Vm 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig, sunnitischen moslemischen Glaubens und traditionell verheiratet. Er gelangte mit seiner Ehefrau (spätestens) am 03.08.2016 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag erfolgte die sicherheitsbehördliche Erstbefragung durch die LPD XXXX .Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig, sunnitischen moslemischen Glaubens und traditionell verheiratet. Er gelangte mit seiner Ehefrau (spätestens) am 03.08.2016 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag erfolgte die sicherheitsbehördliche Erstbefragung durch die LPD römisch 40 . Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, die Familie habe Afghanistan verlassen, weil sein Bruder XXXX an Krebs erkrankt sei und in Afghanistan nicht ausreichend behandelt werden hätte können. Außerdem habe sein Bruder XXXX , ein Mädchen names XXXX gegen den Willen der Familie des Mädchens geheiratet. Die Familie des Mädchens hätte seinen Bruder XXXX mit dem Messer verletzt und wollte aus Rache eine der Schwestern des Beschwerdeführers entführen.Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, die Familie habe Afghanistan verlassen, weil sein Bruder römisch 40 an Krebs erkrankt sei und in Afghanistan nicht ausreichend behandelt werden hätte können. Außerdem habe sein Bruder römisch 40 , ein Mädchen names römisch 40 gegen den Willen der Familie des Mädchens geheiratet. Die Familie des Mädchens hätte seinen Bruder römisch 40 mit dem Messer verletzt und wollte aus Rache eine der Schwestern des Beschwerdeführers entführen. In der niederschriftlichen Einvernahme am 18.04.2018 gab der Beschwerdeführer an, er sei in Afghanistan am XXXX geboren worden und aufgewachsen. Sein Vater sei in Afghanistan Beamter bei der staatlichen Firma für Wasser und Abwasser, seine Mutter Hausfrau gewesen. Die Familie hätte Grundstücke und Häuser besessen, um die sich die Großeltern und Verwandte kümmern würden. Seine Ehe mit seiner Frau sei arrangiert gewesen, es sei nunmehr eine Liebesheirat geworden.In der niederschriftlichen Einvernahme am 18.04.2018 gab der Beschwerdeführer an, er sei in Afghanistan am römisch 40 geboren worden und aufgewachsen. Sein Vater sei in Afghanistan Beamter bei der staatlichen Firma für Wasser und Abwasser, seine Mutter Hausfrau gewesen. Die Familie hätte Grundstücke und Häuser besessen, um die sich die Großeltern und Verwandte kümmern würden. Seine Ehe mit seiner Frau sei arrangiert gewesen, es sei nunmehr eine Liebesheirat geworden. Der Beschwerdeführer gab an, dass eine seiner Schwester, als subsidiär Schutzberechtigte, in Graz leben würde. Sein krebskranker Bruder würde sich auch bereits in Österreich aufhalten und im Kreise der Familie leben. Die Entscheidung Afghanistan zu verlassen, sei vom Vater des Beschwerdeführers getroffen worden. Der Vater habe mit seinem Cousin, der im Iran aufhältig war, telefoniert, denn die Ärzte in Afghanistan hätten den krebskranken Bruder des Beschwerdeführers nicht ausreichend behandeln können. Der Cousin des Vaters habe versprochen die Behandlung des Bruders im Iran vorzubereiten. Die Eltern, die Geschwister, aus seine Schwester XXXX und der Beschwerdeführer seien in den Iran ausgereist. Die Reise und die Therapie des Bruders seien mit den Ersparnissen der Familie bezahlt worden.Die Entscheidung Afghanistan zu verlassen, sei vom Vater des Beschwerdeführers getroffen worden. Der Vater habe mit seinem Cousin, der im Iran aufhältig war, telefoniert, denn die Ärzte in Afghanistan hätten den krebskranken Bruder des Beschwerdeführers nicht ausreichend behandeln können. Der Cousin des Vaters habe versprochen die Behandlung des Bruders im Iran vorzubereiten. Die Eltern, die Geschwister, aus seine Schwester römisch 40 und der Beschwerdeführer seien in den Iran ausgereist. Die Reise und die Therapie des Bruders seien mit den Ersparnissen der Familie bezahlt worden. Der Beschwerdeführer gab befragt an, er habe in seinem Herkunftsstaat und im Iran Probleme mit Privatpersonen, beispielsweise Blutfehde, Racheakt und Grundstücksstreitigkeiten gehabt. Er habe in seinem Herkunftsstaat weder Probleme bei der Ausübung seiner Religion, noch wegen Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe gehabt. Er sei im Herkunftsstaat und im Iran nicht politisch tätig gewesen und habe keine Probleme auf Grund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation gehabt. Der Beschwerdeführer habe weder in Afghanistan noch im Iran an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, die Familie habe Afghanistan wegen der Behandlung seines Bruders XXXX verlassen. XXXX sei ständig krank gewesen, er habe teilweise hohes Fieber gehabt. Die afghanischen Ärzte hätten keine genaue Diagnose stellen können, weswegen er nicht ausreichend behandelt werden hätte können. Der Cousin des Vaters habe vorgeschlagen iranische Ärzte zu konsultieren. Die ganze Familie bis auf seinen Bruder XXXX , dessen Rufname XXXX sei, seien in den Iran gezogen. Sein Bruder sei Schüler gewesen und sei noch etwa eineinhalb Jahre bei den Großeltern geblieben. Sein Bruder hätte dann Afghanistan verlassen müssen, weil er sich in ein Mädchen verliebt hätte, dessen Eltern in als Ehemann abgelehnt hätten, weil das Mädchen einen alten Mann heiraten hätte sollen. Das Mädchen hätte dem Bruder des Beschwerdeführers gesagt, sollte sie zu dieser Ehe mit dem alten Mann gezwungen werden, würde sie sich töten. XXXX habe das Mädchen zu sich geholt und der Großvater habe die Trauung vor einem Mullah veranlasst. Eines Tages sei der Bruder auf der Straße von Unbekannten brutal geschlagen und mit einem Messer in den Bauch gestochen worden, sodass er etwa drei Wochen im Krankenhaus stationär behandelt hätte werden müssen. Danach habe XXXX mit seiner Ehefrau Afghanistan verlassen und sei zu seiner Familie in den Iran gezogen. Nach eineinhalb Jahren sei die Frau des Bruders in einem Park von ihrer Cousine erkannt worden. Aus Angst seien der Bruder und seine Ehefrau und der kranke Bruder sofort aus dem Iran ausgereist. Eines Tages sei die Schwester XXXX des Beschwerdeführers von zwei Männern am Motorrad belästigt worden. Sie hätte sich jedoch erfolgreich wehren können. Danach seien unbekannte Männer zu der Familie nach Hause gekommen und hätten nach dem Bruder des Beschwerdeführers und seiner Frau gefragt. Sie hätten die Mutter des Beschwerdeführers gestoßen, sodass diese leicht verletzt worden wäre. Aus diesem Grund sei die Familie nach etwa einem vierjährigen Aufenthalt aus dem Iran geflohen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, die Familie habe Afghanistan wegen der Behandlung seines Bruders römisch 40 verlassen. römisch 40 sei ständig krank gewesen, er habe teilweise hohes Fieber gehabt. Die afghanischen Ärzte hätten keine genaue Diagnose stellen können, weswegen er nicht ausreichend behandelt werden hätte können. Der Cousin des Vaters habe vorgeschlagen iranische Ärzte zu konsultieren. Die ganze Familie bis auf seinen Bruder römisch 40 , dessen Rufname römisch 40 sei, seien in den Iran gezogen. Sein Bruder sei Schüler gewesen und sei noch etwa eineinhalb Jahre bei den Großeltern geblieben. Sein Bruder hätte dann Afghanistan verlassen müssen, weil er sich in ein Mädchen verliebt hätte, dessen Eltern in als Ehemann abgelehnt hätten, weil das Mädchen einen alten Mann heiraten hätte sollen. Das Mädchen hätte dem Bruder des Beschwerdeführers gesagt, sollte sie zu dieser Ehe mit dem alten Mann gezwungen werden, würde sie sich töten. römisch 40 habe das Mädchen zu sich geholt und der Großvater habe die Trauung vor einem Mullah veranlasst. Eines Tages sei der Bruder auf der Straße von Unbekannten brutal geschlagen und mit einem Messer in den Bauch gestochen worden, sodass er etwa drei Wochen im Krankenhaus stationär behandelt hätte werden müssen. Danach habe römisch 40 mit seiner Ehefrau Afghanistan verlassen und sei zu seiner Familie in den Iran gezogen. Nach eineinhalb Jahren sei die Frau des Bruders in einem Park von ihrer Cousine erkannt worden. Aus Angst seien der Bruder und seine Ehefrau und der kranke Bruder sofort aus dem Iran ausgereist. Eines Tages sei die Schwester römisch 40 des Beschwerdeführers von zwei Männern am Motorrad belästigt worden. Sie hätte sich jedoch erfolgreich wehren können. Danach seien unbekannte Männer zu der Familie nach Hause gekommen und hätten nach dem Bruder des Beschwerdeführers und seiner Frau gefragt. Sie hätten die Mutter des Beschwerdeführers gestoßen, sodass diese leicht verletzt worden wäre. Aus diesem Grund sei die Familie nach etwa einem vierjährigen Aufenthalt aus dem Iran geflohen. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA EASt-West von 22.05.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
1 und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ Abs. 8 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt.
1 Z. 3 Asyl wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig. Es bestehe eine zweiwöchige Frist für eine freiwillige Ausreise.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA EASt-West von 22.05.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph Absatz 8, abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asyl wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Afghanistan sei zulässig. Es bestehe eine zweiwöchige Frist für eine freiwillige Ausreise. Das BFA stellte fest, dass die Familie Afghanistan verlassen habe, weil der Bruder XXXX des Beschwerdeführers erkrankt war. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer von Seiten der Familie seiner Schwägerin Gefahr gedroht hätte. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan weder vorbestraft, noch inhaftiert worden und hätte keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei nicht politisch tätig gewesen. Es hätte keine Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung festgestellt werden können. Die Sicherheitslage in Kabul sei ausreichend, sodass der Ehemann seine Ehefrau in Kabul versorgen werde können. Unter Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass kein Fluchtgrund, der in die GFK einzuordnen wäre, vorliegen würde. Es sei keinem Familienmitglied Asyl gewährt worden, sodass dem Beschwerdeführer auch kein Asyl im Familienverfahren zu gewähren wäre. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die bestehende Gefährdungslage in Spruchpunkt I. bereits geprüft worden sei und verneint worden wäre. In Kabul würde eine schwierige Sicherheitssituation vorherrschen, der Beschwerdeführer würde jedoch keinesfalls ein „High Profile Ziel“ darstellen. Aus den Länderfeststellungen würde hervorgehen, dass die Versorgungslage in Kabul eventuell mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Aufgrund der vielschichtigen sozialen Strukturen in Afghanistan, der besonderen Bedeutung der islamischen Glaubensgemeinschaft sowie den komplementären Auffangmöglichkeiten und internationalen Rückkehrorganisationen wäre die Versorgungslage jedoch grundsätzlich gesichert. Kabul würde über einen Flughafen verfügen, sodass der Beschwerdeführer Kabul sicher erreichen könnte. Es könnten daher aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG abgeleitet werden. Es wäre auch ein familiäres und soziales Netzwerk in Kabul vorhanden. Unter Spruchpunkt III. wurde erläutert, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht vorlägen. Unter Spruchpunkt IV. wurde darauf verwiesen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen den schwächer ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt überwiegen würden. Unter Berücksichtigung des erst ca. zweijährigen Aufenthaltes sei jedoch in Anbetracht des Verstoßes gegen die Einreisevorschriften auch nicht von einem schützenswerten Privatleben auszugehen und sei daher ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung für zulässig zu erachten. Zu Spruchpunkt V. wurde insbesondere dargelegt, dass keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei; Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären ebenfalls nicht hervorgekommen (Spruchpunkt VI.).Das BFA stellte fest, dass die Familie Afghanistan verlassen habe, weil der Bruder römisch 40 des Beschwerdeführers erkrankt war. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer von Seiten der Familie seiner Schwägerin Gefahr gedroht hätte. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan weder vorbestraft, noch inhaftiert worden und hätte keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei nicht politisch tätig gewesen. Es hätte keine Verfolgung des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Überzeugung festgestellt werden können. Die Sicherheitslage in Kabul sei ausreichend, sodass der Ehemann seine Ehefrau in Kabul versorgen werde können. Unter Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass kein Fluchtgrund, der in die GFK einzuordnen wäre, vorliegen würde. Es sei keinem Familienmitglied Asyl gewährt worden, sodass dem Beschwerdeführer auch kein Asyl im Familienverfahren zu gewähren wäre. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die bestehende Gefährdungslage in Spruchpunkt römisch eins. bereits geprüft worden sei und verneint worden wäre. In Kabul würde eine schwierige Sicherheitssituation vorherrschen, der Beschwerdeführer würde jedoch keinesfalls ein „High Profile Ziel“ darstellen. Aus den Länderfeststellungen würde hervorgehen, dass die Versorgungslage in Kabul eventuell mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte. Aufgrund der vielschichtigen sozialen Strukturen in Afghanistan, der besonderen Bedeutung der islamischen Glaubensgemeinschaft sowie den komplementären Auffangmöglichkeiten und internationalen Rückkehrorganisationen wäre die Versorgungslage jedoch grundsätzlich gesichert. Kabul würde über einen Flughafen verfügen, sodass der Beschwerdeführer Kabul sicher erreichen könnte. Es könnten daher aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG abgeleitet werden. Es wäre auch ein familiäres und soziales Netzwerk in Kabul vorhanden. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde erläutert, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht vorlägen. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde darauf verwiesen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen den schwächer ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt überwiegen würden. Unter Berücksichtigung des erst ca. zweijährigen Aufenthaltes sei jedoch in Anbetracht des Verstoßes gegen die Einreisevorschriften auch nicht von einem schützenswerten Privatleben auszugehen und sei daher ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung für zulässig zu erachten. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde insbesondere dargelegt, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass diese als zulässig zu bezeichnen sei; Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären ebenfalls nicht hervorgekommen (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Beschwerde, welche fristgerecht am 20.06.2018 beim BFA einlangte, wurden die Bescheide des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, sowie der mitreisenden Familie des Mannes in vollem Umfang angefochten. Es wurde darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau schon gut Deutsch gelernt habe, sie trage kein Kopftuch mehr und werde aufgrund ihrer westlichen Orientierung als Frau bei einer Rückkehr verfolgt werden. Es wurde ausführlich die Sicherheitslage in Afghanistan und Kabul erläutert. Am 10.12.2020 wurde eine Stellungnahme und Urkundenvorlage des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch die rechtliche Vertretung eingebracht. Grundsätzlich wurde auf die Lage der Frauen, die ein selbstbestimmtes, freies Leben führen, bzw. führen wollen hingewiesen. Diese Frauen würden in Afghanistan nach wie vor von Gewalt bedroht werden. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative lt. UNHCR-Bericht nicht mehr in Frage kommen würde. Es wurden das ÖSD Zertifikat A2 und B1, eine Teilnahmebestätigung von XXXX , eine Teilnahmebestätigung Fahrrad & Integration – Training und Interaktive Schulungen für AfghanInnen und diverse Empfehlungsschreiben vorgelegt.Am 10.12.2020 wurde eine Stellungnahme und Urkundenvorlage des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch die rechtliche Vertretung eingebracht. Grundsätzlich wurde auf die Lage der Frauen, die ein selbstbestimmtes, freies Leben führen, bzw. führen wollen hingewiesen. Diese Frauen würden in Afghanistan nach wie vor von Gewalt bedroht werden. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative lt. UNHCR-Bericht nicht mehr in Frage kommen würde. Es wurden das ÖSD Zertifikat A2 und B1, eine Teilnahmebestätigung von römisch 40 , eine Teilnahmebestätigung Fahrrad & Integration – Training und Interaktive Schulungen für AfghanInnen und diverse Empfehlungsschreiben vorgelegt. An der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2021 nahmen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch als Beschwerdeführerin, die Rechtsvertretung des Ehepaars und eine Dolmetscherin teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Es wurde eine Stellungnahme der VHS XXXX , eine Bestätigung der XXXX über Renumerationsarbeiten sowie ein privates Unterstützungsschreiben vorgelegt.Es wurde eine Stellungnahme der VHS römisch 40 , eine Bestätigung der römisch 40 über Renumerationsarbeiten sowie ein privates Unterstützungsschreiben vorgelegt. Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er gab befragt an er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Er übe seine Religion zurzeit nicht aus, weil er mit dem Lernen beschäftigt sei. Er gab weiter an, er sei in Afghanistan in der Stadt Kabul am XXXX geboren worden. Er habe in der Stadt Kabul von seiner Geburt an gelebt, bis er mit seiner Familie in den Iran ausgereist sei. In Afghanistan habe er fünf Jahre die Schule besucht und danach als Hilfsarbeiter in einer Autospenglerei gearbeitet. Im Iran habe der Beschwerdeführer als Verkäufer in einem Geschäft Kristallgeschirr verkauft. Sein Vater habe in Afghanistan einem Wasserversorgungsunternehmen gearbeitet, im Iran in einem Laden und habe so die Familie erhalten.Er gab weiter an, er sei in Afghanistan in der Stadt Kabul am römisch 40 geboren worden. Er habe in der Stadt Kabul von seiner Geburt an gelebt, bis er mit seiner Familie in den Iran ausgereist sei. In Afghanistan habe er fünf Jahre die Schule besucht und danach als Hilfsarbeiter in einer Autospenglerei gearbeitet. Im Iran habe der Beschwerdeführer als Verkäufer in einem Geschäft Kristallgeschirr verkauft. Sein Vater habe in Afghanistan einem Wasserversorgungsunternehmen gearbeitet, im Iran in einem Laden und habe so die Familie erhalten. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, die Familie habe Afghanistan verlassen, weil sein jüngster Bruder krank gewesen sei. Er habe immer ein sehr hohes und kräftiges Fieber gehabt. Die afghanischen Ärzte hätte keine Krankheit diagnostizieren können. Ein Cousin väterlicherseits habe eine Behandlung im Iran empfohlen. Im Iran habe man erfahren, dass der Bruder des Beschwerdeführers an Krebs erkrankt sei. Er wurde im Iran ausreichend behandelt. Auf die Frage des Richters warum der Beschwerdeführer den Iran verlassen hätte, erzählte er: „Mein ältester Bruder hat ein Mädchen in Afghanistan geheiratet, ist dann mit ihr zu uns in den Iran gekommen. Mein Bruder hat ohne die Erlaubnis der Familie seine Frau geheiratet. Die Cousins vs des Mädchens haben im Iran gelebt. Sie haben dann unsere Familie gefunden. Als meine Schwester auf dem Schulweg war, wurde sie von 2 Personen verfolgt. Diese Personen wollten sie dort angreifen. Sie waren mit dem Motorrad angreifen und haben ihr gesagt, dass sie die Familie nicht in Ruhe lassen werden und man wird auch die anderen Familienmitglieder finden. Ein anderes Mal, als wir in der Arbeit waren, sind sie zu uns nach Hause gekommen. Sie hatten an der Türe geklopft. Meine Mutter hat ihnen die Türe aufgemacht. Danach haben sie meine Mutter gestoßen. Sie ist an der Stiege angekommen und hat sich am Nasenbein verletzt. Sie haben nach der Frau meines Bruders gefragt. Damals hatte ich auch geheiratet, meine Frau war auch zu Hause. Sie hatten alle herumgeschrien und nach Hilfe gerufen. Nachdem sich Leute versammelt haben, sind die Angreifer geflüchtet. Dann hat mein Vater den Entschluss gefasst, dass wir von dort weggehen. Er meinte, dass unser Leben dort nicht mehre sicher ist. Er hat vermutet, dass die Angreifer wieder meine Schwester oder auch meine Frau angreifen werden. Sie wussten nicht, ob meine Frau tatsächlich meine Frau ist oder auch meine Schwester sein könnte.“ Er persönlich sei nie bedroht und angegriffen worden. Der Beschwerdeführer gab befragt an, er habe in Afghanistan selbst keine konkreten Probleme mit staatlichen Behördenorganen, bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban oder Privatpersonen gehabt. Seine Großeltern die beide in Afghanistan aufhältig waren, seien beide verstorben. Sein Onkel mütterlicherseits habe sich auf den Weg in den Iran gemacht. Er habe sonst zu niemanden mehr Kontakt in Afghanistan. Seine Eltern und Geschwister würden in Österreich leben. Sein jüngster Bruder würde bei seinen Eltern leben. Der Beschwerdeführer gab an, er selbst sei gesund, zurzeit mache er den Lehregang für den Pflichtschulabschluss. Er könne keine Lehre machen, weil er schon XXXX Jahre alt sei. Er werde sich danach Arbeit suchen. Der Beschwerdeführer gab an, er habe u.a. das ÖSD Diplom B1 absolviert. Er habe in Österreich Fahrräder reparieren gelernt. Die Chefin habe ihm gesagt, dass wenn er einen positiven Bescheid bekommen würde, könne er sich für eine Anstellung bewerben. Der Beschwerdeführer erzählte er würde bei der XXXX , u.a. als Dolmetscher schon mitgearbeitet haben.Der Beschwerdeführer gab an, er selbst sei gesund, zurzeit mache er den Lehregang für den Pflichtschulabschluss. Er könne keine Lehre machen, weil er schon römisch 40 Jahre alt sei. Er werde sich danach Arbeit suchen. Der Beschwerdeführer gab an, er habe u.a. das ÖSD Diplom B1 absolviert. Er habe in Österreich Fahrräder reparieren gelernt. Die Chefin habe ihm gesagt, dass wenn er einen positiven Bescheid bekommen würde, könne er sich für eine Anstellung bewerben. Der Beschwerdeführer erzählte er würde bei der römisch 40 , u.a. als Dolmetscher schon mitgearbeitet haben. Er treibe Sport, habe österreichische Freunde und stehe den Veränderungen im Leben seiner Frau positiv gegen über. „Es ist viel besser für sie geworden. Sie wissen, dass es in Afghanistan eine Männergesellschaft gibt. Frauen sind auch Menschen. Sie haben auch ein Recht auf ein Leben. Ich habe neuerdings auch Probleme mit meinem Schwiegervater, er lebt im Iran. Er sagt, was für ein Mann ich sei, dass meine Frau kein Kopftuch mehr trägt. Deswegen haben wir auch unseren Kontakt reduziert. Er ist im Iran. Ich bin in Afghanistan aufgewachsen und habe im Iran gelebt. Seit ich hier bin, habe ich auch vieles dazugelernt. Auch über das Leben der Frauen.“ Der Beschwerdeführer möchte sich in Österreich eine Arbeit suchen. Er würde den Lehrgang abends absolvieren und könnte zumindest Teilzeit arbeiten. Er sei bereit jegliche Arbeit anzunehmen. Er könne sich nicht vorstellen nach Afghanistan zurückzukehren, denn er habe erstens gar keine Angehörigen mehr dort. Der zweite Grund sei, dass die Familie seiner Schwägerin ihnen dort Probleme verursachen würde. Der dritte Grund sei, dass die Freiheiten, die seine Frau und auch er hier haben würden, sie in Afghanistan nicht hätten. Seine Frau müsste in Afghanistan wieder eine Hausfrau werden, ein Kopftuch tragen und zu Hause bleiben. Sie würde nicht das Recht haben, sich irgendetwas aussuchen zu können. Er möchte, dass seine Frau die Freiheiten die sie hier habe, auch beibehalten könnte und er möchte sie nicht dorthin zurückbringen.
Abs.3 AVG wurde den Verfahrensparteien das aktuelle Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020 Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Die Rechtsvertretung verwies auf die am 10.12.2020 eingebrachte Stellungnahme.
Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde den Verfahrensparteien das aktuelle Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020 Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Die Rechtsvertretung verwies auf die am 10.12.2020 eingebrachte Stellungnahme. Im aktuellen Strafregisterauszüge schien keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005 idgF zuerkannt, ihr kommt damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde der Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF zuerkannt, ihr kommt damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Aufgrund dessen war es auch nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443).
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10) Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Aus der allgemeinen Sicherheitssituation (allein) in Afghanistan lässt sich nicht einmal die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen (VwGH vom 23.02.2016 Ra2015/01/0134-7), umso weniger die Gewährung von Asyl (siehe auch BVwG vom 28.04.2016, W159 2101994-1/1E). Der Beschwerdeführer hat keine individuelle asylrelevante und aktuelle Verfolgungsgefahr in Afghanistan dargetan. Auch beim Ausreisegrund der besseren medizinischen Behandlung (des Bruders), besteht kein wie immer gearteter Zusammenhang zur GFK. Eine Abweisung eines Antrags auf Asyl ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.20016, 2004/20/020). Außerdem handelt es sich um eine reine Privatverfolgung aus Rache bzw. Rufschädigung, die nicht als asylrelevant anzusehen ist (jüngst VwGH vom 05.08.2020 Ra 2020/14/0306). Dem Beschwerdevorbringen ist weiters zu entgegnen, dass ein Mangel an asylrelevanten Fluchtgründen auch nicht durch Länderberichte (und Judikaturzitate) ersetzt werden kann, (vgl. auch BVwG vom 28.10.2016, W159 2110938-1/17E).Dem Beschwerdevorbringen ist weiters zu entgegnen, dass ein Mangel an asylrelevanten Fluchtgründen auch nicht durch Länderberichte (und Judikaturzitate) ersetzt werden kann, vergleiche auch BVwG vom 28.10.2016, W159 2110938-1/17E). § 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: „Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes„Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes
G 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, AsylG 2005). Familienangehörige sind
G 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind
Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,). Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit. Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt. Ehegatten führen ebenso wie Kinder mit ihren Eltern ipso iure ein Familienleben. Mit seiner Ehefrau führt der Beschwerdeführer ein Familienleben (wovon auch schon die belangte Behörde ausgegangen sit). Er und seine Ehefrau sind Familienangehörige
G 2005.Mit seiner Ehefrau führt der Beschwerdeführer ein Familienleben (wovon auch schon die belangte Behörde ausgegangen sit). Er und seine Ehefrau sind Familienangehörige
Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005. Im Fall des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren vor, weil dem Antrag seiner Ehefrau stattgegeben wurde. Das Ermittlungsverfahren betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine „westliche Lebensweise“ angenommen hat. Sie konnte zum Entscheidungszeitpunkt eine entsprechende innere Wertehaltung glaubhaft dem Bundesverwaltungsgericht vermitteln. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Ehefrau des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der GFK wohlbegründet ist. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau leben zusammen. Es besteht ein enger Familienzusammenhalt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer ein Familienleben getrennt von seiner Ehefrau und seiner Familie in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Zuge eines Familienverfahrens gegeben sind. Dem Beschwerdeführer war daher Asyl zu gewähren. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 03.08.2016 – und somit nach dem 15.11.2015 – gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“)
G 2005 im konkreten Fall Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 03.08.2016 – und somit nach dem 15.11.2015 – gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“)
Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 im konkreten Fall Anwendung finden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen auf Basis der bisherigen Judikatur der Höchstgerichte entschieden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W159.2199055.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.