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{'item': 'W198 2238853-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlW198 2238853-1 SpruchW198 2238853-1/7E, W198 2238853-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) bezog zuletzt ab Antragstellung mit 02.01.2020 Notstandshilfe und stand ab 21.09.2020 in einem (vollversicherten) freien Dienstverhältnis bei der Firma XXXX . Diese Beschäftigung wurde dem AMS, Wien Huttengasse nicht gemeldet und ist dem Beschwerdeführer bis zum 30.09.2020 Notstandshilfe ausbezahlt worden.
  2. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer) bezog zuletzt ab Antragstellung mit 02.01.2020 Notstandshilfe und stand ab 21.09.2020 in einem (vollversicherten) , freien Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 . , Diese Beschäftigung wurde dem AMS, Wien Huttengasse nicht gemeldet und ist dem Beschwerdeführer bis zum 30.09.2020 Notstandshilfe ausbezahlt worden.
  3. Erst mit 02.11.2020 hat die belangte Behörde Kenntnis über das Vorliegen eines vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses erlangt und ist der Leistungsbezug mit 01.10.2020 vorläufig eingestellt worden.
  4. Am 06.11.2020 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2020 in einem geringfügigen freien Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber steht und dadurch weiterhin keine Arbeitslosigkeit vorliege.
  5. Die vorläufige Bezugseinstellung ist jedoch seitens des AMS irrtümlich am 06.11.2020 aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Leistung für den Monat Oktober 2020 zur Auszahlung gebracht worden.
  6. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.11.2020 wurde die bezogene Notstandshilfe für den Zeitraum 21.09.2020 bis 30.09.2020 zum Rückersatz vorgeschrieben.
  7. Für den Zeitraum vom 01.11.2020 bis 31.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer jedoch weiterhin (irrtümlich) Notstandshilfe gewährt und zu den regulären Hauptauszahlungs-terminen zur Auszahlung gebracht.
  8. Am 04.01.2021 stellte der Beschwerdeführer auf elektronischem Wege einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe mit Geltendmachung 10.01.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2021 wurde ausgesprochen, dass diesem nicht Folge geleistet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer von 21.09.2020 bis 30.09.2020 in einem vollversicherten freien Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gestanden sei. Seit 01.10.2020 befand sich der Beschwerdeführer laufend in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber. Die festgestellten Punkte würden sich aus dem Leistungsakt, der Abfrage des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice und den eigenen Angaben des Antragstellers ergeben. Die belangte Behörde verwies ebenso auf eine Sonderregelung, wonach (entgegen der allgemeinen Regel, dass bei der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung die Arbeitslosigkeit dennoch vorliege) im Fall des Beschwerdeführers, da es sich um denselben Dienstgeber handle, bei welchem zuvor ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, - daher keine Arbeitslosigkeit gegeben sei. Nach Maßgabe dieser Regelung (§ 12 Abs. 3 lit. h AlVG) gelte nur derjenige als arbeitslos, der beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnehme, unter der Voraussetzung, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen habe. Im Falle des Beschwerdeführers liege kein Unterbrechungszeitraum zwischen seiner vollversicherten freien und geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX vor und sei die Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt der Geltendmachung seines Notstandshilfeanspruches am 10.01.2021 nicht gegeben.
  10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2021 wurde ausgesprochen, dass diesem nicht Folge geleistet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer von 21.09.2020 bis 30.09.2020 in einem vollversicherten freien Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 gestanden sei. , Seit 01.10.2020 befand sich der Beschwerdeführer laufend in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber. Die festgestellten Punkte würden sich aus dem Leistungsakt, der Abfrage des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, , den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice und den eigenen Angaben des Antragstellers ergeben. Die belangte Behörde verwies ebenso auf eine Sonderregelung, wonach (entgegen der allgemeinen Regel, dass bei der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung die Arbeitslosigkeit dennoch vorliege) im Fall des Beschwerdeführers, da es sich um denselben Dienstgeber handle, bei welchem zuvor ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, - daher keine Arbeitslosigkeit gegeben sei. Nach Maßgabe dieser Regelung (Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG) gelte nur derjenige als arbeitslos, der beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnehme, unter der Voraussetzung, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen habe. , Im Falle des Beschwerdeführers liege kein Unterbrechungszeitraum zwischen seiner vollversicherten freien und geringfügigen Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 vor und sei die Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt der Geltendmachung seines Notstandshilfeanspruches am 10.01.2021 nicht gegeben.
  11. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er sich im September telefonisch gemeldet und informiert habe, ob die Aufnahme eines geringfügigen Dienstverhältnisses möglich sei. Ihm sei mehrmals - mit dem Hinweis auf die monatliche Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 460 Euro (richtigerweise: 460,66 Euro) - mitgeteilt worden, dass er dies „dürfe“. Im Oktober sei ein Anruf durch den zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde, Herrn XXXX , erfolgt und wäre dem Beschwerdeführer hierbei das überschrittene Einkommen vorgehalten worden, obwohl er sich zuvor zwecks Richtigkeit erkundigt gehabt hätte. Da hierdurch eine Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung vorlag wurde unter Einverständniserklärung des Beschwerdeführers eine Ratenzahlung vereinbart und soll sich der zuständige Sachbearbeiter entschuldigt haben. Der Beschwerdeführer habe ihn daraufhin gefragt, ob mit der Anmeldung nun alles „passe“ und sei ihm die Fragestellung mit dem Zusatz, dass für den Sachbearbeiter nun alles erledigt sei, bejaht worden. Am 19.01.2021 sei der Beschwerdeführer neuerlich von dem Sachbearbeiter - mit dem Hinweis, dass ein Fehler bei der Anmeldung vorliege - angerufen worden, obwohl diesbezüglich im Oktober eine Besprechung samt mehrfacher Nachfrage durch den Beschwerdeführer stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer stützt seine Unschuld darauf, dass ihm dies in beiden Fällen - im September sowie Oktober - nicht gesagt worden wäre und sich die fälschliche Sachlage nun erst zum jetzigen Zeitpunkt herausgestellt habe. „Ein Fehler und eine unrichtige Aufklärung könne passieren“, aber sei dies nicht sein Verschulden.
  12. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er sich im September telefonisch gemeldet und informiert habe, , ob die Aufnahme eines geringfügigen Dienstverhältnisses möglich sei. Ihm sei mehrmals , - mit dem Hinweis auf die monatliche Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 460 Euro (richtigerweise: 460,66 Euro) - mitgeteilt worden, dass er dies „dürfe“. Im Oktober sei ein Anruf durch den zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde, Herrn römisch 40 , erfolgt und wäre dem Beschwerdeführer hierbei das überschrittene Einkommen vorgehalten worden, obwohl er sich zuvor zwecks Richtigkeit erkundigt gehabt hätte. Da hierdurch eine Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung vorlag wurde unter Einverständniserklärung des Beschwerdeführers eine Ratenzahlung vereinbart und soll sich der zuständige Sachbearbeiter entschuldigt haben. Der Beschwerdeführer habe ihn daraufhin gefragt, ob mit der Anmeldung nun alles „passe“ und sei ihm die Fragestellung mit dem Zusatz, dass für den Sachbearbeiter nun alles erledigt sei, bejaht worden. Am 19.01.2021 sei der Beschwerdeführer neuerlich von dem Sachbearbeiter - mit dem Hinweis, dass ein Fehler bei der Anmeldung vorliege - angerufen worden, obwohl diesbezüglich im Oktober eine Besprechung samt mehrfacher Nachfrage durch den Beschwerdeführer stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer stützt seine Unschuld darauf, dass ihm dies in beiden Fällen - im September sowie Oktober - nicht gesagt worden wäre und sich die fälschliche Sachlage nun erst zum jetzigen Zeitpunkt herausgestellt habe. „Ein Fehler und eine unrichtige Aufklärung könne passieren“, aber sei dies nicht sein Verschulden.
  13. Am 22.01.2021 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 18.01.2021 gerichtete Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W198 zur Erledigung zugeteilt.
  14. Am 22.01.2021 reichte die belangte Behörde einen (mit selbigen Datum ausgestellten) Einstellungsbescheid nach. Es wurde festgestellt, dass gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 Abs. 2 sowie 12 Abs. 1 und Abs. 3 lit. h Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Bezug der Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ab 01.10.2020 eingestellt wurde.
  15. Am 22.01.2021 reichte die belangte Behörde einen (mit selbigen Datum ausgestellten) Einstellungsbescheid nach. Es wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, , 24, Absatz eins, 7, Absatz 2, sowie 12 Absatz eins und Absatz 3, Litera h, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, der Bezug der Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ab 01.10.2020 eingestellt wurde.
  16. Mittels eingelangtem Anruf am BVwG vom 25.01.2021 (Aktenvermerk OZ 4) erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte um dringende Bearbeitung aufgrund finanzieller Notlage.
  17. Am 01.02.2021 langte eine Nachreichung der belangten Behörde ein. Diese informierte, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Beendigung seiner geringfügigen Beschäftigung durch eine einvernehmliche Lösung mit 31.12.2020 nachgewiesen habe und konnte daher unmittelbar festgestellt werden, dass ab dem 01.01.2021 Arbeitslosigkeit vorliegt. Es sei dadurch die Entscheidung getroffen worden, den angefochtenen Bescheid umgehend amtswegig zu beheben und dem Beschwerdeführer ab 01.01.2021 wieder Notstandshilfe zuzuerkennen. Der Nachreichung wurden entsprechende Nachweise sowie eine Durchschrift des Bescheides gem. § 68 Abs. 2 AVG vom 29.01.2021 beigelegt.
  18. Am 01.02.2021 langte eine Nachreichung der belangten Behörde ein. Diese informierte, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Beendigung seiner geringfügigen Beschäftigung durch eine einvernehmliche Lösung mit 31.12.2020 nachgewiesen habe und konnte daher unmittelbar festgestellt werden, dass ab dem 01.01.2021 Arbeitslosigkeit vorliegt. Es sei dadurch die Entscheidung getroffen worden, den angefochtenen Bescheid umgehend amtswegig zu beheben und dem Beschwerdeführer ab 01.01.2021 wieder Notstandshilfe zuzuerkennen. Der Nachreichung wurden entsprechende Nachweise sowie eine Durchschrift des Bescheides gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG vom 29.01.2021 beigelegt. Da der Beschwerdeführer hierdurch klaglos gestellt worden ist, beantragte die belangte Behörde die Einstellung des Verfahrens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist durch den Spruch des gegenständlichen amtswegig aufgehobenen Bescheides klaglos gestellt worden. Die Feststellung ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere der Nachreichung vom 01.02.2021, der belangten Behörde.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. , Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses , vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß , Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, , Ro 2014/10/0084). Der Beschwerdeführer ist durch seinen Nachweis (zwischenzeitliche Beendigung der geringfügigen Beschäftigung durch einvernehmliche Lösung mit 31.12.2020) und der nachfolgenden amtswegigen Aufhebung des bekämpften Bescheides klaglos gestellt. Ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht mehr gegeben, er verlor das Rechtsschutzinteresse und ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Der Beschwerdeführer ist durch seinen Nachweis (zwischenzeitliche Beendigung der geringfügigen Beschäftigung durch einvernehmliche Lösung mit 31.12.2020) und der nachfolgenden amtswegigen Aufhebung des bekämpften Bescheides klaglos gestellt. Ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht mehr gegeben, er verlor das Rechtsschutzinteresse und ist das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2238853.1.00

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