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{'item': 'W117 2238629-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlW117 2238629-1 SpruchW117 2238629-1/9E, W117 2238629-1/9E Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 21.01.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter im amtswegigen Überprüfungsverfahren (Zl. 830208503-190216471) der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.01.2021 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter im amtswegigen Überprüfungsverfahren (Zl. 830208503-190216471) der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.01.2021 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft zulässig und verhältnismäßig ist. römisch eins. Gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft zulässig und verhältnismäßig ist. II. Die ordentliche Revision ist Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Dem Beschwerdeführer und dem Vertreter der Verwaltungsbehörde wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 21.01.2021 ausgefolgt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W117.2238629.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.