GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit € 17,10 bestimmt.römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 17,10 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
AG wegen sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeit bzw. eine Übersetzung in der Zeit von 20.00 bis 06.00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erforderlich gemacht hätten.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 08.01.2021, nachweislich zugestellt am 15.01.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass die Zählung der Zeichen des vom Antragsteller übersetzten Moduls lediglich 130 Zeichen (ohne Leerzeichen) ergab, weshalb im vorliegenden Fall für die schriftliche (Modul-)Übersetzung nur eine Gebühr in Höhe von € 1,98 (Grundgebühr) zuerkannt werden könne. Weiters seien gegenständlich keine Umstände ersichtlich, die einen Zuschlag
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG wegen sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeit bzw. eine Übersetzung in der Zeit von 20.00 bis 06.00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag erforderlich gemacht hätten.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A) Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung
AG:Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG:
AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (lit. c).
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (Litera c,). Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Zählung der Zeichen des vom Antragsteller übersetzten Moduls lediglich 130 Zeichen (ohne Leerzeichen) ergab. Dieser Umstand wurde dem Antragsteller auch nachweislich zur Kenntnis gebracht. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte vom Antragsteller in weiterer Folge jedoch nicht ein. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall entgegen den vom Antragsteller in seiner Honorarnote begehrten € 15,20 für die schriftliche (Modul-)Übersetzung lediglich eine solche in Höhe von € 1,98 (Grundgebühr) zuzuerkennen (= 130 Zeichen / 1000 * € 15,20). Zum Zuschlag
AGZum Zuschlag
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG Neben der Gebühr für Mühewaltung im Sinne des § 54 abs. 1 Z 1 lit. a GebAG (Grundgebühr) machte der Antragsteller in seiner Honorarnote für die schriftliche Übersetzung auch einen Zuschlag
AG wegen sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeit geltend.Neben der Gebühr für Mühewaltung im Sinne des Paragraph 54, abs. 1 Ziffer eins, Litera a, GebAG (Grundgebühr) machte der Antragsteller in seiner Honorarnote für die schriftliche Übersetzung auch einen Zuschlag
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG wegen sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeit geltend. Der Zuschlag
AG gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken (vgl. OLG Wien, 34R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 5 zu § 54).Der Zuschlag
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken vergleiche OLG Wien, 34R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 5 zu Paragraph 54,). Ein Zuschlag nach lit. c gebührt keinesfalls für jede Übersetzung eines juristischen Fachtextes, weil dies nicht unbedingt mit besonderen fachlichen oder sprachlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Übersetzung eines wegen Diebstahls erhobenen Strafantrages enthält nur juristisches Standardvokabular, dessen Geläufigkeit bei Gerichtsdolmetschern vorauszusetzen ist. Dasselbe gilt für das standardisierte, in einer selbst für Laien leicht verständlichen Sprache und ohne Verwendung juristischer Fachausdrücke gestaltete Ladungsformular (OLG Wien 22 Bs 464/12i; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 12, E 13 zu § 54).Ein Zuschlag nach Litera c, gebührt keinesfalls für jede Übersetzung eines juristischen Fachtextes, weil dies nicht unbedingt mit besonderen fachlichen oder sprachlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Übersetzung eines wegen Diebstahls erhobenen Strafantrages enthält nur juristisches Standardvokabular, dessen Geläufigkeit bei Gerichtsdolmetschern vorauszusetzen ist. Dasselbe gilt für das standardisierte, in einer selbst für Laien leicht verständlichen Sprache und ohne Verwendung juristischer Fachausdrücke gestaltete Ladungsformular (OLG Wien 22 Bs 464/12i; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 12, E 13 zu Paragraph 54,). Der Antragsteller wurden vom Bundesveraltungsgericht beauftragt nachstehenden Absatz vom Deutschen in die mongolische Sprache zu übersetzen: „Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des (ARTIKEL) vom (DATUM) wird
(PARAGRAPHEN) zurückgewiesen.“ Hierbei handelt es sich nicht um einen komplexen juristischen Text, sondern vielmehr um einen üblichen Spruchpunkt einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, der keine Begrifflichkeiten enthält, die über das juristische Standardvokabular eines gerichtlichen Dolmetschers oder auch den allgemeinen Sprachgebrauch hinausgehen. Darüber hinaus ist der zu übersetzende Absatz auch nicht als technisches Werk oder Gesetzesbegriff zu qualifizieren. Weiters ist Folgendes zu beachten: Wird der Dolmetscher zur Nachtzeit oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beigezogen, erhält er einen Zuschlag von 50% (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 7 zu § 54 GebAG).Weiters ist Folgendes zu beachten: Wird der Dolmetscher zur Nachtzeit oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beigezogen, erhält er einen Zuschlag von 50% (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung 7 zu Paragraph 54, GebAG). Voraussetzung für die Entstehung eines Gebührenanspruches
Vm § 53 Abs. 1 GebAG ist der gerichtliche Auftrag. Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2020 wurde der Antragsteller zwar um einen „dringenden Übersetzungsauftrag ins Mongolische bis spätestens 08.05.2020“ ersucht, und wurde die entsprechende schriftliche Übersetzung vom Antragsteller auch fristgerecht bereits am 08.05.2020 zu Mittag dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Allerdings ist darin keine Anordnung bzw. Bitte zur Übersetzung des übermittelten Absatzes über Nacht bis zum nächsten Tag, an einem gesetzlichen Feiertag oder innerhalb eines Wochenendes im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG zu sehen. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, weshalb die vom Antragsteller erbrachte schriftliche Übersetzungsleistung zu den in § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG genannten Zeiten hätte erfolgen müssen. Auch über diesen Umstand wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht nachweislich in Kenntnis gesetzt und ihm zudem die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Der Antragsteller hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht.Voraussetzung für die Entstehung eines Gebührenanspruches
Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG ist der gerichtliche Auftrag. Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2020 wurde der Antragsteller zwar um einen „dringenden Übersetzungsauftrag ins Mongolische bis spätestens 08.05.2020“ ersucht, und wurde die entsprechende schriftliche Übersetzung vom Antragsteller auch fristgerecht bereits am 08.05.2020 zu Mittag dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Allerdings ist darin keine Anordnung bzw. Bitte zur Übersetzung des übermittelten Absatzes über Nacht bis zum nächsten Tag, an einem gesetzlichen Feiertag oder innerhalb eines Wochenendes im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG zu sehen. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, weshalb die vom Antragsteller erbrachte schriftliche Übersetzungsleistung zu den in Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG genannten Zeiten hätte erfolgen müssen. Auch über diesen Umstand wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht nachweislich in Kenntnis gesetzt und ihm zudem die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Der Antragsteller hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass der vom Antragsteller in seiner Gebührennote vom 22.05.2020 begehrte Zuschlag zur Grundgebühr bereits dem Grund nach nicht zuerkannt werden kann. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher somit anstelle der vom Antragsteller beantragten Gebühr von € 44,20 lediglich ein Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt € 17,10. Konkret ergibt sich daher im gegenständlichen Verfahren folgende Gebührenberechnung: Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG € Übersetzung(en) Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20 130 Zeichen 1,98 Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n)/je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) à € 2,00 0,26 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV à € 12,00 12,00 Zwischensumme 14,24 20 % Umsatzsteuer 2,85 Gesamtsumme 17,09 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 17,10 Aus diesem Grund war die Gebühr des Dolmetschers mit € 17,10 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Vm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2238228.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.