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{'item': 'W251 2119012-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlW251 2119012-3 SpruchW251 2119012-3/11E, W251 2119012-3/11E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2020, Zl. 1023495307-190020075, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2020, Zl. 1023495307-190020075, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 18.11.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.“ „Der Ihnen mit Bescheid vom 18.11.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.“ II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II.-III. und gegen Spruchpunkt V. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei.-III. und gegen Spruchpunkt römisch fünf. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird dahingehen stattgegeben, als dieser lautet wie folgt: römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird dahingehen stattgegeben, als dieser lautet wie folgt: „Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig.“ „Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig.“ B) Die Revision ist nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W251.2119012.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.