RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlW136 2230615-1 SpruchW136 2230615-1/5E, W136 2230615-1/5E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 11.02.2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.06.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1, 2 und 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Aufgrund dieser strafgerichtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des ihm zukommenden Status des Asylberechtigten ein, übermittelte ihm mit Note vom 02.07.2019 Länderinformationen zur Stellungnahme und stellte ihm eine Ladung zur Einvernahme in Aussicht.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.06.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, 2 und 2 a SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Aufgrund dieser strafgerichtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des ihm zukommenden Status des Asylberechtigten ein, übermittelte ihm mit Note vom 02.07.2019 Länderinformationen zur Stellungnahme und stellte ihm eine Ladung zur Einvernahme in Aussicht.
- Mit Stellungnahme vom 21.07.2019 legte der der Beschwerdeführer diverse Deutschzertifikate sowie eine Antrittsmeldung über ein Training bei der Firma XXXX -GesmbH vor, entschuldigte sich für seine Fehlleistungen und gelobte Besserung. Er befinde sich in einer festen Anstellung, verbessere seine Deutschkenntnisse durch tägliche Übung und bitte um eine zweite Chance.
- Mit Stellungnahme vom 21.07.2019 legte der der Beschwerdeführer diverse Deutschzertifikate sowie eine Antrittsmeldung über ein Training bei der Firma römisch 40 -GesmbH vor, entschuldigte sich für seine Fehlleistungen und gelobte Besserung. Er befinde sich in einer festen Anstellung, verbessere seine Deutschkenntnisse durch tägliche Übung und bitte um eine zweite Chance.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.01.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung in zwei Fällen gemäß §§ 15 und 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon acht Monate unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der oben unter Punkt
- genannten Verurteilung wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.01.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung in zwei Fällen gemäß Paragraphen 15 und 84 Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon acht Monate unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht der oben unter Punkt
- genannten Verurteilung wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Die Justizanstalt XXXX teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 14.02.2020 mit, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest eingebracht habe, der seitens der Anstaltsleitung für positiv befunden werde. Die Justizanstalt römisch 40 teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 14.02.2020 mit, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest eingebracht habe, der seitens der Anstaltsleitung für positiv befunden werde.
- Mit Bescheid vom 19.03.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des Bundesasylamts vom 11.02.2015 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte es dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3a iVm §9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 8 Abs. 3a iVm §9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG vorübergehende Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien fest (Spruchpunkt V.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.), erkannte gemäß § 18 Abs. 2 Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ab (Spruchpunkt VII.) und erließ schließlich gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 3 FPG gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).
- Mit Bescheid vom 19.03.2020 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des Bundesasylamts vom 11.02.2015 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte es dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit §9 Absatz 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit §9 Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG vorübergehende Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien fest (Spruchpunkt römisch fünf.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.), erkannte gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ab (Spruchpunkt römisch sieben.) und erließ schließlich gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.).
- Am 18.08.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder ein besonders schweres Verbrechen begangen habe, noch, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, was sich schon darin zeige, dass der größte Teil der verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde und auch von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht aus der Erstverurteilung abgesehen wurde. Die Behörde habe sich auch gar nicht mit den verübten Straftaten aus einander gesetzt, sondern einfach aus der gekürzten Urteilsausfertigung abgeschrieben.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Beschwerdeschriftsatz samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2020 vor. Mit E-Mail vom 02.02.2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung des Verfahrensstandes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein staatenlos, stammt aus Damaskus und reiste am 27.12.2014 mit seiner Familie in das Bundesgebiet ein. Das Bundesasylamt gewährte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.02.2015 Asyl und stellte seine Flüchtlingseigenschaft fest. Bis zu seinem Haftantritt am 09.03.2020 lebte der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie. Davor stand der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 in einem Beschäftigungsverhältnis. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt (siehe oben unter Punkt I.2 und I.4.). Der der Beschwerdeführer verbüßte seine Strafhaft von 09.03.2020 bis 08.06.
- 1.
- Der Beschwerdeführer wurde zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt (siehe oben unter Punkt römisch eins.2 und römisch eins.4.). Der der Beschwerdeführer verbüßte seine Strafhaft von 09.03.2020 bis 08.06.
- 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete das gegenständliche Statusaberkennungsverfahren aufgrund der ersten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen eines Vergehens ein. Dabei übermittelte es dem Beschwerdeführer ein Länderinformationsblatt zur Stellungnahme und stellte die Einvernahme des Beschwerdeführers mittels gesonderter Ladung in Aussicht. Der Beschwerdeführer übermittelte diverse Deutschzertifikate sowie den Nachweis eines Trainings bei einer Firma. Eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer fand nicht statt. In der Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den unter Pkt. I.
- dargelegten Bescheid vom 19.03.
- Diesen begründete es unter auszugsweiser Zitierung des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zur Syrien im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt sich der österreichischen Werteordnung zu unterwerfen und die Behörde gehe von einer negativen Zukunftsprognose aus. Eine Abschiebung nach Syrien sei vorübergehend unzulässig, bis sich die Lage gebessert habe. Eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer fand nicht statt. In der Folge erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den unter Pkt. römisch eins.
- dargelegten Bescheid vom 19.03.
- Diesen begründete es unter auszugsweiser Zitierung des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zur Syrien im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt sich der österreichischen Werteordnung zu unterwerfen und die Behörde gehe von einer negativen Zukunftsprognose aus. Eine Abschiebung nach Syrien sei vorübergehend unzulässig, bis sich die Lage gebessert habe.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts. 2.
- Seine strafgerichtlichen Verurteilungen sind aus einem Strafregisterauszug sowie den im Verfahrensakt aufliegenden gekürzten Urteilsausfertigungen ersichtlich. 2.
- Die Feststellungen zur Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Die festgestellte wesentliche Begründung der belangten Behörde ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Nach der mittlerweile ständigen, vom Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stellt die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt hervorgehoben, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind (vgl. zum Ganzen VwGH 26.06.2019, Ra 2018/11/0092, mwN).3.
- Nach der mittlerweile ständigen, vom Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stellt die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt hervorgehoben, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (Paragraph 24, VwGVG) zu vervollständigen sind vergleiche zum Ganzen VwGH 26.06.2019, Ra 2018/11/0092, mwN). Im Sinne dieser Judikatur hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht einmal ansatzweise ermittelt bzw. wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen: 3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung).3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522) fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (siehe auch VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (siehe auch VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109; VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). Insofern ist etwas das Delikt des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls (§ 130 dritter und vierter Fall StGB), das sachverhaltsbezogen dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2019, Ra 2018/19/0522 zu Grunde lag, nicht grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ ausgeschlossen. In diesem Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof – seine bisherige Rechtsprechung zusammenfassend – aus, dass er schon zum Ausdruck gebracht hat, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können (siehe auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird allerdings auch betont, dass es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein „besonderes schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht ankommt (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360). So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522) fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (siehe auch VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531). Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK (siehe auch VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109; VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). Insofern ist etwas das Delikt des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls (Paragraph 130, dritter und vierter Fall StGB), das sachverhaltsbezogen dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2019, Ra 2018/19/0522 zu Grunde lag, nicht grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ ausgeschlossen. In diesem Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof – seine bisherige Rechtsprechung zusammenfassend – aus, dass er schon zum Ausdruck gebracht hat, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können (siehe auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird allerdings auch betont, dass es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein „besonderes schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht ankommt (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360). So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626). 3.
- Unter Beachtung der vorangeführten Judikatur erscheint es zumindest nicht denkunmöglich aufgrund einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auszusprechen. Im Hinblick darauf, dass es sich jedoch um die erste und bislang einzige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens handelt und eine Strafe am unteren Ende des dafür vorgesehenen Strafrahmens verhängt wurde, deren größter Teil noch dazu bedingt nachgesehen wurde, hätte es weiterer Ermittlungen der belangten Behörde hinsichtlich der konkreten Tatumstände sowie zur Person des Beschwerdeführers selbst bedurft, um nachvollziehbar das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens mit negativer Zukunftsprognose sowie der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers beurteilen zu können. Im Lichte der Umstände des gegenständlichen Falles erließ die belangte Behörde unabdingbare Ermittlungsschritte, nämlich den Beschwerdeführer persönlich einzuvernehmen und ihn selbst über die den einzelnen Absprüchen zugrundeliegenden Sachverhalte zu befragen bzw. ihn damit zu konfrontieren. Dass der Beschwerdeführer nicht einvernahmefähig wäre oder zu entscheidungsmaßgeblichen Umständen aus sonstigen Gründen keine Aussagen treffen könnte, kam im Verfahren nicht hervor. Indem die belangte Behörde den (letztlich für alle Spruchpunkte ihres Bescheides) grundlegenden Ermittlungsschritt der persönlichen Einvernahme im Verwaltungsverfahren nicht gesetzt hat, leidet die angefochtene Entscheidung in ihrer Gesamtheit unter einem gravierenden Ermittlungsmangel. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den maßgeblichen Sachverhalt damit im Sinne der unter Pkt. II.3.
- aufgezeigten Rechtsprechungslinie nicht einmal ansatzweise ermittelt.Indem die belangte Behörde den (letztlich für alle Spruchpunkte ihres Bescheides) grundlegenden Ermittlungsschritt der persönlichen Einvernahme im Verwaltungsverfahren nicht gesetzt hat, leidet die angefochtene Entscheidung in ihrer Gesamtheit unter einem gravierenden Ermittlungsmangel. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den maßgeblichen Sachverhalt damit im Sinne der unter Pkt. römisch zwei.3.
- aufgezeigten Rechtsprechungslinie nicht einmal ansatzweise ermittelt. Die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht im überwiegenden Interesse der Raschheit gelegen, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit das gerichtliche Verfahren einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers schneller als das verwaltungsbehördliche abliefe. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Führung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0090).Die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht im überwiegenden Interesse der Raschheit gelegen, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit das gerichtliche Verfahren einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers schneller als das verwaltungsbehördliche abliefe. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Führung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0090). 3.
- Der angefochtene Bescheid ist sohin gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.3.
- Der angefochtene Bescheid ist sohin gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dieses wird in der Folge den Beschwerdeführer zumindest einmal persönlich einzuvernehmen und im Rahmen dessen die maßgeblichen Umstände für eine Statusaberkennung zu ermitteln haben. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheids ergeht in Entsprechung der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheids ergeht in Entsprechung der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W136.2230615.1.00