RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlW112 2163733-1 Spruch, W112 2163733-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Hinblick auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer und seine Mutter gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION ausgewiesen (Spruchpunkt III.). 1.
- Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.05.2013 (betreffend den Beschwerdeführer) bzw. 06.05.2013 (betreffend dessen Mutter) wurden die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Mutter auf internationalen Schutz vom 15.07.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Hinblick auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer und seine Mutter gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt führte im Bescheid des Beschwerdeführers aus, dass sein Fluchtvorbringen, er sei in den Jahren nach seiner Kündigung verfolgt und bedroht worden, nicht glaubwürdig sei. Auch dessen Mutter habe mit ihren vagen und auf Gemeinplätze beschränkten Schilderungen eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können. 1.
- Gegen diese Bescheide wurden mit Schriftsatz vom 22.05.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wurde darin ausgeführt, dass sich die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche bei näherer Betrachtung nicht als solche erweisen. Wenn das Bundesasylamt Widersprüche zur Darstellung der Erstbefragung ins Treffen führe, so müsse entgegengehalten werden, dass sich die Erstbefragung gerade nicht auf das Fluchtvorbringen zu beziehen habe und amtsbekannt sein dürfte, dass die Qualität der Erstbefragung nicht mit jener vor den Asylbehörden gleichgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer sei mit zwei Cousins, der Frau eines Cousins sowie der Cousine seiner Mutter auf dem Weg zur Arbeit gewesen. Diese Personen seien auch auf einem der Videos zu sehen. Auf dem Weg seien sie von RUSSISCHEN Soldaten angehalten worden und sei ihnen befohlen worden umzukehren. Als sie das Auto langsam rückwärts bewegt hätten, hätten die Soldaten bereits zu schießen begonnen. Ein Cousin des Beschwerdeführers habe daraufhin seinen Dienstausweis vorgezeigt, der bestätigt habe, dass es sich bei ihm und auch anderen Insassen um Beamte gehandelt habe und sie das Feuer einstellen sollten. Bei dem Beschuss des PKWs sei die Cousine der Mutter des Beschwerdeführers getötet und sowohl die Cousins als auch der Beschwerdeführer selbst verletzt worden. Lediglich die Frau eines Cousins sei unverletzt geblieben. Der Beschwerdeführer habe seine Cousins im Rahmen der Erstbefragung als Kollegen bezeichnet, da sie alle bei der Strafvollzugsverwaltung gearbeitet hätten. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Insassen des PKWs um Beamte gehandelt habe, haben die RUSSISCHEN Soldaten wohl Bedenken bekommen. Deswegen hätten sie einige Waffen ins Feld geworfen und hätten dadurch andeuten wollen, dass es Schüsse gegeben hätte, gegen die sie sich hätten verteidigen müssen. Sie haben eine Angriffssituation konstruieren wollen, in der sie sich hätten wehren müssen. Im Auto haben sich nämlich keine Waffen befunden. Im darauffolgenden Gerichtsverfahren sei der Beschwerdeführer nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge geladen gewesen. Es sei richtig, dass jemand verurteilt worden sei, nämlich ein 18-jähriger RUSSISCHER Soldat, welcher auf das Auto geschossen haben sollte. Tatsächlich sei aber das Auto von viel mehr Leuten beschossen worden, das Auto habe über 70 Einschusslöcher gehabt. Es sei offensichtlich gewesen, dass man die Soldaten, die beteiligt gewesen seien, habe schützen wollen. Auf der anderen Seite habe man jemandem den Prozess machen müssen, da die Angelegenheit durch die Medien bekannt geworden sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eigenschaft als Zeuge kaum sprechen dürfen, was ebenfalls ein Hinweis dafür sei, dass die Wahrheit nicht als Licht kommen sollte. Darüber hinaus sei die Anklage durch eine externe Staatsanwaltschaft vertreten worden, die nicht örtlich zuständig gewesen sei. Auch dieses Vorgehen stelle sich als äußerst unüblich dar. Die Staatsanwaltschaft habe den Betroffenen überdies Schadenersatz versprochen, bis dato habe es allerdings keine Auszahlung gegeben. Da die abgehaltene Verhandlung nicht rechtmäßig von statten gegangen sei, habe der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken wollen. Dies habe unter keinen Umständen geschehen sollen, weshalb immer wieder Leute der RUSSISCHEN Behörden gekommen seien und den Beschwerdeführer misshandelt haben. Sie haben auch dessen Mutter und andere Verwandte unter Druck gesetzt, damit diese ihre Bestrebungen, das Verfahren wieder zu eröffnen, aufgeben. Die Verfolgung des Beschwerdeführers habe erst mit seiner Kündigung aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 2007 eingesetzt. Da der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt noch Beamtenstatus gehabt habe, sei er vermutlich davor nicht verfolgt worden. Danach sei er etwa ein bis zwei Mal im Monat von Leuten des FSB geholt und misshandelt worden. Wie es den Methoden des FSB entspreche, habe es kaum sichtbare Spuren dieser Misshandlungen gegeben und sei der Beschwerdeführer meist mit Stromschlägen gefoltert worden. Einmal sei der Beschwerdeführer von zwei Autos absichtlich angefahren worden. An das genaue Datum dieses Vorfalles könne er sich allerdings nicht mehr erinnern. In der Einvernahme sei er allerdings angehalten worden ein Datum zu nennen, weshalb er einen ungefähren Zeitraum angegeben habe. Jedenfalls stamme die Krankenhausbestätigung vom November 2011 von diesem Vorfall. 1.
- Mit Erkenntnis vom 08.08.2013 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner Mutter als unbegründet ab. 1.
- Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 02.10.2013 ab. 1.
- Mit Bescheid vom 20.08.2013 erließ die Landespolizeidirektion XXXX gegen den Beschwerdeführer ein auf ZEHN Jahre befristetes Rückkehrverbot. Das Landesverwaltungsgericht XXXX wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.02.2014 als unbegründet ab.1.
- Mit Bescheid vom 20.08.2013 erließ die Landespolizeidirektion römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein auf ZEHN Jahre befristetes Rückkehrverbot. Das Landesverwaltungsgericht römisch 40 wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.02.2014 als unbegründet ab. 1.
- Am 17.10.2013 stellte die Mutter des Beschwerdeführers einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, in dem sie zu ihren Fluchtgründen vorbrachte, dass ihr Bruder Berufssoldat und Offizier beim RUSSISCHEN Militär gewesen sei. Dieser sei Ende 2004 aus unbekannten Gründen getötet worden. Ihr Cousin und ihre Cousine seien ebenfalls getötet worden. Ihr Sohn sei 2005 von RUSSISCHEN Soldaten in den Bauch geschossen und dabei sehr schwer verletzt worden. Nach diesem Vorfall seien sie bis zur Ausreise auf der Flucht gewesen. Sie selbst sei öfters von der RUSSISCHEN Polizei auf der Straße – z.B. in Moskau – kontrolliert und mitgenommen worden, mit der Begründung, dass sie eine Terroristin sei. Im Jahr 2008 sei sie von RUSSISCHEN Soldaten in GROSNY fast vergewaltigt worden. Maskierte seien öfters zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie bedroht. Sie und ihr Sohn seien öfters festgenommen und geschlagen worden. Mit Bescheid vom 29.10.2013 wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und sie selbst gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION aus. Mit Bescheid vom 29.10.2013 wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und sie selbst gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION aus. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2013 wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2013 wurde die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 1.
- Am 16.04.2014 stellte die Mutter des Beschwerdeführers ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte sie vor, dass sie ihre bisherigen Ausreisegründe nach wie vor aufrecht halte. Sie habe darüber hinaus erfahren, dass sie und ihr Sohn eine Ladung der TSCHETSCHENISCHEN Polizei für den 16.08.2013 erhalten haben. Die Ladung habe ihre Schwester per E-Mail übermittelt. Mit Beschluss vom 30.03.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers gegen den „Bescheid“ des Bundesamtes vom 05.11.2014, zugestellt am 11.11.2014, mit dem dieses ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen hatte, ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt hatte, ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilt hatte, gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt hatte, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung einräumt hatte, als unzulässig zurück, weil die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Erledigung keine Unterschrift aufwies und somit einen „Nichtbescheid“ darstellte.Mit Beschluss vom 30.03.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers gegen den „Bescheid“ des Bundesamtes vom 05.11.2014, zugestellt am 11.11.2014, mit dem dieses ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen hatte, ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt hatte, ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 erteilt hatte, gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt hatte, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung einräumt hatte, als unzulässig zurück, weil die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Erledigung keine Unterschrift aufwies und somit einen „Nichtbescheid“ darstellte.
- Zweiter Antrag auf internationalen Schutz: 2.
- Am 17.03.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, einen negativen Asylbescheid erhalten zu haben. Da er sich zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft befunden habe, habe er kein Rechtsmittel dagegen einlegen können und wolle seine Fluchtgründe nunmehr neuerlich prüfen lassen. Nach dem Vorhandensein neuer Gründe gefragt, gab der Beschwerdeführer an, seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht und aktuell. Hinzu komme, dass seine Mutter im Jahr 2014 eine Ladung durch die tschetschenische Regierung erhalten habe, in welcher mitgeteilt worden sei, dass nach wie vor nach dem Beschwerdeführer und seiner Mutter gesucht werde. 2.
- Am 14.04.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlich an: „[…] F: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? A: Ich habe Unterlagen vom Arzt, Arztbriefe. Diese möchte ich vorlegen. Auch kann ich eine Bestätigung eines Deutschkurses vorlegen. Auch habe ich den Staplerschein in Österreich gemacht. Anmerkung: Kopien werden zum Akt genommen. F: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren? A: Ja, ich werde von XXXX , von der Caritas vertreten. A: Ja, ich werde von römisch 40 , von der Caritas vertreten. Anmerkung: Vertreter wurde geladen, erschien aber nicht zur EV. F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet). A: Ja, meine Mutter lebt hier in Österreich. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Mutter eine weiße Karte hat. Ihr Asylverfahren läuft noch. F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft. A: Nein. F: Leben Sie mit Ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt? A: Zurzeit nicht. Meine Mutter befindet sich in einer Frauenperson. Ich habe keine weiße Karte. Erst wenn ich diese habe, kann ich bei meiner Mutter leben. Ich habe schon mit der Caritas gesprochen. Sie meinten, ich würde keine Unterkunft und kein Geld bekommen, solange ich nicht die weiße Karte habe. F: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt? A: Ja, ich habe mit der Behörde, mit dem Geheimdienst Probleme gehabt und wurde angeschossen und verletzt. F: Fühlen Sie sich gegenüber anderen Mitglieder Ihrer Volksgruppe (Parteienangehöriger, Religionsgruppe) benachteiligt? A: Wegen der Religion habe ich keine Probleme gehabt. Aber wegen meiner Volksgruppe, da ich Tschetschene bin wurde ich von föderalen, russischen Soldaten angeschossen. Wegen der Verletzung war ich fast ein Jahr im Krankenhaus. F: Sprechen Sie Deutsch? (Frage wird auf Deutsch gestellt) A: Bisschen. (auf Russisch weiter) Ich verstehe sehr gut. Mir fehlen aber noch Sprachkenntnisse. Ich kann mich aber ausdrücken. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein? A: Nein. F: Wie schaut Ihre bisherige Integration in Österreich aus? A: Ich habe Deutschkurse besucht. Ich habe einen Staplerschein gemacht. Ich habe auch bei einer Schlosserei gearbeitet und auch in einer Verpackungsfirma. Auch in einer Wäscherei habe ich gearbeitet. Die Schlosserei wurde mir zugewiesen, wie ich in Haft war. Ich habe dann Ausgang bekommen und dort gearbeitet. F: Sie wissen, dass gegen Ihre Person aufgrund Verurteilung eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot besteht?F: Sie wissen, dass gegen Ihre Person aufgrund Verurteilung eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot besteht? A: Nein, das habe ich nicht gewusst. F: Ihre Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren bestehen noch? A: Ja. F: Gibt es zu Ihren Fluchtgründen Neuigkeiten? A: Es ist so, dass ich einen Cousin in SALZBURG habe. Dieser Cousin hat Kontakt zu meiner Tante, die Schwester meiner Mutter. Von meiner Tante haben wir die Neuigkeiten aus meinem Heimatland erhalten, dass die Behörde in TSCHETSCHENIEN nach uns suchen und gezielt nachfragt. Zum Beispiel, wo sich meine Mutter und ich befinden. Wir haben unser[e] Wohnung in TSCHETSCHENIEN verkauft. Sogar die Behörden waren in der Wohnung und haben nach uns gefragt. Die Behörde in Tschetschenien habe versucht rauszufinden, wo wir uns aufhalten. Sie haben bei Nachbarn und Bekannten nachgefragt. Ich versuche möglichst auch hier anonym zu bleiben und sage zu meine[n] Landsleuten nicht, woher ich komme bzw. auch nicht meinen richtigen Namen, damit die Informationen nicht nach TSCHETSCHENIEN gelangen. Ich sage oft die Unwahrheit über meine persönlichen Daten. F: Können Sie Beweismittel vorlegen, dass Sie von den Behörden im Heimatland gesucht werden? A: Ich glaube schon, dass meine Mutter die Ladungen abgegeben hat. Das ist der Beweis, dass ich im Heimatland gesucht werde. F: Warum hat Ihre Mutter Ladungen erhalten, aber Sie nicht? A: Wir beiden haben die Ladungen erhalten, dass wir zur Polizei kommen müssen. F: Wo sind dann Ihre Ladungen? A: Ich glaube, die sind bei meiner Mutter in der Mappe. F: Warum haben Sie die nicht selbst abgegeben? A: Weil ich im Gefängnis war. Ich habe einmal meiner Mutter eine Vollmacht gegeben, sie hat sich um meine Unterlagen gekümmert. V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des BFA gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs „Entschiedene Sache“ wird erläutert. (….) Wollen Sie etwas angeben?V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des BFA gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Die Bedeutung des Begriffs „Entschiedene Sache“ wird erläutert. (….) Wollen Sie etwas angeben? A: Es ist so, wenn Sie mein Asylverfahren negativ entscheiden und ich nach TSCHETSCHENIEN zurückkehren würde, dass mich der To[d] erwarten würde. Österreich gibt viel Geld aus um mich nach TSCHETSCHENIEN zurückzuschieben. Sie können sich das ersparen, ich werde mich hier umbringen. Wissen Sie, ich habe Jus studiert. Habe gearbeitet, ein Haus gehabt. Alles habe ich hinterlassen, weil ich Probleme habe. Nicht nur ich bin gefährdet, sondern auch meine Mutter. Meine Mutter wurde sogar von den Behörden verletzt. Sie haben sie so stark geschupst, dass Sie gefallen ist und sich im Bauch verletzt hat. Sie haben von Ihr verlangt, dass sie meinen Aufenthaltsort bekannt gibt. […] Kurz vor meiner Flucht aus dem Heimatland wurde ich von den Behörden mit Absicht mit einem Auto angefahren und wurde schwer am Bauch, an den Beinen und im Kinnbereich verletzt. Es wurde mir im Krankenhaus auch keine Bestätigung gegeben. Die Ärzte haben sich geweigert, zu bestätigen, dass ich mit Absicht angefahren wurde. Sie haben mit der Absicht nicht geschrieben, dass diese Leute von den Behörden sind. […]“ Der Beschwerdeführer legte medizinische Unterlagen vom 24.09.2014, 13.02.3013, 25.06.2014, 20.11.2014, 22.01.2015, 28.01.2015, eine Deutschkursbestätigung sowie eine Haftbestätigung vor. 2.
- Das Bundesamt wies den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.10.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. 2.
- Das Bundesamt wies den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26.10.2015 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass sich, anders als vom Bundesamt ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert habe. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch seine Mutter, haben erneut Ladungen von den TSCHETSCHENISCHEN Behörden bekommen, die Suche nach ihnen habe sich stark intensiviert. Der Beschwerdeführer könne diesbezüglich auch Zeugen namhaft machen und übermittle die Ladungen in Kopie. 2.
- Mit Beschluss vom 10.11.2015 behob das in Stattgabe der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG den angefochtenen Bescheid. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass sich das Bundesamt in ihrer Entscheidungsbegründung zur Identität der Sache auf den Bescheid des Bundesasylamtes bezogen habe und nicht auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes. 2.
- Mit Beschluss vom 10.11.2015 behob das in Stattgabe der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG den angefochtenen Bescheid. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass sich das Bundesamt in ihrer Entscheidungsbegründung zur Identität der Sache auf den Bescheid des Bundesasylamtes bezogen habe und nicht auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes. 2.
- Mit Urteil vom 16.03.2016 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls gemäß § 127 iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten. 2.
- Mit Urteil vom 16.03.2016 verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 127, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten. 2.
- Mit Bescheid vom 21.04.2016 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.03.2015 in Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, ordnete in Spruchpunkt II. seine Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG an und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß § 61 Abs.2 FPG zulässig ist. 2.
- Mit Bescheid vom 21.04.2016 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.03.2015 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, ordnete in Spruchpunkt römisch zwei. seine Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG an und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. 2.
- Der Beschwerdeführer erhob vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX, gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und focht den Bescheid wegen inhaltlicher falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung im vollen Umfang an. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine entschiedene Sache vorliege, zumal sich der Sachverhalt seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens wesentlich geändert habe. Wie bereits im Rahmen des ersten Verfahrens dargelegt, sei der Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION verfolgt worden; sowohl der Beschwerdeführer, als auch dessen Mutter, haben nunmehr eine neuerliche Ladung TSCHETSCHENISCHER Behörden erhalten, welche beiliegend in Kopie übermittelt werde. Die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer und seiner Mutter habe sich intensiviert, von seiner Tante wisse der Beschwerdeführer, dass die Behörden ständig nach dem Aufenthaltsort seiner Person sowie jenem seiner Mutter fragen. Bekannte und Freunde seien bereits angehalten und gefoltert worden, diesbezüglich könne der Beschwerdeführer auch Zeugen namhaft machen. Dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers komme Asylrelevanz zu, da anhand der Ladungen und der Nachforschungen der Behörden in TSCHETSCHENIEN deutlich werde, dass der Beschwerdeführer aktuell Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung in der RUSSISCHEN FÖDERATION fürchten müsse. Verwiesen werde auf einen näher angeführten Artikel aus dem STANDARD sowie auf einen Bericht des DANISH IMMIGRATION SERVICE. Die Sicherheitslage in TSCHETSCHENIEN habe sich seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Vorentscheidung verschlechtert, wozu näher angeführte Berichte zur allgemeinen Lage im NORDKAUKASUS, insbesondere zur Problematik willkürlicher Festnahmen, zitiert werden. Die Behörde habe die Recherche aktueller Länderberichte unterlassen. Dem Beschwerdeführer drohe im Fall einer Rückkehr eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK. Im Falle einer ordnungsgemäßen Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass keine entschiedene Sache vorliege. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Familien- und Privatleben im Bundesgebiet. Er lerne im Selbststudium Deutsch und könne sich im Alltag bereits gut verständigen. Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers begründen ein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet, um die Weiterbehandlung zu gewährleisten. Diesbezüglich werden die psychiatrischen Befunde vom 31.03.2016 und vom 11.04.2016 (Diagnosen: XXXX ]), neurologische Befunde vom 06.01.2016 und vom 19.02.2016 sowie eine Anmeldebestätigung zu einer Deutschprüfung der Stufe A2 übermittelt. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine entschiedene Sache vorliege, zumal sich der Sachverhalt seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens wesentlich geändert habe. Wie bereits im Rahmen des ersten Verfahrens dargelegt, sei der Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION verfolgt worden; sowohl der Beschwerdeführer, als auch dessen Mutter, haben nunmehr eine neuerliche Ladung TSCHETSCHENISCHER Behörden erhalten, welche beiliegend in Kopie übermittelt werde. Die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer und seiner Mutter habe sich intensiviert, von seiner Tante wisse der Beschwerdeführer, dass die Behörden ständig nach dem Aufenthaltsort seiner Person sowie jenem seiner Mutter fragen. Bekannte und Freunde seien bereits angehalten und gefoltert worden, diesbezüglich könne der Beschwerdeführer auch Zeugen namhaft machen. Dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers komme Asylrelevanz zu, da anhand der Ladungen und der Nachforschungen der Behörden in TSCHETSCHENIEN deutlich werde, dass der Beschwerdeführer aktuell Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung in der RUSSISCHEN FÖDERATION fürchten müsse. Verwiesen werde auf einen näher angeführten Artikel aus dem STANDARD sowie auf einen Bericht des DANISH IMMIGRATION SERVICE. Die Sicherheitslage in TSCHETSCHENIEN habe sich seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Vorentscheidung verschlechtert, wozu näher angeführte Berichte zur allgemeinen Lage im NORDKAUKASUS, insbesondere zur Problematik willkürlicher Festnahmen, zitiert werden. Die Behörde habe die Recherche aktueller Länderberichte unterlassen. Dem Beschwerdeführer drohe im Fall einer Rückkehr eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK. Im Falle einer ordnungsgemäßen Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass keine entschiedene Sache vorliege. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Familien- und Privatleben im Bundesgebiet. Er lerne im Selbststudium Deutsch und könne sich im Alltag bereits gut verständigen. Auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers begründen ein Interesse am Verbleib im Bundesgebiet, um die Weiterbehandlung zu gewährleisten. Diesbezüglich werden die psychiatrischen Befunde vom 31.03.2016 und vom 11.04.2016 (Diagnosen: römisch 40 ]), neurologische Befunde vom 06.01.2016 und vom 19.02.2016 sowie eine Anmeldebestätigung zu einer Deutschprüfung der Stufe A2 übermittelt. 2.
- Mit Erkenntnis vom 09.06.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab, soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde; der angefochtene Bescheid wurde ersatzlos behoben, soweit damit eine Anordnung der Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG erlassen und gemäß Abs. 2 leg.cit. festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist, weil die Zurückweisung des Asylantrages durch das Bundesamt nicht gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 oder gemäß § 68 AVG nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 erfolgte.2.
- Mit Erkenntnis vom 09.06.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab, soweit mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde; der angefochtene Bescheid wurde ersatzlos behoben, soweit damit eine Anordnung der Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG erlassen und gemäß Absatz 2, leg.cit. festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist, weil die Zurückweisung des Asylantrages durch das Bundesamt nicht gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 oder gemäß Paragraph 68, AVG nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 erfolgte. Betreffend den Antrag auf internationalen Schutz führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. Folgendes aus: „Der Beschwerdeführer behauptete im ersten Verfahren eine Verfolgung seitens TSCHETSCHENISCHER Behörden infolge eines Schusswechsels, bei welchem der Beschwerdeführer schwerwiegende Verletzungen erlitten hätte und aufgrund dessen in den Fokus TSCHETSCHENISCHER Behörden geraten wäre, welche diesem und seinen ebenfalls zugegen gewesenen Kollegen unberechtigterweise die Schuld an dem Vorgefallenen hätten anlasten wollen. Der Asylgerichtshof hat sich in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 08.08.2013 […] umfassend mit dem vom Beschwerdeführer als seinen Ausreisegrund vorgebrachten Sachverhalt auseinandergesetzt und im Ergebnis den seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Fluchtgründen nach Sichtung der vorgelegten Beweismittel aufgrund näher dargestellter Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten, insbesondere auch im Vergleich mit den Angaben seiner gemeinsam mit ihm eingereisten Mutter, welche sich auf den gleichen fluchtauslösenden Sachverhalt berief, insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Ebensowenig konnten im vorangegangenen Verfahren Umstände glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Im Zuge des jetzigen, zweiten Verfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien und noch immer nach ihm gesucht werde. In seiner Heimat werde nach wie vor nach ihm und seiner Mutter gefragt und habe letztere im Jahr 2014 eine Ladung durch TSCHETSCHENISCHE Behörden erhalten. Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren damit neuerlich auf seine Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt – wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat – hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung durch TSCHETSCHENISCHE Behörden, entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.08.2013 […] abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer die RUSSISCHE FÖDERATION nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren damit neuerlich auf seine Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt – wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat – hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung durch TSCHETSCHENISCHE Behörden, entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 08.08.2013 […] abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer die RUSSISCHE FÖDERATION nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Der Beschwerdeführer stützt seinen gegenständlichen, zweiten Antrag auf seinen ursprünglichen Fluchtgrund, wonach seitens TSCHETSCHENISCHER Behörden nach ihm gesucht werde. Auch das Vorbringen, dass sich die Situation vor Ort verschlechtert habe, er zwischenzeitlich behördliche Ladungen erhalten habe und erfahren habe, dass wiederholt nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei, wobei es auch zu Befragung und Misshandlungen von Bekannten gekommen sei, steht mit dem rechtskräftig negativ beschiedenen Vorbringen aus dem ersten Verfahren im untrennbaren Zusammenhang und es liegt daher nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Zudem ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch dahingehend beizupflichten, dass auch im nunmehrigen Verfahren (weitere) Widersprüche gegenüber den zuvor erstatteten Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der fluchtauslösenden Vorfälle aufgetreten sind, welche den Eindruck der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bekräftigen. Auch im Rahmen der Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers […] konnte den von dieser geschilderten gleichgelagerten fluchtauslösenden Vorkommnissen keine glaubhafte Asylrelevanz zugebilligt werden, welcher zur Gewährung eines internationalen Schutzstatus geführt hätte. Vielmehr drängt sich fallgegenständlich der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer mit der Stellung des Folgeantrages das Ziel verfolgte, die Durchsetzung der rechtskräftigen Entscheidung vom 08.08.2013 infolge seiner Entlassung aus der Strafhaft zu verhindern. Dafür sprechen auch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Behörde, mit seiner zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz eine neuerliche Überprüfung seiner Fluchtgründe zu bezwecken. […] Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt (dieser leidet zufolge der vorgelegten Befunde insbesondere an XXXX sowie an XXXX ), ist festzuhalten, dass damit keine Krankheiten vorgebracht wurden, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege.Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt (dieser leidet zufolge der vorgelegten Befunde insbesondere an römisch 40 sowie an römisch 40 ), ist festzuhalten, dass damit keine Krankheiten vorgebracht wurden, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege. […] Unabhängig davon, ob die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Krankheitsbilder bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz vorgelegen haben, kann in diesen vor dem Hintergrund obiger Ausführungen keine wesentliche Änderung in Hinblick auf die Beurteilung der Frage der Gewährung subsidiären Schutzes erkannt werden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet und sind auch Behandlungsmöglichkeiten für die genannten Krankheitsbilder grundsätzlich vorhanden, XXXX seien kostenfrei erhältlich. Die Behörde nahm eine inhaltliche Würdigung der vorgelegten ärztlichen Unterlagen vor und kam zu dem Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers kein Abschiebehindernis zu erkennen sei. Zudem verweigerte der Beschwerdeführer laut Akteninhalt eine seitens der Behörde in Aussicht genommene XXXX -Untersuchung. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde den diesbezüglichen Erwägungen der Behörde nicht entgegengetreten.Unabhängig davon, ob die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Krankheitsbilder bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz vorgelegen haben, kann in diesen vor dem Hintergrund obiger Ausführungen keine wesentliche Änderung in Hinblick auf die Beurteilung der Frage der Gewährung subsidiären Schutzes erkannt werden. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet und sind auch Behandlungsmöglichkeiten für die genannten Krankheitsbilder grundsätzlich vorhanden, römisch 40 seien kostenfrei erhältlich. Die Behörde nahm eine inhaltliche Würdigung der vorgelegten ärztlichen Unterlagen vor und kam zu dem Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers kein Abschiebehindernis zu erkennen sei. Zudem verweigerte der Beschwerdeführer laut Akteninhalt eine seitens der Behörde in Aussicht genommene römisch 40 -Untersuchung. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde den diesbezüglichen Erwägungen der Behörde nicht entgegengetreten. Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung in die Russische Föderation gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall nicht vor. Auch wurde nicht konkret dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Artikel 3, EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Auch in Hinblick auf die allgemeine (Sicherheits-)Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kann, wie erwähnt, keine entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung erkannt werden. Die Behörde ging unter Berücksichtigung aktuellen Länderberichtsmaterials in zutreffender Weise davon aus, dass die entscheidungsrelevante Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – verglichen mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnis des Asylgerichtshofes im vorangegangenen inhaltlichen Verfahren – keine maßgebliche Veränderung erfahren hat. Auch aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Berichten lässt sich keine entscheidungswesentliche Änderung ableiten und findet das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift zudem keinerlei nähere Konkretisierung. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG abzuweisen ist.“Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG abzuweisen ist.“ 2.
- Der Verfassungsgerichtshof gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis nicht Folge.
- Dritter Antrag auf internationalen Schutz: 3.
- Am 20.09.2016 stellte der Beschwerdeführer den dritten, nun mehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Nach den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass jene Gründe, die er im ersten Asylantrag angegeben hatte, aufrecht bleiben. Er werde nach wie vor von den RUSSISCHEN Behörden gesucht. Er habe bei seinem ersten Asylantrag nicht alle Gründe angegeben, wolle aber alles beim nächsten Interview vor der Asylbehörde erzählen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst um sein Leben und das seiner Mutter. 3.
- Am 04.10.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die RUSSISCHE Sprache vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe bekräftigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens. Er stelle nun mehr einen neuen Antrag, weil er letztes Jahr Ladungen, die an ihn und seine Mutter im Heimatland zugestellt worden seien, vorgelegt habe. Diese seien von seiner Tante nach Österreich übermittelt worden. Er habe dem Bundesamt die Dokumente vorgelegt. Dort seien Kopien angefertigt worden. Anschließend habe man ihm die Originale wieder übergeben. Im Jahr 2016 seien keine Ladungen mehr zugestellt worden. Es werde aber mündlich verbreitet, dass man ihn und seine Mutter überall finden werde, in RUSSLAND sowie in Österreich. Sie haben überall ihre Leute. Befragt, weshalb er seinen neuen Asylantrag so spät stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass man ihn abschieben wollte, er aber nicht zurück in seine Heimat könne. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer an, er sei vor einem halben Jahr XXXX operiert worden und benötige in einem halben Jahr eine weiter OP. Die Befunde dafür habe er nicht mit. Das Bundesamt setzte eine Frist bis 20.10.2016 zur Nachreichung entsprechender Befunde. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er trotz Verschreibung aufgrund seiner fehlenden Krankenversicherung keine Medikamente nehme. Der Beschwerdeführer legte einen psychiatrischen Befund vom 11.04.2016 vor, den er bereits in seiner Beschwerde zum rechtskräftig negativen Bescheid vom 21.04.2016 eingebracht hatte. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer an, er sei vor einem halben Jahr römisch 40 operiert worden und benötige in einem halben Jahr eine weiter OP. Die Befunde dafür habe er nicht mit. Das Bundesamt setzte eine Frist bis 20.10.2016 zur Nachreichung entsprechender Befunde. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er trotz Verschreibung aufgrund seiner fehlenden Krankenversicherung keine Medikamente nehme. Der Beschwerdeführer legte einen psychiatrischen Befund vom 11.04.2016 vor, den er bereits in seiner Beschwerde zum rechtskräftig negativen Bescheid vom 21.04.2016 eingebracht hatte. Hinsichtlich seines Lebens in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er mittlerweile eine Freundin in Österreich habe, die er heiraten wolle. Sie sei seit 2014 in Österreich, mittlerweile als Flüchtling anerkannt, geschieden und habe 2 Kinder. Er wohne mit der Freundin nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Er halte sich zwar tagsüber bei ihr auf, schlafe am Abend aber in der Pension seiner Mutter. In Österreich arbeite er in einer XXXX bzw. auf einer XXXX . Auf Nachfrage erklärte er, dabei in Haft gewesen zu sei. Er habe während seines Gefängnisaufenthaltes, der von XXXX dauerte, gearbeitet und den Staplerschein gemacht. Er habe außerdem einen weiteren Deutschkurs besucht, alle seine Fehler überdacht und wolle in Österreich von null angefangen. Der Beschwerdeführer gab an, in Österreich eine Familie gründen zu wollen. Hinsichtlich seines Lebens in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er mittlerweile eine Freundin in Österreich habe, die er heiraten wolle. Sie sei seit 2014 in Österreich, mittlerweile als Flüchtling anerkannt, geschieden und habe 2 Kinder. Er wohne mit der Freundin nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Er halte sich zwar tagsüber bei ihr auf, schlafe am Abend aber in der Pension seiner Mutter. In Österreich arbeite er in einer römisch 40 bzw. auf einer römisch 40 . Auf Nachfrage erklärte er, dabei in Haft gewesen zu sei. Er habe während seines Gefängnisaufenthaltes, der von römisch 40 dauerte, gearbeitet und den Staplerschein gemacht. Er habe außerdem einen weiteren Deutschkurs besucht, alle seine Fehler überdacht und wolle in Österreich von null angefangen. Der Beschwerdeführer gab an, in Österreich eine Familie gründen zu wollen. 3.
- Mit Schreiben vom 20.10.2016 übermittelte der Beschwerdeführer ärztliche Befunde, ein Empfehlungsschreiben, weitere Integrationsunterlagen, sowie zwei Ladungen in RUSSISCHER Sprache. 3.
- Laut gutachterlicher Stellungnahme vom 30.10.2016 lagen beim Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt keine Symptome einer XXXX mehr vor; es liege eine XXXX als Reaktion auf Belastungen in relativ milder Ausprägung vor. Hinweise auf andere Störungen gebe es nicht. 3.
- Laut gutachterlicher Stellungnahme vom 30.10.2016 lagen beim Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt keine Symptome einer römisch 40 mehr vor; es liege eine römisch 40 als Reaktion auf Belastungen in relativ milder Ausprägung vor. Hinweise auf andere Störungen gebe es nicht. 3.
- Mit Schreiben vom 10.11.2016 nahm der Beschwerdeführer zu der Gutachterlichen Stellungnahme vom 30.10.2016 Stellung und wiederholte dabei im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. 3.
- Am 10.06.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die RUSSISCHE Sprache erneut vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe bekräftigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens. Zum Beweis legte der Beschwerdeführer 19 Fotos vor. Diese stammten aus dem Video, das der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren als Beweismittel eingebracht hatte. Er führte aus, dass er nicht so lange in Österreich wäre, hätte er keine Probleme und Schwierigkeiten zuhause. Sein Cousin sei seinetwegen entlassen worden. Diesen habe er im Asylverfahren zuvor schon erwähnt. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer an, er habe aufgrund einer XXXX bei der XXXX und am XXXX eine Verletzung davongetragen, die aber behandelt worden seien. Der Beschwerdeführer legte mehrere medizinische Befunde von 27.11.2016 bis 01.12.2016 vor.Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer an, er habe aufgrund einer römisch 40 bei der römisch 40 und am römisch 40 eine Verletzung davongetragen, die aber behandelt worden seien. Der Beschwerdeführer legte mehrere medizinische Befunde von 27.11.2016 bis 01.12.2016 vor. Hinsichtlich seines Lebens in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er mittlerweile einen Beruf in einer XXXX bzw. auf einer XXXX habe. Der Beschwerdeführer legte eine Deutschkursbestätigung vor. Er lebe in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft, sondern wohne mit seiner Mutter zusammen. Hinsichtlich seines Lebens in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er mittlerweile einen Beruf in einer römisch 40 bzw. auf einer römisch 40 habe. Der Beschwerdeführer legte eine Deutschkursbestätigung vor. Er lebe in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft, sondern wohne mit seiner Mutter zusammen. 3.
- Mit Bescheid vom 25.06.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 20.09.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. 3.
- Mit Bescheid vom 25.06.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 20.09.2016 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgebracht habe, die sein Fluchtvorbringen bestärken würde. Das Fluchtvorbringen sei der Behörde gegenüber sehr vage und inhaltslos geschildert worden. Das nunmehrige Vorbringen, weshalb der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland zurückkehren könnte, sei ebenfalls nicht glaubhaft. Bereits im Vorverfahren sei das Vorbringen des Beschwerdeführers einer hinreichenden Prüfung unterzogen und als unglaubwürdig erachtet worden. Das Vorbringen eines neuen Fluchtgrundes werde daher als unglaubhaft eingestuft, es liege weiterhin entschiedene Sache vor. 3.
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Geltend gemacht wurde im Wesentlichen, dass das im Erstverfahren geschilderte Problem weiterbestehe und der Beschwerdeführer nach wie vor von den russischen Behörden gesucht werde. Er habe diesbezüglich auch Ladungen vorgelegt. Außerdem habe er aufgrund seiner Mutter eine familiäre Bindung zu Österreich; auch seine Freundin lebe hier, die er heiraten wolle. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer krank und leide an einer XXXX , wobei es sich um Folgen der Misshandlungen durch RUSSISCHE Soldaten handle. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zuzuerkennen, bzw. der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid der belangten Behörde zu beheben.3.
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Geltend gemacht wurde im Wesentlichen, dass das im Erstverfahren geschilderte Problem weiterbestehe und der Beschwerdeführer nach wie vor von den russischen Behörden gesucht werde. Er habe diesbezüglich auch Ladungen vorgelegt. Außerdem habe er aufgrund seiner Mutter eine familiäre Bindung zu Österreich; auch seine Freundin lebe hier, die er heiraten wolle. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer krank und leide an einer römisch 40 , wobei es sich um Folgen der Misshandlungen durch RUSSISCHE Soldaten handle. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG zuzuerkennen, bzw. der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid der belangten Behörde zu beheben. 3.
- Die Beschwerdevorlage langte am 10.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 3.
- Mit Beschluss vom 24.07.2017 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. 3.
- Mit Beschluss vom 24.07.2017 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. 3.
- Mit Urteil vom 01.12.2017 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen XXXX und XXXX gemäß XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten. 3.
- Mit Urteil vom 01.12.2017 verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen römisch 40 und römisch 40 gemäß römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten. 3.
- Mit Nachreichung vom 08.02.2018 übermittelte das Bundesamt die deutsche Übersetzung zweier russischer Vorladungen des Beschwerdeführers und seiner Mutter sowie die zugehörigen Untersuchungsberichte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist volljährig, Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er spricht Tschetschenisch sowie Russisch. 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in TSCHETSCHENIEN, XXXX , geboren. Er besuchte dort ELF Jahre lang die Grundschule. Danach absolvierte er eine sechsjährige juristische Ausbildung und war im Staatsdienst tätig. Im XXXX geriet er in einen Schusswechsel und wurde schwer verletzt. Nach mehreren Operationen, nahm er seine Arbeit wieder auf und war bis 2007 berufstätig.1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in TSCHETSCHENIEN, römisch 40 , geboren. Er besuchte dort ELF Jahre lang die Grundschule. Danach absolvierte er eine sechsjährige juristische Ausbildung und war im Staatsdienst tätig. Im römisch 40 geriet er in einen Schusswechsel und wurde schwer verletzt. Nach mehreren Operationen, nahm er seine Arbeit wieder auf und war bis 2007 berufstätig. 1.1.
- Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter sowie der Beschwerdeführer lebten gemeinsam in der RUSSSISCHEN FÖDERATION in einer Eigentumswohnung in XXXX . Er ist ledig und kinderlos.1.1.
- Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter sowie der Beschwerdeführer lebten gemeinsam in der RUSSSISCHEN FÖDERATION in einer Eigentumswohnung in römisch 40 . Er ist ledig und kinderlos. 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde 2014 und 2015 mehrmals aufgrund diesbezüglich auftretender XXXX und XXXX an der XXXX wegen seiner Schussverletzung aus 2004 behandelt. Der Beschwerdeführer litt im XXXX unter XXXX die operativ entfernt wurden. Beim Beschwerdeführer können seit spätestens XXXX 2016 keine Symptome der XXXX mehr festgestellt werden, er leidet an einer XXXX vergleichsweise milder Ausprägung. Der Beschwerdeführer hatte unter XXXX , die nicht näher einordenbar waren – es handelte sich entweder um XXXX – gelitten; seit XXXX 2017 nahm er keine Medikamente mehr ein. Im XXXX 2016 wurde er wegen einer XXXX im linken XXXX sowie am linken XXXX stationär behandelt; der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos. Er ist arbeitsfähig und nicht pflegebedürftig.1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde 2014 und 2015 mehrmals aufgrund diesbezüglich auftretender römisch 40 und römisch 40 an der römisch 40 wegen seiner Schussverletzung aus 2004 behandelt. Der Beschwerdeführer litt im römisch 40 unter römisch 40 die operativ entfernt wurden. Beim Beschwerdeführer können seit spätestens römisch 40 2016 keine Symptome der römisch 40 mehr festgestellt werden, er leidet an einer römisch 40 vergleichsweise milder Ausprägung. Der Beschwerdeführer hatte unter römisch 40 , die nicht näher einordenbar waren – es handelte sich entweder um römisch 40 – gelitten; seit römisch 40 2017 nahm er keine Medikamente mehr ein. Im römisch 40 2016 wurde er wegen einer römisch 40 im linken römisch 40 sowie am linken römisch 40 stationär behandelt; der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos. Er ist arbeitsfähig und nicht pflegebedürftig. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: 1.2.
- Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter am 15.07.2012 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte er vor, Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION TSCHETSCHENISCHER Volksgruppenzugehörigkeit zu sein. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Antragstellung zum Nachweis seiner Identität seinen RUSSISCHEN Führerschein vor. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.07.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er in TSCHETSCHENIEN verfolgt worden sei. In RUSSLAND herrsche seit Jahren Krieg. Es habe einen Vorfall gegeben, bei welchem der Beschwerdeführer verletzt worden sei. Im Jahr 2004 seien der Beschwerdeführer und einige Kollegen mit dem Auto in die Arbeit gefahren. Ihnen seien Truppen der RUSSISCHEN Armee entgegengekommen. Diese haben begonnen auf den Beschwerdeführer zu schießen, dabei sei der Beschwerdeführer angeschossen und schwer verletzt worden. Er habe Verletzungen im Bereich des Oberkörpers erlitten. Die RUSSISCHEN Truppen seien dann zum getroffenen Auto gekommen und haben beim Beschwerdeführer und seinen Kollegen ihre Waffen abgelegt um vorzutäuschen, dass seine Kollegen und er die RUSSEN zuerst angegriffen hätten. Ein Kollege des Beschwerdeführers sei bei dem Vorfall getötet, zwei weitere Kollegen und der Beschwerdeführer seien verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei dann von Verwandten ins Krankenhaus gebracht worden. Nach seiner Genesung sei es zu einem Gerichtsverfahren gekommen, da die RUSSISCHEN Truppen ihn und seine Kollegen als Angreifer dargestellt haben. Der Beschwerdeführer habe zu einer Verhandlung gehen sollen, es habe aber kein ordentliches Gerichtsverfahren gegeben. Der Beschwerdeführer sei danach von RUSSISCHEN Truppen und RUSSISCHEN Militärpolizisten verfolgt, mehrmals festgenommen und misshandelt worden. Dabei seien ihm zum Beispiel die Hände mit einem Kabel hinter dem Rücken verbunden und mit einem Stromkabel gefoltert worden. Der Beschwerdeführer habe große Angst um seine Mutter gehabt, welche mit der Situation nicht fertig geworden sei. Dadurch, dass die Polizei oft bei ihnen gewesen sei, habe seine Mutter XXXX bekommen. Um sich selbst habe der Beschwerdeführer keine Angst gehabt, sei aber immer in Sorge um seine Mutter gewesen. Er habe auch fast nie zu Hause übernachten bzw. sich dort aufhalten können, weil er dauernd von der RUSSISCHEN Militärpolizei verfolgt worden sei. Diese Vorfälle haben sich meistens in XXXX ereignet. Den Entschluss zu fliehen, haben sie Anfang 2012 gefasst, da es erneut zu einem Übergriff gegen den Beschwerdeführer gekommen sei, bei welchem er erneut von der Militärpolizei festgenommen und misshandelt worden sei. Wegen der Misshandlungen sei der Beschwerdeführer mehrfach verletzt worden und habe ins Krankenhaus gehen müssen. Dabei seien die Bestätigungen wegen seiner Behandlungen immer gefälscht worden. In den Bestätigungen sei nicht gestanden, dass der Beschwerdeführer misshandelt worden sei.1.2.
- Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter am 15.07.2012 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei brachte er vor, Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION TSCHETSCHENISCHER Volksgruppenzugehörigkeit zu sein. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Antragstellung zum Nachweis seiner Identität seinen RUSSISCHEN Führerschein vor. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.07.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er in TSCHETSCHENIEN verfolgt worden sei. In RUSSLAND herrsche seit Jahren Krieg. Es habe einen Vorfall gegeben, bei welchem der Beschwerdeführer verletzt worden sei. Im Jahr 2004 seien der Beschwerdeführer und einige Kollegen mit dem Auto in die Arbeit gefahren. Ihnen seien Truppen der RUSSISCHEN Armee entgegengekommen. Diese haben begonnen auf den Beschwerdeführer zu schießen, dabei sei der Beschwerdeführer angeschossen und schwer verletzt worden. Er habe Verletzungen im Bereich des Oberkörpers erlitten. Die RUSSISCHEN Truppen seien dann zum getroffenen Auto gekommen und haben beim Beschwerdeführer und seinen Kollegen ihre Waffen abgelegt um vorzutäuschen, dass seine Kollegen und er die RUSSEN zuerst angegriffen hätten. Ein Kollege des Beschwerdeführers sei bei dem Vorfall getötet, zwei weitere Kollegen und der Beschwerdeführer seien verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei dann von Verwandten ins Krankenhaus gebracht worden. Nach seiner Genesung sei es zu einem Gerichtsverfahren gekommen, da die RUSSISCHEN Truppen ihn und seine Kollegen als Angreifer dargestellt haben. Der Beschwerdeführer habe zu einer Verhandlung gehen sollen, es habe aber kein ordentliches Gerichtsverfahren gegeben. Der Beschwerdeführer sei danach von RUSSISCHEN Truppen und RUSSISCHEN Militärpolizisten verfolgt, mehrmals festgenommen und misshandelt worden. Dabei seien ihm zum Beispiel die Hände mit einem Kabel hinter dem Rücken verbunden und mit einem Stromkabel gefoltert worden. Der Beschwerdeführer habe große Angst um seine Mutter gehabt, welche mit der Situation nicht fertig geworden sei. Dadurch, dass die Polizei oft bei ihnen gewesen sei, habe seine Mutter römisch 40 bekommen. Um sich selbst habe der Beschwerdeführer keine Angst gehabt, sei aber immer in Sorge um seine Mutter gewesen. Er habe auch fast nie zu Hause übernachten bzw. sich dort aufhalten können, weil er dauernd von der RUSSISCHEN Militärpolizei verfolgt worden sei. Diese Vorfälle haben sich meistens in römisch 40 ereignet. Den Entschluss zu fliehen, haben sie Anfang 2012 gefasst, da es erneut zu einem Übergriff gegen den Beschwerdeführer gekommen sei, bei welchem er erneut von der Militärpolizei festgenommen und misshandelt worden sei. Wegen der Misshandlungen sei der Beschwerdeführer mehrfach verletzt worden und habe ins Krankenhaus gehen müssen. Dabei seien die Bestätigungen wegen seiner Behandlungen immer gefälscht worden. In den Bestätigungen sei nicht gestanden, dass der Beschwerdeführer misshandelt worden sei. 1.2.
- Am 24.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er als Mitarbeiter des Strafvollzugsdienstes der TSCHETSCHENISCHEN Republik im Auto auf dem Weg zur Arbeit von RUSSISCHEN Soldaten beschossen worden sei. Nach seinem mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt, habe er bis 2007 weitergearbeitet. Nach seiner Entlassung sei er von Personen in Uniformen des FSB systematisch verfolgt und im Jänner/Februar 2012 von diesen mit einem Auto angefahren worden. 1.2.
- Mit Bescheid vom 03.05.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2012 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION aus. Ein gleichlautender Bescheid erging am 06.05.2013 im Verfahren seiner Mutter.1.2.
- Mit Bescheid vom 03.05.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2012 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die RUSSISCHE FÖDERATION aus. Ein gleichlautender Bescheid erging am 06.05.2013 im Verfahren seiner Mutter. 1.2.
- Mit Erkenntnis vom 08.08.2013 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner Mutter gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.05.2013 bzw. vom 08.08.2013 als unbegründet ab. Der Asylgerichtshof gründete seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Feststellungen (der Beschwerdeführer wird als Erstbeschwerdeführer bezeichnet, seine Mutter als Zweitbeschwerdeführerin): „Die Beschwerdeführer reisten ihrem Vorbringen zufolge am 15.07.2012 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION TSCHETSCHENISCHER Volksgruppenzugehörigkeit aus TSCHETSCHENIEN und führen die im Spruch angeführten Namen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter des Erstbeschwerdeführers. Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der RUSSISCHEN FÖDERATION mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten,Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, Festgestellt wird, dass die etwa seit einem Jahr im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privatlebens verweisen können und weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht vorliegen. Festgestellt wird weiters, dass der – sich seit XXXX in Untersuchungshaft befindende –Erstbeschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , […] vom 07.11.2012 wegen eines am 16.08.2013 begangenen XXXX gemäß XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Jahren, davon XXXX Jahre unter Setzung einer Probezeit von XXXX Jahren bedingt, verurteilt wurde.Festgestellt wird weiters, dass der – sich seit römisch 40 in Untersuchungshaft befindende –Erstbeschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , […] vom 07.11.2012 wegen eines am 16.08.2013 begangenen römisch 40 gemäß römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Jahren, davon römisch 40 Jahre unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 Jahren bedingt, verurteilt wurde. Zur Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) werden folgende Feststellungen getroffen: Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt. (BBC News: Chechnya profile - Timeline, Stand 24.5.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190473, Zugriff 3.12.2012 / CIA World Factbook: Russia, Stand 14.11.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 3.12.2012) Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament betätigt. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 2.3.2011) Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung „Oberhaupt“ Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. (ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012) Im Mai 2012 entließ Kadyrow die gesamte tschetschenische Regierung, und ernannte Abubakar Edelgerijew zum neuen Premierminister. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt. (RFE/RL: Chechen Leader Restructures His Government, 22.5.2012, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html, Zugriff 3.12.2012 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 103, 31.5.2012 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 113, 14.6.2012) Anfang Oktober 2012 entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von XXXX , und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege durchgeführt.Anfang Oktober 2012 entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von römisch 40 , und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege durchgeführt. (RFE/RL: Chechen Leader Replaces Grozny Mayor, 9.10.2012, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html, Zugriff 3.12.2012) Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament, bestehend aus 41 Mitgliedern, die für fünf Jahre gewählt werden, ersetzt. (Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009) In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012) Der in Tschetschenien vorherrschende Personenkult um Ramsan Kadyrow ist für außen stehende Beobachter überraschend, wenn nicht geradezu empörend. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010) Sowohl bei den gesamtrussischen Dumawahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei „Einiges Russland“ und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen. (Die Welt: In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, 5.3.2012, http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 3.12.2012 / Ria Novosti: United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, 5.12.2012, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 3.12.2012) Allgemeine Sicherheitssituation In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011) Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu „tschetschenisieren“, das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen „pro-russischen“ Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012) Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012) In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). (ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012) Derzeit gibt es gemäß Angaben von Republiksoberhaupt Kadyrow in Tschetschenien noch 28 Polizeikontrollpunkte, die nicht unter der Kontrolle tschetschenischer Behörden sind. Diese seien von Personal aus russischen Regionen außerhalb des Nordkaukasus bemannt. 17 davon sollen nach Dagestan verlegt werden. Von den übrigen 11 größeren Kontrollpunkten seien einige an den administrativen Grenzen, einige in Grosny und einige in der Gebirgsregion. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 206, 9.11.2012) 2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30). 2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge. (Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012) Nach Angaben von Ramsan Kadyrow im Oktober 2012 seien noch rund 35 bis 40 Rebellen in Tschetschenien aktiv. Diese Zahl (bzw. bis maximal 70) wird von ihm seit rund sieben Jahren angegeben. Jedes Jahr wird jedoch ein drei bis viermal so hohe Anzahl an getöteten und festgenommenen Rebellen angegeben. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 196, 26.10.2012) 2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden. (Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012) Gemäß Daten aus offenen Quellen wurden 2012 bei Sondereinsätzen zwischen Jänner und September 40 Soldaten getötet und 50 verletzt. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012) Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer „neutralisiert“, also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter. Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012) Den offiziellen Aussagen zufolge hat sich die Anzahl der Angriffe von Aufständischen im Nordkaukasus 2010 im Vergleich zu 2009 verdoppelt. 2011 war der islamistische Aufstand weiterhin im Anwachsen, insbesondere in der Teilrepublik Dagestan. Im Jänner 2011 tötete ein Selbstmordattentäter aus dem Nordkaukasus auf einem Moskauer Flughafen 37 Personen, mehr als 120 wurden verletzt. Der Tod von drei Touristen in Kabardino-Balkarien, vermutlich durch Aufständische, führte zur Schließung der dortigen Schiressorts. Die Anwendung von Folter, Entführungen gleichkommenden Verhaftungen, erzwungenem “Verschwinden”, und außergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer Aufstandsbekämpfung, und damit einhergehend die Straffreiheit für diese Missbräuche, brachte die Bevölkerung des Nordkaukasus auf. (Human Rights Watch: World Report 2012 - Russia, 22.01.2012) Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war noch immer instabil. Bewaffnete Gruppen gingen weiter gezielt gegen Polizeibeamte und andere Staatsbedienstete vor. Dabei gerieten oft Zivilisten ins Kreuzfeuer oder wurden gezielt angegriffen. Sowohl bewaffnete Gruppen als auch die Sicherheitskräfte begingen gravierende Menschenrechtsverstöße. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte im gesamten Nordkaukasus ging oft mit schweren Menschenrechtsverletzungen einher. Es gingen Berichte über die Drangsalierung und Tötung von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und Rechtsanwälten sowie über die Einschüchterung von Zeugen ein. Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück. (Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012) Rund 200 Terroristen wurden im ersten Halbjahr 2012 im Nordkaukasus „vernichtet“, während die Verluste der bewaffneten Strukturen mehr als 100 Mann ausgemacht haben. Das teilte Sergej Tschentschik, Chef der Verwaltung des Innern im nordkaukasischen Föderationsbezirk mit. Zudem seien 235 Mitglieder von Terrorgruppen festgenommen worden. Als Folge von Aktionen der Terroristen seien 32 zivile Einwohner getötet und rund 130 weitere verletzt worden. Im ganzen Jahr 2011 seien 209 Terroristen getötet worden. (Ria Novosti: Rund 200 Terroristen seit Jahresbeginn im Nordkaukasus getötet, 5.7.2012, http://de.rian.ru/politics/20120705/263933440.html, Zugriff 1.8.2012) Nach Schätzung des Bevollmächtigten für den Föderationskreis Nordkaukasus Alexander Chloponin, waren [mit Stand September 2011] rund 1.000 Rebellenkämpfer in diesem Föderationskreis aktiv. (Ria Novosti: Some 1,000 militants 'still active' in North Caucasus, 30.9.2011, http://en.rian.ru/russia/20110930/167282370.html, Zugriff 1.8.2012) Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin schlecht, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z. T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012) Gemäß den Aufzeichnungen des Caucasian Knot gab es 2011 mindestens 1.378 Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus (2010: 1.710), darunter 750 Tote und 628 Verletzte (2010: 754 und 956). Unter den 750 Toten waren 384 als Mitglieder des bewaffneten Untergrunds bezeichnete Personen, 190 Sicherheitskräfte und 176 Zivilisten. Zudem gab es weiterhin Entführungen, Fälle von Verschwindenlassen und ungesetzliche Festnahmen; 2011 wurden insgesamt 70 solcher Fälle registriert (2010: 50). Weiters wurden 370 mutmaßliche Mitglieder „illegaler bewaffneter Formatierungen“ verhaftet (2010: 254). Die meisten der über 1.300 Opfer, nämlich 824, davon 413 Tote, waren in Dagestan zu beklagen (2010: 685, davon 378 Tote), gefolgt von Tschetschenien mit 201 Opfern, davon 95 Tote (2010: 250, davon 127 Tote). Auf Platz drei lag 2011 Kabardino-Balkarien mit 173 Opfern, davon 129 Tote (2010: 161, davon 79 Tote). In Inguschetien gab es 108 Opfer, davon 70 Tote (2010: 326, davon 134 Tote); in Karatschajewo-Tscherkessien 34 Opfer, davon 22 Tote (2010: 4, davon 2 Tote); in Stawropol 24 Opfer, davon 17 Tote (2010: 89, davon 10 Tote); und in Nordossetien 14 Opfer, davon 4 Tote (2010: 195, davon 24 Tote). 2011 gab es in den Regionen des Föderationskreises Nordkaukasus mindestens 167 Explosionen und Terrorakte, 86 in Dagestan, 29 in Inguschetien, 26 in Tschetschenien, 21 in Kabardino-Balkarien, jeweils zwei in Nordossetien und Stawropol und einen in Karatschajewo-Tscherkessien. Sieben der Vorfälle waren Selbstmordattentate. 2010 hatte es noch mindestens 239 solcher Vorfälle gegeben. (Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 1.8.2012) 2010 waren 74% der Opfer im Nordkaukasus in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan zu beklagen, 2011 waren es 82%. Beinahe 60% aller Opfer waren 2011 in Dagestan zu verzeichnen. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 18, 26.1.2012) Teile des Landes, vor allem im Nordkaukasus, sind von hohem Gewaltniveau betroffen. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Der Bombenanschlag am Flughafen Domodedovo, bei dem mindestens 37 Personen starben, machte deutlich, dass der Kreml die Gewalt noch eindämmen muss. (Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012) In Russland existiert eine Vielzahl von Sicherheitsdiensten. Es wird unterschieden zwischen den föderalen Sicherheitskräften, welche der Russischen Föderation unterstehen, und lokalen Abteilungen, welche den Behörden der einzelnen Republiken unterstellt sind. Die föderalen Streitkräfte im Nordkaukasus bestehen einerseits aus der russischen Armee, welche dem russischen Verteidigungsministerium MO RF angehört (am Kampf gegen den bewaffneten Widerstand sind auch viele Sondereinheiten des Geheimdienstes der russischen Armee (GRU) beteiligt), andererseits sind auch Polizeieinheiten des Innenministeriums MVD RF aktiv, um die lokalen Sicherheitskräfte zu verstärken und zu kontrollieren. Diese lokalen Sicherheitskräfte unterstehen ihrerseits den Innenministerien (MVD) der einzelnen Republiken. Innerhalb der Polizei gibt es zahlreiche Sondereinheiten, wie beispielsweise die OMON (Abteilung zur Aufstandsbekämpfung). Die Truppen der MVD sind hauptsächlich für die Kontrolle der Städte und Dörfer zuständig, sie beaufsichtigen Checkpoints und führen Säuberungsaktionen durch. Ebenfalls präsent im Nordkaukasus ist der Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB). Dabei handelt es sich sowohl um den föderalen FSB als auch um lokale Abteilungen. Dieses komplizierte Geflecht erschwert es oft, die Verantwortlichen für Rechtsverletzungen zu finden, und erlaubt es den Behörden, sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben. Die (sowohl lokalen als auch föderalen) Sicherheitskräfte nehmen in der Regel weder Rücksicht auf die Zivilbevölkerung noch auf Gesetzmäßigkeit, zumal sie weder mit Untersuchungen noch mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011) Verfolgungsgefahr UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten. (Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010) Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, ) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann. (BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011) Zivilbevölkerung Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22) Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt: Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung. (ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011, http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7 ) In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5) Rebellen Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt. (Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012) Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012) Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012) Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen. (The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012) Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung „bestraft“ werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbehilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich. (BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011) Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9) Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn
(2011)13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren." (Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011) Menschenrechte/Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows: Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der in der Region führenden NRO Memorial gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO zusammenzuarbeiten, die ihre Aktivitäten kritisierten. In Tschetschenien tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane. Menschenrechtsgruppen warfen vor, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012) Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den „anti-terroristischen“ Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, „Verschwindenlassen“ und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den „anti-terroristischen“ Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, „Verschwindenlassen“ und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben., (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012) Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012) Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen. (Freedom House: Freedom in the World 2012 – Russia, März 2012) 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). (Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012) Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Fünf der Entführten „verschwanden“. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. Der Brief war die erste öffentliche Bekenntnis des Unvermögens der föderalen Untersuchungsbehörden, Missbräuche in Tschetschenien zu untersuchen. (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012) Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012) Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Laut NRO „Kawkaski Usel“ sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und