantrags hat nicht erst dann zu erfolgen, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). 3.3.3. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.3.1. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen wäre (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).3.3.3.1. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer legt keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte auszugehen wäre vergleiche auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung zu vertreten scheint, eine Unbilligkeit der Gebühreneinhebung sei darin gelegen, dass der Beschwerdeführer weder die ihm vorgeschriebenen Gebühren nach dem UVG, deren Nachlass er verfahrensgegenständlich anstrebt, noch die Kosten für das Einschreiten seines Erwachsenenvertreters tragen könne und das Pflegschaftsgericht solche Kosten im Rahmen der Erwachsenenvertretung nicht bestimmen dürfe, wird damit noch nicht dargetan, dass im vorliegenden Fall ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten ist. Die Entrichtung sowohl der Pauschalgebühr
UVG als auch der Kosten im Rahmen der Erwachsenenvertretung trifft alle von den betreffenden Gesetzen erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen.Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung zu vertreten scheint, eine Unbilligkeit der Gebühreneinhebung sei darin gelegen, dass der Beschwerdeführer weder die ihm vorgeschriebenen Gebühren nach dem UVG, deren Nachlass er verfahrensgegenständlich anstrebt, noch die Kosten für das Einschreiten seines Erwachsenenvertreters tragen könne und das Pflegschaftsgericht solche Kosten im Rahmen der Erwachsenenvertretung nicht bestimmen dürfe, wird damit noch nicht dargetan, dass im vorliegenden Fall ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten ist. Die Entrichtung sowohl der Pauschalgebühr
Paragraph 24, UVG als auch der Kosten im Rahmen der Erwachsenenvertretung trifft alle von den betreffenden Gesetzen erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise. Im Beschwerdefall sind nur Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage festzustellen. 3.3.3.
1 GEG, aber keinen Nachlass
GH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Zu beachten ist nämlich, dass das GEG die Möglichkeit eines Widerrufes eines Nachlasses nicht vorsieht (vgl. etwa VwGH 25.06.1992, 91/16/0060). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241) dargetan, dass eine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht vorliegt, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur befindet. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung)
Paragraph 9, Absatz eins, GEG, aber keinen Nachlass
Paragraph 9, Absatz 2, GEG (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Zu beachten ist nämlich, dass das GEG die Möglichkeit eines Widerrufes eines Nachlasses nicht vorsieht vergleiche etwa VwGH 25.06.1992, 91/16/0060). Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Der Beschwerdeführer hat allerdings auch über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in Zukunft keinesfalls mehr verbessern können. Es ist nicht ersichtlich, dass ein zukünftiges Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers, etwa durch Aufnahme einer anspruchslosen Arbeit oder auch am zweiten Arbeitsmarkt, ausscheidet, zumal er sich auch der Bestätigung des XXXX vom 13.07.2020 zufolge auf einer Warteliste für einen Deutschkurs befindet, um seine Deutschkenntnisse in Schrift und Sprache zu verbessern und leichter am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnehmen zu können. In Bezug auf die vorgebrachte schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, zu der allerdings keine ärztlichen Befunde vorgelegt wurden, wurde nicht vorgebracht und (mit ärztlichen Berichten) bescheinigt, dass eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (für anspruchslose Arbeit oder am zweiten Arbeitsmarkt) nicht gegeben ist bzw. nicht wiedererlangt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit in der Annahme der belangten Behörde, dass im Fall des Beschwerdeführers nur wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Art vorliegen, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, zumal die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Prognose, es könnten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des 33-jährigen Beschwerdeführers in Zukunft, insbesondere im Hinblick auf sein Alter und seine Haftentlassung, noch bessern, im Ergebnis nach dem oben Ausgeführten zu teilen ist. Mit seinem Vorbringen in seiner Beschwerde und in seiner Stellungnahme ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Beurteilung der Behörde im angefochtenen Bescheid zu erschüttern.Der Beschwerdeführer hat allerdings auch über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in Zukunft keinesfalls mehr verbessern können. Es ist nicht ersichtlich, dass ein zukünftiges Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers, etwa durch Aufnahme einer anspruchslosen Arbeit oder auch am zweiten Arbeitsmarkt, ausscheidet, zumal er sich auch der Bestätigung des römisch 40 vom 13.07.2020 zufolge auf einer Warteliste für einen Deutschkurs befindet, um seine Deutschkenntnisse in Schrift und Sprache zu verbessern und leichter am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnehmen zu können. In Bezug auf die vorgebrachte schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, zu der allerdings keine ärztlichen Befunde vorgelegt wurden, wurde nicht vorgebracht und (mit ärztlichen Berichten) bescheinigt, dass eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (für anspruchslose Arbeit oder am zweiten Arbeitsmarkt) nicht gegeben ist bzw. nicht wiedererlangt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht vermag somit in der Annahme der belangten Behörde, dass im Fall des Beschwerdeführers nur wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Art vorliegen, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, zumal die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Prognose, es könnten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des 33-jährigen Beschwerdeführers in Zukunft, insbesondere im Hinblick auf sein Alter und seine Haftentlassung, noch bessern, im Ergebnis nach dem oben Ausgeführten zu teilen ist. Mit seinem Vorbringen in seiner Beschwerde und in seiner Stellungnahme ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Beurteilung der Behörde im angefochtenen Bescheid zu erschüttern. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer insbesondere (auch über explizite Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes) nicht dargelegt, dass er zur Bezahlung des Betrages in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten nicht in der Lage wäre und die Gebührenentrichtung in dieser Form für ihn immer noch mit einer besonderen Härte verbunden wäre. So ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, weshalb nicht eine Ratenzahlung in Betracht kommt. Bei Abstattung des in Rede stehenden Betrages in monatlichen (sehr kleinen) Teilbeträgen kann aufgrund der damit bewirkten Reduzierung der monatlichen Zahlungsbelastung auf einen (gerade noch) zu bewältigenden Betrag keinesfalls gesagt werden, dass dies eine Gefährdung des Unterhaltes des Beschwerdeführers mit sich bringen würde. Die dargelegte wirtschaftliche/persönliche Situation des Beschwerdeführers könnte nur die Inanspruchnahme der in § 9 Abs. 1 GEG vorgesehenen Zahlungserleichterungen (allenfalls) rechtfertigen, nicht jedoch den endgültigen Nachlass der Gerichtsgebühren.Die dargelegte wirtschaftliche/persönliche Situation des Beschwerdeführers könnte nur die Inanspruchnahme der in Paragraph 9, Absatz eins, GEG vorgesehenen Zahlungserleichterungen (allenfalls) rechtfertigen, nicht jedoch den endgültigen Nachlass der Gerichtsgebühren. 3.3.3.3. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).3.3.3.3. Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden vergleiche dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). 3.3.3.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld
2 GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.3.3.3.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld
Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu versagen, rechtswidrig wäre. 3.3.3.
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.3.3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG jeweils nicht zulässig ist. Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2219065.2.00
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