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{'item': 'W217 2200621-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlW217 2200621-2 SpruchW217 2200621-2/4E, W217 2200621-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.02.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid vom 05.06.2018, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt.
  3. Mit Bescheid vom 05.06.2018, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche unter der GZ XXXX anhängig ist.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche unter der GZ römisch 40 anhängig ist.
  6. Am 23.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, § 142 abs. 1 StGB zu AZ: XXXX in Untersuchungshaft genommen.
  7. Am 23.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 142, abs. 1 StGB zu AZ: römisch 40 in Untersuchungshaft genommen.
  8. Mit Schreiben vom 21.01.2019 informierte das Landesgericht für Strafsachen XXXX über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer.
  9. Mit Schreiben vom 21.01.2019 informierte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer.
  10. Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 AsylG wegen Straffälligkeit und Verhängung der Untersuchungshaft mitgeteilt.
  11. Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG wegen Straffälligkeit und Verhängung der Untersuchungshaft mitgeteilt.
  12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.12.2018 verloren habe.
  13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.12.2018 verloren habe.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2019 vorgelegt wurde.
  15. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.02.2019, GZ. XXXX, wurde der Beschwerdeführer von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen.
  16. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 11.02.2019, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 03.02.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, § 142 Abs. 1 StGB zu AZ: XXXX in Untersuchungshaft genommen und gegen den Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, § 142 Abs. 1 StGB Anklage erhoben.Am 23.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu AZ: römisch 40 in Untersuchungshaft genommen und gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 142, Absatz eins, StGB Anklage erhoben. Mit Bescheid des BFA vom 08.01.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.12.2018 verloren hat.Mit Bescheid des BFA vom 08.01.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.12.2018 verloren hat. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.02.2019, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 11.02.2019, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
  18. Beweiswürdigung: Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.02.2019, GZ. XXXX welcher dem Akt einliegt. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 11.02.2019, GZ. römisch 40 welcher dem Akt einliegt. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, gründet auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 13 AsylG lautet:Paragraph 13, AsylG lautet:

(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
  1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
  2. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
  3. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
  4. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
  5. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
  6. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
  7. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthalt rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthalt rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
(4)Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. Infolge der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer am 23.12.2018 wegen § 15 StGB, § 142 Abs. 1 StGB wurde im angefochtenen Bescheid darüber abgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 23.12.2018 ex lege verloren hat.Infolge der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer am 23.12.2018 wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 142, Absatz eins, StGB wurde im angefochtenen Bescheid darüber abgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 23.12.2018 ex lege verloren hat. Da der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.02.2019, GZ. XXXX , von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen wurde, ist der angefochtene Bescheid in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers lebt rückwirkend mit 23.12.2018 wieder auf.Da der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 11.02.2019, GZ. römisch 40 , von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen wurde, ist der angefochtene Bescheid in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers lebt rückwirkend mit 23.12.2018 wieder auf. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unter der GZ XXXX eine gesonderte Entscheidung ergeht.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass im Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unter der GZ römisch 40 eine gesonderte Entscheidung ergeht. Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W217.2200621.2.00

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