RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlW136 2227344-1 SpruchW136 2227344-1/14E, , W136 2227344-1/14E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des BezInsp XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen das Disziplinarerkenntnis des Senats II der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, vom 29.11.2019, GZ: BMI-42103-DK-Senat8/2019, betreffend Geldbuße, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des BezInsp römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen das Disziplinarerkenntnis des Senats römisch zwei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, vom 29.11.2019, GZ: BMI-42103-DK-Senat8/2019, betreffend Geldbuße, zu Recht: A) In Erledigung der Beschwerde wird der Spruch des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG geändert und lautet:A) In Erledigung der Beschwerde wird der Spruch des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG geändert und lautet: „BezInsp XXXX ist schuldig, er hat dadurch, dass er am 28.
- und 29.07.2018 zum Zwecke der Ersterhebungen gegen seinen Vorgesetzten 33 Mal in insgesamt 21 PAD Akte Einsicht nahm, gegen die Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen“ vom 15.01.2013, GZ P4/303048/3/2012, verstoßen und somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 begangen.„BezInsp römisch 40 ist schuldig, er hat dadurch, dass er am 28.
- und 29.07.2018 zum Zwecke der Ersterhebungen gegen seinen Vorgesetzten 33 Mal in insgesamt 21 PAD Akte Einsicht nahm, gegen die Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen“ vom 15.01.2013, GZ P4/303048/3/2012, verstoßen und somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 begangen. Über BezInsp XXXX wird gemäß § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 500,- verhängt.“Über BezInsp römisch 40 wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 500,- verhängt.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hiezu Berechtigten nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hiezu Berechtigten nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W136.2227344.1.00