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{'item': 'W246 2222135-1'}

Obsah (9)§ 38Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§§ 141a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlW246 2222135-1 SpruchW246 2222135-1/22E, W246 2222135-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 38

BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate WASCHICZEK sowie Ing. Mag. Peter DITRICH als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Personalamtes der Österreichischen Post AG vom 26.03.2019, Zl. 100184-2018-Abf.01, betreffend Versetzung

Paragraph 38, BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführerin, einer Beamtin der Österreichischen Post AG mit dem zu diesem Zeitpunkt zugewiesenen Arbeitsplatz eines „Distributionsmanagers“, Code 2255, (Verwendungsgruppe PT 2/Dienstzulagengruppe 2) im Wirkungsbereich des Personalamtes XXXX wurde am 29.10.2013 durch ihren Vorgesetzten mitgeteilt, dass sie in die Betreuung des Post-Arbeitsmarktes in XXXX übernommen werde.
  2. Der Beschwerdeführerin, einer Beamtin der Österreichischen Post AG mit dem zu diesem Zeitpunkt zugewiesenen Arbeitsplatz eines „Distributionsmanagers“, Code 2255, (Verwendungsgruppe PT 2/Dienstzulagengruppe 2) im Wirkungsbereich des Personalamtes römisch 40 wurde am 29.10.2013 durch ihren Vorgesetzten mitgeteilt, dass sie in die Betreuung des Post-Arbeitsmarktes in römisch 40 übernommen werde.
  3. Nach dagegen erfolgter Remonstration wurde der Beschwerdeführerin am 08.11.2013 die schriftliche Weisung erteilt, dass sie ab sofort in die Betreuung des Post-Arbeitsmarktes übernommen werde und dementsprechend ihren Dienst am 11.11.2013 im Regionalzentrum XXXX anzutreten habe.
  4. Nach dagegen erfolgter Remonstration wurde der Beschwerdeführerin am 08.11.2013 die schriftliche Weisung erteilt, dass sie ab sofort in die Betreuung des Post-Arbeitsmarktes übernommen werde und dementsprechend ihren Dienst am 11.11.2013 im Regionalzentrum römisch 40 anzutreten habe.
  5. Nach mit Schreiben vom 13.11.2013 gestelltem Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Absprache, „ob es sich bei der Dienstzuteilung, welche mit schriftlicher Weisung vom
  6. November 2013 verfügt wurde, um eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung handelt“, wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Österreichischen Post AG vom 20.12.2013 mitgeteilt, dass sie mit 01.01.2014 in den Post-Arbeitsmarkt in XXXX transferiert werde.
  7. Nach mit Schreiben vom 13.11.2013 gestelltem Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Absprache, „ob es sich bei der Dienstzuteilung, welche mit schriftlicher Weisung vom
  8. November 2013 verfügt wurde, um eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung handelt“, wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Österreichischen Post AG vom 20.12.2013 mitgeteilt, dass sie mit 01.01.2014 in den Post-Arbeitsmarkt in römisch 40 transferiert werde.
  9. Mit Schreiben vom 03.02.2014 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters die bescheidmäßige Absprache, „ob es sich bei der Dienstzuteilung (Transferierung), ausgesprochen am 20.12.2013, um eine Versetzung oder um eine qualifizierte Verwendungsänderung handelt“.
  10. Die Beschwerdeführerin erhob am 04.11.2014 im Wege ihres Rechtsvertreters eine Säumnisbeschwerde.
  11. In seinem daraufhin erlassenen Bescheid vom 04.02.2015 hielt das Personalamt der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) u.a. fest, die mit Schreiben vom 20.12.2013 an die Beschwerdeführerin gerichtete Mitteilung, dass sie ab 01.01.2014 in den Post-Arbeitsmarkt transferiert werde, stelle keine Personalmaßnahme im Sinne einer Versetzung dar, zu deren Erlassung es eines Bescheides auf Basis eines ordentlichen Versetzungsverfahrens nach dem BDG 1979 bedürfe.
  12. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.02.2016, Zl. W128 2105603-1/4E, statt und hob diesen auf. Dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, „dass die Weisungen vom 08.11.2013 und 20.12.2013, mit welchen die Übernahme bzw. Transferierung der Beschwerdeführerin in die Betreuung durch den Post-Arbeitsmarkt ausgesprochen worden waren, unzulässig waren, da diese ihrem Inhalt nach als einer Versetzung gleichzuhaltende Personalmaßnahmen im Sinne des § 40 BDG 1979 nur durch eine bescheidmäßige Absprache erfolgen hätten dürfen“.
  13. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.02.2016, Zl. W128 2105603-1/4E, statt und hob diesen auf. Dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, „dass die Weisungen vom 08.11.2013 und 20.12.2013, mit welchen die Übernahme bzw. Transferierung der Beschwerdeführerin in die Betreuung durch den Post-Arbeitsmarkt ausgesprochen worden waren, unzulässig waren, da diese ihrem Inhalt nach als einer Versetzung gleichzuhaltende Personalmaßnahmen im Sinne des Paragraph 40, BDG 1979 nur durch eine bescheidmäßige Absprache erfolgen hätten dürfen“.
  14. Mit Bescheid der Behörde vom 22.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin

§ 38i

Vm § 40 BDG 1979 von Amts wegen mit Wirksamkeit vom 01.12.2017 in die Unternehmenszentrale, Bereich Brieflogistik, Abteilung Prozessmanagement, mit dem Dienstort Wien auf den Arbeitsplatz „Mitarbeiter B2“, Code 8710, (Verwendungsgruppe PT 2/Dienstzulagengruppe 2) versetzt. 8. Mit Bescheid der Behörde vom 22.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 40, BDG 1979 von Amts wegen mit Wirksamkeit vom 01.12.2017 in die Unternehmenszentrale, Bereich Brieflogistik, Abteilung Prozessmanagement, mit dem Dienstort Wien auf den Arbeitsplatz „Mitarbeiter B2“, Code 8710, (Verwendungsgruppe PT 2/Dienstzulagengruppe 2) versetzt. Dabei führte die Behörde zunächst aus, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31.10.2013 organisationsbedingt eingezogen worden und sie dadurch arbeitsplatzverlustig geworden sei. Es sei zur Neuorganisation gekommen, weil im Bereich der Distributionen XXXX die Anzahl der Distributionsmanager-Arbeitsplätze von vier auf drei reduziert worden sei. Da die Größe des Verantwortungsbereiches des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin als Distributionsmanager im Vergleich zu den anderen Regionalleitungen nicht mehr gegeben gewesen sei und zusätzlich auch die Verantwortung für das Verteilzentrum XXXX von ihrem Arbeitsplatz weggefallen sei, sei als Folge der Restrukturierung ihr Arbeitsplatz einzuziehen gewesen. Diese Restrukturierungsmaßnahme sei vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeit sowie Kostenminimierung und somit dem Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Behörde zu sehen.Dabei führte die Behörde zunächst aus, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31.10.2013 organisationsbedingt eingezogen worden und sie dadurch arbeitsplatzverlustig geworden sei. Es sei zur Neuorganisation gekommen, weil im Bereich der Distributionen römisch 40 die Anzahl der Distributionsmanager-Arbeitsplätze von vier auf drei reduziert worden sei. Da die Größe des Verantwortungsbereiches des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin als Distributionsmanager im Vergleich zu den anderen Regionalleitungen nicht mehr gegeben gewesen sei und zusätzlich auch die Verantwortung für das Verteilzentrum römisch 40 von ihrem Arbeitsplatz weggefallen sei, sei als Folge der Restrukturierung ihr Arbeitsplatz einzuziehen gewesen. Diese Restrukturierungsmaßnahme sei vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeit sowie Kostenminimierung und somit dem Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Behörde zu sehen. Weiters hielt die Behörde fest, dass im Wirkungsbereich des Personalamtes XXXX kein freier, der dienstrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden sei, der ihr auf Dauer zugewiesen hätte werden können, weshalb sie schließlich in den Bereich des Personalamtes Wien versetzt worden sei. Diese Versetzung stelle die schonendste Variante einer Versetzung dar. Die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse und der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in XXXX seien im Rahmen des Versetzungsverfahrens zwar zu berücksichtigen, könnten aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung nicht bewirken, wenn bei dieser der „schonendsten Variante“ Rechnung getragen werde. Zum konkreten Einwand der Beschwerdeführerin des wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils sei auf das Abzugsinteresse in Folge der dargelegten Organisationsmaßnahme und zudem auf die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 zu verweisen, welche die Abgeltung von tatsächlichem Mehraufwand bei Dienstzuteilungen und amtswegigen Versetzungen regeln würde.Weiters hielt die Behörde fest, dass im Wirkungsbereich des Personalamtes römisch 40 kein freier, der dienstrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden sei, der ihr auf Dauer zugewiesen hätte werden können, weshalb sie schließlich in den Bereich des Personalamtes Wien versetzt worden sei. Diese Versetzung stelle die schonendste Variante einer Versetzung dar. Die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse und der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in römisch 40 seien im Rahmen des Versetzungsverfahrens zwar zu berücksichtigen, könnten aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung nicht bewirken, wenn bei dieser der „schonendsten Variante“ Rechnung getragen werde. Zum konkreten Einwand der Beschwerdeführerin des wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils sei auf das Abzugsinteresse in Folge der dargelegten Organisationsmaßnahme und zudem auf die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 zu verweisen, welche die Abgeltung von tatsächlichem Mehraufwand bei Dienstzuteilungen und amtswegigen Versetzungen regeln würde.

  1. Der gegen diesen Bescheid vom 22.11.2017 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 25.10.2018, schriftlich ausgefertigt am 08.11.2018, Zl. W122 2189529-1/5E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und hob den Bescheid ersatzlos auf. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Organisationsmaßnahme, die lediglich den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin betroffen habe, die mangelnde Alternativprüfung und die Außerachtlassung der Interessen der Beschwerdeführerin den Bescheid mehrfach mit Rechtswidrigkeit belasten würden.
  2. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Behörde vom 29.10.2018 bis zum 27.01.2019 auf einen Arbeitsplatz (PT 2/2) in der Unternehmenszentrale, Bereich Produktion und Logistik, Einheit Prozesse und Distribution, mit Dienstort Wien dienstzugeteilt.
  3. Mit Schreiben vom 18.12.2018 führte die Behörde aus, dass es seit der Neuorganisation des Geschäftsfeldes Brief-Distribution im Rahmen des Projektes „Teamwork 2018“ den Arbeitsplatz eines „Distributionsmanagers“ nicht mehr gebe. Die derzeit noch bestehenden sechs Arbeitsplätze mit der Bezeichnung „Distributionsmanager“ würden daher nach dem Ausscheiden der jeweiligen Inhaber sukzessive obsolet gestellt und nicht mehr nachbesetzt werden. Aus diesem Grund könne der Beschwerdeführerin ein derartiger Arbeitsplatz auch nicht zugewiesen werden. Weiters hielt die Behörde fest, eine Aufstellung von sämtlichen, im gesamten Unternehmensbereich ausgeschriebenen PT 2/2-wertigen Arbeitsplätzen habe ergeben, dass derzeit in dieser Wertigkeit lediglich ein einziger Arbeitsplatz vakant sei und zwar die „Leiterin Prozess und Qualitätsmanagement“ mit Standort XXXX . Für diesen Arbeitsplatz sei jedoch ein Universitätsabschluss erforderlich, über welchen die Beschwerdeführerin nicht verfüge. Im Hinblick auf eine höherwertige Verwendung der Beschwerdeführerin innerhalb der Verwendungsgruppe PT 2 sei festzuhalten, dass darin lediglich Arbeitsplätze mit dem Dienstort Wien verfügbar seien. Weiters hielt die Behörde fest, eine Aufstellung von sämtlichen, im gesamten Unternehmensbereich ausgeschriebenen PT 2/2-wertigen Arbeitsplätzen habe ergeben, dass derzeit in dieser Wertigkeit lediglich ein einziger Arbeitsplatz vakant sei und zwar die „Leiterin Prozess und Qualitätsmanagement“ mit Standort römisch 40 . Für diesen Arbeitsplatz sei jedoch ein Universitätsabschluss erforderlich, über welchen die Beschwerdeführerin nicht verfüge. Im Hinblick auf eine höherwertige Verwendung der Beschwerdeführerin innerhalb der Verwendungsgruppe PT 2 sei festzuhalten, dass darin lediglich Arbeitsplätze mit dem Dienstort Wien verfügbar seien. Da an einer Verwendung der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsplatz „Mitarbeiter B2“, Code 8710, in der Unternehmenszentrale nach wie vor ein Bedarf bestehe, sei die Beschwerdeführerin mit Weisung vom 29.10.2018 auf diesen Arbeitsplatz dienstzugeteilt worden. Es sei nun seitens der Behörde angedacht, die Beschwerdeführerin mit nächstmöglicher Wirksamkeit

§ 38

BDG 1979 auf diesen Arbeitsplatz zu versetzen.Da an einer Verwendung der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsplatz „Mitarbeiter B2“, Code 8710, in der Unternehmenszentrale nach wie vor ein Bedarf bestehe, sei die Beschwerdeführerin mit Weisung vom 29.10.2018 auf diesen Arbeitsplatz dienstzugeteilt worden. Es sei nun seitens der Behörde angedacht, die Beschwerdeführerin mit nächstmöglicher Wirksamkeit

Paragraph 38, BDG 1979 auf diesen Arbeitsplatz zu versetzen.

  1. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit Schreiben vom 02.01.2019 im Wege ihres Rechtsvertreters Stellung und hielt zunächst fest, dass die Ausführungen der Behörde eine neuerliche Schikane mit dem einzigen Ziel, den rechtswidrigen Zustand zu verlängern und sie mürbe zu machen, darstellen würden. Die beabsichtigte Personalmaßnahme laufe augenscheinlich den Bestimmungen des BDG 1979 zuwider: Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile 53 Jahre alt und habe seit jeher ihren Lebensmittelpunkt in XXXX . Durch die beabsichtigte Versetzung werde sie gezwungen, den Großteil der Woche (Montag bis Freitag) von ihrer Familie getrennt zu leben. Die familiäre und soziale Komponente blieben somit gänzlich unberücksichtigt. Durch die beabsichtigte Versetzung entstünden der Beschwerdeführerin jährliche Mehrkosten (für Fahrten und Miete) in Höhe von ca. € 10.000,--.Die beabsichtigte Personalmaßnahme laufe augenscheinlich den Bestimmungen des BDG 1979 zuwider: Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile 53 Jahre alt und habe seit jeher ihren Lebensmittelpunkt in römisch 40 . Durch die beabsichtigte Versetzung werde sie gezwungen, den Großteil der Woche (Montag bis Freitag) von ihrer Familie getrennt zu leben. Die familiäre und soziale Komponente blieben somit gänzlich unberücksichtigt. Durch die beabsichtigte Versetzung entstünden der Beschwerdeführerin jährliche Mehrkosten (für Fahrten und Miete) in Höhe von ca. € 10.000,--. Die behördlichen Erhebungen zu den zur Verfügung stehenden Arbeitsplätzen seien völlig intransparent und nicht nachvollziehbar. So müsse die Behörde die besagte Auflistung offenlegen und dartun, dass keine näher gelegenen, ihrer Einstufung entsprechenden Arbeitsplätze vakant seien oder in naher Zukunft vakant würden. Weiters müsse die Behörde auch nachweisen, dass seit der Auflassung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin im gesamten Bereich des Personalamtes XXXX kein ihrer Verwendung gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden sei, was von der Beschwerdeführerin nach wie vor bezweifelt werde. Die behördlichen Erhebungen zu den zur Verfügung stehenden Arbeitsplätzen seien völlig intransparent und nicht nachvollziehbar. So müsse die Behörde die besagte Auflistung offenlegen und dartun, dass keine näher gelegenen, ihrer Einstufung entsprechenden Arbeitsplätze vakant seien oder in naher Zukunft vakant würden. Weiters müsse die Behörde auch nachweisen, dass seit der Auflassung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin im gesamten Bereich des Personalamtes römisch 40 kein ihrer Verwendung gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden sei, was von der Beschwerdeführerin nach wie vor bezweifelt werde. Schließlich könne eine Versetzung nach Wien aber auch deshalb unterbleiben, weil die Beschwerdeführerin die dort anfallenden Arbeitsaufgaben ebenso disloziert von XXXX aus erledigen könnte. Eine solche Vorgehensweise werde von der Behörde in anderen Bereichen praktiziert und wäre auch für die Beschwerdeführerin möglich.Schließlich könne eine Versetzung nach Wien aber auch deshalb unterbleiben, weil die Beschwerdeführerin die dort anfallenden Arbeitsaufgaben ebenso disloziert von römisch 40 aus erledigen könnte. Eine solche Vorgehensweise werde von der Behörde in anderen Bereichen praktiziert und wäre auch für die Beschwerdeführerin möglich.
  2. Mit Schreiben vom 28.02.2019 remonstrierte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters gegen eine ihr gegenüber zuvor erteilte mündliche Weisung, mit der ihre Dienstzuteilung in die Unternehmenszentrale in Wien bis 31.03.2019 verlängert worden war.
  3. In der Folge erteilte die Behörde mit Schreiben vom 05.03.2019 die zuvor mündlich erfolgte Weisung schriftlich.
  4. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu im Wege ihres Rechtsvertreters mit Schreiben vom 12.03.2019 Stellung und hielt fest, dass sie ab 01.04.2019 ihren Dienst entweder disloziert von zu Hause oder an der ihr zuletzt zugewiesenen Arbeitsstätte in XXXX verrichten werde, wofür die Behörde die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen haben werde.
  5. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu im Wege ihres Rechtsvertreters mit Schreiben vom 12.03.2019 Stellung und hielt fest, dass sie ab 01.04.2019 ihren Dienst entweder disloziert von zu Hause oder an der ihr zuletzt zugewiesenen Arbeitsstätte in römisch 40 verrichten werde, wofür die Behörde die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen haben werde.
  6. Der Personalausschuss XXXX der Österreichischen Post AG erhob mit Schreiben vom 22.03.2019 mit näheren Ausführungen „Einspruch“ gegen die abermals beabsichtigte Versetzung der Beschwerdeführerin und führte dabei u.a. aus, dass sie seit April 2016 gezwungener Maßen wöchentlich nach Wien fahre. Es wäre daher an der Zeit, eine für alle Beteiligten befriedigende Lösung zu finden.
  7. Der Personalausschuss römisch 40 der Österreichischen Post AG erhob mit Schreiben vom 22.03.2019 mit näheren Ausführungen „Einspruch“ gegen die abermals beabsichtigte Versetzung der Beschwerdeführerin und führte dabei u.a. aus, dass sie seit April 2016 gezwungener Maßen wöchentlich nach Wien fahre. Es wäre daher an der Zeit, eine für alle Beteiligten befriedigende Lösung zu finden.
  8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid berief die Behörde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit ab 31.03.2019 von ihrem Arbeitsplatz eines „Distributionsmanagers“, Code 2255, (PT 2/2) im Wirkungsbereich des Personalamtes XXXX ab und versetzte sie

§ 38i

Vm § 40 BDG 1979 mit Wirksamkeit ab 01.04.2019 auf den Arbeitsplatz eines „Mitarbeiters B2“, Code 8710, (PT2/2) in die Unternehmenszentrale mit Dienstort Wien, Bereich Brieflogistik, Abteilung Prozessmanagement. 17. Mit dem im Spruch genannten Bescheid berief die Behörde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit ab 31.03.2019 von ihrem Arbeitsplatz eines „Distributionsmanagers“, Code 2255, (PT 2/2) im Wirkungsbereich des Personalamtes römisch 40 ab und versetzte sie

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 40, BDG 1979 mit Wirksamkeit ab 01.04.2019 auf den Arbeitsplatz eines „Mitarbeiters B2“, Code 8710, (PT2/2) in die Unternehmenszentrale mit Dienstort Wien, Bereich Brieflogistik, Abteilung Prozessmanagement. Dabei führte die Behörde zunächst aus, dass der Arbeitsplatz eines Distributionsmanagers im Bundesland XXXX seit 01.01.2014 nicht mehr bestehen würde, weil diese Funktion unternehmensweit sukzessive im Rahmen des Projektes „Teamwork 2018“ aufgelassen worden sei. Diese Organisationsänderung sei notwendig gewesen, um in der Brieflogistik eine direkte, partizipative Führung mit Verteilung der Aufgaben auf einen größeren Kreis zu erreichen, um die Führungskräfte vor Ort zu entlasten sowie besser in das jeweilige Team zu integrieren und um mehr Zeit, Nähe, direkte Führungskommunikation sowie -kontrolle vor Ort zu ermöglichen. Das Projekt „Teamwork 2018“ habe in der Brieflogistik mehr Flexibilität, eine bessere Lösung für kleinere Zustellbasen und neue Perspektiven für Mitarbeiter geschaffen.Dabei führte die Behörde zunächst aus, dass der Arbeitsplatz eines Distributionsmanagers im Bundesland römisch 40 seit 01.01.2014 nicht mehr bestehen würde, weil diese Funktion unternehmensweit sukzessive im Rahmen des Projektes „Teamwork 2018“ aufgelassen worden sei. Diese Organisationsänderung sei notwendig gewesen, um in der Brieflogistik eine direkte, partizipative Führung mit Verteilung der Aufgaben auf einen größeren Kreis zu erreichen, um die Führungskräfte vor Ort zu entlasten sowie besser in das jeweilige Team zu integrieren und um mehr Zeit, Nähe, direkte Führungskommunikation sowie -kontrolle vor Ort zu ermöglichen. Das Projekt „Teamwork 2018“ habe in der Brieflogistik mehr Flexibilität, eine bessere Lösung für kleinere Zustellbasen und neue Perspektiven für Mitarbeiter geschaffen. Die von der Behörde durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in XXXX und den benachbarten Regionen kein geeigneter Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2 vakant sei oder in absehbarer Zeit vakant werde. Es würden lediglich mehrere derartige Arbeitsplätze mit Dienstort Wien zur Besetzung gelangen, die jedoch dieselbe Entfernung zum Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in XXXX aufweisen würden, wie der von ihr bereits ausgeübte und zu besetzende Arbeitsplatz. Die von der Behörde durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in römisch 40 und den benachbarten Regionen kein geeigneter Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2 vakant sei oder in absehbarer Zeit vakant werde. Es würden lediglich mehrere derartige Arbeitsplätze mit Dienstort Wien zur Besetzung gelangen, die jedoch dieselbe Entfernung zum Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in römisch 40 aufweisen würden, wie der von ihr bereits ausgeübte und zu besetzende Arbeitsplatz. Schließlich habe die von der Behörde vorgenommene Prüfung, ob unternehmensweit andere geeignete Beamte mit der dienstrechtlichen Stellung PT 2 zur Verfügung stünden, die nicht in dauernder Verwendung seien und bei denen kein Ruhestandsversetzungsverfahren anhängig sei, ergeben, dass unternehmensweit derzeit vier Beamte zur Verfügung stünden. Für die Ausübung des zu besetzenden Arbeitsplatzes sei jedoch ein Minimum von fünf Jahren an Berufserfahrung im Distributionsbereich erforderlich, weshalb drei dieser vier Beamten für den zu besetzenden Arbeitsplatz mangels spezifischer Berufserfahrung nicht in Frage kämen. Der vierte Beamte hätte aufgrund seines Wohnortes in XXXX einen vergleichbaren Anreiseweg wie die Beschwerdeführerin; darüber hinaus habe sich dieser Beamte bis 01.10.2018 in Dauerverwendung befunden, wohingegen die Beschwerdeführerin bereits seit 01.12.2017 dem gegenständlichen Arbeitsplatz zugewiesen sei und dort stellenspezifische Erfahrungen sowie Kenntnisse habe sammeln können.Schließlich habe die von der Behörde vorgenommene Prüfung, ob unternehmensweit andere geeignete Beamte mit der dienstrechtlichen Stellung PT 2 zur Verfügung stünden, die nicht in dauernder Verwendung seien und bei denen kein Ruhestandsversetzungsverfahren anhängig sei, ergeben, dass unternehmensweit derzeit vier Beamte zur Verfügung stünden. Für die Ausübung des zu besetzenden Arbeitsplatzes sei jedoch ein Minimum von fünf Jahren an Berufserfahrung im Distributionsbereich erforderlich, weshalb drei dieser vier Beamten für den zu besetzenden Arbeitsplatz mangels spezifischer Berufserfahrung nicht in Frage kämen. Der vierte Beamte hätte aufgrund seines Wohnortes in römisch 40 einen vergleichbaren Anreiseweg wie die Beschwerdeführerin; darüber hinaus habe sich dieser Beamte bis 01.10.2018 in Dauerverwendung befunden, wohingegen die Beschwerdeführerin bereits seit 01.12.2017 dem gegenständlichen Arbeitsplatz zugewiesen sei und dort stellenspezifische Erfahrungen sowie Kenntnisse habe sammeln können.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Dabei führte sie zunächst aus, dass sie die von der belangten Behörde getätigte Herangehensweise für massiv rechtswidrig, schikanös und willkürlich halte. Die Behörde versuche mit allen Mitteln, die Beschwerdeführerin mürbe zu machen und sie durch diese beharrliche Vorgehensweise in die Knie zu zwingen, worin auch ein massiver Verstoß gegen die gesetzlichen Fürsorgepflichten gelegen sei. Es werde seitens der Beschwerdeführerin bezweifelt, dass im Laufe der letzten fünf Jahre zu keiner Zeit ein ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz im Bereich XXXX zur Besetzung frei gewesen sei, auf welchen die Behörde die Beschwerdeführerin als Ausfluss ihrer Fürsorgepflicht versetzen hätte müssen. Es werde daher weiters beantragt, die Behörde aufzufordern, im Detail und nachvollziehbar darzulegen, warum zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden habe, sie auf einen adäquaten Arbeitsplatz in XXXX zu versetzen. Zudem werde beantragt, der Behörde aufzutragen, eine genaue Aufstellung sämtlicher freien und besetzten Arbeitsplätze ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung im Bereich der Personalämter XXXX , XXXX und XXXX vorzulegen. Zudem seien die Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar, wonach außer der Beschwerdeführerin lediglich vier weitere Personen für den ihr zugewiesenen Arbeitsplatz in Frage kämen, von denen keine geeigneter wäre als sie; es werde daher weiters beantragt, der Behörde aufzutragen, für diese unsubstantiierte Behauptung einen Nachweis zu erbringen.Es werde seitens der Beschwerdeführerin bezweifelt, dass im Laufe der letzten fünf Jahre zu keiner Zeit ein ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechender Arbeitsplatz im Bereich römisch 40 zur Besetzung frei gewesen sei, auf welchen die Behörde die Beschwerdeführerin als Ausfluss ihrer Fürsorgepflicht versetzen hätte müssen. Es werde daher weiters beantragt, die Behörde aufzufordern, im Detail und nachvollziehbar darzulegen, warum zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden habe, sie auf einen adäquaten Arbeitsplatz in römisch 40 zu versetzen. Zudem werde beantragt, der Behörde aufzutragen, eine genaue Aufstellung sämtlicher freien und besetzten Arbeitsplätze ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung im Bereich der Personalämter römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vorzulegen. Zudem seien die Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar, wonach außer der Beschwerdeführerin lediglich vier weitere Personen für den ihr zugewiesenen Arbeitsplatz in Frage kämen, von denen keine geeigneter wäre als sie; es werde daher weiters beantragt, der Behörde aufzutragen, für diese unsubstantiierte Behauptung einen Nachweis zu erbringen. Schließlich werde abermals darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin auch möglich wäre, ihre Arbeit von zu Hause (in XXXX ) mittels Teleworking zu verrichten.Schließlich werde abermals darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin auch möglich wäre, ihre Arbeit von zu Hause (in römisch 40 ) mittels Teleworking zu verrichten.
  2. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 06.08.2019 vorgelegt und sind am 08.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  3. Mit Schreiben vom 20.04.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde im Hinblick auf die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden – mittels Mails ergangenen – Ermittlungstätigkeiten auf, unter Zuordnung der konkreten Empfängernamen bekannt zu geben, an welche Stellen innerhalb der Behörde diese Mails genau ergangen seien, zumal dies für das Bundesverwaltungsgericht aus den Empfängern und den Antwortmails nur teilweise ersichtlich sei.
  4. Die Behörde führte im Schreiben vom 07.05.2020

der o.a. Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes aus, an welche Stellen innerhalb der Behörde die genannten Mails ergangen waren.

  1. Mit Schreiben vom 19.05.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die o.a. Ermittlungstätigkeiten der Behörde, sein Schreiben vom 20.04.2020 und das Schreiben der Behörde vom 07.05.2020 zur Kenntnis.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und einer Behördenvertreterin durch, in welcher das von der Behörde behauptete wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung, die Auswirkungen der Versetzung für die Beschwerdeführerin und das Vorhandensein möglicher anderer Beamter für den zu besetzenden Arbeitsplatz eingehend erörtert wurden. Die Behördenvertreterin brachte in der Verhandlung eine Aufstellung der Zustellbasen und Distributionsmanager im Jahr 2013 (Jänner und Oktober) in Vorlage, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilage angeschlossen wurde.
  3. Mit Schreiben vom 02.10.2020 kam die Behörde dem vom Bundesverwaltungsgericht in der o.a. Verhandlung getätigten Ermittlungsauftrag (u.a. dazu, ob aktuell geeignete andere Beamte derselben Verwendungsgruppe für den zu besetzenden Arbeitsplatz zur Verfügung stünden) mittels Vorlage diverser Unterlagen (v.a. Anfragen an die verschiedenen Unternehmensbereiche zu etwaigen freien PT 2-wertigen Arbeitsplätzen samt Anfragebeantwortungen und Aufstellung von aktuell zur Verfügung stehenden Beamten mit PT 2-Einstufung) nach. Dazu führte die Behörde u.a. aus, dass die – in einer Unterlage genannten – beiden in Frage kommenden Beamten der Einstufung PT 2 nicht, wie von § 38 Abs. 4 BDG 1979 gefordert, derselben Dienststelle wie die Beschwerdeführerin angehören würden und zudem aktuell sowie in absehbarer Zukunft nicht verfügbar seien.
  4. Mit Schreiben vom 02.10.2020 kam die Behörde dem vom Bundesverwaltungsgericht in der o.a. Verhandlung getätigten Ermittlungsauftrag (u.a. dazu, ob aktuell geeignete andere Beamte derselben Verwendungsgruppe für den zu besetzenden Arbeitsplatz zur Verfügung stünden) mittels Vorlage diverser Unterlagen (v.a. Anfragen an die verschiedenen Unternehmensbereiche zu etwaigen freien PT 2-wertigen Arbeitsplätzen samt Anfragebeantwortungen und Aufstellung von aktuell zur Verfügung stehenden Beamten mit PT 2-Einstufung) nach. Dazu führte die Behörde u.a. aus, dass die – in einer Unterlage genannten – beiden in Frage kommenden Beamten der Einstufung PT 2 nicht, wie von Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 gefordert, derselben Dienststelle wie die Beschwerdeführerin angehören würden und zudem aktuell sowie in absehbarer Zukunft nicht verfügbar seien.
  5. Nach durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommener Übermittlung des o.a. Schreibens der Behörde vom 02.10.2020 an die Beschwerdeführerin nahm diese mit Schreiben vom 29.10.2020 im Wege ihres Rechtsvertreters dazu Stellung. Dabei führte sie aus, dass die damalige Auflassung ihres Arbeitsplatzes zu keiner Zeit mit einer notwendigen Organisationsänderung begründet worden sei. Vielmehr seien damals persönliche Motive, u.a. ihrer damaligen Bereichsleiterin, ausschlaggebend gewesen. Für sämtliche sonstigen ehemaligen Distributionsmanager seien neue Arbeitsplätze in der Region geschaffen worden bzw. seien diese auf freie Arbeitsplätze in der Region gesetzt worden, bei denen es sich zwar um niedriger bewertete Arbeitsplätze gehandelt habe, die Betroffenen jedoch ihre Einstufung in PT 2/2 beibehalten hätten. Hierzu legte die Beschwerdeführerin eine Aufstellung über die in XXXX und XXXX 2019 neu besetzten Arbeitsplätze und eine Aufstellung der aktuellen Verwendungen von ehemaligen Distributionsmanagern vor.Dabei führte sie aus, dass die damalige Auflassung ihres Arbeitsplatzes zu keiner Zeit mit einer notwendigen Organisationsänderung begründet worden sei. Vielmehr seien damals persönliche Motive, u.a. ihrer damaligen Bereichsleiterin, ausschlaggebend gewesen. Für sämtliche sonstigen ehemaligen Distributionsmanager seien neue Arbeitsplätze in der Region geschaffen worden bzw. seien diese auf freie Arbeitsplätze in der Region gesetzt worden, bei denen es sich zwar um niedriger bewertete Arbeitsplätze gehandelt habe, die Betroffenen jedoch ihre Einstufung in PT 2/2 beibehalten hätten. Hierzu legte die Beschwerdeführerin eine Aufstellung über die in römisch 40 und römisch 40 2019 neu besetzten Arbeitsplätze und eine Aufstellung der aktuellen Verwendungen von ehemaligen Distributionsmanagern vor. Weiters hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die Behörde bisher keine Aufstellung derjenigen Beamten übermittelt habe, bei welchen aktuell ein Ruhestandsversetzungsverfahren anhängig sei und die sich in derselben Besoldungsgruppe wie die Beschwerdeführerin befinden würden. Die Beschwerdeführerin vermute, dass sich eine Vielzahl von Beamten der Behörde gegen ihren Willen in einem Ruhestandsversetzungsverfahren befinden würden, die für den zu besetzenden Arbeitsplatz geeignet wären. Es werde daher beantragt, der Behörde aufzutragen, eine Aufstellung sämtlicher sich in einem Ruhestandsversetzungsverfahren befindlicher und wie die Beschwerdeführerin eingestufter Beamten zu übermitteln.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Behörde mit Schreiben vom 30.10.2020 zur Bekanntgabe auf, ob die Ihrem Schreiben vom 02.10.2020 angefügte unternehmensweite Anfrage hinsichtlich aller derzeit nicht in Beschäftigung stehender Beamten in PT 2 samt der darauf erfolgten Anfragebeantwortung auch alle Beamten dieser Einstufung, die sich in einem aktuell anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren befinden, umfasse. Sollte dies nicht der Fall sein, sei von der Behörde eine Aufstellung von sämtlichen Beamten dieser Einstufung, die sich in einem aktuell anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren befinden, vorzulegen und näher zu begründen, ob diese aus Sicht der Behörde für die gegenständliche Stelle in Betracht kommen würden, oder nicht.
  7. Mit Schreiben vom 10.11.2020 legte die Behörde eine Auflistung aller sich aktuell in einem anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren befindlicher Beamten der Einstufung PT 2 vor und führte dazu mit näherer Begründung aus, dass keiner der angeführten Beamten die für den zu besetzenden Arbeitsplatz erforderliche Berufserfahrung von fünf Jahren im Distributionsbereich aufweise. Zudem hielt die Behörde hierzu fest, dass sich bei diesen Beamten aus ihrer Sicht nicht um „zur Verfügung stehende“ Beamte iSd § 38 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 handle.
  8. Mit Schreiben vom 10.11.2020 legte die Behörde eine Auflistung aller sich aktuell in einem anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren befindlicher Beamten der Einstufung PT 2 vor und führte dazu mit näherer Begründung aus, dass keiner der angeführten Beamten die für den zu besetzenden Arbeitsplatz erforderliche Berufserfahrung von fünf Jahren im Distributionsbereich aufweise. Zudem hielt die Behörde hierzu fest, dass sich bei diesen Beamten aus ihrer Sicht nicht um „zur Verfügung stehende“ Beamte iSd Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 handle.
  9. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 10.12.2020 im Wege ihres Rechtsvertreters die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung sämtlicher von der Behörde vorgelegten Unterlagen.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.02.2021 eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und einer Behördenvertreterin durch, in welcher die von der Behörde getätigten Ermittlungen erörtert wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Österreichischen Post AG seit 01.01.1987 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde bis zum 31.10.2013 auf dem ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung (Verwendungsgruppe PT 2/Dienstzulagengruppe 2) entsprechenden Arbeitsplatz eines „Distributionsmanagers“, Code 2255, im Wirkungsbereich des Personalamtes XXXX / XXXX verwendet.1.
  13. Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Österreichischen Post AG seit 01.01.1987 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde bis zum 31.10.2013 auf dem ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung (Verwendungsgruppe PT 2/Dienstzulagengruppe 2) entsprechenden Arbeitsplatz eines „Distributionsmanagers“, Code 2255, im Wirkungsbereich des Personalamtes römisch 40 / römisch 40 verwendet. Am 08.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin die schriftliche Weisung erteilt, dass Sie ab sofort in die Betreuung des Post-Arbeitsmarktes übernommen werde und ihren Dienst am 11.11.2013 im Regionalzentrum XXXX anzutreten habe.Am 08.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin die schriftliche Weisung erteilt, dass Sie ab sofort in die Betreuung des Post-Arbeitsmarktes übernommen werde und ihren Dienst am 11.11.2013 im Regionalzentrum römisch 40 anzutreten habe. Mit Bescheid der Behörde vom 22.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.12.2017 in die Unternehmenszentrale, Bereich Brieflogistik, Abteilung Prozessmanagement, mit dem Dienstort Wien auf den Arbeitsplatz „Mitarbeiter B2“, Code 8710, (Verwendungsgruppe PT 2/Dienstzulagengruppe 2) versetzt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 25.10.2018, schriftlich ausgefertigt am 08.11.2018, Zl. W122 2189529-1/5E, statt und hob diesen Bescheid ersatzlos auf; begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Organisationsmaßnahme, die lediglich den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin betroffen habe, die mangelnde Alternativprüfung und die Außerachtlassung der Interessen der Beschwerdeführerin den Bescheid mehrfach mit Rechtswidrigkeit belasten würden. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Behörde vom 29.10.2018 bis zum 27.01.2019 auf den o.a. Arbeitsplatz in der Unternehmenszentrale mit dem Dienstort Wien dienstzugeteilt. Die Behörde berief die Beschwerdeführerin in weiterer Folge mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 26.03.2019 mit Wirksamkeit ab 31.03.2019 von dem Arbeitsplatz eines „Distributionsmanagers“, Code 2255, (Verwendungsgruppe PT 2/Dienstzulagengruppe 2) im Wirkungsbereich des Personalamtes XXXX ab und versetzte sie

§ 38i

Vm § 40 BDG 1979 mit Wirksamkeit ab 01.04.2019 auf den o.a. Arbeitsplatz in die Unternehmenszentrale mit dem Dienstort in Wien. Die Behörde berief die Beschwerdeführerin in weiterer Folge mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 26.03.2019 mit Wirksamkeit ab 31.03.2019 von dem Arbeitsplatz eines „Distributionsmanagers“, Code 2255, (Verwendungsgruppe PT 2/Dienstzulagengruppe 2) im Wirkungsbereich des Personalamtes römisch 40 ab und versetzte sie

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 40, BDG 1979 mit Wirksamkeit ab 01.04.2019 auf den o.a. Arbeitsplatz in die Unternehmenszentrale mit dem Dienstort in Wien. 1.

  1. Der Arbeitsplatz eines „Distributionsmanagers“, auf welchem die Beschwerdeführerin bis 31.10.2013 konkret verwendet wurde, ist im Jahr 2013 aufgrund von Restrukturierungsmaßnahmen weggefallen. Konkret hatten sich im Jahr 2013 die Anzahl der Zustellbasen und die Anzahl der insgesamt vorhandenen Arbeitsplätze in der Distribution XXXX (als Teil des Bereichs West, also der Distributionen XXXX und XXXX ) reduziert, weshalb die Anzahl der Distributionsmanager für den Bereich West (Distributionen XXXX und XXXX ) von vier auf drei reduziert wurde. In der Folge kam es im Zuge der Umsetzung des Projektes „Teamwork 2018“ ab Ende des Jahres 2015 sukzessive zum Abbau der Arbeitsplätze eines „Distributionsmanagers“, wobei die Aufgaben dieses Arbeitsplatzes v.a. auf die Arbeitsplätze eines „Regionalleiters“ und eines „Gebietsleiters“ übergegangen sind (bis 2015: Vorstandsleiter – Divisionsleiter – Bereichsleiter [Ost/Mitte/West] – Regionalleiter – Distributionsmanager – Distributionsleiter [Zustellbasenleiter]; ab Ende 2015 Umsetzung des Projektes „Teamwork 2018“: Vorstandsleiter – Divisionsleiter – Regionalleiter – Gebietsleiter – Teamleiter). Diese Restrukturierungsmaßnahmen wurde aus wirtschaftlichen (kostenminimierenden) Gründen getätigt.1.
  2. Der Arbeitsplatz eines „Distributionsmanagers“, auf welchem die Beschwerdeführerin bis 31.10.2013 konkret verwendet wurde, ist im Jahr 2013 aufgrund von Restrukturierungsmaßnahmen weggefallen. Konkret hatten sich im Jahr 2013 die Anzahl der Zustellbasen und die Anzahl der insgesamt vorhandenen Arbeitsplätze in der Distribution römisch 40 (als Teil des Bereichs West, also der Distributionen römisch 40 und römisch 40 ) reduziert, weshalb die Anzahl der Distributionsmanager für den Bereich West (Distributionen römisch 40 und römisch 40 ) von vier auf drei reduziert wurde. In der Folge kam es im Zuge der Umsetzung des Projektes „Teamwork 2018“ ab Ende des Jahres 2015 sukzessive zum Abbau der Arbeitsplätze eines „Distributionsmanagers“, wobei die Aufgaben dieses Arbeitsplatzes v.a. auf die Arbeitsplätze eines „Regionalleiters“ und eines „Gebietsleiters“ übergegangen sind (bis 2015: Vorstandsleiter – Divisionsleiter – Bereichsleiter [Ost/Mitte/West] – Regionalleiter – Distributionsmanager – Distributionsleiter [Zustellbasenleiter]; ab Ende 2015 Umsetzung des Projektes „Teamwork 2018“: Vorstandsleiter – Divisionsleiter – Regionalleiter – Gebietsleiter – Teamleiter). Diese Restrukturierungsmaßnahmen wurde aus wirtschaftlichen (kostenminimierenden) Gründen getätigt. Die Gründe für den Wegfall ihres vorherigen Arbeitsplatzes fallen nicht in die Sphäre der Beschwerdeführerin. 1.
  3. Der Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befindet sich in XXXX , wo die ca. 85-jährige, grundsätzlich nicht betreuungsbedürftige Mutter, der erwachsene sowie selbsthaltungsfähige Sohn und die Geschwister der Beschwerdeführerin leben. Die Mutter der Beschwerdeführerin wird im Hinblick auf die von ihr zu tätigenden Einkäufe vom Sohn und von den Geschwistern der Beschwerdeführerin unterstützt. Die Beschwerdeführerin lebt unter der Woche in Wien und verbringt jedes Wochenende in XXXX .1.
  4. Der Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befindet sich in römisch 40 , wo die ca. 85-jährige, grundsätzlich nicht betreuungsbedürftige Mutter, der erwachsene sowie selbsthaltungsfähige Sohn und die Geschwister der Beschwerdeführerin leben. Die Mutter der Beschwerdeführerin wird im Hinblick auf die von ihr zu tätigenden Einkäufe vom Sohn und von den Geschwistern der Beschwerdeführerin unterstützt. Die Beschwerdeführerin lebt unter der Woche in Wien und verbringt jedes Wochenende in römisch 40 . Der Beschwerdeführerin entstehen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Wien monatliche Mehrkosten in Höhe von ca. € 850,--, die sich aus Fahrtkosten und Mietkosten (sowie Stromkosten) zusammensetzen. Es stehen aktuell keine der Verwendungs- und Dienstzulagengruppe der Beschwerdeführerin (PT 2/2) entsprechenden Arbeitsplätze zu Verfügung, für welche sie die vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt bzw. die näher zu ihrem Lebensmittelpunkt XXXX liegen würden. Weiters sind aktuell keine anderen in Frage kommenden Beamten derselben Verwendungsgruppe für die zu besetzende Stelle verfügbar. Es stehen aktuell keine der Verwendungs- und Dienstzulagengruppe der Beschwerdeführerin (PT 2/2) entsprechenden Arbeitsplätze zu Verfügung, für welche sie die vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt bzw. die näher zu ihrem Lebensmittelpunkt römisch 40 liegen würden. Weiters sind aktuell keine anderen in Frage kommenden Beamten derselben Verwendungsgruppe für die zu besetzende Stelle verfügbar.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die unter Pkt. II.1.
  7. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens und aus den beigeschafften Gerichtsakten der Verfahren zu den Zln. W128 2105603-1 und W122 2189529-1.2.
  8. Die unter Pkt. römisch zwei.1.
  9. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des vorliegenden Verfahrens und aus den beigeschafften Gerichtsakten der Verfahren zu den Zln. W128 2105603-1 und W122 2189529-
  10. 2.
  11. Die Feststellungen zum Wegfall des Arbeitsplatzes eines Distributionsmanagers im Jahr 2013 und zu den hierfür vorgelegenen Gründen (Pkt. II.1.2.) folgen insbesondere aus den von der Behörde in der mündlichen Verhandlung am 10.09.2020 vorgelegten Aufstellungen der Zustellbasen und Distributionsmanager von Jänner und Oktober 2013 (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll vom 10.09.2020) und den hierzu getätigten Ausführungen der Behördenvertreterin; die Behördenvertreterin vermochte in der Verhandlung mittels genauer Erläuterung der von ihr vorgelegten Aufstellungen in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin eines „Distributionsmanagers“ aufgrund einer allgemeinen Reduzierung der Zustellbasen und Arbeitsplätze in der Distribution XXXX als Teil des Bereichs West im Jahr 2013 aus organisatorischen (wirtschaftlichen) Gründen aufgelassen wurde (s. v.a. die Ausführungen der Behördenvertreterin auf S. 7 f. des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2020; vgl. hierzu auch S. 3 f. des – in das vorliegende Beschwerdeverfahren eingeführten [S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2020] – Verhandlungsprotokolls vom 25.10.2018 im Verfahren zur Zl. W122 2189529-1). Dass der Arbeitsplatz eines Distributionsmanagers ab dem Jahr 2015 im Zuge der Umsetzung des Projektes „Teamwork 2018“ generell sukzessive abgebaut wurde und seine Aufgaben auf andere Arbeitsplätze übertragen wurden, ergibt sich aus den Angaben der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. S. 8 f. des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2020), den Ausführungen der Behörde auf S. 3 des angefochtenen Bescheides und den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie des Behördenvertreters auf S. 5 f. sowie 8 des Verhandlungsprotokolls vom 25.10.2018 im Verfahren zur Zl. W122 2189529-1.2.
  12. Die Feststellungen zum Wegfall des Arbeitsplatzes eines Distributionsmanagers im Jahr 2013 und zu den hierfür vorgelegenen Gründen (Pkt. römisch zwei.1.2.) folgen insbesondere aus den von der Behörde in der mündlichen Verhandlung am 10.09.2020 vorgelegten Aufstellungen der Zustellbasen und Distributionsmanager von Jänner und Oktober 2013 (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll vom 10.09.2020) und den hierzu getätigten Ausführungen der Behördenvertreterin; die Behördenvertreterin vermochte in der Verhandlung mittels genauer Erläuterung der von ihr vorgelegten Aufstellungen in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin eines „Distributionsmanagers“ aufgrund einer allgemeinen Reduzierung der Zustellbasen und Arbeitsplätze in der Distribution römisch 40 als Teil des Bereichs West im Jahr 2013 aus organisatorischen (wirtschaftlichen) Gründen aufgelassen wurde (s. v.a. die Ausführungen der Behördenvertreterin auf S. 7 f. des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2020; vergleiche hierzu auch S. 3 f. des – in das vorliegende Beschwerdeverfahren eingeführten [S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2020] – Verhandlungsprotokolls vom 25.10.2018 im Verfahren zur Zl. W122 2189529-1). Dass der Arbeitsplatz eines Distributionsmanagers ab dem Jahr 2015 im Zuge der Umsetzung des Projektes „Teamwork 2018“ generell sukzessive abgebaut wurde und seine Aufgaben auf andere Arbeitsplätze übertragen wurden, ergibt sich aus den Angaben der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche S. 8 f. des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2020), den Ausführungen der Behörde auf S. 3 des angefochtenen Bescheides und den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie des Behördenvertreters auf S. 5 f. sowie 8 des Verhandlungsprotokolls vom 25.10.2018 im Verfahren zur Zl. W122 2189529-
  13. 2.
  14. Die Feststellungen zu den persönlichen, familiären sowie sozialen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und zu den für sie mit der Versetzung einhergehenden monatlichen Mehrkosten (Pkt. II.1.3.) ergeben sich v.a. aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (s. S. 4 und 7) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, denen die Behörde nicht entgegengetreten ist (s. S. 10 bis 12 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2020). 2.
  15. Die Feststellungen zu den persönlichen, familiären sowie sozialen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und zu den für sie mit der Versetzung einhergehenden monatlichen Mehrkosten (Pkt. römisch zwei.1.3.) ergeben sich v.a. aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (s. S. 4 und 7) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, denen die Behörde nicht entgegengetreten ist (s. S. 10 bis 12 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2020). Dass aktuell keine der Verwendungs- und Dienstzulagengruppe der Beschwerdeführerin entsprechenden, näher zu ihrem Lebensmittelpunkt in XXXX liegenden, Arbeitsplätze verfügbar sind, für welche die Beschwerdeführerin die notwendigen Voraussetzungen mitbringt, und dass aktuell keine anderen in Frage kommenden Beamte hinsichtlich des zu besetzenden Arbeitsplatzes vorhanden sind, folgt aus den von der Behörde nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (s. S. 13 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2020) hierzu getätigten, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständigen sowie nachvollziehbaren Ermittlungen (vgl. hierzu insbesondere die mit Schreiben vom 02.10.2020 vorgelegten Anfragen an verschiedene Unternehmensbereiche zu aktuell freien PT 2-wertigen Arbeitsplätzen [Beilage ./1 und ./2] und zu aktuell verfügbaren Beamten, die für die zu besetzende Stelle in Frage kämen [Beilage ./3]), denen die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2021 und ihren zuvor erhobenen Stellungnahmen nicht (substantiiert) entgegengetreten ist. Hierzu ist zu den aktuell verfügbaren PT 2/2-wertigen Arbeitsplätzen in XXXX („Verkaufsleitung, Filialnetz“; „Produktionsleitung“) insbesondere festzuhalten, dass diese v.a. Erfahrung im Bereich der Vertriebsplanung (s. Beilage ./1 zum Schreiben vom 02.10.2020) und im Bereich der Produktionsleitung (Beilage ./2a) fordern, über welche die Beschwerdeführerin jeweils nicht verfügt. Zu etwaigen anderen Beamten derselben Dienststelle (Wirkungsbereich des Personalamtes XXXX ), konnte die Behörde mittels der vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar darlegen, dass diese Beamten aktuell nicht verfügbar sind (vgl. Beilage ./3).Dass aktuell keine der Verwendungs- und Dienstzulagengruppe der Beschwerdeführerin entsprechenden, näher zu ihrem Lebensmittelpunkt in römisch 40 liegenden, Arbeitsplätze verfügbar sind, für welche die Beschwerdeführerin die notwendigen Voraussetzungen mitbringt, und dass aktuell keine anderen in Frage kommenden Beamte hinsichtlich des zu besetzenden Arbeitsplatzes vorhanden sind, folgt aus den von der Behörde nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (s. S. 13 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2020) hierzu getätigten, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständigen sowie nachvollziehbaren Ermittlungen vergleiche hierzu insbesondere die mit Schreiben vom 02.10.2020 vorgelegten Anfragen an verschiedene Unternehmensbereiche zu aktuell freien PT 2-wertigen Arbeitsplätzen [Beilage ./1 und ./2] und zu aktuell verfügbaren Beamten, die für die zu besetzende Stelle in Frage kämen [Beilage ./3]), denen die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2021 und ihren zuvor erhobenen Stellungnahmen nicht (substantiiert) entgegengetreten ist. Hierzu ist zu den aktuell verfügbaren PT 2/2-wertigen Arbeitsplätzen in römisch 40 („Verkaufsleitung, Filialnetz“; „Produktionsleitung“) insbesondere festzuhalten, dass diese v.a. Erfahrung im Bereich der Vertriebsplanung (s. Beilage ./1 zum Schreiben vom 02.10.2020) und im Bereich der Produktionsleitung (Beilage ./2a) fordern, über welche die Beschwerdeführerin jeweils nicht verfügt. Zu etwaigen anderen Beamten derselben Dienststelle (Wirkungsbereich des Personalamtes römisch 40 ), konnte die Behörde mittels der vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar darlegen, dass diese Beamten aktuell nicht verfügbar sind vergleiche Beilage ./3).
  16. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt: „Versetzung § 38.

(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
  1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
  2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
  3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
  4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  5. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  6. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
  1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
  2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe

§§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht.

Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe

Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8)Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(9)
(10)[…] “ 3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Schutzzweck des § 38 BDG 1979 darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Eine (sachliche) Organisationsänderung kann daher ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 leg.cit. begründen. Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 21.03.2017, Ra 2016/12/0121). Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zu befinden; selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung

§ 38Abs.

2 leg.cit. führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (s. VwGH 08.11.1995, 95/12/0205; 25.01.1995, 94/12/0281; 15.

  1. 1982, 82/12/0065). 3.
  2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Schutzzweck des Paragraph 38, BDG 1979 darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Eine (sachliche) Organisationsänderung kann daher ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. begründen. Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125; 21.03.2017, Ra 2016/12/0121). Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zu befinden; selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung

Paragraph 38, Absatz 2, leg.cit. führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (s. VwGH 08.11.1995, 95/12/0205; 25.01.1995, 94/12/0281; 15.

  1. 1982, 82/12/0065). Die im ersten Satz des § 38 Abs. 4 BDG 1979 erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung iSd zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 leg.cit. aber nicht bewirken. Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen, was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einem anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 leg.cit. nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Den Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die „schonendste Variante“ zu wählen (s. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018; 07.04.2013, 2012/12/0116, mwH). Im Zusammenhang mit Organisationsänderungen ist für die Frage, ob eine schonendere Variante zur Verfügung steht, der Stand an diesbezüglich freien Arbeitsplätzen im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides maßgeblich (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 07.04.2013, 2012/12/0125).Die im ersten Satz des Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung iSd zweiten Satzes des Paragraph 38, Absatz 4, leg.cit. aber nicht bewirken. Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen, was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einem anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, leg.cit. nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Den Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die „schonendste Variante“ zu wählen (s. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018; 07.04.2013, 2012/12/0116, mwH). Im Zusammenhang mit Organisationsänderungen ist für die Frage, ob eine schonendere Variante zur Verfügung steht, der Stand an diesbezüglich freien Arbeitsplätzen im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides maßgeblich (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 07.04.2013, 2012/12/0125). 3.
  2. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: 3.3.
  3. Die Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2019

§ 38

BDG 1979 vom Arbeitsplatz eines „Distributionsmanagers“, Code 2255, (Verwendungsgruppe PT 2/Dienstzulagengruppe 2) mit Dienstort in XXXX auf den Arbeitsplatz eines „Mitarbeiters B2“, Code 8710 (Verwendungsgruppe PT 2/Dienstzulagengruppe 2) mit Dienstort Wien versetzt.3.3.1. Die Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2019

Paragraph 38, BDG 1979 vom Arbeitsplatz eines „Distributionsmanagers“, Code 2255, (Verwendungsgruppe PT 2/Dienstzulagengruppe 2) mit Dienstort in römisch 40 auf den Arbeitsplatz eines „Mitarbeiters B2“, Code 8710 (Verwendungsgruppe PT 2/Dienstzulagengruppe 2) mit Dienstort Wien versetzt. Das von § 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979 geforderte „wichtige dienstliche Interesse“ ist im vorliegenden Fall in einer Änderung der Verwaltungsorganisation (Z 1) und in der Auflassung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin (Z 2) gelegen (s. hierzu oben unter Pkt. II.1.

  1. und II.2.2.). Vor dem Hintergrund der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass in der Auflassung des konkreten Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin und in der in weiterer Folge durchgeführten allgemeinen Auflassung des Arbeitsplatzes eines Distributionsmanagers eine sachlich nicht gerechtfertigte sowie ausschließlich gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Personalmaßnahme gelegen ist, welche nicht den zu beachtenden Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit bei der Organisation von Dienststellen entspricht (s. hierzu etwa VwGH 08.11.1995, 95/12/0205). Das von Paragraph 38, Absatz 2 und 3 BDG 1979 geforderte „wichtige dienstliche Interesse“ ist im vorliegenden Fall in einer Änderung der Verwaltungsorganisation (Ziffer eins,) und in der Auflassung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin (Ziffer 2,) gelegen (s. hierzu oben unter Pkt. römisch zwei.1.
  2. und römisch zwei.2.2.). Vor dem Hintergrund der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass in der Auflassung des konkreten Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin und in der in weiterer Folge durchgeführten allgemeinen Auflassung des Arbeitsplatzes eines Distributionsmanagers eine sachlich nicht gerechtfertigte sowie ausschließlich gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Personalmaßnahme gelegen ist, welche nicht den zu beachtenden Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit bei der Organisation von Dienststellen entspricht (s. hierzu etwa VwGH 08.11.1995, 95/12/0205). Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die in § 38 Abs. 4 erster Satz BDG 1979 geforderte Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nicht verkannt, dass mit der gegenständlichen Versetzung zwar ohne Frage persönliche, familiäre und soziale Einschnitte für die Beschwerdeführerin (v.a. Verlassen des Lebensmittelpunktes XXXX unter der Woche; Fahrten zwischen XXXX und Wien; teilweise Trennung von Kernfamilienangehörigen) einhergehen. Hierzu ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass keine Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem volljährigen sowie selbsterhaltungsfähigen Sohn und zudem keine Betreuungsnotwendigkeiten durch die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer in XXXX lebenden Mutter bestehen (s. Pkt. II.1.
  3. und II.2.3.).Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die in Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz BDG 1979 geforderte Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nicht verkannt, dass mit der gegenständlichen Versetzung zwar ohne Frage persönliche, familiäre und soziale Einschnitte für die Beschwerdeführerin (v.a. Verlassen des Lebensmittelpunktes römisch 40 unter der Woche; Fahrten zwischen römisch 40 und Wien; teilweise Trennung von Kernfamilienangehörigen) einhergehen. Hierzu ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass keine Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem volljährigen sowie selbsterhaltungsfähigen Sohn und zudem keine Betreuungsnotwendigkeiten durch die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer in römisch 40 lebenden Mutter bestehen (s. Pkt. römisch zwei.1.
  4. und römisch zwei.2.3.). Im Hinblick auf die von der o.a. Judikatur geforderte, von der Behörde/dem Verwaltungsgericht bezüglich der Versetzung zu prüfende „schonendere Variante“ ist festzuhalten, dass aktuell keine der Verwendungs- und Dienstzulagengruppe der Beschwerdeführerin entsprechenden freien Arbeitsplätze vorhanden sind, für welche sie die vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt und die zudem näher zu ihrem Lebensmittelpunkt in XXXX gelegen wären (s. oben unter Pkt. II.1.
  5. und II.2.3.).Im Hinblick auf die von der o.a. Judikatur geforderte, von der Behörde/dem Verwaltungsgericht bezüglich der Versetzung zu prüfende „schonendere Variante“ ist festzuhalten, dass aktuell keine der Verwendungs- und Dienstzulagengruppe der Beschwerdeführerin entsprechenden freien Arbeitsplätze vorhanden sind, für welche sie die vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt und die zudem näher zu ihrem Lebensmittelpunkt in römisch 40 gelegen wären (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.
  6. und römisch zwei.2.3.). Schließlich geht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Versetzung der Beschwerdeführerin zwar ein „wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil“ iSd § 38 Abs. 4 Z 1 BDG 1979 einher (vgl. die für die Beschwerdeführerin aufgrund der Versetzung bestehenden Mehrkosten – Pkt. II.1.3.), jedoch steht

§ 38Abs.

4 Z 2 leg.cit. derzeit kein geeigneter anderer Beamter derselben Dienstelle (also im Wirkungsbereich des Personalamtes XXXX – s. hierzu die Erläuterungen zu § 38 Abs. 4 leg.cit. in RV 1685 BlgNR

  1. GP) und derselben Verwendungsgruppe (PT 2) zur Verfügung, bei dem dieser wesentliche wirtschaftliche Nachteil nicht gegeben wäre (s. hierzu die Ausführungen unter Pkt. II.1.
  2. und II.2.3.).Schließlich geht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Versetzung der Beschwerdeführerin zwar ein „wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil“ iSd Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer eins, BDG 1979 einher vergleiche die für die Beschwerdeführerin aufgrund der Versetzung bestehenden Mehrkosten – Pkt. römisch zwei.1.3.), jedoch steht

Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 2, leg.cit. derzeit kein geeigneter anderer Beamter derselben Dienstelle (also im Wirkungsbereich des Personalamtes römisch 40 – s. hierzu die Erläuterungen zu Paragraph 38, Absatz 4, leg.cit. in Regierungsvorlage 1685 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode und derselben Verwendungsgruppe (PT 2) zur Verfügung, bei dem dieser wesentliche wirtschaftliche Nachteil nicht gegeben wäre (s. hierzu die Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.1.
  2. und römisch zwei.2.3.). 3.3.
  3. Aufgrund des aufgezeigten Vorliegens sämtlicher von § 38 BDG 1979 geforderter Voraussetzungen ist der Behörde im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2019 auf den Arbeitsplatz eines „Mitarbeiters B2“, Code 8710, (Verwendungsgruppe PT 2/Dienstzulagengruppe 2) mit dem Dienstort Wien versetzt.3.3.
  4. Aufgrund des aufgezeigten Vorliegens sämtlicher von Paragraph 38, BDG 1979 geforderter Voraussetzungen ist der Behörde im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2019 auf den Arbeitsplatz eines „Mitarbeiters B2“, Code 8710, (Verwendungsgruppe PT 2/Dienstzulagengruppe 2) mit dem Dienstort Wien versetzt. 3.3.
  5. Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2021 im Wege ihres Rechtsvertreters beantragt, der Behörde aufzutragen, 1) eine Auflistung sämtlicher seit November 2013 im Bereich XXXX , XXXX und XXXX zur Besetzung gelangten und der Einstufung der Beschwerdeführerin entsprechenden Arbeitsplätze vorzulegen und1) eine Auflistung sämtlicher seit November 2013 im Bereich römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zur Besetzung gelangten und der Einstufung der Beschwerdeführerin entsprechenden Arbeitsplätze vorzulegen und 2) Nachforschungen hinsichtlich der internen Stellenausschreibung vorzulegen, insbesondere, ob es Bewerber gegeben hat und bejahendenfalls, warum diese nicht mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz betraut wurden, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach für die Frage, ob eine schonendere Variante zur Verfügung steht, der Stand an diesbezüglich freien Arbeitsplätzen im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides (im Beschwerdeverfahren: der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) maßgeblich ist. Da diese aktuelle Prüfung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall vorgenommen wurde (s. Pkt. II.1.
  6. und II.2.3.) war diesen Anträgen (wie auch jenem auf S. 5 der Beschwerde) seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu folgen. ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach für die Frage, ob eine schonendere Variante zur Verfügung steht, der Stand an diesbezüglich freien Arbeitsplätzen im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides (im Beschwerdeverfahren: der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) maßgeblich ist. Da diese aktuelle Prüfung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall vorgenommen wurde (s. Pkt. römisch zwei.1.
  7. und römisch zwei.2.3.) war diesen Anträgen (wie auch jenem auf S. 5 der Beschwerde) seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu folgen. Den auf S. 6 der Beschwerde gestellten Anträgen (der Behörde aufzutragen, eine genaue Aufstellung sämtlicher freien und besetzten Arbeitsplätze ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung vorzulegen, und der Behörde u.a. aufzutragen, auch Ausführungen zu etwaig zur Verfügung stehenden Beamten, die sich aktuell in einem Ruhestandsversetzungsverfahren befinden würden, zu tätigen – s. zum zweiten Antrag auch S. 3 der Stellungnahme vom 29.10.2020) ist das Bundesverwaltungsgericht mit seinen in der Verhandlung vom 10.09.2020 (vgl. S. 13 des Verhandlungsprotokolls) und im Schreiben vom 30.10.2020 getätigten Aufträgen an die Behörde nachgekommen.Den auf S. 6 der Beschwerde gestellten Anträgen (der Behörde aufzutragen, eine genaue Aufstellung sämtlicher freien und besetzten Arbeitsplätze ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung vorzulegen, und der Behörde u.a. aufzutragen, auch Ausführungen zu etwaig zur Verfügung stehenden Beamten, die sich aktuell in einem Ruhestandsversetzungsverfahren befinden würden, zu tätigen – s. zum zweiten Antrag auch S. 3 der Stellungnahme vom 29.10.2020) ist das Bundesverwaltungsgericht mit seinen in der Verhandlung vom 10.09.2020 vergleiche S. 13 des Verhandlungsprotokolls) und im Schreiben vom 30.10.2020 getätigten Aufträgen an die Behörde nachgekommen. 3.3.
  8. Schließlich ist im Hinblick auf die mehrfach vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach den übrigen drei Distributionsmanagern des Bereichs West nach Auflassung ihrer Arbeitsplätze im Gegensatz zur Beschwerdeführerin adäquate andere Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt worden seien (s. S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2020 und S. 2 der Stellungnahme vom 29.10.2020), seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass diese Umstände eine Versetzung der Beschwerdeführerin bei Vorliegen aller hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 38 BDG 1979 (s. Pkt. II.3.3.1.) nicht unrechtmäßig macht.3.3.
  9. Schließlich ist im Hinblick auf die mehrfach vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach den übrigen drei Distributionsmanagern des Bereichs West nach Auflassung ihrer Arbeitsplätze im Gegensatz zur Beschwerdeführerin adäquate andere Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt worden seien (s. S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 10.09.2020 und S. 2 der Stellungnahme vom 29.10.2020), seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass diese Umstände eine Versetzung der Beschwerdeführerin bei Vorliegen aller hierfür erforderlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, BDG 1979 (s. Pkt. römisch zwei.3.3.1.) nicht unrechtmäßig macht. 3.
  10. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W246.2222135.1.00

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