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{'item': 'W152 2100662-2'}

Obsah (23)§§ 58§ 28Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 4§ 6§ 17Art. 130§ 9Art. 8§ 5§ 81§ 14a§ 14§ 41§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlW152 2100662-2 SpruchW152 2100662-2/17E, W152 2100662-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das B

§§ 58Abs. 5, 54 Abs. 1 Z 1 und 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF iVm § 81 Abs. 36 NAG idgF iVm § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40

Paragraphen 58, Absatz 5, 54, Absatz eins, Ziffer eins und 55 Absatz eins, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 36, NAG idgF in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. II.römisch zwei. Die Spruchpunkte II bis IV des angefochtenen Bescheides werden

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG idgF ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch vier des angefochtenen Bescheides werden

Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin reiste am 12.01.2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, wies dann mit Bescheid vom 23.01.2015, Zahl: 1049832705-150030522, den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde hiebei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Volksrepublik China zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, wies dann mit Bescheid vom 23.01.2015, Zahl: 1049832705-150030522, den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde hiebei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.04.2017, GZ: W197 2100662-1/7E,

§§ 3Abs. 1 i

Vm 2 Abs. 1 Z 13, 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13, 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9 und § 46 FPG mit Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Satz des dritten Spruchpunktes zu lauten habe: „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt“. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesamt und dem Vertreter der Beschwerdeführerin jeweils am 05.04.2017 zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.04.2017, GZ: W197 2100662-1/7E,

Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9 und Paragraph 46, FPG mit Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Satz des dritten Spruchpunktes zu lauten habe: „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt“. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesamt und dem Vertreter der Beschwerdeführerin jeweils am 05.04.2017 zugestellt. Die Beschwerdeführerin stellte in weiterer Folge am 21.02.2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“).Die Beschwerdeführerin stellte in weiterer Folge am 21.02.2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“). Weiters stellte die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schriftsatz

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV 2005 einen Antrag auf Heilung eines Mangels im Hinblick auf die Nichtvorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde.Weiters stellte die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schriftsatz

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 einen Antrag auf Heilung eines Mangels im Hinblick auf die Nichtvorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, wies mit Bescheid vom 11.06.2019, Zahl: 1049832705-190095500, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I) und erließ

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

1 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung „nach China“

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, wies mit Bescheid vom 11.06.2019, Zahl: 1049832705-190095500, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins) und erließ

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung „nach China“

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): Die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, lebt nachweislich seit Jänner 2015 – somit seit mehr als 6 Jahren – ohne Unterbrechung im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin absolvierte mehrere Deutschkurse und konnte zunächst das ÖSD-Sprachzertifikat A1 am 21.02.2017 erwerben, wobei sie die diesbezügliche Prüfung mit dem Kalkül „sehr gut“ bestand. In weiterer Folge erwarb sie dann am 30.06.2017 das ÖSD-Sprachzertifikat A2, wobei sie die diesbezügliche Prüfung mit dem Kalkül „bestanden“ ablegte, jedoch mit 63 erreichten Punkten das Kalkül „gut“ nur um einen Punkt verfehlte. Derzeit strebt sie die Absolvierung der B1-Prüfung an. Während des Verhandlungsverlaufes war die Beschwerdeführerin auch bemüht, die Fragen in deutscher Sprache zu beantworten, und machte hiebei den Eindruck, den wesentlichen Kern der Fragen zu verstehen. Die Beschwerdeführerin verfügt – wie sich im Verhandlungsverlauf ergab – über ein ausgeprägtes passives Sprachverständnis der deutschen Sprache, wobei im aktiven Bereich die Kenntnisse jedenfalls zur Bewältigung des Alltagslebens ausreichen. Die Beschwerdeführerin absolvierte in Österreich eine Vielzahl mannigfaltiger Lehrgänge im Bereich Massage und in hiezu verwandten Bereichen, wobei sie den Lehrgang für „Dorn & Breuss, Wirbelsäulen- und Gelenkstherapie“ am 27.09.2018 mit sehr gutem Erfolg, den Lehrgang für „Klassische Massage“ am 30.08.2018 mit gutem Erfolg, den Lehrgang für „Sportmassage“ am 13.09.2018 mit sehr gutem Erfolg, den Lehrgang für „Fußreflexzonenmassage“ am 10.10.2018 mit gutem Erfolg, den Lehrgang „Hot Stones“ am 03.01.2019 mit sehr gutem Erfolg und den Lehrgang für „Fußpflege“ am 11.04.2019 mit sehr gutem Erfolg jeweils beim XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , abschloss. Weiters absolvierte die Beschwerdeführerin am 07.01.2019 das theoretische und praktische Training „Permanent Contour Body & Slim-line“ und am 08.01.2019 das theoretische und praktische Training „Sassi dei Vulcano“/Behandlungstechnik mit kalten und warmen Steinen jeweils im Rahmen von XXXX , XXXX , XXXX . Weiters absolvierte die Beschwerdeführerin mit März 2019 den Grundkurs „Manipulativmassage nach Terrier“, Teil A-C, der XXXX erfolgreich. Die Beschwerdeführerin absolvierte in Österreich eine Vielzahl mannigfaltiger Lehrgänge im Bereich Massage und in hiezu verwandten Bereichen, wobei sie den Lehrgang für „Dorn & Breuss, Wirbelsäulen- und Gelenkstherapie“ am 27.09.2018 mit sehr gutem Erfolg, den Lehrgang für „Klassische Massage“ am 30.08.2018 mit gutem Erfolg, den Lehrgang für „Sportmassage“ am 13.09.2018 mit sehr gutem Erfolg, den Lehrgang für „Fußreflexzonenmassage“ am 10.10.2018 mit gutem Erfolg, den Lehrgang „Hot Stones“ am 03.01.2019 mit sehr gutem Erfolg und den Lehrgang für „Fußpflege“ am 11.04.2019 mit sehr gutem Erfolg jeweils beim römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , abschloss. Weiters absolvierte die Beschwerdeführerin am 07.01.2019 das theoretische und praktische Training „Permanent Contour Body & Slim-line“ und am 08.01.2019 das theoretische und praktische Training „Sassi dei Vulcano“/Behandlungstechnik mit kalten und warmen Steinen jeweils im Rahmen von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Weiters absolvierte die Beschwerdeführerin mit März 2019 den Grundkurs „Manipulativmassage nach Terrier“, Teil A-C, der römisch 40 erfolgreich. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über einen (aufschiebend bedingten) Arbeitsvertrag vom 01.07.2019 mit dem Massageinstitut XXXX , XXXX , XXXX , wobei Vollbeschäftigung und ein Bruttomonatslohn von Euro 2.100,-- (inkl. Überstundenpauschale) geboten wird, wodurch die Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gewährleistet wird. Die Beschwerdeführerin verfügt auch über einen (aufschiebend bedingten) Arbeitsvertrag vom 01.07.2019 mit dem Massageinstitut römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , wobei Vollbeschäftigung und ein Bruttomonatslohn von Euro 2.100,-- (inkl. Überstundenpauschale) geboten wird, wodurch die Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gewährleistet wird. Weiters liegt ein mit Jänner 2020 datiertes Befürwortungsschreiben von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , vor. Weiters liegt ein mit Jänner 2020 datiertes Befürwortungsschreiben von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vor. Die Beschwerdeführerin leistete auch ehrenamtliche Tätigkeit seit März 2018 als Tischbetreuerin für Chinesisch im Sprachencafé des Vereines XXXX , XXXX XXXX . Die Beschwerdeführerin leistete auch ehrenamtliche Tätigkeit seit März 2018 als Tischbetreuerin für Chinesisch im Sprachencafé des Vereines römisch 40 , römisch 40 römisch 40 . Besonders wesentlich erweist sich auch die bereits sechs Jahre andauernde Betreuung und Unterstützung des eine Behinderung aufweisenden Herrn XXXX , geb. XXXX , durch die Beschwerdeführerin. So erledigt sie z.B. Einkäufe, begleitet ihn bei Arzt- und Apothekenbesuchen und rettete ihm durch das Bemerken von ausströmenden Gas sogar sein Leben. Besonders wesentlich erweist sich auch die bereits sechs Jahre andauernde Betreuung und Unterstützung des eine Behinderung aufweisenden Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , durch die Beschwerdeführerin. So erledigt sie z.B. Einkäufe, begleitet ihn bei Arzt- und Apothekenbesuchen und rettete ihm durch das Bemerken von ausströmenden Gas sogar sein Leben. Schließlich konnte die verwitwete Beschwerdeführerin in Österreich auch bereits einen Freundes- und Bekanntenkreis gewinnen, wobei insbesondere die in Wien lebende Künstlerin (Sängerin) und Integrationsbotschafterin XXXX auch XXXX (Künstlername), mit der die Beschwerdeführerin befreundet ist, hervorzuheben ist. Schließlich konnte die verwitwete Beschwerdeführerin in Österreich auch bereits einen Freundes- und Bekanntenkreis gewinnen, wobei insbesondere die in Wien lebende Künstlerin (Sängerin) und Integrationsbotschafterin römisch 40 auch römisch 40 (Künstlername), mit der die Beschwerdeführerin befreundet ist, hervorzuheben ist. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2021. Die Feststellungen (zur Person der Beschwerdeführerin) ergeben sich insbesondere aus dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus den auch im Original vorgelegten ÖSD-Sprachzertifikaten A1 und A2, aus den Zeugnissen über die absolvierten Lehrgänge im Bereich Massage und in hiezu verwandten Bereichen, aus einer diesbezüglichen Befürwortung, aus einem Arbeitsvertrag, aus einer Bestätigung des Sprachencafés des Vereines XXXX vom 09.05.2018, aus den in der Verhandlung erfolgten zeugenschaftlichen Einvernahmen ihrer Freundin XXXX auch XXXX , geb. XXXX , und des von der Beschwerdeführerin betreuten Herrn XXXX , geb. XXXX , aus einer Vielzahl an Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben und aus den Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister (ZMR) und Strafregister (SA). Die Feststellungen (zur Person der Beschwerdeführerin) ergeben sich insbesondere aus dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus den auch im Original vorgelegten ÖSD-Sprachzertifikaten A1 und A2, aus den Zeugnissen über die absolvierten Lehrgänge im Bereich Massage und in hiezu verwandten Bereichen, aus einer diesbezüglichen Befürwortung, aus einem Arbeitsvertrag, aus einer Bestätigung des Sprachencafés des Vereines römisch 40 vom 09.05.2018, aus den in der Verhandlung erfolgten zeugenschaftlichen Einvernahmen ihrer Freundin römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , und des von der Beschwerdeführerin betreuten Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , aus einer Vielzahl an Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben und aus den Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister (ZMR) und Strafregister (SA). Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt , (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A): I.)römisch eins.) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 58Abs. 5 Asyl

G 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57persönlich beim Bundesamt zu stellen.

Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. § 9 Abs. 2 BFA-VG idgF lautet:„

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG idgF lautet:, „
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch , Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch , EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern , (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, , ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Art. 8 EMRK macht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx gg Belgien, Z 31; EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon und andere gg die Niederlande). Familienleben ist jedoch nicht auf Beziehungen beschränkt, die auf einer Ehe beruhen (EGMR 26.05.1994, 16.969/90, Keegan vs Irland, EGMR 13.07.2000, 25.735/94, Elsholz gg Deutschland) und umfasst daher auch eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau.Artikel 8, EMRK macht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied , (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx gg Belgien, Ziffer 31,; EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon und andere gg die Niederlande). Familienleben ist jedoch nicht auf Beziehungen beschränkt, die auf einer Ehe beruhen (EGMR 26.05.1994, 16.969/90, Keegan vs Irland, EGMR 13.07.2000, 25.735/94, Elsholz gg Deutschland) und umfasst daher auch eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in den die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014,, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in den die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014,, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).

§ 8Abs. 1 der Asyl

G-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg.cit. – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument ( § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers

§ 5; 4.

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg.cit. – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument ( Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. § 2 Abs. 1 Z 2 NAG definiert als ein Reisedokument einen Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, NAG definiert als ein Reisedokument einen Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument.

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber

Abs. 2 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber

Absatz 2, im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin jedenfalls nachweislich bereits seit Jänner 2015 – somit seit mehr als 6 Jahren – ohne Unterbrechung in Österreich lebt, die Beschwerdeführerin das Sprachzertifikat A1 und auch bereits das Sprachzertifikat A2 erwarb und über einen (aufschiebend bedingten) Arbeitsvertrag verfügt, ehrenamtliche Tätigkeiten leistete, seit sechs Jahren einen Behinderten betreut und unterstützt und auch einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich gewonnen hat, wobei die Interessen der Beschwerdeführerin insbesondere angesichts der bereits langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet somit die öffentlichen Interessen überwiegen, wird der Beschwerdeführerin der (beantragte) Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK erteilt. Da die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin jedenfalls nachweislich bereits seit Jänner 2015 – somit seit mehr als 6 Jahren – ohne Unterbrechung in Österreich lebt, die Beschwerdeführerin das Sprachzertifikat A1 und auch bereits das Sprachzertifikat A2 erwarb und über einen (aufschiebend bedingten) Arbeitsvertrag verfügt, ehrenamtliche Tätigkeiten leistete, seit sechs Jahren einen Behinderten betreut und unterstützt und auch einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich gewonnen hat, wobei die Interessen der Beschwerdeführerin insbesondere angesichts der bereits langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet somit die öffentlichen Interessen überwiegen, wird der Beschwerdeführerin der (beantragte) Aufenthaltstitel aus den Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen war die Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Urkunden

§ 4Abs. 1 Z 2 Asyl

G-DV 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zuzulassen.Im Hinblick auf die obigen Ausführungen war die Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Urkunden

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zuzulassen. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit jedenfalls die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin erfüllt somit jedenfalls die Voraussetzung des , Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

§ 81Abs.

36 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die §§ 7 bis 16 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, mit Ausnahme vom § 13 Abs. 2 traten mit 01.10.2017 in Kraft.

Paragraph 81, Absatz 36, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Die Paragraphen 7 bis 16 Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, mit Ausnahme vom Paragraph 13, Absatz 2, traten mit 01.10.2017 in Kraft. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung war

§ 14aAbs. 4 NAG id

F vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung war

Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,).

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

, Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

  1. „Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Da die Beschwerdeführerin das Sprachzertifikat A2 bereits am 30.06.2017, somit vor dem maßgeblichen 01.10.2017 erwarb, erfüllt diese (auch) die Voraussetzung

§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm § 81 Abs. 36 NAG zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“, weshalb ihr somit

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. Da die Beschwerdeführerin das Sprachzertifikat A2 bereits am 30.06.2017, somit vor dem maßgeblichen 01.10.2017 erwarb, erfüllt diese (auch) die Voraussetzung

, Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 36, NAG zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“, weshalb ihr somit

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel

§ 58Asyl

G 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. II.)römisch zwei.) Im Hinblick auf hg. Spruchpunkt A) I. waren die Spruchpunkte II bis IV des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG idgF ersatzlos zu beheben.Im Hinblick auf hg. Spruchpunkt A) römisch eins. waren die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch vier des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idg

F (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war. Aufgrund der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin war die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung iSd § 12 Abs. 1 BFA-VG idgF entbehrlich.Aufgrund der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin war die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung iSd Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG idgF entbehrlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W152.2100662.2.00

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