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{'item': 'W253 2152696-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlW253 2152696-1 SpruchW253 2152696-1/11E, , W253 2152696-1/11E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES: BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017, Zl. 1091452101-151578075, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2021 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017, Zl. 1091452101-151578075, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2021 beschlossen: A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.02.2021 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde am 02.02.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.02.2021 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde am 02.02.2021 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W253.2152696.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.