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{'item': 'W270 2195789-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlW270 2195789-1 SpruchW270 2195789-1/16E, W270 2195789-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 römisch 40 , vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2018, Zl. römisch 40 ,

einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (

Folge: „Beschwerdeführer“) stellte am 13.11.2015 einen Antrag auf

ternationalen Schutz

Österreich. 1. römisch 40 (

Folge: „Beschwerdeführer“) stellte am 13.11.2015 einen Antrag auf

ternationalen Schutz

Österreich. 2. Die belangte Behörde entschied über diesen Antrag mit Bescheid vom 17.04.2018 und wies diesen sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. Sie erteilte weiters keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. 3.

einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer

sbesondere eine

haltliche Rechtswidrigkeit

folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erstattete

der Beschwerde auch weiteres Vorbringen zu seinem Fluchtgrund und legte Beweismittel vor. 4. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere länderkundliche und sonstige

formationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus aufgefordert, seinen Gesundheitszustand mitzuteilen sowie allfällige Urkunden zu seinen

tegrativen Tätigkeiten

Österreich vorzulegen. 5. Mit Stellungnahme vom 02.10.2020 legte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinen

tegrativen Tätigkeiten

Österreich vor und beantragte die Einvernahme einer Zeugin.

  1. Am 21.10.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.
  2. Nach der mündlichen Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer noch Äußerungen zu einem gegen ihn geführten Strafverfahren. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.
  4. Identität, Herkunft und Sprachkenntnisse: 1.1.
  5. Der Beschwerdeführer trägt den Namen „ XXXX “ und ist afghanischer Staatsangehöriger. 1.1.
  6. Der Beschwerdeführer trägt den Namen „ römisch 40 “ und ist afghanischer Staatsangehöriger. 1.1.
  7. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX

Afghanistan, konkret

der afghanischen Provinz Laghman, im Distrikt Alingar, und dort im Dorf XXXX , geboren. Er lebte

diesem Distrikt bis zu seiner Ausreise. 1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40

Afghanistan, konkret

der afghanischen Provinz Laghman, im Distrikt Alingar, und dort im Dorf römisch 40 , geboren. Er lebte

diesem Distrikt bis zu seiner Ausreise. 1.1.

  1. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Pashtu. 1.
  2. Volksgruppenzugehörigkeit und Religion: Der Beschwerdeführer gehört der afghanischen Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. 1.
  3. Familiäre Situation und wirtschaftliche Lage: 1.3.
  4. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers (II.1.1.2.) leben noch die Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder sowie noch einige andere Verwandte des Beschwerdeführers. Mit seinen Eltern steht der Beschwerdeführer über einen

Afghanistan lebenden Cousin von Österreich aus

Kontakt. 1.3.1. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers (römisch zwei.1.1.2.) leben noch die Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder sowie noch einige andere Verwandte des Beschwerdeführers. Mit seinen Eltern steht der Beschwerdeführer über einen

Afghanistan lebenden Cousin von Österreich aus

Kontakt. 1.3.

  1. Die Familie besitzt im Heimatdorf ein Haus, Grundstücke und Vieh. Die Eltern leben von landwirtschaftlichen Erträgen und auch dem Einkommen der Brüder. Die Familie hatte, als der Beschwerdeführer noch dort lebte, genug zum Leben. Zwischenzeitig wurde ein Teil der Landwirtschaft verkauft. 1.3.
  2. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan könnte der Beschwerdeführer anfänglich von seiner Familie

einem geringen Umfang und für einen kurzen Zeitraum bei einer Wiederansiedlung unterstützt werden. 1.4. Ausbildung und Berufserfahrung außerhalb von Österreich: Der Beschwerdeführer besuchte

Afghanistan zehn Jahre die Schule. Gearbeitet hat er während dieser Zeit nicht, seine Eltern sorgten für ihn. 1.5. Gesundheitszustand: Der Beschwerdeführer leidet an keiner Krankheit oder einem sonstigen Gebrechen. Er gibt an, manchmal Sachen zu vergessen. Er arbeitet dann etwa mit Listen, auf denen er sich Dinge aufschreibt, etwa

Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit (Management) seines Cricket-Teams (s.u. unter II.4.). Der Beschwerdeführer leidet an keiner Krankheit oder einem sonstigen Gebrechen. Er gibt an, manchmal Sachen zu vergessen. Er arbeitet dann etwa mit Listen, auf denen er sich Dinge aufschreibt, etwa

Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit (Management) seines Cricket-Teams (s.u. unter römisch zwei.4.). 2. Antragstellung

Österreich: Der Beschwerdeführer reiste entgegen den einwanderungsrechtlichen Vorschriften

Österreich ein und stellte am 13.11.2015 einen Antrag auf

ternationalen Schutz.

  1. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 3.
  2. Die Taliban setzten gegen den Beschwerdeführer wegen einer – von diesen vermuteten – Spionagetätigkeit durch den Beschwerdeführer für die afghanische Regierung keine Handlungen oder Maßnahmen.

sbesondere kam es durch Angehörige dieser Gruppierung zu keiner Entführung oder unmittelbar oder mittelbar gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohungen wegen einer solchen Tätigkeit. 3.

  1. Die Taliban töteten ebenfalls nicht zwei Brüder des Beschwerdeführers. 3.
  2. Zwei Brüder des Beschwerdeführers arbeiteten, jedenfalls als der Beschwerdeführer sich noch

Afghanistan aufhielt, für das afghanische Militär. Sie bekleideten dabei keinen über einen niederen Unteroffiziersdienstgrad hinausgehenden Rang. 4. Zum Leben des Beschwerdeführers

Österreich: Wohnort 4.1. Der Beschwerdeführer wohnt

der Steiermark, genauer gesagt

der Marktgemeinde XXXX . Davor wohnte er

der

der Gemeinde XXXX . 4.1. Der Beschwerdeführer wohnt

der Steiermark, genauer gesagt

der Marktgemeinde römisch 40 . Davor wohnte er

der

der Gemeinde römisch 40 . Dem Privatleben und der

tegration i.S.d. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG zuzuordnende UmständeDem Privatleben und der

tegration i.S.d. Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG zuzuordnende Umstände 4.2. Der Beschwerdeführer hat ehrenamtlich im Jahr 2018 für die Gemeinde XXXX einfache Hilfstätigkeiten über mehrere Wochen

deren Bauhof erbracht. Aus Sicht der Gemeinde war der Beschwerdeführer dabei stets pünktlich, zuverlässig und hat die ihm aufgetragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllt. Der Beschwerdeführer hat auch gemeinnützige Tätigkeiten für die Marktgemeinde XXXX erbracht (

Form des Auf-und Abbaus bei Gemeindeveranstaltungen). 4.2. Der Beschwerdeführer hat ehrenamtlich im Jahr 2018 für die Gemeinde römisch 40 einfache Hilfstätigkeiten über mehrere Wochen

deren Bauhof erbracht. Aus Sicht der Gemeinde war der Beschwerdeführer dabei stets pünktlich, zuverlässig und hat die ihm aufgetragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllt. Der Beschwerdeführer hat auch gemeinnützige Tätigkeiten für die Marktgemeinde römisch 40 erbracht (

Form des Auf-und Abbaus bei Gemeindeveranstaltungen). 4.3. Der Beschwerdeführer besucht seit dem Schuljahr 2019/20 die

ternationale Klasse der XXXX . Seine Lehrerin für Englisch und Deutsch berichtet über den Beschwerdeführer als einen höflichen, etwas zurückhaltenden Menschen, der stets aufmerksam am Unterricht teilnimmt und sich gewissenhaften gestellten Aufgaben widmet. Er verhält sich

der Klasse auch stets kollegial und hilfsbereit. Er wird von Personen

diesem Umfeld als motiviert, offen, hilfsbereit, lustig, humorvoll und

teressiert an Vorgängen im Leben anderer Personen im schulischen Umfeld beschrieben. Beschrieben wird auch, dass der Beschwerdeführer sich seit seinem Schulbesuch

sofern verändert hat, als er eine anfängliche Scheu im Umgang mit Frauen abgelegt hat. 4.3. Der Beschwerdeführer besucht seit dem Schuljahr 2019/20 die

ternationale Klasse der römisch 40 . Seine Lehrerin für Englisch und Deutsch berichtet über den Beschwerdeführer als einen höflichen, etwas zurückhaltenden Menschen, der stets aufmerksam am Unterricht teilnimmt und sich gewissenhaften gestellten Aufgaben widmet. Er verhält sich

der Klasse auch stets kollegial und hilfsbereit. Er wird von Personen

diesem Umfeld als motiviert, offen, hilfsbereit, lustig, humorvoll und

teressiert an Vorgängen im Leben anderer Personen im schulischen Umfeld beschrieben. Beschrieben wird auch, dass der Beschwerdeführer sich seit seinem Schulbesuch

sofern verändert hat, als er eine anfängliche Scheu im Umgang mit Frauen abgelegt hat. 4.

  1. Der Beschwerdeführer hat im Wintersemester 2019/2020 an dem Projekt „ XXXX “ teilgenommen. Die Teilnahme umfasste 14 Unterrichtseinheiten, u.a. mit mehreren Theaterbesuchen und einer Abschlusspräsentation.4.
  2. Der Beschwerdeführer hat im Wintersemester 2019 aus 2020, an dem Projekt „ römisch 40 “ teilgenommen. Die Teilnahme umfasste 14 Unterrichtseinheiten, u.a. mit mehreren Theaterbesuchen und einer Abschlusspräsentation. 4.
  3. Der Beschwerdeführer hat von Jänner 2020 bis Februar 2020 an der zwölfteiligen Dialogreihe „ XXXX “ teilgenommen. Diese Reihe wird unter der Leitung des „ XXXX “ durchgeführt. Die Dialogreihe beschäftigte sich mit

formationen zu und Gesprächen über die Themen Umgang mit Gewalt und Emotionen, Gewaltschutz, Ehre, Frauen-und Kinderrechte, Geschlechtergleichstellung, Sexualität und Beziehungen. 4.5. Der Beschwerdeführer hat von Jänner 2020 bis Februar 2020 an der zwölfteiligen Dialogreihe „ römisch 40 “ teilgenommen. Diese Reihe wird unter der Leitung des „ römisch 40 “ durchgeführt. Die Dialogreihe beschäftigte sich mit

formationen zu und Gesprächen über die Themen Umgang mit Gewalt und Emotionen, Gewaltschutz, Ehre, Frauen-und Kinderrechte, Geschlechtergleichstellung, Sexualität und Beziehungen. 4.6. Der Beschwerdeführer hat am Werte-und Orientierungskurs gemäß § 5

tG teilgenommen.4.6. Der Beschwerdeführer hat am Werte-und Orientierungskurs gemäß Paragraph 5,

tG teilgenommen. 4.7. Der Beschwerdeführer hat den Basisbildungskurs „ XXXX “ beim „ XXXX “, erfolgreich absolviert. Der Kurs umfasste den Erwerb von Kompetenzen

der deutschen Sprache, mathematische Kompetenzen, digitale Kompetenzen sowie grundlegende Kompetenzen einer weiteren Sprache. Ein bei diesem Kurs Unterrichtender berichtet, dass sich der Beschwerdeführer

dieser Zeit

sbesondere sehr gut weiterentwickelt und stets große Bereitschaft für Neues gezeigt hat. Er berichtet ferner auch, dass der Beschwerdeführer immer eine große Stütze war, wenn Lieder aus „unseren“ Breitengraden gelernt wurden.4.7. Der Beschwerdeführer hat den Basisbildungskurs „ römisch 40 “ beim „ römisch 40 “, erfolgreich absolviert. Der Kurs umfasste den Erwerb von Kompetenzen

der deutschen Sprache, mathematische Kompetenzen, digitale Kompetenzen sowie grundlegende Kompetenzen einer weiteren Sprache. Ein bei diesem Kurs Unterrichtender berichtet, dass sich der Beschwerdeführer

dieser Zeit

sbesondere sehr gut weiterentwickelt und stets große Bereitschaft für Neues gezeigt hat. Er berichtet ferner auch, dass der Beschwerdeführer immer eine große Stütze war, wenn Lieder aus „unseren“ Breitengraden gelernt wurden. 4.

  1. Der Beschwerdeführer hat daneben auch weitere Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen der deutschen Sprache wie etwa der „ XXXX “ der XXXX besucht.4.
  2. Der Beschwerdeführer hat daneben auch weitere Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen der deutschen Sprache wie etwa der „ römisch 40 “ der römisch 40 besucht. 4.
  3. XXXX hat dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass er den Beschwerdeführer als Umzugshelfer

seinem Unternehmen „ XXXX “ sehr gerne einstellen würde. Das soziale Umfeld sieht den Beschwerdeführer als motiviert an, zu arbeiten, wenn er

Österreich verbleiben könnte. 4.9. römisch 40 hat dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass er den Beschwerdeführer als Umzugshelfer

seinem Unternehmen „ römisch 40 “ sehr gerne einstellen würde. Das soziale Umfeld sieht den Beschwerdeführer als motiviert an, zu arbeiten, wenn er

Österreich verbleiben könnte. 4.10. Der Beschwerdeführer ist auch Mitglied im XXXX . Er ist auch Manager

einem Cricket Team, organisiert Spiele und verwaltet das Geld. 4.10. Der Beschwerdeführer ist auch Mitglied im römisch 40 . Er ist auch Manager

einem Cricket Team, organisiert Spiele und verwaltet das Geld. 4.

  1. Freundschaften zu Österreichern oder Österreicherinnen unterhält der Beschwerdeführer nicht, sondern nur Bekanntschaften, etwa zu XXXX . 4.
  2. Freundschaften zu Österreichern oder Österreicherinnen unterhält der Beschwerdeführer nicht, sondern nur Bekanntschaften, etwa zu römisch 40 . 4.
  3. Der Beschwerdeführer zeigt kein besonders ausgeprägtes

teresse an der Politik Österreichs. 4.

  1. Die Kenntnisse der deutschen Sprache entsprechen keinem höheren als dem Niveau A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen. Dem Wohlverhalten i.S.d. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG zuzurechnende UmständeDem Wohlverhalten i.S.d. Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG zuzurechnende Umstände Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
  2. Zur maßgeblichen Lage

Afghanistan: 5.1. Zur Lage

Afghanistan allgemein, zur Lage im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers und der Provinz Kabul sowie zur Lage

Bezug auf die Mobilität: Sicherheitslage Die Sicherheitslage

Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren. Der Konflikt

Afghanistan befindet sich nach wie vor

einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban,

haltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Ein erster Schritt Richtung

nerafghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle – ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden

der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren

den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe

den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück. Regierungsfeindliche Gruppierungen Allgemeines

Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv –

sbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität. Taliban Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes. Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind

der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer

zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft

den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und

die lokale Gesellschaft eingebettet sind. Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig

Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt. Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban

Afghanistan auf 60.000. Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen. Die Taliban betreiben Trainingslager

Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger,

acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein,

diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden. Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt.

einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie

nerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren. Allgemeine Grundversorgungs- und Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der

ternationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development

dex. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38%

(2011)auf 55%
(2016)verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende

frastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Die afghanische Wirtschaft ist stark von

ternationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus

ternationalen Hilfsgeldern. Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den

formellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (

dustrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar. Die

flation lag im Jahr 2018 durchschnittlich bei 0,6% und wird für 2019 auf 3,1% prognostiziert. Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es

diesem Zeitraum zu Fortschritten

den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der

ternationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der

ternationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage

Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und

vestoren. Es wird erwartet, dass sich das Real-BIP

der ersten Hälfte des Jahres 2019 vor allem aufgrund der sich entspannenden Situation hinsichtlich der Dürre und einer sich verbessernden landwirtschaftlichen Produktion erhöht. Rechtsschutz und Justizwesen Gemäß Artikel 116 der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind.

islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council – AUC) beraten. Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht. Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt

den deutschen und ägyptischen Systemen. Die rechtliche Praxis

Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen – einschließlich Menschenrechtsverträge – vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018

Kraft getreten ist. Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden. Obwohl das islamische Gesetz

Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem

Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens

nerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll. Unter den religiösen Führern

Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Gemäß dem allgemeinen Scharia-Vorbehalt

der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz

Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem

ternationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen

terpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen und stehen Fortschritten im Menschenrechtsbereich entgegen. Wenn keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht durch. Was oft zu einer Diskriminierung von Frauen führte. Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Justizpersonal und manche lokale und Provinzbehörden, darunter auch Richter, haben nur geringe Ausbildung und fundieren ihre Urteile auf ihrer persönlichen

terpretation der Scharia, ohne das staatliche Recht, Stammesrecht oder örtliche Gepflogenheiten zu respektieren. Diese Praktiken führen oft zu Entscheidungen, die Frauen diskriminieren. Trotz erheblicher Fortschritte

der formellen Justiz Afghanistans, bemüht sich das Land auch weiterhin für die Bereitstellung zugänglicher und gesamtheitlicher Leistungen; weit verbreitete Korruption sowie Versäumnisse vor allem

den ländlichen Gebieten gehören zu den größten Herausforderungen. Auch ist das Justizsystem weitgehend

effektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politische Einflussnahme und weit verbreitete Korruption beeinflusst. Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist

der Verfassung verankert, wird aber

der Praxis selten durchgesetzt. Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent. Dem Gesetz nach gilt für alle Bürgerinnen und Bürger die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Obwohl die Verfassung das Recht auf öffentliche Prozesse vorsieht, finden nur

einigen Provinzen solche öffentlichen Prozesse statt. Auch verlangt das Gesetz von Richter/

nen eine Vorankündigung von fünf Tagen vor einer Verhandlung. Nicht alle Richter/

nen folgen diesen Vorgaben und viele Bürger beschwerten sich über Gerichtsverfahren, die sich oft über Jahre hinziehen. Beschuldigte werden von der Staatsanwaltschaft selten rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Anklagen genau

formiert. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt – sofern es die Ressourcen erlauben – sich auf öffentliche Kosten von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt. Dem Justizsystem fehlen die Kapazitäten, um die große Zahl an neuen oder veränderten Gesetzen zu absorbieren. Der Zugang zu Gesetzestexten wurde verbessert, jedoch werden durch die schlechte Zugänglichkeit immer noch einige Richter und Staatsanwälte

ihrer Arbeit behindert. Das Justizsystem leidet unter einem Mangel an Richtern,

sbesondere

unsicheren Gebieten; weswegen viele Fälle durch

formelle, traditionelle Mediation entschieden werden. Die Unsicherheit im ländlichen Raum behindert eine Justizreform, jedoch ist die Unfähigkeit des Staates, eine effektive und transparente Gerichtsbarkeit herzustellen, ein wichtiger Grund für die Unsicherheit im Land. Die Rechtsprechung durch unzureichend ausgebildete Richter basiert

vielen Regionen auf einer Mischung aus verschiedenen Gesetze. Ein Mangel an Richterinnen –

sbesondere außerhalb von Kabul – schränkt den Zugang von Frauen zum Justizsystem ein, da kulturelle Normen es Frauen verbieten, mit männlichen Beamten zu tun zu haben. Nichtsdestotrotz, sind

Afghanistan 257 Richterinnen tätig (13% -

sgesamt 2.029 Richterinnen und Richter). Der Großteil von ihnen arbeitet

Kabul; aber auch

anderen Provinzen wie

Herat, Balkh, Takhar und Baghlan. Sowohl Angeklagte, als auch deren Rechtsanwälte haben das Recht, vor den Verhandlungen Beweise und Dokumente im Zusammenhang mit den Verfahren zu prüfen. Nichtsdestotrotz sind Gerichtsdokumente trotz des Ersuchens der Verteidiger vor der Verhandlung oft nicht zur Prüfung verfügbar. Richter und Anwälte erhalten oft Drohungen oder Bestechungen von örtlichen Machthabern oder bewaffneten Gruppen. Die Richterschaft zeigt sich respektvoller und toleranter gegenüber Strafverteidigern, jedoch kommt es immer wieder zu Übergriffen auf und Bedrohung von Strafverteidigern durch die Staatsanwaltschaft oder andere Dienststellen der Exekutive. Anklage und Verhandlungen weisen eine Reihe von Schwächen auf: dazu zählen das Fehlen einer angemessenen Vertretung, übermäßige Abhängigkeit von unverifizierten Zeugenaussagen, einem Mangel an zuverlässigen forensischen Beweisen, willkürlichen Entscheidungen sowie Gerichtsentscheidungen, die nicht veröffentlicht werden. Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen

weiten Teilen des Justizsystems. Es gibt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit

der politischen und militärischen Elite des Landes. Im Juni 2016 wurde auf Grundlage eines Präsidialdekrets das „Anti-Corruption Justice Center“ (ACJC) eingerichtet, um gegen korrupte Minister, Richter und Gouverneure vorzugehen. Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens

das öffentliche Justizwesen. Das ACJC, zu dessen Aufgaben auch die Verantwortung für große Korruptionsfälle gehört, verhängte Strafen gegen mindestens 67 hochrangige Beamte, davon 16 Generäle der Armee oder Polizei sowie sieben Stellvertreter unterschiedlicher Organisationen, aufgrund der Beteiligung an korrupten Praktiken. Alleine von 1.12.2018-1.3.2019 wurden mehr als 30 hochrangige Personen der Korruption beschuldigt und bei einer Verurteilungsrate von 94% strafverfolgt. Unter diesen Verurteilten befanden sich vier Oberste, ein stellvertretender Finanzminister, ein Bürgermeister, mehrere Polizeichefs und ein Mitglied des Provinzialrates. Sicherheitsbehörden

Afghanistan Im Zeitraum 2011 – 2014 wurde die Verantwortung für die Sicherheitsoperationen

Afghanistan schrittweise auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übertragen. Die ANSF setzt sich aus staatlichen Sicherheitskräften zusammen, darunter die afghanische Nationalarmee (ANA), die afghanische Luftwaffe (AAF), die afghanische Nationalpolizei (ANP), die afghanische lokale Polizei (ALP) und das National Directorate for Security (NDS), welches als Geheimdienst fungiert. Die Wirksamkeit der afghanischen Streitkräfte hängt nach wie vor von der

ternationalen Unterstützung ab, um die Kontrolle über das Territorium zu sichern und zu behalten und die operative Kapazität zu unterstützen. Die Polizeipräsenz ist auch

den Städten stärker und die Polizeibeamten sind verpflichtet, Richtlinien wie den ANP-Verhaltenskodex und die Richtlinien zum Einsatz von Gewalt einzuhalten. Die Reaktion der Polizei wird jedoch als unzuverlässig und

konsistent bezeichnet, die Polizei hat eine schwache Ermittlungskapazität, es fehlt an forensischer Ausbildung und technischem Wissen. Der Polizei wird auch weit verbreitete Korruption, Gönnerschaft und Machtmissbrauch vorgeworfen: Einzelpersonen

den

stitutionen können ihre Machtposition missbrauchen und Erpressung zur Ergänzung ihres niedrigen Einkommens einsetzen. Es kam weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen und

haftierungen durch die Polizei, und Folter ist bei der Polizei endemisch. Untätigkeit,

kompetenz, Straffreiheit und Korruption führen zu Leistungsschwächen. Folter und unmenschliche Behandlung Laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) ist Folter verboten. Auch ist Afghanistan Vertragsstaat der vier Genfer Abkommen von 1949, des

ternationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) sowie des römischen Statuts des

ternationalen Strafgerichtshofs (ICC). Wenngleich Afghanistan die UN-Konvention gegen Folter ratifiziert hat, Gesetze zur Kriminalisierung von Folter erlassen hat und eine Regierungskommission zur Folter einsetzte, hat die Folter seit Regierungsantritt im Jahr 2014 nicht wesentlich abgenommen – auch werden keine hochrangigen Beamten, denen Folter vorgeworfen wird, strafrechtlich verfolgt. Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, dennoch gibt es zahlreiche Berichte über Misshandlung durch Regierungsbeamte, Sicherheitskräfte, Mitarbeiter von Haftanstalten und Polizisten. Berichten von NGOs zufolge, wenden die Sicherheitskräfte auch weiterhin übermäßige Gewalt an; dazu zählen unter anderem auch Folter und Misshandlung von Zivilisten. Obwohl es Fortschritte gab, ist Folter

afghanischen Haftanstalten weiterhin verbreitet. Rund ein Drittel der Personen, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt

Afghanistan festgenommen wurden, sind gemäß einem Bericht der UNAMA von Folter betroffen. Es gibt dagegen keine Berichte über Folter

Haftanstalten, die der Kontrolle des General Directorate for Prison and Detention Centres des afghanischen

nenministeriums unterliegen. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten

haftierte nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Der Anteil der Personen, die über Folter berichteten, ist

den vergangenen Jahren leicht gesunken. Auch existieren große Unterschiede abhängig von der geografischen Lage der Haftanstalt: wurde bei einer Befragung durch UNAMA durchschnittlich von rund 31% der Befragten (45 Häftlinge)

ANP-Anstalten von Folter oder schlechter Behandlung berichtet (wenngleich dies ein Rückgang zum Vorjahreswert ist, der 45% betrug), so gaben 77% der Befragten (22 Häftlinge) aus einer ANP-Anstalt

Kandahar an, gefoltert und schlecht behandelt zu werden. Anstalten des NDS

Kandahar und Herat, konnten erwähnenswerte Verbesserungen vorweisen, während die Behandlung von Häftlingen

den Provinzen Kabul, Khost und Samangan auch weiterhin besorgniserregend war. Die Arten von Misshandlung, beispielsweise

einer ANP-Hafteinrichtung

Kandahar, umfassen schwere Schläge, Elektroschocks, das Aufhängen an den Armen für längere Zeit, Ersticken, Quetschen der Hoden, Verbrennungen, Schlafentzug, sexuelle Übergriffe und Androhung der Exekution. Die afghanische Regierung hat Kontrollmechanismen eingeführt, um Fälle von Folter verfolgen und verhindern zu können. Allerdings sind diese weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig. Daher erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Die Rechenschaftspflicht der Sicherheitskräfte für Folter und Missbrauch ist schwach,

transparent und wird selten durchgesetzt. Eine unabhängige Beobachtung durch die Justiz bei Ermittlungen oder Fehlverhalten ist eingeschränkt bis

existent. Mitglieder der ANP und ALP sind sich ihrer Verantwortung weitgehend nicht bewusst und unwissend gegenüber den Rechten von Verdächtigen. Das Gesetz sieht Entschädigungszahlungen für die Opfer von Folter vor, jedoch ist die Barriere für einen Beweis der Folter sehr hoch. Für eine Entschädigungszahlung ist der Nachweis von physischen Anzeichen von Folter am Körper eines

haftierten notwendig. Zur Provinz Laghman Allgemein Laghman liegt im Osten Afghanistans und grenzt im Norden an die Provinzen Panjshir und Nuristan im Norden, Kunar im Osten, Nangarhar im Süden sowie Kabul und Kapisa im Westen (s. obige Karte). Laghman Die Provinz Laghman ist

die folgenden Verwaltungseinheiten unterteilt: Alingar, Alishang, Dawlatshah und Mehtarlam, Qarghayi und Bad Pash (auch Bad Pakh); letzterer wurde 2011 zu einem eigenen Distrikt. Die Provinzhauptstadt von Laghman ist Mehtarlam. Nach Angaben der afghanischen NSIA wird die Bevölkerung von Laghman im Jahr 2020 auf 493 488 geschätzt. Sie besteht mehrheitlich aus Paschtunen, gefolgt von Tadschiken und Pashai-Stämmen. Die Provinz ist überwiegend gebirgig, eine Tatsache, die

der Vergangenheit die Aufständischen begünstigt hat, die sich laut einem Bericht „

abgelegene Bergketten“ flüchteten, wie ein Bericht aus dem Jahr 2014 berichtet. Die Kabul-Jalalabad-Autobahn führt durch den Bezirk Qarghayi, wo eine Nebenstraße abzweigt, die abzweigt, um über die Provinzhauptstadt Mehtarlam nach Nurgeram

Nuristan zu gelangen. Der Bezirk Bad Pash war ein strategischer Übergangspunkt für afghanische und ausländische Aufständische, die aus dem Grenzgebiet kamen und tiefer nach Afghanistan eindringen. Laut dem UNODC Opium Survey 2018 blieb der Schlafmohnanbau

Laghman (2 092 Hektar) ähnlich wie 2017 (2 257 Hektar) mit unbedeutenden Veränderungen auf Distrikt. Nach Angaben der AAN ist der Schlafmohnanbau 2019

den östlichen Provinzen, darunter

Laghman um 76 % im Vergleich zu 2018 zurückgegangen. Aktuelle Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung

der Provinz Laghman Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 282 zivile Opfer, darunter 80 Tote und 202 Verletzte

der Provinz Laghman Provinz, was einem Anstieg von 4 % im Vergleich zu 2018 entspricht. Die Hauptursachen für die Opfer waren Bodenkämpfe, Nicht-Selbstmord-IEDs und Selbstmord-IEDs. Laut SIGAR hat RS (Resolute Support) zwischen 51 und 75 zivile Opfer

der Provinz Laghman im ersten Quartal 2020 verzeichnet und die genannte Quelle verzeichnete zwischen 76 und 100 zivile Opfer während des zweiten Quartal

  1. Nach Angaben von ACLED wurden zwischen dem
  2. März 2019 und dem
  3. Juni 2020 292 Sicherheitsvorfälle

der Provinz Laghman aufgezeichnet, von denen 198 als Kämpfe, 77 als Ferngewalt und 17 Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten. Im Mai 2020 kam es im Bezirk Alishang zu Zusammenstößen zwischen ANSF und den Taliban. Am 07.07.2020 Khaama Press zitierte das 201. Korps mit der Aussage, dass die afghanischen Sicherheitskräfte 16 Taliban-Kämpfer getötet und 6 weitere Kämpfer

der Gegend von Sarkund Baba

der Provinz Laghman, die an der Autobahn zwischen Kabul und Jalalabad liegt, verwundet haben und Jalalabad. Zu den jüngsten Vorfällen mit zivilen Opfern

der Provinz Laghman

den Jahren 2019 und 2020 gehören: Im September 2019 wurden sieben Mitglieder einer Familie getötet und sechs weitere verwundet, als eine Taliban Mörser ihr Haus im Bezirk Alishang traf; im Oktober 2019 wurden im selben Bezirk

der Gegend von Qalatak 2019 drei Zivilisten getötet und drei weitere verwundet, als eine Spezialeinheit der Spezialeinheit der NDS2416; am 16. Oktober 2019 wurden zwei Sicherheitskräfte und zwei Zivilisten getötet, und sechs weitere verwundet, als eine Autobombe

der Nähe des Polizeipräsidiums des Bezirks Alishang explodierte. Am 23.12.2019 wurden drei Zivilisten getötet und mindestens sieben weitere verwundet bei einer Explosion während einer Beerdigungszeremonie eines Stammesführers

der Provinz Laghman; am 2. Mai 2020 wurden drei wurden

Mehtarlam drei Zivilisten getötet, nachdem eine auf einem Motorrad angebrachte Bombe vor dem Gefängnis explodiert war am 23.05.2020 wurden vier Kinder unter sechs Jahren getötet, nachdem eine Mörsergranate ein Wohnhaus

der Wohnhaus

der Gegend von Gerdi Saleb im Bezirk Alishang einschlug. Zur Lage

der Provinz Kabul

der Provinz Kabul, außerhalb der Stadt Kabul, waren die Taliban der wichtigste aufständische Akteur, während die ISKP hauptsächlich

der Provinzhauptstadt aktiv war. Laut LWJ werden alle Bezirke der Provinz Kabul als unter Regierungskontrolle oder unbestimmt kategorisiert. ACLED sammelte Daten zu 339 gewaltsamen Ereignissen im Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 30. Juni 2020

der Provinz (durchschnittlich 4,9 Vorfälle pro Woche), von denen 172 als "Gefechte", 132 als "Explosionen/entfernte Gewalt" und 35 als "Gewalt gegen Zivilisten" kodiert wurden. Beispiele für Vorfälle sind Luftangriffe der afghanischen Sicherheitskräfte im Bezirk Surobi, bei denen Aufständische der Taliban getötet und verwundet wurden. Es gab auch Berichte über die Tötung von Sicherheitskräften und Zivilisten bei Angriffen der Taliban sowie Berichte über Explosionen, z. B. Angriffe auf Außenposten der afghanischen Sicherheitskräfte im Bezirk Surobi. Im Distrikt Paghman kam es zu Anschlägen am Straßenrand, bei denen Sicherheitskräfte und Zivilisten getötet wurden. Die ISKP ist Berichten zufolge aktiv und

der Lage, Anschläge

Kabul zu verüben und verursachte 2019

der Provinz zivile Opfer. UNAMA dokumentierte 1 563 zivile Opfer (261 Tote und 1 302 Verletzte)

der Provinz im Jahr 2019, was 30 zivile Opfer pro 100 000 Einwohner entspricht. Dies war ein Rückgang von 16 % im Vergleich zu 2018. Die führenden Ursachen für die zivilen Opfer waren Selbstmord-IEDs, gefolgt von (Nicht-Selbstmord-)IEDs und gezielten Tötungen. Die meisten Opfer gab es

Kabul-Stadt.

der ersten Hälfte des Jahres 2020 verzeichnete UNAMA 338 zivile Opfer

Kabul. Nach Angaben von RS gab es

der Provinz Kabul im ersten Quartal 2020 landesweit die meisten zivilen Opfer

(208), was auch den größten landesweiten Anstieg (151 %) im Vergleich zum letzten Quartal 2019 darstellt. Im zweiten Quartal 2020 verzeichnete RS über 126 zivile Opfer

der Provinz Kabul. Im Zeitraum vom

  1. März 2019 bis zum
  2. Juni 2020 wurden 27 Personen aus dem Bezirk Paghman

die benachbarte Provinz Laghman vertrieben. Im gleichen Zeitraum wurden 4 062 Personen

die Provinz Kabul vertrieben, die meisten von ihnen

die Hauptstadt. Letzteres stellt einen Rückgang im Vergleich zu den 10 598 Personen dar, die im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019

die Provinz vertrieben wurden [Sicherheitslage 2019, 2.1]. Zur Mobilität

Afghanistan Der Bericht des Europäischen Büros zur Asylunterstützung (

Folge auch: „EASO“) zur Sicherheitslage

Afghanistan von September 2020 (

Folge: „Bericht Sicherheitslage EASO September 2020“) führt

seinem Abschnitt 1.6. aus (übersetzt unter Verwendung von deepl.com und unter Weglassung von Fußnoten): „Laut UNAMA-Bericht für 2019 wurde die Bewegungsfreiheit der afghanischen Bevölkerung durch Bedrohungen auf wichtigen Straßen und Autobahnen eingeschränkt, einschließlich durch von den Taliban organisierter Entführungen, die ein Klima der Angst schufen. Der Highway 1 oder die Ringstraße, die wichtigste Autobahn, verbindet Kabul, Mazar-e Sharif Herat und Kandahar verbindet, wurde Berichten zufolge von den Taliban während der Offensive auf Ghazni City teilweise zerstört und mit IEDs verseucht. Die Taliban haben während der Offensive auf Ghazni City im August 2018 Teile der Straße zwischen Baghlan und Balkh blockiert. Die Taliban blockierten die Teile der Straße zwischen Baghlan und Balkh während der Angriffe auf Kunduz

den Jahren 2015 und 2018. Nach den August 2019 Offensiven auf die Bezirke Dasht-e Archi, Provinz Kunduz, und Pul-e Khurmi, Provinz Baghlan, wurde berichtet, dass die Taliban die Straßen zum Highway 1

Richtung Kabul für mehr als zwei Wochen blockiert haben. Im Juli 2020 berichteten lokale Medien, dass mehrere Teile des Baghlan-Balkh Highway, der Kabul mit den nördlichen und nordöstlichen Provinzen verbindet, aufgrund der von den Taliban

itiierten Zusammenstöße blockiert waren. Im Jahr 2019 und im ersten Teil des Jahres 2020 umfassten die Vorfälle, die die Mobilität beeinträchtigten, Zusammenstöße zwischen PGFs und AGEs, Kontrollpunkte, Entführungen und Tötungen. Auf Straßen und Autobahnen platzierte IEDs wurden wurden Opfer unter der Zivilbevölkerung, Militär und der Polizei gemeldet. Es wurde berichtet, dass Reisende mit "Steuern" konfrontiert wurden, die entlang der Hauptstraßen erhoben wurden, was zu einer Einnahmequelle für die Taliban wurde. Laut USDOS berichteten Fahrer, darunter Taxi-, Lkw- und Busfahrer, über Kontrollpunkte, die „von Sicherheitskräften und aufständischen Gruppen von Sicherheitskräften und aufständischen Gruppen, die Geld und Waren von Reisenden erpressten“. Die lokalen Medien gaben an, dass die Fälle von Erpressung an Kontrollpunkten, die sowohl von "Taliban-Aufständischen als auch von Regierungstruppen" errichteten Kontrollpunkten auf den Autobahnen Kandahar-Kabul, Kandahar-Herat und Kabul-Torkham häufig vorkamen. Fälle von Erpressung wurden z. B. auch auf der Verbindungsstraße zwischen Mazar-e Sharif, Provinz Balkh, und dem Bezirk Dar-e Suf, Provinz Samangan und auf dem Baghlan-Balkh Highway gemeldet. Laut der Umfrage der Asia Foundation 2019 berichteten fast 80 % der Afghanen von "etwas oder viel Angst, wenn sie von einem Teil des Landes

einen anderen reisen". Etwas oder viel Angst beim Reisen wurde besonders von Befragten aus Uruzgan (89 %), Faryab (87 %), Sar-e Pul, Khost und Ghazni (jeweils 86 %) und Kabul (85 %). Unter den Frauen berichteten 34 % von großer Angst beim Reisen; diese Zahl war

Ghazni (66 %), Panjshir (57 %) und Bamyan (48 %) höher. Unter Bezugnahme auf die 2018 WOA Assessment, berichtete UNOCHA, dass 61 % der vertriebenen Haushalte

Hilmand, Uruzgan, Zabul. Khost, und Paktia angaben, dass Frauen sich "weniger sicher fühlten, wenn sie zu oder an bestimmte Orte reisten" oder "der Gewalt ausgesetzt/gefährdet" seien. Die größeren Bevölkerungszentren Afghanistans sind entweder auf dem Land- oder auf dem Luftweg zu erreichen.

abgelegeneren Gebieten ist der Straßenzustand oft schlecht und die Straßen "sind regelmäßig wegen Überschwemmungen, Erdrutschen, Schnee oder Lawinen

hoch gelegenen Gebieten". Wie UNOCHA feststellte, sind Provinzen wie Baghlan, Kunar, Logar, Maidan Wardak, Nuristan, Panjshir, Samangan und Sar-e Pul "haben keine funktionierenden Flugplätze und der Flugverkehr wird regelmäßig durch schlechtes Wetter unterbrochen". Laut der Flughafenkarte, die von der Österreichischen Herkunftslandinformation im März 2019, gibt es Passagier-Linienflüge zu

ländischen und

ternationalen Zielen von Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, während

ländische Flughäfen mit Linienpassagierbetrieb

den Provinzen Farah, Helmand, Nimroz und Uruzgan bedienen. Der

ternationale Flughafen Hamid Karzai (KBL), bekannt als Khwaja Rawash Airport befindet sich

einer Entfernung von 16 Kilometern vom Stadtzentrum Kabuls entfernt. Im November 2019 verursachte eine Selbstmord-Autoexplosion

der Nähe des Flughafens zivile Opfer. Der Flughafen Kandahar, der den Namen Ahmad Shah Baba

ternational Airport trägt und als zweiter Hauptflughafen des Landes dient und befindet sich 16 Kilometer südöstlich von Kandahar City. Der

ternationale Flughafen Herat (HEA) liegt 18 Kilometer südlich der Stadt Herat. Mazar-e-Sharif: Der

ternationale Flughafen (MZR), oder Mawlana Jalaluddin Muhammad Balkhi

ternational Airport, befindet sich 8 Kilometer von Mazar-e-Sharif entfernt. Im Januar 2019 wurde ein Luftkorridor zwischen Mazar-e-Sharif und Europa über die Türkei für Frachtflüge geöffnet.“ 5.

  1. Zu möglichen Risiken von Handlungen oder Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer durch die Taliban: 5.2.
  2. Abschnitt 2.6.2.2 („Personen, denen die Unterstützung der Regierung oder Spionage angelastet werden“) des EASO-Berichts, Afghanistan – Regierungsfeindliche Elemente von August 2020 (

Folge: „Bericht Regierungsfeindliche Elemente“), führt aus (deutsche Fassung; Weglassung von Fußnoten und Worten

arabischer Schrift): „2.6.2.2 Personen, denen die Unterstützung der Regierung oder Spionage angelastet werden Artikel 17 [nicht amtliche Übersetzung] des Verhaltenskodex (Layeha) der Taliban betrifft mutmaßliche Spione (Paschtu Dschasus (…)). Dort wird Imamen, stellvertretenden Imamen, Provinzrichtern oder − wenn diese abwesend sind − dem Provinzgouverneur die Befugnis zur Bestrafung (Ta’ziri) übertragen, damit diese die Hinrichtung mutmaßlicher Spione anordnen können.

Artikel 18der Layeha sind Bedingungen festgelegt, unter denen jemand als Spion angesehen werden kann:

(1)ein ohne Gewalteinwirkung erfolgtes Geständnis,
(2)eine für den Richter glaubwürdige Aussage von zwei Zeugen und
(3)

dizienbeweise. Beispiele für Personen, die als mutmaßliche Spione gezielt angegriffen wurden: • Im März 2019 verurteilten die Taliban eine Schwangere im Distrikt Sancharak (Provinz Sar-e Pol) zum Tode und exekutierten sie samt ihrem ungeborenen Kind umgehend. Der Frau wurde zur Last gelegt, sich kritisch über die Taliban geäußert zu haben,

dem sie deren Kampf gegen die Regierung als „unrechtmäßig“ bezeichnet habe. • Einem Bericht zufolge erschossen Unbekannte im Juni 2020 einen Stammesältesten sowie seine Frau und seine Kinder

Maidan Wardak. Zuvor sei bereits ein weiterer Sohn wegen Kollaboration mit der örtlichen afghanischen Polizei getötet worden. • Es wurde berichtet, dass die Taliban am

  1. August 2019 im Dorf Ghaib im Distrikt Shuhada (Provinz Badakhshan) einen Zivilisten getötet haben, der wegen Spionage für die Regierung angeklagt worden war. • Am
  2. September 2019 töteten die Taliban drei Zivilisten. Es handelte sich um drei Brüder, von denen einer Dorfvorsteher, der andere Lehrer und der dritte Student war. Die Opfer wurden von den Taliban beschuldigt, mit der Regierung

Verbindung zu stehen. • Im September 2019 wurde der Leiter der AIHRC (Afghan

dependent Human Rights Commission)

der Provinz Ghor von den Taliban entführt und erschossen. Im Juni 2020 waren zwei Mitarbeiter der AIHRC

Kabul bei einem Bombenattentat getötet worden. • Am

  1. November 2019 töteten die Taliban zwei Zivilisten, die beschuldigt wurden, die Regierung zu unterstützen. Die Getöteten waren zuvor im Distrikt Firozkoh (Provinz Ghor) entführt worden. • Am
  2. Januar 2020 wurde im Dorf Sarjangel im Distrikt Morghab (Provinz Ghor) ein Zivilist auf dem Weg von der Moschee nach Hause von den Taliban erschossen. Die Taliban beschuldigten ihn der Spionage für die Regierung. Bei einem ähnlichen Zwischenfall im März 2020 wurde ein von den Taliban der Spionage für die Regierung beschuldigter Mann im Dorf Qarchaghay im Distrikt Qadis (Provinz Badghis) von den Taliban erschossen. • Im Januar 2020 beschuldigten Beamte der afghanischen Regierung die Taliban,

einem abgelegenen Dorf

der Provinz Faryab wegen des Vorwurfs der Prostitution mindestens sechs Mitglieder einer Familie erschossen zu haben, darunter ein Mädchen im Kleinkindalter. Die Taliban hätten die Familie wegen „unmoralischen Verhaltens“ (Prostitution) zum Tode verurteilt. Der Leiter des Distrikts Andkhoy erklärte jedoch, der örtlichen Bevölkerung zufolge sei der eigentliche Grund der Hinrichtung gewesen, dass ein Mitglied der Familie früher aufseiten der Taliban gekämpft, sich

letzter Zeit aber am Friedensprozess beteiligt hatte.“ 5.2.

  1. Die Abschnitte 2.6.
  2. und 2.6.1.
  3. („Personen, denen die Unterstützung der Regierung oder Spionage angelastet werden“) des Berichts Regierungsfeindliche Elemente führen aus (deutsche Fassung; Weglassung von Fußnoten und Worten

arabischer Schrift): „2.6.1 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte und regierungstreuer MilizenDass Angehörige der afghanischen Streitkräfte gezielt angegriffen und getötet werden, wird auch

dem auf der Website der Bewegung veröffentlichten Verhaltenskodex der Taliban (Layeha) erwähnt.

der Layeha erhalten Taliban im ersten Kapitel Anweisungen dazu, wie sie Angehörige der afghanischen Streitkräfte dazu bewegen können, zu ihnen überzulaufen und sich der Gruppe anzuschließen.

Artikel 10

des Kodex wird Imamen, stellvertretenden Imamen, Provinzrichtern oder − wenn diese abwesend sind − dem Provinzgouverneur die Befugnis zur Bestrafung (Ta’ziri) übertragen, um die Hinrichtung gefangen genommener und mutmaßlich schuldiger Angehöriger der afghanischen Sicherheitskräfte oder sonstiger Regierungsvertreter vollziehen zu können. Auf ihrer Website bezeichneten die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte weiterhin als „Marionetten“ (Paschtu Gudagyian (…)). Am 31. Dezember 2019 veröffentlichten die Taliban einen Bericht,

dem sie die Anzahl der Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und der Regierungsbeamten angaben, auf die die Gruppe 2019 gezielt Anschläge verübt hatte.

dem Bericht wurden die genauen Daten und Orte der Vorfälle sowie die Namen der von der Gruppe getöteten angeblichen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte genannt.„2.6.1 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte und regierungstreuer Milizen, Dass Angehörige der afghanischen Streitkräfte gezielt angegriffen und getötet werden, wird auch

dem auf der Website der Bewegung veröffentlichten Verhaltenskodex der Taliban (Layeha) erwähnt.

der Layeha erhalten Taliban im ersten Kapitel Anweisungen dazu, wie sie Angehörige der afghanischen Streitkräfte dazu bewegen können, zu ihnen überzulaufen und sich der Gruppe anzuschließen.

Artikel 10

des Kodex wird Imamen, stellvertretenden Imamen, Provinzrichtern oder − wenn diese abwesend sind − dem Provinzgouverneur die Befugnis zur Bestrafung (Ta’ziri) übertragen, um die Hinrichtung gefangen genommener und mutmaßlich schuldiger Angehöriger der afghanischen Sicherheitskräfte oder sonstiger Regierungsvertreter vollziehen zu können. Auf ihrer Website bezeichneten die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte weiterhin als „Marionetten“ (Paschtu Gudagyian (…)). Am 31. Dezember 2019 veröffentlichten die Taliban einen Bericht,

dem sie die Anzahl der Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und der Regierungsbeamten angaben, auf die die Gruppe 2019 gezielt Anschläge verübt hatte.

dem Bericht wurden die genauen Daten und Orte der Vorfälle sowie die Namen der von der Gruppe getöteten angeblichen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte genannt. Im Juni 2020 teilte ein Sprecher des

nenministeriums mit, dass

nerhalb einer Woche 422 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte von den Taliban getötet oder verletzt worden seien. Den dort zitierten Zahlen zufolge führten die Taliban

der zweiten Juniwoche 2020

29 Provinzen 222 Angriffe durch.151 Tolonews berichtete, dass bei den Zusammenstößen 171 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet und 250 verletzt wurden. […] 2.6.1.2 Familienangehörige von Angehörigen der ANSF Im Juli 2019 berichtete die New York Times, dass die Taliban weiterhin Racheakte an Familien afghanischer Soldaten verübten. Diesem Bericht zufolge brannten die Taliban zudem mehrere Häuser afghanischer Soldaten

deren Abwesenheit nieder.“ 5.3. Zur Sicherheitslage und den sozioökonomischen Rahmenbedingungen und den sozioökonomischen Rahmenbedingungen

der Stadt Masar-e Sharif: Sicherheitslage Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh. Die Einwohnerzahl wird mit etwa 485 000 angegeben. Als "Seidenstraßen-Kreuzung" bezeichnet, ist Balkh – und

sbesondere Mazar-e Sharif – ein Import-/Exportzentrum sowie ein regionales Handelszentrum. Ein Flughafen mit Linienflügen zu nationalen und

ternationalen Zielen befindet sich 8 Kilometer von Mazar-e Sharif entfernt, im Bezirk Marmul. Der Rücktritt von Atta Mohammed Noor als Gouverneur von Balkh im Dezember 2017 führte Berichten zufolge zu einem Anstieg krimineller Aktivitäten wie bewaffneten Raubüberfällen, Morden, Zusammenstößen und Entführungen

Mazar-e Sharif. Im Berichtszeitraum war die Stadt auch Schauplatz von Zusammenstößen im Zusammenhang mit politischen Streitigkeiten und Machtspielen. Diese Vorfälle führten zu zivilen Opfern und Schäden an zivilen Häusern. Der Bezirk der Hauptstadt wird vom LWJ als unter Regierungskontrolle stehend kategorisiert. Das Konfliktmuster im Distrikt Mazar-e Sharif, zu dem die Provinzhauptstadt gehört, unterschied sich von dem allgemeinen Muster

der Provinz Balkh und

ihren verschiedenen Distrikten. Mazar-e Sharif war auch einer der Bezirke

der Provinz Balkh,

dem eine geringere Anzahl von Vorfällen gemeldet wurde. ACLED registrierte zwischen dem

  1. März 2019 und dem
  2. Juni 2020 19 gewalttätige Vorfälle im Bezirk Mazar-e Sharif (durchschnittlich 0,3 Vorfälle pro Woche), was etwa 2 % aller von ACLED

der Provinz Balkh

diesem Zeitraum erfassten gewalttätigen Vorfälle entspricht. Während ACLED mindestens 65 % der gewalttätigen Vorfälle

den verschiedenen Bezirken der Provinz Balkh als Schlägereien kategorisierte, machte dieser Ereignistyp

Mazar-e Sharif 37 % aller gewalttätigen Vorfälle aus. Mehr als die Hälfte der gemeldeten gewaltsamen Vorfälle

Mazar-e Sharif waren Explosionen von Landminen oder IEDs, während

den anderen Bezirken diese Art von Vorfällen weniger als 25 % und

den meisten Bezirken sogar weniger als 10 % aller gewaltsamen Vorfälle ausmachte. Es wurden keine Luftangriffe

Mazar-e Sharif gemeldet. Im Zeitraum vom

  1. März 2019 bis
  2. Juni 2020 wurde aus Mazar-e Sharif keine konfliktbedingte Vertreibung gemeldet. Mazar-e Sharif beherbergte etwa ein Drittel aller Binnenvertriebenen, die

nerhalb der und

die Provinz Balkh vertrieben wurden. Ernährungssicherheit Im September 2019 wurde berichtet, dass von den rund 33 Millionen Einwohnern Afghanistans 3,9 Millionen Menschen aufgrund der Dürre von 2017-2018 Nothilfe

Bezug auf Ernährung und Lebensunterhalt benötigten, während 13,5 Millionen Menschen

akuter Ernährungsunsicherheit lebten, d. h. mit eingeschränkter Nahrungsmittelproduktion, erschöpften Vermögenswerten und Lebensgrundlagen, reduziertem Einkommen und geschwächter Gesundheit. Laut dem Bericht zur

tegrierten Klassifizierung der Ernährungssicherheitsphase (IPC) 2019 waren 10,2 Millionen der afghanischen Bevölkerung akut ernährungsunsicher, während 11,3 Millionen im Winter 2020-2021 humanitäre Hilfe benötigen würden. Trotz des Vorübergehens der Dürre wurde geschätzt, dass sich von November 2019 bis März 2020 fast 14,3 Millionen Menschen entweder

einer Krise oder

akuter Ernährungsunsicherheit (IPC 3 und 4) befinden würden. Nach den Grenzschließungen und Exportbeschränkungen im Zusammenhang mit der Verbreitung von COVID-19 wurde im März 2020 ein Anstieg der Preise gemeldet. Nach der Einführung der Abriegelungsmaßnahmen und dem Anstieg der

landsnachfrage berichtete das Famine Early Warning System (FEWS) Ende März und Anfang April über den Preisanstieg und erklärte, dass viele Haushalte voraussichtlich nicht

der Lage sein werden, den gesamten Bedarf an Nahrungsmitteln und lebenswichtigen Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, da ihre Kaufkraft gesunken ist. Laut einem Bericht vom April 2020 waren Haushalte

Kabul, Herat und Mazar-e Sharif – sowie

anderen Großstädten –, die von Kleingewerbe oder Kleinhandel, Überweisungen, nicht-landwirtschaftlicher Lohnarbeit und Niedriglohnjobs abhängig sind, am stärksten von dem eingeschränkten Zugang zu Beschäftigung und den deutlich gestiegenen Lebensmittelpreisen betroffen. Die Hauptvariable beim Zugang zu Nahrungsmitteln sind die zur Verfügung stehenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, was im Fall von Vertriebenen ein besonderes Problem darstellen kann. Wohnen und Unterkunft Nach aktuellen Angaben leben etwa 8 Millionen (24,4 %) der afghanischen Bevölkerung

städtischen Gebieten und etwa 23,4 Millionen (71 %) sind Bewohner ländlicher Gebiete. Das Zentrum des Wachstums ist Kabul, der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier weitere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf den Zahlen der Afghanistan Living Conditions Survey für 2016-2017) der städtischen Bevölkerung Afghanistans lebt

Slums oder

unzureichenden Wohnungen. Die meisten Wohnungen

Afghanistan bestehen aus unregelmäßigen, freistehenden Häusern oder Doppelhaushälften oder regulären Einfamilienhäusern. Ein großer Anteil besteht aus Häusern

Hanglage. Die Mehrheit der Afghanen lebt im Allgemeinen

sehr schlechten Wohnverhältnissen und hat nur minimalen Zugang zu Wohnraumfinanzierung. Die für etwa eine Million Menschen konzipierte Stadt Kabul beherbergt Berichten zufolge mehr als fünf Millionen Menschen, die

der Hauptstadt und ihrer Umgebung unkontrolliert angesiedelt sind. Im Jahr 2018 wurde berichtet, dass schätzungsweise 70 % der Bevölkerung Kabuls

formellen Siedlungen leben, die als Wohngebiete definiert sind, die entweder auf Land errichtet wurden, auf das die Bewohner keinen Rechtsanspruch haben, und/oder als Wohngebiete, die nicht den Planungs- und Bauvorschriften entsprechen. Es wurde berichtet, dass die

formellen Siedlungen der Stadt den meisten Bewohnern dringend benötigten, preiswerten Wohnraum bieten. Laut einer Umfrage

den Jahren 2016-2017 war Kabul der einzige Ort,

dem das Mieten eine gängige Praxis war. Die urbane Dichte

Herat City wurde 2015 als sehr hoch angegeben, und das Siedlungsmuster war recht regelmäßig, obwohl die meisten Gebäude nicht einem Masterplan entsprachen. Im Jahr 2016 wurde berichtet, dass schätzungsweise 5 % der Bevölkerung der Stadt

weichen Strukturen oder Zelten leben. Da die nordwestlichen Provinzen Afghanistans von der Dürre 2017-2018 besonders betroffen waren, wurden

den Provinzen Herat und Badghis mehr als 60 000 Menschen vertrieben und lebten

überfüllten Lagern

und um Herat City. Laut einer Umfrage aus dem Jahr 2015 waren 66,5 % der Einwohner von Mazar-e Sharif Eigentümer ihrer Häuser, während 24,5 % ihre Unterkunft gemietet hatten. Mehr als die Hälfte der Häuser

der Stadt wurden aus Lehm oder Erde mit Holzstämmen gebaut, der Rest aus Kalk mit Ziegeln und Metall, Zement oder anderen Materialien. Hygiene, einschließlich Wasser und Sanitärversorgung Ein Bericht aus dem Jahr 2020 stellte fest, dass es den meisten Afghanen an einer sicheren Wasserversorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Hygiene mangelt und dass die große Mehrheit der afghanischen Bevölkerung nur begrenzten Zugang zu Elektrizität hat,

sbesondere

ländlichen Gebieten. Laut UNOCHA hatten 2019 nur 67 % der Bevölkerung Zugang zu einer zumindest grundlegenden (verbesserten) Trinkwasserversorgung, mit großen Unterschieden zwischen städtischen (96 %) und ländlichen (57 %) Bevölkerungsgruppen. UNOCHA stellte auch fest, dass nur 43 % der Bevölkerung Zugang zu grundlegenden Sanitäreinrichtungen hatten: 57 % der Stadtbewohner und 38 % der Landbewohner. Der Anstieg des Wasserverbrauchs und die Abnahme der Qualität des Grundwassers führten zu einem Wassermangel

Kabul. Schätzungsweise 32 % der Bevölkerung Kabuls haben Zugang zu fließendem Wasser, und nur 10 % der Einwohner erhalten Trinkwasser. Das unzureichende Wassersystem der Stadt zwang die Menschen, die es sich nicht leisten konnten, eigene Brunnen zu bohren. Viele arme Bewohner Kabuls sind auf öffentliche Wasserhähne angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Neben den Problemen bei der Wasserversorgung wurde berichtet, dass die Versorgung der wachsenden

formellen Siedlungen, die auf den zentral gelegenen Hügeln Kabuls entstanden, mit anderen grundlegenden Dienstleistungen, z.B. Abwasserentsorgung und Elektrizität, schwierig ist. Kabul blieb eine der wenigen nationalen Hauptstädte der Welt ohne zentrales Abwassersystem, was zu menschlicher Verschmutzung und gesundheitlichen Problemen führte. Von der Stadtbevölkerung

Herat City hatten 81 % Zugang zu verbesserten Wasserquellen, 90,7 % nutzten Strom als Lichtquelle und 92 % verfügten über verbesserte sanitäre Anlagen. Die Mehrheit der Einwohner von Herat City bezog ihr Trinkwasser aus Leitungen oder Brunnen. Es wurde berichtet, dass es

der Stadt kein zentrales Abwassersystem gibt, und das Austreten von Abwasser

das Grundwasser wurde als Hauptursache für die Wasserverschmutzung

der Stadt angesehen. Die meisten Menschen

Mazar-e Sharif haben Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen (76 %),

der Regel über Leitungen oder aus Brunnen. Etwa 92 % der Haushalte verfügen über verbesserte sanitäre Einrichtungen. (Basis-)Gesundheitsversorgung Trotz Verbesserungen steht Afghanistans öffentliches Gesundheitssystem, das während der Jahre des Konflikts vernachlässigt wurde, weiterhin vor Herausforderungen, wie z. B. beschädigte

frastruktur, ein Mangel an ausgebildeten Gesundheitsdienstleistern und unterfinanzierte Gesundheitseinrichtungen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) berichtete, dass im Jahr 2018

sgesamt 3 135 Gesundheitseinrichtungen funktionierten, die rund 87 % der Bevölkerung

einem Umkreis von zwei Stunden Zugang zu medizinischer Versorgung gewährten. Einem aktuellen Bericht zufolge hat die Bevölkerung Afghanistans aufgrund der allgegenwärtigen Gewalt, der weit verbreiteten Armut und des schwachen öffentlichen Gesundheitssystems immer noch Schwierigkeiten, Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erhalten. Obwohl die Mehrheit der Bevölkerung Zugang zur medizinischen Grundversorgung hat, haben große Teile der ländlichen Bevölkerung Afghanistans immer noch keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten. Auch Korruption und versteckte Kosten stellen ein erhebliches Hindernis für den Zugang zur Gesundheitsversorgung dar. Obwohl die Gesundheitsversorgung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen

vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Behandlungen bezahlen. Hohe Behandlungskosten waren der Hauptgrund, warum eine Behandlung vermieden wurde. Diejenigen, die es sich leisten können, wenden sich an private Gesundheitsdienstleister oder reisen

s Ausland, um sich behandeln zu lassen. Die Verfügbarkeit von Medikamenten und medizinischen Geräten ist aufgrund von Unsicherheit, unzugänglichen Straßen und Unterbrechungen der Strom- oder temperaturgesteuerten Lieferketten eingeschränkt. Es wurde auch festgestellt, dass die Gesundheitseinrichtungen

Afghanistan häufig Probleme mit der Medikamentenbeschaffung haben. Die Qualität der Medikamente war ebenfalls ein großes Problem. Darüber hinaus ist der Mangel an adäquaten Gesundheitsdiensten für besonders schutzbedürftige Gruppen, wie Personen mit psychischen/geistigen Erkrankungen oder Menschen mit Behinderungen sowie Frauen, nach wie vor ein großes Problem. Im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch wurde hervorgehoben, dass Afghanistan aufgrund des begrenzten Gesundheitssystems und des wenigen medizinischen Personals, der schwachen

frastruktur und des geringen sozialen Zusammenhalts nach 40 Jahren Krieg sowie eines großen Zustroms von Flüchtlingen, die aus dem Iran und Pakistan zurückkehren, besonders gefährdet ist – ohne dass angemessene Quarantäne- und Eindämmungsmaßnahmen getroffen wurden. Ende März 2020 waren im Hauptkrankenhaus COVID-19

Herat Berichten zufolge die Vorräte knapp, obwohl die Regierung Mittel zur Bekämpfung der Pandemie zur Verfügung gestellt hatte. UNOCHA berichtete, dass einige Gesundheitsdienste, wie Routineimpfungen, das Polio-Programm, Schwangerenbetreuung, psychische Gesundheit und psychosoziale Unterstützung, aufgrund von COVID-19 entweder ausgesetzt oder reduziert wurden. Die WHO berichtete 2018, dass sich von 135 Krankenhäusern

Afghanistan 26

Kabul befinden. Einem Bericht aus dem Jahr 2019 zufolge hat die große Anzahl von Menschen, die

Kabul ankommen, zu einem eingeschränkten Zugang zur medizinischen Grundversorgung geführt,

sbesondere für diejenigen, die es sich nicht leisten können, private Krankenhäuser aufzusuchen. Einem anderen Bericht zufolge gaben 33 % der Haushalte

Kabul an, keinen Zugang zu einer – öffentlichen oder privaten – Gesundheitseinrichtung zu haben, vor allem aufgrund der sehr hohen Kosten für die Dienstleistungen. Es gab keine private psychiatrische Einrichtung

Kabul, die stationäre Behandlungen anbot, aber zwei öffentliche Einrichtungen boten diese Art von Behandlung kostenlos an. Allerdings waren Medikamente

den Krankenhäusern nicht immer kostenlos erhältlich. Kostenlose psychosoziale Unterstützung wurde auch von einer NRO für diejenigen angeboten, die psychosoziale Hilfe benötigten, aber es wurde angegeben, dass die Organisation nur über begrenzte Ressourcen und Dienste verfügte. Das Regionalkrankenhaus Herat im Zentrum der Stadt Herat war das Hauptkrankenhaus für die Provinzen Herat, Badghis, Ghor, Farah und Nimroz mit spezialisierten Gesundheitsdiensten der Tertiärstufe. Es wird berichtet, dass sich

der Stadt ein öffentliches Krankenhaus befindet, das kostenlose ambulante und stationäre Behandlung durch einen Psychiater oder Psychologen anbietet, mit der Möglichkeit einer kostenlosen medikamentösen Behandlung, sofern verfügbar. UNOCHA berichtete im September 2018, dass die grundlegenden und sekundären Gesundheitseinrichtungen

Herat-Stadt nicht mehr ausreichen, um die große Zahl von Binnenvertriebenen zu versorgen, die nach Herat-Stadt gekommen waren. Im Jahr 2018 gab es

Mazar-e Sharif etwa 10-15 Krankenhäuser, die meisten davon privat, und 30-50 Kliniken. Das Abu Ali Sinha Balkhi Regional Hospital

Mazar-e Sharif diente als zentrales Krankenhaus für die Provinz Balkh und war das Referenzkrankenhaus für die nördliche Region, das alle Unfall- und Notfallfälle aufnahm und als großes allgemeines Krankenhaus für die Kliniken

den umliegenden Bezirken fungierte. Es wurde berichtet, dass es

Mazar-e Sharif zwei Einrichtungen gibt, die psychiatrische Dienste anbieten. Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts Die modellierten Schätzungen der

ternationalen Arbeitsorganisation (ILO) für 2020 zeigen einen Anstieg der Arbeitslosenquoten

Afghanistan im Vergleich zu 2019 und 2018, wobei die Gesamtarbeitslosenquote (Personen ab 15 Jahren) auf 11,2 % und die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) auf 17,5 % geschätzt wird. Im Jahr 2019 wurde die Gesamtarbeitslosenquote auf 11,1 % und die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) auf 17,4 % geschätzt. Während die Erwerbsbeteiligung von Frauen niedrig war, war ihre Arbeitslosenquote extrem hoch. Außerdem hat die Arbeitslosigkeit einen saisonalen Charakter: Die Arbeitslosenquote ist

den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (ca. 20 %), erreicht aber im Winter fast 33 %. Junge Afghanen treten jedes Jahr

großer Zahl

den Arbeitsmarkt ein, aber die Beschäftigungsmöglichkeiten können aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und schlechter Sicherheitslage nicht mit dem Bevölkerungswachstum mithalten Afghanistan sah sich seit 2011-2012 mit einem starken Anstieg der Armut konfrontiert, wobei sowohl die städtische als auch die ländliche Armutsquote anstieg. Im Jahr 2016-2017 lebten 54,5 % der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. UNOCHA schätzt, dass 2019 über 80 % der Afghanen von weniger als der

ternational geltenden Armutsgrenze (1,90 USD pro Tag) leben werden. Die Weltbank geht davon aus, dass die Armut im Jahr 2020 aufgrund der schwachen Arbeitsnachfrage und sicherheitsbedingter Einschränkungen bei der Erbringung von Dienstleistungen hoch bleiben wird. Im Allgemeinen hatte die Armut

Afghanistan einen saisonalen Charakter, bei dem sich die Wohlfahrt

den Wintermonaten aufgrund von Preissteigerungen,

sbesondere bei Lebensmitteln, und einem Rückgang der Einkommensmöglichkeiten

der Landwirtschaft verschlechterte. Die Weltbank berichtete auch, dass die Armut auf dem Land durchweg höher war als

den Städten. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderheiraten, Kinderarbeit und Straßenbetteln zurück, wovon

sbesondere Binnenvertriebene betroffen sind Im Jahr 2018 definierte die ILO 66 % der Erwerbstätigen als gefährdet und stellte fest, dass die meisten der gefährdeten Arbeitnehmer den Status eines Selbstständigen haben und eher mit einer geringen Arbeitsplatz- und Einkommenssicherheit und einer geringeren Abdeckung durch Sozial- und Beschäftigungsschutzsysteme konfrontiert sind. Fast 53 % der Landbevölkerung ist

der Landwirtschaft beschäftigt, während die Beschäftigung

den Städten vielfältiger ist, wo 36,5 % der arbeitenden Bevölkerung

verschiedenen Dienstleistungen und nur 5,5 %

der Landwirtschaft tätig sind. Der Anteil der Angestellten im öffentlichen oder privaten Sektor beträgt weniger als 20 % aller Erwerbstätigen. Als wichtiges Handels- und Beschäftigungszentrum

Afghanistan zieht Kabul Arbeitskräfte aus kleinen Dörfern an, die täglich oder wöchentlich

die Hauptstadt pendeln, um mit landwirtschaftlichen Produkten zu handeln oder als Wachpersonal, Haushaltshilfen oder Lohnarbeiter zu arbeiten.

der Hauptstadt gibt es einen hohen Anteil an Angestellten, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Teilen des Landes weniger verbreitet ist. Die Gehälter

Kabul sind im Allgemeinen höher als

anderen Provinzen.

Herat-Stadt gibt es Möglichkeiten, die mit dem Handel, dem Import und Export von Waren, dem Bergbau und der Fertigung zusammenhängen. Ungefähr die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung sind Tagelöhner. Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein

dustrielles Zentrum mit großen Produktionsbetrieben und einer großen Anzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, die Kunsthandwerk, Teppiche anbieten. Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als relativ stabiler. Die größte Gruppe der Arbeiter

der Stadt sind Dienstleistungs- und Verkaufsarbeiter. Im Kontext Afghanistans können verschiedene Arten von Netzwerken identifiziert werden, von denen die Verwandtschaft (Großfamilie) besonders relevant ist, aber auch Netzwerke, die auf einem gemeinsamen Hintergrund oder einer gemeinsamen Arbeits- oder Bildungserfahrung basieren. So wird z. B. berichtet, dass sich die neueren Siedlungen

Kabul häufig aus Bewohnern mit einem gemeinsamen regionalen oder ethnischen Hintergrund zusammensetzen, die sich bei der Wohnungs- und Arbeitssuche ausschließlich aufeinander stützen. Quellen berichten, dass erweiterte Familiennetzwerke für die Rückkehrer bei der Suche und Aufrechterhaltung von Arbeit und Wohnraum von entscheidender Bedeutung waren; ein Familiennetzwerk zu haben, beseitigte jedoch nicht unbedingt alle Gefährdungen. Für unbegleitete Minderjährige, alleinstehende Frauen und Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand war die Gefährdung selbst mit familiärer Unterstützung höher. Viele Rückkehrer,

sbesondere diejenigen ohne familiäre Bindungen, ließen sich

Städten nieder,

der Annahme, dass diese sicherer und die Möglichkeiten für den Lebensunterhalt besser seien. Gegebenenfalls kann auch die verfügbare Reintegrationshilfe für Zwangsrückkehrer als zusätzlicher Faktor berücksichtigt werden, der vorübergehend zur Reintegration

Afghanistan beiträgt. Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

ihrem im Juli 2020 herausgegebenen Afghanistan Development Update stellte die Weltbank fest, dass die COVID-19-Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf die

dustrie, den Dienstleistungssektor und die Geschäftsaktivitäten hatten, was zu Rückgängen bei den Überweisungen und zum Verlust von Arbeitsplätzen führte. Afghanische Beamte gaben an, dass

Herat etwa 35.000 - 36.000 Geschäfte und Fabriken aufgrund von Bewegungseinschränkungen geschlossen werden mussten, während „Hunderttausende“ von Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Es wurde auch berichtet, dass

der Provinz Balkh durch die COVID-19-bedingte Abriegelung etwa 80 % der Wirtschaft und der Geschäfte

der Provinz zum Erliegen kamen. Es wird erwartet, dass das Pro-Kopf-BIP stark zurückgehen wird – um 13 % bis 2021 – und mittelfristig unter dem Niveau vor COVID-19 bleiben wird.

folgedessen wird erwartet, dass niedrigere Einkommen zu einer Verschlechterung der Beschäftigungs- und Armutslage führen werden, wobei die Armutsquote im Jahr 2020 möglicherweise 73 % erreichen wird. Die hohe Zahl von Rückkehrern und Binnenvertriebenen setzt auch die begrenzten Dienstleistungen und Beschäftigungsmöglichkeiten

den wichtigsten städtischen Zentren unter Druck. FEWS schätzte, dass die COVID-19-Abriegelungsmaßnahmen einen reduzierten Zugang zu Einkommen und eine geschwächte Kaufkraft

städtischen Gebieten fast aller Provinzen mit sich brachten. Im April 2020 berichtete FEWS über einen signifikanten Rückgang des Zugangs zu Einkommen armer Haushalte, die im Allgemeinen Einkommen aus täglicher Lohnarbeit und anderen kleinen Gewerben erzielten und von den Bewegungseinschränkungen betroffen waren, die von der Regierung

den Hauptstädten verhängt wurden. Zugang zur erforderlichen Dokumentation Abschnitt 1.3. des Berichts Sozioökonomische Schlüssindikatoren mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat von August 2020 (

Folge: „Bericht Sozioökonomische Schlüsselindikatoren“) lautet auszugsweise (deutsche Fassung; Weglassung von Fußnoten): „1.3. Zugang zur Tazkira Das wichtigste Personaldokument

Afghanistan heißt Tazkira.119 Wie

einem Bericht von Landinfo aus dem Jahr 2019 mit dem Titel „Access to Tazkera and Other Civil Documentation

Afghanistan“ (Zugang zur Tazkira und anderen Personenstandsurkunden

Afghanistan) festgestellt wurde, sieht das afghanische Gesetz über die Registrierung von Bevölkerungsdaten

(2014)vor, dass alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger über eine Tazkira verfügen müssen120; diese Bestimmung wird jedoch

der Praxis nicht umgesetzt. Unter Verweis auf eine

ternationale Organisation berichtete Landinfo, dass etwa 60 % der afghanischen Bevölkerung über eine Tazkira verfügten, wobei deutlich mehr Männer als Frauen im Besitz dieses Dokuments seien.121

einer gemeinsamen Studie des norwegischen Flüchtlingsrats (NRC) und Samuel Hall aus dem Jahr 2016 wurde festgestellt, dass 90 % der Männer eine Tazkira besaßen, im Gegensatz zu 38 % der Frauen.122 Der Anteil von Personen mit Tazkira unter Binnenvertriebenen und Nomaden ist Berichten zufolge niedriger als der für die Gesamtbevölkerung geschätzte Prozentsatz.123 Laut der Studie von NRC und Samuel Hall aus dem Jahr 2016 verfügten 21 % der weiblichen Binnenvertriebenen über eine Tazkira, verglichen mit 54 % der Rückkehrerinnen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bei Männern die Auswirkungen der Vertreibung auf den Besitz einer Tazkira weniger spürbar sind, denn 87 % der männlichen Vertriebenen und 88 % der männlichen Rückkehrer gaben an, eine Tazkira zu haben.124 Auch bei den Einwohnern entlegener ländlicher Gebiete ist der Besitz einer Tazkira nicht sehr verbreitet.125 Die ALCS 2016/2017 zeigte, dass 61 % der Kinder

den Städten bei der Geburt registriert wurden, hingegen nur 22 % der Kinder im ländlichen Raum.126

einer E-Mail an das EASO aus dem Jahr 2018 teilte das UNHCR mit, dass nur sehr wenige Kinder eine Tazkira hätten.Das wichtigste Personaldokument

Afghanistan heißt Tazkira.119 Wie

einem Bericht von Landinfo aus dem Jahr 2019 mit dem Titel „Access to Tazkera and Other Civil Documentation

Afghanistan“ (Zugang zur Tazkira und anderen Personenstandsurkunden

Afghanistan) festgestellt wurde, sieht das afghanische Gesetz über die Registrierung von Bevölkerungsdaten

(2014)vor, dass alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger über eine Tazkira verfügen müssen120; diese Bestimmung wird jedoch

der Praxis nicht umgesetzt. Unter Verweis auf eine

ternationale Organisation berichtete Landinfo, dass etwa 60 % der afghanischen Bevölkerung über eine Tazkira verfügten, wobei deutlich mehr Männer als Frauen im Besitz dieses Dokuments seien.121

einer gemeinsamen Studie des norwegischen Flüchtlingsrats (NRC) und Samuel Hall aus dem Jahr 2016 wurde festgestellt, dass 90 % der Männer eine Tazkira besaßen, im Gegensatz zu 38 % der Frauen.122 Der Anteil von Personen mit Tazkira unter Binnenvertriebenen und Nomaden ist Berichten zufolge niedriger als der für die Gesamtbevölkerung geschätzte Prozentsatz.123 Laut der Studie von NRC und Samuel Hall aus dem Jahr 2016 verfügten 21 % der weiblichen Binnenvertriebenen über eine Tazkira, verglichen mit 54 % der Rückkehrerinnen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bei Männern die Auswirkungen der Vertreibung auf den Besitz einer Tazkira weniger spürbar sind, denn 87 % der männlichen Vertriebenen und 88 % der männlichen Rückkehrer gaben an, eine Tazkira zu haben.124 Auch bei den Einwohnern entlegener ländlicher Gebiete ist der Besitz einer Tazkira nicht sehr verbreitet.125 Die ALCS 2016 aus 2017, zeigte, dass 61 % der Kinder

den Städten bei der Geburt registriert wurden, hingegen nur 22 % der Kinder im ländlichen Raum.126

einer E-Mail an das EASO aus dem Jahr 2018 teilte das UNHCR mit, dass nur sehr wenige Kinder eine Tazkira hätten. Eine Tazkira ist „erforderlich“, um Zugang zu einer Reihe öffentlicher Dienstleistungen, wie Bildung, sowie zu anderen Identitätsdokumenten (z. B. Pässe und Führerscheine) zu erhalten. Die Tazkira ist auch für die Ausstellung von Urkunden

Wohnungs-, Grundstücks- und Eigentumsangelegenheiten erforderlich und gilt als „Gateway“ -Dokument, um Zugang zu Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und Krediten zu erhalten. Eine gültige Tazkira ist ferner notwendig, um andere Dokumente wie Pässe oder Heiratsurkunden zu erhalten. Im Bericht von NRC und Samuel Hall aus dem Jahr 2016 wurde festgestellt, dass Personenstandsurkunden, die den Zugang zu Dienstleistungen und Rechten ermöglichen, für die soziale

tegration von entscheidender Bedeutung sind, wobei darauf hingewiesen wird, dass das Fehlen einer Tazkira dazu führen könnte, dass eine Person größeren Schikanen seitens der Behörden ausgesetzt ist. Tazkiras werden vom Einwohnermeldeamt im

nenministerium ausgestellt, und afghanische Bürgerinnen und Bürger können ihren Antrag sowohl bei ihren Distriktsgouverneuren als auch bei der Stadt Kabul einreichen. Nach Angaben von NRC und Samuel Hall gelten unterschiedliche Verfahren zur Erlangung einer Tazkira, je nachdem, ob der Antrag

den Distrikten oder

Provinzhauptstädten eingereicht wird. Unter Verweis auf einen Bericht der afghanischen Denkfabrik „The Liaison Office“ (TLO) aus dem Jahr 2013 berichtete Landinfo, dass der erste Schritt des Verfahrens zur Erlangung einer Tazkira darin bestehe, die Identität des Antragstellers anhand einer Geburtsurkunde zu überprüfen. Da die meisten Afghanen jedoch nicht im Besitz einer Geburtsurkunde sind, müssen die Antragsteller als Identitätsnachweis eine Tazkira eines männlichen Familienangehörigen väterlicherseits (d. h. Vater, Bruder, Onkel oder Cousin) vorlegen. Außerdem ist die Bestätigung zweier Zeugen erforderlich. Dieselbe Quelle führte weiter aus, dass, wenn eine nicht

Kabul gemeldete Person eine Tazkira

der Hauptstadt beantragt, ohne ihre Identität nachweisen zu können, dieser Antragsteller

sein Herkunftsgebiet zurückkehren muss, wo der örtliche Dorfälteste (Malik) seine Identität überprüfen kann. Die Identitätsbescheinigung des Dorfältesten wird dann den örtlichen Behörden vorgelegt, die die Tazkira ausstellen können. Wie 2018

einem gemeinsamen Bericht des norwegischen Flüchtlingsrats (NRC), von Samuel Hall und der Beobachtungsstelle für Binnenvertreibung (IDMC) festgestellt wurde, müssen Binnenvertriebene zwecks Ausstellung einer Tazkira im Allgemeinen

ihren Herkunftsdistriktzurückkehren, was für viele aufgrund von Reisekosten und Unsicherheit nicht möglich ist. (Siehe Abschnitt 3.2 Reisebeschränkungen und Reisedokumente.) Dieselbe Quelle besagte, dass die afghanische Regierung mit

ternationalen Organisationen wie der IOM zusammengearbeitet hat, um dieses Problem anzugehen, und dass das System vorübergehend geändert wurde, auch durch Maßnahmen des Bildungsministeriums, die darauf abzielen, die Anmeldung an Schulen ohne Tazkira zu erleichtern. Die Quelle merkte jedoch an, dass Binnenvertriebene nach wie vor an ihre Herkunftsorte zurückkehren müssen, um ihre Dokumente zu erhalten. Auch im Ausland lebende afghanische Staatsangehörige haben Anspruch auf eine Tazkira. So können beispielsweise afghanische Staatsangehörige mit Wohnsitz

Norwegen bei der Konsularabteilung der afghanischen Botschaft

Oslo eine Tazkira

Abwesenheit beantragen. Auf der Website der afghanischen Generaldirektion für konsularische Angelegenheiten im Außenministerium sind

formationen über das Verfahren zur Beantragung und Erlangung einer Tazkira

Abwesenheit (Absentee National Identity Card, ANIC) zu finden. Nach Angaben der afghanischen Botschaft

Teheran, die 2017 von Landinfo befragt wurde, können afghanische Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz

Iran auch eine von den afghanischen Auslandsvertretungen

Iran ausgestellte Tazkira erhalten.“ III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

  1. Zu den Feststellungen zur Person (II.1.):
  2. Zu den Feststellungen zur Person (römisch zwei.1.): 1.
  3. Die Feststellungen unter II.1.1.
  4. bis II.1.1.
  5. und II.1.
  6. beruhen einerseits auf den dahingehend konsistenten Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren (Beweismittel: Erstbefragung, Beteiligtenvernehmung) sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Beweismittel: Beteiligtenvernehmung

der mündlichen Beschwerdeverhandlung). Sie ergeben sich andererseits auch aus den Angaben der

der mündlichen Beschwerdeverhandlung herangezogenen Dolmetscherin, an denen sich das erkennende Gericht nicht zu zweifeln veranlasst sah. Sie stehen auch nicht

Widerspruch zu den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und es gab auch vom Beschwerdeführer kein Vorbringen, jedenfalls nicht mehr

der Beschwerde, welches sie als strittig erscheinen ließ. 1.

  1. Die Feststellungen unter römisch zwei.1.1.
  2. bis römisch zwei.1.1.
  3. und römisch zwei.1.
  4. beruhen einerseits auf den dahingehend konsistenten Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren (Beweismittel: Erstbefragung, Beteiligtenvernehmung) sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Beweismittel: Beteiligtenvernehmung

der mündlichen Beschwerdeverhandlung). Sie ergeben sich andererseits auch aus den Angaben der

der mündlichen Beschwerdeverhandlung herangezogenen Dolmetscherin, an denen sich das erkennende Gericht nicht zu zweifeln veranlasst sah. Sie stehen auch nicht

Widerspruch zu den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und es gab auch vom Beschwerdeführer kein Vorbringen, jedenfalls nicht mehr

der Beschwerde, welches sie als strittig erscheinen ließ. 1.

  1. Die Feststellungen unter II.1.
  2. und II.1.
  3. folgen aus den Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Beweismittel: Erstbefragung, Beteiligtenvernehmungen). Sie waren – mit Ausnahme des Aufenthaltsorts der Eltern – konsistent und es ergab sich auch sonst kein Grund daran zu zweifeln (s.

sbesondere auch die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht [

Folge: „VHS“], S. 5 f). Den Widerspruch zur Erstbefragung (betreffend den Aufenthaltsort der Eltern mit der Stadt Kabul) konnte der Beschwerdeführer aufklären. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer anfänglich

einem bestimmten Umfang von seinen Eltern unterstützt werden könnte lässt sich aus deren Quelle für ein Erwerbseinkommen (Landwirtschaft) sowie seinen eigenen Aussagen diesbezüglich ableiten (VHS, S. 6). Sämtliche dieser vorhin genannten Feststellungen stehen nicht

Widerspruch zu den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und waren auch sonst nicht als strittig anzusehen. 1.

  1. Die Feststellungen unter römisch zwei.1.
  2. und römisch zwei.1.
  3. folgen aus den Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Beweismittel: Erstbefragung, Beteiligtenvernehmungen). Sie waren – mit Ausnahme des Aufenthaltsorts der Eltern – konsistent und es ergab sich auch sonst kein Grund daran zu zweifeln (s.

sbesondere auch die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht [

Folge: „VHS“], S. 5 f). Den Widerspruch zur Erstbefragung (betreffend den Aufenthaltsort der Eltern mit der Stadt Kabul) konnte der Beschwerdeführer aufklären. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer anfänglich

einem bestimmten Umfang von seinen Eltern unterstützt werden könnte lässt sich aus deren Quelle für ein Erwerbseinkommen (Landwirtschaft) sowie seinen eigenen Aussagen diesbezüglich ableiten (VHS, S. 6). Sämtliche dieser vorhin genannten Feststellungen stehen nicht

Widerspruch zu den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und waren auch sonst nicht als strittig anzusehen. 1.3. Die Feststellung unter II.1.5. folgt

sbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers bei dessen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht (VHS, S. 7). 1.3. Die Feststellung unter römisch zwei.1.5. folgt

sbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers bei dessen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht (VHS, S. 7). 2. Zu den Feststellungen zur Antragstellung

Österreich (II.2.): 2. Zu den Feststellungen zur Antragstellung

Österreich (römisch zwei.2.): Die Feststellung unter II.

  1. folgt aus den konsistenten Angaben des Beschwerdeführers während des Verfahrens wie auch aus den Verfahrensakten. Die Feststellung unter römisch zwei.
  2. folgt aus den konsistenten Angaben des Beschwerdeführers während des Verfahrens wie auch aus den Verfahrensakten.
  3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen (II.3.):
  4. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen (römisch zwei.3.): 3.
  5. Der Beschwerdeführer behauptete im Verfahren als Grund für das Verlassens Afghanistans auf das Wesentliche zusammengefasst, dass zwei seiner Brüder beim afghanischen Militär gewesen wären und von den Taliban getötet worden seien. Ihm selbst würde bei Rückkehr nach Afghanistan Gefahr für Leib und Leben drohen. Dies, weil ihn die Taliban verdächtigen würden, gegen sie spioniert zu haben. 3.
  6. Die belangte Behörde traf keine positiven Feststellungen zu diesen Sachverhaltsbehauptungen, weil sie im Wesentlichen zum Schluss kam, dass der Fluchtvortrag des Beschwerdeführers oberflächlich, vage, nicht lebensnah und nicht nachvollziehbar gewesen sei (Bescheid, S. 100 f). Die Beschwerde bestreitet dies

sbesondere mit dem Hinweis auf eine unrichtige Würdigung der Angaben bei der Erstbefragung, fehlender oder nicht nachvollziehbarer Würdigungen bzw. der bloßen Verwendung von Textbausteinen an sich und betreffend die Erzählung der Entführung im Besonderen (Beschwerde, S. 37). 3.3.1. Bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu einem von einem Antragsteller auf

ternationalen Schutz getätigten Fluchtvorbringen sind folgende, der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmende Leitlinien zu beachten: 3.3.2. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht

der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie

allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. etwa VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, Rn. 11, m.w.N.).3.3.2. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht

der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie

allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche etwa VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, Rn. 11, m.w.N.). 3.3.3. Es ist jedoch ausreichend, wenn das Beweismaß der Glaubhaftigkeit heranzogen und das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen ausschließlich auf dessen Glaubwürdigkeit hin gewürdigt wird (vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0707, Rn. 13). Dieses Beweismaß tritt anstelle des gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 2 AVG (allgemein) geltenden Beweismaßes, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als Tatsache erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt bzw. der die „größere

nere Wahrscheinlichkeit“ zukommt (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0484, Rn 35, und VwGH 02.12.2020, Ra 2020/02/0220, Rn. 12, jeweils m.w.N.). 3.3.3. Es ist jedoch ausreichend, wenn das Beweismaß der Glaubhaftigkeit heranzogen und das vom Revisionswerber erstattete Vorbringen ausschließlich auf dessen Glaubwürdigkeit hin gewürdigt wird vergleiche VwGH 25.02.2019, Ra 2018/19/0707, Rn. 13). Dieses Beweismaß tritt anstelle des gemäß Paragraph 17, VwGVG

Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG (allgemein) geltenden Beweismaßes, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als Tatsache erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt bzw. der die „größere

nere Wahrscheinlichkeit“ zukommt vergleiche dazu aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0484, Rn 35, und VwGH 02.12.2020, Ra 2020/02/0220, Rn. 12, jeweils m.w.N.). 3.3.

  1. Weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht sind verpflichtet, dem Asylwerber im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 05.11.2020, Ra 2020/14/0258, Rn. 14, m.w.N.). 3.3.
  2. Weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht sind verpflichtet, dem Asylwerber im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 05.11.2020, Ra 2020/14/0258, Rn. 14, m.w.N.). 3.3.
  3. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist von der zuständigen Behörde (oder eben auch durch das Verwaltungsgericht) nach der zu Art. 4 der EU-Richtlinie 2011/95/EU ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu prüfen. Dabei kommt es darauf an, ob dieser sein Vorbringen gebührend substantiierte und auch, ob er es so schnell wie möglich darlegte. Sollten Unterlagen oder sonstige Beweise für die vom Asylwerber aufgestellten Behauptungen fehlen, so können die Behauptungen weiters auch nur dann berücksichtigt werden, wenn sie kohärent und plausibel sind, zu den verfügbaren besonderen und allgemeinen

formationen nicht

Widerspruch stehen und auch die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers gegeben ist. Zu berücksichtigen sind dabei allerdings auch Erklärungen für das Fehlen von Beweisen und die generelle Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 21 und 19, m.w.N.). 3.3.5. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist von der zuständigen Behörde (oder eben auch durch das Verwaltungsgericht) nach der zu Artikel 4, der EU-Richtlinie 2011/95/EU ergangenen Rechtsprechung des EuGH zu prüfen. Dabei kommt es darauf an, ob dieser sein Vorbringen gebührend substantiierte und auch, ob er es so schnell wie möglich darlegte. Sollten Unterlagen oder sonstige Beweise für die vom Asylwerber aufgestellten Behauptungen fehlen, so können die Behauptungen weiters auch nur dann berücksichtigt werden, wenn sie kohärent und plausibel sind, zu den verfügbaren besonderen und allgemeinen

formationen nicht

Widerspruch stehen und auch die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers gegeben ist. Zu berücksichtigen sind dabei allerdings auch Erklärungen für das Fehlen von Beweisen und die generelle Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 21 und 19, m.w.N.). 3.3.6. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Asylbehörden

der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte

ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen haben. Bei den von Amts wegen zu treffenden Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern haben die Asylbehörde und das Verwaltungsgericht von den zur Verfügung stehenden

formationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und

sbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen

die Entscheidung einzubeziehen (vgl. etwa VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0092, Rn. 15, m.w.N.). 3.3.6. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Asylbehörden

der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte

ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen haben. Bei den von Amts wegen zu treffenden Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern haben die Asylbehörde und das Verwaltungsgericht von den zur Verfügung stehenden

formationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und

sbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen

die Entscheidung einzubeziehen vergleiche etwa VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0092, Rn. 15, m.w.N.). 3.4.

  1. Vor diesem Hintergrund und den im folgenden dargelegten Erwägungen war das Fluchtvorbringen, soweit der Tatsachenkomplex einer Bedrohung bzw. Gefährdung durch die Taliban wegen eigener Spionagetätigkeit für die afghanische Regierung betroffen ist, nicht als glaubwürdig zu sehen: 3.4.
  2. Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Erstbefragung ungefähr 17 ½ Jahre alt war und auch keine Erkrankung angab (s. Seite der Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens [

Folge: „AS“] 19). Er hatte zu diesem Zeitpunkt auch die Schule bereits für mehrere Jahre besucht. Er gab zwar an, dass ihm die Niederschrift über seine Angaben bei der Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei. Auf den Vorhalt, warum er dies unterschrieben habe, wenn ihm der

halt nicht bekannt gewesen sei gab er nur an, dass er „müde“ war und er „Angaben machen musste“ (AS 75). Dies reicht dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht aus, um davon auszugehen, dass es nicht zu der beurkundeten Rückübersetzung kam. Im Zeitpunkt seiner Vernehmung im verwaltungsbehördlichen Verfahren war der Beschwerdeführer bereits volljährig. Er gab außerdem vor Eingang

die Befragung an, dass er sich psychisch und physisch

der Lage sehe, Angaben zu seinem Verfahren zu machen (AS 73: „Es geht mir gut“). Auch, dass er den anwesenden Dolmetscher gut verstehe (AS 73).

sgesamt ist daher davon auszugehen, dass weder das Alter noch sonstige Umstände einer vollumfänglichen Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers – unbeschadet allfälliger Beschränkungen des Beweiswerts, dazu jeweils noch nachstehend – entgegenstehen. 3.4.

  1. Zunächst kann nach den festgestellten Länderinformationen – i.S. der oben unter II.3.3.
  2. genannten Rechtsprechungslinie – entnommen werden, dass die Taliban besonders gegen für die afghanische Regierung tätige Spione vorgehen. 3.4.
  3. Zunächst kann nach den festgestellten Länderinformationen – i.S. der oben unter römisch zwei.3.3.
  4. genannten Rechtsprechungslinie – entnommen werden, dass die Taliban besonders gegen für die afghanische Regierung tätige Spione vorgehen. 3.4.4.
  5. Doch ist das Fluchtvorbringen dahingehend aus den im folgenden dargestellten Gründen nicht als glaubwürdig anzusehen: 3.4.4.
  6. Zunächst erwähnte der Beschwerdeführer den Umstand, er sei wegen einer von den Taliban angenommenen Spionagetätigkeit wie auch die im Zusammenhang damit stehende Entführung durch die Taliban geflohen bei seiner Erstbefragung – im Gegensatz bereits zur Vernehmung vor der belangten Behörde – nicht im Ansatz. Nun darf nicht übersehen werden, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Erstbefragung

sbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich – abgesehen von einem Folgeantrag – nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof vor diesem Hintergrund bereits ausgesprochen, dass er der Annahme, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen, nicht beitreten kann. Ebenso jedoch, dass es am Boden des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 allerdings weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, wobei es aber sorgsamer Abklärung bedarf und auch der

der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. zu alledem etwa VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419, Rn. 10 f, m.w.N.). Ausdrücklich hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, Rn. 10, m.w.N.). Fallbezogen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es denklogisch nicht nachvollziehbar ist, dass eine fast volljährige Person ohne gesundheitliche Einschränkung und nach mehreren Jahren Schulbildung einen so wesentlichen Umstand wie eine Gefährdung aufgrund eines Spionageverdachts – aber auch die Entführung – nicht im Ansatz erwähnte. 3.4.4.2. Zunächst erwähnte der Beschwerdeführer den Umstand, er sei wegen einer von den Taliban angenommenen Spionagetätigkeit wie auch die im Zusammenhang damit stehende Entführung durch die Taliban geflohen bei seiner Erstbefragung – im Gegensatz bereits zur Vernehmung vor der belangten Behörde – nicht im Ansatz. Nun darf nicht übersehen werden, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung

sbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich – abgesehen von einem Folgeantrag – nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof vor diesem Hintergrund bereits ausgesprochen, dass er der Annahme, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könne, bereits bei der Erstbefragung vorbringen, nicht beitreten kann. Ebenso jedoch, dass es am Boden des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 allerdings weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, wobei es aber sorgsamer Abklärung bedarf und auch der

der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind vergleiche zu alledem etwa VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419, Rn. 10 f, m.w.N.). Ausdrücklich hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, Rn. 10, m.w.N.). Fallbezogen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es denklogisch nicht nachvollziehbar ist, dass eine fast volljährige Person ohne gesundheitliche Einschränkung und nach mehreren Jahren Schulbildung einen so wesentlichen Umstand wie eine Gefährdung aufgrund eines Spionageverdachts – aber auch die Entführung – nicht im Ansatz erwähnte. Die Angabe des Beschwerdeführers, er sei müde und „geistig nicht ganz anwesend gewesen“ und hätte dies deshalb „vergessen“ zu erwähnen (AS 91) reicht dem Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig wie die Angaben, er sei „frisch“ da gewesen und habe „nicht gut geschlafen“ (bzw. sei „benommen“ gewesen, s. VHS, S. 12) aus, um den Umstand der Steigerung des Fluchtvorbringens überhaupt nicht

Erwägung zu ziehen (also beweiswürdigend

Erwägung ziehen zu können). So tätigte der Beschwerdeführer (s. AS 25) ja relativ umfassende Angaben zur Arbeit seiner Brüder für das afghanische Militär und einen – erkennbar damit

Zusammenhang stehenden – Angriff der Taliban auf die Familie („uns“). 3.4.4.3. Doch sprechen auch noch die die nachstehend dargestellten weiteren Umstände dagegen, dass das Fluchtvorbringen zum Themenkomplex der Spionage und Entführung als wahr anzusehen und somit festzustellen ist: So blieb der Beschwerdeführer bei der Erzählung zum Ablauf seiner Entführung und seiner Freilassung erkennbar oberflächlich und nicht lebensnah (bloß die Erwähnung, dass die Taliban kamen und ihn „festnahmen“, er

die „Berge gebracht“, „geschlagen“ und mit dem „Tode“ bedroht worden sei; allein der Umstand, man habe „Cricket“ gespielt reicht hier nicht) – wenngleich er darauf hingewiesen worden war, diese Vorgänge „ausführlich“ und „konkret“ anzugeben (s. AS 85). Auch bei der Befragung durch das erkennende Gericht änderte sich der Detaillierungsgrad der Erzählung nicht, vielmehr wirkte die Geschichte wie versucht einstudiert – also dem Grad nach vergleichbar der Aussage vor der belangten Behörde – und auch ohne die erforderliche Lebensnähe (s. VHS, S. 13 f). Diesen Eindruck gewann bereits die belangte Behörde (Bescheid, S. 101), die von fehlenden „Realitätskennzeichen“ spricht. Wenn die Beschwerde behauptet, dass es realitätsfern sei, dass sich ein Entführter genau

formationen holt, warum er freigelassen worden sei, mag dies zwar u.U. zutreffen (Beschwerde, S. 37). Doch gelang es dem Beschwerdeführer eben bei zwei Einvernahmen nicht, die entsprechende Realitätsnähe herzustellen. Dies weder im Hinblick auf den Vorgang der Entführung und des Aufenthalts bei den Taliban, noch hinsichtlich der „Befreiung“ (oder „Freilassung“ durch die oder nach einer

tervention der Dorfbewohner; auch dies wurde unterschiedlich vom Beschwerdeführer behauptet bzw. dargestellt) und dies

sbesondere bei Berücksichtigung, dass es sich dabei beim Beschwerdeführer jeweils um eine volljährige, gesunde Person mit rund zehn Jahren Schulbildung handelte. Nicht anders ist die Darstellung des Vorgangs der Befreiung durch die Dorfbewohner zu werten (AS 85). Während der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung vor der belangten Behörde noch angab, dass er von den Taliban der „Spionage beschuldigt“ und mit „dem Tode“ bedroht wurde, gab er überdies vor dem erkennenden Gericht hingegen erstmals – und

erkennbarer Steigerung – den wesentlichen Umstand an, dass die Taliban gesagt hätten, dass, wenn die Regierung angegriffen hätte, er die Regierung über den Aufenthaltsort der Taliban

formiert hätte (VHS, S. 12). So ist es nicht schlüssig, dass die Taliban zunächst den Beschwerdeführer gleichsam entführen, dann wieder nach

tervention durch „Dorfbewohner“ freilassen und

der Folge beim Vater telefonisch die Tötung des Beschwerdeführers (wieder) ankündigen (VHS, S. 12). Auch die versuchte Erklärung des Beschwerdeführers, man habe ihm „Angst einjagen“ wollen und sich klarmachen, ob er wirklich ein Spion sei (VHS, S. 11) verfängt hiebei nicht. So man dies als Aussage der Taliban noch im Zuge des Entführungsvorgangs sieht erscheint es einfach auch nicht plausibel, dass die Taliban den Beschwerdeführer nach der erwähnten

tervention freilassen, und ihm noch androhen, dass sie ihn „überall finden“ als auch „töten“ werden (VHS, S. 85). Hier hätte es schon des plausiblen Vortrags irgendeiner Warnung für die Zukunft oder dergleichen bedurft (z.B. „falls noch einmal etwas verraten werde“). Sollte es während der Zeitraums des Aufenthalts bei der Schwester geschehen sein, so steht „mir wurde gesagt“ (also eine nicht bloß

direkte, über einen Dritten erfolgte Aussage) im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entführung nie mehr selbst

direktem Kontakt mit den Taliban gestanden haben soll. Ein weiterer – wesentlicher – Widerspruch liegt auch darin, dass der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung vor der belangten Behörde noch angab, von den Taliban zweimal – und dies während er sich bei seiner Schwester aufhielt – telefonisch bedroht worden zu sein (AS, S. 87); also muss er bei den Telefonaten

formationen erhalten haben (wobei eine solche Handlung der Taliban, wie zuvor dargelegt, nicht plausibel erscheint, ebenso wie die Tatsache, dass die Taliban nicht sogar zweimal mit – nur – dem Tod drohen werden). Bei seiner Vernehmung vor dem erkennenden Gericht wiederum gab er an, dass er angerufen worden sei, aber nicht abgehoben habe (VHS, S. 13). Auch erwähnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmalig, dass die Taliban nach dem Umzug zur Schwester den Vater angerufen hätten (VHS, S. 11: „Die Taliban riefen danach meinen Vater an…“). Ein wesentlicher Umstand, für dessen Geltendmachung der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren jegliche Möglichkeit hatte. Außerdem ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer angab, dass seine „Eltern“ kein Telefon hätten, „alt“ seien und sich mit einem Telefon nicht auskennen würden (VHS, S. 5). Es ist dabei einfach nicht plausibel, dass sich seinem Vater gegenüber dieser Umstand

den Jahren seit dem Zeitpunkt, zu welchem das fluchtauslösende Ereignis (bzw. die Umstände desselben) stattgefunden haben sollen, geändert haben sollte. Auch dieser Umstand spricht

sgesamt dagegen, dass sich der behauptete Themenkomplex so ereignet hat.

sgesamt waren für das Bundesverwaltungsgericht – auch bei Anwendung des Beweismaßes der bloßen Glaubhaftmachung, aber eben auch bei Berücksichtigung des bei der Vernehmung gewonnenen persönlichen Eindrucks – die behaupteten Tatsachen zum Fluchtvortrag des Beschwerdeführers, jedenfalls so sie

einer Bedrohung durch die Taliban gegenüber dem Beschwerdeführer wegen einer Spionagetätigkeit bestanden, nicht glaubwürdig. Daran mag auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von seinem Vater erfahren, dass die Taliban auch jetzt auf der Suche nach ihm seien (VHS, S. 13) nichts zu ändern. Ebenso nicht wie die behauptete Aussage seines Vaters, er solle nicht nach Afghanistan zurückkehren, sondern – falls er keine Aufenthaltsbewilligung bekomme –

ein anderes Land reisen. Entsprechend waren zu diesem Komplex des Fluchtvorbringens negative Tatsachenfeststellungen zu treffen (II.3.1.). Entsprechend waren zu diesem Komplex des Fluchtvorbringens negative Tatsachenfeststellungen zu treffen (römisch zwei.3.1.). 3.5. Auch der zweite dem Fluchtvorbringen – noch – zu entnehmende Tatsachenkomplex, nämlich die Tötung der Brüder durch die Taliban des Beschwerdeführers wegen deren Tätigkeit für die afghanische Regierung, ist nur zum Teil glaubwürdig: Nach den festgestellten Länderinformationen fallen Militärangehörige unter ein Risikoprofil für eine mögliche Bedrohung durch die Taliban. Allerdings wichen schon – zu deren Bedeutung bereits oben – die Angaben zwischen der Erstbefragung und den späteren Einvernahmen ab. Behauptete der Beschwerdeführer zunächst, dass er mit seinen Eltern (AS 25: „…, mein Vater und meine Mutter“) nicht anwesend gewesen wäre gab er später an, dass die Tötung erfolgte wäre, als seine Brüder „zu Besuch bei der Familie“ gewesen seien (AS 83). Diese Aussage ist eindeutig genug so zu verstehen, dass es im Rahmen eines Familienbesuchs unter zumindest der Präsenz der Eltern des Beschwerdeführers geschah. Auch die Angaben des Beschwerdeführers bei dessen Vernehmung durch das Bundesverwaltungsgericht sind so zu verstehen (VHS, S. 12: „…waren dann auf Besuch zu Hause…. . Mein Vater hat mich dann bei meiner Schwester angerufen und gesagt ….“) oder zumindest, dass die Familie nicht (auch) bei der Schwester war. Überdies gab der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung vor der belangten Behörde auf die Frage, woher er den wisse, dass seine Brüder von den Taliban getötet worden seien an, dass die Familie „sonst keine Feinde hatte“ (AS 85). Bei seiner Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er wiederum – erkennbar widersprüchlich dazu – an, dass die Taliban seinem Vater „gesagt“ hätten, dass sie zwei Söhne getötet hätten (VHS, S. 12). Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass sämtliche

formationen, die der Beschwerdeführer über eine mögliche Tötung seiner Brüder durch die Taliban hat ausschließlich vom Hörensagen stammen. Er selbst war ja – so man seine übrigen Aussagen wenigstens teilweise für glaubwürdig hält – die ganze Zeit bei seiner Schwester bzw. jedenfalls nicht mehr

seinem Heimatdorf aufhältig. Auch die als Beweismittel bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Fotographien ändern daran nichts (AS 99): So haben diese letztlich für die Tatsache einer Tötung durch die Taliban keinen Beweiswert. Da aber aus diesen Gründen der Grad der zumindest Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsache nicht als gelungen zu sehen ist war festzustellen, dass nicht festzustellen ist, dass zwei Brüder des Beschwerdeführers durch die Taliban getötet wurden (II.3.2.). Da aber aus diesen Gründen der Grad der zumindest Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsache nicht als gelungen zu sehen ist war festzustellen, dass nicht festzustellen ist, dass zwei Brüder des Beschwerdeführers durch die Taliban getötet wurden (römisch zwei.3.2.). 3.6. Festzustellen ist jedoch, dass zwei Brüder des Beschwerdeführers für das afghanische Militär arbeiteten (II.3.3.): Diese Tatsache konnte den Angaben des Beschwerdeführers beginnend von der Erstbefragung und sodann auch im weiteren Verfahren, und soweit auch erkennbar konsistent, entnommen werden. Zu beachten sind – diesbezüglich – auch die bereits erwähnten Fotographien. Auch der Beweiswürdigung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid ist keine gegenteilige Sichtweise zu entnehmen. Dies auch noch gerade – s. dazu die oben angegebene Rechtsprechung –

Zusammenhang mit einem möglichen asylrelevanten Tatbestand. 3.6. Festzustellen ist jedoch, dass zwei Brüder des Beschwerdeführers für das afghanische Militär arbeiteten (römisch zwei.3.3.): Diese Tatsache konnte den Angaben des Beschwerdeführers beginnend von der Erstbefragung und sodann auch im weiteren Verfahren, und soweit auch erkennbar konsistent, entnommen werden. Zu beachten sind – diesbezüglich – auch die bereits erwähnten Fotographien. Auch der Beweiswürdigung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid ist keine gegenteilige Sichtweise zu entnehmen. Dies auch noch gerade – s. dazu die oben angegebene Rechtsprechung –

Zusammenhang mit einem möglichen asylrelevanten Tatbestand. Nicht festzustellen ist dazu hingegen, dass die Brüder einen höheren militärischen Rang, über einen niedrigeren Unteroffiziersdienstgrad hinausgehend bekleideten (II.3.3.): So kann bezüglich des Bruders „ XXXX “ und des ersichtlichen Rangabzeichens auf dem vorgelegten Foto (AS 99) geschlossen werden, dass es um einen „Korporal“ handelt (s. dazu die Rangabzeichen unter https://de.wikipedia.org/wiki/Dienstgrade_der_afghanischen_Streitkr%C3%A4fte, abgerufen am 29.01.2021). Auch gab der Beschwerdeführer selbst an, er wisse nichts Näheres über die Tätigkeit seiner Brüder für die Regierung. Nicht festzustellen ist dazu hingegen, dass die Brüder einen höheren militärischen Rang, über einen niedrigeren Unteroffiziersdienstgrad hinausgehend bekleideten (römisch zwei.3.3.): So kann bezüglich des Bruders „ römisch 40 “ und des ersichtlichen Rangabzeichens auf dem vorgelegten Foto (AS 99) geschlossen werden, dass es um einen „Korporal“ handelt (s. dazu die Rangabzeichen unter https://de.wikipedia.org/wiki/Dienstgrade_der_afghanischen_Streitkr%C3%A4fte, abgerufen am 29.01.2021). Auch gab der Beschwerdeführer selbst an, er wisse nichts Näheres über die Tätigkeit seiner Brüder für die Regierung. 4. Zu den Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers

Österreich: Die Feststellungen unter II.4. beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers bei dessen Vernehmung durch das Bundesverwaltungsgericht (OZ 11), den von der Zeugin XXXX

der mündlichen Beschwerdevorhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bei deren Vernehmung getätigten Angaben, sowie auch den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden, einer Einsicht

das Strafregister wie auch der Äußerungen des Beschwerdeführers zu einem gegen ihn geführten gerichtlichen Strafverfahren. Das Gericht erachtete die Angaben,

sbesondere angesichts deren Konsistenz mit im Verfahren bis dahin getätigten Angaben, für glaubwürdig und sah auch sonst keinen Grund, an der Echtheit und Richtigkeit bzw. der Glaubwürdigkeit der Beweismittel bzw. aufgenommenen Beweise zu zweifeln. Die Feststellungen unter römisch zwei.4. beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers bei dessen Vernehmung durch das Bundesverwaltungsgericht (OZ 11), den von der Zeugin römisch 40

der mündlichen Beschwerdevorhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bei deren Vernehmung getätigten Angaben, sowie auch den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden, einer Einsicht

das Strafregister wie auch der Äußerungen des Beschwerdeführers zu einem gegen ihn geführten gerichtlichen Strafverfahren. Das Gericht erachtete die Angaben,

sbesondere angesichts deren Konsistenz mit im Verfahren bis dahin getätigten Angaben, für glaubwürdig und sah auch sonst keinen Grund, an der Echtheit und Richtigkeit bzw. der Glaubwürdigkeit der Beweismittel bzw. aufgenommenen Beweise zu zweifeln. 5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Lage

Afghanistan: 5.1. Die Feststellungen zum Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers (II.5.1.) beruhen auf dem als schlüssig und nachvollziehbar anzusehenden, und allgemein anerkannten COI-Standards entsprechenden Bericht des EASO von September 2020 zur Sicherheitslage

Afghanistan (abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2020_09_EASO_COI_Report_Afghanistan_Security_situation.pdf., abgerufen am 08.02.2021). Dieser blieb unbestritten. Die

der Beschwerde zu diesem Umstand genannten Beweismittel waren als veraltet anzusehen bzw. veranlassten sie nicht zu anderslautenden oder ergänzenden Feststellungen.5.1. Die Feststellungen zum Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers (römisch zwei.5.1.) beruhen auf dem als schlüssig und nachvollziehbar anzusehenden, und allgemein anerkannten COI-Standards entspre

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