Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 24§ 6bArt. 130§ 6§ 58§ 17§ 31§ 1§ 6a§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlW176 2239105-1 SpruchW176 2239105-1/2E, W176 2239105-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bund
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (Vw
GVG), als unbegründet abgewiesen.A), Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- In Spruchpunkt
- des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.04.2020, Zl. XXXX , mit dem der mj. XXXX nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, BGBl. Nr. 451/1985 (UVG), ein monatlicher Unterhaltsvorschuss (weiter)gewährt wurde, wurde dem Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner aufgetragen, die Pauschalgebühr von EUR 150,-- innerhalb von 14 Tagen auf das Konto des Gerichtes zu zahlen.
- In Spruchpunkt
- des Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.04.2020, Zl. römisch 40 , mit dem der mj. römisch 40 nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, (UVG), ein monatlicher Unterhaltsvorschuss (weiter)gewährt wurde, wurde dem Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner aufgetragen, die Pauschalgebühr von EUR 150,-- innerhalb von 14 Tagen auf das Konto des Gerichtes zu zahlen.
- Dem vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit (rechtskräftig gewordenem) Beschluss vom 22.07.2020, Zl. XXXX , keine Folge und ließ den Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss nicht zu.
- Dem vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit (rechtskräftig gewordenem) Beschluss vom 22.07.2020, Zl. römisch 40 , keine Folge und ließ den Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss nicht zu.
- Daraufhin wurde am 02.10.2020 auf dem unter Punkt
- genannten Beschluss ein Rechtskraftvermerk angebracht.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) ebenfalls vom 02.10.2020, Zl. XXXX , schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidentin dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühr
§ 24GGG, BGBl.
Nr. 501/1984 (GGG),
dem unter Punkt
- dargestellten Beschluss idHv EUR 150,--, die in der gleichen Bestimmung geregelte Pauschalgebühr für den erhobenen Rekurs idHv EUR 27,40 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idHv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 185,--, zur Zahlung vor.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) ebenfalls vom 02.10.2020, Zl. römisch 40 , schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidentin dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühr
Paragraph 24, GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG),
dem unter Punkt
- dargestellten Beschluss idHv EUR 150,--, die in der gleichen Bestimmung geregelte Pauschalgebühr für den erhobenen Rekurs idHv EUR 27,40 sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), idHv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 185,--, zur Zahlung vor.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer ein als „Einspruch & Beschwerde“ bezeichnetes, als Vorstellung gewertetes Rechtmittel. Darin wird zunächst ausgeführt, dass er aufgrund seiner derzeitigen Einkommensverhältnisse, seiner gesetzlichen Sorgepflichten sowie wegen gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage sei, die ihm vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zu bezahlen. Auch bitte er die Mutter von XXXX schon seit langem, einen Vaterschaftstest durchzuführen, um zu wissen, wer tatsächlich der Vater sei. Dies sei aber immer verweigert worden. Obwohl es sich um einen „One Night Stand“ gehandelt habe, habe er sich nie geweigert, XXXX zu unterstützen. Deren Mutter habe ihn aber aus ihrer Wohnung herausgeworfen und polizeilich abgemeldet. Auch habe sie XXXX noch nie in die Wohnung des Beschwerdeführers gebracht oder ihm einen Spaziergang mit ihr erlaubt. Trotzdem zahle er weiterhin die Alimente. Auch bitte er die Mutter von römisch 40 schon seit langem, einen Vaterschaftstest durchzuführen, um zu wissen, wer tatsächlich der Vater sei. Dies sei aber immer verweigert worden. Obwohl es sich um einen „One Night Stand“ gehandelt habe, habe er sich nie geweigert, römisch 40 zu unterstützen. Deren Mutter habe ihn aber aus ihrer Wohnung herausgeworfen und polizeilich abgemeldet. Auch habe sie römisch 40 noch nie in die Wohnung des Beschwerdeführers gebracht oder ihm einen Spaziergang mit ihr erlaubt. Trotzdem zahle er weiterhin die Alimente. Wegen des Verhaltens der Kindesmutter sei die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den beiden gemeinsamen Kindern 2010 nach England übersiedelt; die dadurch bedingten Flugreisen und Hotelnächtigungen kosteten den Beschwerdeführer viel Geld.
- Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer abermals die unter Punkt
- genannten Beträge, insgesamt EUR 185,40 zur Zahlung vor. In der Bescheidbegründung wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Mandatsbescheid aufgrund der fristgerecht erhobenen Vorstellung außer Kraft getreten sei. Zur Vorschreibung der Pauschalgebühr von EUR 150,-- hielt die belangte Behörde fest, dass es
§ 6bAbs.
4 GEG unzulässig sei, die Gesetzmäßigkeit einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht in dem die Hereinbringung betreffenden Verwaltungsverfahren neuerlich aufzurollen. Zur Vorschreibung der Pauschalgebühr von EUR 150,-- hielt die belangte Behörde fest, dass es
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG unzulässig sei, die Gesetzmäßigkeit einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht in dem die Hereinbringung betreffenden Verwaltungsverfahren neuerlich aufzurollen. Auch sei die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Gerichtes
§ 24
UVG dann gebührenpflichtig, wenn es von einem volljährigen Unterhaltsschuldner gegen eine Entscheidung über eine (Weiter-)Gewährung oder eine Erhöhung von Vorschüssen ergriffen wird und das Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; beides treffe gegenständlich zu.Auch sei die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Gerichtes
Paragraph 24, UVG dann gebührenpflichtig, wenn es von einem volljährigen Unterhaltsschuldner gegen eine Entscheidung über eine (Weiter-)Gewährung oder eine Erhöhung von Vorschüssen ergriffen wird und das Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; beides treffe gegenständlich zu.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wird das in der Vorstellung erstattete Vorbringen wortgleich wiederholt und darüber hinaus unter Hinweis auf einen zugleich übermittelten Kontoauszug ausgeführt, dass der Lockdown beim Beschwerdeführer einen „Totalschaden“ hinterlassen habe und er sich nicht in die Lage sehe, den vorgeschriebenen Betrag zu bezahlen. Weiters beantragt der Beschwerdeführer seine Einvernahme, damit sich das Gericht ein Bild von der Lage der Familie machen könne.
- In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Es wird von dem unter I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.1.
- Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen. 1.
- Dabei wird insbesondere Folgendes festgestellt: 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung im gerichtlichen Grundverfahren zur Bezahlung der Pauschalgebühr
§ 24UVG id
Hv EUR 150,-- verpflichtet.1.2.1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung im gerichtlichen Grundverfahren zur Bezahlung der Pauschalgebühr
Paragraph 24, UVG idHv EUR 150,-- verpflichtet. 1.2.
- Der – volljährige – Beschwerdeführer brachte gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.04.2020, Zl. XXXX , in dessen Spruchpunkt
- XXXX ein monatlicher Unterhaltsvorschuss (weiter)gewährt wurde, das Rechtsmittel des Rekurses ein; diesem Rekurs gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit (rechtskräftig gewordenem) Beschluss vom 22.07.2020, Zl. XXXX , keine Folge und ließ den Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss nicht zu.1.2.
- Der – volljährige – Beschwerdeführer brachte gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.04.2020, Zl. römisch 40 , in dessen Spruchpunkt
- römisch 40 ein monatlicher Unterhaltsvorschuss (weiter)gewährt wurde, das Rechtsmittel des Rekurses ein; diesem Rekurs gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit (rechtskräftig gewordenem) Beschluss vom 22.07.2020, Zl. römisch 40 , keine Folge und ließ den Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss nicht zu.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.2.
- Das – zu Punkt 1.2.1 festgestellte – Vorliegen einer dem Vorschreibungsverfahren (teilweise) zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.04.2020, Zl. XXXX ) steht anhand des Akteninhaltes fest und wurde vom Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der unter Punkt I.
- genannte gerichtliche Beschluss nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben.2.2.
- Das – zu Punkt 1.2.1 festgestellte – Vorliegen einer dem Vorschreibungsverfahren (teilweise) zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.04.2020, Zl. römisch 40 ) steht anhand des Akteninhaltes fest und wurde vom Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der unter Punkt römisch eins.
- genannte gerichtliche Beschluss nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben. 2.2.
- Dass der Beschwerdeführer ein Rechtmittel gegen den genannten Beschluss des Bezirksgerichts XXXX erhob und diesem vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien keine Folge gegeben wurde, ergibt sich aus den der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen aus dem gerichtlichen Grundverfahren. Dies wurde überdies vom Beschwerdeführer ebenso wenig in Abrede gestellt wie dass er volljährig ist. 2.2.
- Dass der Beschwerdeführer ein Rechtmittel gegen den genannten Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 erhob und diesem vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien keine Folge gegeben wurde, ergibt sich aus den der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen aus dem gerichtlichen Grundverfahren. Dies wurde überdies vom Beschwerdeführer ebenso wenig in Abrede gestellt wie dass er volljährig ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.1.2.
§ 1GEG hat das Gericht u.a.
Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. 3.2.1.2.
Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
§ 6aAbs.
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
§ 6Abs.
2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der „Vorschreibungsbehörde“
§ 6Abs.
1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).
Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der „Vorschreibungsbehörde“
Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (Paragraph 7, Absatz eins, GEG).
§ 6bAbs.
4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
§ 7Abs.
2 2. Satz GEG in der Fassung der Gerichtgebühren-Novelle 2015 tritt der Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft, soweit sich diese nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet.
Paragraph 7, Absatz 2,
- Satz GEG in der Fassung der Gerichtgebühren-Novelle 2015 tritt der Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft, soweit sich diese nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. § 24 erster und zweiter Satz UVG lautet wie folgt:Paragraph 24, erster und zweiter Satz UVG lautet wie folgt: „Für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten, erhebt ein volljähriger Unterhaltsschuldner in solchen Verfahren ein Rechtsmittel, so hat er in zweiter Instanz 27,40 Euro und in dritter Instanz 41,10 Euro Pauschalgebühren zu entrichten. Den volljährigen Rechtsmittelwerber trifft die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht.“ 3.2.
- Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet: 3.2.2.
- Wie vorauszuschicken ist, wird in dem unter Punkt I.
- dargestellten Schriftsatz nicht nur Vorbringen erstattet, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die ihm vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zu bezahlen, sondern enthält dieser Schriftsatz auch Passagen, denen die Auffassung zu entnehmen ist, dass er diese Gebühren gar nicht schulde. Daher wurde der Schriftsatz zu Recht (auch) als Vorstellung gegen den unter Punkt I.
- angeführten Mandatsbescheid gewertet. Darüber hinaus ist er aber als Antrag auf Nachlass bzw. Stundung iSd § 9 GEG zu verstehen. Sollte die belangte Behörde den Schriftsatz nicht bereits an den dafür zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle, weitergeleitet haben, wäre eine solche Weiterleitung zu veranlassen.3.2.2.
- Wie vorauszuschicken ist, wird in dem unter Punkt römisch eins.
- dargestellten Schriftsatz nicht nur Vorbringen erstattet, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die ihm vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zu bezahlen, sondern enthält dieser Schriftsatz auch Passagen, denen die Auffassung zu entnehmen ist, dass er diese Gebühren gar nicht schulde. Daher wurde der Schriftsatz zu Recht (auch) als Vorstellung gegen den unter Punkt römisch eins.
- angeführten Mandatsbescheid gewertet. Darüber hinaus ist er aber als Antrag auf Nachlass bzw. Stundung iSd Paragraph 9, GEG zu verstehen. Sollte die belangte Behörde den Schriftsatz nicht bereits an den dafür zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle, weitergeleitet haben, wäre eine solche Weiterleitung zu veranlassen. 3.2.2.
- Die in der Beschwerde implizit (etwa durch das Beweisanbot der Einvernahme des Beschwerdeführers) vertretene Ansicht, dass die dem Zahlungsauftrag hinsichtlich der Pauschalgebühr von EUR 150,-- zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der diesbezüglichen Zahlungspflicht im Verwaltungs- bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). 3.2.2.
- Die in der Beschwerde implizit (etwa durch das Beweisanbot der Einvernahme des Beschwerdeführers) vertretene Ansicht, dass die dem Zahlungsauftrag hinsichtlich der Pauschalgebühr von EUR 150,-- zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der diesbezüglichen Zahlungspflicht im Verwaltungs- bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Pflicht des Beschwerdeführers zur Zahlung der Pauschalgebühr von EUR 150,-- besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die – wie Fall der genannten Pauschalgebühr – in Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurde, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid diesbezüglich nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspreche, wurden allerdings weder in der Beschwerde vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Pflicht des Beschwerdeführers zur Zahlung der Pauschalgebühr von EUR 150,-- besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die – wie Fall der genannten Pauschalgebühr – in Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurde, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid diesbezüglich nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspreche, wurden allerdings weder in der Beschwerde vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. 3.2.2.
- Weiters hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht die Pauschalgebühr für die Erhebung des Rekurses idHv EUR 27,40 vorgeschrieben: Denn – wie sich aus den Feststellungen ergibt – ist der Beschwerdeführer volljährig und ist der von ihm erhobene Rekurs gegen die (Weiter)Gewährung des monatlichen Unterhaltsvorschusses erfolglos geblieben. Somit sind die in § 24 UVG genannten Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Unterhaltsschuldners gegenständlich erfüllt. Denn – wie sich aus den Feststellungen ergibt – ist der Beschwerdeführer volljährig und ist der von ihm erhobene Rekurs gegen die (Weiter)Gewährung des monatlichen Unterhaltsvorschusses erfolglos geblieben. Somit sind die in Paragraph 24, UVG genannten Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Unterhaltsschuldners gegenständlich erfüllt. 3.2.2.
- Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.3.2.2.4. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.2.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Sofern die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt wurde, damit sich das Gericht ein Bild von der Lage von dessen Familie machen könne, ergibt sich aus dem unter Punkt 3.2. Ausgeführten, dass diesem Beweisthema gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zukommt.3.2.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR vergleiche E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Sofern die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt wurde, damit sich das Gericht ein Bild von der Lage von dessen Familie machen könne, ergibt sich aus dem unter Punkt 3.2. Ausgeführten, dass diesem Beweisthema gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zukommt. 3.5. Zu Spruchpunkt B): 3.5.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.5.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.5.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.5.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. 3.5.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W176.2239105.1.00