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{'item': 'W195 2216903-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlW195 2216903-1 Spruch, W195 2216903-1/27Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: Zu A) Berichtigung:

  1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
  2. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (in Folge: AVG), der gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Zur Reichweite der Berichtigungsbefugnis siehe den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.1.2017 im Verfahren Ro 2016/11/003-5, der sich zwar auf § 43 Abs. 7 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, stützt; allerdings ist die leg.cit. (in der relevanten Passage) wortgleich zu § 62 Abs. 4 AVG und daher ist die zitierte Rechtsprechung übertragbar.Zur Reichweite der Berichtigungsbefugnis siehe den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.1.2017 im Verfahren Ro 2016/11/003-5, der sich zwar auf Paragraph 43, Absatz 7, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, stützt; allerdings ist die leg.cit. (in der relevanten Passage) wortgleich zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG und daher ist die zitierte Rechtsprechung übertragbar.
  3. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Erkenntnis vom 05.02.
  4. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführervertreter Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner, Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte am 05.02.2021 zugestellt. Durch die telefonische Bekanntgabe des Beschwerdeführervertreters durch einen Aktenvermerk festgehalten unter W195 2216903-1/25 wurde ein Ersuchen auf Korrektur gestellt. Nach Prüfung auf Fehlern im Erkenntnis wurde festgestellt, dass dem Ersuchen stattgegeben werden kann und hat richtig zu lauten: „Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner, Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2021 zu Recht erkannt:“„Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner, Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2021 zu Recht erkannt:“ Die Unrichtigkeit von Schreibfehlers im Hinblick auf den Namen „ XXXX “ ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des Erkenntnisses vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung über einen Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.01.2017 im Verfahren Ro 2016/11/003-5 spruchgemäß zu entscheiden ist. Die Unrichtigkeit von Schreibfehlers im Hinblick auf den Namen „ römisch 40 “ ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des Erkenntnisses vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung über einen Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.01.2017 im Verfahren , Ro 2016/11/003-5 spruchgemäß zu entscheiden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2216903.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.