4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
F BGBl. I Nr. 32/2015 (GehG 1956) mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Bundesbesoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015, alle bisherigen Bestimmungen betreffend den Vorrückungsstichtag aufgehoben und in der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG 1956 normiert habe, dass auch die bisherigen einschlägigen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien und somit die Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag weggefallen sei.2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 (folgend: belangte Behörde) vom römisch 40 2015 wurde dieser Antrag
Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, (GehG 1956) mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der Gesetzgeber mit der Bundesbesoldungsreform 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, alle bisherigen Bestimmungen betreffend den Vorrückungsstichtag aufgehoben und in der Übergangsbestimmung des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG 1956 normiert habe, dass auch die bisherigen einschlägigen Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien und somit die Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag weggefallen sei.
GVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zl. Ro 2015/12/0022 aus.4. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Beschluss
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zl. Ro 2015/12/0022 aus.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (GehG 1956, BDG 1979) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) 3.1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.
AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat am XXXX 2010 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages gestellt. Mit Bescheid vom XXXX 2015 wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Beschluss
GVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zl. Ro 2015/12/0022 aus. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof über die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden hatte, hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.11.2016 (W203 2111662-1/4E) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2015 ersatzlos auf. Diese Entscheidung wurde der belangten Behörde am 15.11.2016 zugestellt, sodass zu diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Entscheidungsfrist neu zu laufen begonnen hat. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 2010 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages gestellt. Mit Bescheid vom römisch 40 2015 wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Beschluss
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zl. Ro 2015/12/0022 aus. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof über die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen entschieden hatte, hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.11.2016 (W203 2111662-1/4E) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2015 ersatzlos auf. Diese Entscheidung wurde der belangten Behörde am 15.11.2016 zugestellt, sodass zu diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Entscheidungsfrist neu zu laufen begonnen hat. Die belangte Behörde setzte das Verfahren
AVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsersuchen zu C-24/17 faktisch aus. Mit Urteil vom 08.05.2019 zu C-24/17 hat der Europäische Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden. Durch den Wegfall des Aussetzungsgrundes hat die Entscheidungsfrist der Behörde neu zu laufen begonnen. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Landespolizeidirektion XXXX ist daher
1 AVG am 08.11.2019 abgelaufen. Am XXXX .2020 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde.Die belangte Behörde setzte das Verfahren
Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsersuchen zu C-24/17 faktisch aus. Mit Urteil vom 08.05.2019 zu C-24/17 hat der Europäische Gerichtshof über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden. Durch den Wegfall des Aussetzungsgrundes hat die Entscheidungsfrist der Behörde neu zu laufen begonnen. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Landespolizeidirektion römisch 40 ist daher
Paragraph 73, Absatz eins, AVG am 08.11.2019 abgelaufen. Am römisch 40 .2020 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Wie sich aus den Verwaltungsakten und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde in dieser Zeit keine Ermittlungs- bzw. Verfahrensschritte gesetzt. Dem Akteninhalt ist eine bescheidförmige Aussetzung nicht eindeutig zu entnehmen, aber es ist angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Säumnisbeschwerde davon auszugehen, dass die belangte Behörde zumindest faktisch das Verfahren über den offenen Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wegen des vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2016, Zl. 9 ObA 141/15y-14, vorgelegten Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof ausgesetzt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aussetzung eines Verfahrens mittels verfahrensrechtlichen Bescheides zwar zulässig, aber nicht rechtlich geboten. Vielmehr kann die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 letzter Satz AVG die Entscheidung der Vorfrage bloß abwarten. Eine solche „faktische“ Aussetzung bleibt allerdings ohne Einfluss auf den Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist, kann also die objektive Säumnis nicht verhindern (siehe mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 [Stand 01.07.2005], Rz 54).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aussetzung eines Verfahrens mittels verfahrensrechtlichen Bescheides zwar zulässig, aber nicht rechtlich geboten. Vielmehr kann die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 38, letzter Satz AVG die Entscheidung der Vorfrage bloß abwarten. Eine solche „faktische“ Aussetzung bleibt allerdings ohne Einfluss auf den Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist, kann also die objektive Säumnis nicht verhindern (siehe mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, [Stand 01.07.2005], Rz 54). Hingegen ist eine faktische Aussetzung des Verfahrens nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Verwaltungsbehörde zurückzuführen, wenn die Behörde zu einer Aussetzung nach § 38 AVG berechtigt war (vgl. VwGH 13.12.2001, 2011/22/0316; 19.11.2014, Ra 2014/22/0002). Eine Behörde, die von ihrem durch § 38 AVG eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, kann - solange die Aussetzung berechtigt andauert - nicht gegen die Bestimmungen des § 73 AVG über die Entscheidungspflicht verstoßen (VwGH 21.11.2001, 98/08/0419)Hingegen ist eine faktische Aussetzung des Verfahrens nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Verwaltungsbehörde zurückzuführen, wenn die Behörde zu einer Aussetzung nach Paragraph 38, AVG berechtigt war vergleiche VwGH 13.12.2001, 2011/22/0316; 19.11.2014, Ra 2014/22/0002). Eine Behörde, die von ihrem durch Paragraph 38, AVG eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, kann - solange die Aussetzung berechtigt andauert - nicht gegen die Bestimmungen des Paragraph 73, AVG über die Entscheidungspflicht verstoßen (VwGH 21.11.2001, 98/08/0419) Im vorliegenden Fall hat die nicht bescheidförmig erfolgte - somit faktische - Aussetzung nach § 38 AVG im Hinblick auf das vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2016, Zl. 9 ObA 141/15y-14, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen dem Gesetz entsprochen. Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 08.05.2019 zu C-24/17 ist der Aussetzungsgrund weggefallen und war die Aussetzung nicht mehr berechtigt. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde hat neu zu laufen begonnen und ist daher am 08.11.2019 abgelaufen. Im vorliegenden Fall hat die nicht bescheidförmig erfolgte - somit faktische - Aussetzung nach Paragraph 38, AVG im Hinblick auf das vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2016, Zl. 9 ObA 141/15y-14, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen dem Gesetz entsprochen. Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 08.05.2019 zu C-24/17 ist der Aussetzungsgrund weggefallen und war die Aussetzung nicht mehr berechtigt. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde hat neu zu laufen begonnen und ist daher am 08.11.2019 abgelaufen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass aus dem vorliegenden Akteninhalt –abgesehen von dem berücksichtigten Vorabentscheidungsverfahren des Europäischen Gerichtshofes – ein weiterer Aussetzungsgrund iSd § 38 AVG nicht ersichtlich ist und die belangte Behörde einen solchen insbesondere im Rahmen der Aktenvorlage nicht angeführt hat. Von der belangten Behörde ist zumindest zu verlangen, dass sie den Zeitpunkt, in dem sie sich zum Abwarten der Vorfragenentscheidung entschließt, nachprüfbar, also insbesondere durch Aktenvermerk, festhält und der Partei ihre diesbezügliche Absicht formlos bekannt gibt. Andernfalls wäre nämlich weder überprüfbar, ob die faktische Aussetzung noch innerhalb der behördlichen Entscheidungsfrist erfolgt ist, noch wann der – höchstens bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorfrage reichende – Zeitraum beginnt, für welchen das (überwiegende) Verschulden der Behörde auszuschließen ist (siehe mit Hinweisen auf Judikatur Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 [Stand 01.07.2005], Rz 58).Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass aus dem vorliegenden Akteninhalt –abgesehen von dem berücksichtigten Vorabentscheidungsverfahren des Europäischen Gerichtshofes – ein weiterer Aussetzungsgrund iSd Paragraph 38, AVG nicht ersichtlich ist und die belangte Behörde einen solchen insbesondere im Rahmen der Aktenvorlage nicht angeführt hat. Von der belangten Behörde ist zumindest zu verlangen, dass sie den Zeitpunkt, in dem sie sich zum Abwarten der Vorfragenentscheidung entschließt, nachprüfbar, also insbesondere durch Aktenvermerk, festhält und der Partei ihre diesbezügliche Absicht formlos bekannt gibt. Andernfalls wäre nämlich weder überprüfbar, ob die faktische Aussetzung noch innerhalb der behördlichen Entscheidungsfrist erfolgt ist, noch wann der – höchstens bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorfrage reichende – Zeitraum beginnt, für welchen das (überwiegende) Verschulden der Behörde auszuschließen ist (siehe mit Hinweisen auf Judikatur Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, [Stand 01.07.2005], Rz 58). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). In diesem Zusammenhang ist daher festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt nicht ergibt, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, welche die Kriterien des „überwiegenden Verschuldens“ erfüllt. Aus all dem folgt, dass die Säumnisbeschwerde zulässig ist. Da die belangte Behörde nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten iSd § 16 VwGVG nachzuholen, sondern die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Da die belangte Behörde nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Bescheid innerhalb der Nachfrist von drei Monaten iSd Paragraph 16, VwGVG nachzuholen, sondern die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, ist die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. 3.2. Nachholung des versäumten Bescheides:
GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Auch wenn das Gesetz keine expliziten Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023 mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist.Auch wenn das Gesetz keine expliziten Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023 mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist. Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht von der Ermächtigung
GVG Gebrauch und trägt der Landespolizeidirektion XXXX auf, den versäumten Bescheid innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung nachzuholen:Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht von der Ermächtigung
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch und trägt der Landespolizeidirektion römisch 40 auf, den versäumten Bescheid innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung nachzuholen: Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag am XXXX 2010, als er sich noch im Dienststand befand. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag am römisch 40 2010, als er sich noch im Dienststand befand. In Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG ist die
Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.
Absatz 3, leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.
Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.
Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.
G 1956 für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen hat. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde zunächst den letzten Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde und
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz GehG 1956 für den Vergleich mit dem zu ermittelnden Vergleichsstichtag heranzuziehen ist, festzustellen hat. In einem weiteren Schritt hat die belangte Behörde den Vergleichsstichtag
G 1956 zu ermitteln.In einem weiteren Schritt hat die belangte Behörde den Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, GehG 1956 zu ermitteln. Zuletzt hat die belangte Behörde den im ersten Schritt festgestellten Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c GehG 1956 erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum.Zuletzt hat die belangte Behörde den im ersten Schritt festgestellten Vorrückungsstichtag mit dem festgestellten Vergleichsstichtag zu vergleichen. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, GehG 1956 erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Sollte sich aufgrund dieser Berechnung ergeben, dass sich die Einstufung des Beschwerdeführers verbessert, würde dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung der sich aus der Verbesserung seiner Einstufung ergebenden Bezüge gebühren. Dazu ist folgende Rechtsanschauung festzulegen: Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag am XXXX 2010 und damit zu einem Zeitpunkt gestellt, als § 113 Abs. 13 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 noch in Kraft war.Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag am römisch 40 2010 und damit zu einem Zeitpunkt gestellt, als Paragraph 113, Absatz 13, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, noch in Kraft war. § 113 Abs. 13 Gehaltsgesetz 1956 idF BGBI. I Nr. 82/2010 (kundgemacht am 30.08.2010), normierte:Paragraph 113, Absatz 13, Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 82 aus 2010, (kundgemacht am 30.08.2010), normierte: „Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist
dieses Bundesgesetzes oder
des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.“„Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist
Paragraph 13 b, dieses Bundesgesetzes oder
Paragraph 40, des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.“ Die Wortfolge „diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden“ in § 175 Abs. 79 Z 2 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 32/2015 (kundgemacht am 11.02.2015) steht im Widerspruch zum Unionsrecht und hat aufgrund des Effektivitäts- und Äquivalenzprinzips sowie des Schutzes des berechtigten Vertrauens unangewendet zu bleiben (vgl. auch VwGH 27.05.2019, Ra 2017/12/0001).Die Wortfolge „diese Bestimmungen sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden“ in Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, (kundgemacht am 11.02.2015) steht im Widerspruch zum Unionsrecht und hat aufgrund des Effektivitäts- und Äquivalenzprinzips sowie des Schutzes des berechtigten Vertrauens unangewendet zu bleiben vergleiche auch VwGH 27.05.2019, Ra 2017/12/0001). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die „anspruchsbegründende Leistung“ nach § 13b Abs. 1 GehG 1956 im Bestand eines Dienstverhältnisses am Monatsersten (Fälligkeitsdatum). Nachdem mit dem Monatsersten der Anspruch auf den gesamten Monatsbezug entsteht, beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Monatsersten zu laufen (VwGH 19.09.2003, 2003/12/002).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die „anspruchsbegründende Leistung“ nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 im Bestand eines Dienstverhältnisses am Monatsersten (Fälligkeitsdatum). Nachdem mit dem Monatsersten der Anspruch auf den gesamten Monatsbezug entsteht, beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Monatsersten zu laufen (VwGH 19.09.2003, 2003/12/002). Somit ist im Falle einer Verbesserung seiner Einstufung die dreijährige Verjährungsfrist
G 1956 unter Berücksichtigung des § 113 Abs. 13 GehG 1956, der die gegenständliche Verjährungsfrist vom 18.06.2009 bis zum 30.08.2010, somit um 1 Jahr, 2 Monate und 12 Tage hemmte, zu berechnen. Somit ist im Falle einer Verbesserung seiner Einstufung die dreijährige Verjährungsfrist
Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 unter Berücksichtigung des Paragraph 113, Absatz 13, GehG 1956, der die gegenständliche Verjährungsfrist vom 18.06.2009 bis zum 30.08.2010, somit um 1 Jahr, 2 Monate und 12 Tage hemmte, zu berechnen. Der belangten Behörde wird daher
GVG aufgetragen, binnen acht Wochen den beantragten Bescheid zu erlassen. Im Hinblick auf die noch durchzuführenden Ermittlungen wurde die in § 28 Abs. 7 VwGVG vorgesehene Frist in vollem Umfang gewährt.Der belangten Behörde wird daher
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, binnen acht Wochen den beantragten Bescheid zu erlassen. Im Hinblick auf die noch durchzuführenden Ermittlungen wurde die in Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vorgesehene Frist in vollem Umfang gewährt. Es wird nicht verkannt, dass § 169f Abs. 7 GehG 1956 normiert, dass dem Beschwerdeführer das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen ist, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, jedoch kann diese Frist mit Zustimmung des Beamten verkürzt werden, weshalb es der belangten Behörde möglich ist, den gegenständlichen Bescheid innerhalb einer Frist von 8 Wochen nachzuholen. Es wird nicht verkannt, dass Paragraph 169 f, Absatz 7, GehG 1956 normiert, dass dem Beschwerdeführer das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen ist, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, jedoch kann diese Frist mit Zustimmung des Beamten verkürzt werden, weshalb es der belangten Behörde möglich ist, den gegenständlichen Bescheid innerhalb einer Frist von 8 Wochen nachzuholen. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Darüber hinaus haben die Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt. Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision: 3.4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Insbesondere fehlt es an einer Rechtsprechung zu der mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, erfolgten gesetzlichen Neugestaltung in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Insbesondere fehlt es an einer Rechtsprechung zu der mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, erfolgten gesetzlichen Neugestaltung in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W259.2229036.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.