die Bezugsperson bereits volljährig sei, die Familie dennoch auf der Antragstellung bestanden habe. Am 02.12.2017 teilte das Bundesamt gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit,
die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt,
die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise der antragstellenden Elternteile mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. In dieser wurde ausgeführt,
der Bezugsperson mit Bescheid vom 03.03.2017, rechtskräftig seit 07.03.2017, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Bezugsperson sei am XXXX geboren; sie sei daher volljährig. Ein Aberkennungsverfahren sei nicht anhängig. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da die Bezugsperson bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Einreiseanträge volljährig gewesen sei und daher nicht dem Familienbegriff unterliege. Am 02.12.2017 teilte das Bundesamt gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit,
die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt,
die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise der antragstellenden Elternteile mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. In dieser wurde ausgeführt,
der Bezugsperson mit Bescheid vom 03.03.2017, rechtskräftig seit 07.03.2017, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Bezugsperson sei am römisch 40 geboren; sie sei daher volljährig. Ein Aberkennungsverfahren sei nicht anhängig. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, da die Bezugsperson bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Einreiseanträge volljährig gewesen sei und daher nicht dem Familienbegriff unterliege. Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 06.12.2017 wurde den Beschwerdeführern eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde mitgeteilt,
das Bundesamt nach Prüfung der Anträge mitgeteilt habe,
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Auf die beiliegende Stellungnahme und Mitteilung des Bundesamtes vom 01.12.2017 werde verwiesen. Daraus ergebe sich,
die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wären. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 06.12.2017 wurde den Beschwerdeführern eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Es wurde mitgeteilt,
das Bundesamt nach Prüfung der Anträge mitgeteilt habe,
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Auf die beiliegende Stellungnahme und Mitteilung des Bundesamtes vom 01.12.2017 werde verwiesen. Daraus ergebe sich,
die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wären. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführer erstatteten keine Stellungnahme. Mit Bescheiden der ÖB Damaskus vom 16.02.2018, zugestellt am 07.03.2018, wurden die Einreisanträge der Beschwerdeführer mit der o.a. Begründung gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Die Beschwerdeführer hätten keine Stellungnahme eingebracht. Gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 sei daher gemäß der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und die Anträge auf Erteilung der Einreisetitel abzuweisen gewesen.Mit Bescheiden der ÖB Damaskus vom 16.02.2018, zugestellt am 07.03.2018, wurden die Einreisanträge der Beschwerdeführer mit der o.a. Begründung gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Die Beschwerdeführer hätten keine Stellungnahme eingebracht. Gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 sei daher gemäß der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und die Anträge auf Erteilung der Einreisetitel abzuweisen gewesen. Gegen die angeführten Bescheide der ÖB Damaskus erhoben die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, Generalsekretariat, fristgerecht Beschwerden und brachten darin im Wesentlichen vor,
die Bezugsperson am 18.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und zu diesem Zeitpunkt das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Erst beinahe eineinhalb Jahre später sei der Bezugsperson dann der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Beschwerdeführer hätten am 09.03.2017 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gestellt. Die Bezugsperson sei am XXXX volljährig geworden. Die Behörde habe ihre Entscheidung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, gestützt, wonach nicht mehr das Antragsdatum, sondern das Entscheidungsdatum relevant für die Bewertung der Minderjährigkeit sei. Derzeit sei jedoch ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Rechtssache C-550/16 anhängig, welches sich mit eben dieser Thematik beschäftige. Dieses Vorabentscheidungsverfahren stelle eine Vorfrage iSd § 38 AVG dar, womit das gegenständliche Verfahren bis zu Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt werden müsse. Die belangte Behörde habe von einer Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren jedoch abgesehen und sich in keiner Weise damit auseinander gesetzt, ob das Vorabentscheidungsersuchen auf die Umstände des vorliegenden Falles zutreffe und somit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Der Bescheid sei daher aufgrund von Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig und gelange infolgedessen zu einem inhaltlich rechtswidrigen Ergebnis. Gegen die angeführten Bescheide der ÖB Damaskus erhoben die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, Generalsekretariat, fristgerecht Beschwerden und brachten darin im Wesentlichen vor,
die Bezugsperson am 18.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und zu diesem Zeitpunkt das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Erst beinahe eineinhalb Jahre später sei der Bezugsperson dann der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Beschwerdeführer hätten am 09.03.2017 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gestellt. Die Bezugsperson sei am römisch 40 volljährig geworden. Die Behörde habe ihre Entscheidung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, gestützt, wonach nicht mehr das Antragsdatum, sondern das Entscheidungsdatum relevant für die Bewertung der Minderjährigkeit sei. Derzeit sei jedoch ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Rechtssache C-550/16 anhängig, welches sich mit eben dieser Thematik beschäftige. Dieses Vorabentscheidungsverfahren stelle eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG dar, womit das gegenständliche Verfahren bis zu Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt werden müsse. Die belangte Behörde habe von einer Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren jedoch abgesehen und sich in keiner Weise damit auseinander gesetzt, ob das Vorabentscheidungsersuchen auf die Umstände des vorliegenden Falles zutreffe und somit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Der Bescheid sei daher aufgrund von Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig und gelange infolgedessen zu einem inhaltlich rechtswidrigen Ergebnis. Mit Mail vom 26.04.2018 teilte das Bundesministerium für Inneres mit,
angesichts des Urteils des EuGH vom 12.04.2018 in der Rechtssache C-550/16 von der Erstattung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.06.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.06.2018, wurden die Beschwerden samt Verwaltungsakten übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
die Bezugsperson während des laufenden Einreiseverfahrens volljährig geworden ist. Eine Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführer zur Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 kann nicht festgestellt werden, da die Bezugsperson während des Verfahrens über die Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig geworden ist. Das Geburtsdatum der Bezugsperson Anmerkung, römisch 40 ) wurde seitens der Beschwerdeführer niemals bestritten; vielmehr wurde auch in der Beschwerde nochmals explizit ausgeführt,
die Bezugsperson während des laufenden Einreiseverfahrens volljährig geworden ist.
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen,
das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen,
das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat,
eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn,
Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn,
Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit,
die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Zu A) Abweisung der Beschwerden: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Die Prognose des Bundesamtes ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Die Prognose des Bundesamtes ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend: Verfahrensgegenständlich stellten die Beschwerdeführer am 09.03.2017 elektronisch und am 27.03.2017 persönlich die vorliegenden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 und nannten als Bezugsperson den in Österreich asylberechtigten XXXX , geb. XXXX , welcher der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. der Bruder der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sei. Der Status des Asylberechtigten wurde der Bezugsperson am 07.03.2017 rechtskräftig zuerkannt. Zu diesem Zeitpunkt war die Bezugsperson noch minderjährig.Verfahrensgegenständlich stellten die Beschwerdeführer am 09.03.2017 elektronisch und am 27.03.2017 persönlich die vorliegenden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 und nannten als Bezugsperson den in Österreich asylberechtigten römisch 40 , geb. römisch 40 , welcher der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bzw. der Bruder der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sei. Der Status des Asylberechtigten wurde der Bezugsperson am 07.03.2017 rechtskräftig zuerkannt. Zu diesem Zeitpunkt war die Bezugsperson noch minderjährig. Am XXXX hat die Bezugsperson das 18. Lebensjahr vollendet. Am römisch 40 hat die Bezugsperson das 18. Lebensjahr vollendet. Die Vertretungsbehörde hat die Einreiseanträge der Beschwerdeführer, gestützt auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes, wonach die Beschwerdeführer aufgrund der bereits eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson keine Familienangehörigen im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 seien, abgewiesen.Die Vertretungsbehörde hat die Einreiseanträge der Beschwerdeführer, gestützt auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes, wonach die Beschwerdeführer aufgrund der bereits eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 seien, abgewiesen. Die Vorgangsweise der Vertretungsbehörde ist unter Zugrundelegung des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht zu bemängeln. Geschwister sind im Übrigen von vornherein nicht als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 anzusehen. Die Vorgangsweise der Vertretungsbehörde ist unter Zugrundelegung des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht zu bemängeln. Geschwister sind im Übrigen von vornherein nicht als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 anzusehen. Wie nachstehend dargelegt wird, erfolgte die Abweisung der Einreiseanträge durch die Vertretungsbehörde im Ergebnis zu Recht: Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich zweifelsfrei,
die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung der Vertretungsbehörde über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer nach § 35 AsylG 2005 bereits volljährig war. Die unbestrittenermaßen am XXXX geborene Bezugsperson hat die Volljährigkeit am XXXX , somit vor Entscheidung der ÖB Damaskus über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer (Anm.: 16.02.2018) erreicht, womit der Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht erfüllt ist (zu den Geschwistern der Bezugsperson siehe unten). Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt sich zweifelsfrei,
die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung der Vertretungsbehörde über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer nach Paragraph 35, AsylG 2005 bereits volljährig war. Die unbestrittenermaßen am römisch 40 geborene Bezugsperson hat die Volljährigkeit am römisch 40 , somit vor Entscheidung der ÖB Damaskus über die Einreiseanträge der Beschwerdeführer Anmerkung, 16.02.2018) erreicht, womit der Familienangehörigenbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht erfüllt ist (zu den Geschwistern der Bezugsperson siehe unten). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig wird (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254 und die in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10 und vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430). In den beiden zuletzt zitierten Erkenntnissen hat der VwGH zudem festgehalten,
sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom 12.04.2018 in der Rs C-550/16 im Hinblick auf den dortigen - nicht vergleichbaren - Ausgangssachverhalt,
der Asylwerber während des Asylverfahrens die Volljährigkeit erreicht hat, keine abweichende Beurteilung ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig wird vergleiche VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254 und die in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10 und vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430). In den beiden zuletzt zitierten Erkenntnissen hat der VwGH zudem festgehalten,
sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom 12.04.2018 in der Rs C-550/16 im Hinblick auf den dortigen - nicht vergleichbaren - Ausgangssachverhalt,
der Asylwerber während des Asylverfahrens die Volljährigkeit erreicht hat, keine abweichende Beurteilung ergibt. War somit, wie im konkreten Fall, die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Einreiseanträge zweifellos (und auch im Verfahren nicht bestritten) nicht mehr minderjährig, sind die Eltern der Bezugsperson (dh. gegenständlich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin) nicht als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 anzusehen. War somit, wie im konkreten Fall, die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Einreiseanträge zweifellos (und auch im Verfahren nicht bestritten) nicht mehr minderjährig, sind die Eltern der Bezugsperson (dh. gegenständlich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin) nicht als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 anzusehen. Was die Geschwister der in Österreich lebenden Bezugsperson (hier die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) betrifft, so handelt es sich bei diesen weder um einen Elternteil oder Ehegatten, noch um ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005, sodass auch diese vom maßgeblichen Familienangehörigenbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 nicht erfasst werden. So hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, bestätigt,
aufgrund des – insoweit von vornherein als klar einzustufenden – Gesetzeswortlautes Geschwister nicht als Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gelten. Was die Geschwister der in Österreich lebenden Bezugsperson (hier die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) betrifft, so handelt es sich bei diesen weder um einen Elternteil oder Ehegatten, noch um ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, sodass auch diese vom maßgeblichen Familienangehörigenbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 nicht erfasst werden. So hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, bestätigt,
aufgrund des – insoweit von vornherein als klar einzustufenden – Gesetzeswortlautes Geschwister nicht als Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 gelten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung weiters bereits darauf hingewiesen hat, stellt die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und diesen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck wird aber – beispielsweise – nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig gewordenen Schutzberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet würde, da diese bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen würden. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich daher (etwa) in einer solchen Konstellation von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen eines Fremden auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn zu entsprechen. Es ist auf andere – im NAG und im Fremdenpolizeigesetz 2005 eröffnete – Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Erteilung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, 0254).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung weiters bereits darauf hingewiesen hat, stellt die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und diesen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck wird aber – beispielsweise – nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig gewordenen Schutzberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet würde, da diese bei Beantragung des internationalen Schutzes nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 unterliegen würden. Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 erweist sich daher (etwa) in einer solchen Konstellation von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen eines Fremden auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn zu entsprechen. Es ist auf andere – im NAG und im Fremdenpolizeigesetz 2005 eröffnete – Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Erteilung von entsprechenden Einreisetiteln zu verweisen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, 0254). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2015 zu E 360-361/2015-21, keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Eigenschaft der Beschwerdeführer als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 gesehen.Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2015 zu E 360-361/2015-21, keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf eine im Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegende Eigenschaft der Beschwerdeführer als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 gesehen. Nach dem Gesagten erweisen sich die Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 im vorliegenden Fall von vornherein als ungeeignetes Instrument, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn bzw. Bruder zu entsprechen. Die Beschwerdeführer sind vielmehr auf die anderen im NAG und FPG vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung entsprechender Einreisetitel zu verweisen. Nach dem Gesagten erweisen sich die Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 im vorliegenden Fall von vornherein als ungeeignetes Instrument, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn bzw. Bruder zu entsprechen. Die Beschwerdeführer sind vielmehr auf die anderen im NAG und FPG vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung und der Ausstellung entsprechender Einreisetitel zu verweisen. Die abweisenden Entscheidungen der Vertretungsbehörde wurden nach dem Gesagten zu Recht mit der, während der Einreiseverfahren nach § 35 AsylG 2005 eingetretenen, Volljährigkeit der Bezugsperson begründet. Die abweisenden Entscheidungen der Vertretungsbehörde wurden nach dem Gesagten zu Recht mit der, während der Einreiseverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 eingetretenen, Volljährigkeit der Bezugsperson begründet. Anzumerken ist,
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und
die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen,
EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art. 8 EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl. VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008). Die - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor,
in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt,
der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat,
1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "
er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist,
die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen,
Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Anzumerken ist,
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und
die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen,
, EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Artikel 8, EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum vergleiche VfSlg 17.013 aus 2003, und 18.613 aus 2008,). Die - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor,
in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt,
der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat,
c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "
er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist,
die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen,
Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W185.2199462.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.