RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlW235 2228429-1 SpruchW235 2228429-1/2E, W235 2228429-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba von Jänner 2020, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0059/2019, aufgrund des Vorlageantrags von mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch: XXXX , StA. Äthiopien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 08.11.2019, Zl. ET-ADD-OB-SP01-000026-2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba von Jänner 2020, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0059/2019, aufgrund des Vorlageantrags von mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , StA. Äthiopien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 08.11.2019, Zl. ET-ADD-OB-SP01-000026-2018, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Äthiopien, im Wege der durch ihre gesetzliche Vertreterin (= Mutter) bevollmächtigte Vertretung am 19.04.2018 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Tochter von XXXX sei, einer somalischen Staatsangehörigen, geb. XXXX , der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2016, Zl. XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.
- Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Äthiopien, im Wege der durch ihre gesetzliche Vertreterin (= Mutter) bevollmächtigte Vertretung am 19.04.2018 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Tochter von römisch 40 sei, einer somalischen Staatsangehörigen, geb. römisch 40 , der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .05.2016, Zl. römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● Auszüge aus dem äthiopischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .12.2016 mit der Nummer XXXX ; Auszüge aus dem äthiopischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .12.2016 mit der Nummer römisch 40 ; ● Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (samt englischer und deutscher Übersetzung), mit dem Geburtsdatum XXXX , ferner geht daraus hervor, dass sie die Tochter der Bezugsperson, einer somalischen Staatsangehörigen, und XXXX , einem äthiopischen Staatsangehörigen, ist; Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (samt englischer und deutscher Übersetzung), mit dem Geburtsdatum römisch 40 , ferner geht daraus hervor, dass sie die Tochter der Bezugsperson, einer somalischen Staatsangehörigen, und römisch 40 , einem äthiopischen Staatsangehörigen, ist; ● Bescheid vom XXXX .05.2016, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt wurde; Bescheid vom römisch 40 .05.2016, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt wurde; ● schlecht leserlicher Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX .11.2017; Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 .11.2017; ● E-Card der Bezugsperson; ● Schreiben der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX .04.2018 sowie vom XXXX .11.2017, wonach die Bezugsperson Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 20,80 sowie Beihilfe in der Höhe von € 6,06 pro Tag bezieht; Schreiben der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom römisch 40 .04.2018 sowie vom römisch 40 .11.2017, wonach die Bezugsperson Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 20,80 sowie Beihilfe in der Höhe von € 6,06 pro Tag bezieht; ● Mietvertrag vom XXXX .10.2017 über ein Mietobjekt im Ausmaß von 46,17 m²; in welchem zwischen der Bezugsperson als Mieterin und dem Vermieter ein Mietzins in Höhe von € 369,36, zuzüglich von € 114,06 für die Deckung der Betriebskosten und der laufenden öffentlichen Abgaben, vereinbart wurde; Mietvertrag vom römisch 40 .10.2017 über ein Mietobjekt im Ausmaß von 46,17 m²; in welchem zwischen der Bezugsperson als Mieterin und dem Vermieter ein Mietzins in Höhe von € 369,36, zuzüglich von € 114,06 für die Deckung der Betriebskosten und der laufenden öffentlichen Abgaben, vereinbart wurde; ● Schreiben vom XXXX .06.2018, wonach XXXX mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er der leibliche Vater der Beschwerdeführerin ist und erlaubt, dass die Beschwerdeführerin zur Bezugsperson zieht, da er fürchtet, die Beschwerdeführerin werde gegen seinen Willen im Genitalbereich beschnitten, unterfertigt vor dem Attaché XXXX und Schreiben vom römisch 40 .06.2018, wonach römisch 40 mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er der leibliche Vater der Beschwerdeführerin ist und erlaubt, dass die Beschwerdeführerin zur Bezugsperson zieht, da er fürchtet, die Beschwerdeführerin werde gegen seinen Willen im Genitalbereich beschnitten, unterfertigt vor dem Attaché römisch 40 und ● Auszug aus dem äthiopischen Reisepass von XXXX , ausgestellt am XXXX .12.2016 unter der Nr. XXXX Auszug aus dem äthiopischen Reisepass von römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .12.2016 unter der Nr. römisch 40 1.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 06.05.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Beschwerdeführerin habe die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AsylG nicht nachweisen können und erscheine ihre Einreise zur Aufrechterhaltung des Familienlebens nicht geboten. 1.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 06.05.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Beschwerdeführerin habe die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG nicht nachweisen können und erscheine ihre Einreise zur Aufrechterhaltung des Familienlebens nicht geboten. In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, dass die Bezugsperson am XXXX .04.2016 ausgereist sei und die Beschwerdeführerin damals erst fünf Monate alt gewesen sei. Es bestehe somit seit mehreren Jahren kein Familienleben mehr und habe ein solches auch nie bestanden. Ferner erfülle die Bezugsperson nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG. Nicht bestritten werde, dass die Bezugsperson in Österreich über einen Krankenversicherungsschutz verfüge, da dies durch die Vorlage einer E-Card bescheinigt worden sei. Ferner habe der Nachweis über eine Unterkunft erbracht werden können. Allerdings sei die Bezugsperson am 05.02.2019 vor dem Bundesamt befragt worden und habe angegeben, dass sie in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Nachweise über eine Integration seien nicht erbracht worden. Folglich sei davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen werde. In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, dass die Bezugsperson am römisch 40 .04.2016 ausgereist sei und die Beschwerdeführerin damals erst fünf Monate alt gewesen sei. Es bestehe somit seit mehreren Jahren kein Familienleben mehr und habe ein solches auch nie bestanden. Ferner erfülle die Bezugsperson nicht die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG. Nicht bestritten werde, dass die Bezugsperson in Österreich über einen Krankenversicherungsschutz verfüge, da dies durch die Vorlage einer E-Card bescheinigt worden sei. Ferner habe der Nachweis über eine Unterkunft erbracht werden können. Allerdings sei die Bezugsperson am 05.02.2019 vor dem Bundesamt befragt worden und habe angegeben, dass sie in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Nachweise über eine Integration seien nicht erbracht worden. Folglich sei davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen werde. Dies teilte die Österreichische Botschaft Addis Abeba der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.05.2019 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf. 1.
- Die minderjährige Beschwerdeführerin erstattete durch die von ihrer gesetzlichen Vertreterin bevollmächtigten Vertretung am 14.05.2019 eine Stellungnahme und führte aus, dass die Bezugsperson mit ihrer Familie Ende 2014 aus Furcht vor Verfolgung von Somalia ( XXXX ) nach Äthiopien verzogen sei. Die Bezugsperson habe in Äthiopien als Hausmädchen gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei die Tochter des damaligen Arbeitgebers der Bezugsperson. Im Juni 2015 habe die [damals noch minderjährige] Bezugsperson mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern einen Antrag auf Familienzusammenführung nach § 35 AsylG gestellt, um mit ihrem Vater in Österreich zusammenleben zu können. Zu diesem Zeitpunkt habe sie ihre Schwangerschaft vor ihrer Familie geheim gehalten. Der Vater der Bezugsperson hätte eine Familienzusammenführung nicht weitervorangetrieben, hätte er von der Schwangerschaft erfahren. Die Beschwerdeführerin sei am XXXX [gemeint wohl: am XXXX ] geboren und habe mit der Bezugsperson bis zu deren Ausreise im April 2016 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach der Ausreise der Bezugsperson sei die Beschwerdeführerin von einer Freundin der Bezugsperson versorgt worden. Ihr Vater besuche die Beschwerdeführerin regelmäßig und befürworte ihre Ausreise. Im Sommer 2017 habe die Bezugsperson die Beschwerdeführerin in Äthiopien besucht. Im Zuge ihres Besuches habe die Bezugsperson auch die Unterbringung der Beschwerdeführerin bei Frau XXXX organisiert, bei der die Beschwerdeführerin bis heute lebe. Anlässlich ihres Besuchs in Äthiopien sei der Bezugsperson von der Großmutter der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin beschnitten werden solle. XXXX könne eine Beschneidung nicht verhindern, da die Familie väterlicherseits der Beschwerdeführerin nach dem von patriarchalischen und religiösen Traditionen geprägten Verständnis der „somalischen“ Gesellschaft durchaus berechtigt sei, dies zu tun. In der Folge wurden verschiedene Berichte zur Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung im Allgemeinen sowie in Somalia im Besonderen auszugsweise zitiert. 1.
- Die minderjährige Beschwerdeführerin erstattete durch die von ihrer gesetzlichen Vertreterin bevollmächtigten Vertretung am 14.05.2019 eine Stellungnahme und führte aus, dass die Bezugsperson mit ihrer Familie Ende 2014 aus Furcht vor Verfolgung von Somalia ( römisch 40 ) nach Äthiopien verzogen sei. Die Bezugsperson habe in Äthiopien als Hausmädchen gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei die Tochter des damaligen Arbeitgebers der Bezugsperson. Im Juni 2015 habe die [damals noch minderjährige] Bezugsperson mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern einen Antrag auf Familienzusammenführung nach Paragraph 35, AsylG gestellt, um mit ihrem Vater in Österreich zusammenleben zu können. Zu diesem Zeitpunkt habe sie ihre Schwangerschaft vor ihrer Familie geheim gehalten. Der Vater der Bezugsperson hätte eine Familienzusammenführung nicht weitervorangetrieben, hätte er von der Schwangerschaft erfahren. Die Beschwerdeführerin sei am römisch 40 [gemeint wohl: am römisch 40 ] geboren und habe mit der Bezugsperson bis zu deren Ausreise im April 2016 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach der Ausreise der Bezugsperson sei die Beschwerdeführerin von einer Freundin der Bezugsperson versorgt worden. Ihr Vater besuche die Beschwerdeführerin regelmäßig und befürworte ihre Ausreise. Im Sommer 2017 habe die Bezugsperson die Beschwerdeführerin in Äthiopien besucht. Im Zuge ihres Besuches habe die Bezugsperson auch die Unterbringung der Beschwerdeführerin bei Frau römisch 40 organisiert, bei der die Beschwerdeführerin bis heute lebe. Anlässlich ihres Besuchs in Äthiopien sei der Bezugsperson von der Großmutter der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin beschnitten werden solle. römisch 40 könne eine Beschneidung nicht verhindern, da die Familie väterlicherseits der Beschwerdeführerin nach dem von patriarchalischen und religiösen Traditionen geprägten Verständnis der „somalischen“ Gesellschaft durchaus berechtigt sei, dies zu tun. In der Folge wurden verschiedene Berichte zur Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung im Allgemeinen sowie in Somalia im Besonderen auszugsweise zitiert. Zum Leben der Bezugsperson in Österreich wurde weiters ausgeführt, dass sie im April 2016 in das Bundesgebiet eingereist und zu diesem Zeitpunkt mit ihrem zweiten Kind schwanger gewesen sei. Ihren Asylstatus habe sie am XXXX .05.2016 erhalten. Sie habe in einem Flüchtlingsheim gelebt und sei mit ihren Eltern und Geschwistern im August 2016 nach XXXX verzogen. In einem Flüchtlingsheim in XXXX habe die Bezugsperson in weiterer Folge für die Dauer eines Monats einen Deutschkurs besucht. Am XXXX sei ihre zweite Tochter, XXXX , geboren. Ihr drittes Kind XXXX , sei am XXXX in Österreich geboren. Aufgrund der Betreuungspflichten sei es der Bezugsperson bis heute nicht möglich, einen Deutschkurs zu besuchen. Allerdings habe sie an einem Modul-Workshop im Rahmen des Projekts „Protect Plus“ zum Thema „Fit für den Job“ teilgenommen. Zum Leben der Bezugsperson in Österreich wurde weiters ausgeführt, dass sie im April 2016 in das Bundesgebiet eingereist und zu diesem Zeitpunkt mit ihrem zweiten Kind schwanger gewesen sei. Ihren Asylstatus habe sie am römisch 40 .05.2016 erhalten. Sie habe in einem Flüchtlingsheim gelebt und sei mit ihren Eltern und Geschwistern im August 2016 nach römisch 40 verzogen. In einem Flüchtlingsheim in römisch 40 habe die Bezugsperson in weiterer Folge für die Dauer eines Monats einen Deutschkurs besucht. Am römisch 40 sei ihre zweite Tochter, römisch 40 , geboren. Ihr drittes Kind römisch 40 , sei am römisch 40 in Österreich geboren. Aufgrund der Betreuungspflichten sei es der Bezugsperson bis heute nicht möglich, einen Deutschkurs zu besuchen. Allerdings habe sie an einem Modul-Workshop im Rahmen des Projekts „Protect Plus“ zum Thema „Fit für den Job“ teilgenommen. Hinsichtlich des Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des EGMR das Familienleben zwischen Eltern und Kind im Zeitpunkt der Geburt entstehe und diese besonders geschützte Verbindung in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als gelöst betrachtet werden könne. Gegenständlich sei nicht davon auszugehen, dass nie ein aufrechtes Familienleben bestanden habe, da die Beschwerdeführerin bis zum Alter von fünf Monaten von der Bezugsperson betreut worden sei. Die Verbindung könne nicht als gelöst betrachtet werden, da die Bezugsperson den Kontakt zu ihrer Tochter aufrechterhalten habe, indem sie die Beschwerdeführerin im Sommer 2017 besucht und sich darum gekümmert habe, dass sie von einer Freundin betreut werde. Ferner werde der Kontakt durch Videotelefonie aufrechterhalten. Die Einreise der Beschwerdeführerin sei geboten, da diese ein berechtigtes Interesse am Zusammenleben mit ihrer Mutter habe. Dies sei die einzige Möglichkeit, mit einem leiblichen Elternteil zusammenzuleben, da sie ihr Vater weder versorgen könne noch wolle. Darüber hinaus gehe vom erweiterten familiären Umfeld des Vaters eine erhebliche Gefahr für das Kindeswohl aus, da eine Beschneidung der Beschwerdeführerin beabsichtigt sei. Hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG wurde ausgeführt, dass das Bundesamt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 und Z 2 AsylG als erfüllt betrachtet habe, sodass lediglich § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG zu prüfen sei. Die Bezugsperson habe bis April 2019 Kinderbetreuungsgeld für ihren dritten Sohn bezogen. Ferner habe sie die Mindestsicherung sowie für beide Kinder Familienbeihilfe erhalten. Selbst wenn die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG somit nicht erfüllt sei, sei zu prüfen, ob die Erteilung eines Einreisetitels nach Art. 8 EMRK geboten sei. Im gegenständlichen Fall sei die Erteilung eines Einreisetitels auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin Genitalverstümmelung drohe, geboten. Hingewiesen wurde ferner darauf, dass es der Bezugsperson aufgrund der Geburt ihrer beiden Kinder mangels einer Betreuungsmöglichkeit nicht möglich gewesen sei, einen Deutschkurs zu besuchen. Hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG wurde ausgeführt, dass das Bundesamt die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG als erfüllt betrachtet habe, sodass lediglich Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG zu prüfen sei. Die Bezugsperson habe bis April 2019 Kinderbetreuungsgeld für ihren dritten Sohn bezogen. Ferner habe sie die Mindestsicherung sowie für beide Kinder Familienbeihilfe erhalten. Selbst wenn die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG somit nicht erfüllt sei, sei zu prüfen, ob die Erteilung eines Einreisetitels nach Artikel 8, EMRK geboten sei. Im gegenständlichen Fall sei die Erteilung eines Einreisetitels auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin Genitalverstümmelung drohe, geboten. Hingewiesen wurde ferner darauf, dass es der Bezugsperson aufgrund der Geburt ihrer beiden Kinder mangels einer Betreuungsmöglichkeit nicht möglich gewesen sei, einen Deutschkurs zu besuchen. Neben einem Konvolut an Familienfotos in schwarz-weiß Kopien wurde beiliegend (unter anderem) das Protokoll der Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.03.2019 in Vorlage gebracht, dem verfahrensrelevant zu entnehmen ist, dass die Bezugsperson vorbrachte, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Ihre in Österreich wohnhafte Tochter sei am XXXX geboren. Ihr Sohn sei am XXXX geboren. Der Vater ihres Sohnes sei Herr XXXX , der in Äthiopien lebe. Diesen habe sie getroffen, als sie ihre Tochter in Äthiopien besucht habe. Herr XXXX sei nicht ihr Mann, aber ihr Freund. Er sei der Vater von allen Kindern, aber sie sie mit ihm nicht verheiratet und zwar auch nicht traditionell. Er besuche die Beschwerdeführerin, welche in Äthiopien bei einer Freundin der Bezugsperson namens XXXX lebe. Die Freundin der Bezugsperson und der Vater der Beschwerdeführerin würden in keinem besonderen Verhältnis zueinanderstehen; sie seien lediglich bekannt. Die Bezugsperson und der Vater der Beschwerdeführerin hätten die gemeinsame Obsorge für die Beschwerdeführerin. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass Frau XXXX den Einreiseantrag für die Beschwerdeführerin gestellt habe und nicht ihr Vater, gab die Bezugsperson an, dass sie ihrer Freundin „das Sorgerecht“ gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe die äthiopische Staatsbürgerschaft. Sie selbst sei in Somalia, in XXXX , geboren und habe in XXXX sowie in Äthiopien gelebt. Befragt, wer die Reise der Bezugsperson nach Äthiopien finanziert habe, führte sie an, ihr Vater habe die Reise bezahlt. Der Vater der Beschwerdeführerin arbeite nicht. Sie würden auch kein Geld nach Äthiopien senden. Die Bezugsperson wolle mit der Beschwerdeführerin zusammenleben. Aus dem mitgeführten Konventionspass der Bezugsperson ist ersichtlich, dass diese von XXXX .06.2017 bis XXXX .08.2017 in Äthiopien war. Neben einem Konvolut an Familienfotos in schwarz-weiß Kopien wurde beiliegend (unter anderem) das Protokoll der Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.03.2019 in Vorlage gebracht, dem verfahrensrelevant zu entnehmen ist, dass die Bezugsperson vorbrachte, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Ihre in Österreich wohnhafte Tochter sei am römisch 40 geboren. Ihr Sohn sei am römisch 40 geboren. Der Vater ihres Sohnes sei Herr römisch 40 , der in Äthiopien lebe. Diesen habe sie getroffen, als sie ihre Tochter in Äthiopien besucht habe. Herr römisch 40 sei nicht ihr Mann, aber ihr Freund. Er sei der Vater von allen Kindern, aber sie sie mit ihm nicht verheiratet und zwar auch nicht traditionell. Er besuche die Beschwerdeführerin, welche in Äthiopien bei einer Freundin der Bezugsperson namens römisch 40 lebe. Die Freundin der Bezugsperson und der Vater der Beschwerdeführerin würden in keinem besonderen Verhältnis zueinanderstehen; sie seien lediglich bekannt. Die Bezugsperson und der Vater der Beschwerdeführerin hätten die gemeinsame Obsorge für die Beschwerdeführerin. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass Frau römisch 40 den Einreiseantrag für die Beschwerdeführerin gestellt habe und nicht ihr Vater, gab die Bezugsperson an, dass sie ihrer Freundin „das Sorgerecht“ gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe die äthiopische Staatsbürgerschaft. Sie selbst sei in Somalia, in römisch 40 , geboren und habe in römisch 40 sowie in Äthiopien gelebt. Befragt, wer die Reise der Bezugsperson nach Äthiopien finanziert habe, führte sie an, ihr Vater habe die Reise bezahlt. Der Vater der Beschwerdeführerin arbeite nicht. Sie würden auch kein Geld nach Äthiopien senden. Die Bezugsperson wolle mit der Beschwerdeführerin zusammenleben. Aus dem mitgeführten Konventionspass der Bezugsperson ist ersichtlich, dass diese von römisch 40 .06.2017 bis römisch 40 .08.2017 in Äthiopien war. 1.
- Mit Schreiben vom 08.11.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Addis Abeba mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. In der beiliegenden Stellungnahme wurden die in der Mitteilung vom 06.05.2019 dargelegten Gründe im Wesentlichen wiederholt.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 08.11.2019, Zl. ET-ADD-OB-SP01-000026-2018, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2019 verwiesen.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 08.11.2019, Zl. ET-ADD-OB-SP01-000026-2018, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2019 verwiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 05.12.2019 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Behörde habe ihre Entscheidung mit Willkür belastet. Insbesondere habe sie sie Rechtslage verkannt und bestehe für die Beschwerdeführerin hierdurch die Gefahr, in ihren Rechten nach Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK verletzt zu werden. Die Bezugsperson lebe aktuell mit ihren beiden anderen minderjährigen Kindern in einer Wohnung. Da ihr jüngstes Kind am XXXX geboren sei, sei sie derzeit nicht berufstätig, sondern kümmere sich um ihre Kinder. Es sei mit der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags eine ortsübliche Unterkunft sowie die Familieneigenschaft nachgewiesen worden. Ferner sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Einreise der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde. Die Behörde habe den gegenständlichen Antrag über ein Jahr lang nicht bearbeitet, obwohl die Beschwerdeführerin in ständiger Gefahr lebe, beschnitten zu werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 05.12.2019 Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Behörde habe ihre Entscheidung mit Willkür belastet. Insbesondere habe sie sie Rechtslage verkannt und bestehe für die Beschwerdeführerin hierdurch die Gefahr, in ihren Rechten nach Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK verletzt zu werden. Die Bezugsperson lebe aktuell mit ihren beiden anderen minderjährigen Kindern in einer Wohnung. Da ihr jüngstes Kind am römisch 40 geboren sei, sei sie derzeit nicht berufstätig, sondern kümmere sich um ihre Kinder. Es sei mit der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags eine ortsübliche Unterkunft sowie die Familieneigenschaft nachgewiesen worden. Ferner sei wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Einreise der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde. Die Behörde habe den gegenständlichen Antrag über ein Jahr lang nicht bearbeitet, obwohl die Beschwerdeführerin in ständiger Gefahr lebe, beschnitten zu werden. In ihrer Entscheidung habe die Behörde keine Feststellungen zum Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson getroffen. Eine nachvollziehbare Beweiswürdigung sei der Entscheidung ebenso wenig zu entnehmen, sodass die Entscheidung mit Willkür belastet sei. Hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, so hätte sie festgestellt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin die leibliche Tochter der Bezugsperson sei und ein im Sinne des Art. 8 EMRK schutzwürdiges Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehe. Folglich hätte die Behörde rechtlich zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt werden müsse, da die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG nach Art. 8 EMRK geboten sei. Die Beschwerdeführerin werde folglich durch den gegenständlichen Bescheid in ihrem in Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht verletzt. Bei Durchführung einer im Sinne des Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig sei, die Beschwerdeführerin von der Bezugsperson zu trennen und sie der Gefahr einer Verletzung ihrer nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte auszusetzen, welche innerhalb der Somali Community in Äthiopien notorisch bekannt sei. In ihrer Entscheidung habe die Behörde keine Feststellungen zum Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson getroffen. Eine nachvollziehbare Beweiswürdigung sei der Entscheidung ebenso wenig zu entnehmen, sodass die Entscheidung mit Willkür belastet sei. Hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, so hätte sie festgestellt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin die leibliche Tochter der Bezugsperson sei und ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schutzwürdiges Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehe. Folglich hätte die Behörde rechtlich zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt werden müsse, da die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG nach Artikel 8, EMRK geboten sei. Die Beschwerdeführerin werde folglich durch den gegenständlichen Bescheid in ihrem in Artikel 8, EMRK gewährleisteten Recht verletzt. Bei Durchführung einer im Sinne des Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig sei, die Beschwerdeführerin von der Bezugsperson zu trennen und sie der Gefahr einer Verletzung ihrer nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte auszusetzen, welche innerhalb der Somali Community in Äthiopien notorisch bekannt sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung von Jänner 2020, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0059/2019, wies die Österreichische Botschaft Addis Abeba die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht vorliege und dieser Umstand in der Beschwerde auch nicht bestritten worden sei. Bei der Frage, ob die Erteilung eines Einreisetitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten sei, sei auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen und eine Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Regelung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG bedeute unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK auch nicht, dass in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK in unzulässiger Weise eingegriffen werde. Im gegenständlichen Fall sei nicht zu sehen, dass das tatsächliche Bestehen des Familienlebens im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG eine derartige Intensität aufweise, dass die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG und in weiterer Folge die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 34 AsylG geboten sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung von Jänner 2020, Zl. Addis-Abeba-ÖB/RECHT/0059/2019, wies die Österreichische Botschaft Addis Abeba die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht vorliege und dieser Umstand in der Beschwerde auch nicht bestritten worden sei. Bei der Frage, ob die Erteilung eines Einreisetitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten sei, sei auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen und eine Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Regelung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG bedeute unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK auch nicht, dass in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK in unzulässiger Weise eingegriffen werde. Im gegenständlichen Fall sei nicht zu sehen, dass das tatsächliche Bestehen des Familienlebens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG eine derartige Intensität aufweise, dass die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG und in weiterer Folge die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 34, AsylG geboten sei. Hingewiesen wurde weiters darauf, dass die Bezugsperson von XXXX .06.2017 bis XXXX .08.2017 in Äthiopien gewesen sei. Dem Bundesamt sei daher beizupflichten, dass es der Bezugsperson möglich sei, das Familienleben in Äthiopien mit der Beschwerdeführerin und deren Vater fortzuführen. Die behauptete Gefahr einer Beschneidung bestehe ferner nicht, da die Beschwerdeführerin bei einer Freundin der Bezugsperson lebe. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme keine Argumente dargelegt, welche für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose sprechen würden. Die Behörde habe ihre Entscheidung nach Erwägung aller verfügbaren Informationen entsprechend dem Gesetz getroffen, weshalb kein willkürliches Verhalten der Behörde zu erkennen sei.Hingewiesen wurde weiters darauf, dass die Bezugsperson von römisch 40 .06.2017 bis römisch 40 .08.2017 in Äthiopien gewesen sei. Dem Bundesamt sei daher beizupflichten, dass es der Bezugsperson möglich sei, das Familienleben in Äthiopien mit der Beschwerdeführerin und deren Vater fortzuführen. Die behauptete Gefahr einer Beschneidung bestehe ferner nicht, da die Beschwerdeführerin bei einer Freundin der Bezugsperson lebe. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme keine Argumente dargelegt, welche für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose sprechen würden. Die Behörde habe ihre Entscheidung nach Erwägung aller verfügbaren Informationen entsprechend dem Gesetz getroffen, weshalb kein willkürliches Verhalten der Behörde zu erkennen sei.
- Am 20.01.2020 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag.
- Am 20.01.2020 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung gemäß Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, stellte am 19.04.2018 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. 1.
- Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige, stellte am 19.04.2018 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, genannt, die die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin ist. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2016, Zl. XXXX , im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, genannt, die die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin ist. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .05.2016, Zl. römisch 40 , im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt und die Gewährung eines Einreisetitels im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten sei. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt und die Gewährung eines Einreisetitels im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten sei. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. 1.
- Die Bezugsperson lebt in Österreich gemeinsam mit ihren Kindern XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , in einer 46,17 m² großen Mietwohnung. Sie verfügt in Österreich über eine Krankenversicherung. Den Lebensunterhalt bestreitet sie für sich und ihre in Österreich aufhältigen minderjährigen Kinder ausschließlich aus staatlichen Mitteln. Die Bezugsperson ist nicht in der Lage, aus eigenem ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder zu sichern. Sohin wäre sie auch nicht in der Lage, im Fall der Einreise der Beschwerdeführerin für deren Lebensunterhalt zu sorgen. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Es wird nicht festgestellt, dass im Fall ihrer Einreise in Österreich Angehörige für ihren Lebensunterhalt aufkommen werden. 1.
- Die Bezugsperson lebt in Österreich gemeinsam mit ihren Kindern römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 , in einer 46,17 m² großen Mietwohnung. Sie verfügt in Österreich über eine Krankenversicherung. Den Lebensunterhalt bestreitet sie für sich und ihre in Österreich aufhältigen minderjährigen Kinder ausschließlich aus staatlichen Mitteln. Die Bezugsperson ist nicht in der Lage, aus eigenem ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder zu sichern. Sohin wäre sie auch nicht in der Lage, im Fall der Einreise der Beschwerdeführerin für deren Lebensunterhalt zu sorgen. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts. Es wird nicht festgestellt, dass im Fall ihrer Einreise in Österreich Angehörige für ihren Lebensunterhalt aufkommen werden. 1.
- Die Bezugsperson verzog im Jahr 2014 mit ihrer Familie von Somalia nach Äthiopien, wo sie als Hausmädchen arbeitete. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Äthiopien geboren. In den ersten fünf Monaten ihres Lebens wurde sie von der Bezugsperson betreut und versorgt. Zur Fortsetzung des Familienlebens mit ihrem bereits damals in Österreich aufhältigen Vater stellte die im damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Bezugsperson gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern von Äthiopien aus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG. Nach Erteilung des Einreisetitels verzog sie nach Österreich. Zu diesem Zeitpunkt war die Bezugsperson neuerlich schwanger. Die Beschwerdeführerin verblieb in Äthiopien und wurde in der Folge von einer Freundin der Bezugsperson betreut. Seit ihrer Ausreise aus Äthiopien pflegt die Bezugsperson den Kontakt zur Beschwerdeführerin unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln. Die Bezugsperson führt mit dem Vater der Beschwerdeführerin, der auch der Vater ihrer beiden anderen Kinder ist, nach wie vor eine Beziehung. Im Jahr 2017 besuchte die Bezugsperson die die Beschwerdeführerin und deren Vater in Äthiopien. Sie organisierte die Unterbringung der Beschwerdeführerin bei XXXX , einer weiteren Freundin der Bezugsperson. Die Beschwerdeführerin wird aktuell von dieser Freundin betreut und versorgt. Ferner wird sie regelmäßig von ihrem leiblichen Vater besucht.1.
- Die Bezugsperson verzog im Jahr 2014 mit ihrer Familie von Somalia nach Äthiopien, wo sie als Hausmädchen arbeitete. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Äthiopien geboren. In den ersten fünf Monaten ihres Lebens wurde sie von der Bezugsperson betreut und versorgt. Zur Fortsetzung des Familienlebens mit ihrem bereits damals in Österreich aufhältigen Vater stellte die im damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Bezugsperson gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern von Äthiopien aus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG. Nach Erteilung des Einreisetitels verzog sie nach Österreich. Zu diesem Zeitpunkt war die Bezugsperson neuerlich schwanger. Die Beschwerdeführerin verblieb in Äthiopien und wurde in der Folge von einer Freundin der Bezugsperson betreut. Seit ihrer Ausreise aus Äthiopien pflegt die Bezugsperson den Kontakt zur Beschwerdeführerin unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln. Die Bezugsperson führt mit dem Vater der Beschwerdeführerin, der auch der Vater ihrer beiden anderen Kinder ist, nach wie vor eine Beziehung. Im Jahr 2017 besuchte die Bezugsperson die die Beschwerdeführerin und deren Vater in Äthiopien. Sie organisierte die Unterbringung der Beschwerdeführerin bei römisch 40 , einer weiteren Freundin der Bezugsperson. Die Beschwerdeführerin wird aktuell von dieser Freundin betreut und versorgt. Ferner wird sie regelmäßig von ihrem leiblichen Vater besucht. 1.
- Nicht festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat real Gefahr läuft, einer Zwangsbeschneidung ausgesetzt zu sein.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Addis Abeba, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2016, Zl. XXXX . Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus dem vorgelegten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .05.2016, Zl. römisch 40 . Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. 2.
- Ferner ergeben sich die Feststellungen zum Leben der Bezugsperson in Österreich, insbesondere zu ihren minderjährigen Kindern sowie zu ihrer Wohnsituation, aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem vorgelegten Mietvertrag. Das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes wurde durch die Vorlage der E-Card nachgewiesen. Im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass die Bezugsperson in Österreich einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht und wurde ein solcher Sachverhalt auch nicht behauptet, sondern wurde in der Stellungnahme vom 14.05.2019 explizit darauf hingewiesen, dass sie den Lebensunterhalt für sich und ihre in Österreich wohnhaften Kinder ausschließlich aus den Leistungen der Mindestsicherung, der Familienbeihilfe sowie dem Kinderbereuungsgeld bestreitet. Folglich war festzustellen, dass die Bezugsperson nicht in der Lage ist bzw. in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für die Beschwerdeführerin aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Anhaltspunkte, dass im Fall ihrer Einreise in Österreich sonstige Angehörige für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufkommen werden oder die Beschwerdeführerin selbst über ausreichende finanzielle Ressourcen zur Sicherung ihrer Existenz verfügt, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. 2.
- Die Feststellungen zur Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat, zu ihrem Leben in Äthiopien, der Geburt der Beschwerdeführerin, dem gemeinsamen Familienleben für die Dauer von fünf Monaten, der Familienzusammenführung der Bezugsperson mit ihrem Vater in Österreich, der Betreuung der Beschwerdeführerin durch Freundinnen bzw. Bekannte der Bezugsperson, der Beziehung zwischen der Bezugsperson und dem Vater der Beschwerdeführerin, dem Besuch der Bezugsperson in Äthiopien im Jahr 2017 sowie zum Kontakt der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson und zu ihrem leiblichen Vater stützen sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme am 14.05.2019 sowie auf die Angaben der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.03.
- 2.
- Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft dargetan hat, dass sie in Äthiopien Gefahr läuft, von ihrer Großmutter väterlicherseits einer Genitalverstümmelung unterzogen zu werden. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die in der Stellungnahme vom 14.05.2019 zitierten Berichte nicht auf Äthiopien, sondern auf Somalia beziehen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht bei der Familie väterlicherseits, sondern bei einer Freundin der Bezugsperson lebt, sodass auch vor diesem Hintergrund nicht von der realen Gefahr einer Zwangsbeschneidung auszugehen ist. Inwiefern es der Großmutter der Beschwerdeführerin möglich sein soll, sie dort aufzufinden und gegen den Willen der Betreuungsperson mitzunehmen, wurde im Verfahren nicht konkret dargelegt. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin sowie dem von ihrem leiblichen Vater unterfertigtem Schreiben, wonach sich dieser explizit gegen eine Zwangsbeschneidung ausspricht, ist weiters davon auszugehen, dass auch ihr Vater willig ist, die Beschwerdeführerin vor einer von der Großmutter versuchten Zwangsbeschneidung zu schützen. Insgesamt ist es sohin nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Gefahr läuft, Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung zu werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: § 75 Abs. 24 ÜbergangsbestimmungenParagraph 75, Absatz 24, Übergangsbestimmungen […]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. […][…]§§ 17 Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. […] Da die Antragstellung im gegenständlichen Verfahren am 19.04.2018 erfolgte und das Verfahren sohin vor dem 01.06.2016 nicht anhängig war, ist § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 anzuwenden.Da die Antragstellung im gegenständlichen Verfahren am 19.04.2018 erfolgte und das Verfahren sohin vor dem 01.06.2016 nicht anhängig war, ist Paragraph 35, AsylG in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anzuwenden. § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. § 60 Allgemeine ErteilungsvoraussetzungenParagraph 60, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1)[…]
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)[…] 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. […] § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510 u.a.). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen: 3.
- Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson die in Österreich asylberechtigte XXXX als Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin genannt. Im gesamten Verfahren wurde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin die ledige, minderjährige Tochter der Bezugsperson ist. Die Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG liegt sohin zweifelsfrei vor. 3.
- Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als Bezugsperson die in Österreich asylberechtigte römisch 40 als Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin genannt. Im gesamten Verfahren wurde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin die ledige, minderjährige Tochter der Bezugsperson ist. Die Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG liegt sohin zweifelsfrei vor. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2016 der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .05.2016 der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt. Die Stellung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels erfolgte jedoch erst am 19.04.2018, sohin zweifelsfrei (lange) nach Ablauf der in § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG normierten Dreimonatsfrist. Die Stellung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels erfolgte jedoch erst am 19.04.2018, sohin zweifelsfrei (lange) nach Ablauf der in Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG normierten Dreimonatsfrist. Eine objektive Entschuldbarkeit der Versäumung der Frist wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet und sind hierfür auch keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen. Vielmehr wäre es der Bezugsperson bereits unmittelbar nach Erlassung des Bescheides vom XXXX .05.2016 möglich gewesen, den Kontakt zur Beschwerdeführerin sowie zu deren Betreuungsperson herzustellen, sie von der Zuerkennung des Schutzstatus in Kenntnis zu setzen und die Stellung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG für die Beschwerdeführerin zu veranlassen. Nur am Rande wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen, wonach die Bezugsperson ihrem Vater ihre Schwangerschaft mit der Beschwerdeführerin bzw. deren Existenz verschwiegen habe, um nicht ihre eigene Familienzusammenführung mit ihrem Vater in Österreich zu gefährden, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, da im gesamten Verfahren nicht näher dargelegt wurde, aus welchem Grund sich die Bezugsperson nicht bereits innerhalb der Dreimonatsfrist darum bemüht hat, dass für die Beschwerdeführerin ein Antrag gemäß § 35 AsylG gestellt wird. Eine objektive Entschuldbarkeit der Versäumung der Frist wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet und sind hierfür auch keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen. Vielmehr wäre es der Bezugsperson bereits unmittelbar nach Erlassung des Bescheides vom römisch 40 .05.2016 möglich gewesen, den Kontakt zur Beschwerdeführerin sowie zu deren Betreuungsperson herzustellen, sie von der Zuerkennung des Schutzstatus in Kenntnis zu setzen und die Stellung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG für die Beschwerdeführerin zu veranlassen. Nur am Rande wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen, wonach die Bezugsperson ihrem Vater ihre Schwangerschaft mit der Beschwerdeführerin bzw. deren Existenz verschwiegen habe, um nicht ihre eigene Familienzusammenführung mit ihrem Vater in Österreich zu gefährden, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, da im gesamten Verfahren nicht näher dargelegt wurde, aus welchem Grund sich die Bezugsperson nicht bereits innerhalb der Dreimonatsfrist darum bemüht hat, dass für die Beschwerdeführerin ein Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG gestellt wird. Folglich sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu erfüllen, es sei denn, die Stattgebung des Antrags ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Folglich sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG zu erfüllen, es sei denn, die Stattgebung des Antrags ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. 3.3.
- Gegenständlich ist die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt und wurde dies in der Beschwerde auch nicht bestritten. Die Bezugsperson geht in Österreich keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach, sondern bestreitet den Unterhalt für sich und ihre in Österreich wohnhaften minderjährigen Kinder ausschließlich aus staatlichen Mitteln. Ferner haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin selbst über ausreichende finanzielle Ressourcen verfügt, mit welchen die Kosten für ihren Lebensunterhalt gedeckt werden könnten. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass einer ihrer Angehörigen für ihren Unterhalt aufkommen wird. Folglich ist zu prognostizieren, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen wird. 3.3.
- Gegenständlich ist die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt und wurde dies in der Beschwerde auch nicht bestritten. Die Bezugsperson geht in Österreich keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach, sondern bestreitet den Unterhalt für sich und ihre in Österreich wohnhaften minderjährigen Kinder ausschließlich aus staatlichen Mitteln. Ferner haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin selbst über ausreichende finanzielle Ressourcen verfügt, mit welchen die Kosten für ihren Lebensunterhalt gedeckt werden könnten. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass einer ihrer Angehörigen für ihren Unterhalt aufkommen wird. Folglich ist zu prognostizieren, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen wird. 3.3.
- Der Behörde kann ferner nicht entgegentreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass im gegenständlichen Fall die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten ist. Dies aus nachstehenden Gründen: 3.3.
- Der Behörde kann ferner nicht entgegentreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass im gegenständlichen Fall die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten ist. Dies aus nachstehenden Gründen: Zunächst ist festzuhalten, dass ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR vom 19.02.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist. […]. Folglich kann nach der Judikatur des EGMR das familiäre Band zwischen Eltern und Kindern nur unter exzeptionellen Umständen zerreißen und es kommt sohin für die Frage, ob nicht mehr vom Bestehen familiärer Bindungen auszugehen ist, lediglich darauf an, ob tatsächlich jede Verbindung zwischen Eltern(teil) und Kind gelöst wurde (vgl. VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0299; mwN). Zunächst ist festzuhalten, dass ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR vom 19.02.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist. […]. Folglich kann nach der Judikatur des EGMR das familiäre Band zwischen Eltern und Kindern nur unter exzeptionellen Umständen zerreißen und es kommt sohin für die Frage, ob nicht mehr vom Bestehen familiärer Bindungen auszugehen ist, lediglich darauf an, ob tatsächlich jede Verbindung zwischen Eltern(teil) und Kind gelöst wurde vergleiche VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0299; mwN). Gegenständlich liegen solche exzeptionellen Umstände nicht vor, sodass vom Bestehen eines Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson auszugehen ist. Die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG begründet sohin einen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Familienlebens. Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend dargelegt, ist ein solcher Eingriff im vorliegenden Fall jedoch nicht unverhältnismäßig. Gegenständlich liegen solche exzeptionellen Umstände nicht vor, sodass vom Bestehen eines Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson auszugehen ist. Die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG begründet sohin einen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Familienlebens. Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend dargelegt, ist ein solcher Eingriff im vorliegenden Fall jedoch nicht unverhältnismäßig. Im gegenständlichen Fall ist darauf hinzuweisen, dass das Familienleben zwischen der minderjährigen Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nur wenig ausgeprägt ist. Die hauptsächliche Betreuung und Versorgung der Beschwerdeführerin erfolgt seit August 2017 durch eine Freundin der Bezugsperson, nämlich die im Verfahren mehrfach erwähnte Frau XXXX . Auch zuvor wurde die Beschwerdeführerin durch eine (andere) Freundin der Bezugsperson betreut. Ferner hat die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat regelmäßig persönlichen Kontakt zu ihrem in Äthiopien lebenden Vater. Im gegenständlichen Fall ist darauf hinzuweisen, dass das Familienleben zwischen der minderjährigen Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nur wenig ausgeprägt ist. Die hauptsächliche Betreuung und Versorgung der Beschwerdeführerin erfolgt seit August 2017 durch eine Freundin der Bezugsperson, nämlich die im Verfahren mehrfach erwähnte Frau römisch 40 . Auch zuvor wurde die Beschwerdeführerin durch eine (andere) Freundin der Bezugsperson betreut. Ferner hat die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat regelmäßig persönlichen Kontakt zu ihrem in Äthiopien lebenden Vater. Die Bezugsperson hat demgegenüber lediglich in den ersten fünf Monaten nach der Geburt der Beschwerdeführerin deren Betreuung übernommen und ist – im damaligen Zeitpunkt noch minderjährig – anschließend gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern ohne die minderjährige Beschwerdeführerin nach Österreich verzogen, um ihrerseits ein Familienleben mit ihrem in Österreich aufhältigen Vater zu führen. Seither hat die Bezugsperson die Beschwerdeführerin nur einmal im Jahr 2017 in Äthiopien besucht, während ansonsten nur Kontakt unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln stattgefunden hat. Festzuhalten ist weiters, dass die Trennung der Beschwerdeführerin von der Bezugsperson in keinem kausalen Zusammenhang mit der Flucht der Bezugsperson aus ihrem Herkunftsstaat steht. Vielmehr hat die Bezugsperson ihren Herkunftsstaat Somalia bereits im Jahr 2014 verlassen, hat sich in Äthiopien angesiedelt und dort als Hausmädchen gearbeitet. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin im Oktober 2015 in Äthiopien geboren. Der Grund für die Ausreise der Bezugsperson aus Äthiopien und die damit verbundene Trennung von der Beschwerdeführerin war der Entschluss der Bezugsperson, das Familienleben mit ihren Eltern und Geschwistern in Österreich fortzusetzen. Hätte die Bezugsperson tatsächlich ein Interesse daran gehabt, ein gemeinsames Familienleben mit der minderjährigen Beschwerdeführerin in Österreich zu führen, wäre es ihr spätestens nach der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Familienverfahren mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .05.2016 möglich gewesen, eine Familienzusammenführung mit der Beschwerdeführerin gemäß § 35 AsylG zu veranlassen, um die Trennung möglichst kurz zu gestalten. Festzuhalten ist weiters, dass die Trennung der Beschwerdeführerin von der Bezugsperson in keinem kausalen Zusammenhang mit der Flucht der Bezugsperson aus ihrem Herkunftsstaat steht. Vielmehr hat die Bezugsperson ihren Herkunftsstaat Somalia bereits im Jahr 2014 verlassen, hat sich in Äthiopien angesiedelt und dort als Hausmädchen gearbeitet. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin im Oktober 2015 in Äthiopien geboren. Der Grund für die Ausreise der Bezugsperson aus Äthiopien und die damit verbundene Trennung von der Beschwerdeführerin war der Entschluss der Bezugsperson, das Familienleben mit ihren Eltern und Geschwistern in Österreich fortzusetzen. Hätte die Bezugsperson tatsächlich ein Interesse daran gehabt, ein gemeinsames Familienleben mit der minderjährigen Beschwerdeführerin in Österreich zu führen, wäre es ihr spätestens nach der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Familienverfahren mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 .05.2016 möglich gewesen, eine Familienzusammenführung mit der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, AsylG zu veranlassen, um die Trennung möglichst kurz zu gestalten. Nur der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Bezugsperson bereits vor ihrer Einreise in Österreich in Äthiopien einer Erwerbstätigkeit als Hausmädchen nachgegangen ist, mit dem in Äthiopien wohnhaften Vater der Beschwerdeführerin nach wie vor eine Beziehung pflegt und im Jahr 2017 nach Äthiopien gereist ist, sodass davon ausgegangen werden kann, dass eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in Äthiopien möglich ist. Im Übrigen ist – wie in der Beweiswürdigung dargelegt - auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Nichterteilung eines Einreisetitels real Gefahr liefe, einer Zwangsbeschneidung ausgesetzt zu sein. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass das Kindeswohl der Verweigerung eines Einreisetitels entgegenstünde. In einer Gesamtabwägung ergibt sich – wie in der Beschwerdevorentscheidung bereits im Ergebnis zutreffend ausgeführt – dass die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG im gegenständlichen Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin darstellt. In einer Gesamtabwägung ergibt sich – wie in der Beschwerdevorentscheidung bereits im Ergebnis zutreffend ausgeführt – dass die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG im gegenständlichen Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin darstellt. 3.3.
- Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie nicht in der Lage, diese in ihrer Stellungnahme zu widerlegen. 3.3.
- Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchführte, kam sie aufgrund der im Ergebnis zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG nicht erfüllt ist und die Erteilung eines Einreisetitels zur Aufrechterhaltung des Familienlebens nicht geboten ist, zu Recht zu dem Ergebnis, dass der verfahrensgegenständliche Antrag gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 3 AsylG abzuweisen ist.3.3.
- Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchführte, kam sie aufgrund der im Ergebnis zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG nicht erfüllt ist und die Erteilung eines Einreisetitels zur Aufrechterhaltung des Familienlebens nicht geboten ist, zu Recht zu dem Ergebnis, dass der verfahrensgegenständliche Antrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 3, AsylG abzuweisen ist. 3.
- Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.
- Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W235.2228429.1.00