B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Schreiben vom XXXX stellten XXXX (Beschwerdeführerin 1, BF°1) und XXXX (Beschwerdeführerin 2, BF°2) beim Bundesministerium für Finanzen als zuständige Registerbehörde
dem Wirtschaftliche Eigentümer Register Gesetz (in Folge kurz WiEReG), den Antrag auf Einschränkung der Einsicht
EReG, da die Daten über die Beschwerdeführerinnen in Auszügen des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer für die XXXX nicht mehr angezeigt werden sollten. Die BF 1 sei Begünstigte der XXXX , mit Sitz in XXXX und der Geschäftsanschrift XXXX (in der Folge XXXX ). Die BF°1 sei in der Vergangenheit Opfer einer Straftat geworden, da in ihre Privatwohnung eingebrochen worden sei und unter anderem sämtlicher Familienschmuck gestohlen worden sei. Die BF°1 habe daher ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse an der Einschränkung der Einsicht
EReG auf Grund der Tatsache, dass sie bereits in der Vergangenheit Opfer einer Straftat geworden sei. Die BF°2 sei die Mutter der Erstantragstellerin, somit eine nahe Angehörige
EReG und habe auch sie ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse an der Einschränkung der Einsicht aus den genannten Gründen. Sie fürchte sich selbst Opfer einer Straftat zu werden, auch in Hinblick auf ihr fortgeschrittenes Alter sowie in Bezug auf den Umstand, dass sie verwitwet sei.römisch eins.1. Mit Schreiben vom römisch 40 stellten römisch 40 (Beschwerdeführerin 1, BF°1) und römisch 40 (Beschwerdeführerin 2, BF°2) beim Bundesministerium für Finanzen als zuständige Registerbehörde
dem Wirtschaftliche Eigentümer Register Gesetz (in Folge kurz WiEReG), den Antrag auf Einschränkung der Einsicht
Paragraph 10 a, WiEReG, da die Daten über die Beschwerdeführerinnen in Auszügen des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer für die römisch 40 nicht mehr angezeigt werden sollten. Die BF 1 sei Begünstigte der römisch 40 , mit Sitz in römisch 40 und der Geschäftsanschrift römisch 40 (in der Folge römisch 40 ). Die BF°1 sei in der Vergangenheit Opfer einer Straftat geworden, da in ihre Privatwohnung eingebrochen worden sei und unter anderem sämtlicher Familienschmuck gestohlen worden sei. Die BF°1 habe daher ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse an der Einschränkung der Einsicht
Paragraph 10 a, Absatz 2, WiEReG auf Grund der Tatsache, dass sie bereits in der Vergangenheit Opfer einer Straftat geworden sei. Die BF°2 sei die Mutter der Erstantragstellerin, somit eine nahe Angehörige
Paragraph 10 a, Absatz 2, WiEReG und habe auch sie ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse an der Einschränkung der Einsicht aus den genannten Gründen. Sie fürchte sich selbst Opfer einer Straftat zu werden, auch in Hinblick auf ihr fortgeschrittenes Alter sowie in Bezug auf den Umstand, dass sie verwitwet sei. I.2. Daraufhin informierte das BMF als Registerbehörde die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom XXXX über die vorübergehende Einschränkung der Einsicht
EReG 2018, da der Antrag nicht offenkundig unbegründet eingebracht worden sei. römisch eins.2. Daraufhin informierte das BMF als Registerbehörde die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom römisch 40 über die vorübergehende Einschränkung der Einsicht
Paragraph 10 a, Absatz 3, WiEReG 2018, da der Antrag nicht offenkundig unbegründet eingebracht worden sei. I.2. Mit Bescheid vom XXXX wies das BMF als Registerbehörde den Antrag auf Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen
EReG für die BF°1 als Begünstigte sowie für die BF°2 als Stifterin und Begünstigte der XXXX
EReG ab und hob die Verfügung der Einschränkung der Einsicht auf. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der durchschnittliche wirtschaftliche Eigentümer in vergleichbarer Position eine generell abstrakte Rechtsfigur sei, durch die berücksichtigt werden sollte, dass eine gewisse gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung naturgemäß Risiken mit sich bringe und daher Tatsachen vorliegen müssten, die eben typischerweise nicht bei einem durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümer in vergleichbarer Position vorliegen würden. Bei der dargelegten Straftat handle es sich um einen Einbruchdiebstahl
GB und sei dieser nicht geeignet eine Gefährdung im Hinblick auf die in § 10a Abs. 2 Z 1 bis 4 WiEReG taxativ aufgezählten Straftaten zu begründen. Der Einbruchsdiebstahl begründe somit kein überwiegend schutzwürdiges Interesse der Antragstellerinnen. Sollte zumindest ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden können, so bestehe die Möglichkeit der Beantragung einer Auskunftssperre
Meldegesetz. Bei Vorliegen einer Auskunftssperre enthalte der Auszug anstelle der Angaben der Wohnsitze, nur die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befinde.römisch eins.2. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BMF als Registerbehörde den Antrag auf Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen
Paragraph 10 a, WiEReG für die BF°1 als Begünstigte sowie für die BF°2 als Stifterin und Begünstigte der römisch 40
Paragraph 10 a, Absatz 3, WiEReG ab und hob die Verfügung der Einschränkung der Einsicht auf. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der durchschnittliche wirtschaftliche Eigentümer in vergleichbarer Position eine generell abstrakte Rechtsfigur sei, durch die berücksichtigt werden sollte, dass eine gewisse gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung naturgemäß Risiken mit sich bringe und daher Tatsachen vorliegen müssten, die eben typischerweise nicht bei einem durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümer in vergleichbarer Position vorliegen würden. Bei der dargelegten Straftat handle es sich um einen Einbruchdiebstahl
Paragraph 129, StGB und sei dieser nicht geeignet eine Gefährdung im Hinblick auf die in Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 WiEReG taxativ aufgezählten Straftaten zu begründen. Der Einbruchsdiebstahl begründe somit kein überwiegend schutzwürdiges Interesse der Antragstellerinnen. Sollte zumindest ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden können, so bestehe die Möglichkeit der Beantragung einer Auskunftssperre
Meldegesetz. Bei Vorliegen einer Auskunftssperre enthalte der Auszug anstelle der Angaben der Wohnsitze, nur die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befinde. I.3. Gegen den abweisenden Bescheid des Antrages richtet sich die von den Beschwerdeführerinnen gegenständlich erhobene Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass auf Grund der Formulierung des § 10a Abs. 2 WiEReG jedenfalls dann ein unverhältnismäßiges Risiko vorliege, wenn es in der Vergangenheit bereits zu Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige gekommen sei. Es sei dann in diesem Fall nicht erforderlich, dass „aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht“. Somit sei es gesetzlich geboten, dass bei Vorliegen einer Straftat in der Vergangenheit die Beschränkung der Einsicht bewilligt werde. Das Gesetz spreche an der Stelle allgemein von „Straftaten“ und stelle keine weiteren Anforderungen auf. Im Unterschied zu den in Abs. 1 explizit aufgezählten Straftaten sei hier aber erforderlich, dass diese Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt oder angedroht worden seien. Nicht erforderlich sei es daher, dass es sich bei den begangenen Straftaten, um eine besonders schwere Straftat
EReG handle, da sonst die Erwähnung bereits verübter Straftaten unter Umständen sinnlos wäre. Das Gesetz fordere auch keine Prüfung der „Geeignetheit“ dieser Straftaten in Bezug auf ein Risiko, Opfer der aufgezählten Straftaten zu werden. Die Registerbehörde verkenne die gesetzliche Grundlage und in der Begründung für die Ablehnung werde ausgeführt, dass ein Einbruchsdiebstahl
GB nicht geeignet sei eine aufgezählte Straftat zu begründen. Ergänzend ist auszuführen, dass § 10a WiEReG den Zweck verfolge, wirtschaftliche Eigentümer präventiv vor Straftaten zu schützen. Der Gesetzgeber habe folglich erkannt und entsprechend berücksichtigt, dass das Register an sich zu einer erhöhten Gefährdungslage von wirtschaftlichen Eigentümern führen könne. Der § 10a WiEReG wäge somit die Interessen der wirtschaftlichen Eigentümer mit dem öffentlichen Interesse an einem vollständig einsehbaren Registerstand ab. Es sei auch zu erwähnen, dass die Bewilligung des Antrages nicht zu einer Befreiung des Eintrages in das Register führe, sondern nur die Einsicht eingeschränkt werde und in keiner Weise die Funktionsfähigkeit des Registers beeinträchtige. Darüber hinaus erfolge durch die mit 10.01.2020 ermöglichte öffentliche Einsicht ein gravierender Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Datenschutz. Das Risiko liege primär in der Möglichkeit der Identifizierung der Person sowie der damit verbundenen Zuordnung zu einem (vermögenden Rechtsträger). Dass die genaue Adresse nicht sichtbar sein werde, sei dabei nur eine geringfügige Entschärfung, zumal eine Adresse auch anderweitig ermittelbar sei. Es sei jedoch in diesem Zusammenhang kein öffentliches Interesse an diesen Daten erkennbar, das gegenüber dem persönlichen Grundrecht auf Datenschutz höher einzustufen wäre: Es erfordere die zukünftige öffentliche Einsicht bei einer Interessensabwägung noch stärker die Interessen der wirtschaftlichen Eigentümer in den Blick zu nehmen. Andererseits wäre bereits die zugrundeliegende Bestimmung des WiEReG als Rechtsgrundlage iSd Art 6 Abs 1 lit c Datenschutzgrundverordnung untauglich, da sie nicht mit den Erfordernissen des Art. 6 Abs. 3 DSGVO vereinbar sei. Darüber hinaus seien auch Verfahrensvorschriften verletzt worden, da die Registerbehörde es rechtswidriger Weise unterlassen habe eine ausreichende Begründung des Bescheids vorzunehmen.römisch eins.3. Gegen den abweisenden Bescheid des Antrages richtet sich die von den Beschwerdeführerinnen gegenständlich erhobene Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass auf Grund der Formulierung des Paragraph 10 a, Absatz 2, WiEReG jedenfalls dann ein unverhältnismäßiges Risiko vorliege, wenn es in der Vergangenheit bereits zu Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige gekommen sei. Es sei dann in diesem Fall nicht erforderlich, dass „aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht“. Somit sei es gesetzlich geboten, dass bei Vorliegen einer Straftat in der Vergangenheit die Beschränkung der Einsicht bewilligt werde. Das Gesetz spreche an der Stelle allgemein von „Straftaten“ und stelle keine weiteren Anforderungen auf. Im Unterschied zu den in Absatz eins, explizit aufgezählten Straftaten sei hier aber erforderlich, dass diese Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt oder angedroht worden seien. Nicht erforderlich sei es daher, dass es sich bei den begangenen Straftaten, um eine besonders schwere Straftat
Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 WiEReG handle, da sonst die Erwähnung bereits verübter Straftaten unter Umständen sinnlos wäre. Das Gesetz fordere auch keine Prüfung der „Geeignetheit“ dieser Straftaten in Bezug auf ein Risiko, Opfer der aufgezählten Straftaten zu werden. Die Registerbehörde verkenne die gesetzliche Grundlage und in der Begründung für die Ablehnung werde ausgeführt, dass ein Einbruchsdiebstahl
Paragraph 129, StGB nicht geeignet sei eine aufgezählte Straftat zu begründen. Ergänzend ist auszuführen, dass Paragraph 10 a, WiEReG den Zweck verfolge, wirtschaftliche Eigentümer präventiv vor Straftaten zu schützen. Der Gesetzgeber habe folglich erkannt und entsprechend berücksichtigt, dass das Register an sich zu einer erhöhten Gefährdungslage von wirtschaftlichen Eigentümern führen könne. Der Paragraph 10 a, WiEReG wäge somit die Interessen der wirtschaftlichen Eigentümer mit dem öffentlichen Interesse an einem vollständig einsehbaren Registerstand ab. Es sei auch zu erwähnen, dass die Bewilligung des Antrages nicht zu einer Befreiung des Eintrages in das Register führe, sondern nur die Einsicht eingeschränkt werde und in keiner Weise die Funktionsfähigkeit des Registers beeinträchtige. Darüber hinaus erfolge durch die mit 10.01.2020 ermöglichte öffentliche Einsicht ein gravierender Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Datenschutz. Das Risiko liege primär in der Möglichkeit der Identifizierung der Person sowie der damit verbundenen Zuordnung zu einem (vermögenden Rechtsträger). Dass die genaue Adresse nicht sichtbar sein werde, sei dabei nur eine geringfügige Entschärfung, zumal eine Adresse auch anderweitig ermittelbar sei. Es sei jedoch in diesem Zusammenhang kein öffentliches Interesse an diesen Daten erkennbar, das gegenüber dem persönlichen Grundrecht auf Datenschutz höher einzustufen wäre: Es erfordere die zukünftige öffentliche Einsicht bei einer Interessensabwägung noch stärker die Interessen der wirtschaftlichen Eigentümer in den Blick zu nehmen. Andererseits wäre bereits die zugrundeliegende Bestimmung des WiEReG als Rechtsgrundlage iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera c, Datenschutzgrundverordnung untauglich, da sie nicht mit den Erfordernissen des Artikel 6, Absatz 3, DSGVO vereinbar sei. Darüber hinaus seien auch Verfahrensvorschriften verletzt worden, da die Registerbehörde es rechtswidriger Weise unterlassen habe eine ausreichende Begründung des Bescheids vorzunehmen. I.
Absatz 2 voraus, dass ein unverhältnismäßiges Risiko bestehe, Opfer einer der in Absatz 2 Ziffer 1 bis Ziffer 4 WiEReG genannten Straftaten zu werden. Diese Straftaten wären solche, die sich gegen die Person des wirtschaftlichen Eigentümers richten. Es handle sich hierbei um den Betrug, gem. §§ 146-148 StGB, bei dem das Opfer getäuscht werde, sowie einer Entführung des Opfers
GB, sowie um eine strafbare Handlung gegen Leib oder Leben oder einer Nötigung oder einer gefährlichen Drohung. Im Gesetz werde weiter ausgeführt, dass, wenn eine Straftat in der Vergangenheit begangen wurde, dies als Indiz zu werten sei, dass eine erhöhte Gefahr für den wirtschaftlichen Eigentümer bestehe, Opfer eines der genannten Delikte zu werden. Es stelle sich berechtigterweise die Frage, wie der hier verwendete Begriff „Straftat“ zu interpretieren sei. Würde man davon ausgehen, dass jegliche Straftat im Sinne des StGB und anderer Strafgesetze geeignet sei, eine solche Gefahr zu begründen, würde dies zu einer extrem weitreichenden Möglichkeit der Einschränkung der Einsicht führen. Im Sinne einer teleologischen Interpretation werde man daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Begriff „Straftat“ nur die in Z 1 bis Z 4 genannten Straftaten umfasse. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Kriminalitätsstatistik für das Jahr 2018 rund 400.000 Straftaten ausweise, von denen rund 60.000 auf den Themenkomplex Diebstähle durch Einbruch oder mit Waffengewalt zurückzuführen sind. Diesen Argumenten widersprach die belangte Behörde: Gem. Paragraph 10 a, WiEReG Absatz eins, sei eine Interessensabwägung vorzunehmen. Nur wenn im Einzelfall überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers vorlägen, sei die Einschränkung vorzuziehen. Solche Interessen setzen
Absatz 2 voraus, dass ein unverhältnismäßiges Risiko bestehe, Opfer einer der in Absatz 2 Ziffer 1 bis Ziffer 4 WiEReG genannten Straftaten zu werden. Diese Straftaten wären solche, die sich gegen die Person des wirtschaftlichen Eigentümers richten. Es handle sich hierbei um den Betrug, gem. Paragraphen 146 -, 148, StGB, bei dem das Opfer getäuscht werde, sowie einer Entführung des Opfers
Paragraph 102, oder einer Erpressung gem. Paragraph 144 und Paragraph 145, StGB, sowie um eine strafbare Handlung gegen Leib oder Leben oder einer Nötigung oder einer gefährlichen Drohung. Im Gesetz werde weiter ausgeführt, dass, wenn eine Straftat in der Vergangenheit begangen wurde, dies als Indiz zu werten sei, dass eine erhöhte Gefahr für den wirtschaftlichen Eigentümer bestehe, Opfer eines der genannten Delikte zu werden. Es stelle sich berechtigterweise die Frage, wie der hier verwendete Begriff „Straftat“ zu interpretieren sei. Würde man davon ausgehen, dass jegliche Straftat im Sinne des StGB und anderer Strafgesetze geeignet sei, eine solche Gefahr zu begründen, würde dies zu einer extrem weitreichenden Möglichkeit der Einschränkung der Einsicht führen. Im Sinne einer teleologischen Interpretation werde man daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Begriff „Straftat“ nur die in Ziffer eins bis Ziffer 4, genannten Straftaten umfasse. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Kriminalitätsstatistik für das Jahr 2018 rund 400.000 Straftaten ausweise, von denen rund 60.000 auf den Themenkomplex Diebstähle durch Einbruch oder mit Waffengewalt zurückzuführen sind. Zu beachten sei auch, dass es sich beim § 10a WiEReG um eine Umsetzung des Art. 30 Absatz°9 der Richtlinie EU 2015/849, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, handle. Es sei daher auf eine richtlinienkonforme Interpretation zu achten. Dieser Absatz°9 sieht eine Einschränkung der Einsicht nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen, nach nationalem Rechts festzulegenden Umständen, die den wirtschaftlichen Eigentümer einem unverhältnismäßigen Risiko im Hinblick auf die in § 10 a Absatz 2 Ziffer 1 bis Ziffer 4 genannten Straftaten aussetzen würde, vor. Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation müsse daher der Begriff Straftat eng ausgelegt werden, da man ansonsten zu einer richtlinienwidrigen Umsetzung in §°10a WiEReG kommen würde. Im Sinne dieser Auslegung würde beispielsweise eine Entführung in der Vergangenheit darauf hindeuten, dass sich gerade das Risiko Opfer einer der genannten Straftaten zu werden, bereits verwirklicht habe und daher jedenfalls auch davon auszugehen sei, dass ein solches Risiko unverhältnismäßig wäre. Bei anderen als in Absatz 2 Ziffer 1 bis Ziffer 4 genannten Delikten könne davon nicht ausgegangen werden. Bei der öffentlichen Einsicht könnten die wirtschaftlichen Eigentümer nur dann abgefragt werden, wenn die genaue Stammzahl, d.h. Firmenbuchnummer oder der genaue Wortlaut des Namens des Rechtsträgers bekannt sei. Zudem würden bei der öffentlichen Einsicht Zahlungsdaten erfasst werden, weswegen diese nicht anonym sei. Eine Gefährdung könne daher typischerweise am ehesten bei Vermögen auftreten, die gemeinhin bekannt sind, etwa bei in der Öffentlichkeit stehenden Unternehmen, mit einem hohen Bekanntheitsgrad und einem hohen nach außen hin wahrgenommenen Vermögen. Ein solcher Status sei im Verfahren nicht vorgebracht worden, weswegen auch aus diesem Grund keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen vorlägen, weswegen die belangte Behörde von der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausgehe. Zu beachten sei auch, dass es sich beim Paragraph 10 a, WiEReG um eine Umsetzung des Artikel 30, Absatz°9 der Richtlinie EU 2015/849, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, handle. Es sei daher auf eine richtlinienkonforme Interpretation zu achten. Dieser Absatz°9 sieht eine Einschränkung der Einsicht nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen, nach nationalem Rechts festzulegenden Umständen, die den wirtschaftlichen Eigentümer einem unverhältnismäßigen Risiko im Hinblick auf die in Paragraph 10, a Absatz 2 Ziffer 1 bis Ziffer 4 genannten Straftaten aussetzen würde, vor. Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation müsse daher der Begriff Straftat eng ausgelegt werden, da man ansonsten zu einer richtlinienwidrigen Umsetzung in §°10a WiEReG kommen würde. Im Sinne dieser Auslegung würde beispielsweise eine Entführung in der Vergangenheit darauf hindeuten, dass sich gerade das Risiko Opfer einer der genannten Straftaten zu werden, bereits verwirklicht habe und daher jedenfalls auch davon auszugehen sei, dass ein solches Risiko unverhältnismäßig wäre. Bei anderen als in Absatz 2 Ziffer 1 bis Ziffer 4 genannten Delikten könne davon nicht ausgegangen werden. Bei der öffentlichen Einsicht könnten die wirtschaftlichen Eigentümer nur dann abgefragt werden, wenn die genaue Stammzahl, d.h. Firmenbuchnummer oder der genaue Wortlaut des Namens des Rechtsträgers bekannt sei. Zudem würden bei der öffentlichen Einsicht Zahlungsdaten erfasst werden, weswegen diese nicht anonym sei. Eine Gefährdung könne daher typischerweise am ehesten bei Vermögen auftreten, die gemeinhin bekannt sind, etwa bei in der Öffentlichkeit stehenden Unternehmen, mit einem hohen Bekanntheitsgrad und einem hohen nach außen hin wahrgenommenen Vermögen. Ein solcher Status sei im Verfahren nicht vorgebracht worden, weswegen auch aus diesem Grund keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen vorlägen, weswegen die belangte Behörde von der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausgehe. Vom VP nachgefragt, wie die BF die taxative Aufzählung in den Ziffern 1 bis 4 bewerten würde und ob die Argumentation der BF hinsichtlich Vermögensdelikte nicht letztlich zu einer generellen Ausnahme im Sinne des §10a WiEReG führen würde, meinte die BF, dass statistische Daten nicht weiterhelfen würden, weil nicht jeder, der Opfer einer Vermögensstraftat wurde, und somit Teil dieser Statistik ist, auch zugleich wirtschaftlicher Eigentümer sei. Nur weil möglicherweise einer erhöhten Anzahl von Personen eine Einschränkung zu bewilligen wäre, könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Vermögensstraftat, wie ein Einbruchsdiebstahl, nicht ausreichend sei. Bei den Vermögensstraftaten wäre auch zu differenzieren, es wäre etwa ein Einbruchsdiebstahl nicht mit einem Diebstahl auf der Straße zu vergleichen. Ein Einbruchsdiebstahl zeichne sich durch einen besonderen Unrechtsgehalt aus, weil es zu einem massiven Eingriff in die Privatsphäre komme. Aus den taxativen Straftaten, die in §10a Absatz 2 aufgezählt sind, wäre nicht ableitbar, dass die in Absatz 2 später genannte Straftat nur eine solche der Ziffer 1 bis 4 sein kann. Es wäre geradezu absurd, denke man beispielsweise an den aufgezählten Mord: hier komme jede Einschränkung der Einsicht zu spät, und eine Antragstellung sei gar nicht mehr möglich (abgesehen von den Angehörigen). Die taxative Aufzählung sage auch noch nichts darüber aus, wie der Weg zum erhöhten Risiko einer solchen Straftat anzunehmen sei. Auch andere Straftaten könnten geeignet sein, um im Hinblick auf die taxativ aufgezählten Straftaten ein erhöhtes Risiko zu zeigen. Dies stünde auch nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der Geldwäsche-Richtlinien. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten, dass das geforderte Risiko als unverhältnismäßig anzusehen sei, wenn insbesondere Straftaten in der Vergangenheit passiert wären. Es werden keine weiteren Anforderungen an diese Straftat gestellt. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass zu dem genannten „Ist“ in der taxativen Aufzählung diesbezüglich erhöhte Anforderungen an die Interpretation des Begriffs „Straftat“ zu stellen sei, um eine richtlinienkonforme Interpretation zu ermöglichen. Es sei zu bedenken, dass die Bestimmung lautet: Wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat gegen den wirtschaftlichen Eigentümer auf Grund von Tatsachen deutlich höher erscheint, und dieser Begriff Straftat kann sich nur auf die Ziffern 1 bis 4 beziehen, weil es genau um die Eintrittswahrscheinlichkeit der in den Ziffern 1 bis 4 genannten Straftaten handle. Daher müsse auch die 2. Nennung des Begriffs Straftaten im weiteren Satzteil auch im Sinne der Ziffern 1 bis 4 verstanden werden, denn es soll ja genau die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat im Sinne der Ziffern 1 bis 4 untersucht werden und der vom Gesetzgeber zweimal verwendete Begriff Straftat sollte beide Male dieselbe Bedeutung haben. Dieser Ansicht widersprach die Vertreterin der BF dahingehend, dass sich dies nicht daraus ableiten ließe. Die zweite Nennung von Straftaten müsse sich nicht zwingend auf die Straftaten nach Ziffer 1 bis 4 beziehen. Die belangte Behörde replizierte hinsichtlich des konkreten Einzelfalles, dass das Delikt des Einbruchs ein Delikt sei, bei dem die Täter oftmals das Objekt auf Grund der besonderen örtlichen Gegebenheiten auswählten. Es sei daher unabhängig von einem Eintrag in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, zumal in der öffentlichen Einsicht keine Adressen ersichtlich seien und überdies im gegenständlichen Fall bei dem Register-Auszug der XXXX die Adresse der beiden Antragstellerinnen nicht sichtbar sei, auf Grund einer Auskunftssperre
Meldegesetz, dies für alle Verpflichteten und für alle Behörden.Die belangte Behörde replizierte hinsichtlich des konkreten Einzelfalles, dass das Delikt des Einbruchs ein Delikt sei, bei dem die Täter oftmals das Objekt auf Grund der besonderen örtlichen Gegebenheiten auswählten. Es sei daher unabhängig von einem Eintrag in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, zumal in der öffentlichen Einsicht keine Adressen ersichtlich seien und überdies im gegenständlichen Fall bei dem Register-Auszug der römisch 40 die Adresse der beiden Antragstellerinnen nicht sichtbar sei, auf Grund einer Auskunftssperre
Meldegesetz, dies für alle Verpflichteten und für alle Behörden. Die Vertreterin der BF bestätigte, dass man zufällig auf Grund von örtlichen Gegebenheiten Opfer eines Einbruchsdiebstahls werden könne, das müsse jedoch nicht sein. Es könnte genauso gut sein, dass die Person gezielt im Vorfeld ausgeforscht werde. Im gegenständlichen Fall ging die BF von einer solchen gezielten Ausforschung aus. Dass die Adresse nicht sichtbar sei, auf Grund einer beschränkten Auskunft nach Meldegesetz, hieße noch nicht, dass es kein Risiko gäbe. Die Einsichtnahme in das Register ermögliche die „In-Bezugssetzung“ von vermögenden Personen/wirtschaftlichen Eigentümern zu einem Rechtsträger. Darin sei das primäre Risiko zu sehen und nicht nur in einer möglichen Sichtbarkeit der Adressen. In weiterer Folge wurde die belangte Behörde vom VR befragt, ob im Hinblick auf die Zielsetzungen der EU-Richtlinie zur Vermeidung und Erschwerung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Menschen oder Personengruppen, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betreiben, nicht auch genügend kriminelle Energie aufbringen würden, bewusst Tatbestände, die den Z 1 bis 4 entsprechen, vorzuschützen, damit sie eine Ausnahme im Sinne des § 10a WiEReG erlangen. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass Personen, die Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung betreiben, bewusst versuchen im Hintergrund zu bleiben. Gerade diese Personen würden daher keinesfalls einen Antrag an die Registerbehörde stellen, um eine Einschränkung der Einsicht zu erlangen, da sich die Registerbehörde ja dann konkret mit dem Einzelfall auseinandersetzen würde und die Registerbehörde auch verpflichtet sei, eine Verdachtsmeldung an die Geldwäsche-Meldestelle
Daher bestünde für die potentiellen Täter die hohe Gefahr, dass im Falle eines solchen Antrages Ermittlungen der Geldwäsche-Meldestelle ausgelöst werden würden. Es sei nicht anzunehmen, dass bewusst Tatbestände, die den Ziffern 1 bis 4 entsprechen, herbeigeführt oder vorgeschützt werden, um eine Einschränkung im Register gewährt zu bekommen. Dies auch unter dem Aspekt, dass diese Einschränkung nicht für Behörden und nicht für Kredit- und Finanzinstitute, sowie Notare, gelten würde. In weiterer Folge wurde die belangte Behörde vom VR befragt, ob im Hinblick auf die Zielsetzungen der EU-Richtlinie zur Vermeidung und Erschwerung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Menschen oder Personengruppen, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betreiben, nicht auch genügend kriminelle Energie aufbringen würden, bewusst Tatbestände, die den Ziffer eins bis 4 entsprechen, vorzuschützen, damit sie eine Ausnahme im Sinne des Paragraph 10 a, WiEReG erlangen. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass Personen, die Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung betreiben, bewusst versuchen im Hintergrund zu bleiben. Gerade diese Personen würden daher keinesfalls einen Antrag an die Registerbehörde stellen, um eine Einschränkung der Einsicht zu erlangen, da sich die Registerbehörde ja dann konkret mit dem Einzelfall auseinandersetzen würde und die Registerbehörde auch verpflichtet sei, eine Verdachtsmeldung an die Geldwäsche-Meldestelle
Paragraph 18, Absatz 1 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz abzugeben. Daher bestünde für die potentiellen Täter die hohe Gefahr, dass im Falle eines solchen Antrages Ermittlungen der Geldwäsche-Meldestelle ausgelöst werden würden. Es sei nicht anzunehmen, dass bewusst Tatbestände, die den Ziffern 1 bis 4 entsprechen, herbeigeführt oder vorgeschützt werden, um eine Einschränkung im Register gewährt zu bekommen. Dies auch unter dem Aspekt, dass diese Einschränkung nicht für Behörden und nicht für Kredit- und Finanzinstitute, sowie Notare, gelten würde. Nachgefragt betonte die belangte Behörde, dass die Registerbehörde nicht automatisch bei Antragstellungen
EReG Verdachtsmeldungen an die Geldwäsche-Meldestelle richte, sondern dürfe dies nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des §°16 Absatz 1 FM-GWG erfolgen.Nachgefragt betonte die belangte Behörde, dass die Registerbehörde nicht automatisch bei Antragstellungen
Paragraph 10 a, WiEReG Verdachtsmeldungen an die Geldwäsche-Meldestelle richte, sondern dürfe dies nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des §°16 Absatz 1 FM-GWG erfolgen. Näher befragt zu der vorgesehenen Art der Erhebung von Zahlungsdaten führte die belangte Behörde aus, dass die
EReG stattgegeben. römisch eins.5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.05.2020, W195 2226816-1/9E, wurde der Beschwerde Folge gegeben und dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht
Paragraph 10 a, WiEReG stattgegeben. Begründend führte das BVwG – zusammengefasst – aus, dass in Folge des nicht aufgeklärten Einbruchsdiebstahles ein erhöhtes Risiko gegeben wäre, welches die Einschränkung der Einsicht rechtfertigen würde. Die im § 10a Abs 2 WiEReG angeführten Straftaten umfassen keine taxative Aufzählung, sondern seien lediglich beispielhaft angeführt entsprechend der deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit. Der gegenständlich zu beurteilende Einbruchsdiebstahl, welcher mit Anwendung von Gewalt erfolgte, wäre darunter zu subsumieren.Begründend führte das BVwG – zusammengefasst – aus, dass in Folge des nicht aufgeklärten Einbruchsdiebstahles ein erhöhtes Risiko gegeben wäre, welches die Einschränkung der Einsicht rechtfertigen würde. Die im Paragraph 10 a, Absatz 2, WiEReG angeführten Straftaten umfassen keine taxative Aufzählung, sondern seien lediglich beispielhaft angeführt entsprechend der deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit. Der gegenständlich zu beurteilende Einbruchsdiebstahl, welcher mit Anwendung von Gewalt erfolgte, wäre darunter zu subsumieren. Gleichzeitig erkannte das BVwG eine allfällige Revision gegen sein Erkenntnis für zulässig an, weil eine Rechtsprechung des VwGH zu dieser Norm bisher nicht existierte. I.
GB ist grundsätzlich als eine ökonomisch motivierte Tat anzusehen und hat den Zweck und das Ziel sich, durch einen gewaltsamen Eingriff in den privaten Lebensbereich (hier im Konkreten: der BF°1) an fremden Eigentum zu bereichern. 1.4. Der Einbruchdiebstahl
Paragraph 129, StGB ist grundsätzlich als eine ökonomisch motivierte Tat anzusehen und hat den Zweck und das Ziel sich, durch einen gewaltsamen Eingriff in den privaten Lebensbereich (hier im Konkreten: der BF°1) an fremden Eigentum zu bereichern. 1.5. Da ein Einbruchsdiebstahl
GB gegen die BF°1 als wirtschaftliche Eigentümerin (Begünstigte) der XXXX verübt wurde, ist die BF°1 sowie die BF°2 als nahe Angehörige einem unverhältnismäßigen Risiko ausgesetzt, Opfer einer weiteren Straftat, insbesondere auch eines Betrugs, einer erpresserischen Entführung, einer Erpressung, einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben, einer Nötigung, einer gefährlichen Drohung oder beharrlichen Verfolgung
EReG zu werden. 1.5. Da ein Einbruchsdiebstahl
Paragraph 129, StGB gegen die BF°1 als wirtschaftliche Eigentümerin (Begünstigte) der römisch 40 verübt wurde, ist die BF°1 sowie die BF°2 als nahe Angehörige einem unverhältnismäßigen Risiko ausgesetzt, Opfer einer weiteren Straftat, insbesondere auch eines Betrugs, einer erpresserischen Entführung, einer Erpressung, einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben, einer Nötigung, einer gefährlichen Drohung oder beharrlichen Verfolgung
Paragraph 10 a, Absatz 2, WiEReG zu werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. Das Register soll so konzipiert werden, dass es einen idealen Ausgangspunkt für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der Kunden der Verpflichteten bietet. […] Sowohl der einfache, als auch der erweiterte Auszug werden mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehen sein und können so zum Nachweis der Anwendung der Sorgfaltspflichten aufbewahrt werden. Auf diese Weise soll der Aufwand der Verpflichteten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden deutlich reduziert werden.“Den Erläuterungen (313/ME römisch 25 . GP, 1) zum WiEReG der Regierungsvorlage ist zu entnehmen, dass „dieses Register einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten soll. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten
der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind. Das Register soll so konzipiert werden, dass es einen idealen Ausgangspunkt für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer der Kunden der Verpflichteten bietet. […] Sowohl der einfache, als auch der erweiterte Auszug werden mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehen sein und können so zum Nachweis der Anwendung der Sorgfaltspflichten aufbewahrt werden. Auf diese Weise soll der Aufwand der Verpflichteten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden deutlich reduziert werden.“ Die gegenständliche Rechtsträgerin, XXXX , fällt aufgrund ihrer Rechtsform
EReG unter das WiEReG und wurde mit Einführung des Registers in diesem erfasst. Neben den Angaben zum Rechtsträger, weist das Register sämtliche direkte wirtschaftliche Eigentümer sowie auch deren Art der Beziehung zur Privatstiftung aus. Die BF°1 scheint als Begünstigte, die BF°2 als Stifterin und Begünstigte auf. Als weitere Daten werden Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft und Adresse der BF angezeigt. Einsicht der Daten können die in § 12 WiEReG aufgezählten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse bzw. Aufsicht, die in § 9 WiEReG aufgezählten Verpflichteten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden und
EReG auch die Allgemeinheit, sohin jedermann, nehmen. Letztere haben einen öffentlichen Auszug gegen Entgelt bei der Registerbehörde anzufordern, der jedoch nicht sämtliche Daten der BF enthält, sondern lediglich den Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und das Wohnsitzland.
EReG wird auch die Angabe der Funktion der BF im Zusammenhang mit dem Rechtsträger, sohin Stifterin und Begünstigte. Die gegenständliche Rechtsträgerin, römisch 40 , fällt aufgrund ihrer Rechtsform
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12, WiEReG unter das WiEReG und wurde mit Einführung des Registers in diesem erfasst. Neben den Angaben zum Rechtsträger, weist das Register sämtliche direkte wirtschaftliche Eigentümer sowie auch deren Art der Beziehung zur Privatstiftung aus. Die BF°1 scheint als Begünstigte, die BF°2 als Stifterin und Begünstigte auf. Als weitere Daten werden Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft und Adresse der BF angezeigt. Einsicht der Daten können die in Paragraph 12, WiEReG aufgezählten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse bzw. Aufsicht, die in Paragraph 9, WiEReG aufgezählten Verpflichteten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden und
Paragraph 10, WiEReG auch die Allgemeinheit, sohin jedermann, nehmen. Letztere haben einen öffentlichen Auszug gegen Entgelt bei der Registerbehörde anzufordern, der jedoch nicht sämtliche Daten der BF enthält, sondern lediglich den Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und das Wohnsitzland.
Paragraph 10, Ziffer 2, Litera c, WiEReG wird auch die Angabe der Funktion der BF im Zusammenhang mit dem Rechtsträger, sohin Stifterin und Begünstigte. In Bezug auf eine Einschränkung des Registers lauten die Art. 30 Abs. 9 sowie Art. 31 Abs. 7a idF der Richtlinie 2018/843 wie folgt:In Bezug auf eine Einschränkung des Registers lauten die Artikel 30, Absatz 9, sowie Artikel 31, Absatz 7 a, in der Fassung der Richtlinie 2018/843 wie folgt: „Für außergewöhnliche nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Zugang zu einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden […]. Die
Unterabsatz 1 gewährten Ausnahmen gelten nicht für Kredit- und Finanzinstitute sowie Verpflichtete
Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, wenn es sich dabei um öffentliche Bedienstete handelt. Beschließt ein Mitgliedstaat eine Ausnahme
Unterabsatz 1, schränkt er den Zugang der zuständigen Behörden und der zentralen Meldestellen zu den Informationen nicht ein.“ Vom österreichischen Gesetzgeber wurden Artikel 30 Abs. 9 sowie Artikel 31 Abs. 7a der Richtlinie 2018/843 mit dem § 10a WiEReG folgendermaßen umgesetzt:Vom österreichischen Gesetzgeber wurden Artikel 30 Absatz 9, sowie Artikel 31 Absatz 7 a, der Richtlinie 2018/843 mit dem Paragraph 10 a, WiEReG folgendermaßen umgesetzt: „Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen § 10a.
1 Z 3 bis 6 und 8 bis 15 nicht angezeigt werden, wenn dieser nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen (Einschränkung der Einsicht). Im Antrag sind die Rechtsträger zu bezeichnen, bei denen die Einsicht eingeschränkt werden soll. Die Einschränkung der Einsicht bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger die Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht angezeigt werden und stattdessen auf die Einschränkung der Einsicht
diesem Paragrafen hingewiesen wird.Paragraph 10 a,
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und 8 bis 15 nicht angezeigt werden, wenn dieser nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen (Einschränkung der Einsicht). Im Antrag sind die Rechtsträger zu bezeichnen, bei denen die Einsicht eingeschränkt werden soll. Die Einschränkung der Einsicht bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger die Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht angezeigt werden und stattdessen auf die Einschränkung der Einsicht
diesem Paragrafen hingewiesen wird.
GB,1. eines Betrugs
Paragraph 146 bis 148 StGB, 2. einer erpresserischen Entführung
GB oder einer Erpressung
GB,2. einer erpresserischen Entführung
Paragraph 102, StGB oder einer Erpressung
Paragraph 144 und Paragraph 145, StGB, 3. einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben
GB oder3. einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben
Paragraph 75,, Paragraph 76 und Paragraph 83 bis Paragraph 87, StGB oder 4. einer Nötigung
GB, einer gefährlichen Drohung
GB oder einer beharrlichen Verfolgung
GB.4. einer Nötigung
Paragraph 105 und Paragraph 106, StGB, einer gefährlichen Drohung
Paragraph 107, StGB oder einer beharrlichen Verfolgung
Paragraph 107 a, StGB. Überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen jedenfalls dann vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Ein Risiko ist als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat gegen den wirtschaftlichen Eigentümer aufgrund von Tatsachen deutlich höher erscheint, als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position, insbesondere weil in der Vergangenheit bereits Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt oder angedroht wurden, oder weil aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht. Der bloße Umstand, dass das wirtschaftliche Eigentum bekannt wird, stellt im Allgemeinen keine unverhältnismäßige Gefahr dar. Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben.“ Den Erläuterungen (190 der Beilagen XXVI. GP, 66) zu § 10a WiEReG ist zu entnehmen, dass „mit dieser Bestimmung das Wahlrecht zum Schutz von wirtschaftlichen Eigentümern bei einer Gefährdungslage des Art. 30 Abs. 9 und Art. 31 Abs. 7a der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, […] umgesetzt werden soll. Mit Abs. 1 werden der Umfang der Einschränkung der Einsicht und die Erforderlichkeit eines Antrages festgelegt. In Abs. 2 werden die verschiedenen schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers genannt, die eine Einschränkung der Einsicht rechtfertigen können. […] In Abs. 4 wird eine zeitliche Begrenzung der Dauer der Einschränkung der Einsicht festgelegt, die den Umstand berücksichtigt, dass eine Gefährdungslage später auch wieder wegfallen kann“.Den Erläuterungen (190 der Beilagen römisch 26 . GP, 66) zu Paragraph 10 a, WiEReG ist zu entnehmen, dass „mit dieser Bestimmung das Wahlrecht zum Schutz von wirtschaftlichen Eigentümern bei einer Gefährdungslage des Artikel 30, Absatz 9 und Artikel 31, Absatz 7 a, der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, […] umgesetzt werden soll. Mit Absatz eins, werden der Umfang der Einschränkung der Einsicht und die Erforderlichkeit eines Antrages festgelegt. In Absatz 2, werden die verschiedenen schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers genannt, die eine Einschränkung der Einsicht rechtfertigen können. […] In Absatz 4, wird eine zeitliche Begrenzung der Dauer der Einschränkung der Einsicht festgelegt, die den Umstand berücksichtigt, dass eine Gefährdungslage später auch wieder wegfallen kann“. Bei der BF°1 wurde „in der Vergangenheit“, zumindest mehr als zwei Jahre zurückliegend, ein Einbruchsdiebstahl verübt und dadurch der Tatbestand des § 129 Abs. 2 StGB verwirklicht, welcher von der BF°1 auch zur Anzeige gebracht wurde. Bei der BF°1 wurde „in der Vergangenheit“, zumindest mehr als zwei Jahre zurückliegend, ein Einbruchsdiebstahl verübt und dadurch der Tatbestand des Paragraph 129, Absatz 2, StGB verwirklicht, welcher von der BF°1 auch zur Anzeige gebracht wurde. Das geschützte Rechtsgut ist beim Diebstahl durch Einbruch zunächst jenes des Grundtatbestandes, also fremdes Vermögen. Die strengere Strafdrohung, auch bei § 129 Abs. 2 StGB, ergibt sich aus der Überlegung, dass der Täter des Diebstahls besonders hohe kriminelle Energie zeigt, wenn er einen sichernden Widerstand (Hindernis) – letztlich mit Gewalt - überwindet. Darüber hinaus gehen die EBRV 1971, 25 davon aus, dass die einzelnen Varianten der Qualifikation von der Bevölkerung besonders gefürchtet werden, weil es bei Einbruchsdiebstählen oft zu Angriffen auf Leib und Leben des Bestohlenen oder sonstiger (unbeteiligter) Personen kommt (EBRV 1971, 25). In den einzelnen Qualifikationen spielen daneben auch andere Rechtsgüter eine Rolle: So kommt in § 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 StGB der Schutz des Hausrechts sowie im letzten Fall zudem auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte (Privatsphäre) zum Ausdruck (Stricker in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 129, Rz 9f).Das geschützte Rechtsgut ist beim Diebstahl durch Einbruch zunächst jenes des Grundtatbestandes, also fremdes Vermögen. Die strengere Strafdrohung, auch bei Paragraph 129, Absatz 2, StGB, ergibt sich aus der Überlegung, dass der Täter des Diebstahls besonders hohe kriminelle Energie zeigt, wenn er einen sichernden Widerstand (Hindernis) – letztlich mit Gewalt - überwindet. Darüber hinaus gehen die EBRV 1971, 25 davon aus, dass die einzelnen Varianten der Qualifikation von der Bevölkerung besonders gefürchtet werden, weil es bei Einbruchsdiebstählen oft zu Angriffen auf Leib und Leben des Bestohlenen oder sonstiger (unbeteiligter) Personen kommt (EBRV 1971, 25). In den einzelnen Qualifikationen spielen daneben auch andere Rechtsgüter eine Rolle: So kommt in Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB der Schutz des Hausrechts sowie im letzten Fall zudem auch der Schutz der Persönlichkeitsrechte (Privatsphäre) zum Ausdruck (Stricker in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 129,, Rz 9f). Wie der VwGH ausführte, können auch andere Straftaten als die in § 10a Abs 2 WiEReG angeführten in eine Abwägung einbezogen werden. Wesentlich sei aber, ob daraus geschlossen werden könnte, dass der wirtschaftliche Eigentümer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer der explizit aufgezählten Straftaten werde. Der Gesetzgeber habe nicht – etwa im Sinne einer gesetzlichen Vermutung oder einer Fiktion – normiert, dass das Risiko als deutlich höher anzunehmen ist, wenn einer der genannten Fälle vorliegt. Wenn in § 10a Abs 4 WiEReG vorgesehen ist, dass die Einschränkung der Einsicht für die Dauer von fünf Jahren gewährt wird, so geht der Gesetzgeber offenkundig davon aus, dass unter anderem der Zeitraum, der seit Verübung oder Androhung der Straftat vergangen ist, für die Beurteilung des Risikos eine Rolle spielen wird (VwGH 15.12.2020, Ro 2020/13/0010-6). In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass der Einbruchsdiebstahl, der laut BF „in der Vergangenheit“ erfolgte, deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt und nicht als unmittelbare Bedrohung oder Vorbereitung für eine nachfolgende Straftat heranzuziehen wäre. Das Risiko ist somit als geringer einzustufen als vor einem halben Jahr.Wie der VwGH ausführte, können auch andere Straftaten als die in Paragraph 10 a, Absatz 2, WiEReG angeführten in eine Abwägung einbezogen werden. Wesentlich sei aber, ob daraus geschlossen werden könnte, dass der wirtschaftliche Eigentümer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer der explizit aufgezählten Straftaten werde. Der Gesetzgeber habe nicht – etwa im Sinne einer gesetzlichen Vermutung oder einer Fiktion – normiert, dass das Risiko als deutlich höher anzunehmen ist, wenn einer der genannten Fälle vorliegt. Wenn in Paragraph 10 a, Absatz 4, WiEReG vorgesehen ist, dass die Einschränkung der Einsicht für die Dauer von fünf Jahren gewährt wird, so geht der Gesetzgeber offenkundig davon aus, dass unter anderem der Zeitraum, der seit Verübung oder Androhung der Straftat vergangen ist, für die Beurteilung des Risikos eine Rolle spielen wird (VwGH 15.12.2020, Ro 2020/13/0010-6). In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass der Einbruchsdiebstahl, der laut BF „in der Vergangenheit“ erfolgte, deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt und nicht als unmittelbare Bedrohung oder Vorbereitung für eine nachfolgende Straftat heranzuziehen wäre. Das Risiko ist somit als geringer einzustufen als vor einem halben Jahr. Es hätten, so der VwGH in der zitierten Entscheidung, auch die konkreten Umstände – etwa ob es sich um eine Einbruchsserie oder einen einzelnen Einbruch handelt oder ob es sich um eine gezielte Attacke oder eine Zufallsopferschaft handelt – in die Beurteilung einzufließen. Da die „antragstellenden“ BF konkret in ihrer Stellungnahme vom XXXX keine weitergehenden faktenbezogenen Äußerungen zu der Straftat vorbrachten, die nicht schon bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannt und aufgezeigt worden waren, liegt damit keine andere Beurteilungsgrundlage vor. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt aber in einem Fall wie dem gegenständlichen kein Grund vor, dass ohne weiteres Vorbringen darauf geschlossen werden kann, dass das unverhältnismäßige Risiko bestünde, die BF könnten Opfer einer der explizit aufgezählten Straftaten werden.Es hätten, so der VwGH in der zitierten Entscheidung, auch die konkreten Umstände – etwa ob es sich um eine Einbruchsserie oder einen einzelnen Einbruch handelt oder ob es sich um eine gezielte Attacke oder eine Zufallsopferschaft handelt – in die Beurteilung einzufließen. Da die „antragstellenden“ BF konkret in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 keine weitergehenden faktenbezogenen Äußerungen zu der Straftat vorbrachten, die nicht schon bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannt und aufgezeigt worden waren, liegt damit keine andere Beurteilungsgrundlage vor. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt aber in einem Fall wie dem gegenständlichen kein Grund vor, dass ohne weiteres Vorbringen darauf geschlossen werden kann, dass das unverhältnismäßige Risiko bestünde, die BF könnten Opfer einer der explizit aufgezählten Straftaten werden. Die in der Stellungnahme vom XXXX vorgebrachten Punkte wurden bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert. Ein weitergehendes Risiko wurde substantiell nicht mehr vorgebracht, womit der Beschwerde der BF°1 nunmehr ein Erfolg versagt blieb. Dies gilt auch für die BF°2, die Stifterin sowie Begünstigte, sohin auch wirtschaftliche Eigentümerin der XXXX ist und im Register mit sämtlichen Daten, exklusive Wohnsitzadresse (auf Grund der Auskunftssperre), aufscheint.Die in der Stellungnahme vom römisch 40 vorgebrachten Punkte wurden bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert. Ein weitergehendes Risiko wurde substantiell nicht mehr vorgebracht, womit der Beschwerde der BF°1 nunmehr ein Erfolg versagt blieb. Dies gilt auch für die BF°2, die Stifterin sowie Begünstigte, sohin auch wirtschaftliche Eigentümerin der römisch 40 ist und im Register mit sämtlichen Daten, exklusive Wohnsitzadresse (auf Grund der Auskunftssperre), aufscheint. Die BF°2 ist die Mutter der BF°1 und daher als nahe Angehörige der BF°1 zu qualifizieren. Da die BF°1 jedoch nicht von der Wohltat des § 10a WiEReG umfasst wird, ergibt sich für die BF°2 aus diesem Titel ebenfalls keine Möglichkeit von der Einschränkung des § 10a WiEReG umfasst zu sein. Ein weiteres Eingehen, etwa auf die Gefährdung wegen eines möglichen schweren Betruges im Rahmen etwa eines „Neffentricks“ im Zusammenhang mit dem Lebensalter der BF°2 kann selbst unter Berücksichtigung eines gehäuften Auftretens während der Corona-Pandemie, welches zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen wurde, erübrigt sich, weil auch darüber die BF°2 keine konkreten Fakten (zB bisherige telefonische oder digitale Kontaktversuche, die einen Anfangsverdacht erhärten würden) nachvollziehbar vorlegte. Die BF°2 ist die Mutter der BF°1 und daher als nahe Angehörige der BF°1 zu qualifizieren. Da die BF°1 jedoch nicht von der Wohltat des Paragraph 10 a, WiEReG umfasst wird, ergibt sich für die BF°2 aus diesem Titel ebenfalls keine Möglichkeit von der Einschränkung des Paragraph 10 a, WiEReG umfasst zu sein. Ein weiteres Eingehen, etwa auf die Gefährdung wegen eines möglichen schweren Betruges im Rahmen etwa eines „Neffentricks“ im Zusammenhang mit dem Lebensalter der BF°2 kann selbst unter Berücksichtigung eines gehäuften Auftretens während der Corona-Pandemie, welches zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen wurde, erübrigt sich, weil auch darüber die BF°2 keine konkreten Fakten (zB bisherige telefonische oder digitale Kontaktversuche, die einen Anfangsverdacht erhärten würden) nachvollziehbar vorlegte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht mehr von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall liegt eine konkrete höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Eine ordentliche Revision ist somit nicht zulässig. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht mehr von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall liegt eine konkrete höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Eine ordentliche Revision ist somit nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2226816.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.