1 ASVG festgestellt. Herr XXXX ist verpflichtet, die aus dieser Feststellung resultierenden Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich € 72,63 zu entrichten. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die für Herrn römisch 40 , VSNR römisch 40 , ab dem Beitragszeitraum Jänner 2020 ermittelte monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von € 961,95 für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 16, Absatz eins, ASVG festgestellt. Herr römisch 40 ist verpflichtet, die aus dieser Feststellung resultierenden Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich € 72,63 zu entrichten. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 05.03.2020 hat die Österreichische Gesundheitskasse (kurz ÖGK) die für Herrn XXXX , VSNR XXXX, (kurz Beschwerdeführer) ab dem Beitragszeitraum Jänner 2020 ermittelte monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von € 1.458,00 für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung
1 ASVG als zutreffend festgestellt. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, die aus dieser Feststellung resultierenden Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich € 110,08 zu entrichten.1. Mit Bescheid vom 05.03.2020 hat die Österreichische Gesundheitskasse (kurz ÖGK) die für Herrn römisch 40 , VSNR römisch 40 , (kurz Beschwerdeführer) ab dem Beitragszeitraum Jänner 2020 ermittelte monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von € 1.458,00 für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 16, Absatz eins, ASVG als zutreffend festgestellt. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, die aus dieser Feststellung resultierenden Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich € 110,08 zu entrichten.
2 der Richtlinien eingestuft worden.Im Zuge der letzten Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des BF sei festgestellt worden, dass die bisherige Berechnung nicht korrekt gewesen sei, da es sich beim BF um keinen Bezieher einer Pension nach dem GSVG gehandelt habe. Ab 01.012020 sei der BF in die Mindestbeitragsgrundlage
Paragraph 4, Absatz 2, der Richtlinien eingestuft worden. Durch die Möglichkeit der Selbstversicherung bzw. die Herabsetzung der Beitragsgrundlage der freiwillig Versicherten solle die Risikogemeinschaft der Versicherten nicht über Gebühr belastet werden. Aus Sicht der belangten Behörde sei in diesem Sinne ein Unterschreiten der im § 4 Abs. 2 der Richtlinien festgehaltenen Mindestbeitragsgrundlage lediglich bei besonders schutzbedürftigen Personen möglich.Durch die Möglichkeit der Selbstversicherung bzw. die Herabsetzung der Beitragsgrundlage der freiwillig Versicherten solle die Risikogemeinschaft der Versicherten nicht über Gebühr belastet werden. Aus Sicht der belangten Behörde sei in diesem Sinne ein Unterschreiten der im Paragraph 4, Absatz 2, der Richtlinien festgehaltenen Mindestbeitragsgrundlage lediglich bei besonders schutzbedürftigen Personen möglich. Von einer besonderen Schutzbedürftigkeit sei im Falle des BF nicht auszugehen. Für den BF sei in der Versicherungsdatei des Hauptverbandes seit 01.01.1994 (vor diesem Datum wäre eine freiwillige Krankenversicherung nicht in der Versichertendatei des Hauptverbandes gespeichert, weshalb der tatsächliche Beginn nicht festgestellt werden könne) lediglich Zeiten einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung aufgeschienen. Der belangten Behörde sei nicht bekannt, weshalb der BF bis zu seinem Pensionsantrittsalter kaum Versicherungszeiten erworben habe. Vielmehr stelle sich die Frage, ob der BF tatsächlich seinen Lebensunterhalt ohne der Unterstützung durch andere Personen bestreiten könne. Der vom BF als sein monatliches Bruttoeinkommen bekannt gegebene Betrag von € 933,06 (€ 11,86 deutsche Rente + € 921,20 Ausgleichszulage) multipliziert mit der Aufwertungszahl für 2020 ergäbe eine Beitragsgrundlage von € 961,
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gemeldet. Der Beschwerdeführer ist bei der ÖGK zumindest seit dem 01.01.1994 als Selbstversicherter in der Krankenversicherung
Paragraph 16, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gemeldet. Der BF ist nicht Bezieher einer Pension nach dem GSVG. Am 02.11.2019 beantragte der BF die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG.Am 02.11.2019 beantragte der BF die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung nach Paragraph 16, ASVG. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt von seiner Rente von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Höhe von monatlich € 11,86 sowie der Ausgleichzulage durch die österreichische Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von monatlich € 921,20, gesamt somit € 933,
1 ASVG können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.
Paragraph 16, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.
1 Z 1 ASVG beläuft sich die Beitragsgrundlage für den Kalendertag für alle mit Ausnahme der in Z 2 genannten Selbstversicherten für das Kalenderjahr 2020 auf € 194,40.
Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG beläuft sich die Beitragsgrundlage für den Kalendertag für alle mit Ausnahme der in Ziffer 2, genannten Selbstversicherten für das Kalenderjahr 2020 auf , € 194,40.
2 ASVG sind für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 ASVG die Beiträge auf Antrag des Versicherten von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gerechtfertigt erscheint.
Paragraph 76, Absatz 2, ASVG sind für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 2, ASVG die Beiträge auf Antrag des Versicherten von einer niedrigeren als der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gerechtfertigt erscheint.
den Bestimmungen des § 30a Z 8 ASVG hat der Dachverband der Sozialversicherungsträger Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge zu erlassen.
den Bestimmungen des Paragraph 30 a, Ziffer 8, ASVG hat der Dachverband der Sozialversicherungsträger Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge zu erlassen. Laut § 1 Abs. 1 der Richtlinien des Dachverbandes über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge – RBGKV 2010, idF RBGKV 2012, asvg 145/2012, sind diese anzuwenden, wenn eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung beantragt wird.Laut Paragraph eins, Absatz eins, der Richtlinien des Dachverbandes über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge – RBGKV 2010, in der Fassung RBGKV 2012, asvg 145 aus 2012,, sind diese anzuwenden, wenn eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung beantragt wird.
1 der Richtlinien sind zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sein Einkommen nach Abs. 2 und Unterhaltsansprüche nach Abs. 4 und 5 zu berücksichtigen.
Paragraph 3, Absatz eins, der Richtlinien sind zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sein Einkommen nach Absatz 2 und Unterhaltsansprüche nach Absatz 4 und 5 zu berücksichtigen. Laut § 3 Abs. 2 der Richtlinien ist das Einkommen der Gesamtbetrag aller Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten. Einkünfte sind insbesondere:Laut Paragraph 3, Absatz 2, der Richtlinien ist das Einkommen der Gesamtbetrag aller Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten. Einkünfte sind insbesondere: 1 . Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (z. B. in der gewerblichen Wirtschaft, in der Land- und Forstwirtschaft, in einem freien Beruf, auf Grund eines Werkvertrages);
2 der Richtlinien darf die Beitragsgrundlage für folgende Personen nicht niedriger sein als 25% des 30-fachen der Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG:
Paragraph 4, Absatz 2, der Richtlinien darf die Beitragsgrundlage für folgende Personen nicht niedriger sein als 25% des 30-fachen der Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG: 1 Selbstversicherte, die regelmäßig Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfes von einer anerkannten oder nicht anerkannten Religionsgemeinschaft oder deren Einrichtungen erhalten. 2 Selbstversicherte Ordensangehörige, die das Armutsgelübde abgelegt haben; 3 Selbstständig Erwerbstätige, die Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind und keinen Antrag auf zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben- 4 Freiberuflich selbstständig Erwerbstätige (Pensionistinnen/Pensionisten), die im § 2 Abs. 1 FSVG, BGBl.Nr. 624/1978, in der am
Abs. 3 die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als der Betrag des Richtsatzes für Ausgleichzulagen für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten (S 293 Abs. 1 lit. a sublit. Bb ASVG).Für Bezieher innen/Bezieher einer Pension nach dem GSVG, die keinen Antrag zur Einbeziehung in die Versicherung nach dem GSVG gestellt haben, darf
Absatz 3, die Beitragsgrundlage nicht niedriger sein als der Betrag des Richtsatzes für Ausgleichzulagen für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten (S 293 Absatz eins, Litera a, sublit. Bb ASVG).
1 ASVG beträgt der Beitragssatz für die in der Krankenversicherung Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a ASVG, 7,55%.
Paragraph 77, Absatz eins, ASVG beträgt der Beitragssatz für die in der Krankenversicherung Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach Paragraph 19 a, ASVG, 7,55%.
2 ASVG beruht die Aufwertungszahl auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.
Paragraph 108, Absatz 2, ASVG beruht die Aufwertungszahl auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.
1 ist die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres
2 ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist nach Abs. 2 vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden; sie darf den Wert 1 nicht unterschreiten.
Paragraph 108 a, Absatz eins, ist die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres
Paragraph 108, Absatz 2, ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist nach Absatz 2, vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden; sie darf den Wert 1 nicht unterschreiten.
Art. I § 1 der Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2020 Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2020 wurde die Aufwertungszahl auf Grund des § 108 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 108a ASVG mit 1,031; ermittelt.
Artikel römisch eins, Paragraph eins, der Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2020 Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2020 wurde die Aufwertungszahl auf Grund des Paragraph 108, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 108 a, ASVG mit 1,031; ermittelt. Fallbezogen bedeute dies: Der BF ist auf Grund seiner nachgewiesenen Einkommensverhältnisse jedenfalls nicht dem Personenkreis der in § 4 Ab.2 Ziffer
Abs.3 der obgenannten Richtlinien zu berechnen, sondern ist zur Berechnung das monatliche Bruttoeinkommen heranzuziehen.Da der BF auch nicht Bezieher einer Pension nach dem GSVG ist, sind die monatlichen Beiträge auch nicht auf Basis des Ausgleichszuschlagsrichtsatzes
Paragraph 4, Absatz 3, der obgenannten Richtlinien zu berechnen, sondern ist zur Berechnung das monatliche Bruttoeinkommen heranzuziehen. Das monatliche Bruttoeinkommen des BF in Höhe von € 933,06 multipliziert mit der Aufwertungszahl für 2020 in Höhe von 1,031 ergibt eine monatliche Beitragsgrundlage von € 961,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W156.2231782.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.