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{'item': 'W156 2231782-1'}

Obsah (9)§ 16Art. 133§ 4§ 76§ 3§ 77§ 108§ 108a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlW156 2231782-1 SpruchW156 2231782-1/9E, W156 2231782-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 16Abs.

1 ASVG festgestellt. Herr XXXX ist verpflichtet, die aus dieser Feststellung resultierenden Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich € 72,63 zu entrichten. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die für Herrn römisch 40 , VSNR römisch 40 , ab dem Beitragszeitraum Jänner 2020 ermittelte monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von € 961,95 für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 16, Absatz eins, ASVG festgestellt. Herr römisch 40 ist verpflichtet, die aus dieser Feststellung resultierenden Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich € 72,63 zu entrichten. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 05.03.2020 hat die Österreichische Gesundheitskasse (kurz ÖGK) die für Herrn XXXX , VSNR XXXX, (kurz Beschwerdeführer) ab dem Beitragszeitraum Jänner 2020 ermittelte monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von € 1.458,00 für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung

§ 16Abs.

1 ASVG als zutreffend festgestellt. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, die aus dieser Feststellung resultierenden Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich € 110,08 zu entrichten.1. Mit Bescheid vom 05.03.2020 hat die Österreichische Gesundheitskasse (kurz ÖGK) die für Herrn römisch 40 , VSNR römisch 40 , (kurz Beschwerdeführer) ab dem Beitragszeitraum Jänner 2020 ermittelte monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von € 1.458,00 für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 16, Absatz eins, ASVG als zutreffend festgestellt. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, die aus dieser Feststellung resultierenden Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich € 110,08 zu entrichten.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wandte sich im Wesentlichen gegen die nicht nachvollziehbare Berechnung der Höhe des vorgeschriebenen Krankenversicherungsbeitrages.
  2. Mit Schreiben vom 05.06.2020 legte die ÖGK die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  3. Mit Schreiben vom 07.12.2020 wurde die belangte Behörde aufgefordert, dazulegen, ob in den vorangegangenen Jahren für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge das tatsächliche Einkommen herangezogen worden sei, wenn ja, warum für das Jahr 2020 davon abgegangen worden sei und auf welchen Tatsachen und Rechtsgrundlagen dies beruhe. Sofern für die Heranziehung der Mindestbeitragsgrundlage, obwohl der Beschwerdeführer nicht dem obgenannten Personenkreis zugehörig ist; eine sachliche Rechtfertigung geltend gemacht werde, wäre diese ausreichend zu begründen. In einem wurde um Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge anhand des tatsächlichen Einkommens ersucht.
  4. Mit Schreiben vom 14.12.2020 gab die belangte Behörde bekannt, dass dem BF im vorangegangenen Jahr für seine Selbstversicherung ein Beitrag in Höhe von monatlich € 68,66 vorgeschrieben worden sei. Die Grundlage für diese Vorschreibung sei nicht das tatsächliche Einkommen des Genannten, sondern der Betrag des Richtsatzes für Ausgleichzulagen für alleinstehende Pensionisten (Wert 2018 € 909,42) gewesen. In den Richtlinien des Hauptverbandes (nunmehr Dachverband) über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge sei dazu im § 4 Abs. 3 folgendes festgehalten: In den Richtlinien des Hauptverbandes (nunmehr Dachverband) über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge sei dazu im Paragraph 4, Absatz 3, folgendes festgehalten: Für Bezieher einer Pension nach dem GSVG, die keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben, dürfe die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als der Betrag des Richtsatzes für Ausgleichzulagen für alleinstehende Pensionisten (§ 293 Abs. 1 lit. A sublit. bb ASVG).Für Bezieher einer Pension nach dem GSVG, die keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben, dürfe die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als der Betrag des Richtsatzes für Ausgleichzulagen für alleinstehende Pensionisten (Paragraph 293, Absatz eins, lit. A Sub-Litera, b, b, ASVG). Im Zuge der letzten Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des BF sei festgestellt worden, dass die bisherige Berechnung nicht korrekt gewesen sei, da es sich beim BF um keinen Bezieher einer Pension nach dem GSVG gehandelt habe. Ab 01.012020 sei der BF in die Mindestbeitragsgrundlage

§ 4Abs.

2 der Richtlinien eingestuft worden.Im Zuge der letzten Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des BF sei festgestellt worden, dass die bisherige Berechnung nicht korrekt gewesen sei, da es sich beim BF um keinen Bezieher einer Pension nach dem GSVG gehandelt habe. Ab 01.012020 sei der BF in die Mindestbeitragsgrundlage

Paragraph 4, Absatz 2, der Richtlinien eingestuft worden. Durch die Möglichkeit der Selbstversicherung bzw. die Herabsetzung der Beitragsgrundlage der freiwillig Versicherten solle die Risikogemeinschaft der Versicherten nicht über Gebühr belastet werden. Aus Sicht der belangten Behörde sei in diesem Sinne ein Unterschreiten der im § 4 Abs. 2 der Richtlinien festgehaltenen Mindestbeitragsgrundlage lediglich bei besonders schutzbedürftigen Personen möglich.Durch die Möglichkeit der Selbstversicherung bzw. die Herabsetzung der Beitragsgrundlage der freiwillig Versicherten solle die Risikogemeinschaft der Versicherten nicht über Gebühr belastet werden. Aus Sicht der belangten Behörde sei in diesem Sinne ein Unterschreiten der im Paragraph 4, Absatz 2, der Richtlinien festgehaltenen Mindestbeitragsgrundlage lediglich bei besonders schutzbedürftigen Personen möglich. Von einer besonderen Schutzbedürftigkeit sei im Falle des BF nicht auszugehen. Für den BF sei in der Versicherungsdatei des Hauptverbandes seit 01.01.1994 (vor diesem Datum wäre eine freiwillige Krankenversicherung nicht in der Versichertendatei des Hauptverbandes gespeichert, weshalb der tatsächliche Beginn nicht festgestellt werden könne) lediglich Zeiten einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung aufgeschienen. Der belangten Behörde sei nicht bekannt, weshalb der BF bis zu seinem Pensionsantrittsalter kaum Versicherungszeiten erworben habe. Vielmehr stelle sich die Frage, ob der BF tatsächlich seinen Lebensunterhalt ohne der Unterstützung durch andere Personen bestreiten könne. Der vom BF als sein monatliches Bruttoeinkommen bekannt gegebene Betrag von € 933,06 (€ 11,86 deutsche Rente + € 921,20 Ausgleichszulage) multipliziert mit der Aufwertungszahl für 2020 ergäbe eine Beitragsgrundlage von € 961,

  1. Durch die Anwendung des Beitragssatzes für Selbstversicherte in Höhe von 7,55% würde sich somit für den BF unter Außerachtlassung der Mindestbeitragsgrundlage gem. § 4 Abs.2 der Richtlinien ab 01.01.2020 ein monatlicher Beitrag von € 72,63 ergeben.Der vom BF als sein monatliches Bruttoeinkommen bekannt gegebene Betrag von € 933,06 (€ 11,86 deutsche Rente + € 921,20 Ausgleichszulage) multipliziert mit der Aufwertungszahl für 2020 ergäbe eine Beitragsgrundlage von € 961,
  2. Durch die Anwendung des Beitragssatzes für Selbstversicherte in Höhe von 7,55% würde sich somit für den BF unter Außerachtlassung der Mindestbeitragsgrundlage gem. Paragraph 4, Absatz 2, der Richtlinien ab 01.01.2020 ein monatlicher Beitrag von € 72,63 ergeben.
  3. Mit Schreiben vom 14.01.2021 wurde der BF aufgefordert, dazulegen, ob er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes Unterhaltsleistungen anderer Personen beziehe. Sofern dies der Fall sei, möge er bekannt geben, um welche Leistungen es sich handelt, auf welcher rechtlichen Basis diese erbracht werden und um wen es sich bei den Leistungserbringern handle (wie z.B. Ehegatten, geschiedene Ehegatten, eingetragene oder ehemals eingetragene Partner).
  4. Mit Schreiben vom 02.02.2021 gab der BF bekannt, dass er keinerlei Unterhaltsleistungen anderer Personen beziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist bei der ÖGK zumindest seit dem 01.01.1994 als Selbstversicherter in der Krankenversicherung

§ 16Abs.

1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gemeldet. Der Beschwerdeführer ist bei der ÖGK zumindest seit dem 01.01.1994 als Selbstversicherter in der Krankenversicherung

Paragraph 16, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gemeldet. Der BF ist nicht Bezieher einer Pension nach dem GSVG. Am 02.11.2019 beantragte der BF die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG.Am 02.11.2019 beantragte der BF die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung nach Paragraph 16, ASVG. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt von seiner Rente von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Höhe von monatlich € 11,86 sowie der Ausgleichzulage durch die österreichische Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von monatlich € 921,20, gesamt somit € 933,

  1. Auf Basis des tatsächlichen Einkommens multipliziert mit der jährlichen Aufwertungszahl ergibt sich der im Spruch genannte monatliche Beitrag.
  2. Beweiswürdigung Die Angaben zum Einkommen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung über die Rentenanpassung zum 01.07.2019 sowie die Aufstellung über die Berechnung der Ausgleichszulage der Pensionsversicherungsanstalt zum Richtsatz ab 01.07.
  3. Dass der BF keine weiteren Unterhaltsleistungen Dritter bezieht ergibt sich aus den handschriftlichen Vermerk auf dem Antrag vom 2.11.2019 sowie der Stellungnahme des BF Soweit die belangte Behörde vorbringt, sei stelle sich die Frage, ob der BF tatsächlich seinen Lebensunterhalt ohne Unterstützung durch andere Personen bestreiten könne, ist anzumerken, dass dem BF 2019 ein monatliches Einkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatz bezog. Da die Ausgleichszulage als gesichertes Mindesteinkommen für Pensionsbezieher gedacht ist und aus dem Verfahren nicht ersichtlich ist, dass die belangte Behörde in den vorangegangenen Jahren von einer Unterstützungsleistung durch Dritte ausgegangen ist, ist es für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, dass der BF seinen Lebensunterhalt anhand dieses Einkommens bestreiten kann. Die monatliche Beitragsgrundlage ergibt sich aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Berechnungen durch die belangte Behörde im Schreiben vom 14.12.2020, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Materiellrechtliche Bestimmungen:

§ 16Abs.

1 ASVG können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.

Paragraph 16, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.

§ 16Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1

(2)Abs.1 gilt fürGemäß Paragraph 16, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins,
(2)Absatz eins, gilt für
  1. ordentliche Studierende an einer Lehranstalt oder eines Fachhochschul-Studienganges im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind,
  2. ordentliche Studierende an einer Lehranstalt oder eines Fachhochschul-Studienganges im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind,
  3. Personen, die im Hinblick auf das Fehlen der Gleichwertigkeit ihres Reifezeugnisses Lehrveranstaltungen, Hochschulkurse oder Hochschullehrgänge, die der Vorbereitung auf das Hochschulstudium dienen, besuchen,
  4. Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung im Sinne des Studienberechtigungsgesetzes zugelassen sind oder sich auf Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten und die zwecks Vorbereitung auf diese Prüfungen Kurse bzw. Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, oder staatlich organisierte Lehrgänge besuchen, sowie
  5. Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitzes im Inland der gewöhnliche Aufenthalt im Inland tritt; zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades.

§ 76Abs.

1 Z 1 ASVG beläuft sich die Beitragsgrundlage für den Kalendertag für alle mit Ausnahme der in Z 2 genannten Selbstversicherten für das Kalenderjahr 2020 auf € 194,40.

Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG beläuft sich die Beitragsgrundlage für den Kalendertag für alle mit Ausnahme der in Ziffer 2, genannten Selbstversicherten für das Kalenderjahr 2020 auf , € 194,40.

§ 76Abs.

2 ASVG sind für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 ASVG die Beiträge auf Antrag des Versicherten von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gerechtfertigt erscheint.

Paragraph 76, Absatz 2, ASVG sind für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 2, ASVG die Beiträge auf Antrag des Versicherten von einer niedrigeren als der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gerechtfertigt erscheint.

den Bestimmungen des § 30a Z 8 ASVG hat der Dachverband der Sozialversicherungsträger Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge zu erlassen.

den Bestimmungen des Paragraph 30 a, Ziffer 8, ASVG hat der Dachverband der Sozialversicherungsträger Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge zu erlassen. Laut § 1 Abs. 1 der Richtlinien des Dachverbandes über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge – RBGKV 2010, idF RBGKV 2012, asvg 145/2012, sind diese anzuwenden, wenn eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung beantragt wird.Laut Paragraph eins, Absatz eins, der Richtlinien des Dachverbandes über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge – RBGKV 2010, in der Fassung RBGKV 2012, asvg 145 aus 2012,, sind diese anzuwenden, wenn eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung beantragt wird.

§ 3Abs.

1 der Richtlinien sind zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sein Einkommen nach Abs. 2 und Unterhaltsansprüche nach Abs. 4 und 5 zu berücksichtigen.

Paragraph 3, Absatz eins, der Richtlinien sind zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sein Einkommen nach Absatz 2 und Unterhaltsansprüche nach Absatz 4 und 5 zu berücksichtigen. Laut § 3 Abs. 2 der Richtlinien ist das Einkommen der Gesamtbetrag aller Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten. Einkünfte sind insbesondere:Laut Paragraph 3, Absatz 2, der Richtlinien ist das Einkommen der Gesamtbetrag aller Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten. Einkünfte sind insbesondere: 1 . Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (z. B. in der gewerblichen Wirtschaft, in der Land- und Forstwirtschaft, in einem freien Beruf, auf Grund eines Werkvertrages);

  1. Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit'
  2. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden oder andere Erlöse);
  3. Sonstige Einkünfte (z. B. Pensionszahlungen, Leibrenten, Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften, Gnadenpensionen); hiezu zählen nicht die im § 292 Abs. 4 lit. a, b, d, g und i ASVG angeführten Bezüge.
  4. Sonstige Einkünfte (z. B. Pensionszahlungen, Leibrenten, Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften, Gnadenpensionen); hiezu zählen nicht die im Paragraph 292, Absatz 4, Litera a, b, d, g und i ASVG angeführten Bezüge. § 4 Abs. 1 der Richtlinien legt fest, dass als Beitragsgrundlage jener Betrag festzusetzen ist, der dem durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teil des Jahreseinkommens des Antragstellers entspricht.Paragraph 4, Absatz eins, der Richtlinien legt fest, dass als Beitragsgrundlage jener Betrag festzusetzen ist, der dem durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teil des Jahreseinkommens des Antragstellers entspricht.

§ 4Abs.

2 der Richtlinien darf die Beitragsgrundlage für folgende Personen nicht niedriger sein als 25% des 30-fachen der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG:

Paragraph 4, Absatz 2, der Richtlinien darf die Beitragsgrundlage für folgende Personen nicht niedriger sein als 25% des 30-fachen der Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG: 1 Selbstversicherte, die regelmäßig Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfes von einer anerkannten oder nicht anerkannten Religionsgemeinschaft oder deren Einrichtungen erhalten. 2 Selbstversicherte Ordensangehörige, die das Armutsgelübde abgelegt haben; 3 Selbstständig Erwerbstätige, die Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind und keinen Antrag auf zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben- 4 Freiberuflich selbstständig Erwerbstätige (Pensionistinnen/Pensionisten), die im § 2 Abs. 1 FSVG, BGBl.Nr. 624/1978, in der am

  1. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt sind;4 Freiberuflich selbstständig Erwerbstätige (Pensionistinnen/Pensionisten), die im Paragraph 2, Absatz eins, FSVG, BGBl.Nr. 624 aus 1978,, in der am
  2. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt sind; 5 Selbstständig Erwerbstätige, die aufgrund ihrer Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG begründen; 6 Selbstversicherte, die ihren Lebensunterhalt von Unterhaltsleistungen anderer Personen bestreiten — ausgenommen Personen, die im § 76 Abs. 5 ASVG angeführt sind sowie geschiedene Ehegattinnen/Ehegatten bzw. ehemalige eingetragene Partnerinnen/Partner.6 Selbstversicherte, die ihren Lebensunterhalt von Unterhaltsleistungen anderer Personen bestreiten — ausgenommen Personen, die im Paragraph 76, Absatz 5, ASVG angeführt sind sowie geschiedene Ehegattinnen/Ehegatten bzw. ehemalige eingetragene Partnerinnen/Partner. Für Bezieher innen/Bezieher einer Pension nach dem GSVG, die keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben, darf

Abs. 3 die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als der Betrag des Richtsatzes für Ausgleichzulagen für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten (S 293 Abs. 1 lit. a sublit. Bb ASVG).Für Bezieher innen/Bezieher einer Pension nach dem GSVG, die keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben, darf

Absatz 3, die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als der Betrag des Richtsatzes für Ausgleichzulagen für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten (S 293 Absatz eins, Litera a, sublit. Bb ASVG).

§ 77Abs.

1 ASVG beträgt der Beitragssatz für die in der Krankenversicherung Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a ASVG, 7,55%.

Paragraph 77, Absatz eins, ASVG beträgt der Beitragssatz für die in der Krankenversicherung Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach Paragraph 19 a, ASVG, 7,55%.

§ 108Abs.

2 ASVG beruht die Aufwertungszahl auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.

Paragraph 108, Absatz 2, ASVG beruht die Aufwertungszahl auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.

§ 108aAbs.

1 ist die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres

§ 108Abs.

2 ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist nach Abs. 2 vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden; sie darf den Wert 1 nicht unterschreiten.

Paragraph 108 a, Absatz eins, ist die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres

Paragraph 108, Absatz 2, ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist nach Absatz 2, vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden; sie darf den Wert 1 nicht unterschreiten.

Art. I § 1 der Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2020 Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2020 wurde die Aufwertungszahl auf Grund des § 108 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 108a ASVG mit 1,031; ermittelt.

Artikel römisch eins, Paragraph eins, der Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2020 Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2020 wurde die Aufwertungszahl auf Grund des Paragraph 108, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 108 a, ASVG mit 1,031; ermittelt. Fallbezogen bedeute dies: Der BF ist auf Grund seiner nachgewiesenen Einkommensverhältnisse jedenfalls nicht dem Personenkreis der in § 4 Ab.2 Ziffer

  1. bis
  2. der Richtlinien des Dachverbandes über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge – RBGKV 2010, idF RBGKV 2012, asvg 145/2012, angeführten Selbstversicherten zugehörig.Der BF ist auf Grund seiner nachgewiesenen Einkommensverhältnisse jedenfalls nicht dem Personenkreis der in Paragraph 4, Ab.2 Ziffer
  3. bis
  4. der Richtlinien des Dachverbandes über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge – RBGKV 2010, in der Fassung RBGKV 2012, asvg 145 aus 2012,, angeführten Selbstversicherten zugehörig. Eine sachliche Rechtfertigung, die Mindestbeitragsgrundlage in Höhe von € 1.458,00 nicht zu unterschreiten, wäre daher lediglich gegeben, sofern der BF seinen Lebensunterhalt von Unterhaltsleistungen anderer Personen bestritte, ausgenommen Personen, die im § 76 Abs. 5 ASVG angeführt sind sowie geschiedene Ehegattinnen/Ehegatten bzw. ehemalige eingetragene Partnerinnen/Partner. Dafür gibt es jedoch im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise und konnte dies konnte nicht nachgewiesen werden.Eine sachliche Rechtfertigung, die Mindestbeitragsgrundlage in Höhe von € 1.458,00 nicht zu unterschreiten, wäre daher lediglich gegeben, sofern der BF seinen Lebensunterhalt von Unterhaltsleistungen anderer Personen bestritte, ausgenommen Personen, die im Paragraph 76, Absatz 5, ASVG angeführt sind sowie geschiedene Ehegattinnen/Ehegatten bzw. ehemalige eingetragene Partnerinnen/Partner. Dafür gibt es jedoch im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise und konnte dies konnte nicht nachgewiesen werden. Sofern die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 14.12.2020 vorbringt, dass durch die Möglichkeit der Selbstversicherung bzw. die Herabsetzung der Beitragsgrundlage der freiwillig Versicherten die Risikogemeinschaft der Versicherten nicht über Gebühr belastet werden solle und aus Sicht der ÖGK ist in diesem Sinne ein Unterschreiten der im § 4 Abs. 2 der Richtlinien festgehaltenen Mindestbeitragsgrundlage lediglich bei besonders schutzbedürftigen Personen möglich sei, von der im Falle des BF nicht auszugehen sei, ist anzumerken, dass der in § 4 Abs. 2 Z 1 - 6 der Richtlinie genannte Personenkreis nach Auffassung des BVwG abschließend aufgezählt ist. Auch die in § 3 der Richtlinie zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigenden Einkommen sind keiner weiteren Interpretation zugänglich. Sofern die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 14.12.2020 vorbringt, dass durch die Möglichkeit der Selbstversicherung bzw. die Herabsetzung der Beitragsgrundlage der freiwillig Versicherten die Risikogemeinschaft der Versicherten nicht über Gebühr belastet werden solle und aus Sicht der ÖGK ist in diesem Sinne ein Unterschreiten der im Paragraph 4, Absatz 2, der Richtlinien festgehaltenen Mindestbeitragsgrundlage lediglich bei besonders schutzbedürftigen Personen möglich sei, von der im Falle des BF nicht auszugehen sei, ist anzumerken, dass der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, - 6 der Richtlinie genannte Personenkreis nach Auffassung des BVwG abschließend aufgezählt ist. Auch die in Paragraph 3, der Richtlinie zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigenden Einkommen sind keiner weiteren Interpretation zugänglich. Da der BF auch nicht Bezieher einer Pension nach dem GSVG ist, sind die monatlichen Beiträge auch nicht auf Basis des Ausgleichszuschlagsrichtsatzes

§ 4

Abs.3 der obgenannten Richtlinien zu berechnen, sondern ist zur Berechnung das monatliche Bruttoeinkommen heranzuziehen.Da der BF auch nicht Bezieher einer Pension nach dem GSVG ist, sind die monatlichen Beiträge auch nicht auf Basis des Ausgleichszuschlagsrichtsatzes

Paragraph 4, Absatz 3, der obgenannten Richtlinien zu berechnen, sondern ist zur Berechnung das monatliche Bruttoeinkommen heranzuziehen. Das monatliche Bruttoeinkommen des BF in Höhe von € 933,06 multipliziert mit der Aufwertungszahl für 2020 in Höhe von 1,031 ergibt eine monatliche Beitragsgrundlage von € 961,

  1. Das monatliche Bruttoeinkommen des BF in Höhe von € 933,06 multipliziert mit der Aufwertungszahl für 2020 in Höhe von 1,031 ergibt eine monatliche Beitragsgrundlage von , € 961,
  2. Der monatliche Beitrag zur Selbstversicherung ab dem Beitragszeitraum Jänner 2020 errechnete sich daher folgendermaßen: € 961.98 x 7,55% = € 72,63 Die Festlegung der monatlichen Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 Abs. 1 ASVG für den BF ab dem Beitragszeitraum 2020 wurde unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten rechtlichen Bestimmungen durchgeführt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die Festlegung der monatlichen Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 16, Absatz eins, ASVG für den BF ab dem Beitragszeitraum 2020 wurde unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten rechtlichen Bestimmungen durchgeführt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W156.2231782.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.