← Österreich

W112 1435608-4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlW112 1435608-4 Spruch, W112 1435608-4/43E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 in Bezug auf die Russische Föderation ab, erteilte ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließt gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen die Beschwerdeführerin und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist; unter räumte es ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von VIERZEHN Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.3.

  1. Mit „Bescheid“ vom 05.11.2014, zugestellt am 11.11.2014, wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.04.2014 sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation ab, erteilte ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, erließt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen die Beschwerdeführerin und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist; unter räumte es ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von VIERZEHN Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Das Bundesamt begründete die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargetan habe, dass eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person aufbauend auf ihr bisheriges Vorbringen vorliege. Vor allem habe sich die Beschwerdeführerin dahingehend widersprochen, wer die Ladung im Herkunftsstaat übernommen habe. Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des in Österreich lebenden Neffen habe aus Sicht des Bundesamtes unterbleiben können, weil dieser keine eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen zu den Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen der Beschwerdeführerin habe und die Frage des Zeitpunktes, in dem die Beschwerdeführerin mit ihrem Neffen zur Erlangung der „Originalladungen“ in Kontakt trat, von der Behörde nicht in Zweifel gezogen werde. Es sei somit kein relevantes Beweisthema hervorgekommen. 3.
  2. Gegen diesen „Bescheid“ des Bundesamtes erhob die Beschwerdeführerin am 18.11.2014 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die im Wesentlichen mit der mangelnden Beweiswürdigung hinsichtlich der vorgelegten Ladung begründet wurde. 3.
  3. Mit Beschluss vom 30.03.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 3 AVG zurück, weil die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Bundesamtes vom 05.11.2014 keine Unterschrift und auch keine Amtssignatur aufwies und daher einen „Nichtbescheid“ darstellte. Der von der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Erledigung mangelte es daher an der Qualität eines Bescheides im Sinn des Art. 130 B-VG, weshalb keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet wurde und diese Beschwerde zurückzuweisen war.3.
  4. Mit Beschluss vom 30.03.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, AVG zurück, weil die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Bundesamtes vom 05.11.2014 keine Unterschrift und auch keine Amtssignatur aufwies und daher einen „Nichtbescheid“ darstellte. Der von der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Erledigung mangelte es daher an der Qualität eines Bescheides im Sinn des Artikel 130, B-VG, weshalb keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet wurde und diese Beschwerde zurückzuweisen war. 3.
  5. Mit Schriftsatz vom 05.04.2016, eingebracht durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin, erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. 3.
  6. Mit Schriftsatz vom 05.04.2016, eingebracht durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin, erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG. 3.
  7. Mit Stellungnahme vom 27.04.2016, eingebracht durch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin, erstattete die Beschwerdeführerin ein umfassendes Vorbringen zum Grad ihrer Integration in Österreich sowie zu ihrem Gesundheitszustand und legte diesbezüglich mehrere Unterlagen vor. 3.
  8. Mit Bescheid vom 01.06.2016, zugestellt am 03.06.2016, wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.11.2014 sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 in Bezug auf die RUSSISCHE FÖDERATION ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen die Beschwerdeführerin erlassen und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist; unter einem räumte es ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von VIERZEHN Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt III.).3.

  1. Mit Bescheid vom 01.06.2016, zugestellt am 03.06.2016, wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 05.11.2014 sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf die RUSSISCHE FÖDERATION ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen die Beschwerdeführerin erlassen und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist; unter einem räumte es ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von VIERZEHN Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION und begründete die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe auch im gegenständlichen Asylverfahren nicht glaubhaft dargetan, dass eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person aufbauend auf ihr bisheriges Vorbringen vorliege. Vor allem habe sich die Beschwerdeführerin dahingehend widersprochen, wie die Ladungen zugestellt worden seien und in welcher Form nach ihr gesucht worden sei. Es sei darüber hinaus widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz erst im April 2014 eingebracht habe, obwohl sie bereits im Dezember 2013 von den Ladungen gewusst habe. Die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des in Österreich lebenden Neffen konnte aus Sicht des Bundesamtes unterbleiben, weil dieser keine eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen zu den Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen der Beschwerdeführerin habe und die Frage des Zeitpunktes, in dem die Beschwerdeführerin mit ihrem Neffen zur Erlangung der „Originalladungen“ in Kontakt trat, von der Behörde nicht in Zweifel gezogen werde. Es sei somit kein relevantes Beweisthema hervorgekommen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass in ihrem Fall keine Umstände ermittelt werden konnten, dass die Beschwerdeführerin auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Fall der Rückkehr ausgesetzt sein werde. Das Vorbringen sei nicht glaubhaft. Es habe daher keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können. Desweiteren liegen keine Hinweise vor, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION ein Bürgerkrieg oder eine Hungersnot herrsche. Es seien keine Umstände bekannt, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt sei. Auch aus den individuellen persönlichen Verhältnissen lasse sich keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ableiten. Während des ganzen Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Trotz der bei ihr diagnostizierten Erkrankungen ( XXXX ) sei kein Hindernis für eine Verbringung in den Herkunftsstaat festzustellen. Es werde auch sonst kein sonstiger auf ihre Person bezogener „außergewöhnlicher Umstand“ behauptet oder bescheinigt. Eine Verletzung des Art 3 EMRK liege also hier nicht vor. Weitere, in der Person der Beschwerdeführerin begründete Rückkehrhindernisse haben bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht erkannt werden können.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass in ihrem Fall keine Umstände ermittelt werden konnten, dass die Beschwerdeführerin auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Fall der Rückkehr ausgesetzt sein werde. Das Vorbringen sei nicht glaubhaft. Es habe daher keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können. Desweiteren liegen keine Hinweise vor, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION ein Bürgerkrieg oder eine Hungersnot herrsche. Es seien keine Umstände bekannt, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt sei. Auch aus den individuellen persönlichen Verhältnissen lasse sich keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ableiten. Während des ganzen Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Trotz der bei ihr diagnostizierten Erkrankungen ( römisch 40 ) sei kein Hindernis für eine Verbringung in den Herkunftsstaat festzustellen. Es werde auch sonst kein sonstiger auf ihre Person bezogener „außergewöhnlicher Umstand“ behauptet oder bescheinigt. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liege also hier nicht vor. Weitere, in der Person der Beschwerdeführerin begründete Rückkehrhindernisse haben bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht erkannt werden können. 3.
  2. Die Beschwerdeführerin erhob, vertreten durch ihre Rechtsberater als gewillkürten Vertreter am 16.0.6.2016 fristgerecht Beschwerde und focht den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit an. Begründend rügte sie im Wesentlichen die Mangelhaftigkeit der getroffenen Länderfeststellungen, die auf unvollständigen und teilweise veralteten Länderberichten basierten. Weiters sei die Beweiswürdigung hinsichtlich der vorgelegten Ladungen mangelhaft durchgeführt worden. Darüber hinaus bestehe ein Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des Bescheides, wenn das Bundesamt schreibe, dass sich im gegenständlichen Asylverfahren kein neuer Sachverhalt ergeben habe, aber meritorisch entscheide. Auch wenn das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Vorbringen des bereits rechtskräftig negativ entschiedenen Vorverfahrens stehe, komme ihm Asylrelevanz zu, da es auf seinen glaubhaften Kern hin zu prüfen sei. Aus all dem folge eine unrichtige rechtliche Beurteilung, wobei der Beschwerdeführerin bei richtiger Anwendung internationaler Schutz zu gewähren gewesen wäre bzw. die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt hätte werden müssen. 3.
  3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt des bezughabenden Verwaltungsakts am 25.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Nachreichung vom 06.02.2018 übermittelte das Bundesamt die deutsche Übersetzung zweier russischer Vorladungen des Beschwerdeführers und seiner Mutter sowie die zugehörigen Untersuchungsberichte durch das Bundeskriminalamt. Gemäß der Beurteilung des Bundeskriminalamtes kann die Authentizität der Ladungen nicht entschieden werden. Darüber hinaus war keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich und unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verfälschung gefunden werden. 3.
  4. Mit Stellungnahme vom 31.07.2020 erstattete die Beschwerdeführerin ein umfassendes Vorbringen zu ihrem Gesundheitszustand. Demzufolge leide sie an XXXX . Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin mehrere Befunde und sonstige medizinische Unterlagen vor. 3.
  5. Mit Stellungnahme vom 31.07.2020 erstattete die Beschwerdeführerin ein umfassendes Vorbringen zu ihrem Gesundheitszustand. Demzufolge leide sie an römisch 40 . Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin mehrere Befunde und sonstige medizinische Unterlagen vor. Zudem gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Grades ihrer Integration und zu ihrem Familienleben in Österreich an, dass sie eine sehr enge Beziehung zu ihrem Sohn habe und mit diesem zusammenlebe. Sie verfüge darüber hinaus über viele Freunde und Bekannte in Österreich, habe mehrere Deutschkurse besucht und könne sich im Alltag gut auf Deutsch verständigen. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin mehrere Unterstützungsschreiben sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vor. 3.
  6. Mit Schreiben vom 24.08.2020 brachte die Beschwerdeführerin weitere Integrationsunterlagen in Vorlage. 3.
  7. Mit Beschluss vom 17.09.2020 wurde Univ. Prof. Dr. XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie bestellt. 3.
  8. Mit Beschluss vom 17.09.2020 wurde Univ. Prof. Dr. römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie bestellt. 3.
  9. Mit Schreiben vom 29.10.2020 übermittelte der Sachverständige ein Gutachten (Untersuchungszeitpunkt: 17.10.2020). Demzufolge finde sich bei der Beschwerdeführerin ein unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund ohne aktuelle psychische Beschwerdesymptomatik. Aus neurologischer Sicht leide die Beschwerdeführerin unter XXXX . Bei der Beschwerdeführerin liege aber keine psychische Störung vor, die die Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigen würde. Hinsichtlich der Behandlung des XXXX sei eine regelmäßige Kontrolle und eine weitere Einstellung auf XXXX empfehlenswert. Ebenso sei die Einnahme eines XXXX aus prophylaktischer Sicht als zielführend zu betrachten. Weiters sei eine allgemeinmedizinische Behandlung und medikamentöse Einstellung der weiteren somatischen Erkrankungen indiziert. Bei einem Behandlungsabbruch der XXXX sei mit einer Verschlechterung des XXXX zu rechnen. Bei Überstellung in die RUSSISCHE FÖDERATION sei aus psychiatrisch-neurologischer Sicht keine Erkrankung fassbar, die einen lebensbedrohlichen Zustand beinhalten würde. Aus psychiatrisch-neurologischer Sicht sei die Reisefähigkeit gegeben. Eine Weiterführung der medikamentösen Behandlung sowohl der psychiatrisch-neurologischen als auch der somatischen Erkrankungsbereiche sollte gewährleistet sein, um einer etwaigen Verschlechterung entgegen zu wirken. 3.
  10. Mit Schreiben vom 29.10.2020 übermittelte der Sachverständige ein Gutachten (Untersuchungszeitpunkt: 17.10.2020). Demzufolge finde sich bei der Beschwerdeführerin ein unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund ohne aktuelle psychische Beschwerdesymptomatik. Aus neurologischer Sicht leide die Beschwerdeführerin unter römisch 40 . Bei der Beschwerdeführerin liege aber keine psychische Störung vor, die die Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigen würde. Hinsichtlich der Behandlung des römisch 40 sei eine regelmäßige Kontrolle und eine weitere Einstellung auf römisch 40 empfehlenswert. Ebenso sei die Einnahme eines römisch 40 aus prophylaktischer Sicht als zielführend zu betrachten. Weiters sei eine allgemeinmedizinische Behandlung und medikamentöse Einstellung der weiteren somatischen Erkrankungen indiziert. Bei einem Behandlungsabbruch der römisch 40 sei mit einer Verschlechterung des römisch 40 zu rechnen. Bei Überstellung in die RUSSISCHE FÖDERATION sei aus psychiatrisch-neurologischer Sicht keine Erkrankung fassbar, die einen lebensbedrohlichen Zustand beinhalten würde. Aus psychiatrisch-neurologischer Sicht sei die Reisefähigkeit gegeben. Eine Weiterführung der medikamentösen Behandlung sowohl der psychiatrisch-neurologischen als auch der somatischen Erkrankungsbereiche sollte gewährleistet sein, um einer etwaigen Verschlechterung entgegen zu wirken. 3.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.11.2020 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH durch, an der die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsberaterin als Vertreterin teilnahmen, aber kein Vertreter des Bundesamtes. Diese gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: „R: […] Mit Bescheid vom 06.05.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies Sie und Ihren Sohn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.08.2013 als unbegründet ab. Mit Beschluss vom 02.10.2013 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde von Ihnen und ihrem Sohn gegen dieses Erkenntnis ab und wies Ihre Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.„R: […] Mit Bescheid vom 06.05.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies Sie und Ihren Sohn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.08.2013 als unbegründet ab. Mit Beschluss vom 02.10.2013 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde von Ihnen und ihrem Sohn gegen dieses Erkenntnis ab und wies Ihre Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung auf Grund des Erkenntnisses vom 08.08.2013 nachgekommen? BF: Nein. R: Und Ihr Sohn? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Weil es keinen Platz gibt, wo wir hinfahren könnten. R: Wie meinen Sie das? BF: Seine Verwandten und meine Verwandten haben es kategorisch abgelehnt, weil ich geflüchtet bin und alles zurückgelassen habe um mich zu retten. Die Verwandten wollen mit uns keinen Kontakt haben. KADYROW hat mich in seinen Fängen gehabt. Es ist so, dass dann die ganze Großfamilie vernichtet wird. R: Mit Bescheid vom 20.08.2013 erließ die LPD XXXX wegen der rechtskräftigen Verurteilung Ihres Sohnes wegen XXXX ein auf die Dauer von XXXX Jahren befristetes Einreiseverbot. Am 17.10.2013 stellten Sie einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 29.10.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und Sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Mit Erkenntnis vom 20.11.2013, Ihnen zugestellt am 25.11.2013, wies der Asylgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof gab Ihrem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (U2575/2013) nicht Folge. Mit Erkenntnis vom 25.02.2014 wies das Landesverwaltungsgericht XXXX die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung auf Grund des Erkenntnisses vom 20.11.2013 nachgekommen?R: Mit Bescheid vom 20.08.2013 erließ die LPD römisch 40 wegen der rechtskräftigen Verurteilung Ihres Sohnes wegen römisch 40 ein auf die Dauer von römisch 40 Jahren befristetes Einreiseverbot. Am 17.10.2013 stellten Sie einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 29.10.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und Sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Mit Erkenntnis vom 20.11.2013, Ihnen zugestellt am 25.11.2013, wies der Asylgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof gab Ihrem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (U2575/2013) nicht Folge. Mit Erkenntnis vom 25.02.2014 wies das Landesverwaltungsgericht römisch 40 die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung auf Grund des Erkenntnisses vom 20.11.2013 nachgekommen? BF: Nein. R: Und Ihr Sohn? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Weil wir nirgends hinfahren können. R: Am 16.04.2014 stellten Sie einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit „Bescheid“ vom 05.11.2014, zugestellt am 11.11.2014, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab, erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zu, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen Sie und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist; unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Sie erhoben Beschwerde gegen diesen Bescheid. Ihr Sohn stellte am 17.03.2015 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt mit Bescheid vom 26.10.2015 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Mit Beschluss vom 10.11.2015 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Ihres Sohnes – aus formellen Gründen – statt und behob die Entscheidung gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG. Mit Beschluss vom 30.03.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde vom 18.11.2014 als unzulässig zurück, weil der Bescheid vom 05.11.2014 keine Unterschrift trug und ihm keine Bescheidqualität zukam. Am 04.04.2016 brachten Sie eine Säumnisbeschwerde ein. Mit Bescheid vom 21.04.2016 wies das Bundesamt den zweiten Antrag Ihres Sohnes auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück, ordnete seine Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG an und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig war. Mit Bescheid vom 01.06.2016 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Es räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Erlassung der Rückkehrentscheidung ein. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 09.08.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Ihren Sohn betreffenden Bescheid erhobene Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Asylantrages als unbegründet ab und gab ihr betreffend die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG statt und behob diese ersatzlos. Ihr Sohn beantragte am 05.08.2016 am Verfassungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis; dieser gab dem Antrag nicht Folge. Ist Ihr Sohn vor der Stellung des dritten Antrages auf internationalen Schutz am 20.09.2016 ausgereist?R: Am 16.04.2014 stellten Sie einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit „Bescheid“ vom 05.11.2014, zugestellt am 11.11.2014, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab, erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zu, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen Sie und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist; unter einem wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Sie erhoben Beschwerde gegen diesen Bescheid. Ihr Sohn stellte am 17.03.2015 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt mit Bescheid vom 26.10.2015 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Mit Beschluss vom 10.11.2015 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Ihres Sohnes – aus formellen Gründen – statt und behob die Entscheidung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG. Mit Beschluss vom 30.03.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde vom 18.11.2014 als unzulässig zurück, weil der Bescheid vom 05.11.2014 keine Unterschrift trug und ihm keine Bescheidqualität zukam. Am 04.04.2016 brachten Sie eine Säumnisbeschwerde ein. Mit Bescheid vom 21.04.2016 wies das Bundesamt den zweiten Antrag Ihres Sohnes auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück, ordnete seine Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG an und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig war. Mit Bescheid vom 01.06.2016 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Es räumte Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Erlassung der Rückkehrentscheidung ein. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 09.08.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Ihren Sohn betreffenden Bescheid erhobene Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Asylantrages als unbegründet ab und gab ihr betreffend die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG statt und behob diese ersatzlos. Ihr Sohn beantragte am 05.08.2016 am Verfassungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis; dieser gab dem Antrag nicht Folge. Ist Ihr Sohn vor der Stellung des dritten Antrages auf internationalen Schutz am 20.09.2016 ausgereist? BF: Nein. R: Am 20.09.2016 stellte Ihr Sohn seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 25.06.2017 wies das Bundesamt diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Möchten Sie etwas zu Ihren bisherigen Verfahren angeben?R: Am 20.09.2016 stellte Ihr Sohn seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 25.06.2017 wies das Bundesamt diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Möchten Sie etwas zu Ihren bisherigen Verfahren angeben? BFV: Nein. R: Sie wurden am 16.04.2014 zu Ihrem dritten Antrag erstbefragt. Wie war die Einvernahmesituation? Gab es Probleme? BF: Ja, es hat natürlich Probleme gegeben. R. Welche Probleme gab es bei der Erstbefragung? BF: Man hat mir gesagt, dass man uns zuhause sucht. R: War die Einvernahmesituation problematisch? BF: Nein. R: Sie erstatteten am 07.05.2014 eine schriftliche Stellungnahme. Halten Sie die Stellungnahme und die darin getroffenen Ausführungen aufrecht? BF: Ja. R: Sie wurden am 17.06.2014 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? Gab es Probleme? Möchten Sie Ihre Aussage korrigieren? BF: Nein, keine Probleme. R: Sie brachten am 02.07.2014 eine Stellungnahme ein und am 18.11.2014 eine Beschwerde. Halten Sie die Stellungnahme und die Aussagen in der Beschwerde vom 18.11.2014 aufrecht? BF: Ja. R: Am 16.06.2016 erhoben Sie Beschwerde gegen diesen Bescheid. Halten Sie die Beschwerde und die darin gestellten Anträge aufrecht? BF: Ja. R: Was hat sich seit 2013 im Hinblick auf Ihre Fluchtgründe geändert? Dh welche Fluchtgründe traten danach ein? BF: Ich weiß ja sonst nichts mehr von zuhause. R: Auf was stützen Sie Ihren Antrag? Was passiert nach 2013? BF: Weil man mir gesagt hat, dass man nach mir sucht. Man sagte mir auch, dass es Ladungen gibt. Dann hat mir der Anwalt gesagt, dass in diesem Fall die Ladungen zugeschickt werden sollen. Dort wo wir leben, gibt es Verwandte. Wo wir leben in XXXX , da haben wir Verwandte. Die Verwandten sind nachhause gefahren und man hat gesagt, dass man uns die Ladungen zuschicken soll. Dann wurden die Ladungen auf den Familiennamen von XXXX geschickt. Ich habe die Ladungen geschickt. (Im Zuge der Rückübersetzung: Später de[m] Anwalt übergeben.) Die Ladungen wurden meiner Schwester gebracht und ihr Sohn wurde dabei zusammengeschlagen. BF zeigt auf das XXXX . Deswegen hat meine Schwester gesagt, dass wir sie in Ruhe lassen sollen. Sie will nichts mehr von uns wissen. So war das. Ich habe alles zurückgelassen, die Wohnung und alles was darin war. Ich bin hierhergekommen um mich und meinen Sohn zu retten. Deswegen sind wir hiergeblieben. BF: Weil man mir gesagt hat, dass man nach mir sucht. Man sagte mir auch, dass es Ladungen gibt. Dann hat mir der Anwalt gesagt, dass in diesem Fall die Ladungen zugeschickt werden sollen. Dort wo wir leben, gibt es Verwandte. Wo wir leben in römisch 40 , da haben wir Verwandte. Die Verwandten sind nachhause gefahren und man hat gesagt, dass man uns die Ladungen zuschicken soll. Dann wurden die Ladungen auf den Familiennamen von römisch 40 geschickt. Ich habe die Ladungen geschickt. (Im Zuge der Rückübersetzung: Später de[m] Anwalt übergeben.) Die Ladungen wurden meiner Schwester gebracht und ihr Sohn wurde dabei zusammengeschlagen. BF zeigt auf das römisch 40 . Deswegen hat meine Schwester gesagt, dass wir sie in Ruhe lassen sollen. Sie will nichts mehr von uns wissen. So war das. Ich habe alles zurückgelassen, die Wohnung und alles was darin war. Ich bin hierhergekommen um mich und meinen Sohn zu retten. Deswegen sind wir hiergeblieben. R: Können Sie mir das genauer erzählen? Welcher Verwandte fuhr nachhause und wie ging es dann genau weiter? BF: XXXX ist nachhause gefahren und hat gesagt, dass diese Ladungen an diese Adresse geschickt werden sollen.BF: römisch 40 ist nachhause gefahren und hat gesagt, dass diese Ladungen an diese Adresse geschickt werden sollen. BFV legt folgendes vor: • Fotos bei denen ein Bildschirm abfotografiert wurde, diese befinden sich zu ganze bereits im Akt Ihres Sohnes • Zwei Ladungen vom 16.08.2013 in Kopie • Kuvert von XXXX , 26.06.2014• Kuvert von römisch 40 , 26.06.2014 • DHL Begleitschreiben von XXXX , 20.06.2014• DHL Begleitschreiben von römisch 40 , 20.06.2014 • Personencharakterristik vom 18.04.2016 • Bestätigung der VHS über Deutschkursbesuch A2 2017 • Empfehlungsschreiben von XXXX • Empfehlungsschreiben von römisch 40 • Schreiben von Familie XXXX , vom 10.06.2016• Schreiben von Familie römisch 40 , vom 10.06.2016 • Psychiatrischer Befund Verein OMEGA, 22.04.2016 • Bestätigung Hausarzt vom 27.07.2020 • Empfehlungsschreiben Familie XXXX , 04/2016• Empfehlungsschreiben Familie römisch 40 , 04/2016 • Bestätigung Verein OMEGA über Teilnahme „Begleitende Integration“ 2013 • Empfehlungsschreiben „ XXXX “, 25.07.2020• Empfehlungsschreiben „ römisch 40 “, 25.07.2020 • Medikationsplan vom 28.07.2020 • Empfehlungsschreiben vom 09.11.2018 • Bestätigung Verein OMEGA über Teilnahme an der begleitenden Integration 2015 R: Was hat sich seit 2013 im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat geändert? BF: Nichts Gutes. R: Was heißt das? BF: Das bedeutet, dass ich nirgends hinfahren kann. R: Was würde Sie und Ihren Sohn im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? BF: Man wird uns eindeutig umbringen. R: Wer konkret sollte Ihnen und Ihrem Sohn, warum konkret, etwas antun wollen? BF: Ich weiß nicht wer die Leute sind, sie gehen maskiert. R. Warum sollte die Ihnen etwas antun? BF. Als mein Sohn verwundet wurde, war er dienstlich unterwegs. Auf sie haben RUSSISCHE Soldaten geschossen. Mein Sohn hatte die schwerste Verletzung. Meine Schwester ist verstorben und auch zwei Neffen wurden verwundet. Deswegen habe ich eine Beschwerde an PUTIN gerichtet und PUTIN hat dieses Schreiben an KADYROW gerichtet, damit dieser sich mit meiner Beschwerde auseinandersetzt. So hat alles begonnen. Die Leute sind dann gekommen und haben meinen Sohn und mich zusammengeschlagen und haben gesagt, dass wir ihnen jedes Monat Geld zahlen sollen. Man hat mir auch alle Unterlagen, die ich nach MOSKAU geschickt habe, weggenommen. Die Leute waren maskiert. Sie wollten wissen, warum ich die Beschwerde dorthin gerichtet habe und was ich gefordert habe. Dann bin ich hierhergekommen. Dann sind die Leute gekommen und ich wurde zusammengeschlagen. Ich hatte dann eine XXXX Operation in XXXX gehabt. Man hat mir einen Schlag mit dem Gewehrkolben auf den Bauch versetzt und meine XXXX haben sich abgelöst. Mein Sohn wurde alle 2 Wochen mitgenommen und geschlagen. Sie haben ihn mitgenommen, zusammengeschlagen und er ist dann immer krank nachhause gekommen. Er hat bis heute noch eine Kugel im Körper. Er wurde 8-Mal operiert. 4-mal in XXXX und 4-mal zuhause. Das ist mein Leben. Ich kann nirgends hinfahren. Ich habe Angst, wenn jemand hinter mich geht. Ich befürchte, dass etwas passiert. Jetzt bin ich ruhiger geworden. 2017 oder 2018 gibt es im APRIL einen Feiertag, das ist ein Feiertag wo man Masken anlegt. An dem Tag wurde mein Sohn von jemanden mit einem Messer in der XXXX verwundet, aber wer das war, weiß ich nicht. Bis jetzt weiß niemand, wer ihn damals verletzt hat. Nicht einmal die Polizei weiß es. Deswegen sind wir von XXXX nach XXXX gefahren. Dort werden wir in Ruhe gelassen und die Menschen sind gut.BF. Als mein Sohn verwundet wurde, war er dienstlich unterwegs. Auf sie haben RUSSISCHE Soldaten geschossen. Mein Sohn hatte die schwerste Verletzung. Meine Schwester ist verstorben und auch zwei Neffen wurden verwundet. Deswegen habe ich eine Beschwerde an PUTIN gerichtet und PUTIN hat dieses Schreiben an KADYROW gerichtet, damit dieser sich mit meiner Beschwerde auseinandersetzt. So hat alles begonnen. Die Leute sind dann gekommen und haben meinen Sohn und mich zusammengeschlagen und haben gesagt, dass wir ihnen jedes Monat Geld zahlen sollen. Man hat mir auch alle Unterlagen, die ich nach MOSKAU geschickt habe, weggenommen. Die Leute waren maskiert. Sie wollten wissen, warum ich die Beschwerde dorthin gerichtet habe und was ich gefordert habe. Dann bin ich hierhergekommen. Dann sind die Leute gekommen und ich wurde zusammengeschlagen. Ich hatte dann eine römisch 40 Operation in römisch 40 gehabt. Man hat mir einen Schlag mit dem Gewehrkolben auf den Bauch versetzt und meine römisch 40 haben sich abgelöst. Mein Sohn wurde alle 2 Wochen mitgenommen und geschlagen. Sie haben ihn mitgenommen, zusammengeschlagen und er ist dann immer krank nachhause gekommen. Er hat bis heute noch eine Kugel im Körper. Er wurde 8-Mal operiert. 4-mal in römisch 40 und 4-mal zuhause. Das ist mein Leben. Ich kann nirgends hinfahren. Ich habe Angst, wenn jemand hinter mich geht. Ich befürchte, dass etwas passiert. Jetzt bin ich ruhiger geworden. 2017 oder 2018 gibt es im APRIL einen Feiertag, das ist ein Feiertag wo man Masken anlegt. An dem Tag wurde mein Sohn von jemanden mit einem Messer in der römisch 40 verwundet, aber wer das war, weiß ich nicht. Bis jetzt weiß niemand, wer ihn damals verletzt hat. Nicht einmal die Polizei weiß es. Deswegen sind wir von römisch 40 nach römisch 40 gefahren. Dort werden wir in Ruhe gelassen und die Menschen sind gut. R: Was würde passieren, wenn Sie und Ihr Sohn (hypothetisch) an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb TSCHETSCHENIENS zurückkehren würden, zB nach MOSKAU, KOSTRINA, JESENTUKI oder ROSTOV? BF: Das ist MOSKAU und KADYROW, die sind zusammen. Für mich ist das kein Unterschied. Ich bin eine alte Frau. Ich wäre nie gekommen, wenn ich dort keine Probleme hätte. Mein Sohn hat 2 Hochschuldiplome, er ist Jurist. Ich habe am Flughafen bei der Essensausgabe gearbeitet, bis zum Schluss, als ich von dort weggefahren bin, habe ich dort gearbeitet. Ich hatte eine Wohnung, ich habe alles zurückgelassen und bin hierhergekommen. R: Möchten Sie eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation abgeben? BF: Ich schaue mir jeden Tag Videos an, wie er Leute auf eine Flasche setzten lässt. Mein Verwandter wurde umgebracht, er heißt XXXX , er war Bankier in MOSKAU. Er hatte überall Filialen. Jetzt spricht man darüber, dass er Leute in das Ausland schickt um den Landsleuten zu helfen, aber ich will keine Hilfe von ihm.BF: Ich schaue mir jeden Tag Videos an, wie er Leute auf eine Flasche setzten lässt. Mein Verwandter wurde umgebracht, er heißt römisch 40 , er war Bankier in MOSKAU. Er hatte überall Filialen. Jetzt spricht man darüber, dass er Leute in das Ausland schickt um den Landsleuten zu helfen, aber ich will keine Hilfe von ihm. R: Was genau meinen Sie damit? BF: Ich meine, dass er überall seine Leute hinschickt, damit diese die Leute [vor Ort] umbringen. Ich bin überzeugt, dass mein Sohn von seinen Leuten verletzt worden ist. R: Die Leute von Ihrem Verwandten XXXX ? Was meinen Sie?R: Die Leute von Ihrem Verwandten römisch 40 ? Was meinen Sie? BF: Ich spreche diese Namen nicht aus, weil ich Angst habe. Es ist KADYROW, er schickt seine Leute. R: Was hat sich betreffend Ihre Angehörigen in der Russischen Föderation seit 2013 geändert? BF: Mein Sohn wurde zusammengeschlagen, dann sind die Leute ständig gekommen und haben gefragt wo ich bin. Sie wollten die Adresse von uns haben. Die Verwandten haben gesagt, dass sie sich von mir und meinem Sohn losgesagt haben. Sie sagten, dass sie meinetwegen keine Probleme bekommen wollen. R: Welche Verwandten haben Sie noch in der RUSSISCHE FÖDERATION? Wo und von was leben die? BF: Ich weiß es nicht. Ich habe keine Kontakte zu ihnen. Ich habe auch keinen Kontakt zu irgendwelchen Freundinnen. R. Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr? BF. Seit 5 Jahren rufe ich niemanden mehr an. Dann habe ich gehört, dass der ältere Bruder gestorben ist und dann habe ich angerufen. R: Wann ist er gestorben? BF: Er ist 2017 oder 2018 gestorben, genau weiß ich es nicht. Ich habe hier niemals über meinen älteren Bruder gesprochen. Er wurde von TSCHETSCHENEN umgebracht. Er hat in der 6ten Abteilung gearbeitet. Er war der Leiter des XXXX . Er wurde 2004 umgebracht. 7 Monate nachher wurde mein Sohn verwundet.BF: Er ist 2017 oder 2018 gestorben, genau weiß ich es nicht. Ich habe hier niemals über meinen älteren Bruder gesprochen. Er wurde von TSCHETSCHENEN umgebracht. Er hat in der 6ten Abteilung gearbeitet. Er war der Leiter des römisch 40 . Er wurde 2004 umgebracht. 7 Monate nachher wurde mein Sohn verwundet. R: Wer ist 2017/2018 gestorben, wenn der Bruder 2004 gestorben ist?R: Wer ist 2017 aus 2018, gestorben, wenn der Bruder 2004 gestorben ist? BF: Der ältere Bruder. R. Das sind zwei verschiedene [Brüder]? BF: Zwei Brüder von zwei verschiedenen Vätern, aber sie hatten keinen Kontakt zu mir. R: Woran ist der Bruder 2017/2018 gestorben?R: Woran ist der Bruder 2017 aus 2018, gestorben? BF: Wir wissen das bis heute nicht. 4 Personen haben auf sein Auto geschossen, aber das waren TSCHETSCHENEN. R: Wie hat sich Ihr Gesundheitszustand seit 2013 geändert? BF: Normal. R: Brauchen Sie aktuell Therapien oder Behandlungen? BF: Ja, ich werde behandelt. Wegen dem XXXX IN DER XXXX habe ich immer noch Behandlungen.BF: Ja, ich werde behandelt. Wegen dem römisch 40 IN DER römisch 40 habe ich immer noch Behandlungen. R: Wie? BF: Ich bekomme alle 6 Monate eine Überweisung zur XXXX . Ansonsten leide ich nur unter XXXX und bekomme keine Behandlung. Ich nehme sehr viele Tabletten ein. Ich nehme täglich 15 Tabletten ein. XXXX , dass ist wahrscheinlich die Altersschwäche. BF: Ich bekomme alle 6 Monate eine Überweisung zur römisch 40 . Ansonsten leide ich nur unter römisch 40 und bekomme keine Behandlung. Ich nehme sehr viele Tabletten ein. Ich nehme täglich 15 Tabletten ein. römisch 40 , dass ist wahrscheinlich die Altersschwäche. R: Waren Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION jemals in Behandlung? BF: Ja, man hat mir zuerst gesagt, dass es ein XXXX ist. Ist XXXX hat man mir gesagt, dass es nicht bösartig ist. Gynäkologisch gesehen habe ich fast nichts mehr. Ich habe keine XXXX mehr und keine XXXX . BF: Ja, man hat mir zuerst gesagt, dass es ein römisch 40 ist. Ist römisch 40 hat man mir gesagt, dass es nicht bösartig ist. Gynäkologisch gesehen habe ich fast nichts mehr. Ich habe keine römisch 40 mehr und keine römisch 40 . R: Was hat sich seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Hinblick auf Ihre Lebensumstände in Österreich geändert? BF: Ich kenne hier Leute. Ich kann mich hier frei bewegen und gehe spazieren. Jeder lässt mich in Ruhe und ich lebe normal. Mein Sohn hat XXXX , er hat auch eine diesbezügliche Karte. Seitdem er in XXXX ist, ist er nur einmal umgefallen. Er ist 2 Jahre lang nicht einmal umgefallen. So leben wir hier.BF: Ich kenne hier Leute. Ich kann mich hier frei bewegen und gehe spazieren. Jeder lässt mich in Ruhe und ich lebe normal. Mein Sohn hat römisch 40 , er hat auch eine diesbezügliche Karte. Seitdem er in römisch 40 ist, ist er nur einmal umgefallen. Er ist 2 Jahre lang nicht einmal umgefallen. So leben wir hier. R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten? BF: Ja. Ich habe auch nicht gekämpft. Ich bin keine Terroristin und mein Sohn auch nicht. Ich habe keinen Bezug zu solchen Leuten, ich hasse sie. R: Sind sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten? BF: Nein. Ich habe nicht einmal mit jemanden gestritten. R: Ihr Sohn wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 07.11.2012 wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Jahren verurteilt; er wurde am 16.03.2015 bedingt aus der Haft entlassen und Bewährungshilfe angeordnet. Mit Urteil vom 16.03.2016 wurde er vom Bezirksgericht XXXX wegen versuchten XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt, mit Urteil vom 01.12.2017 wegen versuchten XXXX und XXXX ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten. Zuletzt wurde er am 17.07.2019 aus der Haft entlassen. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Ihr Sohn wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 07.11.2012 wegen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Jahren verurteilt; er wurde am 16.03.2015 bedingt aus der Haft entlassen und Bewährungshilfe angeordnet. Mit Urteil vom 16.03.2016 wurde er vom Bezirksgericht römisch 40 wegen versuchten römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten verurteilt, mit Urteil vom 01.12.2017 wegen versuchten römisch 40 und römisch 40 ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten. Zuletzt wurde er am 17.07.2019 aus der Haft entlassen. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Ja. Mein Sohn hat natürlich nicht richtig gehandelt. Er war hier nur 2 Wochen und ist mit XXXX zur Arbeit gefahren. Beim Gericht hat man auch gesagt, dass er unschuldig ist. Er hat auch nie gestohlen, er hat nur etwas beim „ XXXX “ aufgemacht. Er ist nicht so ein Mensch und er mag die anderen Menschen sehr. Er hat gearbeitet und den Führerschein gemacht. Er hat den A1 Kurs im Gefängnis gemacht und als er entlassen wurde, hat er einen A2 Kurs gemacht. Er kann als Dolmetscher arbeiten. Wenn es notwendig ist, kann er noch etwas bestehen. Jetzt sitzen wir wegen der Erkrankung zuhause. BF: Ja. Mein Sohn hat natürlich nicht richtig gehandelt. Er war hier nur 2 Wochen und ist mit römisch 40 zur Arbeit gefahren. Beim Gericht hat man auch gesagt, dass er unschuldig ist. Er hat auch nie gestohlen, er hat nur etwas beim „ römisch 40 “ aufgemacht. Er ist nicht so ein Mensch und er mag die anderen Menschen sehr. Er hat gearbeitet und den Führerschein gemacht. Er hat den A1 Kurs im Gefängnis gemacht und als er entlassen wurde, hat er einen A2 Kurs gemacht. Er kann als Dolmetscher arbeiten. Wenn es notwendig ist, kann er noch etwas bestehen. Jetzt sitzen wir wegen der Erkrankung zuhause. R: Meinen Sie mit Erkrankung die Pandemie? BF: Ja. R: Sie haben gesagt, Ihr Sohn hat mit LITAUERN gearbeitet? Was und wo hat er gearbeitet? BF: Im Gefängnis hat er gearbeitet. Da haben sie Metallgegenstände für eine Werkbank erstell[t]. R: Hat er außerhalb der Hafte jemals gearbeitet? BF: Wir würden gerne, aber man nimmt uns nicht auf. Er hilft nur einer älteren Nachbarin. Wenn etwas zu reparieren ist und beim Zusammenbauen von Möbel. R: Was hat sich seit 2013 an den Lebensumständen Ihres Sohnes geändert? BF: Er raucht nicht und er trinkt nicht. R: Leben Sie allein oder in einer Lebensgemeinschaft? BF: Nein. R: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt, seit Sie in Österreich sind? BF: Wir verdienen das Geld nicht, aber ich würde gerne arbeiten. Nur da sitzen ist ein Problem. Aber ich helfe Freundinnen im Garten oder beim Putzen. R: Haben Sie versucht, in Österreich Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit, zB im Rahmen von Dienstleistungschecks, herzustellen? BF: Als man uns nach XXXX geschickt hat, hat man mir gesagt, dass ich auch arbeiten kann. Man hat uns aber nicht zur Arbeit aufgenommen.BF: Als man uns nach römisch 40 geschickt hat, hat man mir gesagt, dass ich auch arbeiten kann. Man hat uns aber nicht zur Arbeit aufgenommen. R: Wo haben Sie sich beworben? BF: Dort wo die Kinder baden, im Schwimmbad. Ich war auch beim Gasthaus. Dort gibt es mehrere Hotels. Ich würde so gerne arbeiten, aber man nimmt mich nicht. R: Welche Fortbildungsmaßnahmen haben Sie in Österreich gesetzt? BF: Wenn man mit mir Deutsch spricht, versteh ich schon, aber mein Reden tu ich mir schwer, weil ich niemanden zum Sprechen habe. R wiederholt die Frage. BF: Nein. R: Welche Deutschkurse und –prüfungen haben Sie bisher absolviert? BF: Ich habe A1, aber nur den Kurs. Jetzt ist Quarantäne, wenn diese vorbei ist, werden wir auch hingehen. R: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? Sie leben seit 8 Jahren in Österreich. BF: Ich rede mit den anderen mit Händen und Füßen und sie verstehen mich. R fordert den BF auf, die folgenden Fragen auf Deutsch zu beantworten: R: Bei wem haben Sie heute übernachtet? BF: ---- R: Bei wem haben Sie heute geschlafen? BF: ------- R. Wie sind Sie nach Wien gekommen. BF: --------- BF: Ich schaffe das nicht, ich bin heute aufgeregt. BFV merkt an, dass wir uns vorhin auf Deutsch, wenn auch gebrochen, unterhalten. R stellt fest, dass die BF äußerst geringe Deutschkenntnisse aufweist und die Verdolmetschung der Verhandlung notwendig ist R: Besitzen Sie außer dem asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht? BF: Nein. Wir leben privat. R: Sind Sie Mitglied in einem Verein? BF: Wir gehen nirgends hin. R: Wie verbringen Sie Ihren Alltag in Österreich? BF: Ich putze und gehe einkaufen. Dort ist ein privates Haus und dort wohnen Leute und ich putze auch dort. Ich gehe alles zu Fuß und gehe viel spazieren. Ich koche auch. R: Welche Verwandten haben Sie in Österreich? BF: In Wien habe ich einen Cousin 3ten Grades. Er heißt XXXX . Er hat eine Frau und 5 Kinder. Ich besuche ihn nur selten. In XXXX gibt es einen Cousin und eine Cousine von meinem Sohn. Die haben schon die Staatsbürgerschaft und arbeiten. Sie heißten XXXX . Das sind Bruder und Schwester.BF: In Wien habe ich einen Cousin 3ten Grades. Er heißt römisch 40 . Er hat eine Frau und 5 Kinder. Ich besuche ihn nur selten. In römisch 40 gibt es einen Cousin und eine Cousine von meinem Sohn. Die haben schon die Staatsbürgerschaft und arbeiten. Sie heißten römisch 40 . Das sind Bruder und Schwester. R: Beschreiben Sie die Beziehung zu XXXX ?R: Beschreiben Sie die Beziehung zu römisch 40 ? BF: Sehr gut. Sie haben sehr viele Kinder. Sie hat 5 Kinder und XXXX hat 4 Kinder. Ich gehe immer hin und gehe mit den Kindern spazieren. Die Kinder sind so gut. Das sind sehr gute Leute und sie helfen uns.BF: Sehr gut. Sie haben sehr viele Kinder. Sie hat 5 Kinder und römisch 40 hat 4 Kinder. Ich gehe immer hin und gehe mit den Kindern spazieren. Die Kinder sind so gut. Das sind sehr gute Leute und sie helfen uns. R. Inwiefern? Wer macht was für wen? BF: Sie kaufen Fleisch für uns, das Essen und Kleidung. Sie haben uns auch Geld gegeben, dass wir hierherkommen können. Er wollte selber kommen, aber er konnte sich nicht frei nehmen von der Arbeit. R: Haben Sie sonst noch Verwandte? BF. Wahrscheinlich schon, aber ich habe keinen Kontakt zu ihnen. Ich habe keinen Kontakt zu TSCHETSCHENEN. R: Ich habe noch eine Frau XXXX im Akt.R: Ich habe noch eine Frau römisch 40 im Akt. BF: Dass ist die Frau von XXXX .BF: Dass ist die Frau von römisch 40 . R: Wer ist XXXX ?R: Wer ist römisch 40 ? BF: Sie lebte in XXXX . Wir haben uns zufällig in einem Geschäft getroffen. Sie hat uns auch geholfen.BF: Sie lebte in römisch 40 . Wir haben uns zufällig in einem Geschäft getroffen. Sie hat uns auch geholfen. R: Wer ist XXXX ?R: Wer ist römisch 40 ? BF: Sie ist die Chefin von der Pension. Die ist eine TSCHETSCHENIN, aber sie hat die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist seit 20 Jahren hier. R: Waren Sie in Österreich jemals einer Gefährdung ausgesetzt? BF: Nein. R: Und Ihr Sohn? BF: Nein. R: Laut Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts vom 05.02.2018 wurden die von Ihnen übermittelten Ladungen nicht verfälscht, es konnten aber weder die Authentizität des verwendeten Formularvordruckes, noch die Ausstellungsmodalitäten bestätigt werden, da das österreichische Bundeskriminalamt über kein Vergleichsmaterial verfügt. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Die Ladungen, wurden mir zugeschickt. Wir konnten solche Ladungen gar nicht selber schreiben. R: Die DIAKONIE konnte Sie im JULI 2020 nicht erreichen – warum? Wo waren Sie? BF: Warum konnte man mich nicht finden? Ich leben in XXXX gibt es auch eine CARITAS. Ich wurde dort registriert und man gibt mit dort Geld. BF: Warum konnte man mich nicht finden? Ich leben in römisch 40 gibt es auch eine CARITAS. Ich wurde dort registriert und man gibt mit dort Geld. R verliest das psychiatrische Gutachten. Möchten Sie dazu etwas angeben? BFV: Mir fehlen Feststellungen zum XXXX und zur Auswirkung betreffend COVID

  1. BFV: Mir fehlen Feststellungen zum römisch 40 und zur Auswirkung betreffend COVID
  2. R: Das kann ein Psychiater nicht begutachten. BF: DR. XXXX hat das aufgeschrieben. Ich habe Tabletten eingenommen.BF: DR. römisch 40 hat das aufgeschrieben. Ich habe Tabletten eingenommen. BFV: Ich behalte mir eine Stellungnahme schriftlich vor. R: Die Frist zur Erstattung der Stellungnahme betrifft 2 Wochen. R: Im ersten Asylverfahren gaben Sie am 16.07.2012 an, dass Sie sich an die Reiseroute nach Österreich ab Verlassen der Russischen Föderation nicht erinnern konnten, Sie seien aber von XXXX und von dort über die UKRAINE ausgereist mit Auto und Zug; in der psychiatrischen Untersuchung am 14.10.2020 machten Sie detaillierte Angaben dazu, dass Sie von XXXX nach MOSKAU und von dort nach LITAUEN gefahren seien, von LITAUEN seien Sie mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen, dann gaben Sie an, Sie seien doch mit dem Auto nach Österreich gekommen. Was sagen Sie dazu?R: Im ersten Asylverfahren gaben Sie am 16.07.2012 an, dass Sie sich an die Reiseroute nach Österreich ab Verlassen der Russischen Föderation nicht erinnern konnten, Sie seien aber von römisch 40 und von dort über die UKRAINE ausgereist mit Auto und Zug; in der psychiatrischen Untersuchung am 14.10.2020 machten Sie detaillierte Angaben dazu, dass Sie von römisch 40 nach MOSKAU und von dort nach LITAUEN gefahren seien, von LITAUEN seien Sie mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen, dann gaben Sie an, Sie seien doch mit dem Auto nach Österreich gekommen. Was sagen Sie dazu? BF: Ich werde es Ihnen sagen. Der Dolmetscher der dort war, beim Neurologen, der sollte feststellen ob ich psychisch normal bin. Der Dolmetscher hat mich damals gefragt, wie man von XXXX herkommen könnte und ich habe es ihm gesagt. Ich bin mit dem Auto gekommen und haben in XXXX um Asyl angesucht.BF: Ich werde es Ihnen sagen. Der Dolmetscher der dort war, beim Neurologen, der sollte feststellen ob ich psychisch normal bin. Der Dolmetscher hat mich damals gefragt, wie man von römisch 40 herkommen könnte und ich habe es ihm gesagt. Ich bin mit dem Auto gekommen und haben in römisch 40 um Asyl angesucht. R: Warum hatte Ihr Sohn, bei der Einreise 2012, XXXX Geld bei sich.R: Warum hatte Ihr Sohn, bei der Einreise 2012, römisch 40 Geld bei sich. BF: Das war nicht mein Sohn, das war mein Geld. LITAUEN, LENINGRAD, DEUTSCHLAND, BULGARIEN, ich war eine sehr gute Mitarbeiterin und habe Reisen bekommen. Ich war in BERLIN, in POLEN, in UNGARN, in Tschechien und ich bin 8-mal nach DUBAI geflogen. R: Wann war die letzte dieser Belohungsreisen? BF: Das letzte Mal war
  3. R: Und wo ist Ihr Inlandsreisepass? BF: Bei den Leuten. R: Wer sind die Leute? BF: Ich kenne sie nicht, ich glaube sie wohnen hier. Sie haben uns hierhergebracht und dann hatten sie keinen Kontakt mehr mit uns. R. Meinen Sie die Schlepper? BF: Ja. R: Warum hat Ihnen die Schwester nur die Ladungen geschickt und nicht andere Dokumente um Ihre Identität nachzuweisen? BF: Ich habe sonst nichts. Die Nachbarn, die eine Wohnung in der Nachbarschaft haben, habe ihr das gegeben. R: Den zweiten Asylantrag stützten Sie in der Erstbefragung am 17.10.2013 darauf, dass Sie in XXXX 2008 fast von russischen Soldaten vergewaltigt worden seien. In der Begutachtung beim Psychiater am 14.10.2020 machten Sie keine Angaben zu einer Vergewaltigung, der Sie entgangen sind, und auch heute nicht. Warum?R: Den zweiten Asylantrag stützten Sie in der Erstbefragung am 17.10.2013 darauf, dass Sie in römisch 40 2008 fast von russischen Soldaten vergewaltigt worden seien. In der Begutachtung beim Psychiater am 14.10.2020 machten Sie keine Angaben zu einer Vergewaltigung, der Sie entgangen sind, und auch heute nicht. Warum? BF: Was kann ich dazu sagen. R: Sie gaben im ersten Asylverfahren an, dass Sie Köchin am Markt und Näherin waren. Im zweiten Asylverfahren gaben Sie an, dass Sie keine Arbeit hatten. Dass Sie ein Lokal hatten vor Ihrer Ausreise am Flughafen in der Speisenausgabe gearbeitet haben, wie Sie in der Begutachtung am 14.10.2020 angegeben haben und auch heute, haben Sie im Asylverfahren (AS 55) nicht vorgebracht. Warum? BF: Ich habe das immer gesagt. Ich habe zu dem Zeitpunkt gearbeitet, als ich weggefahren bin. Da galt ich dort noch als Mitarbeiterin. Dann wurde ich wahrscheinlich gekündigt, weil ich weg war. R: In der Erstbefragung 2012 gaben Sie an, dass Sie keine Familienangehörigen in Österreich haben, nur eine Bekannte namens XXXX , die Ihnen Telefonnummern von 3 tschetschenischen Frauen in Österreich gegeben habe. Ihr Neffe und seine Frau leben bereits seit 2004 in Österreich! Warum haben Sie die nicht angegeben?R: In der Erstbefragung 2012 gaben Sie an, dass Sie keine Familienangehörigen in Österreich haben, nur eine Bekannte namens römisch 40 , die Ihnen Telefonnummern von 3 tschetschenischen Frauen in Österreich gegeben habe. Ihr Neffe und seine Frau leben bereits seit 2004 in Österreich! Warum haben Sie die nicht angegeben? BF: Weil ich nicht wusste, dass sie hier sind. Über die anderen TSCHETSCHENEN habe ich erfahren, dass sie hier sind. Da habe ich von XXXX erfahren. Von XXXX habe ich erst vor 3 Jahren erfahren.BF: Weil ich nicht wusste, dass sie hier sind. Über die anderen TSCHETSCHENEN habe ich erfahren, dass sie hier sind. Da habe ich von römisch 40 erfahren. Von römisch 40 habe ich erst vor 3 Jahren erfahren. R: Wie haben Sie von XXXX erfahren?R: Wie haben Sie von römisch 40 erfahren? BF: Die XXXX , die in der Pension war, die hat eine Freundin und die Freundin ist die Frau von ihm. Die hat davon erzählt und so habe ich davon erfahren. Ich wusste das XXXX hier in Österreich ist, aber nicht wo.BF: Die römisch 40 , die in der Pension war, die hat eine Freundin und die Freundin ist die Frau von ihm. Die hat davon erzählt und so habe ich davon erfahren. Ich wusste das römisch 40 hier in Österreich ist, aber nicht wo. R: Sie haben Ihrem Vorbringen zufolge Beschwerde an den Obersten Gerichtshof in der Russischen Föderation erhoben. Wie ist das Verfahren ausgegangen? BF: Ich wurde zusammengeschlagen und meine Dokumente wurden mir abgenommen. So ist das Verfahren ausgegangen. R: Sie sagen, dass Sie jetzt keinen Kontakt mehr mit Ihren Verwandten hatten, sondern nur über Ihren Neffen XXXX , Ihr Sohn sagt in der EV am 10.06.2017, dass er keinen Kontakt zu Verwandten in der RUSSISCHEN FÖDERATION hat, Sie aber schon. Was sagen Sie dazu?R: Sie sagen, dass Sie jetzt keinen Kontakt mehr mit Ihren Verwandten hatten, sondern nur über Ihren Neffen römisch 40 , Ihr Sohn sagt in der EV am 10.06.2017, dass er keinen Kontakt zu Verwandten in der RUSSISCHEN FÖDERATION hat, Sie aber schon. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe es nicht verstanden, sie meinem RUSSLAND? R wiederholt die Frage. BF: Mit meiner Schwester, das ist alles. R: Das heißt, mit Ihrer Schwester stehen Sie in Kontakt? BF: Ja, aber sehr selten. Oft kann ich nicht anrufen. R. Wie geht es Ihrer Schwester? BF: Wahrscheinlich gut. R: Wo und von was lebt Ihre Schwester? BF: Sie lebt im Dorf XXXX , sie hat keine Arbeit. BF: Sie lebt im Dorf römisch 40 , sie hat keine Arbeit. R: Hat Sie Familie? BF: Ja, den Sohn der zusammengeschlagen wurde. Die Familie heißt XXXX und die andre heißt XXXX .BF: Ja, den Sohn der zusammengeschlagen wurde. Die Familie heißt römisch 40 und die andre heißt römisch 40 . R. Wie heißt der Sohn, der zusammengeschlagen wurde? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Mit welcher Schwester haben Sie immer Kontakt? BF: XXXX hat Angst um ihre Familie und will nicht mit uns in Kontakt stehen.BF: römisch 40 hat Angst um ihre Familie und will nicht mit uns in Kontakt stehen. R. Warum schickt Ihnen genau die Familie XXXX die Ladungen, wenn die keinen Kontakt zu Ihnen haben wollen?R. Warum schickt Ihnen genau die Familie römisch 40 die Ladungen, wenn die keinen Kontakt zu Ihnen haben wollen? BF: Seither spricht sie nicht mehr mit mir. XXXX wurde zusammengeschlagen und XXXX hat das geschickt. BF: Seither spricht sie nicht mehr mit mir. römisch 40 wurde zusammengeschlagen und römisch 40 hat das geschickt. R: Wer ist XXXX ?R: Wer ist römisch 40 ? BF. Das ist ein anderer Sohn meine Schwester XXXX . Ich habe zwei Schwestern und jede davon hat einen Sohn.BF. Das ist ein anderer Sohn meine Schwester römisch 40 . Ich habe zwei Schwestern und jede davon hat einen Sohn. R: Wie heißen die Kinder von Ihrer Schwester XXXX ?R: Wie heißen die Kinder von Ihrer Schwester römisch 40 ? BF: XXXX und XXXX .BF: römisch 40 und römisch 40 . R: Die Kinder von XXXX ?R: Die Kinder von römisch 40 ? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: XXXX will keinen Kontakt mit Ihnen, weil der Sohn von XXXX zusammengeschlagen wurde?R: römisch 40 will keinen Kontakt mit Ihnen, weil der Sohn von römisch 40 zusammengeschlagen wurde? BF: Ja, eigentlich wollen Sie alle keinen Kontakt mit mir. R: Die Verwandten, bei denen Sie heute geschlafen haben, ist die Familie von XXXX . Ist das richtig?R: Die Verwandten, bei denen Sie heute geschlafen haben, ist die Familie von römisch 40 . Ist das richtig? BF: Ja, bei seiner Familie. R: Sie haben gesagt, KADYROW hatte Sie in seinen Fängen, was meinen Sie damit? BF: Wenn er jemanden im Fokus hat, dann gilt derjenige schon als tot. Er selber bringt die Leute nicht um, sondern seine Leute. Er erniedrigt die Leute. R: Sie haben gesagt, dass man Ihnen gesagt hat, dass man nach Ihnen sucht. Was ist genau passiert? BF: Ich habe eine Anzeige erstattet und deswegen werden wir geschlagen und verfolgt. Man will wissen, warum ich diese Anzeige erstattet habe und was ich geschrieben habe. R: Wann und an wen haben Sie die Anzeige erstattet? BF: 2005 an PUTIN. R: Wie darf ich mir das vorstellen? Wie stellt man bei PUTIN eine Anzeige? BF: Ich habe am Flughafen gearbeitet und über bekannte Anwälte, habe ich ein Schreiben an PUTIN gerichtet. Ich hatte eine Freundin in MOSKAU und sie hat das Schreiben dort eingeworfen, wo PUTIN es bekommt. Er hat es zurückgeschickt, dass man sich zuhause damit auseinandersetzt. R: Ich möchte wissen (näher beschr[ieben haben]), wie man ihnen gesagt hat, dass man nach Ihnen sucht und den näheren Zusammenhang. BF: Meine Schwester hat mi[r] das gesagt, als die Leute gekommen sind, sie geschlagen und geschimpft haben. Deswegen weiß ich das, mehr weiß ich nicht. Ich weiß auch genau, dass die Leute nach mir suchen. R: Schildern Sie mir das genauer! BF: Was? R: Welche Schwester hat Ihnen das wie gesagt? BF: XXXX hat es mir gesagt. BF: römisch 40 hat es mir gesagt. R: Ich will die Schilderung von Ihnen haben, bitte genauer! BF: Als die Bestätigungen gekommen sind, habe ich angerufen und sie sagten mir, ruf nicht an, man sucht nach dir. Ich bemühe mich, sie nicht mehr anzurufen. 2011, als ich am Flughafen gearbeitet habe, sind zwei österreichische Journalisten gekommen und ich wollte ihnen das Schreiben geben, aber der Direktor von Flughafen sagte mir, XXXX du willst nicht nur, dass man dich umbringt, sondern auch, dass man mich umbringt. Die Journalisten waren betrunken und ich wurde aus dem Flugzeug rausgeworden. BF: Als die Bestätigungen gekommen sind, habe ich angerufen und sie sagten mir, ruf nicht an, man sucht nach dir. Ich bemühe mich, sie nicht mehr anzurufen. 2011, als ich am Flughafen gearbeitet habe, sind zwei österreichische Journalisten gekommen und ich wollte ihnen das Schreiben geben, aber der Direktor von Flughafen sagte mir, römisch 40 du willst nicht nur, dass man dich umbringt, sondern auch, dass man mich umbringt. Die Journalisten waren betrunken und ich wurde aus dem Flugzeug rausgeworden. R: Schildern Sie mich nochmals, wie Sie an die Ladungen gekommen sind! BF. Die Ladungen hat meine Nachbarin zu meiner Schwester XXXX gebracht. XXXX hat das von ihr genommen, weil ich es gefordert habe und er hat es mir geschickt. BF. Die Ladungen hat meine Nachbarin zu meiner Schwester römisch 40 gebracht. römisch 40 hat das von ihr genommen, weil ich es gefordert habe und er hat es mir geschickt. R: Schildern Sie mir nochmal, von Anfang an, woher wissen Sie, dass man nach Ihnen gefragt hat, was ist passiert und wie kam es zu den Ladungen? BF: Ich schwöre, dass ich nicht mehr weiß. So wurde es mir gesagt. Das war meine Schwester und meine Nachbarin. Meine Wohnung wurde verkauft und meine Schulden wurden bezahlt. R: Wann und von wem wurde Ihre Wohnung verkauft? BF: 2012 wahrscheinlich. Die Schulden wurden bezahlt, deswegen kennt meine Schwester meine Nachbarin. R: Wer hat die Wohnung verkauft? BF: Die Schwester und die Nachbarin. R: Warum wurde XXXX […] zusammengeschlagen.R: Warum wurde römisch 40 […] zusammengeschlagen. BF: Die Nachbarin hat die Bestätigungen gebracht, das hat man in Erfahrung gebracht. Dann wurden die Bestätigungen hierhergeschickt. Weil ich es gefordert habe. Ich habe gesagt, dass man mir die Bestätigungen schicken sollte, wenn es welche gibt. R an D: Sind die Wörter „Ladung“ und „Bestätigung“ auf Russisch ident? D: Nein, aber man kann natürlich meinen das die Ladung zu Bestätigung dient. […] R: Sie haben gesagt, „die Verwandten sind nach Hause gefahren und man hat uns gesagt, dass man uns die Ladung schicken soll“, welche Verwandten sind nach Hause gefahren? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Warum ist er nach Hause gefahren? BF: Ich weiß es nicht, ich glaube der Vater ist gestorben, vielleicht deswegen. Er hat schon die Staatsbürgerschaft, er kann hinfahren. Er hat das der Mutter gesagt, dass man das an die Adresse schickt. R: Warum hat er nicht die Ladung mitgenommen? BF: Er ist nur für ein oder zwei Tag dorthin gefahren, er ist zur Schwester nicht gefahren. R: Wie weit wohnen die zwei Schwestern auseinander? BF: Fünf oder sechs Kilometer, dazwischen ist nur ein Fluss. R: Sie haben gesagt: „Meine Schwester ist verstorben“, welche Schwester ist gestorben? BF: Nicht die Schwester, die Schwester ist nicht gestorben. R: Sie haben angegeben: „Meine Schwester ist gestorben und zwei Neffen wurden verwundet“, wer ist das? BF: Damit meine ich meine Cousine, sie heißt XXXX . Die Neffen heißen XXXX und XXXX . BF: Damit meine ich meine Cousine, sie heißt römisch 40 . Die Neffen heißen römisch 40 und römisch 40 . R: Sind das drei Geschwister? BF: Was meinen Sie damit? R: Sind diese Geschwister? BF: XXXX ist von dem einen Bruder und XXXX vom anderen Bruder.BF: römisch 40 ist von dem einen Bruder und römisch 40 vom anderen Bruder. R: Beide haben XXXX mit Nachnamen?R: Beide haben römisch 40 mit Nachnamen? BF: Ja, obwohl die Mutter verschieden sind, aber die Väter sind gleich. R: Ich verstehe das nicht, wie sind XXXX und XXXX verwandt? Haben die [den] gleichen Vater?R: Ich verstehe das nicht, wie sind römisch 40 und römisch 40 verwandt? Haben die [den] gleichen Vater? BF: Ein Vater und zwei Mütter. R: XXXX und XXXX sind Halbbrüder?R: römisch 40 und römisch 40 sind Halbbrüder? BF: Nein. Der ältere Bruder vom XXXX hat einen Sohn namens XXXX . XXXX ist vom zweiten Bruder, der zweite Bruder heißt XXXX . BF: Nein. Der ältere Bruder vom römisch 40 hat einen Sohn namens römisch 40 . römisch 40 ist vom zweiten Bruder, der zweite Bruder heißt römisch 40 . R: Dieser ist der Banker aus MOSKAU? BF: Nein, das war nur ein Verwandter, der Bankier war nur ein Verwandter. R: Dann ist Vater von XXXX der Bruder, der gestorben ist, 2017?R: Dann ist Vater von römisch 40 der Bruder, der gestorben ist, 2017? BF: Ja, der Vater ist gestorben. R: Wie geht es den Müttern von XXXX und XXXX ?R: Wie geht es den Müttern von römisch 40 und römisch 40 ? BF: Ich weiß es nicht. R: Leben die weiterhin in der RF? BF: Sie leben im Zentrum von XXXX , aber ich weiß sonst nichts von ihnen.BF: Sie leben im Zentrum von römisch 40 , aber ich weiß sonst nichts von ihnen. R: Wie geht es den Eltern von XXXX ?R: Wie geht es den Eltern von römisch 40 ? BF: Sie ist gestorben. Die Eltern gibt es nicht mehr, es gibt drei Kinder. R: Wann sind die Eltern von XXXX gestorben?R: Wann sind die Eltern von römisch 40 gestorben? BF: Als es den Krieg gegeben hat, 96 oder
  4. R: Wie geht es den Kinder[n] von XXXX ?R: Wie geht es den Kinder[n] von römisch 40 ? BF: Ich weiß es nicht. R: Wo leben sie? BF: Wahrscheinlich zu Hause. R: Was meinen Sie mit „zu Hause“? BF: In TSCHETSCHENIEN, ich glaube, dass sie dort leben, aber ich weiß es nicht genau R: Sie haben gesagt, dass man gefordert hat, dass sie jeden Monat Geld zahlen sollen, wer hat das gefordert? BF: Ich weiß nicht, wer das war, es war nicht jeden Monat, sondern alle zwei Wochen. R: Haben Sie bezahlt? BF: Natürlich, ich habe alles gegeben. Ich habe alle Goldsachen weggeben, ich habe alles weggeben. R: Warum haben Sie diese Männer bezahlt, warum haben die von Ihnen Geld verlangt? BF: Ich habe diesen Leuten Geld geben, damit sie meinen Sohn nicht schlagen, ich habe niemanden außer ihn. R: Wer waren diese Männer? BF: Ich weiß es nicht. Sie waren maskiert. Sie haben Russisch gesprochen, aber ich weiß nicht, wer sie waren. R: Sie haben gesagt, Ihr Sohn wurde mit einem Messer in der Herzgegend verwundet. Wo, wann und von wem? BF: Als er verwundet wurde? R wiederholt die Frage. BF: Ja, das war in XXXX . BF: Ja, das war in römisch 40 . R: Wann und von wem? BF: Ich glaube, dass es 2017 war, am Abend, war ein Feiertag und er war dabei. Man hat in plötzlich überfallen. R: Wurde der Vorfall angezeigt? BF: Natürlich, die Polizei hat sich damit beschäftigt, na sicher. Er war auch im Krankenhaus. Man hat die Täter nicht gefunden. R: Waren Sie und Ihr Sohn noch einmal danach einer Gefährdung ausgesetzt? BF: Nein, wir gehen nirgends hin. R: Sie haben gesagt, dass „ständig Leute gekommen sind und gefragt haben“, wo Sie sind, sie wollten die Adresse von Ihnen haben. Warum sollten diese Leute, dann eine Ladung an einer Adresse zustellen, wenn sie wissen, dass sie nicht stimmt? BF: Sie sind gekommen, aber es hat ihnen niemand die Tür aufgemacht. Dann haben sie das unterhalb der Tür durchgeschoben und sind gegangen. Das ist alles. R: Ihr Fluchtvorbringen bisher ist – zusammengefasst – dass Ihr Sohn 2004 als Justizwachebeamter der Strafvollzugsverwaltung XXXX am Weg in den Dienst von russischen Soldaten angeschossen wurde, auf Grund seiner Verletzung am 18.03.2004 dienstfreigestellt wurde, am 13.02.2004 wurde er im XXXX operiert, 18.03.2004-30.04.2004 wurde er im Spital des INNENMINISTERIUMS behandelt. Ins Krankenhaus wurde er mit einem MILITÄRHUBSCHRAUBER überstellt. Der Täter wurde vom Strafgericht in XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Jahren verurteilt. Während der Behandlung Ihres Sohnes lebten Sie 7 Monate in XXXX , ein Jahr in MOSKAU und 8 Monate in XXXX . Ihre Schwester wurde verwundet, zwei Ihrer Neffen ebenfalls verletzt. Sie haben unangemeldet bei Freunden gewohnt und sich für die Behandlung Ihres Sohnes verschuldet. 2008 kehrten Sie nach XXXX zurück, wo Sie 2008 fast vergewaltigt wurden, lebten aber dort in Ihrem Haus bis
  5. Sie verkauften die Wohnung Anfang 2012 und ließen sich einen Pass ausstellen, weil Sie die Ausreise planten und reisten am 11.07.2012 aus der RUSSISCHEN FÖDERATION (RF) aus; für die Ausreise zahlten Sie Schleppern €
  6. Dazwischen lebten Sie bei einer Freundin. Weil Sie Beschwerde an den OBERSTEN GERICHTSHOF erhoben wollten, kamen Leute vom FSB vorbei, ca. 3 oder 4 Mal, zuletzt Anfang
  7. Bis Ende 2011 wurde Ihr Sohn mitgenommen. Die Verfolgung fand in XXXX statt.R: Ihr Fluchtvorbringen bisher ist – zusammengefasst – dass Ihr Sohn 2004 als Justizwachebeamter der Strafvollzugsverwaltung römisch 40 am Weg in den Dienst von russischen Soldaten angeschossen wurde, auf Grund seiner Verletzung am 18.03.2004 dienstfreigestellt wurde, am 13.02.2004 wurde er im römisch 40 operiert, 18.03.2004-30.04.2004 wurde er im Spital des INNENMINISTERIUMS behandelt. Ins Krankenhaus wurde er mit einem MILITÄRHUBSCHRAUBER überstellt. Der Täter wurde vom Strafgericht in römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Jahren verurteilt. Während der Behandlung Ihres Sohnes lebten Sie 7 Monate in römisch 40 , ein Jahr in MOSKAU und 8 Monate in römisch 40 . Ihre Schwester wurde verwundet, zwei Ihrer Neffen ebenfalls verletzt. Sie haben unangemeldet bei Freunden gewohnt und sich für die Behandlung Ihres Sohnes verschuldet. 2008 kehrten Sie nach römisch 40 zurück, wo Sie 2008 fast vergewaltigt wurden, lebten aber dort in Ihrem Haus bis
  8. Sie verkauften die Wohnung Anfang 2012 und ließen sich einen Pass ausstellen, weil Sie die Ausreise planten und reisten am 11.07.2012 aus der RUSSISCHEN FÖDERATION (RF) aus; für die Ausreise zahlten Sie Schleppern €
  9. Dazwischen lebten Sie bei einer Freundin. Weil Sie Beschwerde an den OBERSTEN GERICHTSHOF erhoben wollten, kamen Leute vom FSB vorbei, ca. 3 oder 4 Mal, zuletzt Anfang
  10. Bis Ende 2011 wurde Ihr Sohn mitgenommen. Die Verfolgung fand in römisch 40 statt. Im zweiten Asylverfahren ergänzten Sie, dass Ihr Bruder XXXX Berufssoldat und OFFIZIER beim RUSSISCHEN MILITÄR war, XXXX , er wurde Ende 2004 aus unbekannten Gründen getötet. Auch Ihr Cousin XXXX und Ihre Cousine XXXX wurden getötet. Nachdem Ihr Sohn angeschossen wurde, waren Sie praktisch bis zur Ausreise aus der Russischen Föderation auf der Flucht. Ende 2011 verließen Sie TSCHETSCHENIEN und hielten sich unangemeldet an verschiedenen Orten in der RUSSISCHEN FÖDERATION auf. Von Ihrer Schwester haben Sie zwischen JUNI und AUGUST 2013 erfahren, dass Vertreter des Staates Sie und Ihren Sohn suchen. Die Verfolger sind RUSSEN oder WAHABITEN, das können Sie nicht sagen, aber sie sprechen RUSSISCH und sagen, dass Sie eine Terroristin sind, das Ganze passiert seit
  11. Laut Beschwerde haben Sie einer Bekannten Vollmacht gegeben, die Wohnung zu verkaufen. Die Nachbarin der Nebenwohnung bemerkte im SOMMER 2013, dass Uniformierte Ihre ehemalige Wohnung aufsuchten und die neuen Bewohner nach Ihrem Aufenthaltsort fragten. Die neuen Bewohner gaben an, dass Sie Ihren Aufenthaltsort nicht kennen. Die Nachbarin stand hinter der offenen Tür und belauschte die Szene. Diese fuhr mit ihrem Ehemann zu Ihrer Schwester und teilten ihr mit, dass Sie und Ihr Sohn nicht zurückkommen können, weil immer noch nach Ihnen gesucht werde und Sie immer noch in Gefahr seien. Die Schwester habe den Neffen XXXX angerufen und ihn ersucht, es Ihnen zu sagen.Im zweiten Asylverfahren ergänzten Sie, dass Ihr Bruder römisch 40 Berufssoldat und OFFIZIER beim RUSSISCHEN MILITÄR war, römisch 40 , er wurde Ende 2004 aus unbekannten Gründen getötet. Auch Ihr Cousin römisch 40 und Ihre Cousine römisch 40 wurden getötet. Nachdem Ihr Sohn angeschossen wurde, waren Sie praktisch bis zur Ausreise aus der Russischen Föderation auf der Flucht. Ende 2011 verließen Sie TSCHETSCHENIEN und hielten sich unangemeldet an verschiedenen Orten in der RUSSISCHEN FÖDERATION auf. Von Ihrer Schwester haben Sie zwischen JUNI und AUGUST 2013 erfahren, dass Vertreter des Staates Sie und Ihren Sohn suchen. Die Verfolger sind RUSSEN oder WAHABITEN, das können Sie nicht sagen, aber sie sprechen RUSSISCH und sagen, dass Sie eine Terroristin sind, das Ganze passiert seit
  12. Laut Beschwerde haben Sie einer Bekannten Vollmacht gegeben, die Wohnung zu verkaufen. Die Nachbarin der Nebenwohnung bemerkte im SOMMER 2013, dass Uniformierte Ihre ehemalige Wohnung aufsuchten und die neuen Bewohner nach Ihrem Aufenthaltsort fragten. Die neuen Bewohner gaben an, dass Sie Ihren Aufenthaltsort nicht kennen. Die Nachbarin stand hinter der offenen Tür und belauschte die Szene. Diese fuhr mit ihrem Ehemann zu Ihrer Schwester und teilten ihr mit, dass Sie und Ihr Sohn nicht zurückkommen können, weil immer noch nach Ihnen gesucht werde und Sie immer noch in Gefahr seien. Die Schwester habe den Neffen römisch 40 angerufen und ihn ersucht, es Ihnen zu sagen. Im dritten Asylverfahren brachten Sie vor, dass die Gründe aus dem ersten Asylantrag nach wie vor aufrecht bleiben. Die TSCHETSCHENISCHE Polizei war bei Ihnen zuhause und hinterlegte eine Ladung für Sie und Ihren Sohn; Sie sollten am 16.08.2013 auf die Polizeistation in XXXX kommen. Sie wollen, dass Ihr Asylverfahren nochmal geprüft wird, weil Sie keinesfalls nach Hause können. Das Haus haben Sie 2012 verkauft, Sie waren 2012 in XXXX und haben Ihrer Schwester eine Vollmacht zum Verkauf gegeben.Im dritten Asylverfahren brachten Sie vor, dass die Gründe aus dem ersten Asylantrag nach wie vor aufrecht bleiben. Die TSCHETSCHENISCHE Polizei war bei Ihnen zuhause und hinterlegte eine Ladung für Sie und Ihren Sohn; Sie sollten am 16.08.2013 auf die Polizeistation in römisch 40 kommen. Sie wollen, dass Ihr Asylverfahren nochmal geprüft wird, weil Sie keinesfalls nach Hause können. Das Haus haben Sie 2012 verkauft, Sie waren 2012 in römisch 40 und haben Ihrer Schwester eine Vollmacht zum Verkauf gegeben. Ihr Sohn gab im dritten Asylverfahren an, dass die Gründe aus dem ersten Verfahren weiter aufrecht sind. Es gab die Ladungen
  13. Die Behörden haben wiederholt nach seinem Aufenthaltsort gefragt. 2016 sind keine Ladungen mehr gekommen, aber es wurde mündlich verbreitet, dass man Sie und ihn überall finden wird, in Russland wie auch in Österreich, KADYROW hat überall seine Leute. Er habe JUS studiert und danach bei der POLIZEI und der SECURITY am Flughafen gearbeitet. Das Schussattentat auf sein Auto war
  14. Der Täter bekam nur eine bedingte Strafe. Er hat Einspruch erhoben und ist daraufhin mit dem Auto überfahren worden. Angeschossen hat ihn der FSB, die Täter wurden vor ein MILITÄRGERICHT gestellt, der Täter bekam nur 6 Monate bedingt. Die Behörden haben angefangen sich an Ihrem Sohn zu rächen, auch der FSB, auch andere Behörden. Möchten Sie dazu etwas zu Ihrem Fluchtvorbringen angeben? BF: Sonst habe ich nichts zu sagen. R: Was wollten Sie vorher ergänzen? BF: Ich wollte, dass Sie mir helfen, hierzubleiben und arbeiten, helfen Sie mir. R: XXXX ist dieser der Bruder, der 2017 gestorben ist?R: römisch 40 ist dieser der Bruder, der 2017 gestorben ist? BF: Ich weiß es nicht. XXXX ist der Sohn, der gestorben ist.BF: Ich weiß es nicht. römisch 40 ist der Sohn, der gestorben ist. R: [Vorher] haben sie gesagt, sie wurden nur angeschossen. BF: Sie waren alle in einem Auto und dieses Auto wurde beschossen, 74 PATRONEN. R: Sind seit 2013 noch Ladungen gekommen? BF: Nein, niemand hat etwas gesagt. R: Auf welchem Flughafen hat Ihr Sohn gearbeitet? BF: Mein Sohn hat nicht am Flughafen, ich habe am Flughafen gearbeitet und wir haben nur einen Flughafen. Ich habe dort gearbeitet, mein Sohn hat dort nur ein oder zwei Monate gearbeitet, er war krank. R: Auf welchem Flughafen haben Sie gearbeitet? BF:

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.