RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlW173 2229251-1 Spruch, W173 2229251-1/11E W173 2229363-1/12E W173 2229364-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , von XXXX und von XXXX , alle vertreten durch Ferner Hornung & Partner, Rechtsanwälte GmbH, Hellbrunnerstraße 11, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, (nunmehr Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) vom 29.11.2019, Zl XXXX , betreffend Aufsicht nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , von römisch 40 und von römisch 40 , alle vertreten durch Ferner Hornung & Partner, Rechtsanwälte GmbH, Hellbrunnerstraße 11, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, (nunmehr Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) vom 29.11.2019, Zl römisch 40 , betreffend Aufsicht nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen A.1.zu Recht erkannt:
- a)Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I.a, I.d), I.
- e)sowie I.
- f)des bekämpften Bescheides abgewiesen.
- a)Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.a, römisch eins.d), römisch eins.
- e)sowie römisch eins.
- f)des bekämpften Bescheides abgewiesen.
- b)Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte I.b und I.c des bekämpften Bescheides stattgegeben und die Spruchpunkte I.
- b)und I.
- c)des bekämpften Bescheides behoben.
- b)Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.b und römisch eins.c des bekämpften Bescheides stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins.
- b)und römisch eins.
- c)des bekämpften Bescheides behoben. Es wird festgestellt, dass das Recht der Beschwerdeführer, im Rahmen des § 3 MU-GO mit der Einladung relevante Unterlagen mitgeschickt zu bekommen, verletzt wurde. Eine Pflichtverletzung des Vorsitzenden der ÜLK liegt nicht vor. Es wird festgestellt, dass das Recht der Beschwerdeführer, im Rahmen des Paragraph 3, MU-GO mit der Einladung relevante Unterlagen mitgeschickt zu bekommen, verletzt wurde. Eine Pflichtverletzung des Vorsitzenden der ÜLK liegt nicht vor. Weiters wird festgestellt, dass das Recht der Beschwerdeführer, für die Beschlussfassung relevante Unterlagen rechtzeitig zu erhalten, verletzt wurde. Eine Pflichtverletzung des Vorsitzenden der ÜLK liegt nicht vor. A.2.beschlossen:
- a)Die Beschwerden zu den Spruchpunkten II. a), b), c), d),
- e)und
- f)des bekämpften Bescheides werden zurückgewiesen.
- a)Die Beschwerden zu den Spruchpunkten römisch zwei. a), b), c), d),
- e)und
- f)des bekämpften Bescheides werden zurückgewiesen.
- b)Die Beschwerdeanträge unter 6.2.f, 6.2.j sowie unter 6.3 werden zurückgewiesen. B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.Mit Schriftsatz vom 26.7.2019 beantragten XXXX (in der Folge BF1), XXXX (in der Folge BF2) und XXXX (in der Folge BF3) in ihrer Funktion als Mitglieder der Überleitungskonferenz bei der belangten Behörde in der Funktion als Aufsichtsbehörde, die am 25.6.2019 und am 27.6.2019 gefassten Beschlüsse der Überleitungskonferenz (in der Folge ÜLK) aufzuheben und über bestimmte strittige Fragen zu entscheiden. Die BF stützten sich auf die Bestimmungen der §§ 449 Abs.1 und 450 ASVG. Unter Punkt I. des Antrags wurden nachfolgende Rechtswidrigkeiten der genannten Beschlüsse aufgezählt:1.Mit Schriftsatz vom 26.7.2019 beantragten römisch 40 (in der Folge BF1), römisch 40 (in der Folge BF2) und römisch 40 (in der Folge BF3) in ihrer Funktion als Mitglieder der Überleitungskonferenz bei der belangten Behörde in der Funktion als Aufsichtsbehörde, die am 25.6.2019 und am 27.6.2019 gefassten Beschlüsse der Überleitungskonferenz (in der Folge ÜLK) aufzuheben und über bestimmte strittige Fragen zu entscheiden. Die BF stützten sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 449, Absatz eins und 450 ASVG. Unter Punkt römisch eins. des Antrags wurden nachfolgende Rechtswidrigkeiten der genannten Beschlüsse aufgezählt:
(1)Die ÜLK sei bei ihrer Sitzung am 25.6.2019, 10:00 Uhr, nicht gesetzeskonform zusammengesetzt gewesen. Sie habe daher in ihrer am 25.6.2019 erfolgten Sitzung, 18:30 Uhr, nur einstimmige Beschlüsse fassen können.
(2)Die BF3 habe weder zur Sitzung am 25.6.2019, 18:30 Uhr, noch zu den Sitzungen am 27.6.2019 Einladungen bekommen.
(3)Die Sitzungseinladungen zur Sitzung am 25.6. und 27.6.2019 seien weder den Vorgaben der MGOKDV entsprechend, noch zeitgerecht verschickt worden.
(4)Die Sitzungsunterlagen seien zumindest nicht an den BF1, BF2 und die BF3 mitgesandt und nicht rechtzeitig vorgelegen.
(5)Den Mitgliedern der ÜLK seien nicht ausreichende Informationen zur Entscheidung über die einzelnen Punkte der Tagesordnung vorgelegen.
(6)Die Anberaumung von zwei Sitzungen an einem Tag sei im Hinblick auf die Umgehung des Einstimmigkeitsprinzips unzulässig.
(7)Bei der Bestellung des Büroleiters und seines Stellvertreters sei das Stellenbesetzungsgesetz nicht eingehalten worden.
(8)Die Auswahl des Büroleiters bzw. seines Stellvertreters hätte durch die ÜLK selbst erfolgen müssen.
(9)Die für diese Positionen ausgewählten Personen würden nicht die notwendige fachliche Qualifikation aufweisen. Unter Punkt II. des Antrags wurde die Verpflichtung der belangten Behörde zur Entscheidung über nachfolgend aufgezählte strittige Rechte und Pflichte der Mitglieder der ÜLK konkretisiert: Unter Punkt römisch zwei. des Antrags wurde die Verpflichtung der belangten Behörde zur Entscheidung über nachfolgend aufgezählte strittige Rechte und Pflichte der Mitglieder der ÜLK konkretisiert: „a.Haben die Einschreiter ein Recht auf zeitgerechte schriftliche Einladung und wurde dieses Recht im konkreten Fall verletzt? b.Haben die Einschreiter das Recht, mit der Einladung zu einer Sitzung zur Entscheidungsfindung relevante Unterlagen mitgeschickt zu bekommen? c.Haben die Einschreiter das Recht, alle für die Beschlussfassung relevanten Unterlagen so rechtzeitig vor der Abstimmung über Anträge zu erhalten, sodass eine objektive und eingehende Beurteilung der Unterlagen möglich ist? d.Haben die Einschreiter ein Auskunfts- bzw. Recht auf Akteneinsicht? e.Haben die Einschreiter das Recht, an der Auswahlentscheidung für die Bestellung der Büroleitung selbst mitzuwirken und sohin sämtliche Bewerber selbst einem Hearing zu unterziehen? f.Wurde bei der Bestellung des Büroleiters und seines Stellvertreters im vorliegenden Fall das Stellenbesetzungsgesetz eingehalten? g.Ist es zulässig, bei der Bestellung des Büroleiters des Dachverbandes die fachliche Qualifikation nur mit 10% zu bewerten? h.Ist es zulässig, für den selben Tag zwei Sitzungen anzuberaumen, damit am selben Tag über einen Beschlussgegenstand mit einfacher Mehrheit entschieden werden kann, obwohl zum Zeitpunkt der Ladung für die zweite Sitzung der Antrag auf neuerliche Abstimmung in einer weiteren Sitzung noch gar nicht gestellt worden ist?“ Unter Punkt III. des Antrags wurde dazu im Einzelnen ausgeführt, dass es zum Zeitpunkt der Sitzung der ÜLK am 25.6.2019, 10:00 Uhr, infolge Ausscheidens des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates bzw. des Überleitungsausschusses der AUVA und noch nicht erfolgten Neubestellung an einer gesetzeskonformen Zusammensetzung iSd der Bestimmungen des § 538z Abs. 1 ASVG gefehlt habe. Es hätten der Sitzung der ÜLK am Vormittag des 25.6.2019 nur neun statt zehn Mitglieder angehört. Erst nach Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Bestellungsvorgangs sei am 25.6.2019 nach 15:00 Uhr die für die Mitgliedschaft in der ÜLK maßgebende Bekanntgabe der Annahme der Bestellung der BF3 als Nachfolgerin des bereits ausgeschiedenen stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates bzw. Überleitungsausschusses der AUVA erfolgt. Diese sei konstitutiv für die Berechtigung zur Amtsausübung. Die ÜLK sei damit am 25.6.2019 vormittags nicht entscheidungsfähig gewesen. Unter Punkt römisch drei. des Antrags wurde dazu im Einzelnen ausgeführt, dass es zum Zeitpunkt der Sitzung der ÜLK am 25.6.2019, 10:00 Uhr, infolge Ausscheidens des bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates bzw. des Überleitungsausschusses der AUVA und noch nicht erfolgten Neubestellung an einer gesetzeskonformen Zusammensetzung iSd der Bestimmungen des Paragraph 538 z, Absatz eins, ASVG gefehlt habe. Es hätten der Sitzung der ÜLK am Vormittag des 25.6.2019 nur neun statt zehn Mitglieder angehört. Erst nach Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Bestellungsvorgangs sei am 25.6.2019 nach 15:00 Uhr die für die Mitgliedschaft in der ÜLK maßgebende Bekanntgabe der Annahme der Bestellung der BF3 als Nachfolgerin des bereits ausgeschiedenen stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates bzw. Überleitungsausschusses der AUVA erfolgt. Diese sei konstitutiv für die Berechtigung zur Amtsausübung. Die ÜLK sei damit am 25.6.2019 vormittags nicht entscheidungsfähig gewesen. Die Frage der Anwesenheit der Mitglieder der ÜLK und deren Beschlussfähigkeit, die in § 441a Abs.2 ASVG geregelt sei, sei von der Frage der gesetzeskonformen Zusammensetzung der ÜLK mit 10 Mitgliedern zu einem bestimmten Zeitpunkt zu unterscheiden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten in der ÜLK alle Sozialversicherungsträger mit jeweils zwei dem Sozialversicherungsträger zurechenbaren Personen repräsentiert sein, die gemäß § 441a Abs. 2 leg.cit. einstimmig Beschlüsse fassen sollten, wofür 10 Mitglieder tatsächlich die Möglichkeit zur Abstimmung haben müssten. Bei fehlender Einstimmigkeit bedürfe es eines Antrags eines Mitglieds zur neuerlichen Behandlung in einer weiteren Sitzung, in der für einen gültigen Beschluss die Zustimmung von sieben Mitgliedern erforderlich sei. Fehle es aber bereits an einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung, da sich die ÜLK nur aus 9 statt 10 Mitgliedern zusammensetze - wie dies am 25.6.2019 am Vormittag der Fall gewesen sei - und komme es zur erstmaligen Abstimmung über einen Beschluss mit der erforderlichen Einstimmigkeit, könnten keine gesetzeskonformen Beschlüsse gefasst werden. Erst bei der Sitzung der ÜLK am 25.6.2019 um 18:30 Uhr sei die ÜLK wieder richtig mit 10 Mitglieder zusammengesetzt und auch auf Grund der anwesenden Mitglieder beschlussfähig gewesen. Die zuletzt genannte Sitzung sei infolge fehlender gesetzeskonformer Zusammensetzung der vorhergehenden Sitzung der ÜLK am Vormittag nicht als weitere Sitzung, sondern als erstmalige Sitzung für eine Beschlussfassung zu werten. Es sei daher das Einstimmigkeitsprinzip maßgebend gewesen. Der mit Stimmenmehrheit gefasste „Sanierungsbeschluss“ sei deshalb auch nicht wirksam zustande gekommen. Die Frage der Anwesenheit der Mitglieder der ÜLK und deren Beschlussfähigkeit, die in Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG geregelt sei, sei von der Frage der gesetzeskonformen Zusammensetzung der ÜLK mit 10 Mitgliedern zu einem bestimmten Zeitpunkt zu unterscheiden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten in der ÜLK alle Sozialversicherungsträger mit jeweils zwei dem Sozialversicherungsträger zurechenbaren Personen repräsentiert sein, die gemäß Paragraph 441 a, Absatz 2, leg.cit. einstimmig Beschlüsse fassen sollten, wofür 10 Mitglieder tatsächlich die Möglichkeit zur Abstimmung haben müssten. Bei fehlender Einstimmigkeit bedürfe es eines Antrags eines Mitglieds zur neuerlichen Behandlung in einer weiteren Sitzung, in der für einen gültigen Beschluss die Zustimmung von sieben Mitgliedern erforderlich sei. Fehle es aber bereits an einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung, da sich die ÜLK nur aus 9 statt 10 Mitgliedern zusammensetze - wie dies am 25.6.2019 am Vormittag der Fall gewesen sei - und komme es zur erstmaligen Abstimmung über einen Beschluss mit der erforderlichen Einstimmigkeit, könnten keine gesetzeskonformen Beschlüsse gefasst werden. Erst bei der Sitzung der ÜLK am 25.6.2019 um 18:30 Uhr sei die ÜLK wieder richtig mit 10 Mitglieder zusammengesetzt und auch auf Grund der anwesenden Mitglieder beschlussfähig gewesen. Die zuletzt genannte Sitzung sei infolge fehlender gesetzeskonformer Zusammensetzung der vorhergehenden Sitzung der ÜLK am Vormittag nicht als weitere Sitzung, sondern als erstmalige Sitzung für eine Beschlussfassung zu werten. Es sei daher das Einstimmigkeitsprinzip maßgebend gewesen. Der mit Stimmenmehrheit gefasste „Sanierungsbeschluss“ sei deshalb auch nicht wirksam zustande gekommen. Darüber hinaus sei die BF3 weder zur Sitzung der ÜLK vom 25.6.2019, 18:30 Uhr, noch zu den beiden Sitzungen am 27.6.2019 eingeladen worden und habe daher auch nicht teilgenommen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 der Mustergeschäftsordnung (in der Folge MU-GO) und den Umstand, dass die bis zum 1.7.2019 zu treffende wichtige Personalentscheidung schon seit langem bekannt gewesen sei, liege kein wichtiger Grund vor, von der Einhaltung der 8-tägigen vorherigen Einladungsfrist abzusehen. Dies hätte bei der Sitzungsplanung langfristig berücksichtigt werden müssen. Trotz Aufforderung seien die zur Entscheidungsfindung notwendigen Unterlagen mit Scheinbegründungen nicht rechtzeitig vorgelegt worden, sodass die Mitglieder der ÜLK keine Möglichkeit zur entsprechenden Vorbereitung für die Sitzung gehabt hätten. Darüber hinaus sei die BF3 weder zur Sitzung der ÜLK vom 25.6.2019, 18:30 Uhr, noch zu den beiden Sitzungen am 27.6.2019 eingeladen worden und habe daher auch nicht teilgenommen. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 3, der Mustergeschäftsordnung (in der Folge MU-GO) und den Umstand, dass die bis zum 1.7.2019 zu treffende wichtige Personalentscheidung schon seit langem bekannt gewesen sei, liege kein wichtiger Grund vor, von der Einhaltung der 8-tägigen vorherigen Einladungsfrist abzusehen. Dies hätte bei der Sitzungsplanung langfristig berücksichtigt werden müssen. Trotz Aufforderung seien die zur Entscheidungsfindung notwendigen Unterlagen mit Scheinbegründungen nicht rechtzeitig vorgelegt worden, sodass die Mitglieder der ÜLK keine Möglichkeit zur entsprechenden Vorbereitung für die Sitzung gehabt hätten. Die in der Übergangsphase sehr verantwortungsvolle Entscheidungsfindung für die Bestellung des Büroleiters als gemäß § 538z Abs. 7 Z 1 ASVG gesetzlich verankerte wesentliche Aufgabe der ÜLK sei nur auf Basis ausreichender und rechtzeitiger Informationen möglich. Diese seien den Mitgliedern der ÜLK trotz ihrer Nachfrage vom Vorsitzenden der ÜLK und der kommissarischen Leitung unberechtigt verweigert worden.Die in der Übergangsphase sehr verantwortungsvolle Entscheidungsfindung für die Bestellung des Büroleiters als gemäß Paragraph 538 z, Absatz 7, Ziffer eins, ASVG gesetzlich verankerte wesentliche Aufgabe der ÜLK sei nur auf Basis ausreichender und rechtzeitiger Informationen möglich. Diese seien den Mitgliedern der ÜLK trotz ihrer Nachfrage vom Vorsitzenden der ÜLK und der kommissarischen Leitung unberechtigt verweigert worden. Das in § 441a Abs. 2 ASVG verankerte Prinzip des zweistufigen Systems der Beschlussfassung der ÜLK dürfe nicht mit Geschäftsordnungstricks umgangen werden. Es dürfe daher nicht gemeinsam mit der Sitzungseinladung gleich und für denselben Tag eine weitere Sitzung anberaumt werden, in der gegen den Willen des Gesetzgebers mit der Mehrheit von sieben Stimmen entschieden werde. Der Begriff der „weiteren Sitzung“ sei daher in dem Sinne zu verstehen, dass erst nach dem erfolglos gebliebenen Bemühen um Einstimmigkeit unter Einhaltung der Frist von acht Tagen, die als cool-off-Phase dienen solle, die gewünschte Einstimmigkeit nach Möglichkeit noch zu erreichen sei. Zudem sei für eine weitere Sitzung ein Antrag eines Mitglieds der ÜLK für die nochmalige Abstimmung über den gleichen Gegenstand in einer späteren Sitzung erforderlich. Dies sei gegenständlich weder bei der Sitzung am 25.6.2019 noch bei der am 27.6.2019 erfolgt. Die Festlegung eines zweiten Abstimmungsversuchs noch bevor der erste stattgefunden habe, liege nicht im Sinn des Gesetzes. Vielmehr spreche eine solche Vorgangsweise für ein mangelndes Bestreben, eine Einstimmigkeit von Beschlüsse von vorne herein nicht anzustreben. Das in Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG verankerte Prinzip des zweistufigen Systems der Beschlussfassung der ÜLK dürfe nicht mit Geschäftsordnungstricks umgangen werden. Es dürfe daher nicht gemeinsam mit der Sitzungseinladung gleich und für denselben Tag eine weitere Sitzung anberaumt werden, in der gegen den Willen des Gesetzgebers mit der Mehrheit von sieben Stimmen entschieden werde. Der Begriff der „weiteren Sitzung“ sei daher in dem Sinne zu verstehen, dass erst nach dem erfolglos gebliebenen Bemühen um Einstimmigkeit unter Einhaltung der Frist von acht Tagen, die als cool-off-Phase dienen solle, die gewünschte Einstimmigkeit nach Möglichkeit noch zu erreichen sei. Zudem sei für eine weitere Sitzung ein Antrag eines Mitglieds der ÜLK für die nochmalige Abstimmung über den gleichen Gegenstand in einer späteren Sitzung erforderlich. Dies sei gegenständlich weder bei der Sitzung am 25.6.2019 noch bei der am 27.6.2019 erfolgt. Die Festlegung eines zweiten Abstimmungsversuchs noch bevor der erste stattgefunden habe, liege nicht im Sinn des Gesetzes. Vielmehr spreche eine solche Vorgangsweise für ein mangelndes Bestreben, eine Einstimmigkeit von Beschlüsse von vorne herein nicht anzustreben. Die gegenständlich zu bestellende Büroleitung sei als Management des Dachverbandes iSv § 441g ASVG zu werten, sodass das Stellenbesetzungsgesetz heranzuziehen sei. Auch § 441e leg.cit. stelle bei der Bestellung der Büroleitung auf das Stellenbesetzungsgesetz ab. Die fehlende Bezugnahme auf das Stellenbesetzungsgesetz in § 538z Abs. 7 Z 1 ASVG sei als planwidrige Lücke zu bewerten, die durch analoge Anwendung der Bestimmung zur Bestellung des Verbandsmanagements zu schließen sei. Es sei daher gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm § 4 Abs. 1 Stellenbesetzungsgesetz ausschließlich auf die Eignung der Bewerber abzustellen. Die Bestellung der Büroleitung sei Aufgabe der ÜLK. Deren Mitgliedern komme damit das Recht zu, die Kandidaten selbst zu beurteilen, wozu die notwendigen Informationen erforderlich seien. Gegenständlich sei die Überprüfung der Eignung der Bewerber durch das Personalbüro erfolgt, das in Absprache mit dem kommissarischen Leiter der ÜLK einen Besetzungsvorschlag unterbreiten solle. Die Ermächtigung für den kommissarischen Leiter beruhe auf dem Beschluss der ÜLK vom 2.5.2019, der durch den Bescheid der belangten Behörde vom 26.6.2019 aufgehoben worden sei. Es sei damit zu keinem Zeitpunkt des gesamten Auswahlverfahrens zur Eignung der Bewerber ein gültiger Beschluss der ÜLK vorgelegen. Die gegenständlich zu bestellende Büroleitung sei als Management des Dachverbandes iSv Paragraph 441 g, ASVG zu werten, sodass das Stellenbesetzungsgesetz heranzuziehen sei. Auch Paragraph 441 e, leg.cit. stelle bei der Bestellung der Büroleitung auf das Stellenbesetzungsgesetz ab. Die fehlende Bezugnahme auf das Stellenbesetzungsgesetz in Paragraph 538 z, Absatz 7, Ziffer eins, ASVG sei als planwidrige Lücke zu bewerten, die durch analoge Anwendung der Bestimmung zur Bestellung des Verbandsmanagements zu schließen sei. Es sei daher gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Stellenbesetzungsgesetz ausschließlich auf die Eignung der Bewerber abzustellen. Die Bestellung der Büroleitung sei Aufgabe der ÜLK. Deren Mitgliedern komme damit das Recht zu, die Kandidaten selbst zu beurteilen, wozu die notwendigen Informationen erforderlich seien. Gegenständlich sei die Überprüfung der Eignung der Bewerber durch das Personalbüro erfolgt, das in Absprache mit dem kommissarischen Leiter der ÜLK einen Besetzungsvorschlag unterbreiten solle. Die Ermächtigung für den kommissarischen Leiter beruhe auf dem Beschluss der ÜLK vom 2.5.2019, der durch den Bescheid der belangten Behörde vom 26.6.2019 aufgehoben worden sei. Es sei damit zu keinem Zeitpunkt des gesamten Auswahlverfahrens zur Eignung der Bewerber ein gültiger Beschluss der ÜLK vorgelegen. Die ÜLK sei daher ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung der Büroleitung unter Einhaltung des Stellenbesetzungsgesetzes nicht nachgekommen. Der Beschluss zur Bestellung der Büroleitung sei mit wesentlichen Mängeln behaftet und daher aufzuheben. Die Möglichkeit, an der Auswahl mitzuwirken, sei durch das konkrete angewendete Auswahlprozedere faktisch abgeschnitten worden, sodass der Bestellungsvorgang unwirksam sei. Gegenständlich habe vielmehr das Personalberatungsunternehmen die Auswahl getroffen und die fachliche Qualifikation nur mit 10% gewichtet. Es ergehe die Anregung, sämtlich in den Sitzungen am 25.6. und 27.6.2019 gefassten Beschlüsse der ÜLK gemäß § 449 Abs. 1 ASVG von Amts wegen aufzuheben. Es ergehe die Anregung, sämtlich in den Sitzungen am 25.6. und 27.6.2019 gefassten Beschlüsse der ÜLK gemäß Paragraph 449, Absatz eins, ASVG von Amts wegen aufzuheben. Darüber hinaus wurde unter Punkt IV. die von den BF als Mitglieder der ÜLK vertretene Überzeugung dargelegt, das Auswahlprozedere sei infolge des nicht gesetzeskonform zustande gekommenen „Sanierungsbeschlusses“ vom 25.6.2019 nicht wirksam beschlossen worden. Hinzu würden die nicht gesetzes- und satzungskonform vorgenommenen Einladungen zur Sitzung vom 25.6.2019 und 27.6.2019, die fehlenden ausreichenden Informationen für eine sachgerechte Entscheidung wegen nicht erfolgter rechtzeitiger Versendung der Sitzungsunterlagen treten, die eine entsprechende Mitwirkung an der Auswahlentscheidung nicht möglich gemacht hätten. Den BF würde das Recht zustehen, sämtlich Bewerber selbst einem Hearing zu unterziehen. Im Hinblick auf das anzuwendende Stellenbesetzungsgesetz sei nach Meinung der BF bei der Bestellung der Büroleitung nicht hinreichend auf die fachliche Qualifikation geachtet worden. Darüber hinaus wurde unter Punkt römisch vier. die von den BF als Mitglieder der ÜLK vertretene Überzeugung dargelegt, das Auswahlprozedere sei infolge des nicht gesetzeskonform zustande gekommenen „Sanierungsbeschlusses“ vom 25.6.2019 nicht wirksam beschlossen worden. Hinzu würden die nicht gesetzes- und satzungskonform vorgenommenen Einladungen zur Sitzung vom 25.6.2019 und 27.6.2019, die fehlenden ausreichenden Informationen für eine sachgerechte Entscheidung wegen nicht erfolgter rechtzeitiger Versendung der Sitzungsunterlagen treten, die eine entsprechende Mitwirkung an der Auswahlentscheidung nicht möglich gemacht hätten. Den BF würde das Recht zustehen, sämtlich Bewerber selbst einem Hearing zu unterziehen. Im Hinblick auf das anzuwendende Stellenbesetzungsgesetz sei nach Meinung der BF bei der Bestellung der Büroleitung nicht hinreichend auf die fachliche Qualifikation geachtet worden. Die Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der Gesetze und der Geschäftsordnung in den Sitzungen am 25.6 und 27.6.2019 seien deutlich zum Ausdruck gekommen, in den Sitzungsprotokollen festgehalten und dem dort anwesenden Vertreter der Aufsichtsbehörde bekannt. Außer den BF (BF1 bis BF3) würden die übrigen Mitglieder der ÜLK, die die gesetzeswidrigen Beschlüsse mitgetragen hätten, offenbar die gegenteilige Ansicht vertreten. Es handle sich um individuelle Rechte der Mitglieder des Verwaltungskörpers und um Meinungsverschiedenheiten zur Auslegung der Geschäftsordnung. Es ergehe gemäß § 450 ASVG an die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde der Antrag, über folgende strittige Fragen zu den Rechten der Mitglieder der ÜLK mittels Bescheid zu entscheiden:Es ergehe gemäß Paragraph 450, ASVG an die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde der Antrag, über folgende strittige Fragen zu den Rechten der Mitglieder der ÜLK mittels Bescheid zu entscheiden: „
- a)Haben die Einschreiter ein Recht auf eine zeitgerechte schriftliche Einladung und wurde dieses Recht im konkreten Fall verletzt?
- b)Haben die Einschreiter das Recht, mit der Einladung zu einer Sitzung zur Entscheidungsfindung relevante Unterlagen mitgeschickt zu bekommen?
- c)Haben die Einschreiter das Recht, alle für die Beschlussfassung relevanten Unterlagen so rechtzeitig vor der Abstimmung über Anträge zu erhalten, sodass eine objektive und eingehende Beurteilung der Unterlage möglich ist?
- d)Haben die Einschreiter ein Auskunftsrecht bzw. Recht auf Akteneinsicht?
- e)Haben die Einschreiter das Recht, an der Auswahlentscheidung für den Büroleiter selbst mitzuwirken und sohin sämtliche Bewerber selbst einem Hearing zu unterziehen?
- f)Wurden bei der Bestellung des Büroleiters und seines Stellvertreters im vorliegenden Fall das Stellungsbesetzungsgesetz eingehalten?
- g)Ist es zulässig, bei der Bestellung des Büroleiters des Dachverbandes die fachliche Qualifikation nur mit 10% zu bewerten?
- h)Ist es zulässig für den selben Tag zwei Sitzungen anzuberaumen, damit am selben Tag über einen Beschlussgegenstand mit einfacher Mehrheit entschieden werden kann, obwohl zum Zeitpunkt der Ladung für die zweite Sitzung der Antrag auf neuerliche Abstimmung in einer weiteren Sitzung noch gar nicht gestellt worden ist?“ Es wurden noch folgende weitere Anträge auf bescheidmäßige Feststellung gestellt: „- dass die Einladung zu den Sitzungen vom 25.6.2019 und vom 27.6.2019 nicht rechtzeitig an XXXX und XXXX ergangen ist,„- dass die Einladung zu den Sitzungen vom 25.6.2019 und vom 27.6.2019 nicht rechtzeitig an römisch 40 und römisch 40 ergangen ist, -dass die Überleitungskonferenz am Vormittag des 25.6.2019 nicht gesetzeskonform besetzt war, da es zu diesem Zeitpunkt keine/n StellvertreterIn des Verwaltungsgrates der AUVA gab, sohin nur 9 statt der gesetzlich vorgesehenen 10 Mitglieder; -dass das Mitglied der Überleitungskonferenz, XXXX zur Sitzung am 25.6.2019 um 18:00 Uhr, gar keine Einladung erhalten hat, was bedeutet, dass mangels Einladung aller Mitglieder Beschlüsse nicht wirksam gefasst werden können;-dass das Mitglied der Überleitungskonferenz, römisch 40 zur Sitzung am 25.6.2019 um 18:00 Uhr, gar keine Einladung erhalten hat, was bedeutet, dass mangels Einladung aller Mitglieder Beschlüsse nicht wirksam gefasst werden können; -dass den Mitgliedern der Überleitungskonferenz alle für die Beschlussfassung relevanten Unterlagen (insb betreffend des Auswahlverfahrens für die Büroleitung) so rechtzeitig vor der Abstimmung über Anträge zur Verfügung zu stellen sind, sodass eine objektive und eingehende Beurteilung der Unterlagen möglich ist; -dass es nicht zulässig ist, gleichzeitig mit der Einladung zu einer Sitzung für den gleichen Tag eine weitere Sitzung anzuberaumen, in welcher dann ohne Einstimmigkeit entschieden wird; -dass das Stellenbesetzungsgesetz im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurde; -dass zuständig für die Auswahlentscheidung die Überleitungskonferenz ist; -dass entgegen dem Stellenbesetzungsgesetz die fachliche Qualifikation der Bewerber im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewichtet wurde; -dass der Vorsitzende der Überleitungskonferenz die Pflicht verletzt hat, die Mitglieder rechtzeitig zur Sitzung einzuladen, die Sitzungsunterlagen im Zuge der Einladung mit zu übermitteln sowie seine Pflichte den Mitgliedern der Überleitungskonferenz alle für die Beschlussfassung relevanten Unterlagen (insb betreffend das Auswahlverfahren für die Büroleitung) so rechtzeitig vor der Abstimmung über Anträge zur Verfügung zu stellen sind, sodass eine objektive Beurteilung der Unterlagen möglich ist; -dass die Beschlüsse vom 25.6.2019 und vom 27.6.2019 unwirksam sind.“ 2.In der Folge wurde von den BF ein Rechtsgutachten von o.Univ.Prof.em.Dr Walter Berka vom 31.7.2019 vorgelegt. Nach Einräumung des Parteiengehörs zu den übermittelten Unterlagen wurde mit Schriftsatz vom 27.9.2019 von den BF ergänzend vorgebracht, XXXX habe als Stellvertreter des Verwaltungsrates der AUVA und Mitglied der ÜLK rechtzeitig am 13.6.2019 seine Enthebung bei der belangten Behörde beantragt. XXXX sei mit Wirkung zum Ablauf des 24.6.2019 enthoben worden, sodass der belangten Behörde bereits vor der Einladung am 17.6.2019 zur Sitzung am 25.6.2019 bekannt gewesen sei, dass ein neues Mitglied in der ÜLK benötigt werde. Die belangte Behörde hätte den Vorsitzenden der ÜLK und/oder die kommissarische Leiterin des Dachverbandes über die nicht gesetzeskonforme Zusammensetzung der ÜLK wegen des Ausscheidens von XXXX informieren müssen. Der Aufsichtsbehörde wäre es jedenfalls spätestens in der ersten Sitzung am 25.6.2019 möglich gewesen, über die nicht gesetzeskonforme Zusammensetzung der ÜLK auf Grund des fehlenden Stellvertreters des Verwaltungsrates der AUVA zu informieren. Dem ausscheidenden Mitglied komme keine Informationspflicht zu. Auch eine Informationsweitergabe an nicht zur Amtsnachfolge bestimmte Dritte sei unzulässig (§ 424 ASVG). Die 3.BF komme erst mit ihrer Wahl, ihrer Annahme und Angelobung pro futuro die Position der Stellvertreterin des Verwaltungsrates des AUVA zu. Dies sei in der Sitzung des Verwaltungsrates des AUVA am Nachmittag des 25.6.2019 ab 15:10 Uhr erfolgt. 2.In der Folge wurde von den BF ein Rechtsgutachten von o.Univ.Prof.em.Dr Walter Berka vom 31.7.2019 vorgelegt. Nach Einräumung des Parteiengehörs zu den übermittelten Unterlagen wurde mit Schriftsatz vom 27.9.2019 von den BF ergänzend vorgebracht, römisch 40 habe als Stellvertreter des Verwaltungsrates der AUVA und Mitglied der ÜLK rechtzeitig am 13.6.2019 seine Enthebung bei der belangten Behörde beantragt. römisch 40 sei mit Wirkung zum Ablauf des 24.6.2019 enthoben worden, sodass der belangten Behörde bereits vor der Einladung am 17.6.2019 zur Sitzung am 25.6.2019 bekannt gewesen sei, dass ein neues Mitglied in der ÜLK benötigt werde. Die belangte Behörde hätte den Vorsitzenden der ÜLK und/oder die kommissarische Leiterin des Dachverbandes über die nicht gesetzeskonforme Zusammensetzung der ÜLK wegen des Ausscheidens von römisch 40 informieren müssen. Der Aufsichtsbehörde wäre es jedenfalls spätestens in der ersten Sitzung am 25.6.2019 möglich gewesen, über die nicht gesetzeskonforme Zusammensetzung der ÜLK auf Grund des fehlenden Stellvertreters des Verwaltungsrates der AUVA zu informieren. Dem ausscheidenden Mitglied komme keine Informationspflicht zu. Auch eine Informationsweitergabe an nicht zur Amtsnachfolge bestimmte Dritte sei unzulässig (Paragraph 424, ASVG). Die 3.BF komme erst mit ihrer Wahl, ihrer Annahme und Angelobung pro futuro die Position der Stellvertreterin des Verwaltungsrates des AUVA zu. Dies sei in der Sitzung des Verwaltungsrates des AUVA am Nachmittag des 25.6.2019 ab 15:10 Uhr erfolgt. Trotz Nachfrage der BF wäre ihnen als Mitglieder der ÜLK Auskünfte zu den Bewerbern um die Stelle des Büroleiters bzw. Stellvertreters verweigert worden. Dies spiegle sich im E-Mail –Verkehr zwischen der kommissarischen Leiterin und dem 1.BF bzw. 2.BF vom 21.6.2019, 26.6.2019 und 27.6.2019 wider. Es sei daher nicht möglich gewesen, der Aufgabe objektiv und kritisch nachzukommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme der kommissarischen Leiterin wurden beantragt. 3.Mit Bescheid vom 29.11.2019, Zl XXXX , wurde von der belangten Behörde unter Spruchpunkt I. folgendes festgestellt: 3.Mit Bescheid vom 29.11.2019, Zl römisch 40 , wurde von der belangten Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. folgendes festgestellt: „dass,
- a)die Antragsteller ein Recht auf zeitgerechte schriftliche Einladung haben, dieses Recht im konkreten Fall jedoch nicht verletzt wurde und somit auch eine Pflichtverletzung des Vorsitzenden der Überleitungskonferenz nicht vorliegt,
- aa)die Einladungen an Herrn XXXX und Herrn XXXX rechtzeitig ergangen sind,
- aa)die Einladungen an Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 rechtzeitig ergangen sind,
- bb)Frau XXXX für die Sitzung am 25.6.2019 um 18 Uhr keine Einladung erhalten hat, die Gründe hiefür aber nicht vom Büro des Hauptverbandes zu vertreten sind,
- bb)Frau römisch 40 für die Sitzung am 25.6.2019 um 18 Uhr keine Einladung erhalten hat, die Gründe hiefür aber nicht vom Büro des Hauptverbandes zu vertreten sind,
- b)die Antragsteller ein Recht haben, im Rahmen des § 3 MGO mit der Einladung relevante Unterlagen mitgeschickt zu bekommen, dieses Recht im konkreten Fall jedoch nicht verletzt wurde und somit auch eine Pflichtverletzung des Vorsitzenden der Überleitungskonferenz nicht vorliegt,
- b)die Antragsteller ein Recht haben, im Rahmen des Paragraph 3, MGO mit der Einladung relevante Unterlagen mitgeschickt zu bekommen, dieses Recht im konkreten Fall jedoch nicht verletzt wurde und somit auch eine Pflichtverletzung des Vorsitzenden der Überleitungskonferenz nicht vorliegt,
- c)die Antragsteller ein Recht haben, für die Beschlussfassung relevante Unterlagen rechtzeitig zu erhalten, dieses Recht im konkreten Fall jedoch nicht verletzt wurde und somit auch eine Pflichtverletzung des Vorsitzenden der Überleitungskonferenz nicht vorliegt,
- d)ein Auskunftsrecht und ein Recht auf Akteneinsicht im gegenständlichen Zusammenhang nicht besteht,
- e)die Antragsteller im Rahmen ihrer Funktion als Mitglieder der Überleitungskonferenz das Recht haben, an der Auswahlentscheidung für den Büroleiter mitzuwirken, was nicht zwingend das Recht auf Abhaltung eines Hearings umfasst – das Recht auf Mitwirkung im vorliegenden Fall somit nicht verletzt wurde,
- f)eine Anberaumung von zwei Sitzungen am selben Tag im Zusammenhang mit dem Entscheidungsprocedere nach § 441a Abs. 2 ASVG im konkreten Fall zulässig war.“
- f)eine Anberaumung von zwei Sitzungen am selben Tag im Zusammenhang mit dem Entscheidungsprocedere nach Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG im konkreten Fall zulässig war.“ Unter Spruchpunkt II wurden nachstehende Anträge auf bescheidmäßige Feststellung als unzulässig im Rahmen des Verfahrens nach § 450 ASVG zurückgewiesen:Unter Spruchpunkt römisch zwei wurden nachstehende Anträge auf bescheidmäßige Feststellung als unzulässig im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 450, ASVG zurückgewiesen: „
- a)Antrag auf Entscheidung betreffend die Einhaltung des Stellenbesetzungsgesetzes,
- b)Antrag auf Entscheidung über Zulässigkeit der Bewertung der fachlichen Qualifikation mit nur 10% bei der Bestellung des Büroleiters des Dachverbandes, c)Antrag auf Feststellung, dass die Überleitungskonferenz am Vormittag des 25.6.2019 nicht gesetzeskonform besetzt war, d)Antrag auf Feststellung, dass mangels Einladung aller Mitglieder Beschlüsse in der Sitzung am 25.6.2019 um 18 Uhr nicht wirksam gefasst werden konnten, e)Antrag auf Feststellung, dass für die Auswahlentscheidung die Überleitungskonferenz zuständig ist, f)Antrag auf Feststellung, dass die Beschlüsse vom 25. und 27.6.2019 unwirksam sind.“ Die dem Parteiengehör unterzogenen Unterlagen auf denen der ermittelte Sachverhalt beruhe, seien nicht im Rahmen des Parteiengehörs bestritten worden. Soweit vorgebracht werde, die BF 3 habe die Einladung zur 2.Sitzung am 27.6.2019 offenbar nicht erreicht, werde auf die seit Jahren unbeanstandete Funktion der XXXX -Plattform verwiesen, wobei der 1.BF und 2.BF die Einladungen offenbar erhalten hätten, und die Einladung an die gültige E-Mail-Adresse der 3.BF ergangen sei. Es habe daher keinen Zweifel an der E-Mail-Zustellung der Einladung gegeben. Die Zugangsdaten für die genannte Plattform, die an die selbe Adresse ergangen seien, hätte die 3.BF jedoch offenbar sehr wohl erhalten. Das Bewerbungsprocedere sei von XXXX nachvollziehbar in Einklang mit den Aussagen der kommissarischen Leiterin in den Sitzungen am 27.6.2019 geschildert worden. Die dem Parteiengehör unterzogenen Unterlagen auf denen der ermittelte Sachverhalt beruhe, seien nicht im Rahmen des Parteiengehörs bestritten worden. Soweit vorgebracht werde, die BF 3 habe die Einladung zur 2.Sitzung am 27.6.2019 offenbar nicht erreicht, werde auf die seit Jahren unbeanstandete Funktion der römisch 40 -Plattform verwiesen, wobei der 1.BF und 2.BF die Einladungen offenbar erhalten hätten, und die Einladung an die gültige E-Mail-Adresse der 3.BF ergangen sei. Es habe daher keinen Zweifel an der E-Mail-Zustellung der Einladung gegeben. Die Zugangsdaten für die genannte Plattform, die an die selbe Adresse ergangen seien, hätte die 3.BF jedoch offenbar sehr wohl erhalten. Das Bewerbungsprocedere sei von römisch 40 nachvollziehbar in Einklang mit den Aussagen der kommissarischen Leiterin in den Sitzungen am 27.6.2019 geschildert worden. In der rechtlichen Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 450 Abs. 1 ASVG, die die aufsichtsbehördliche Entscheidungskompetenz auf organisatorischen Streitigkeiten beschränke. Gegenstand seien die den Mitgliedern des Verwaltungskörpers zukommenden Rechte und Pflichten. Betroffen seien Mitwirkungsrechte und –pflichten an der bzw. im Prozess der Entscheidungsfindung. Nicht erfasst seien die getroffenen Entscheidungen selbst. Vorliegende Rechts- und Pflichtverletzung der Mitglieder bei der Entscheidungsfindung könnten jedoch weitere aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach sich ziehen. Es habe daher eine entsprechende Differenzierung bei den Anträgen zu erfolgen. Unter Spruchpunkt I. sei über die Anträge der BF, die ihre Rechte (und Pflichten) als Mitglieder der ÜLK betreffen würden, abgesprochen worden. Unter Spruchpunkt II. seien die Anträge, die nicht Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 450 Abs. 1 ASVG seien, zurückgewiesen worden. In der rechtlichen Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 450, Absatz eins, ASVG, die die aufsichtsbehördliche Entscheidungskompetenz auf organisatorischen Streitigkeiten beschränke. Gegenstand seien die den Mitgliedern des Verwaltungskörpers zukommenden Rechte und Pflichten. Betroffen seien Mitwirkungsrechte und –pflichten an der bzw. im Prozess der Entscheidungsfindung. Nicht erfasst seien die getroffenen Entscheidungen selbst. Vorliegende Rechts- und Pflichtverletzung der Mitglieder bei der Entscheidungsfindung könnten jedoch weitere aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach sich ziehen. Es habe daher eine entsprechende Differenzierung bei den Anträgen zu erfolgen. Unter Spruchpunkt römisch eins. sei über die Anträge der BF, die ihre Rechte (und Pflichten) als Mitglieder der ÜLK betreffen würden, abgesprochen worden. Unter Spruchpunkt römisch zwei. seien die Anträge, die nicht Gegenstand eines Verfahrens gemäß Paragraph 450, Absatz eins, ASVG seien, zurückgewiesen worden. Hinsichtlich Spruchpunkt I.
- a)inklusiver
- aa)und
- bb)bezog sich die belangte Behörde bei der Beurteilung der zeitgerechten Einladung der Mitglieder der ÜLK auf die Mustergeschäftsordnung für die Konferenz des Dachverbandes (in der Folge: MU-GO). Diese gewähre das Recht der Mitglieder auf eine zeitgerechte, schriftliche, spätestens acht Tage vor der Sitzung ergehende Einladung, wobei darauf ausnahmsweise aus wichtigem Grund verzichtet werden könne. Die am 17.6.2019, 10:00 Uhr, erfolgte Einladung für die 1.Sitzung am 25.6.2019, 10:00 Uhr, an den BF1 und BF2 – wie auch an sämtliche andere Mitglieder – sei jedenfalls rechtzeitig ergangen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
- a)inklusiver
- aa)und
- bb)bezog sich die belangte Behörde bei der Beurteilung der zeitgerechten Einladung der Mitglieder der ÜLK auf die Mustergeschäftsordnung für die Konferenz des Dachverbandes (in der Folge: MU-GO). Diese gewähre das Recht der Mitglieder auf eine zeitgerechte, schriftliche, spätestens acht Tage vor der Sitzung ergehende Einladung, wobei darauf ausnahmsweise aus wichtigem Grund verzichtet werden könne. Die am 17.6.2019, 10:00 Uhr, erfolgte Einladung für die 1.Sitzung am 25.6.2019, 10:00 Uhr, an den BF1 und BF2 – wie auch an sämtliche andere Mitglieder – sei jedenfalls rechtzeitig ergangen. Für die 2.Sitzung am 25.6.2019, 18:30 Uhr, sowie die beiden Sitzungen am 27.6.2019 sei die vorhergehende 8-tägige Einladungsfrist unterschritten und damit nicht eingehalten worden. Für die 2.Sitzung am 25.6.2019 sei die tatsächliche Einladung am 24.6.2019, für die 1.Sitzung am 27.6.2019 am 25.6.2019 und für die 2.Sitzung am 27.6.2019 sei diese am 26.6.2019 ergangen. Für das Unterschreiten der 8-tägigen Einladungsfrist sei ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 4 MU-GO vorgelegen, zumal die mit 1.7.2019 gesetzlich normierte zeitliche Vorgabe für die Bestellung des Büroleiters gemäß § 538z Abs. 7 ASVG habe eingehalten werden müssen. Die Überschreitung dieser zuletzt genannten Frist stelle eine Gesetzesverletzung dar und hätte erhebliche Nachteile für die Durchführung der Aufgaben der ÜLK und der zu wahrenden Interessen nach sich gezogen. Entgegen der ursprünglich langfristigen Sitzungsplanung mit dem Termin am 25.6.2019 habe dieser nicht für die Bestellung des Büroleiters herangezogen werden können, sondern wegen der drohenden Aufhebung des Beschlusses der ÜLK vom 2.5.2019 durch die Aufsichtsbehörde für den „Sanierungsbeschluss“ genützt werden müssen. Eine Einhaltung der 8-tägigen Einladungsfrist für die Sitzung zur Beschlussfassung zwecks tatsächlicher Bestellung des Büroleiters sei damit schlicht nicht möglich gewesen. Nach Ende der Bewerbungsfrist am 18.6.2019, 24:00 Uhr, seien noch Tests, Interviews mit den Bewerbern durchzuführen, sowie Unterlagen vorzubereiten und die entsprechenden Sitzungen abzuhalten gewesen. Tagesordnungspunkt sei bei allen vier Sitzungen am 25.6. bzw. 27.6. die Bestellung des Büroleiters bzw. dessen Stellvertreter gewesen. Zudem sei auf der Tagesordnung bei allen vier Sitzungen die Bestellung des Büroleiters bzw. dessen Stellevertreter gewesen. Für die 2.Sitzung am 25.6.2019, 18:30 Uhr, sowie die beiden Sitzungen am 27.6.2019 sei die vorhergehende 8-tägige Einladungsfrist unterschritten und damit nicht eingehalten worden. Für die 2.Sitzung am 25.6.2019 sei die tatsächliche Einladung am 24.6.2019, für die 1.Sitzung am 27.6.2019 am 25.6.2019 und für die 2.Sitzung am 27.6.2019 sei diese am 26.6.2019 ergangen. Für das Unterschreiten der 8-tägigen Einladungsfrist sei ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, MU-GO vorgelegen, zumal die mit 1.7.2019 gesetzlich normierte zeitliche Vorgabe für die Bestellung des Büroleiters gemäß Paragraph 538 z, Absatz 7, ASVG habe eingehalten werden müssen. Die Überschreitung dieser zuletzt genannten Frist stelle eine Gesetzesverletzung dar und hätte erhebliche Nachteile für die Durchführung der Aufgaben der ÜLK und der zu wahrenden Interessen nach sich gezogen. Entgegen der ursprünglich langfristigen Sitzungsplanung mit dem Termin am 25.6.2019 habe dieser nicht für die Bestellung des Büroleiters herangezogen werden können, sondern wegen der drohenden Aufhebung des Beschlusses der ÜLK vom 2.5.2019 durch die Aufsichtsbehörde für den „Sanierungsbeschluss“ genützt werden müssen. Eine Einhaltung der 8-tägigen Einladungsfrist für die Sitzung zur Beschlussfassung zwecks tatsächlicher Bestellung des Büroleiters sei damit schlicht nicht möglich gewesen. Nach Ende der Bewerbungsfrist am 18.6.2019, 24:00 Uhr, seien noch Tests, Interviews mit den Bewerbern durchzuführen, sowie Unterlagen vorzubereiten und die entsprechenden Sitzungen abzuhalten gewesen. Tagesordnungspunkt sei bei allen vier Sitzungen am 25.6. bzw. 27.6. die Bestellung des Büroleiters bzw. dessen Stellvertreter gewesen. Zudem sei auf der Tagesordnung bei allen vier Sitzungen die Bestellung des Büroleiters bzw. dessen Stellevertreter gewesen. Sitzungseinladungen würden die Sitzungsteilnahme ermöglichen und die Mitwirkungsrechte der Mitglieder sicherstellen. Diese sei jedenfalls durch die langfristige Planung gewährleistet gewesen. Dazu seien auch die formalen Einladungen ergangen. Angemerkt werde, eine mögliche Verletzung des Rechts auf formale zeitgerechte Einladung würde auch dann wohl nicht zur Aufhebung der in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse zur Folge habe, wenn durch tatsächliche Sitzungsteilnahme die entsprechenden Mitwirkungsrechte tatsächlich ausgeübt worden seien bzw. hätten ausgeübt werden können. Vielmehr sei in einem solchen Fall von einer Heilung auszugehen. Die Einladungen an den BF 1 und BF 2 seien rechtzeitig, wenn auch wegen Vorliegen eines wichtigen Grundes mit verkürzter Einladungsfrist erfolgt. Es seien auch alle Mitglieder des Verwaltungskörpers außer der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der AUVA (BF3) aufgrund ihrer erst am 25.6.2019 nachmittags stattfindenden Wahl tatsächlich anwesend gewesen. Wegen der an diesem Tag erfolgten Wahl in die genannte Funktion habe auch vorweg keine Einladung an die künftig stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates der AUVA (BF3) für den 25.6.2019 ergehen können. Die diesbezüglichen Einladungen für den 25.6.2019 seien noch an den damaligen stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der AUVA und damaligen Mitglied der ÜLK ( XXXX ) zeitgerecht ergangen. Das Büro des Hauptverbandes habe von der Enthebung des Herrn XXXX erst am 26.6.2019 Kenntnis erlangt, obwohl dieses im Hinblick auf eine mögliche Ernennung von Herrn XXXX zum Volksanwalt von sich aus bereits Anfang Juni 2019 Kontakt mit der AUVA aufgenommen habe, um zeitgerecht unmittelbare Informationen zu erhalten. Ungeachtet dessen sei das Büro des Hauptverbandes von der AUVA telefonisch erst am 26.6.2019 über die Wahl des neuen stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der AUVA informiert worden, sodass dem Büro des Hauptverbandes keine Versäumnisse anzulasten seien. Der neu gewählten stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der AUVA (BF3) seien am 26.6.2019 die Einladung für die Sitzung am 27.6.2019, 17:00 Uhr, und die diesbezüglichen Unterlagen auf der Plattform bereitgestellt worden. Eine Ladung für die Sitzungen am 25.6.2019 seien noch an XXXX versandt worden, der zum Zeitpunkt der Einladungsversendung nach dem Kenntnisstand des Büros des Hauptverbandes noch Mitglied der ÜLK gewesen sei. Die fehlerhafte Einladung von Herrn XXXX für die 1.Sitzung am 27.6.2019 könne weder dem Vorsitzenden, noch dem Büro des Hauptverbandes angelastet werden, die von der Umbesetzung im Bereich der AUVA nicht informiert gewesen seien. Das bisherige Mitglied habe sich nach Erhalt der Ladung auch nicht rückgemeldet. Mit Bekanntwerden bzw. der Umnominierung infolge der Neuwahl bei der AUVA sei auch die Versendung der Einladung für die 2.Sitzung am 27.6.2019 samt Unterlagenübermittlung an die BF3 erfolgt. Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte der BF3 liege nicht vor, die die Rechtsmäßigkeit der in den betroffenen Sitzungen gefassten Beschlüsse in Frage stellen würden.Es seien auch alle Mitglieder des Verwaltungskörpers außer der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der AUVA (BF3) aufgrund ihrer erst am 25.6.2019 nachmittags stattfindenden Wahl tatsächlich anwesend gewesen. Wegen der an diesem Tag erfolgten Wahl in die genannte Funktion habe auch vorweg keine Einladung an die künftig stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates der AUVA (BF3) für den 25.6.2019 ergehen können. Die diesbezüglichen Einladungen für den 25.6.2019 seien noch an den damaligen stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der AUVA und damaligen Mitglied der ÜLK ( römisch 40 ) zeitgerecht ergangen. Das Büro des Hauptverbandes habe von der Enthebung des Herrn römisch 40 erst am 26.6.2019 Kenntnis erlangt, obwohl dieses im Hinblick auf eine mögliche Ernennung von Herrn römisch 40 zum Volksanwalt von sich aus bereits Anfang Juni 2019 Kontakt mit der AUVA aufgenommen habe, um zeitgerecht unmittelbare Informationen zu erhalten. Ungeachtet dessen sei das Büro des Hauptverbandes von der AUVA telefonisch erst am 26.6.2019 über die Wahl des neuen stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der AUVA informiert worden, sodass dem Büro des Hauptverbandes keine Versäumnisse anzulasten seien. Der neu gewählten stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der AUVA (BF3) seien am 26.6.2019 die Einladung für die Sitzung am 27.6.2019, 17:00 Uhr, und die diesbezüglichen Unterlagen auf der Plattform bereitgestellt worden. Eine Ladung für die Sitzungen am 25.6.2019 seien noch an römisch 40 versandt worden, der zum Zeitpunkt der Einladungsversendung nach dem Kenntnisstand des Büros des Hauptverbandes noch Mitglied der ÜLK gewesen sei. Die fehlerhafte Einladung von Herrn römisch 40 für die 1.Sitzung am 27.6.2019 könne weder dem Vorsitzenden, noch dem Büro des Hauptverbandes angelastet werden, die von der Umbesetzung im Bereich der AUVA nicht informiert gewesen seien. Das bisherige Mitglied habe sich nach Erhalt der Ladung auch nicht rückgemeldet. Mit Bekanntwerden bzw. der Umnominierung infolge der Neuwahl bei der AUVA sei auch die Versendung der Einladung für die 2.Sitzung am 27.6.2019 samt Unterlagenübermittlung an die BF3 erfolgt. Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte der BF3 liege nicht vor, die die Rechtsmäßigkeit der in den betroffenen Sitzungen gefassten Beschlüsse in Frage stellen würden. Zu Spruchpunkt I.
- b)und I.
- c)werde im Hinblick auf die Übermittlung der Unterlagen darauf verwiesen, dass das beauftragte Personalberatungsbüro der kommissarischen Leiterin die vertraulichen Berichte zu den Kandidaten erst am 27.6.2019 in der Früh übermittelt habe. Die kommissarische Leiterin habe diese Unterlagen allen Mitgliedern auf der Plattform im Laufe des Vormittags am 27.6.2019 zur Verfügung gestellt. Im Hinblick auf die Vorbereitungszeit der Mitglieder der ÜLK sei zu bedenken, dass die Bestellung des Büroleiters bzw. dessen Stellvertreter einziger inhaltlicher Tagesordnungspunkt der Sitzungen am 27.6.2019 gewesen sei. Auf Basis des Beschlusses der ÜLK seien die Vorbereitungshandlungen für deren Bestellung sehr weitgehend delegiert worden. Der ÜLK sei die abschließende Beschlussfassung über die Bestellung vorbehalten gewesen. Das beauftragte Personalberatungsunternehmen habe einen konkreten Vorschlag zur Besetzung vorgelegt, der auf einem 3-stufigen Beurteilungsverfahren beruht habe. Darüber sei in der 1.Sitzung am 27.6.2019 Bericht erstattet worden und hätten die Mitglieder im Zuge der 1-stündigen Sitzungsunterbrechung Einsicht in die Unterlagen gehabt, wobei Nachfragen beantwortet worden seien. Alle Unterlagen seien vor der Abstimmung in einer Weise zur Verfügung gestanden, die eine Prüfung und Beurteilung ermöglicht hätten. Es sei nur mehr die Beschlussfassung zur Bestellung offen gestanden. Bei noch offenen Fragen hätte sich das Gremium auch für eine Beschlussfassungsverschiebung entscheiden können. Das Mitwirkungsrecht der einzelnen Mitglieder der ÜLK bestehe in gleicher Weise an der Entscheidung auf Basis der selben Unterlagen gleichzeitig teilhaben zu können und nicht darin, dass jedes Mitglied die eigene inhaltliche Einschätzung durchsetzen könne. Die Beschlussfassung über die Bestellung der Büroleitung sei in der Folge in der 2.Sitzung am 27.6.2019 mit der erforderlichen Mehrheit erfolgt. Eine Verletzung des Rechts auf zeitgerechte Einladung zur Sitzung bzw. auf zeitgerechte Bereitstellung der relevanten Unterlagen und daraus resultierender Verletzung des Mitwirkungsrechtes liege bei den BF nicht vor.Zu Spruchpunkt römisch eins.
- b)und römisch eins.
- c)werde im Hinblick auf die Übermittlung der Unterlagen darauf verwiesen, dass das beauftragte Personalberatungsbüro der kommissarischen Leiterin die vertraulichen Berichte zu den Kandidaten erst am 27.6.2019 in der Früh übermittelt habe. Die kommissarische Leiterin habe diese Unterlagen allen Mitgliedern auf der Plattform im Laufe des Vormittags am 27.6.2019 zur Verfügung gestellt. Im Hinblick auf die Vorbereitungszeit der Mitglieder der ÜLK sei zu bedenken, dass die Bestellung des Büroleiters bzw. dessen Stellvertreter einziger inhaltlicher Tagesordnungspunkt der Sitzungen am 27.6.2019 gewesen sei. Auf Basis des Beschlusses der ÜLK seien die Vorbereitungshandlungen für deren Bestellung sehr weitgehend delegiert worden. Der ÜLK sei die abschließende Beschlussfassung über die Bestellung vorbehalten gewesen. Das beauftragte Personalberatungsunternehmen habe einen konkreten Vorschlag zur Besetzung vorgelegt, der auf einem 3-stufigen Beurteilungsverfahren beruht habe. Darüber sei in der 1.Sitzung am 27.6.2019 Bericht erstattet worden und hätten die Mitglieder im Zuge der 1-stündigen Sitzungsunterbrechung Einsicht in die Unterlagen gehabt, wobei Nachfragen beantwortet worden seien. Alle Unterlagen seien vor der Abstimmung in einer Weise zur Verfügung gestanden, die eine Prüfung und Beurteilung ermöglicht hätten. Es sei nur mehr die Beschlussfassung zur Bestellung offen gestanden. Bei noch offenen Fragen hätte sich das Gremium auch für eine Beschlussfassungsverschiebung entscheiden können. Das Mitwirkungsrecht der einzelnen Mitglieder der ÜLK bestehe in gleicher Weise an der Entscheidung auf Basis der selben Unterlagen gleichzeitig teilhaben zu können und nicht darin, dass jedes Mitglied die eigene inhaltliche Einschätzung durchsetzen könne. Die Beschlussfassung über die Bestellung der Büroleitung sei in der Folge in der 2.Sitzung am 27.6.2019 mit der erforderlichen Mehrheit erfolgt. Eine Verletzung des Rechts auf zeitgerechte Einladung zur Sitzung bzw. auf zeitgerechte Bereitstellung der relevanten Unterlagen und daraus resultierender Verletzung des Mitwirkungsrechtes liege bei den BF nicht vor. Das Recht auf Auskunft bzw. auf Akteneinsicht (Spruchpunkt I.d.) erstrecke sich auf das Rechtsverhältnis zwischen externen Normunterworfenen als Partei und der Behörde im laufenden Verwaltungsverfahren. Dazu werde auf § 17 AVG verwiesen. Das Auskunftsrecht gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und Auskunftspflichtgesetz erstrecke sich nicht auf organisationsinterne Angelegenheiten, die in den jeweiligen Organisationsvorschriften geregelt seien. Der Ermächtigungsnorm gemäß § 456a ASVG folgend sei gegenständlich die Geschäftsordnung maßgebend, die Regelungen zum Sitzungsablauf selbst sowie Unterlagen sowie deren Verwendung umfasse. Ein Recht auf „Akteneinsicht“ oder „Auskunft“ außerhalb der Sitzung bestehe für die Mitglieder des Verwaltungskörpers nicht.Das Recht auf Auskunft bzw. auf Akteneinsicht (Spruchpunkt römisch eins.d.) erstrecke sich auf das Rechtsverhältnis zwischen externen Normunterworfenen als Partei und der Behörde im laufenden Verwaltungsverfahren. Dazu werde auf Paragraph 17, AVG verwiesen. Das Auskunftsrecht gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG und Auskunftspflichtgesetz erstrecke sich nicht auf organisationsinterne Angelegenheiten, die in den jeweiligen Organisationsvorschriften geregelt seien. Der Ermächtigungsnorm gemäß Paragraph 456 a, ASVG folgend sei gegenständlich die Geschäftsordnung maßgebend, die Regelungen zum Sitzungsablauf selbst sowie Unterlagen sowie deren Verwendung umfasse. Ein Recht auf „Akteneinsicht“ oder „Auskunft“ außerhalb der Sitzung bestehe für die Mitglieder des Verwaltungskörpers nicht. Unter Spruchpunkt I.
- e)wurde auf das den Mitgliedern der ÜLK zukommende Mitwirkungsrecht (-pflicht) bei der Auswahlentscheidung für die Besetzung der Position der Büroleitung eingegangen. Die konkrete Ausgestaltung der Auswahlentscheidung unterliege der Beschlussfassung des Gremiums als Kollegialorgan. Gegenständlich seien die Vorbereitungsarbeiten sehr weitgehend an den kommissarischen Leiter/in delegiert worden. Ein Recht des einzelnen Mitglieds der ÜLK auf Durchführung eines Hearings durch den Selbstverwaltungskörper bestehe nicht. Die Bestellung habe sich nach den gesetzlichen Vorgaben und den Beschlüssen der ÜLK als Kollegialorgan zur Bestellungsvorbereitung zu richten. Ein Recht des einzelnen Mitglieds auf konkrete Ausgestaltung im Form eines Hearings oder Mitwirkung daran bestehe nicht bzw. nur soweit, als dies durch Beschlüsse der ÜLK festgelegt sei. Unter Spruchpunkt römisch eins.
- e)wurde auf das den Mitgliedern der ÜLK zukommende Mitwirkungsrecht (-pflicht) bei der Auswahlentscheidung für die Besetzung der Position der Büroleitung eingegangen. Die konkrete Ausgestaltung der Auswahlentscheidung unterliege der Beschlussfassung des Gremiums als Kollegialorgan. Gegenständlich seien die Vorbereitungsarbeiten sehr weitgehend an den kommissarischen Leiter/in delegiert worden. Ein Recht des einzelnen Mitglieds der ÜLK auf Durchführung eines Hearings durch den Selbstverwaltungskörper bestehe nicht. Die Bestellung habe sich nach den gesetzlichen Vorgaben und den Beschlüssen der ÜLK als Kollegialorgan zur Bestellungsvorbereitung zu richten. Ein Recht des einzelnen Mitglieds auf konkrete Ausgestaltung im Form eines Hearings oder Mitwirkung daran bestehe nicht bzw. nur soweit, als dies durch Beschlüsse der ÜLK festgelegt sei. Bei Spruchpunkt I.
- f)bezog sich die belangte Behörde auf die Bestimmungen der §§ 441a Abs. 2 i.V.m. 538z Abs. 6 ASVG. Danach sollte ein möglichst breiter Konsens im Gremium erzielt werden. Dem Gremium sollte bei nicht erzielter Einstimmigkeit die Möglichkeit der Mehrheitsentscheidung erst auf Antrag eines Mitglieds bei einer weiteren Sitzung haben, was nach den Umständen des Einzelfalls einen zeitlichen Abstand zwischen den Sitzungen voraussetze. Eine weitere Sitzung sollte grundsätzlich auch erst nach der Beschlussfassung einberufen werden. Die Abfolge der gegenständlichen Sitzungen zur Abstimmung sei allerdings gerechtfertigt. Der Tagesordnungspunkt „Vorbereitung der Bestellung des Büroleiters/der Büroleiterin und dessen/deren Stellvertreter/in“ sei bereits auf der Tagesordnung der konstituierenden Sitzung der ÜLK am 15.4.2019 gestanden. Mangels Einstimmigkeit sei in der folgenden Sitzung der ÜLK auch nicht die erforderliche Stimmenmehrheit von sieben Stimmen zustande gekommen, sodass der in der Sitzung am 2.5.2019 neuerlich zur Abstimmung gebrachte Antrag mit 7:3 Stimmen beschlossen worden sei, der in der Folge von der belangten Behörde mit Bescheid vom 26.6.2019 aus formalen Gründen aufgehoben worden sei. Im Hinblick auf den gesetzlich vorgegebenen engen Zeitrahmen zur Bestellung des Büroleiters/Stellvertreters bis zum 1.7.2019 sei rasches Handeln geboten gewesen. Abgesehen von dem hinlänglich bekannten Abstimmungsgegenstand am 25.6.2019 sei absehbar oder zumindest vorhersehbar gewesen, die geforderte Einstimmigkeit in der ersten Sitzung am 25.6.2019 nicht zu erreichen. Der hinzukommende Sanierungsbeschluss habe kaum Verhandlungsspielraum zur Erzielung einer konsensualen Lösung gelassen. Aufgrund der besonderen Situation und der gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung des Büro Leiters/Stellvertreters mit 1.7.2019 sei es nachvollziehbar und zulässig, vorsorglich eine Sitzung zur nochmaligen Behandlung und Beschlussfassung anzuberaumen, noch bevor tatsächlich die Einstimmigkeit in der ersten Sitzung verfehlt worden sei. Dies gelte auch für die 2.Sitzung am 27.6.2019, die wenige Tage vor Ablauf der gesetzlichen Frist stattgefunden habe. Angesichts dessen, dass schon keine Einstimmigkeit bei der Vorgangsweise zur Vorbereitungshandlung erzielt habe werden können, hätten zumindest Zweifel daran bestehen müssen, Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung über die Bestellung selbst zu erzielen. Bei drohender Verletzung der gesetzlichen Anordnung und wenig erfolgversprechenden Ausgangssituation sei die Anordnung einer zweiten Sitzung noch vor Antragstellung in der Sitzung ausnahmsweise vertretbar. Bei einer allfällig erzielten Einstimmigkeit hätte die jeweils 2.Sitzung noch in der vorhergehenden Sitzung abberaumt werden können. Der Grund für eine solche Vorgangsweise sei in der Sicherstellung der Einhaltung zwingender gesetzlicher Anordnungen gelegen. Bei Spruchpunkt römisch eins.
- f)bezog sich die belangte Behörde auf die Bestimmungen der Paragraphen 441 a, Absatz 2, in Verbindung mit 538z Absatz 6, ASVG. Danach sollte ein möglichst breiter Konsens im Gremium erzielt werden. Dem Gremium sollte bei nicht erzielter Einstimmigkeit die Möglichkeit der Mehrheitsentscheidung erst auf Antrag eines Mitglieds bei einer weiteren Sitzung haben, was nach den Umständen des Einzelfalls einen zeitlichen Abstand zwischen den Sitzungen voraussetze. Eine weitere Sitzung sollte grundsätzlich auch erst nach der Beschlussfassung einberufen werden. Die Abfolge der gegenständlichen Sitzungen zur Abstimmung sei allerdings gerechtfertigt. Der Tagesordnungspunkt „Vorbereitung der Bestellung des Büroleiters/der Büroleiterin und dessen/deren Stellvertreter/in“ sei bereits auf der Tagesordnung der konstituierenden Sitzung der ÜLK am 15.4.2019 gestanden. Mangels Einstimmigkeit sei in der folgenden Sitzung der ÜLK auch nicht die erforderliche Stimmenmehrheit von sieben Stimmen zustande gekommen, sodass der in der Sitzung am 2.5.2019 neuerlich zur Abstimmung gebrachte Antrag mit 7:3 Stimmen beschlossen worden sei, der in der Folge von der belangten Behörde mit Bescheid vom 26.6.2019 aus formalen Gründen aufgehoben worden sei. Im Hinblick auf den gesetzlich vorgegebenen engen Zeitrahmen zur Bestellung des Büroleiters/Stellvertreters bis zum 1.7.2019 sei rasches Handeln geboten gewesen. Abgesehen von dem hinlänglich bekannten Abstimmungsgegenstand am 25.6.2019 sei absehbar oder zumindest vorhersehbar gewesen, die geforderte Einstimmigkeit in der ersten Sitzung am 25.6.2019 nicht zu erreichen. Der hinzukommende Sanierungsbeschluss habe kaum Verhandlungsspielraum zur Erzielung einer konsensualen Lösung gelassen. Aufgrund der besonderen Situation und der gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung des Büro Leiters/Stellvertreters mit 1.7.2019 sei es nachvollziehbar und zulässig, vorsorglich eine Sitzung zur nochmaligen Behandlung und Beschlussfassung anzuberaumen, noch bevor tatsächlich die Einstimmigkeit in der ersten Sitzung verfehlt worden sei. Dies gelte auch für die 2.Sitzung am 27.6.2019, die wenige Tage vor Ablauf der gesetzlichen Frist stattgefunden habe. Angesichts dessen, dass schon keine Einstimmigkeit bei der Vorgangsweise zur Vorbereitungshandlung erzielt habe werden können, hätten zumindest Zweifel daran bestehen müssen, Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung über die Bestellung selbst zu erzielen. Bei drohender Verletzung der gesetzlichen Anordnung und wenig erfolgversprechenden Ausgangssituation sei die Anordnung einer zweiten Sitzung noch vor Antragstellung in der Sitzung ausnahmsweise vertretbar. Bei einer allfällig erzielten Einstimmigkeit hätte die jeweils 2.Sitzung noch in der vorhergehenden Sitzung abberaumt werden können. Der Grund für eine solche Vorgangsweise sei in der Sicherstellung der Einhaltung zwingender gesetzlicher Anordnungen gelegen. Durch den Vorsitzenden und damit einem Mitglied der ÜLK sei auch in der 1.Sitzung am 27.6.2019 explizit ein Antrag auf Behandlung in der nächsten Sitzung gestellt worden. Auch wenn es an einem solchen expliziten Antrag in der ersten Sitzung am 25.6.2019 gefehlt habe, habe der Vorsitzende in ähnlicher Weise auf die Behandlung in der weiteren Sitzung verwiesen. Dieser Verweis impliziere auch den Antrag auf Behandlung des Gegenstands in einer weiteren Sitzung. Bei der Zurückweisung von Anträgen und Fragestellungen unter Spruchpunkt II. handle es sich nicht um organisationsinterne Streitigkeiten zu Rechten und Pflichten der Mitglieder und des Verwaltungskörpers, bezüglich deren ein Antragsrecht der BF gemäß § 450 ASVG bestehe. Vielmehr könnten diese allenfalls dem Bereich der aufsichtsbehördlichen Tätigkeit gemäß § 449 ASVG zugeordnet werden, wofür es an Antragsrechten der BF fehle. Sie seien daher als unzulässig zurückzuweisen. Es würden jedoch dazu unpräjudizell nachfolgende Anmerkungen angeführt: Bei der Zurückweisung von Anträgen und Fragestellungen unter Spruchpunkt römisch zwei. handle es sich nicht um organisationsinterne Streitigkeiten zu Rechten und Pflichten der Mitglieder und des Verwaltungskörpers, bezüglich deren ein Antragsrecht der BF gemäß Paragraph 450, ASVG bestehe. Vielmehr könnten diese allenfalls dem Bereich der aufsichtsbehördlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 449, ASVG zugeordnet werden, wofür es an Antragsrechten der BF fehle. Sie seien daher als unzulässig zurückzuweisen. Es würden jedoch dazu unpräjudizell nachfolgende Anmerkungen angeführt: Zu Spruchpunkt II.
- a)werde dabei angemerkt, dass der Verweis auf das Stellenbesetzungsgesetz (§§ 441e Abs. 1 und 441g Abs.1 ASVG) eingeschränkt auf die Bestimmung des § 2 Stellenbesetzungsgesetz zur Ausschreibung zu interpretieren sei, sodass nur die öffentliche Stellungsausschreibung gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz vorgenommen werde. Das gesamte Stellenbesetzungsgesetz wäre auch nicht durchgehend passend auf Dienstverhältnisse im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Bestimmung des § 2 Stellenbesetzungsgesetz sei eingehalten worden. Dies gelte für die zeitlichen Vorgaben (Abs. 2), die Anführung der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, Beschreibung der Aufgaben der neuen Stelle (Abs. 3) und Ausschreibung u.a. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18.5. bis 18.6.2019 (Abs. 4 und 5). Zu Spruchpunkt römisch zwei.
- a)werde dabei angemerkt, dass der Verweis auf das Stellenbesetzungsgesetz (Paragraphen 441 e, Absatz eins und 441 g Absatz eins, ASVG) eingeschränkt auf die Bestimmung des Paragraph 2, Stellenbesetzungsgesetz zur Ausschreibung zu interpretieren sei, sodass nur die öffentliche Stellungsausschreibung gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz vorgenommen werde. Das gesamte Stellenbesetzungsgesetz wäre auch nicht durchgehend passend auf Dienstverhältnisse im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Bestimmung des Paragraph 2, Stellenbesetzungsgesetz sei eingehalten worden. Dies gelte für die zeitlichen Vorgaben (Absatz 2,), die Anführung der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, Beschreibung der Aufgaben der neuen Stelle (Absatz 3,) und Ausschreibung u.a. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 18.5. bis 18.6.2019 (Absatz 4 und 5). Zu Spruchpunkt II.
- b)werde bezüglich der 10%-igen Gewichtung der fachlichen Qualifikation darauf hingewiesen, dass die relevante Bestimmung des § 2 Stellenbesetzungsgesetz keine fixen Schwellwerte für die Wertung der rein fachlichen Qualifikation vorsehe. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
- b)werde bezüglich der 10%-igen Gewichtung der fachlichen Qualifikation darauf hingewiesen, dass die relevante Bestimmung des Paragraph 2, Stellenbesetzungsgesetz keine fixen Schwellwerte für die Wertung der rein fachlichen Qualifikation vorsehe. Zur konkreten Besetzung eines Kollegialorgans, die jedenfalls auch nicht als organisationsintere Streitigkeit zu werten sei, die einer Entscheidung gemäß § 450 ASVG zugänglich wäre (Spruchpunkt II.c), werde angemerkt, dass für die Beschlussfähigkeit gemäß § 441a Abs. 2 ASVG die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich sei. Der Dachverband müsse als eigenständige Körperschaft öffentlichen Rechts grundsätzlich jederzeit notwendige Beschlüsse fassen können, wobei die Konferenz als geschäftsführendes Organ diene. Eine Abhängigkeit der gültigen Zusammensetzung von zufällig laufenden Umbesetzungen in einem oder anderen Träger würde keine stabile und jederzeit handlungsfähige Geschäftsführung ermöglichen. Dies sei nicht im Sinne des Gesetzgebers. Vor diesem Hintergrund sei auch die Festlegung des erforderlichen Präsenzquorums von 7 Mitgliedern gemäß § 441a Abs. 2 ASVG zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Konferenz des Dachverbandes zu werten. Zur konkreten Besetzung eines Kollegialorgans, die jedenfalls auch nicht als organisationsintere Streitigkeit zu werten sei, die einer Entscheidung gemäß Paragraph 450, ASVG zugänglich wäre (Spruchpunkt römisch zwei.c), werde angemerkt, dass für die Beschlussfähigkeit gemäß Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich sei. Der Dachverband müsse als eigenständige Körperschaft öffentlichen Rechts grundsätzlich jederzeit notwendige Beschlüsse fassen können, wobei die Konferenz als geschäftsführendes Organ diene. Eine Abhängigkeit der gültigen Zusammensetzung von zufällig laufenden Umbesetzungen in einem oder anderen Träger würde keine stabile und jederzeit handlungsfähige Geschäftsführung ermöglichen. Dies sei nicht im Sinne des Gesetzgebers. Vor diesem Hintergrund sei auch die Festlegung des erforderlichen Präsenzquorums von 7 Mitgliedern gemäß Paragraph 441 a, Absatz 2, ASVG zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Konferenz des Dachverbandes zu werten. Zu Spruchpunkt II.
- d)werde in diesem Zusammenhang auf die Aufführungen unter Spruchpunkt I. verwiesen. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
- d)werde in diesem Zusammenhang auf die Aufführungen unter Spruchpunkt römisch eins. verwiesen. Zu Spruchpunkt II.
- e)werde ergänzend ausgeführt, dass die ÜLK die Entscheidung zur Bestellung des Büroleiters/Stellvertreters letztendlich selbst getroffen habe, auch wenn Vorbereitungsmaßnahmen sehr weitgehend an den kommissarischen Leiter delegiert worden seien. Die Vorbereitungsmaßnahmen seien aber unter der Verantwortung des Verwaltungskörpers erfolgt. Der demokratische Legitimationszusammenhang habe nicht gefehlt. Die Letztentscheidung sei im Hinblick auf seine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung beim Verwaltungskörper verblieben und habe ihren Ausdruck in der Bestellungsentscheidung der ÜLK am 27.6.2019 gefunden. Der Delegationsbeschluss sei formal rechtmäßig und inhaltlich zulässig zustande gekommen. Mit dem Sanierungsbeschluss vom 25.6.2019 sei die klare Zustimmung zur bisherigen Vorbereitungsmaßnahme erfolgt. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
- e)werde ergänzend ausgeführt, dass die ÜLK die Entscheidung zur Bestellung des Büroleiters/Stellvertreters letztendlich selbst getroffen habe, auch wenn Vorbereitungsmaßnahmen sehr weitgehend an den kommissarischen Leiter delegiert worden seien. Die Vorbereitungsmaßnahmen seien aber unter der Verantwortung des Verwaltungskörpers erfolgt. Der demokratische Legitimationszusammenhang habe nicht gefehlt. Die Letztentscheidung sei im Hinblick auf seine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung beim Verwaltungskörper verblieben und habe ihren Ausdruck in der Bestellungsentscheidung der ÜLK am 27.6.2019 gefunden. Der Delegationsbeschluss sei formal rechtmäßig und inhaltlich zulässig zustande gekommen. Mit dem Sanierungsbeschluss vom 25.6.2019 sei die klare Zustimmung zur bisherigen Vorbereitungsmaßnahme erfolgt. Zu Spruchpunkt II.
- f)werde angemerkt, dass es für die Unwirksamkeit der Beschlüsse auch an entsprechenden Hinweisen fehlen würde. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
- f)werde angemerkt, dass es für die Unwirksamkeit der Beschlüsse auch an entsprechenden Hinweisen fehlen würde. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung könne auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse abgesehen werden. Strittig sei die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes gewesen. 4. Gegen den Bescheid vom 29.11.2019 erhob die BF Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte. Der angefochtene Bescheid sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Die BF seien als Mitglieder der ÜLK in ihren Mitwirkungs- und Auskunftsrechten insbesondere gemäß § 441a ASVG verletzt worden. Die BF hätten einen Antrag gemäß § 450 ASVG an die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde gestellt. 4. Gegen den Bescheid vom 29.11.2019 erhob die BF Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte. Der angefochtene Bescheid sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Die BF seien als Mitglieder der ÜLK in ihren Mitwirkungs- und Auskunftsrechten insbesondere gemäß Paragraph 441 a, ASVG verletzt worden. Die BF hätten einen Antrag gemäß Paragraph 450, ASVG an die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde gestellt. Der angefochtene Bescheid werde den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen teilweise nicht gerecht. Auf Grund der Zurückweisung im Spruchpunkt II. seien wesentliche beantragte Feststellungen nicht getroffen worden. Es fehle an Feststellungen zum Streit zwischen den Mitgliedern der ÜLK über ihre Mitwirkungsrechte an der Entscheidungsfindung und zum Umfang der Mitwirkungsrechte bei der Bestellung des Büroleiters/Stellvertreters. Es fehle auch die Feststellung zum Zeitpunkt der Übergabe der Liste der Namen der Bewerber an die BF, die der kommissarischen Leitern zumindest seit 21.6.2019 vorgelegen sei. Es wäre abzuklären gewesen, über welche Fragen ein Streit zwischen den Mitgliedern untereinander, zwischen den Mitgliedern untereinander und zwischen dem Verwaltungskörper und über die Rechte und Pflichten des Verwaltungskörpers an sich bestanden habe. Die von der Zurückweisung in Spruchpunkt II. erfassten Themen würden organisationsinterne Streitigkeiten zur Einhaltung der Vorgangsweise bei der Aufgabenerfüllung betreffen. Diese würden Fragen zur gesetzeskonformen Zusammensetzung in Zusammenhang mit Mitwirkungsrechten im Entscheidungsfindungsprozess sowie die Auswahlentscheidung selbst in Verbindung mit Rechten und Pflichten der ÜLK mitumfassen. Eine inhaltliche Entscheidung sei diesbezüglich unterblieben. Eine Verhandlung hätte zu weiteren Beweisergebnissen geführt. Der angefochtene Bescheid werde den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen teilweise nicht gerecht. Auf Grund der Zurückweisung im Spruchpunkt römisch zwei. seien wesentliche beantragte Feststellungen nicht getroffen worden. Es fehle an Feststellungen zum Streit zwischen den Mitgliedern der ÜLK über ihre Mitwirkungsrechte an der Entscheidungsfindung und zum Umfang der Mitwirkungsrechte bei der Bestellung des Büroleiters/Stellvertreters. Es fehle auch die Feststellung zum Zeitpunkt der Übergabe der Liste der Namen der Bewerber an die BF, die der kommissarischen Leitern zumindest seit 21.6.2019 vorgelegen sei. Es wäre abzuklären gewesen, über welche Fragen ein Streit zwischen den Mitgliedern untereinander, zwischen den Mitgliedern untereinander und zwischen dem Verwaltungskörper und über die Rechte und Pflichten des Verwaltungskörpers an sich bestanden habe. Die von der Zurückweisung in Spruchpunkt römisch zwei. erfassten Themen würden organisationsinterne Streitigkeiten zur Einhaltung der Vorgangsweise bei der Aufgabenerfüllung betreffen. Diese würden Fragen zur gesetzeskonformen Zusammensetzung in Zusammenhang mit Mitwirkungsrechten im Entscheidungsfindungsprozess sowie die Auswahlentscheidung selbst in Verbindung mit Rechten und Pflichten der ÜLK mitumfassen. Eine inhaltliche Entscheidung sei diesbezüglich unterblieben. Eine Verhandlung hätte zu weiteren Beweisergebnissen geführt. Zum Rechtfertigungsargument „Zeitdruck“ werde auf die Vorgangsweise des Vorsitzenden der ÜLK seit der ersten Sitzung am 15.4.2019 verwiesen. Er sei seinen zukommenden Aufgaben nicht nachgekommen. Trotz Hinweisen auf den großen Zeitdruck des damaligen kommissarischen Leiters seien vom Vorsitzenden zum Bestellvorgang Anträge nicht zugelassen und wären Entscheidungen auf den 2.5.2019 vertagt worden. Danach sei erst am 17.6.2019 eine Sitzung einberufen worden. Trotz knappem Zeitfenster habe beim Vorsitzenden kein Interesse an Informationserlangung bestanden. Zuletzt hätten vier Sitzungen an zwei Tagen (25.6. bzw. 27.6.2019) stattgefunden. Von Beginn an habe es an Entscheidungsgrundlagen zur ausreichenden Vorbereitung gefehlt. Wie sich aus der Judikatur ergebe, sei vorweg etwaigen Zeitverzögerungen Rechnung zu tragen. Versäumnisse des Vorsitzenden könnten nicht zu Lasten der BF als einzelne Mitglieder der ÜLK in Form von Rechtseinschränkungen und Rechtsentzug gehen. Die Verkürzung der Einladungsfrist stelle eine absolute Ausnahme dar. Die belangte Behörde habe das permanente Zeitdruckargument zum Regelfall erhoben. Es bestehe die Gefahr der missbräuchlichen Manipulation bei der Willensbildung. Die Zeit zwischen der Sitzung am 2.5.2019 und 17.6.2019 sei für Sitzungen nicht genützt worden. Bei einer Auslagerung von Vorbereitungshandlungen müssten sämtliche für eine sachliche fundierte Entscheidungsfindung erforderliche Informationen und Unterlage so rechtzeitig vorliegen, dass eine kritische und eingehende Auseinandersetzung erfolgen könne. Eine Einsichtnahme in Bewerbungsunterlagen innerhalb einer Stunde zwischen Sitzungen sei nicht ausreichend für eine objektive, kritische hinterfragbare Auseinandersetzung mit den Bewerbungsunterlagen und den Bewerbern. Die belangte Behörde habe daher eine unrichtige Abwägung getroffen. Das Treffen einer inhaltlich richtigen Entscheidung sei im Vergleich zur Einhaltung einer Frist als gewichtiger einzustufen. Zudem handle es sich bei der in § 538z Abs. 7 Z 1 ASVG genannten Frist (mit Wirkung ab 1.7.2019) um keine starre Frist. Vielmehr wäre eine rückwirkende Bestellung möglich. Dies ergebe sich bereits aus der Formulierung im Gesetzestext. Schwerpunkt sei die inhaltliche Entscheidungsfindung gewesen. Der stellvertretende Büroleiter sei von der Frist gar nicht erfasst. Das Treffen einer inhaltlich richtigen Entscheidung sei im Vergleich zur Einhaltung einer Frist als gewichtiger einzustufen. Zudem handle es sich bei der in Paragraph 538 z, Absatz 7, Ziffer eins, ASVG genannten Frist (mit Wirkung ab 1.7.2019) um keine starre Frist. Vielmehr wäre eine rückwirkende Bestellung möglich. Dies ergebe sich bereits aus der Formulierung im Gesetzestext. Schwerpunkt sei die inhaltliche Entscheidungsfindung gewesen. Der stellvertretende Büroleiter sei von der Frist gar nicht erfasst. Selbst wenn eine Verkürzung der Einladungsfrist nicht zur Aufhebung von Entscheidungen führe, wenn alle Mitglieder der ÜLK teilnehmen und ihre Mitwirkungsrechte tatsächlich ausüben könnten, sei dies in der gegenständlichen Konstellation nicht bzw. nur eingeschränkt möglich gewesen. Einladungsfristen würden auch der Möglichkeit zur ausreichenden Vorbereitung dienen, sodass bei diesbezüglichen Einschränkungen das Mitwirkungsrecht nicht gesetzeskonform ausgeübt werden könne. Mit der Argumentation der langfristigen Planung einerseits und dem enormen Zeitdruck anderseits widerspreche sich die belangte Behörde. Vielmehr sei die Verkürzung der Einladungsfristen in der gegenständlichen Fallkonstellation unzulässig. Die gegen den Willen der BF gefassten Beschlüsse seien unwirksam und aufzuheben. Die gesetzeskonforme Zusammensetzung der ÜLK, die Richtigkeit und Rechtzeitig der Ladung sowie der zeitgerechte Erhalt der notwendigen Unterlagen sei nach objektiven Kriterien zu prüfen. Unabhängig vom Verschulden habe infolge nicht ergangener Einladung die BF3 nicht an der Sitzung teilnehmen können. Sie sei in ihren Rechten verletzt worden. Der Vorsitzende habe für die rechtzeitige Einberufung der ÜLK zu sorgen. Dies betreffe die rechtzeitige Einladung und die rechtzeitige Übermittlung von Unterlagen. Warum der Vorsitzende daran gehindert gewesen sei, sei nicht ermittelt worden. Die BF3 sei zu den Sitzungen am 25.6.2019 und zur 1.Sitzung am 27.6.2019 nicht eingeladen worden und habe deshalb nicht teilnehmen können. Argumente zur Verkürzung der Einladungsfrist würden nicht greifen. Die Mitglieder müssten tatsächlich und zeitgleich eingeladen werden. Andernfalls könnte ein willkürliches Einladungsprocedere ermöglicht und mit der Anwesenheit von sieben Mitglied die Beschlussfassung gerechtfertigt werden. Es erhärte sich in der gegenständlichen Fallkonstellation das Bild einer gezielten Zuspitzung bei den Sitzungsterminen, sodass der Verdacht aufkomme, die kurzen Einladungsfristen und nicht übermittelten Informationen bewusst in Kauf zu nehmen, um Widerstand bzw. Diskussionen über Kandidaten bzw. Ergebnisse des Personalberaters mangels Zeit zu unterbinden. Im Hinblick auf die 2.Sitzung am 25.6.2019, 18:00 Uhr, seien die BF in ihrem Recht auf zeitgerechte schriftliche Einladung verletzt worden und die 3.BF habe überhaupt keine Einladung bekommen. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht hätten bei der genannten Sitzung keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden können. Im Hinblick auf die Verkürzung von Informations- und Auskunftsrechten in Zusammenhang mit der Vorbereitung von Entscheidungen könnte die Aufgaben der ÜLK faktisch nicht auf ein bloßes Abnicken einer intransparent zustande gekommenen fix und fertig vorbereiteten Entscheidung und damit auf bloße Formalismen reduziert werden. Dem Sinn und Zweck der Selbstverwaltung entsprechend müsse der Selbstverwaltungskörper selbst inhaltlich qualitative Entscheidungen treffen können. Gemäß § 3 Abs. 2 MU-GO seien die notwendigen Unterlagen für die Personalentscheidung trotz Aufforderung nicht rechtzeitig vorgelegt worden. Die Möglichkeit der Einsichtnahme in Unterlagen zwischen zwei Sitzungen für eine Stunde, die die belangte Behörde im Widerspruch zu ihrer sonstigen Argumentation als zulässig erachtet habe, sei absolut unzureichend. Es bestehe für die Mitglieder auch ein Recht auf Informationserlangung außerhalb der Sitzung. Trotz Nachfrage an die kommissarische Leiterin und den Vorsitzenden sei die Herausgabe von Informationen über Bewerber an die Mitglieder der ÜLK mit Scheinbegründungen verweigert worden.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, MU-GO seien die notwendigen Unterlagen für die Personalentscheidung trotz Aufforderung nicht rechtzeitig vorgelegt worden. Die Möglichkeit der Einsichtnahme in Unterlagen zwischen zwei Sitzungen für eine Stunde, die die belangte Behörde im Widerspruch zu ihrer sonstigen Argumentation als zulässig erachtet habe, sei absolut unzureichend. Es bestehe für die Mitglieder auch ein Recht auf Informationserlangung außerhalb der Sitzung. Trotz Nachfrage an die kommissarische Leiterin und den Vorsitzenden sei die Herausgabe von Informationen über Bewerber an die Mitglieder der ÜLK mit Scheinbegründungen verweigert worden. Die Mitglieder der ÜKL würden für ihre Entscheidungen gemäß § 424 ASVG haften. Auch die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass die Letztentscheidung zur Bestellung der Büroleitung und Verantwortung für die Vorbereitungsarbeit bei der ÜLK liege. Dass von der belangten Behörde den Mitgliedern der ÜLK andererseits kein Auskunftsrecht zugestanden werde, stehe dazu im Widerspruch. Die MG müssten bei der Auswahl der Personalentscheidung tatsächlich inhaltlich qualitativ mitwirken können. Die Mitglieder der ÜKL würden für ihre Entscheidungen gemäß Paragraph 424, ASVG haften. Auch die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass die Letztentscheidung zur Bestellung der Büroleitung und Verantwortung für die Vorbereitungsarbeit bei der ÜLK liege. Dass von der belangten Behörde den Mitgliedern der ÜLK andererseits kein Auskunftsrecht zugestanden werde, stehe dazu im Widerspruch. Die MG müssten bei der Auswahl der Personalentscheidung tatsächlich inhaltlich qualitativ mitwirken können. Die Argumentation der belangten Behörde zu Spruchpunkt I.
- d)und zu den Spruchpunkten I
- b)und
- c)sei widersprüchlich. Die Verneinung des Rechts auf Auskunfts- oder Akteneinsicht durch die belangte Behörde sei verfehlt. Das Recht auf Information der einzelnen Mitglieder, die für eine inhaltliche Entscheidung unabdingbar seien, resultiere aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Ein Auskunftsanspruch der ÜLK gegenüber dem Hauptverband sei in § 538z Abs. 9 Satz 2 ASVG sogar normiert. Vor diesem Hintergrund sei die Weigerung der kommissarischen Leiterin, der gemäß § 538z leg.cit. nur Organisation der Bürogeschäfte der ÜLK zukomme, Informationen an die BF zu erteilen, rechtswidrig. Es könne nicht durch diese die inhaltliche Entscheidungsfindung erschwert oder verhindert werden. Es bestehe gemäß § 441e Abs. 2 ASVG ein Informationsrecht für die BF durch den dazu verpflichteten Büroleiter und dessen Stellvertreter und damit auch für den kommissarischen Leiter, der deren Aufgaben bis zur Bestellung wahrnehme. Es bestehe auch die Verpflichtung der beteiligten Organe zur Benachrichtigung, Information und Koordination. Notwendige Informationen seien nicht zeitgerecht vorgelegen, sodass Spruchpunkt I.b und c. rechtswidrig seien. Die Argumentation der belangten Behörde zu Spruchpunkt römisch eins.
- d)und zu den Spruchpunkten römisch eins
- b)und
- c)sei widersprüchlich. Die Verneinung des Rechts auf Auskunfts- oder Akteneinsicht durch die belangte Behörde sei verfehlt. Das Recht auf Information der einzelnen Mitglieder, die für eine inhaltliche Entscheidung unabdingbar seien, resultiere aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Ein Auskunftsanspruch der ÜLK gegenüber dem Hauptverband sei in Paragraph 538 z, Absatz 9, Satz 2 ASVG sogar normiert. Vor diesem Hintergrund sei die Weigerung der kommissarischen Leiterin, der gemäß Paragraph 538 z, leg.cit. nur Organisation der Bürogeschäfte der ÜLK zukomme, Informationen an die BF zu erteilen, rechtswidrig. Es könne nicht durch diese die inhaltliche Entscheidungsfindung erschwert oder verhindert werden. Es bestehe gemäß Paragraph 441 e, Absatz 2, ASVG ein Informationsrecht für die BF durch den dazu verpflichteten Büroleiter und dessen Stellvertreter und damit auch für den kommissarischen Leiter, der deren Aufgaben bis zur Bestellung wahrnehme. Es bestehe auch die Verpflichtung der beteiligten Organe zur Benachrichtigung, Information und Koordination. Notwendige Informationen seien nicht zeitgerecht vorgelegen, sodass Spruchpunkt römisch eins.b und c. rechtswidrig seien. Die belangte Behörde treffe gemäß § 449 ASVG sogar die Pflicht, die ÖLK zu ihrer nicht gesetzeskonformen Zusammensetzung infolge des der belangten Behörde bereits am 13.6.2019 bekannten Ausscheidens des vormaligen Mitgliedes XXXX zu informieren. Dies versuche die belangte Behörde zu kaschieren. Die belangte Behörde hätte auch infolge Fehlens eines Stellvertreters des Verwaltungsrates der AUVA bei der 1.Sitzung am 25.6.2019 die nicht gesetzeskonforme Zusammensetzung der ÜLK erkennen müssen. Diese Frage sei von der Frage der Anwesenheit der Mitglieder zu trennen. Nach der Judikatur sei ein gesetzwidrig zusammengesetztes Kollegialorgan unzuständig. Es habe daher bei der genannten Sitzung von vornherein an einer Entscheidungsfähigkeit der ÜLK gefehlt, womit deren Beschlüsse rechtswidrig seien, was sich auch auf die folgenden Beschlüsse auswirke. Der Streit zur gesetzeskonformen Zusammensetzung betreffe organisationsinterne Angelegenheiten. Es bestehe ein Bezug zu den Mitwirkungsrechten und Modalitäten der Entscheidungsfindung. Dies hätte die belangte Behörde erkennen müssen. Die belangte Behörde treffe gemäß Paragraph 449, ASVG sogar die Pflicht, die ÖLK zu ihrer nicht gesetzeskonformen Zusammensetzung infolge des der belangten Behörde bereits am 13.6.2019 bekannten Ausscheidens des vormaligen Mitgliedes römisch 40 zu informieren. Dies versuche die belangte Behörde zu kaschieren. Die belangte Behörde hätte auch infolge Fehlens eines Stellvertreters des Verwaltungsrates der AUVA bei der 1.Sitzung am 25.6.2019 die nicht gesetzeskonforme Zusammensetzung der ÜLK erkennen müssen. Diese Frage sei von der Frage der Anwesenheit der Mitglieder zu trennen. Nach der Judikatur sei ein gesetzwidrig zusammengesetztes Kollegialorgan unzuständig. Es habe daher bei der genannten Sitzung von vornherein an einer Entscheidungsfähigkeit der ÜLK gefehlt, womit deren Beschlüsse rechtswidrig seien, was sich auch auf die folgenden Beschlüsse auswirke. Der Streit zur gesetzeskonformen Zusammensetzung betreffe organisationsinterne Angelegenheiten. Es bestehe ein Bezug zu den Mitwirkungsrechten und Modalitäten der Entscheidungsfindung. Dies hätte die belangte Behörde erkennen müssen. Bezüglich der Frage der Einhaltung des Stellenbesetzungsgesetzes werde auf eine Pflicht des Verwaltungskörpers zur Einhaltung einer bestimmten Vorgangsweise bei der Aufgabenerfüllung eingegangen, was entsprechend der Protokolle strittig gewesen sei. Die nach Ansicht der belangten Behörde eingeschränkte Anwendung des Stellenbesetzungsgesetzes finde keine Deckung in der einschlägigen Fachliteratur. Eine Antragstellung gemäß § 450 ASVG sei gerechtfertigt, sodass die Zurückweisung unter Spruchpunkt II. rechtswidrig sei. Dies treffe auch auf die Frage zur Zuständigkeit und Verantwortung für die Auswahlentscheidung zu. Die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung eines Selbstverwaltungskörpers sei auch eine Pflicht und mit Haftungen verbunden. Der Beschluss zur Bestellung der Büroleitung sei mit so wesentlichen Mängeln behaftet, dass dieser aufzuheben sei. Bezüglich der Frage der Einhaltung des Stellenbesetzungsgesetzes werde auf eine Pflicht des Verwaltungskörpers zur Einhaltung einer bestimmten Vorgangsweise bei der Aufgabenerfüllung eingegangen, was entsprechend der Protokolle strittig gewesen sei. Die nach Ansicht der belangten Behörde eingeschränkte Anwendung des Stellenbesetzungsgesetzes finde keine Deckung in der einschlägigen Fachliteratur. Eine Antragstellung gemäß Paragraph 450, ASVG sei gerechtfertigt, sodass die Zurückweisung unter Spruchpunkt römisch zwei. rechtswidrig sei. Dies treffe auch auf die Frage zur Zuständigkeit und Verantwortung für die Auswahlentscheidung zu. Die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung eines Selbstverwaltungskörpers sei auch eine Pflicht und mit Haftungen verbunden. Der Beschluss zur Bestellung der Büroleitung sei mit so wesentlichen Mängeln behaftet, dass dieser aufzuheben sei. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, handle es sich bei den Absprüchen II.c-
- f)um geradezu typische Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der ÜLK und organisationsinterne Streitigkeiten. Die Fragen seien Ausfluss der Mitwirkungsrechte jedes einzelnen Mitglieds. Die belangte Behörde weiche einer inhaltlichen Entscheidung aus. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, handle es sich bei den Absprüchen römisch zwei.c-
- f)um geradezu typische Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der ÜLK und organisationsinterne Streitigkeiten. Die Fragen seien Ausfluss der Mitwirkungsrechte jedes einzelnen Mitglieds. Die belangte Behörde weiche einer inhaltlichen Entscheidung aus. Die belangte Behörde müsse ihrer Aufsichtspflicht rechtskonform nachkommen. Es seien in der Folge gemäß § 449 ASVG die am 25.6. und am 27.6.2019 gefassten Beschlüsse für rechtswidrig zu erklären. Die belangte Behörde müsse ihrer Aufsichtspflicht rechtskonform nachkommen. Es seien in der Folge gemäß Paragraph 449, ASVG die am 25.6. und am 27.6.2019 gefassten Beschlüsse für rechtswidrig zu erklären. Es würden nachfolgende Anträge gestellt: „Das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. Eine mündliche Verhandlung unter Ladung der Beschwerdeführer durchführen; 2. In der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der belangtenBehörde vom 29.11.2019 zu GZ XXXX dahingehend abändern, dass festgestellt wird,2. In der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der belangten, Behörde vom 29.11.2019 zu GZ römisch 40 dahingehend , abändern, dass festgestellt wird, a. dass die Einladung zu den Sitzungen vom 25.06.2019 und vom 27.06.2019 nicht rechtzeitig an die Beschwerdeführer, XXXX und XXXX , ergangen sind und diese daher in ihrem Recht auf zeitgerechte schriftliche Einladung verletzt worden sind;a. dass die Einladung zu den Sitzungen vom 25.06.2019 und vom 27.06.2019 nicht rechtzeitig an die Beschwerdeführer, römisch 40 und römisch 40 , ergangen sind und diese daher in ihrem Recht auf zeitgerechte schriftliche Einladung verletzt worden sind; b. dass die Überleitungskonferenz am Vormittag des 25.06.2019 nicht gesetzeskonform besetzt war, da es zu diesem Zeitpunkt keine/n Stellvertreterin des Verwaltungsrates der AUVA gab, sohin nur 9 statt der gesetzlich vorgesehenen 10 Mitglieder; c. dass die Beschwerdeführerin, XXXX zur Sitzung, als Mitglied der Überleitungskonferenz am 25.6.2019 um 18:00 Uhr, gar keine Einladung enthalten hat, was bedeutet, dass mangels Einladung aller Mitglieder Beschlüsse nicht wirksam gefasst werden können und sie daher in ihrem Recht auf Mitwirkung an der Entscheidung verletzt wurde;c. dass die Beschwerdeführerin, römisch 40 zur Sitzung, als Mitglied der Überleitungskonferenz am 25.6.2019 um 18:00 Uhr, gar keine Einladung enthalten hat, was bedeutet, dass mangels Einladung aller Mitglieder Beschlüsse nicht wirksam gefasst werden können und sie daher in ihrem Recht auf Mitwirkung an der Entscheidung verletzt wurde; d. dass den Mitgliedern der Überleitungskonferenz alle für die Beschlussfassung relevanten Unterlagen (insb. betreffend des Auswahlverfahrens für die Büroleitung) so rechtzeitig vor der Abstimmung über Anträge zur Verfügung zu stellen sind, sodass eine objektive und eingehende Beurteilung der Unterlagen möglich ist und die Beschwerdeführer daher in ihrem Recht darauf, mit der Einladung relevante Unterlagen mitgeschickt zu bekommen, verletzt wurden; e. dass den Mitgliedern der Überleitungskonferenz umfassende Informations-, Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte in allen Angelegenheiten der Entscheidungsfindung der Überleitungskonferenz zukommen, welche im vorliegenden Fall verletzt wurden; f. dass die einzelnen Mitglieder der Überleitungskonferenz auch ein Recht auf Informationserhalt und Einsicht in Unterlagen außerhalb von Sitzungen haben; g. dass es nicht zulässig ist, gleichzeitig mit der Einladung zu einer Sitzung für den gleichen Tag eine weitere Sitzung anzuberaumen, in welcher dann ohne Einstimmigkeit entschieden wird; h. dass das Stellenbesetzungsgesetz im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurde, dieses im vorliegenden Fall jedoch hätte eingehalten werden müssen; i. dass zuständig für die Auswahlentscheidung die Überleitungskonferenz ist, j. die Überleitungskonferenz gegenständlich ihrer Verpflichtung zur Entscheidung der Bestellung eines/einer Büroleiters/in bzw. dessen/deren Stellvertreters/in nicht rechtsrichtig nachgekommen ist; k. dass entgegen dem Stellenbesetzungsgesetz die fachliche Qualifikation der Bewerber im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewichtet wurde, l. dass der Vorsitzende der Überleitungskonferenz die Pflicht verletzt hat, die Mitglieder rechtzeitig zur Sitzung einzuladen, die Sitzungsunterlagen im Zuge der Einladung mit zu übermitteln sowie seine Pflicht den Mitgliedern der Überleitungskonferenz alle für die Beschlussfassung relevanten Unterlagen (insb. betreffend des Auswahlverfahrens für die Büroleitung) so rechtzeitig vor der Abstimmung über Anträge zur Verfügung zu stellen sind, sodass eine objektive Beurteilung der Unterlagen möglich ist; m. dass die Beschlüsse vom 25.06.2019 und vom 27.06.2019 unwirksam sind und3. die Beschlüsse der Überleitungskonferenz vom 25.06.2019 und vom 27.06.2019 als rechtswidrig aufheben;m. dass die Beschlüsse vom 25.06.2019 und vom 27.06.2019 unwirksam sind und, 3. die Beschlüsse der Überleitungskonferenz vom 25.06.2019 und vom 27.06.2019 als rechtswidrig aufheben; in eventu4. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“in eventu, 4. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“, 5.Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 5.3.2019 zur Entscheidung vor. Diese wurden unter den Aktenzahlen W173 2229251-1 (1.BF), W173 2229363-1 (2.BF) und W 173 2229364-1 (BF3) protokolliert. 6.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.9. und 29.10.2019 wurden die unter den Aktenzahlen W173 2229251-1 (1.BF), W173 2229363-1 (2.BF) und W 173 2229364-1 (BF3) protokollierten Beschwerden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und der Sachverhalt eingehend erörtert. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, ihr Standpunkte ausführlich darzulegen. Es wurden XXXX als Zeugen einvernommen. 6.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.9. und 29.10.2019 wurden die unter den Aktenzahlen W173 2229251-1 (1.BF), W173 2229363-1 (2.BF) und W 173 2229364-1 (BF3) protokollierten Beschwerden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und der Sachverhalt eingehend erörtert. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, ihr Standpunkte ausführlich darzulegen. Es wurden römisch 40 als Zeugen einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die unter den Aktenzahlen W173 2229251-1 (1.BF), W173 2229363-1 (2.BF) und W 173 2229364-1 (3.BF) protokollierten Beschwerden wurden zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden. 1.Feststellungen: 1.1.Die konstituierende Sitzung der ÜLK fand am 15.4.2019 statt. XXXX führte den Vorsitz. Es wurde mit den Mitgliedern der ÜLK der Zeitplan für die weiteren Sitzungen abgestimmt, wobei im zweiwöchigen Rhythmus Sitzungen stattfinden sollten, im Juni 2019 eine Sitzung für 25.6.2019 in Aussicht gestellt wurde und später der Sitzungstermin mit 27.6.2019 noch hinzugetreten ist. Es wurde außerdem ein Bericht betreffend „Vorbereitung der Bestellung des Büroleiters /der Büroleitung und dessen/deren Stellvertreter/in gemäß § 538z Abs. 7 /Z1 u 4 ASVG“ behandelt und folgender Antrag zur Abstimmung gebracht: 1.1.Die konstituierende Sitzung der ÜLK fand am 15.4.2019 statt. römisch 40 führte den Vorsitz. Es wurde mit den Mitgliedern der ÜLK der Zeitplan für die weiteren Sitzungen abgestimmt, wobei im zweiwöchigen Rhythmus Sitzungen stattfinden sollten, im Juni 2019 eine Sitzung für 25.6.2019 in Aussicht gestellt wurde und später der Sitzungstermin mit 27.6.2019 noch hinzugetreten ist. Es wurde außerdem ein Bericht betreffend „Vorbereitung der Bestellung des Büroleiters /der Büroleitung und dessen/deren Stellvertreter/in gemäß Paragraph 538 z, Absatz 7, /Z1 u 4 ASVG“ behandelt und folgender Antrag zur Abstimmung gebracht: „1.Das Stellenbesetzungsverfahren für die Position des Büroleiters/der Büroleiterin und seiner Stellvertreter/in ist einzuleiten. 2. Der kommissarische Leiter, Herr XXXX , wird daher beauftragt, - ein externes Personalberatungsunternehmen auszuwählen und mit diesem das Personalbestellungsverfahren zur Auswahl des Büroleiters/der Büroleiterin und seiner/ihrer Stellvertreter/in durchzuführen;2. Der kommissarische Leiter, Herr römisch 40 , wird daher beauftragt, , - ein externes Personalberatungsunternehmen auszuwählen und mit diesem das Personalbestellungsverfahren zur Auswahl des Büroleiters/der Büroleiterin und seiner/ihrer Stellvertreter/in durchzuführen; - der Überleitungskonferenz einen Vorschlag zur Bestellung vorzulegen. 3.Zu diesem Zweck wird ein Rahmenbudget von maximal € 100.000,-- genehmigt.“ Der Antrag erreichte eine Mehrheit von sechs zu zwei Gegenstimmen und damit keine Einstimmigkeit. In den anschließenden Sitzungen der ÜLK vom 24.4.2019 und vom 2.5.2019 wurde der genannte Bericht wieder behandelt und über den genannten Antrag abgestimmt. Am 24.4.2019 erreichte der genannte Antrag eine Mehrheit vom sechs zu zwei Stimmen, wobei der Vorsitzende daraufhin das erforderliche Quorum als nicht gegeben wertete. Bei der Sitzung am 2.5.2019 wurde der genannte, neuerlich zur Abstimmung gebrachte Antrag mit einer Mehrheit von sieben zu drei Stimmen beschlossen. Die bei der Sitzung am 2.5.2019 anwesende Vertreterin der Aufsichtsbehörde vertrat dazu die Ansicht, diesen Tagesordnungspunkt wieder auf die Tagesordnung nehmen, behandeln und auch über den unveränderten gebliebenen Beschluss mit einem Stimmerfordernis von sieben Pro-Stimmen gültig abstimmen zu können. Als Mitglied der ÜLK hatte XXXX in dieser Sitzung eine gutachterliche Stellungnahme von XXXX zur Frage des Beschlusserfordernisses in der ÜLK vorgelegt. In dieser wurde eine zur Meinung der Vertreterin der Aufsichtsbehörde gegenteilige Meinung vertreten, nämlich die selbe Angelegenheit nach nicht erreichter Einstimmigkeit bei der ersten Abstimmung (1.Stufe) nicht unbegrenzt weiteren Abstimmungen unterziehen zu können, sondern nur ein weiteres Mal eine Abstimmung beantragen und nach dem Mehrheitsprinzip eine Abstimmung durchführen zu können (2.Stufe). Der Antrag erreichte eine Mehrheit von sechs zu zwei Gegenstimmen und damit keine Einstimmigkeit. In den anschließenden Sitzungen der ÜLK vom 24.4.2019 und vom 2.5.2019 wurde der genannte Bericht wieder behandelt und über den genannten Antrag abgestimmt. Am 24.4.2019 erreichte der genannte Antrag eine Mehrheit vom sechs zu zwei Stimmen, wobei der Vorsitzende daraufhin das erforderliche Quorum als nicht gegeben wertete. Bei der Sitzung am 2.5.2019 wurde der genannte, neuerlich zur Abstimmung gebrachte Antrag mit einer Mehrheit von sieben zu drei Stimmen beschlossen. Die bei der Sitzung am 2.5.2019 anwesende Vertreterin der Aufsichtsbehörde vertrat dazu die Ansicht, diesen Tagesordnungspunkt wieder auf die Tagesordnung nehmen, behandeln und auch über den unveränderten gebliebenen Beschluss mit einem Stimmerfordernis von sieben Pro-Stimmen gültig abstimmen zu können. Als Mitglied der ÜLK hatte römisch 40 in dieser Sitzung eine gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 zur Frage des Beschlusserfordernisses in der ÜLK vorgelegt. In dieser wurde eine zur Meinung der Vertreterin der Aufsichtsbehörde gegenteilige Meinung vertreten, nämlich die selbe Angelegenheit nach nicht erreichter Einstimmigkeit bei der ersten Abstimmung (1.Stufe) nicht unbegrenzt weiteren Abstimmungen unterziehen zu können, sondern nur ein weiteres Mal eine Abstimmung beantragen und nach dem Mehrheitsprinzip eine Abstimmung durchführen zu können (2.Stufe). 1.2.In der Folge erging auf Basis dieses Beschlusses an den kommissarischen Leiter, XXXX der Auftrag, das Stellenbesetzungsverfahren gemäß § 538z Abs. 7 Z 1 und 4 ASVG einzuleiten. In der 1.Phase, in der ein Personalberatungsunternehmen ausgewählt werden sollte, wandte sich der kommissarische Leiter an das Büro des Hauptverbandes zur technischen Unterstützung. Es wurden mehrere bekannte Personalberatungsunternehmen zur Angebotslegung eingeladen. Nach Angebotslegung wählte XXXX unter den Angeboten als Billigst- und Bestbieter das Personalberatungsunternehmen XXXX aus. Mit dem genannten Personalberatungsunternehmen wurde am 14.5.2019 ein Standardvertrag zur Personalsuche im Hinblick auf die Bestellung des Büroleiters und des Stellvertreters unterzeichnet. Dieser enthielt unter anderem Vorgaben zur Auswahl, zur Berichterstattung und zur Teilnahme an einer Sitzung der ÜLK. 1.2.In der Folge erging auf Basis dieses Beschlusses an den kommissarischen Leiter, römisch 40 der Auftrag, das Stellenbesetzungsverfahren gemäß Paragraph 538 z, Absatz 7, Ziffer eins und 4 ASVG einzuleiten. In der 1.Phase, in der ein Personalberatungsunternehmen ausgewählt werden sollte, wandte sich der kommissarische Leiter an das Büro des Hauptverbandes zur technischen Unterstützung. Es wurden mehrere bekannte Personalberatungsunternehmen zur Angebotslegung eingeladen. Nach Angebotslegung wählte römisch 40 unter den Angeboten als Billigst- und Bestbieter das Personalberatungsunternehmen römisch 40 aus. Mit dem genannten Personalberatungsunternehmen wurde am 14.5.2019 ein Standardvertrag zur Personalsuche im Hinblick auf die Bestellung des Büroleiters und des Stellvertreters unterzeichnet. Dieser enthielt unter anderem Vorgaben zur Auswahl, zur Berichterstattung und zur Teilnahme an einer Sitzung der ÜLK. Zudem verfestigte XXXX in einem mündlichen Gespräch mit dem Personalberatungsunternehmen noch Vorgaben. Er stellte auch den Termindruck für die Bestellung der Büroleitung in Verbindung mit den gesetzlichen Vorgaben klar. Auf Grund des engen Zeitkorsetts sollten nach Ansicht des kommissarischen Leiters maximal zwei Kandidaten je ausgeschriebene Position vorgeschlagen werden. Als Ansprechpartner des Personalberatungsunternehmens trat XXXX auf. Das Inserat sollte mit 18.5. und 19.5.2019 geschaltet werden, wobei eine einmonatige Bewerbungsphase vorgesehen war. Für den 25.6.2019 war die Abgabe des Berichts des Personalberatungsunternehmens geplant. Es sollte auch eine Präsentation der Kandidaten in der Sitzung der ÜLK erfolgen. Zudem verfestigte römisch 40 in einem mündlichen Gespräch mit dem Personalberatungsunternehmen noch Vorgaben. Er stellte auch den Termindruck für die Bestellung der Büroleitung in Verbindung mit den gesetzlichen Vorgaben klar. Auf Grund des engen Zeitkorsetts sollten nach Ansicht des kommissarischen Leiters maximal zwei Kandidaten je ausgeschriebene Position vorgeschlagen werden. Als Ansprechpartner des Personalberatungsunternehmens trat römisch 40 auf. Das Inserat sollte mit 18.5. und 19.5.2019 geschaltet werden, wobei eine einmonatige Bewerbungsphase vorgesehen war. Für den 25.6.2019 war die Abgabe des Berichts des Personalberatungsunternehmens geplant. Es sollte auch eine Präsentation der Kandidaten in der Sitzung der ÜLK erfolgen. Für das Inserat wurde von XXXX dem beauftragen Personalberatungsunternehmen ein Text vorgelegt, zu dem der kommissarische Leiter vorher auch Diskussionen mit der Selbstverwaltung ( XXXX und XXXX ) führte. Qualifikationsschwerpunkt sollte ein juristisches bzw. betriebswirtschaftliches Studium sein, das jeweils der Büroleiter oder der Stellvertreter aufweisen sollte. Die Qualifikationserfordernisse waren im Text des Inserats aufgezählt. Das Inserat wurde nach Abstimmungen am 16.5.2019 endgültige fixiert. XXXX hatte als kommissarischer Leiter auch gegenüber der Selbstverwaltung (Vorsitzender – XXXX und Stellvertreter der ÜLK – Dr. XXXX ) im Hinblick auf die gesetzliche Vorgabe zur Bestellung auf zeitlichen Vorgaben gedrängt, wobei auf diese Weise der Zeitplan zur Inserat-Schaltung, zur Bewerbungsfrist, zur Beurteilung durch das Personalberatungs-Büro und für die zu erwartende Diskussion im Gremium zustande gekommen ist. XXXX hat auch noch die Bewertungskriterien (fachliche Qualifikation, Hogan-Test und persönliches Gespräche) festgelegt. Für das Inserat wurde von römisch 40 dem beauftragen Personalberatungsunternehmen ein Text vorgelegt, zu dem der kommissarische Leiter vorher auch Diskussionen mit der Selbstverwaltung ( römisch 40 und römisch 40 ) führte. Qualifikationsschwerpunkt sollte ein juristisches bzw. betriebswirtschaftliches Studium sein, das jeweils der Büroleiter oder der Stellvertreter aufweisen sollte. Die Qualifikationserfordernisse waren im Text des Inserats aufgezählt. Das Inserat wurde nach Abstimmungen am 16.5.2019 endgültige fixiert. römisch 40 hatte als kommissarischer Leiter auch gegenüber der Selbstverwaltung (Vorsitzender – römisch 40 und Stellvertreter der ÜLK – Dr. römisch 40 ) im Hinblick auf die gesetzliche Vorgabe zur Bestellung auf zeitlichen Vorgaben gedrängt, wobei auf diese Weise der Zeitplan zur Inserat-Schaltung, zur Bewerbungsfrist, zur Beurteilung durch das Personalberatungs-Büro und für die zu erwartende Diskussion im Gremium zustande gekommen ist. römisch 40 hat auch noch die Bewertungskriterien (fachliche Qualifikation, Hogan-Test und persönliches Gespräche) festgelegt. Am 18.5.2019 erschien das Inserat mit einer einmonatigen Bewerbungsfrist (Ende der Bewerbungsabgabefrist am 18.6.2019, 24:00 Uhr) in der Tageszeitung „Die Presse“ und in der „Wiener Zeitung“. 1.3.In der Folge wurde XXXX zum Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz angelobt. Als neue kommissarische Leiterin wurde Frau XXXX bestellt, die auch schon bei der ÖGK als kommissarische Leiterin für Auswahlverfahren zuständig war. Die für 24.5. bzw. 28.5 vorgesehenen Sitzungstermine der ÜLK wurden abgesagt. XXXX , die als Mitarbeiterin des Hauptverbandes die ÜLK bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützte, stellte in dieser Funktion Sitzungsunterlagen, Sitzungseinladungen und Informationen auf die für die Mitglieder der ÜLK zugängliche XXXX -Plattform und versandte diesbezügliche E-Mail-Mitteilungen an die Mitglieder der ÜLK. 1.3.In der Folge wurde römisch 40 zum Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz angelobt. Als neue kommissarische Leiterin wurde Frau römisch 40 bestellt, die auch schon bei der ÖGK als kommissarische Leiterin für Auswahlverfahren zuständig war. Die für 24.5. bzw. 28.5 vorgesehenen Sitzungstermine der ÜLK wurden abgesagt. römisch 40 , die als Mitarbeiterin des Hauptverbandes die ÜLK bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützte, stellte in dieser Funktion Sitzungsunterlagen, Sitzungseinladungen und Informationen auf die für die Mitglieder der ÜLK zugängliche römisch 40 -Plattform und versandte diesbezügliche E-Mail-Mitteilungen an die Mitglieder der ÜLK. 1.4. Da XXXX , der seit 15.4.2019 als Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der AUVA zugleich Mitglied der ÜLK war, bereits Anfang Juni als zukünftiger Volksanwalt kolportiert wurde, sah sich Frau XXXX veranlasst, diesbezüglich bei der AUVA anzufragen. Es wurde ihr die rasche Information über etwaige Änderungen zugesagt (Zl 37). Die BF3, die die Funktion der Obfrau des Vorstandes der WGKK einnahm, ersuchte am 12.6.2019 um Enthebung aus dieser Funktion (Zl 51). Mit Schreiben vom 13.6.2019 gab Herr XXXX bei der belangten Behörde im Hinblick auf die am 1.7.2019 bevorstehende Angelobung als Volksanwalt die Niederlegung seiner Funktion als Versicherungsvertreter im Überleitungsausschuss/Hauptversammlung der AUVA bekannt und ersuchte um Enthebung von dieser Funktion zu diesem Zeitpunkt (Zl 53-49). 1.4. Da römisch 40 , der seit 15.4.2019 als Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsrates der AUVA zugleich Mitglied der ÜLK war, bereits Anfang Juni als zukünftiger Volksanwalt kolportiert wurde, sah sich Frau römisch 40 veranlasst, diesbezüglich bei der AUVA anzufragen. Es wurde ihr die rasche Information über etwaige Änderungen zugesagt (Zl 37). Die BF3, die die Funktion der Obfrau des Vorstandes der WGKK einnahm, ersuchte am 12.6.2019 um Enthebung aus dieser Funktion (Zl 51). Mit Schreiben vom 13.6.2019 gab Herr römisch 40 bei der belangten Behörde im Hinblick auf die am 1.7.2019 bevorstehende Angelobung als Volksanwalt die Niederlegung seiner Funktion als Versicherungsvertreter im Überleitungsausschuss/Hauptversammlung der AUVA bekannt und ersuchte um Enthebung von dieser Funktion zu diesem Zeitpunkt (Zl 53-49). 1.5. Am 17.6.2017 informierte die Aufsichtsbehörde den Vorsitzenden der ÜLK per e-mail, über die von ihr nunmehr gegenteilig zur Rechtsansicht am 2.5.2019 vertretenen Meinung, den Beschluss vom 2.5.2019 mit rechtskonformer Mehrheit gefasst zu haben und für den Fall der Legitimierung der Handlungen des kommissarischen Leiters zur Vorbereitung der Bestellung der Büroleitung das diesbezüglich laufende Verfahren weiterführen zu können (Zl 162). In der Sitzung der ÜLK am 17.6.2019 (Zl 210) wurde unter dem Tagesordnungspunkt „Erläuterung des in der letzten Sitzung vorgelegten Gutachtens“ von der Vertreterin der Aufsichtsbehörde bekanntgegeben, bei Untätigkeit der ÜLK den Beschluss zur oben genannten Beauftragung des kommissarischen Leiters durch einen Bescheid der Aufsichtsbehörde aufzuheben (Zl 209). Es wurden dazu vor dem Hintergrund des Vorliegens verschiedener Rechtsmeinungen über die Beschlussquoren die möglichen Konsequenzen erörtert (Zl 198-209). Der BF1 sprach sich für eine lösungsorientierte Gesprächsführung aus, dazu die nächste Sitzung am 25.6.2019 für gemeinsame Überlegungen zu nützen, um den strittigen Beschluss gemeinsam und einstimmig sanieren zu können (Zl 205). Ein weiteres Mitglied der ÜLK sprach sich für die Beibehaltung des Sitzungsprogramms der ÜLK am 25.6 und 27.6. mit den Tagesordnungspunkten und allfällige Herstellung des rechtmäßigen Zustands durch die ÜLK aus, wobei die kommissarische Leiterin und die Aufsichtsbehörde eine Möglichkeit zur Sanierung finden sollte. Vom Vorsitzenden der ÜLK wurde die kommissarische Leiterin zur Abklärung und Erarbeitung einer Entscheidungsgrundlage beauftragt und Sitzungen für 25.6 und 27.6.2019 mit Einladungen zu weiteren Überleitungskonferenzen an beiden Tagen angekündigt (Zl 200). Unter dem Tagesordnungspunkt „Zwischenbericht Ausschreibung Büroleiter“ bezog sich die kommissarische Leiterin auf die erst morgen endende Bewerberfrist und einen Vorschlag der Personalberater, wobei nach Listung der Bewerbernamen und deren Sichtung, eine Testung und ein persönliches Interview der Bewerber erfolgt (Zl 199). Im Protokoll über die Sitzung der ÜLK vom 17.6.2019 schien das Mitglied XXXX als entschuldigt auf (Zl 210). 1.5. Am 17.6.2017 informierte die Aufsichtsbehörde den Vorsitzenden der ÜLK per e-mail, über die von ihr nunmehr gegenteilig zur Rechtsansicht am 2.5.2019 vertretenen Meinung, den Beschluss vom 2.5.2019 mit rechtskonformer Mehrheit gefasst zu haben und für den Fall der Legitimierung der Handlungen des kommissarischen Leiters zur Vorbereitung der Bestellung der Büroleitung das diesbezüglich laufende Verfahren weiterführen zu können (Zl 162). In der Sitzung der ÜLK am 17.6.2019 (Zl 210) wurde unter dem Tagesordnungspunkt „Erläuterung des in der letzten Sitzung vorgelegten Gutachtens“ von der Vertreterin der Aufsichtsbehörde bekanntgegeben, bei Untätigkeit der ÜLK den Beschluss zur oben genannten Beauftragung des kommissarischen Leiters durch einen Bescheid der Aufsichtsbehörde aufzuheben (Zl 209). Es wurden dazu vor dem Hintergrund des Vorliegens verschiedener Rechtsmeinungen über die Beschlussquoren die möglichen Konsequenzen erörtert (Zl 198-209). Der BF1 sprach sich für eine lösungsorientierte Gesprächsführung aus, dazu die nächste Sitzung am 25.6.2019 für gemeinsame Überlegungen zu nützen, um den strittigen Beschluss gemeinsam und einstimmig sanieren zu können (Zl 205). Ein weiteres Mitglied der ÜLK sprach sich für die Beibehaltung des Sitzungsprogramms der ÜLK am 25.6 und 27.6. mit den Tagesordnungspunkten und allfällige Herstellung des rechtmäßigen Zustands durch die ÜLK aus, wobei die kommissarische Leiterin und die Aufsichtsbehörde eine Möglichkeit zur Sanierung finden sollte. Vom Vorsitzenden der ÜLK wurde die kommissarische Leiterin zur Abklärung und Erarbeitung einer Entscheidungsgrundlage beauftragt und Sitzungen für 25.6 und 27.6.2019 mit Einladungen zu weiteren Überleitungskonferenzen an beiden Tagen angekündigt (Zl 200). Unter dem Tagesordnungspunkt „Zwischenbericht Ausschreibung Büroleiter“ bezog sich die kommissarische Leiterin auf die erst morgen endende Bewerberfrist und einen Vorschlag der Personalberater, wobei nach Listung der Bewerbernamen und deren Sichtung, eine Testung und ein persönliches Interview der Bewerber erfolgt (Zl 199). Im Protokoll über die Sitzung der ÜLK vom 17.6.2019 schien das Mitglied römisch 40 als entschuldigt auf (Zl 210). 1.6. Die Einladung zur Sitzung am 25.6.2019, 10:00 Uhr, samt Tagesordnung mit Terminaviso für die Sitzung am 25.6.2019, 18:30 Uhr, erging am 17.6.2019 an die Mitglieder der ÜLK, unter anderem auch an XXXX (Zl 69). Frau XXXX hat dazu an die Mitglieder eine e-Mitteilung mit Linkhinwies auf die XXXX -Plattform übermittelt (Zl 241). 1.6. Die Einladung zur Sitzung am 25.6.2019, 10:00 Uhr, samt Tagesordnung mit Terminaviso für die Sitzung am 25.6.2019, 18:30 Uhr, erging am 17.6.2019 an die Mitglieder der ÜLK, unter anderem auch an römisch 40 (Zl 69). Frau römisch 40 hat dazu an die Mitglieder eine e-Mitteilung mit Linkhinwies auf die römisch 40 -Plattform übermittelt (Zl 241). 1.7. Mit Dekret vom 19.6.2019 wurde Herr XXXX mit Ablauf des 24.6.2019 von seinem Amt als Versicherungsvertreter im Verwaltungsgrat der AUVA und von seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrates dieses Versicherungsträgers durch die zuständige Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz enthoben. Eine Mitteilung erging auch an die AUVA (Zl 61). 1.7. Mit Dekret vom 19.6.2019 wurde Herr römisch 40 mit Ablauf des 24.6.2019 von seinem Amt als Versicherungsvertreter im Verwaltungsgrat der AUVA und von seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrates dieses Versicherungsträgers durch die zuständige Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz enthoben. Eine Mitteilung erging auch an die AUVA (Zl 61). 1.8. Beim beauftragten Personalberatungsunternehmen langten bis zum Ende der Bewerbungsfrist (18.6.2019, 24:00 Uhr) Bewerbungen von 12 Personen ein, wobei sich zwei davon für die Funktion des Büroleiters und die des Stellvertreters beworben haben. Die Funktion des Büroleiters strebten 6 Bewerber und die des Stellvertreters 8 Bewerber an. Herr XXXX informierte die kommissarische Leiterin über die Bewerber, wobei nach Rücksprache mit ihr zwei Bewerber aus formalen Gründen ausgeschieden wurden. In Absprache mit der kommissarischen Leiterin wurde eine Gewichtung der vorgesehenen Auswahlkriterien vorgenommen. Zwischen 19.6.2019 und 24.6.2019 führte Herr XXXX die Auditierung der verbliebenen Bewerber durch. 1.8. Beim beauftragten Personalberatungsunternehmen langten bis zum Ende der Bewerbungsfrist (18.6.2019, 24:00 Uhr) Bewerbungen von 12 Personen ein, wobei sich zwei davon für die Funktion des Büroleiters und die des Stellvertreters beworben haben. Die Funktion des Büroleiters strebten 6 Bewerber und die des Stellvertreters 8 Bewerber an. Herr römisch 40 informierte die kommissarische Leiterin über die Bewerber, wobei nach Rücksprache mit ihr zwei Bewerber aus formalen Gründen ausgeschieden wurden. In Absprache mit der kommissarischen Leiterin wurde eine Gewichtung der vorgesehenen Auswahlkriterien vorgenommen. Zwischen 19.6.2019 und 24.6.2019 führte Herr römisch 40 die Auditierung der verbliebenen Bewerber durch. 1.9. Nach Urgenz des 1.BF beim Personalberatungsunternehmen, das auf die kommissarische Leiterin als einzige Ansprechpartnerin verwies, wandte sich dieser an die kommissarische Leiterin mit einer Anfrage per e-mail am 19.6.2019 zur umgehenden Zurverfügungstellung der Unterlagen zwecks Vorbereitung zur nächsten Sitzung der ÜLK. Die kommissarische Leiterin stellte in ihrem Antwortschreiben am 21.6.2019 klar, nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter aus datenschutzrechtlichen Gründen sowie aus Gründen der Vertraulichkeit derzeit keine Unterlagen zu verschicken, wohl aber nach einer Möglichkeit zum Einblick für alle Mitglieder der ÜLK in die Daten am Montag zu suchen, zumal bis dahin auch der Personalberater seine Bewertung abgeschlossen haben werde. Bei mangelnder Zustimmung zu ihrer Vorgangsweise verwies die kommissarische Leiterin auf die Möglichkeit, sich an den Vorsitzenden der ÜLK zu wenden (Zl 28). 1.10.Am 24.6.2019 erging die Einladung für die weitere Sitzung der ÜLK am 25.6.2019 samt Tagesordnung um 18:30 Uhr mit Aviso für die Sitzungen am 27.6.2019 um 15:30 Uhr und um 17:00 Uhr an die Mitglieder der ÜLK, zu denen am 24.6.2019 auch noch XXXX zählte (Zl 239 und 68). Als Tagesordnungspunkte wurden „Bestellung des Büroleiters/der Büroleiterin und dessen/deren Stellvertreter gemäß § 538z Abs. 7 Z 1 ASVG“ und „Allfälliges“ geführt (Zl 149). Am 24.6.2019 wurde auch die 3.BF von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte mit Wirkung ab 25.6.2019 in den Verwaltungsrat der AUVA anstelle von XXXX entsandt (Zl 56, 57). 1.10.Am 24.6.2019 erging die Einladung für die weitere Sitzung der ÜLK am 25.6.2019 samt Tagesordnung um 18:30 Uhr mit Aviso für die Sitzungen am 27.6.2019 um 15:30 Uhr und um 17:00 Uhr an die Mitglieder der ÜLK, zu denen am 24.6.2019 auch noch römisch 40 zählte (Zl 239 und 68). Als Tagesordnungspunkte wurden „Bestellung des Büroleiters/der Büroleiterin und dessen/deren Stellvertreter gemäß Paragraph 538 z, Absatz 7, Ziffer eins, ASVG“ und „Allfälliges“ geführt (Zl 149). Am 24.6.2019 wurde auch die 3.BF von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte mit Wirkung ab 25.6.2019 in den Verwaltungsrat der AUVA anstelle von römisch 40 entsandt (Zl 56, 57). 1.11.Am 25.6.2019 fand um 10:00 Uhr die Sitzung der ÜLK statt. Zu diesem Zeitpunkt war kein stellvertretender Vorsitzender im Verwaltungsrat der AUVA bestellt, zumal XXXX mit Ablauf des 24.6.2019 bereits dieser Funktion enthoben war und es noch keinen Nachfolger für den stellvertretender Vorsitzender der AUVA gab. Erst um 15:00 Uhr sollte die diesbezügliche Wahl im Verwaltungsrat der AUVA erfolgen. Die ÜLK bestand zu diesem Zeitpunkt aus neun Mitgliedern, die bei der genannten Sitzung auch anwesend waren. 1.11.Am 25.6.2019 fand um 10:00 Uhr die Sitzung der ÜLK statt. Zu diesem Zeitpunkt war kein stellvertretender Vorsitzender im Verwaltungsrat der AUVA bestellt, zum