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{'item': 'W121 2231532-2'}

Obsah (15)Art. 133§ 12§ 50§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlW121 2231532-2 SpruchW121 2231532-2/3E, W121 2231532-2/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom XXXX wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum XXXX bis XXXX widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von XXXX verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Leistungen zu Unrecht bezogen hätte, da er ein geringfügiges Dienstverhältnis bei der XXXX innerhalb eines Monats nach Beendigung seines vollversicherten Dienstverhältnisses bei demselben Dienstgeber begonnen habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom römisch 40 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von römisch 40 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Leistungen zu Unrecht bezogen hätte, da er ein geringfügiges Dienstverhältnis bei der römisch 40 innerhalb eines Monats nach Beendigung seines vollversicherten Dienstverhältnisses bei demselben Dienstgeber begonnen habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass der Bezug einerseits aufgrund einer Fehlinformation seines damaligen Arbeitgebers und andererseits auch aufgrund mangelnder Aufklärung durch das AMS zustande gekommen sei. Die Höhe der Rückforderung sei auch unrichtig, da er weitaus weniger Leistungen bezogen hätte. Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen und der Widerrufszeitraum auf die Zeit vom XXXX bis XXXX abgeändert. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes aus, dass aus einer am XXXX erhaltenen Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger hervorgehe, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX bei der XXXX geringfügig beschäftigt gewesen sei. Davor sei er ab XXXX voll versicherungspflichtig bei demselben Dienstgeber beschäftigt gewesen, was das AMS aufgrund einer Überlagerungsmeldung am XXXX erfahren hätte. Dieses vollversicherte Dienstverhältnis hätte bis XXXX angedauert. Danach hätte er Arbeitslosengeld bezogen. Da er nach Beendigung seines vollversicherten Dienstverhältnisses am XXXX innerhalb eines Monats, nämlich am XXXX , bei demselben Dienstgeber ein geringfügiges Dienstverhältnis aufgenommen hätte (dieses habe vom XXXX bis XXXX gedauert), sei die Zuerkennung vom XXXX bis XXXX daher

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG mangels Arbeitslosigkeit nicht begründet gewesen. Der Beschwerdeführer hätte weder eine rechtzeitige Meldung einer geringfügigen noch einer vollversicherten Beschäftigung vorgenommen. Da er seine Dienstverhältnisse nicht gemeldet hätte, seien die erbrachten Leistungen zu widerrufen und zurückzufordern. Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Widerrufszeitraum auf die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 abgeändert. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes aus, dass aus einer am römisch 40 erhaltenen Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger hervorgehe, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 geringfügig beschäftigt gewesen sei. Davor sei er ab römisch 40 voll versicherungspflichtig bei demselben Dienstgeber beschäftigt gewesen, was das AMS aufgrund einer Überlagerungsmeldung am römisch 40 erfahren hätte. Dieses vollversicherte Dienstverhältnis hätte bis römisch 40 angedauert. Danach hätte er Arbeitslosengeld bezogen. Da er nach Beendigung seines vollversicherten Dienstverhältnisses am römisch 40 innerhalb eines Monats, nämlich am römisch 40 , bei demselben Dienstgeber ein geringfügiges Dienstverhältnis aufgenommen hätte (dieses habe vom römisch 40 bis römisch 40 gedauert), sei die Zuerkennung vom römisch 40 bis römisch 40 daher

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG mangels Arbeitslosigkeit nicht begründet gewesen. Der Beschwerdeführer hätte weder eine rechtzeitige Meldung einer geringfügigen noch einer vollversicherten Beschäftigung vorgenommen. Da er seine Dienstverhältnisse nicht gemeldet hätte, seien die erbrachten Leistungen zu widerrufen und zurückzufordern. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte aus, dass er jede Änderung beim AMS gemeldet hätte. Er hätte entweder angerufen, oder persönlich Bescheid gesagt. Sein Berater hätte immer von seiner geringfügigen Beschäftigung gewusst und ihm versichert, dass es in Ordnung gehe. Sein ehemaliger Arbeitgeber sei nicht von seinem Steuerberater darüber informiert worden, dass er ihn nach einer Vollzeitbeschäftigung erst nach einem Monat geringfügig anmelden dürfe. Auch sein AMS-Berater hätte ihn nicht darüber informiert. Zudem könne er sich die Rückzahlung nicht leisten. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht. In der Beschwerdevorlage wurde unter anderem ausgeführt, dass der Berater des Beschwerdeführers zum Vorbringen im Vorlageantrag erklärt habe, dass er es jedenfalls dokumentiert hätte, wenn der Beschwerdeführer eine (geringfügige) Beschäftigung gemeldet hätte. Es sei aus Sicht des AMS nicht nachvollziehbar, dass der Berater jedes Mal vergessen haben soll, einen Vermerk über eine Arbeitsaufnahme anzufertigen. Zudem sei auch aus dem Vermerk der Bezugseinstellung vom XXXX wegen Arbeitsaufnahme am XXXX ersichtlich, dass dies aufgrund der Hauptverbandsüberlagerungsmeldung („ XXXX “) erfolgt sei.Der bezughabende Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht. In der Beschwerdevorlage wurde unter anderem ausgeführt, dass der Berater des Beschwerdeführers zum Vorbringen im Vorlageantrag erklärt habe, dass er es jedenfalls dokumentiert hätte, wenn der Beschwerdeführer eine (geringfügige) Beschäftigung gemeldet hätte. Es sei aus Sicht des AMS nicht nachvollziehbar, dass der Berater jedes Mal vergessen haben soll, einen Vermerk über eine Arbeitsaufnahme anzufertigen. Zudem sei auch aus dem Vermerk der Bezugseinstellung vom römisch 40 wegen Arbeitsaufnahme am römisch 40 ersichtlich, dass dies aufgrund der Hauptverbandsüberlagerungsmeldung („ römisch 40 “) erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde bei jeder Antragstellung auf Arbeitslosengeld darüber informiert, dass er

§ 50Al

VG verpflichtet ist, dem AMS spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses, insbesondere jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse oder jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung zu melden.Der Beschwerdeführer wurde bei jeder Antragstellung auf Arbeitslosengeld darüber informiert, dass er

Paragraph 50, AlVG verpflichtet ist, dem AMS spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses, insbesondere jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse oder jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung zu melden. Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensrelevanten Zeitraum vom XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt XXXX .Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensrelevanten Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt römisch 40 . Vom XXXX bis zum XXXX war er geringfügig bei der XXXX beschäftigt. Am XXXX nahm er bei diesem Dienstgeber eine vollversicherte Beschäftigung auf.Vom römisch 40 bis zum römisch 40 war er geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt. Am römisch 40 nahm er bei diesem Dienstgeber eine vollversicherte Beschäftigung auf. Am XXXX erhielt er (zum wiederholten Male) eine Mitteilung über den Leistungsanspruch, in der erneut seine Meldepflichten festgehalten wurden.Am römisch 40 erhielt er (zum wiederholten Male) eine Mitteilung über den Leistungsanspruch, in der erneut seine Meldepflichten festgehalten wurden. Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erlangte das AMS am XXXX Kenntnis davon, dass er ein vollversichertes Dienstverhältnis angetreten hat und meldete ihn vom Leistungsbezug ab.Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erlangte das AMS am römisch 40 Kenntnis davon, dass er ein vollversichertes Dienstverhältnis angetreten hat und meldete ihn vom Leistungsbezug ab. Nachdem sein vollversichertes Dienstverhältnis bei XXXX am XXXX beendet wurde, stellte der Beschwerdeführer am XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Erneut bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass er verpflichtet ist, dem AMS den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort mitzuteilen. Weiters nahm er zur Kenntnis, dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können.Nachdem sein vollversichertes Dienstverhältnis bei römisch 40 am römisch 40 beendet wurde, stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Erneut bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass er verpflichtet ist, dem AMS den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort mitzuteilen. Weiters nahm er zur Kenntnis, dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können. Auch in der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom XXXX wurde er neuerlich auf seine Meldepflichten hingewiesen.Auch in der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom römisch 40 wurde er neuerlich auf seine Meldepflichten hingewiesen. Vom XXXX bis zum XXXX war er bei XXXX geringfügig beschäftigt.Vom römisch 40 bis zum römisch 40 war er bei römisch 40 geringfügig beschäftigt. Der Beschwerdeführer meldete dem AMS zu keiner Zeit, dass er ein Dienstverhältnis (geringfügig, vollzeitig) bei der XXXX eingegangen ist.Der Beschwerdeführer meldete dem AMS zu keiner Zeit, dass er ein Dienstverhältnis (geringfügig, vollzeitig) bei der römisch 40 eingegangen ist. Erst am XXXX gab er dem AMS die Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung ab XXXX bekannt und wurde in Folge sein Leistungsbezug mit XXXX eingestellt.Erst am römisch 40 gab er dem AMS die Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung ab römisch 40 bekannt und wurde in Folge sein Leistungsbezug mit römisch 40 eingestellt. Dem AMS wurde erst aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger am XXXX bekannt, dass der Beschwerdeführer (bereits zuvor) vom XXXX bis XXXX bei XXXX geringfügig beschäftigt war.Dem AMS wurde erst aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger am römisch 40 bekannt, dass der Beschwerdeführer (bereits zuvor) vom römisch 40 bis römisch 40 bei römisch 40 geringfügig beschäftigt war. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Bezugsverlauf und Versicherungsverlauf und sind unstrittig. Insbesondere liegen die Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Verwaltungsakt ein. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis und dem jeweiligen Ausmaß (Vollzeit, Geringfügigkeit) ergeben sich zweifelsfrei aus dem im Akt aufliegenden Versicherungs- und Bezugsverlauf des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen, dass er dem AMS nicht mitgeteilt hätte, dass er eine (geringfügige) Beschäftigung bei der XXXX angenommen hat. Zudem sei er vom AMS nicht ausreichend über seine Pflichten bei Arbeitslosengeldbezug aufgeklärt worden.Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen, dass er dem AMS nicht mitgeteilt hätte, dass er eine (geringfügige) Beschäftigung bei der römisch 40 angenommen hat. Zudem sei er vom AMS nicht ausreichend über seine Pflichten bei Arbeitslosengeldbezug aufgeklärt worden. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sind. So ist zunächst festzuhalten, dass sich im Verfahrensakt und den Aufzeichnungen des AMS keinerlei Vermerk über eine etwaige Meldung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Aufnahme einer Beschäftigung bei der XXXX findet, weder zu einer geringfügigen noch einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung. Erst am XXXX gab er dem AMS die Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung ab XXXX bekannt, nicht jedoch zuvor. Zweifelsfrei ergibt sich aus dem Verfahrensakt, dass die jeweiligen Rückforderungen/Einstellungen jeweils aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes ergingen. Es ist nicht glaubwürdig und keineswegs nachvollziehbar, dass der Berater des Beschwerdeführers jedes Mal vergessen haben soll, einen Vermerk über eine Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers zu erstellen, nicht zuletzt deshalb, als dieser bei der erstmaligen Bekanntgabe eines Dienstverhältnisses anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am XXXX sehr wohl einen Aktenvermerk über das Gespräch mit dem Inhalt Arbeitsaufnahme anfertigte. Hingegen geht aus dem angefertigten Vermerk der Bezugseinstellung vom XXXX wegen Arbeitsaufnahme am XXXX zweifelsfrei hervor, dass diese aufgrund der Hauptverbandsüberlagerungsmeldung („ XXXX “) erfolgte. Eine etwaige diesbezügliche Vorsprache oder Meldung des Beschwerdeführers ist keineswegs dokumentiert und wird das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung gewertet.Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sind. So ist zunächst festzuhalten, dass sich im Verfahrensakt und den Aufzeichnungen des AMS keinerlei Vermerk über eine etwaige Meldung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Aufnahme einer Beschäftigung bei der römisch 40 findet, weder zu einer geringfügigen noch einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung. Erst am römisch 40 gab er dem AMS die Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung ab römisch 40 bekannt, nicht jedoch zuvor. Zweifelsfrei ergibt sich aus dem Verfahrensakt, dass die jeweiligen Rückforderungen/Einstellungen jeweils aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes ergingen. Es ist nicht glaubwürdig und keineswegs nachvollziehbar, dass der Berater des Beschwerdeführers jedes Mal vergessen haben soll, einen Vermerk über eine Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers zu erstellen, nicht zuletzt deshalb, als dieser bei der erstmaligen Bekanntgabe eines Dienstverhältnisses anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am römisch 40 sehr wohl einen Aktenvermerk über das Gespräch mit dem Inhalt Arbeitsaufnahme anfertigte. Hingegen geht aus dem angefertigten Vermerk der Bezugseinstellung vom römisch 40 wegen Arbeitsaufnahme am römisch 40 zweifelsfrei hervor, dass diese aufgrund der Hauptverbandsüberlagerungsmeldung („ römisch 40 “) erfolgte. Eine etwaige diesbezügliche Vorsprache oder Meldung des Beschwerdeführers ist keineswegs dokumentiert und wird das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung gewertet. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht ausreichend vom AMS aufgeklärt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass er bei jeder Antragstellung auf Arbeitslosengeld darüber informiert wurde, dass er

§ 50Al

VG verpflichtet ist, dem AMS spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses, insbesondere jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse oder jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung zu melden. Am XXXX erhielt er zudem (zum wiederholten Male) eine Mitteilung über den Leistungsanspruch, in der erneut seine Meldepflichten festgehalten wurden. Nachdem sein vollversichertes Dienstverhältnis bei XXXX am XXXX beendet wurde, stellte der Beschwerdeführer am XXXX erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Auch hier bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass er verpflichtet ist, dem AMS den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort mitzuteilen. Weiters nahm er zur Kenntnis, dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können. Auch in der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom XXXX wurde er neuerlich auf seine Meldepflichten hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde – entgegen seinem Beschwerdevorbringen – somit jedenfalls in ausreichendem Ausmaß auf seine Meldepflichten und die Folgen einer Verletzung der Meldepflichten hingewiesen. Insofern er vorbringt, dass die Verletzung der Meldepflicht auch aufgrund einer Fehlinformation seines ehemaligen Dienstgebers zustande gekommen sei, ist auszuführen, dass es dem Arbeitslosen selbst obliegt, ein etwaiges Dienstverhältnis dem AMS zu melden. Dies hat er mit Unterfertigung seines Arbeitslosenantrages auch zur Kenntnis genommen.Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer nicht ausreichend vom AMS aufgeklärt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass er bei jeder Antragstellung auf Arbeitslosengeld darüber informiert wurde, dass er

Paragraph 50, AlVG verpflichtet ist, dem AMS spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses, insbesondere jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse oder jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung zu melden. Am römisch 40 erhielt er zudem (zum wiederholten Male) eine Mitteilung über den Leistungsanspruch, in der erneut seine Meldepflichten festgehalten wurden. Nachdem sein vollversichertes Dienstverhältnis bei römisch 40 am römisch 40 beendet wurde, stellte der Beschwerdeführer am römisch 40 erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Auch hier bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass er verpflichtet ist, dem AMS den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort mitzuteilen. Weiters nahm er zur Kenntnis, dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können. Auch in der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom römisch 40 wurde er neuerlich auf seine Meldepflichten hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde – entgegen seinem Beschwerdevorbringen – somit jedenfalls in ausreichendem Ausmaß auf seine Meldepflichten und die Folgen einer Verletzung der Meldepflichten hingewiesen. Insofern er vorbringt, dass die Verletzung der Meldepflicht auch aufgrund einer Fehlinformation seines ehemaligen Dienstgebers zustande gekommen sei, ist auszuführen, dass es dem Arbeitslosen selbst obliegt, ein etwaiges Dienstverhältnis dem AMS zu melden. Dies hat er mit Unterfertigung seines Arbeitslosenantrages auch zur Kenntnis genommen. Die Höhe des zurückgeforderten Betrages ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt aufliegenden Auszahlungstabelle des AMS betreffend den Beschwerdeführer. Dieser lässt sich entnehmen, dass das AMS dem Beschwerdeführer für die Zeit vom XXXX – XXXX (16 Tage x € XXXX täglich) € XXXX und für die Zeit vom XXXX bis XXXX ( XXXX ) XXXX ausbezahlt hat. Durch den Widerruf des Arbeitslosengeldes ist somit ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in der Höhe von insgesamt XXXX XXXX entstanden.Die Höhe des zurückgeforderten Betrages ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt aufliegenden Auszahlungstabelle des AMS betreffend den Beschwerdeführer. Dieser lässt sich entnehmen, dass das AMS dem Beschwerdeführer für die Zeit vom römisch 40 – römisch 40 (16 Tage x € römisch 40 täglich) € römisch 40 und für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 ( römisch 40 ) römisch 40 ausbezahlt hat. Durch den Widerruf des Arbeitslosengeldes ist somit ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in der Höhe von insgesamt römisch 40 römisch 40 entstanden. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers in seinem Vorlageantrag, wonach er sich die Rückzahlung nicht leisten könne, ist festzuhalten, dass er nicht dargetan hat, dass ihm aus der Begleichung der Forderung des AMS ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde zumal

§ 25Abs. 4 Al

VG grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die offene Forderung im Wege von Ratenzahlungen oder der teilweisen Einbehaltung eines laufenden Arbeitslosengeldbezuges zu bedienen.Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers in seinem Vorlageantrag, wonach er sich die Rückzahlung nicht leisten könne, ist festzuhalten, dass er nicht dargetan hat, dass ihm aus der Begleichung der Forderung des AMS ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde zumal

Paragraph 25, Absatz 4, AlVG grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die offene Forderung im Wege von Ratenzahlungen oder der teilweisen Einbehaltung eines laufenden Arbeitslosengeldbezuges zu bedienen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand: Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. § 56 Abs. 2 AlVG erweitert die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle auf insgesamt zehn Wochen.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG erweitert die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle auf insgesamt zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
  2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:„Arbeitslosigkeit3.
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:, „Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)[…]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)
  3. g)[…]
  4. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  5. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes §24
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.§24

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. [...]Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. [...]
(2)
(5)[…]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […]

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] Anzeigen § 50.

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. […]Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.6.

§ 12Abs. 3 lit h Al

VG gilt als arbeitslos insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.3.6.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt als arbeitslos insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt war der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX voll versicherungspflichtig bei der XXXX beschäftigt, weshalb

§ 12Abs. 3 lit. a Al

VG Arbeitslosigkeit nicht gegeben war.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt war der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 voll versicherungspflichtig bei der römisch 40 beschäftigt, weshalb

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG Arbeitslosigkeit nicht gegeben war. Sodann war der Beschwerdeführer im weiteren Zeitraum ab XXXX bis XXXX bei demselben Dienstgeber geringfügig beschäftigt. Im Anschluss an sein die Arbeitslosigkeit ausschließendes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis XXXX war der Beschwerdeführer sohin ohne Unterbrechung von der Dauer eines Monats oder mehr wieder bei demselben Dienstgeber geringfügig beschäftigt. Zwischen dem der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnis XXXX und der anschließenden geringfügigen Beschäftigung liegt kein Zeitraum von mehr als einem Monat. Arbeitslosigkeit lag daher

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG nicht vor.Sodann war der Beschwerdeführer im weiteren Zeitraum ab römisch 40 bis römisch 40 bei demselben Dienstgeber geringfügig beschäftigt. Im Anschluss an sein die Arbeitslosigkeit ausschließendes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis römisch 40 war der Beschwerdeführer sohin ohne Unterbrechung von der Dauer eines Monats oder mehr wieder bei demselben Dienstgeber geringfügig beschäftigt. Zwischen dem der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnis römisch 40 und der anschließenden geringfügigen Beschäftigung liegt kein Zeitraum von mehr als einem Monat. Arbeitslosigkeit lag daher

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht vor. 3.

  1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.3.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Fallgegenständlich erfolgte die Zahlung der belangten Behörde von Arbeitslosengeld aufgrund der Unkenntnis des nicht gemeldeten Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers bei der XXXX bzw. insbesondere der direkt im Anschluss daran aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung bei demselben Dienstgeber und ist der Widerruf (samt Rückforderung) innerhalb der Frist von drei Jahren erfolgt. Vor diesem Hintergrund erweist sich der im Bescheid ausgesprochene Widerruf als rechtmäßig.Fallgegenständlich erfolgte die Zahlung der belangten Behörde von Arbeitslosengeld aufgrund der Unkenntnis des nicht gemeldeten Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers bei der römisch 40 bzw. insbesondere der direkt im Anschluss daran aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung bei demselben Dienstgeber und ist der Widerruf (samt Rückforderung) innerhalb der Frist von drei Jahren erfolgt. Vor diesem Hintergrund erweist sich der im Bescheid ausgesprochene Widerruf als rechtmäßig.

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der erste Rückforderungstatbestand umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Von einer Erschleichung durch unwahre Angaben kann im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt.

§ 50Abs. 1 Al

VG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt.

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der Zweck des § 50 Abs 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mHa 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 08.09.1998, 96/08/0117).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche VwGH 08.09.1998, 96/08/0117). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Aufnahme des (geringfügigen) Dienstverhältnisses nicht gemeldet. Dies obwohl der Beschwerdeführer die Leistungsvoraussetzungen mit Einbringung seines Antrages auf Arbeitslosengeld zur Kenntnis nahm. Da ihm auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung sowie seines Ausbildungsstandes bewusst gewesen sein muss, dass damit grundsätzlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen Situation eintritt, hat er eine Meldepflichtverletzung zumindest in Kauf genommen (vgl. VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2004/08/0129 mwN). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Aufnahme des (geringfügigen) Dienstverhältnisses nicht gemeldet. Dies obwohl der Beschwerdeführer die Leistungsvoraussetzungen mit Einbringung seines Antrages auf Arbeitslosengeld zur Kenntnis nahm. Da ihm auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lebenserfahrung sowie seines Ausbildungsstandes bewusst gewesen sein muss, dass damit grundsätzlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen Situation eintritt, hat er eine Meldepflichtverletzung zumindest in Kauf genommen vergleiche VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2004/08/0129 mwN). Die belangte Behörde hat daher die Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht bejaht. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2231532.2.00

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