RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum08.02.2021 GeschäftszahlW282 2238912-1 Spruch, W282 2238912-1/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLIKCA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Moldawien/Russische Föderation, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2021, Zl. XXXX und hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2021 bis 29.01.2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2021 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLIKCA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Moldawien/Russische Föderation, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 und hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .2021 bis 29.01.2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2021 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (BF) der entweder die moldawische oder die russische Staatsbürgerschaft besitzt, oder auch staatenlos ist, wurde 1984 in Alonka, Sibirien in der damaligen UDSSR geboren.
- Nach Aufenthalten in Moldawien zog der BF mit seiner Familie Anfang der 1990er Jahre nach Deutschland, wo der BF auch bis 2011/2012 durchgehend gelebt, aber nicht die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen hat. Der BF konvertierte zum Islam und heiratete 2011 eine somalische Staatsbürgerin, mit der er 2012 nach Kenia und anschließend weiter nach Somalia reiste. In Somalia kam der BF mit der al-Shabaab Miliz, einer terroristischen Vereinigung, in Kontakt und schloss sich dieser an.
- Nach Aufenthalten in Moldawien zog der BF mit seiner Familie Anfang der 1990er Jahre nach Deutschland, wo der BF auch bis 2011 aus 2012, durchgehend gelebt, aber nicht die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen hat. Der BF konvertierte zum Islam und heiratete 2011 eine somalische Staatsbürgerin, mit der er 2012 nach Kenia und anschließend weiter nach Somalia reiste. In Somalia kam der BF mit der al-Shabaab Miliz, einer terroristischen Vereinigung, in Kontakt und schloss sich dieser an.
- Der BF verließ die al-Shabaab nachdem die Ehe mit seiner somalischen Gattin beendet war und gelangte schließlich über mehrere Staaten in die VAE, wo ihm von moldawischen Konsul in Katar ein moldawischer Notreisepass ausgestellt wurde, der jedoch bei seinem Einreiseversuch in Moldawien am Flughafen eingezogen wurde. Der BF wurde von moldawischen Behörden am Flughafen nach Dubai zurückgewiesen und kehrte nach neuerlicher Rückweisung in Dubai nach Somalia zurück.
- Von Somalia aus gelangte der BF über eine unbekannte Route in die Türkei und von dort über den Seeweg schlepperunterstützt und mit einem falschen Pass nach Italien. Zuvor war der BF bereits in Deutschland mit einem schengenweiten Einreiseverbot mit dem Zusatz „bewaffnet, gewalttätig“ im Schengen-Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben worden.
- Der gelangte im August 2018 über den Brenner zu seiner in XXXX in Tirol wohnenden deutschen Lebensgefährtin, die er 2018 via eines „WhatsApp“ Videochats nach islamischen Ritus geheiratet hatte. Der BF verblieb von August 2018 bis Jänner 2019 unangemeldet im Bundesgebiet und stellte schließlich am 02.01.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 beim Bundesamt. Am XXXX .2019 meldete der BF sich behördlich an, wenige Tage später wurde der BF von einer Einheit des EKO Cobra in Tirol festgenommen und wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Der BF wurde in Folge von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e Abs. 2 StGB und des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.
- Der gelangte im August 2018 über den Brenner zu seiner in römisch 40 in Tirol wohnenden deutschen Lebensgefährtin, die er 2018 via eines „WhatsApp“ Videochats nach islamischen Ritus geheiratet hatte. Der BF verblieb von August 2018 bis Jänner 2019 unangemeldet im Bundesgebiet und stellte schließlich am 02.01.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 beim Bundesamt. Am römisch 40 .2019 meldete der BF sich behördlich an, wenige Tage später wurde der BF von einer Einheit des EKO Cobra in Tirol festgenommen und wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Der BF wurde in Folge von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke nach Paragraph 278 e, Absatz 2, StGB und des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.
- Die bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft zur Hälfte der Strafdauer wurde abgelehnt, der BF wurde jedoch nach 2/3 seiner Strafhaft am XXXX .2021 aus der Strafhaft bedingt entlassen, dies unter Auflage der Bewährungshilfe und der fortgesetzten Zusammenarbeit mit dem Verein „DERAD“.
- Die bedingte Entlassung des BF aus der Strafhaft zur Hälfte der Strafdauer wurde abgelehnt, der BF wurde jedoch nach 2/3 seiner Strafhaft am römisch 40 .2021 aus der Strafhaft bedingt entlassen, dies unter Auflage der Bewährungshilfe und der fortgesetzten Zusammenarbeit mit dem Verein „DERAD“.
- Über den BF war bereits zuvor mit ordentlichem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2021, Zl. XXXX gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden. Die Schubhaft wurde mit Wirkung der Entlassung des BF aus der Strafhaft verhängt.
- Über den BF war bereits zuvor mit ordentlichem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden. Die Schubhaft wurde mit Wirkung der Entlassung des BF aus der Strafhaft verhängt.
- Am 22.01.2021 wurde durch die von Amts wegen beigegebene Rechtsberaterin (RB) des BF Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG gegen den Schubhaftbescheid und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erhoben.
- Am 22.01.2021 wurde durch die von Amts wegen beigegebene Rechtsberaterin (RB) des BF Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG gegen den Schubhaftbescheid und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erhoben.
- Am 29.01.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, zu der der BF aus der Schubhaft vorgeführt wurde. Weiters nahmen seine RB und ein Vertreter des Bundesamtes an der Verhandlung teil. In der Verhandlung wurden der BF sowie seine Lebensgefährtin als Zeugin und der Leiter der Abteilung B/II (Dublin und Internationale Beziehungen) des Bundesamtes als Zeuge einvernommen. Im Anschluss wurde ein Teilerkenntnis über den Fortsetzungsausspruch iSd § 22a Abs. 3 BFA-VG mündlich verkündet, das am 04.02.2021 zur GZ W282 2238912-1/36Z über fristgerechten Antrag der RB schriftlich ausgefertigt wurde. Mit dem gegenständlichen Enderkenntis wird daher nur noch über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom XXXX .2021, Zl. XXXX und der darauf basierenden Anhaltung des BF in Schubhaft von XXXX .2021 bis zum Ergehen des gerichtlichen Fortsetzungsausspruchs am 29.01.2021 abgesprochen.
- Am 29.01.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, zu der der BF aus der Schubhaft vorgeführt wurde. Weiters nahmen seine RB und ein Vertreter des Bundesamtes an der Verhandlung teil. In der Verhandlung wurden der BF sowie seine Lebensgefährtin als Zeugin und der Leiter der Abteilung B/II (Dublin und Internationale Beziehungen) des Bundesamtes als Zeuge einvernommen. Im Anschluss wurde ein Teilerkenntnis über den Fortsetzungsausspruch iSd Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG mündlich verkündet, das am 04.02.2021 zur GZ W282 2238912-1/36Z über fristgerechten Antrag der RB schriftlich ausgefertigt wurde. Mit dem gegenständlichen Enderkenntis wird daher nur noch über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 und der darauf basierenden Anhaltung des BF in Schubhaft von römisch 40 .2021 bis zum Ergehen des gerichtlichen Fortsetzungsausspruchs am 29.01.2021 abgesprochen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer (BF) besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Die Staatsbürgerschaft des BF ist derzeit noch nicht abschließend festgestellt, es bestehen Hinweise auf eine moldawische oder auch eine russische Staatsbürgerschaft. Der BF wurde 1984 in Alonka, Sibirien in der damaligen UDSSR geboren. Im Jahr 1992 ist der BF mit seinen Eltern, die Moldawier waren, nach Deutschland ausgewandert und hat sich fortan bis 2012 in Deutschland aufgehalten. Die Eltern des BF erlangten die deutsche Staatsbürgerschaft, der BF jedoch nicht. Zuvor hatte der BF von 1990 bis 1992 mit seiner Familie in Moldawien gelebt. Der Vater des BF war Oberst der Sowjetarmee. Der BF verfügte früher über Aufenthaltstitel in Deutschland, die jedoch vor mehreren Jahren abgelaufen sind. Der spricht fließend Deutsch. 1.
- Der BF beantrage am 02.01.2019 persönlich beim Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, dieser Antrag ist rechtskräftig abgewiesen worden und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden worden. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form des Bescheides des Bundesamtes vom 09.06.2019, mit Zulässigkeitsausspruch der Abschiebung nach Moldawien, inklusive eines unbefristeten Einreiseverbots. 1.
- Der BF beantrage am 02.01.2019 persönlich beim Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG, dieser Antrag ist rechtskräftig abgewiesen worden und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden worden. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form des Bescheides des Bundesamtes vom 09.06.2019, mit Zulässigkeitsausspruch der Abschiebung nach Moldawien, inklusive eines unbefristeten Einreiseverbots. 1.
- Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF hat kein Vorbringen zu einer allfälligen Haftunfähigkeit erstattet. 1.
- Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf: Am XXXX .2019, rechtskräftig am XXXX .2019, wurde der BF vom Landesgericht XXXX , zur GZ XXXX wegen des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e Abs. 2 StGB und des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Im Urteil wird sinngemäß wie folgt festgehalten:Am römisch 40 .2019, rechtskräftig am römisch 40 .2019, wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 , zur GZ römisch 40 wegen des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke nach , Paragraph 278 e, Absatz 2, StGB und des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Im Urteil wird sinngemäß wie folgt festgehalten: „Zwischen 2000 und 2003, wobei der genaue Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann, konvertierte der Angeklagte zum Islam. Zuvor war er so wie seine Eltern orthodoxer Christ. Ab 2005 suchte der Angeklagte häufiger Moscheen in Düsseldorf (Mesjid-Omar Moschee, Mesjid-Rahman Moschee sowie die ägyptische Moschee am Hauptbahnhof) auf. Im Jahr 2005 hielt sich der Angeklagte für ca. 8 Monate in München auf, zog dann jedoch wieder zurück nach Düsseldorf. In München lernte der Angeklagte Dr. Sabine Richter bei einem Tag der offenen Tür in einer Moschee kennen. Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich jedoch um eine flüchtige Bekanntschaft. Im Jahr 2009 lebte er für einige Zeit in Bochum und ging 2010 nach Bonn, um sich dort Arbeit zu suchen. In Bonn lernte er in der Moschee Muhajirun einen der Gebrüder XXXX kennen. Auch einen Tunesier namens XXXX lernte er in dieser Zeit kennen. 2011 heiratete der Angeklagte nach Islamischem Recht eine Somalierin namens Aysha. Er hatte sie zuvor über einen Marokkaner in der Schweiz kennengelernt und die Hochzeit fand 2011 in Bern statt.„Zwischen 2000 und 2003, wobei der genaue Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann, konvertierte der Angeklagte zum Islam. Zuvor war er so wie seine Eltern orthodoxer Christ. Ab 2005 suchte der Angeklagte häufiger Moscheen in Düsseldorf (Mesjid-Omar Moschee, Mesjid-Rahman Moschee sowie die ägyptische Moschee am Hauptbahnhof) auf. Im Jahr 2005 hielt sich der Angeklagte für ca. 8 Monate in München auf, zog dann jedoch wieder zurück nach Düsseldorf. In München lernte der Angeklagte Dr. Sabine Richter bei einem Tag der offenen Tür in einer Moschee kennen. Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich jedoch um eine flüchtige Bekanntschaft. Im Jahr 2009 lebte er für einige Zeit in Bochum und ging 2010 nach Bonn, um sich dort Arbeit zu suchen. In Bonn lernte er in der Moschee Muhajirun einen der Gebrüder römisch 40 kennen. Auch einen Tunesier namens römisch 40 lernte er in dieser Zeit kennen. 2011 heiratete der Angeklagte nach Islamischem Recht eine Somalierin namens Aysha. Er hatte sie zuvor über einen Marokkaner in der Schweiz kennengelernt und die Hochzeit fand 2011 in Bern statt. Im Jahr 2012 reiste der Angeklagte mit seiner damaligen Ehegattin nach islamischem Recht Aysha von Deutschland aus nach Kenia. Zunächst hielt sich der Angeklagte für 4 Monate in Mombasa auf. Von dort reiste er anschließend weiter nach Nairobi und wieder weiter nach Mandera und von dort Ober die Grenze nach Somalia. Nach seinem Übertritt über die somalische Grenze kam der Angeklagte mit der al-Shabaab in Kontakt und wurde für ca. 8 Monate in einem „Clearinghouse" interniert und einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen. Während des Aufenthalts im „Clearinghouse" (auch „Baytul Amni“ oder „Bait al-Aman“ auf Deutsch Haus der Sicherheit) traf er, neben einigen anderen Ausländern, die sich der al-Shabaab angeschlossen hatten, auch auf XXXX und XXXX , die er bereits zuvor in Deutschland kennengelernt hatte. Nach ca. 8 Monaten Aufenthalt im „Clearinghouse" in Baraawe wurde er ca. im Mai 2013 in ein Camp in der Nähe von Jilib gebracht. Dort erhielt der Angeklagte gemeinsam mit über 100 weiteren Personen eine Ausbildung sowohl in religiösen Belangen und islamistischer Ideologie, als auch an der Waffe. Die Waffenausbildung begann so, dass zunächst mit einer Stockattrappe der Umgang mit einer AK 47 Sturmgewehr geübt wurde. Später wurde er mit einer nicht funktionsfähigen AK 47 ausgestattet. Während dieser ca. 4-monatigen Zeit im Ausbildungslager erkrankte der Angeklagte zeitweise an Malaria und Typhus und wurde von den anderen Personen im Lager separiert. Die Ausbildung im Camp war generell streng und beinhaltete militärische Drills und Gewalt gegenüber den Auszubildenden.Nach seinem Übertritt über die somalische Grenze kam der Angeklagte mit der al-Shabaab in Kontakt und wurde für ca. 8 Monate in einem „Clearinghouse" interniert und einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen. Während des Aufenthalts im „Clearinghouse" (auch „Baytul Amni“ oder „Bait al-Aman“ auf Deutsch Haus der Sicherheit) traf er, neben einigen anderen Ausländern, die sich der al-Shabaab angeschlossen hatten, auch auf römisch 40 und römisch 40 , die er bereits zuvor in Deutschland kennengelernt hatte. Nach ca. 8 Monaten Aufenthalt im „Clearinghouse" in Baraawe wurde er ca. im Mai 2013 in ein Camp in der Nähe von Jilib gebracht. Dort erhielt der Angeklagte gemeinsam mit über 100 weiteren Personen eine Ausbildung sowohl in religiösen Belangen und islamistischer Ideologie, als auch an der Waffe. Die Waffenausbildung begann so, dass zunächst mit einer Stockattrappe der Umgang mit einer AK 47 Sturmgewehr geübt wurde. Später wurde er mit einer nicht funktionsfähigen AK 47 ausgestattet. Während dieser ca. 4-monatigen Zeit im Ausbildungslager erkrankte der Angeklagte zeitweise an Malaria und Typhus und wurde von den anderen Personen im Lager separiert. Die Ausbildung im Camp war generell streng und beinhaltete militärische Drills und Gewalt gegenüber den Auszubildenden. Nach der Ausbildung im Trainingscamp kam der Angeklagte in die Stadt Jilib und blieb in diesem Gebiet insgesamt für ca. 1 Jahr. Während der ersten 1 bis 2 Monate konnte er sich in der Stadt frei bewegen. Anschließend wurde er als Wachposten eingesetzt, wobei er davor ein Sturmgewehr Modell AK 47 samt 4 bis 5 Magazinen erhielt. In seiner Zeit in Jilib hatte der Angeklagte ein Mobiltelefon und bekam mehrmals Urlaub. Von anderen Mitgliedern der al-Shabaab wurde der Angeklagte „Abu Dujana" „Abu Mansur" oder auch „Abdullah der Russe" genannt. Nach etwa einem Jahr im Gebiet von Jilib entschloss sich der Angeklagte, von der al-Shabaab wegzugehen. Ende 2014 entfernte er sich aus Jilib und gelangte 2015 über einen Hafen nördlich von Mogadischu in den Jemen, in die dortige Hafenstadt al Mukalla. Im Februar 2018 gelangte er vom Jemen zurück nach Somalia. Bereits Anfang 2018 heiratete der Angeklagte XXXX nach islamischem Recht, wobei die Trauung über WhatsApp-Videochat stattfand. Von Somalia versuchte er über Dubai und Istanbul mit dem Flugzeug nach Moldawien zu gelangen, dort wurde ihm aber die Einreise verweigert und er musste wieder zurück nach Somalia ausreisen. Mit Schleppern und einem falschen Pass gelangte der Angeklagte dann zunächst über den Landweg und mit einem Boot über das Mittelmeer zurück nach Europa. Von Italien aus gelangte er per Anhalter nach Österreich. Ab August 2018 hielt er sich in XXXX bei Dr. XXXX auf. [..]Ende 2014 entfernte er sich aus Jilib und gelangte 2015 über einen Hafen nördlich von Mogadischu in den Jemen, in die dortige Hafenstadt al Mukalla. Im Februar 2018 gelangte er vom Jemen zurück nach Somalia. Bereits Anfang 2018 heiratete der Angeklagte römisch 40 nach islamischem Recht, wobei die Trauung über WhatsApp-Videochat stattfand. Von Somalia versuchte er über Dubai und Istanbul mit dem Flugzeug nach Moldawien zu gelangen, dort wurde ihm aber die Einreise verweigert und er musste wieder zurück nach Somalia ausreisen. Mit Schleppern und einem falschen Pass gelangte der Angeklagte dann zunächst über den Landweg und mit einem Boot über das Mittelmeer zurück nach Europa. Von Italien aus gelangte er per Anhalter nach Österreich. Ab August 2018 hielt er sich in römisch 40 bei Dr. römisch 40 auf. [..] Spätestens bei seinem Aufenthalt in Kenia fasste der Angeklagte den Entschluss der al-Shabaab anzuschließen. Dabei wusste er, dass es sich bei der al-Shabaab einen auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehreren Personen handelt, der darauf ausgerichtet ist, dass von mehreren Mitgliedern terroristische Straftaten ausgeführt werden (nämlich zumindest Körperverletzungen, Mordanschläge) und Terrorismusfinanzierung betrieben wird. Als er sich im „Clearinghouse“ der Sicherheitsüberprüfung unterzog, sich im Training ausbilden ließ und im Gebiet von Jilib als Wachposten im Einsatz war, wusste Angeklagte, dass die al-Shabaab eine terroristische Vereinigung ist und er handelte dabei jeweils in der Absicht, sich an ihr zu beteiligen, dies sowohl physisch durch moralische Bestärkung der al-Shabaab und damit die Organisation oder deren strafbare Handlungen zu fördern. Als sich der Angeklagte im Trainingscamp im Gebrauch von Schusswaffen militärischem Drill und islamistischer Ideologie unterweisen ließ, tat er dies in der Absicht, unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten eine terroristische Straftat zumindest eine schwere Körperverletzung unter Einsatz einer Schusswaffe für die al-Shabaab zu begehen. [..]“ Das Landesgericht XXXX hat am XXXX .2020, Zahl XXXX , auf die vorzeitige bedingte Entlassung des BF für den XXXX .2021, mit einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung der Bewährungshilfe sowie der Zusammenarbeit mit dem Verein DERAD entschieden. Die tatsächliche Entlassung des erfolgte am XXXX .2021; der BF wurde unmittelbar in Schubhaft überstellt und wird seit diesem Datum in Schubhaft angehalten.Das Landesgericht römisch 40 hat am römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 , auf die vorzeitige bedingte Entlassung des BF für den römisch 40 .2021, mit einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung der Bewährungshilfe sowie der Zusammenarbeit mit dem Verein DERAD entschieden. Die tatsächliche Entlassung des erfolgte am römisch 40 .2021; der BF wurde unmittelbar in Schubhaft überstellt und wird seit diesem Datum in Schubhaft angehalten. 1.5 Der BF hatte noch in Afrika Kontakt zum deutschen Verfassungsschutz und äußerte den Wunsch nach Deutschland zurückzukehren. Ihm wurde gesagt, er erhalte Hilfe für die Rückkehr nach Europa bzw. Deutschland, müsse sich aber für seine terroristischen Straftaten in Deutschland strafrechtlich verantworten. Dem BF war vor somit seiner Einreise nach Österreich klar, dass ihm strafrechtliche Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit bei der al-Shabaab droht. Der BF kontaktierte mit seiner Lebensgefährtin in Österreich im Zeitraum August 2018 bis Dezember 2018 zwei Rechtsanwälte, wobei ihm geraten wurde, sich hinsichtlich der Staatsbürgerschaft an die moldawische oder russische Botschaft zu wenden und sich behördlich anzumelden. Der BF kontaktierte die moldawische Botschaft nicht direkt, sondern veranlasste über seine in Deutschland lebende Mutter die Kontaktaufnahme mit dem dortigen moldawischen Konsulat. Der BF tat dies aus Befürchtungen um eine strafrechtliche Verfolgung, wenn sein Aufenthaltsort österr. Behörden bekannt geworden wäre. 1.6 Dem BF wurde im Jahr 2018, bei seinem ersten Versuch nach Europa zurückzukehren, vom moldawischen Konsulat in Katar ein moldawischer Notreisepass ausgestellt. Der BF reiste auf dem Luftweg im Anschluss nach Moldawien weiter, wo ihm die Einreise verweigert wurde und der Notreisepass konfisziert wurde. Der BF reiste zuerst nach Somalia zurück und in Folge über zahlreiche Länder unter Nutzung eines falschen Passes und mit Schlepperunterstützung illegal über den Seeweg nach Italien weiter, von wo aus er nach Tirol gelangte. 1.7 Gegen den BF besteht seit 16.07.2018 ein von Deutschland verhängtes Einreiseverbot iSd Art. 11 RückführungsRL für den gesamten Schengenraum. Der BF wurde am 16.07.2018 von Deutschland gemäß Art. 24 VO (EU) 1987/2006 aufgrund „Terrorismusbezogener Aktivitäten“ im Schengen-Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben, dies mit dem Warnhinweis: „bewaffnet, gewalttätig“. Diese Ausschreibung ist bis zum 13.06.2021 gültig. Gegen den BF wurde weiters von der Schweiz im Jahr 2019 ebenfalls ein Einreiseverbot verhängt. 1.7 Gegen den BF besteht seit 16.07.2018 ein von Deutschland verhängtes Einreiseverbot iSd Artikel 11, RückführungsRL für den gesamten Schengenraum. Der BF wurde am 16.07.2018 von Deutschland gemäß Artikel 24, VO (EU) 1987 aus 2006, aufgrund „Terrorismusbezogener Aktivitäten“ im Schengen-Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben, dies mit dem Warnhinweis: „bewaffnet, gewalttätig“. Diese Ausschreibung ist bis zum 13.06.2021 gültig. Gegen den BF wurde weiters von der Schweiz im Jahr 2019 ebenfalls ein Einreiseverbot verhängt. 1.
- Der Beschwerdeführer hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Der BF hat seit seiner unrechtmäßigen Einreise in den Schengenraum bzw. das Bundesgebiet Mitte August 2018 im Verborgenen bei seiner Lebensgefährtin in XXXX , Tirol gelebt. Der BF hat sich erst einen Tag nach seiner Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Bundesamt am XXXX 2019 behördlich angemeldet, wenige Tage später wurde er vom EKO Cobra an eben diesem Wohnsitz festgenommen. Der BF hat sich vor den Strafverfolgungsbehörden am Wohnsitz seiner Lebensgefährtin verborgen.1.
- Der Beschwerdeführer hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Der BF hat seit seiner unrechtmäßigen Einreise in den Schengenraum bzw. das Bundesgebiet Mitte August 2018 im Verborgenen bei seiner Lebensgefährtin in römisch 40 , Tirol gelebt. Der BF hat sich erst einen Tag nach seiner Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Bundesamt am römisch 40 2019 behördlich angemeldet, wenige Tage später wurde er vom EKO Cobra an eben diesem Wohnsitz festgenommen. Der BF hat sich vor den Strafverfolgungsbehörden am Wohnsitz seiner Lebensgefährtin verborgen. 1.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Einzig die Lebensgefährtin des BF lebt in Tirol, ein intensives Familienleben liegt aufgrund des nur fünfmonatigen Zeitraums des Zusammenlebens bis zur Verhaftung des BF jedoch nicht vor. Der BF hat seine Lebensgefährtin nach islamischen Ritus über einen „WhatsApp“ Videochat im Jahr 2018 vor seiner Abreise aus Somalia geheiratet. Der Sohn des BF lebt bei dessen Mutter in den Niederlanden. Die restliche Familie des BF lebt in Deutschland. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und war im Inland noch nie erwerbstätig. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF besitzt keine Vermögenswerte und kein Bargeld. 1.
- Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung bzw. melderechtliche Bestimmungen nicht. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen und sich erneut vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen. Es besteht weiters die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der BF, um sich seiner Abschiebung durch österreichische Behörden zu entziehen, nach Deutschland absetzt, wo er familiären Anschluss hat, der ihm ein Untertauchen deutlich erleichtern könnte. 1.
- Der BF verfügt über eine sowjetische Geburtsurkunde, weiters über eine Kopie des sowjetischen Reisepasses seiner Mutter, in dem iSd Familienpasses sowohl er als auch seine Schwester als Kinder miteingetragen sind. Das Bundesamt führte über seine Staatendokumentation bereits Anfang des Jahres 2020 Vorerhebungen im Hinblick auf die Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) im Hinblick auf die erhöhte Komplexität von Staatsbürgerschaftsfragen ehemaliger Sowjetrepubliken. Das Bundesamt führte im September 2020 ein HRZ-Verfahren mit Moldawien. Schon drei Tage nach Übermittlung des Rückübernahmeersuchens teilten die moldawischen Behörden am 11.09.2020 mit, dass der BF anhand der übermittelten Dokumente nicht als moldawischer Staatsbürger identifiziert werden konnte. Das Bundesamt führte im Anschluss weitere Erhebungen und Vorbereitungen für ein HRZ-Verfahren mit Russland durch und begann am 24.11.2020 ein HRZ-Verfahren mit der russischen Föderation, da der BF in der ehemaligen UDSSR geboren wurde und sein Vater Oberst der Sowjetarmee war. HRZ-Verfahren mit der russischen Föderation erfordern einen erhöhten Verwaltungsaufwand und bedingen längere Verfahrensdauern, da alle erforderlichen Dokumente (nicht jene des BF, sondern die darüber hinaus erforderlichen Dokumente) auf Russisch übersetzt werden müssen und die Beantragung der Rückübernahme eines (potentiellen) russischen Staatsbürgers nur postalisch unter Involvierung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten erfolgen kann. Am 30.12.2020 wurde das HRZ-Verfahren mit Russland vom Bundesamt urgiert. Am 28.01.2021 wurde das Bundesamt informiert mit, dass eine Vorführung des BF vor eine Delegation der russischen Botschaft am 03.02.2021 erfolgen solle. Es bestehen sowohl mit Moldawien als auch mit Russland Rückübernahmeabkommen. Die Vorführung vor die russische Botschaft kann auch Hinweise für ein erneutes HRZ-Verfahren für Moldawien mit sich bringen, da Russland Zugriff auf die Dokumentenarchive aus der Zeit vor 1990, also der Zeit der UDSSR hat. Die Ablehnung der Rücknahme durch Moldawien ist äußert ungewöhnlich schnell erfolgt, wobei die Straffälligkeit des BF mit dieser Ablehnung damit in Zusammenhang stehen könnte. Es gibt bei ehemaligen russischen Teilrepubliken mehrfache Erfahrungswerte des Bundesamtes, wonach eine nochmalige Beantragung eines HRZ nach einer ersten pauschalen Ablehnung zu einer anderen Antwort bzw. der Ausstellung eines HRZ geführt hat, insbesondere wenn zwischenzeitig ein HRZ Verfahren mit Russland weitere Hinweise erbracht hat. Das HRZ Verfahren mit Russland kann aber auch nach dem Interview am 03.02.2021 weitere Zeit in Anspruch nehmen, da Formalismen wie Übersetzungen u.ä. notwendig sind und von der russischen Botschaft weitere Erhebungen in Russland selbst anzustellen sind. Der Abschluss dieser Verfahren ist aber innerhalb weniger Monate zu erwarten. Festgestellt wird, dass das Bundesamt in Anbetracht der Komplexität des ggst. Falles angemessene, sinnvolle und auch rechtzeitige Anstrengungen unternommen hat, um ein HRZ für den BF zu erlangen. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist zum Entscheidungszeitpunkt sowohl hinsichtlich Moldawien als auch Russland möglich und keineswegs unrealistisch. Einzelabschiebungen sowohl nach Moldawien als auch nach Russland sind derzeit ohne größere Einschränkungen möglich. Es liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass die Erlangung eines HRZ für den BF sowohl hinsichtlich Moldawien sowie auch hinsichtlich Russland aussichtslos oder unwahrscheinlich ist.
- Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck und seinen Angaben ebendort. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister sowie in das Schengen-Informationssystem und das zentrale Fremdenregister. Weiters wurden im Rahmen der Verhandlung die Lebensgefährtin des BF als Zeugin und der Leiter der Abteilung Dublin und Internationale Beziehungen des Bundesamtes, in der HRZ-Verfahren geführt werden, als Zeuge vernommen; auf dessen glaubwürdigen und ausführlichen Angaben beruhen auch die Feststellungen zum Verlauf und den Erfahrungswerten hinsichtlich der ggst. HRZ-Verfahren, insbesondere im Hinblick auf ehemalige Sowjetrepubliken. Insbesondere ist es dem BF im Rahmen der Verhandlung nicht gelungen, dem Gericht glaubhaft zu vermitteln, dass er im Falle seiner Freilassung nicht untertauchen wird und bei ihm keine Fluchtgefahr besteht, zumal er sich bereits 2018 vor seiner Verhaftung fast sechs Monate ohne behördliche Meldung in Tirol bei seiner Lebensgefährtin vor den Strafverfolgungsbehörden verborgen hielt. Seine Einlassung hierzu, er habe organisatorische Vorkehrungen und Telefonate wegen seiner Dokumente treffen bzw. tätigen müssen und hätte sich deswegen erst im Jänner 2019 angemeldet, überzeugen nicht. Auch ist zu würdigen, dass der BF sich weigerte dem erkennen Richter zu erklären, auf welche Weise er von Somalia bis nach Italien gelangt war. Dies ist insbesondere mehr als verwunderlich, als diese Fakten bereits dem gegen den BF ergangenen Strafurteil des LG XXXX , das im Verwaltungsakt einliegt (vgl. die Feststellungen hierzu) zu entnehmen sind. Daraus geht hervor, dass der BF unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses und mit Schlepperunterstützung von der Türkei aus nach Italien gelangt ist. Es ist nachvollziehbar, dass der BF hierzu keine Angaben machen wollte, beweist doch die Tatsache, dass es dem BF trotz schengenweiten Einreiseverbots gelungen ist, mit gefälschten Papieren ein- und weiterzureisen, nur umso mehr, dass beim BF Fluchtgefahr vorliegt.Insbesondere ist es dem BF im Rahmen der Verhandlung nicht gelungen, dem Gericht glaubhaft zu vermitteln, dass er im Falle seiner Freilassung nicht untertauchen wird und bei ihm keine Fluchtgefahr besteht, zumal er sich bereits 2018 vor seiner Verhaftung fast sechs Monate ohne behördliche Meldung in Tirol bei seiner Lebensgefährtin vor den Strafverfolgungsbehörden verborgen hielt. Seine Einlassung hierzu, er habe organisatorische Vorkehrungen und Telefonate wegen seiner Dokumente treffen bzw. tätigen müssen und hätte sich deswegen erst im Jänner 2019 angemeldet, überzeugen nicht. Auch ist zu würdigen, dass der BF sich weigerte dem erkennen Richter zu erklären, auf welche Weise er von Somalia bis nach Italien gelangt war. Dies ist insbesondere mehr als verwunderlich, als diese Fakten bereits dem gegen den BF ergangenen Strafurteil des LG römisch 40 , das im Verwaltungsakt einliegt vergleiche die Feststellungen hierzu) zu entnehmen sind. Daraus geht hervor, dass der BF unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses und mit Schlepperunterstützung von der Türkei aus nach Italien gelangt ist. Es ist nachvollziehbar, dass der BF hierzu keine Angaben machen wollte, beweist doch die Tatsache, dass es dem BF trotz schengenweiten Einreiseverbots gelungen ist, mit gefälschten Papieren ein- und weiterzureisen, nur umso mehr, dass beim BF Fluchtgefahr vorliegt. Der BF wusste durch den Kontakt zum deutschen Verfassungsschutz bereits in Afrika, dass ihm strafrechtliche Verfolgung droht. Dennoch gab er in der mündlichen Verhandlung an, er habe in Österreich kein Strafverfahren befürchtet, worin ein deutlicher Widerspruch liegt. Es gibt keinen vernünftigen Grund, warum der BF geglaubt haben sollte, dass ihm nur in Deutschland aber nicht in Österreich Strafverfolgung droht, zumal der Tatort seiner terroristischen Straftaten ohnehin in Afrika liegt. Der BF hat sich erst einen Tag nach der Antragstellung beim Bundesamt behördlich angemeldet und dies vor allem deshalb, weil seine Lebensgefährtin hier die treibende Kraft war, die glaubwürdig angab, nichts von den Straftaten des BF gewusst zu haben. Der BF gab ihr gegenüber an, er werde sich um Dokumente kümmern um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Für den erkennenden Richter steht fest, dass der BF bei seiner Einreise nach Österreich eine Strafverfolgung bereits nachhaltig befürchtete und sich deshalb bis zum letztmöglichen Zeitpunkt im Verborgenen hielt, zumal seine Lebensgefährtin auch nichts von seinen Straftaten wusste. Dies zeigt jedoch deutlich, dass der BF in der Lage und auch willens ist, sich auch längere Zeiträume vor behördlichem Zugriff zu entziehen. Da der BF jedenfalls weder nach Russland noch nach Moldawien möchte, sondern im Gegenteil klargestellt hat, dass er unbedingt in Österreich bleiben oder alternativ in Deutschland bleiben möchte, ist in Zusammenhalt mit diesen Fakten davon auszugehen, dass sich der BF seiner Abschiebung durch Untertauchen zu entziehen versuchen wird, so er die Möglichkeit dazu bekommt. Der BF hat keinen ausgeprägten familiären Anschluss in Österreich, er hat aber starke Bindungen nach Deutschland, wo seine Familie lebt, auch seine Lebensgefährtin ist deutsche Staatsbürgerin. Beim BF besteht daher ein hoher Anreiz, sich einer möglichwerdenden Abschiebung durch Weitereise und Untertauchen in Deutschland zu entziehen, so er in Freiheit wäre. Der BF hat lange in Deutschland in Düsseldorf gelebt, spricht fließend Deutsch und würde daher in Deutschland kaum „auffallen“, zumal der BF bereits einmal bewiesen hat, mit gefälschten Dokumenten sogar ein schengenweites Einreiseverbot umgehen zu können. Auch seine Familie könnte ihn letztlich in Deutschland mittelbar logistisch unterstützen, wodurch ihm ein Untertauchen ebendort erheblich erleichtert würde. Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren ergeben sich aus dem Verfahrensakt und aus den vom Bundesamt vorgelegten Unterlagen, vor allem aber aus der Aussage des Leiters der Abteilung Dublin und Internationale Beziehungen des Bundesamtes als Zeuge. Dieser konnte dem Gericht glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen, dass HRZ-Verfahren in Konstellationen mit ehemaligen Sowjetrepubliken eine höhere Komplexität aufweisen und generell mehr Aufwand erfordern, da es in solchen Fällen nicht leicht sei, die genaue Staatsbürgerschaft nach dem Zerfall der Sowjetunion festzustellen. Weiters gab er an, die rasche Ablehnung durch Moldawien sei mehr als nur ungewöhnlich, die terroristische Vergangenheit des BF könnte hier durchaus eine Rolle gespielt haben. In diesem Zusammenhang zweifelt das BVwG aufgrund der äußeren Umstände nicht daran, dass den moldawischen Behörden diese Informationen schon beim Einreiseversuch des BF in Moldawien via Dubai vorgelegen haben, weshalb der BF auch sofort zurückgewiesen wurde und sein Ersatzreiserdokument eingezogen wurde, zumal die Frage seiner Staatsangehörigkeit tatsächlich nicht abschließend geklärt ist. Der Zeuge führte weiters aus, es sei aber keinesfalls so, dass die Erlangung eines HRZ für den BF aufgrund vorliegender Erfahrungswerte bereits jetzt aussichtslos oder unrealistisch sei, die Verfahren – auch mit Russland - würden aber eben noch etwas Zeit aufgrund der notwendigen Formalismen in Anspruch nehmen. Soweit neue Hinweise im HRZ-Verfahren mit Russland zu Tage treten würden, könnte auch eine neuerliches Verfahren mit Moldawien erfolgsversprechend sein, diesfalls gebe es auch die Möglichkeit zusätzlichen diplomatischen Druck auf die moldawische Vertretungsbehörde auszuüben, um auf die Einhaltung des Rückübernahmeabkommens zu bestehen. Seiner Ansicht nach sei das Verhalten von Moldawien mehr als nur ungewöhnlich, ein neuerliches HRZ Verfahren könnte hier aufgrund von Erfahrungswerten bei anderen ehemaligen Sowjetrepubliken durchaus mit nicht bloß geringer Wahrscheinlichkeit zu einem positiven Ergebnis führen. Für die Tatsache, dass das Verfahren mit Russland keineswegs aussichtslos ist, spricht weiters, dass der BF schon am 03.02.2021 der russischen Botschaft vorgeführt wird, da – wie vom Zeugen angegeben – Interviewtermine bei der russischen Botschaft eher die Ausnahme und nur schwer zu bekommen sind. Sobald ein Heimreisezertifikat vorliegt, erfolgt eine zeitnahe Abschiebung des Beschwerdeführers. Es liegen derzeit keine Hinweise vor, wonach bei Erlassung des Schubhaftbescheides die Erlangung eines Heimreisezertifikats innerhalb der anwendbaren Schubhaftdauer überhaupt nicht möglich gewesen wäre bzw. die Erlangung eines solchen bereits sowohl hinsichtlich Moldawien als auch Russland aussichtslos oder unrealistisch gewesen wäre.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchteil A. 3.1.
- §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). 3.2 Zum konkreten Fall: Der BF befindet sich zum Zeitpunkt dieser Entscheidung in Schubhaft, mit dem im Verfahrensgang genannten Teilerkenntnis vom 29.01.2021, ausgefertigt am 04.02.2021 wurde bereits eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft iSd § 22a Abs. 3 BFA-VG getroffen und damit ein neuer Schubhafttitel geschaffen. Mit dem ggst. Enderkenntnis wird nur noch über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2021, Zl. XXXX und über die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2021 bis 29.
- 2021 abgesprochen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt dieser Entscheidung in Schubhaft, mit dem im Verfahrensgang genannten Teilerkenntnis vom 29.01.2021, ausgefertigt am 04.02.2021 wurde bereits eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft iSd Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG getroffen und damit ein neuer Schubhafttitel geschaffen. Mit dem ggst. Enderkenntnis wird nur noch über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 und über die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .2021 bis 29.
- 2021 abgesprochen. 3.2.1 Zum Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“: Zum Sicherungszweck ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht diesen so wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid iSd § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als zur „Sicherung der Abschiebung“ als gegeben ansieht. Nach den glaubwürdigen Angaben des Zeugen ist die Erlangung eines HRZ sowohl noch für Russland als auch für Moldawien durchaus möglich und keinesfalls unrealistisch. Eine zweite Beantragung eines HRZ könnte bei Moldawien durchaus Erfolgsaussichten haben, insbesondere im Hinblick darauf, dass im HRZ-Verfahren mit Russland weitere Anhaltspunkte zu tragen können, oder der BF auch als russischer Staatsbürger identifiziert werden kann. Zum Sicherungszweck ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht diesen so wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als zur „Sicherung der Abschiebung“ als gegeben ansieht. Nach den glaubwürdigen Angaben des Zeugen ist die Erlangung eines HRZ sowohl noch für Russland als auch für Moldawien durchaus möglich und keinesfalls unrealistisch. Eine zweite Beantragung eines HRZ könnte bei Moldawien durchaus Erfolgsaussichten haben, insbesondere im Hinblick darauf, dass im HRZ-Verfahren mit Russland weitere Anhaltspunkte zu tragen können, oder der BF auch als russischer Staatsbürger identifiziert werden kann. Entgegen den Angaben in der Beschwerde steht es keineswegs vor Abschluss der entsprechenden HRZ-Verfahren fest, dass der BF weder moldawischer noch russischer Staatsbürger ist. Die Beschwerde bleibt hier auch konkrete Nachweise für die Behauptungen schuldig, dass der BF keinesfalls russischer Staatsbürger sein könnte. Wie der Zeuge dementgegen angab, ist es aufgrund der Komplexität derartiger rechtlichen Sachverhalte keinesfalls möglich, eine Beurteilung des Einzelfalles anhand der nur sporadisch öffentlich zugänglichen russischen Gesetzestexte zum Staatsbürgerschaftsrecht in Internetquellen vorzunehmen, weil auch Russland selbst hierzu auf Dokumente in den Archiven der UDSSR zurückgreife. Soweit die Beschwerde sich in diesem Zshg. gegen die Feststellung „Sie haben nach derzeitigem Stand keine Staatsangehörigkeit.“ des Bundeamtes im angefochtenen Bescheid (S 10 unten) wendet und vorbringt, das Bundesamt gehe selbst von einer Staatenlosigkeit des BF aus, weshalb der Sicherungszweck der Abschiebung keinesfalls erreicht werden könnte geht dies ins Leere: Die Begründung eines Bescheides ist immer ihrer Gesamtheit zu sehen; es ist dabei nicht geboten an einzelnen sprachlichen Wendungen zu kleben oder diese selektiv herauszugreifen. So hat das Bundesamt im „Verfahrensgang“ des angefochtenen Bescheides klar offengelegt, dass ein HRZ-Verfahren mit Russland eröffnet wurde und dieses auch noch bis dato ohne (positives oder negatives) Ergebnis im Laufen ist. Auch die Formulierung „nach derzeitigem Stand“ macht ausreichen klar, dass sich das Bundesamt damit auf den derzeitigen Status der HRZ-Verfahren bezieht, welche eben zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch keine Identifizierung als Staatsbürger Moldawiens oder eben Russlands hervorgebracht haben. Es schadet daher hierbei nicht, wenn das Bundesamt nicht nochmals ausdrücklich in den Feststellungen wiederholt, dass ein HRZ-Verfahren mit Russland begonnen wurde und dieses noch läuft, zumal der BF ja auch im Rahmen seiner Einvernahme ausdrücklich über die Existenz dieses Verfahrens aufgeklärt wurde. Es ist für das BVwG angesichts der glaubwürdigen Aussage des Zeugen auch keineswegs ersichtlich, dass der Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ mit den Zielstaat Moldawien nicht erreichbar ist. Es ist vielmehr aufgrund der HRZ-Verfahrens mit Russland zu erwarten, dass selbst wenn der BF nicht als russischer Staatsbürger identifiziert wird, mit klaren Hinweisen (dies auch im Lichte, dass der Vater des BF Oberst in der Sowjetarmee war und über damalige Armeeangehörige idR in Russland viele Informationen vorliegen) für ein weiteres HRZ-Verfahren mit Moldawien zu rechnen ist. Die ggst. Anstrengungen des Bundesamtes stellen aufgrund der aufgenommenen Beweise daher noch bei Weitem kein „im Trüben fischen“ bzw. ein rein exploratives Vorgehen der Behörde dar, bei dem anzunehmen wäre, dass eine baldige Erlangung eines HRZ bzw. die Abschiebung gänzlich unrealistisch wäre und damit der Sicherungszeck nicht mehr erreichbar wäre. Das Bundesamt durfte daher dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen zu Recht den Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ iSd § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu Grunde legen.Das Bundesamt durfte daher dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen zu Recht den Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu Grunde legen. 3.2.2 Zum Sicherungszweck hinsichtlich des Zielstaates Russland: Wie die Beschwerde bzw. die Stellungnahme der RB korrekt vorbringt ist, im Lichte der Entscheidung des EUGH vom 14.05.2020 in der Rs. C-924/19-PPU davon auszugehen, dass für die Änderung jenes Landes, in das die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen für zulässig erklärt wird, grds. eine gänzlich neue Rückkehrentscheidung zu erlassen ist: „Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115, dass die Auferlegung oder Feststellung einer Rückkehrverpflichtung eines der beiden Tatbestandsmerkmale einer Rückkehrentscheidung darstellt. Im Hinblick auf Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 ist eine solche Rückkehrverpflichtung nicht ohne die Bestimmung eines Ziellandes vorstellbar, das eines der in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Länder sein muss.„Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Artikel 3, Nr. 4 der Richtlinie 2008/115, dass die Auferlegung oder Feststellung einer Rückkehrverpflichtung eines der beiden Tatbestandsmerkmale einer Rückkehrentscheidung darstellt. Im Hinblick auf Artikel 3, Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 ist eine solche Rückkehrverpflichtung nicht ohne die Bestimmung eines Ziellandes vorstellbar, das eines der in Artikel 3, Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Länder sein muss. Folglich ändert die zuständige nationale Behörde, wenn sie das in einer vorausgegangenen Rückkehrentscheidung genannte Zielland ändert, diese so wesentlich, dass sie als eine neue Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115 anzusehen ist.“ (Rz. 115 u. 116 der zitierten Entscheidung). Folglich ändert die zuständige nationale Behörde, wenn sie das in einer vorausgegangenen Rückkehrentscheidung genannte Zielland ändert, diese so wesentlich, dass sie als eine neue Rückkehrentscheidung im Sinne von Artikel 3, Nr. 4 der Richtlinie 2008/115 anzusehen ist.“ (Rz. 115 u. 116 der zitierten Entscheidung). Das BVwG teilt hier die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht des Bundesamtes nicht zur Gänze, dass für die Änderung des Zielstaates der Abschiebung weiterhin nur ein Feststellungsbescheid genüge, auch wenn gegen diesen erneuten Rechtsschutz im Beschwerdeweg an das BVwG möglich wird. Es lässt sich den Worten es EuGH nämlich nicht eindeutig entnehmen, dass er nur deshalb von der Notwendigkeit einer komplett neuen Rückkehrentscheidung ausgegangen ist, weil gegen die im ungarischen Anlassfall praktizierte „Abschiebeverfügung“ kein gerichtliches Rechtsmittel möglich war. Tatsächlich war gegen diese Art der Verfügung eine Beschwerde bei der ungarischen Asylbehörde möglich, nicht jedoch vor einem unabhängigen Gericht, weshalb der EuGH Art. 13 Abs. 1 der RückführungsRL bzw. Art. 47 GRC in diesem Fall verletzt sah. Ob die Abänderung des Zielstaates der Abschiebung mit Feststellungsbescheid – wie vom Bundesamt üblicherweise vorgenommen – im Lichte der Ausführungen der Rz. 115 – 122 im zitierten Urteil diesen Anforderungen genügt oder nicht, ist zwar nicht unmittelbar entscheidungswesentlich, bestenfalls aber ungeklärt. Eine höchstgerichtliche Klärung auch für die Frage der Zulässigkeit des Sicherungszwecks „Sicherung der Abschiebung“ iSd § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wäre hierzu daher jedenfalls wünschenswert. Das BVwG teilt hier die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht des Bundesamtes nicht zur Gänze, dass für die Änderung des Zielstaates der Abschiebung weiterhin nur ein Feststellungsbescheid genüge, auch wenn gegen diesen erneuten Rechtsschutz im Beschwerdeweg an das BVwG möglich wird. Es lässt sich den Worten es EuGH nämlich nicht eindeutig entnehmen, dass er nur deshalb von der Notwendigkeit einer komplett neuen Rückkehrentscheidung ausgegangen ist, weil gegen die im ungarischen Anlassfall praktizierte „Abschiebeverfügung“ kein gerichtliches Rechtsmittel möglich war. Tatsächlich war gegen diese Art der Verfügung eine Beschwerde bei der ungarischen Asylbehörde möglich, nicht jedoch vor einem unabhängigen Gericht, weshalb der EuGH Artikel 13, Absatz eins, der RückführungsRL bzw. Artikel 47, GRC in diesem Fall verletzt sah. Ob die Abänderung des Zielstaates der Abschiebung mit Feststellungsbescheid – wie vom Bundesamt üblicherweise vorgenommen – im Lichte der Ausführungen der Rz. 115 – 122 im zitierten Urteil diesen Anforderungen genügt oder nicht, ist zwar nicht unmittelbar entscheidungswesentlich, bestenfalls aber ungeklärt. Eine höchstgerichtliche Klärung auch für die Frage der Zulässigkeit des Sicherungszwecks „Sicherung der Abschiebung“ iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wäre hierzu daher jedenfalls wünschenswert. Doch auch wenn davon auszugehen ist, dass eine komplett neue Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Russischen Föderation zu erlassen wäre, ändert dies nach Ansicht des BVwG im ggst. Fall nichts, da aus § 76 Abs. 5 FPG und der Rsp. des VwGH hierzu klar hervorgeht, dass eine Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die für den Sicherungszweck Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme verhängt wird, nach deren Erlassung als zu Sicherung der Abschiebung verhängt gilt. Es ist für das BVwG nicht ersichtlich, warum dieser Schluss -auch ohne ausdrückliche Nennung dieses in der Praxis eher seltenen Falles in § 76 Abs. 5 FPG - nicht auch in jenem Fall in gegenteiliger Richtung zur Anwendung kommen sollte, wenn im Rahmen des Versuchs der Erlangung eines HRZ zur Durchsetzung der Abschiebung hervorkommt, dass die Abschiebung tatsächlich in ein anderes Land zu erfolgen hat, weil der BF Staatsbürger dieses anderen Landes ist. Doch auch wenn davon auszugehen ist, dass eine komplett neue Rückkehrentscheidung hinsichtlich der Russischen Föderation zu erlassen wäre, ändert dies nach Ansicht des BVwG im ggst. Fall nichts, da aus Paragraph 76, Absatz 5, FPG und der Rsp. des VwGH hierzu klar hervorgeht, dass eine Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die für den Sicherungszweck Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme verhängt wird, nach deren Erlassung als zu Sicherung der Abschiebung verhängt gilt. Es ist für das BVwG nicht ersichtlich, warum dieser Schluss -auch ohne ausdrückliche Nennung dieses in der Praxis eher seltenen Falles in Paragraph 76, Absatz 5, FPG - nicht auch in jenem Fall in gegenteiliger Richtung zur Anwendung kommen sollte, wenn im Rahmen des Versuchs der Erlangung eines HRZ zur Durchsetzung der Abschiebung hervorkommt, dass die Abschiebung tatsächlich in ein anderes Land zu erfolgen hat, weil der BF Staatsbürger dieses anderen Landes ist. Zwar ergibt sich aus jüngster Rsp. (VwGH 19.11.2020, Ro 2020/21/001, Rz. 17), dass der Verwaltungsgerichtshof in Konstellationen bei denen die Schubhaft schon zuvor zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen eines Asylverfahrens verhängt wurde, davon ausgeht, dass ab dem Eintritt der Durchsetzbarkeit der entweder bereits bestehenden (§ 59 Abs. 5 FPG) oder mit der zurück- bzw. abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu verbindenden (§ 10 AsylG 2005) aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft (nur mehr) der Sicherung der Abschiebung dient. Es ist aber unklar, ob sich dieser Schluss auch auf den ggst. Fall übertragen lässt, da hier die Schubhaft von Anfang nur zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden ist. Im ggst. praktisch seltenen Fall eines im HRZ-Verfahren hervorkommenden anderen Zielstaates für die Abschiebung kann angenommen werden, dass die verhängte Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung als zur Erlassung einer iSd obiger Judikatur des EuGH nunmehr notwendigen neuen Rückkehrentscheidung als verhängt gelten kann, zumal aufgrund des bereits feststehenden Sachverhalts die Erlassung einer neuen aufenthaltsbeendenden Maßnahme faktisch auf die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung in den nunmehr vorliegenden Staat beschränkt wäre und somit auch nur eine sehr kurze Verfahrensdauer zu erwarten wäre. Letztlich wäre nämlich auch bei Vertretung der gegenteiligen Meinung für einen Fremden in der Situation des BF nicht viel gewonnen, da das Bundesamt seinen Schubhaftbescheid mit dem Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ jederzeit selbst aufheben könnte (vgl. § 80 Abs. 1 Z 1 FPG) und im selben Moment einen neuen Schubhaftbescheid hinsichtlich des Sicherungszwecks mutatis mutandis erlassen könnte, wobei die bisherige Zeit der Schubhaft natürlich auf die zulässige Höchstdauer anzurechnen wäre. Außer zusätzlichem Verwaltungsaufwand wäre für einen Fremden in dieser Situation letztlich nichts weiter gewonnen. Zwar ergibt sich aus jüngster Rsp. (VwGH 19.11.2020, Ro 2020/21/001, Rz. 17), dass der Verwaltungsgerichtshof in Konstellationen bei denen die Schubhaft schon zuvor zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen eines Asylverfahrens verhängt wurde, davon ausgeht, dass ab dem Eintritt der Durchsetzbarkeit der entweder bereits bestehenden (Paragraph 59, Absatz 5, FPG) oder mit der zurück- bzw. abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu verbindenden (Paragraph 10, AsylG 2005) aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft (nur mehr) der Sicherung der Abschiebung dient. Es ist aber unklar, ob sich dieser Schluss auch auf den ggst. Fall übertragen lässt, da hier die Schubhaft von Anfang nur zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden ist. Im ggst. praktisch seltenen Fall eines im HRZ-Verfahren hervorkommenden anderen Zielstaates für die Abschiebung kann angenommen werden, dass die verhängte Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung als zur Erlassung einer iSd obiger Judikatur des EuGH nunmehr notwendigen neuen Rückkehrentscheidung als verhängt gelten kann, zumal aufgrund des bereits feststehenden Sachverhalts die Erlassung einer neuen aufenthaltsbeendenden Maßnahme faktisch auf die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung in den nunmehr vorliegenden Staat beschränkt wäre und somit auch nur eine sehr kurze Verfahrensdauer zu erwarten wäre. Letztlich wäre nämlich auch bei Vertretung der gegenteiligen Meinung für einen Fremden in der Situation des BF nicht viel gewonnen, da das Bundesamt seinen Schubhaftbescheid mit dem Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ jederzeit selbst aufheben könnte vergleiche , Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins, FPG) und im selben Moment einen neuen Schubhaftbescheid hinsichtlich des Sicherungszwecks mutatis mutandis erlassen könnte, wobei die bisherige Zeit der Schubhaft natürlich auf die zulässige Höchstdauer anzurechnen wäre. Außer zusätzlichem Verwaltungsaufwand wäre für einen Fremden in dieser Situation letztlich nichts weiter gewonnen. Letztlich ist aber eben das letzte Wort im Hinblick auf den Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ in Hinblick auf den Zielstaat Moldawien aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keineswegs gesprochen: Moldawien konnte oder wollte den BF im September 2020 nicht als moldawischen Staatsbürger identifizieren. Die rekordverdächtig schnelle Ablehnung der Rückübernahme des BF könnte aber, da es sich um einen Grenzfall handelt, auch durchaus auf eine in diesem Fall bestehende Rückübernahmeunwilligkeit Moldawiens aufgrund der terroristischen Vergangenheit des BF zurückzuführen sein. Dass dieser Umstand durchaus eine Rolle spielen kann, hat der Zeuge bestätigt. Das BVwG verkennt nicht, dass der BF eben keinen klaren Nachweis einer moldawischen Staatsangehörigkeit hat, zumal die staatsbürgerschaftlichen Folgen des Zerfalls der UDSSR bekanntermaßen immer wieder erhebliche Probleme bei der Feststellung der nunmehrigen Staatsbürgerschaft ehemaliger Sowjetbürger bereiten. Wie der Zeuge aber auch darlegen konnte, kann es unter Verfolgung diplomatischer Eskalationspfade im Hinblick auf das bestehende Rückübernahmeabkommen der EU mit Moldawien durchaus sein, dass bei dann veranlassten genaueren Nachforschungen ein anderes Ergebnis erzielt wird, zumal auch aus dem HRZ-Verfahren mit Russland weitere Hinweise entspringen können. Bildlich gesprochen geht das BVwG daher davon aus, dass die Tür im Hinblick auf Moldawien „noch durchaus einen großen Spalt offensteht und Licht hindurchdringt“. Davon, dass diese Tür „bereits fest verschlossen sei“ und keinerlei Chance mehr bestehet, dass der BF als Moldawier anerkannt werden, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird, ist das BVwG auf Basis der Aussage des Zeugen derzeit absolut nicht überzeugt. Hinsichtlich des Verfahrens mit Russland kann hingegen überhaupt keine Rede davon sein, dass dieses bereits jetzt aussichtslos ist. Vielmehr beweist die Tatsache, dass die russische Botschaft einer Vorführung des BF zugestimmt hat, dass Russland offensichtlich nicht schon a-limine davon ausgeht, dass keine Rückübernahmeverpflichtung besteht. Da Interviewtermine auch nur schwer zu bekommen sind, weist die Bereitschaft der Botschaft, die das Bundesamt sogar selbst kontaktiert hat, um eine Vorführung zu erreichen, darauf hin, dass dieses Verfahren durchaus erfolgversprechend sein könnte, wenngleich es noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Insgesamt bleibt es daher dabei, dass das Bundesamt daher dem angefochtenen Bescheid den Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ zu Grunde legen durfte und die Erreichung dieses Sicherungszwecks auch nicht unmöglich ist. 3.2.3 Zur Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Das Bundesamt begründete die Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im angefochtenen Bescheid jedenfalls iSd textuellen Hervorhebungen im angefochtenen Bescheid mit dem Vorliegen der der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und Z 9 FPG. Das Bundesamt begründete die Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im angefochtenen Bescheid jedenfalls iSd textuellen Hervorhebungen im angefochtenen Bescheid mit dem Vorliegen der der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und Ziffer 9, FPG. Hinsichtlich der Heranziehung von § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist der Beschwerde Recht zu geben. Es ist auch für das BVwG nicht ersichtlich, durch welches Verhalten der BF mangelnde Kooperationsbereitschaft und mangelnde Mitwirkung im HRZ-Verfahren gezeigt hätte bzw. wodurch er seine Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Schluss des Bundesamtes, dass es der BF bislang unterlassen habe, an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, und sich zudem gemäß seinen eigenen Angaben weigere, trotz aufrechtem Einreiseverbot Österreich zu verlassen, ist für das BVwG unergründlich und nicht nachvollziehbar. Der BF hat faktisch mangels eines Reisedokumentes gar keine Möglichkeit das Bundesgebiet aus Eigenem zu verlassen, zumal auch noch gar nicht feststeht in welches Land er konkret ausreisen sollte, da sich seine Staatsangehörigkeit auch derzeit noch im Status der Klärung befindet. Letztlich hat das Bundesamt auch selbst auf Seite 14 des angefochtenen Bescheides festgestellt „Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.“ Die Aussage des BF bei seiner Einvernahme weder nach Moldawien noch nach Russland zu wollen, sondern in Österreich leben zu wollen, weist zwar auf eine deutliche Ausreiseunwilligkeit hin; eine entsprechend geäußerte Ausreiseunwilligkeit bzw. der Wunsch im Bundesgebiet zu verbleiben begründet aber für sich genommen noch nicht den Tatbestand der Kooperationsverweigerung des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wie die Beschwerde unter Verweis auf VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274 korrekt festhält. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher aus diesen Gründen ggst. nicht einschlägig.Hinsichtlich der Heranziehung von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist der Beschwerde Recht zu geben. Es ist auch für das BVwG nicht ersichtlich, durch welches Verhalten der BF mangelnde Kooperationsbereitschaft und mangelnde Mitwirkung im HRZ-Verfahren gezeigt hätte bzw. wodurch er seine Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Schluss des Bundesamtes, dass es der BF bislang unterlassen habe, an der Beschaffung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, und sich zudem gemäß seinen eigenen Angaben weigere, trotz aufrechtem Einreiseverbot Österreich zu verlassen, ist für das BVwG unergründlich und nicht nachvollziehbar. Der BF hat faktisch mangels eines Reisedokumentes gar keine Möglichkeit das Bundesgebiet aus Eigenem zu verlassen, zumal auch noch gar nicht feststeht in welches Land er konkret ausreisen sollte, da sich seine Staatsangehörigkeit auch derzeit noch im Status der Klärung befindet. Letztlich hat das Bundesamt auch selbst auf Seite 14 des angefochtenen Bescheides festgestellt „Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.“ Die Aussage des BF bei seiner Einvernahme weder nach Moldawien noch nach Russland zu wollen, sondern in Österreich leben zu wollen, weist zwar auf eine deutliche Ausreiseunwilligkeit hin; eine entsprechend geäußerte Ausreiseunwilligkeit bzw. der Wunsch im Bundesgebiet zu verbleiben begründet aber für sich genommen noch nicht den Tatbestand der Kooperationsverweigerung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wie die Beschwerde unter Verweis auf VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274 korrekt festhält. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher aus diesen Gründen ggst. nicht einschlägig. Weiters bezieht sich das Bundesamt auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, weil gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe, was aber für sich allein genommen noch keine Fluchtgefahr begründet. In Zusammenhang damit, dass der BF nicht sozial verankert ist (vgl. Z 9 unten) sowie bewiesen hat, dass er sich auch längere Zeit unauffällig im Verborgenen leben kann und auch einen starken Anreiz hat, sich im Fall der Möglichkeit einer baldigen Abschiebung nach Deutschland abzusetzen – so er in Freiheit wäre – ging das Bundesamt aufgrund dieser Umstände ebenfalls zu Recht von Fluchtgefahr aus. Zu berücksichtigen ist auch – wie das Bundesamt anführt - dass das gegen den BF mit der der Schubhaft zur Grunde liegenden Rückkehrentscheidung verhängte Einreiseverbot ein unbefristetes ist, was die Fluchtgefahr ebenfalls erhöht. Der BF hat nämlich im Fall seiner erfolgreichen Abschiebung hierdurch überhaupt keine Aussicht mehr darauf, in den Schengenraum (legal) zurückkehren zu können, wo insbesondere seine Familie lebt. Der BF hat auch diesem Grund ein erhöhtes Interesse sich einer Abschiebung letztlich zu entziehen, weil es - metaphorisch gesprochen - für ihn eine „Reise ohne Wiederkehr“ (in den Schengenraum) wäre. Die Heranziehung von § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfolgte daher ggst. zu Recht.Weiters bezieht sich das Bundesamt auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, weil gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe, was aber für sich allein genommen noch keine Fluchtgefahr begründet. In Zusammenhang damit, dass der BF nicht sozial verankert ist vergleiche Ziffer 9, unten) sowie bewiesen hat, dass er sich auch längere Zeit unauffällig im Verborgenen leben kann und auch einen starken Anreiz hat, sich im Fall der Möglichkeit einer baldigen Abschiebung nach Deutschland abzusetzen – so er in Freiheit wäre – ging das Bundesamt aufgrund dieser Umstände ebenfalls zu Recht von Fluchtgefahr aus. Zu berücksichtigen ist auch – wie das Bundesamt anführt - dass das gegen den BF mit der der Schubhaft zur Grunde liegenden Rückkehrentscheidung verhängte Einreiseverbot ein unbefristetes ist, was die Fluchtgefahr ebenfalls erhöht. Der BF hat nämlich im Fall seiner erfolgreichen Abschiebung hierdurch überhaupt keine Aussicht mehr darauf, in den Schengenraum (legal) zurückkehren zu können, wo insbesondere seine Familie lebt. Der BF hat auch diesem Grund ein erhöhtes Interesse sich einer Abschiebung letztlich zu entziehen, weil es - metaphorisch gesprochen - für ihn eine „Reise ohne Wiederkehr“ (in den Schengenraum) wäre. Die Heranziehung von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfolgte daher ggst. zu Recht. Zu Guter Letzt führte das Bundesamt aus, der BF sei im Bundesgebiet nicht nennenswert sozial ober beruflich verankert, da er keinen gesicherten Wohnsitz habe, weiters im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig war und er über keine Mittel zur Sicherung seines Unterhalts verfügt (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Seine Existenzgrundlage sowie seine Unterkunft seien von der Beziehung zu einer einzelnen Person abhängig. Auch die Heranziehung von § 76 Abs. 3 Z 9 FPG durch das Bundesamt erfolgte insgesamt zu Recht:Zu Guter Letzt führte das Bundesamt aus, der BF sei im Bundesgebiet nicht nennenswert sozial ober beruflich verankert, da er keinen gesicherten Wohnsitz habe, weiters im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig war und er über keine Mittel zur Sicherung seines Unterhalts verfügt , (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Seine Existenzgrundlage sowie seine Unterkunft seien von der Beziehung zu einer einzelnen Person abhängig. Auch die Heranziehung von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG durch das Bundesamt erfolgte insgesamt zu Recht: Der Wohnsitz der Lebensgefährtin des BF in Tirol gilt jedenfalls nicht als „gesichert“ iSd Bestimmung, da es der BF dort geschafft hat, sich dort fünf Monate vor den Strafverfolgungsbehörden zu verbergen und sich insbesondere dort auch für die selbe Dauer aus den gleichen Gründen nicht behördlich angemeldet hat. Erst der Druck seiner Lebensgefährtin brachte ihn dazu sich einen Tag nach dem bereits gestellten Antrag beim Bundesamt anzumelden. Zu diesem Zeitpunkt war die Anmeldung aber Makulatur, da der BF dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort bereits preisgegeben hatte, was letztlich auch zu seiner schnellen Verhaftung führte. Der selektive Verweis in der Beschwerde auf VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336 sticht im ggst. Fall nicht: In diesem Fall hatte sich das BVwG nämlich nicht ausreichend mit Unterlagen auseinandergesetzt, die bei korrekter Übersetzung u.U. bewiesen hätten, dass sich der BF bei seiner Lebensgefährtin nicht dauerhaft verborgen gehalten habe, weil er im selben Zeitraum im Polen gearbeitet hatte (Rz. 21ff des genannten E). Dem BVwG sei dadurch ein wesentlicher Verfahrensfehler anzulasten gewesen, der in diesem besonderen Fall ausgeschlossen habe Fluchtgefahr iSd Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG anzunehmen:Der Wohnsitz der Lebensgefährtin des BF in Tirol gilt jedenfalls nicht als „gesichert“ iSd Bestimmung, da es der BF dort geschafft hat, sich dort fünf Monate vor den Strafverfolgungsbehörden zu verbergen und sich insbesondere dort auch für die selbe Dauer aus den gleichen Gründen nicht behördlich angemeldet hat. Erst der Druck seiner Lebensgefährtin brachte ihn dazu sich einen Tag nach dem bereits gestellten Antrag beim Bundesamt anzumelden. Zu diesem Zeitpunkt war die Anmeldung aber Makulatur, da der BF dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort bereits preisgegeben hatte, was letztlich auch zu seiner schnellen Verhaftung führte. Der selektive Verweis in der Beschwerde auf VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336 sticht im ggst. Fall nicht: In diesem Fall hatte sich das BVwG nämlich nicht ausreichend mit Unterlagen auseinandergesetzt, die bei korrekter Übersetzung u.U. bewiesen hätten, dass sich der BF bei seiner Lebensgefährtin nicht dauerhaft verborgen gehalten habe, weil er im selben Zeitraum im Polen gearbeitet hatte (Rz. 21ff des genannten E). Dem BVwG sei dadurch ein wesentlicher Verfahrensfehler anzulasten gewesen, der in diesem besonderen Fall ausgeschlossen habe Fluchtgefahr iSd Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG anzunehmen: „Dieser Verfahrensfehler ist relevant, weil auch noch in der Revision behauptet wird, es habe sich bei den vorgelegten Unterlagen u.a. um „Dokumente der polnischen Behörde betreffend die Verlängerung des polnischen Aufenthaltstitels“ gehandelt. Hätte der Revisionswerber aber über einen polnischen Aufenthaltstitel verfügt, so fehlt der Argumentation des BVwG über einen im Wesentlichen durchgehenden (verborgenen) Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich ein essentieller Baustein und es könnte nicht - ohne dass auf die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen eines derartigen Titels eingegangen werden müsste - ohne weitergehende Überlegungen im Sinn des BVwG gesagt werden, er habe seinen dauerhaften Aufenthalt in Österreich gegenüber den Behörden verschleiert. „ (Rz. 25 aaO) Die übrigen angenommenen Fluchtgefahrtatbestände hätten dann nicht mehr ausgereicht um das dortige Erkenntnis des BVwG zu tragen. Der ggst. Fall liegt aber gänzlich anders: Während im obigen Fall die Lebensgemeinschaft mit der Lebensgefährtin bereits seit Jahren bestand und somit von einem intensiven Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszugehen war, hat sich der BF im ggst. Fall vor seiner Einreise im August 2018 noch nie in Österreich aufgehalten und hat auch noch nicht mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt. Der BF und seine Lebensgefährtin waren Jahre vor ihrer Heirat 2018 nach islamischen Ritus bloß flüchtige Bekannte gewesen und hatten danach jahrelang überhaupt keinen Kontakt. Aufgrund der Kürze des gemeinsamen Zusammenlebens bis zur Inhaftierung des BF Mitte Jänner 2019 ist nicht von einer derart starken sozialen Bindung auszugehen, die ein Untertauchen des BF verhindern könnte. Auch ist zu werten, dass im vom VwGH entschiedenen Fall der Revisionswerber bereits zuvor in Österreich längere Zeit behördlich gemeldet war und lediglich in einem einjährigen Zeitraum abgemeldet war. Der BF im ggst. Fall hatte sich dementgegen erst einen Tag nach Stellung des Antrags beim Bundesamt behördlich angemeldet, woraus sehr wohl zu schließen ist, dass ein Wohnsitz bei seiner Lebensgefährtin nicht iSd Z 9 des § 76 Abs. 3 als „gesichert“ angesehen werden kann. Eine mehr als fünfmonatiger Verstoß gegen das MeldeG iVm einer aufgrund der kurzen faktischen Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und einem anschließenden langen Haftaufenthalt (der im vom VwGH entschiedenen Fall nicht vorlag), führen nach Ansicht des BVwG – so wie nach jener des Bundesamtes - unweigerlich zu dem Schluss, dass der BF nicht in einer die Fluchtgefahr beseitigenden Art und Weise im Bundesgebiet ausreichend sozial verfestigt ist und sein Wohnsitz bei seiner Lebensgefährtin „gesichert“ ist. Der ggst. Fall liegt aber gänzlich anders: Während im obigen Fall die Lebensgemeinschaft mit der Lebensgefährtin bereits seit Jahren bestand und somit von einem intensiven Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszugehen war, hat sich der BF im ggst. Fall vor seiner Einreise im August 2018 noch nie in Österreich aufgehalten und hat auch noch nicht mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt. Der BF und seine Lebensgefährtin waren Jahre vor ihrer Heirat 2018 nach islamischen Ritus bloß flüchtige Bekannte gewesen und hatten danach jahrelang überhaupt keinen Kontakt. Aufgrund der Kürze des gemeinsamen Zusammenlebens bis zur Inhaftierung des BF Mitte Jänner 2019 ist nicht von einer derart starken sozialen Bindung auszugehen, die ein Untertauchen des BF verhindern könnte. Auch ist zu werten, dass im vom VwGH entschiedenen Fall der Revisionswerber bereits zuvor in Österreich längere Zeit behördlich gemeldet war und lediglich in einem einjährigen Zeitraum abgemeldet war. Der BF im ggst. Fall hatte sich dementgegen erst einen Tag nach Stellung des Antrags beim Bundesamt behördlich angemeldet, woraus sehr wohl zu schließen ist, dass ein Wohnsitz bei seiner Lebensgefährtin nicht iSd Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, als „gesichert“ angesehen werden kann. Eine mehr als fünfmonatiger Verstoß gegen das MeldeG in Verbindung mit einer aufgrund der kurzen faktischen Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und einem anschließenden langen Haftaufenthalt (der im vom VwGH entschiedenen Fall nicht vorlag), führen nach Ansicht des BVwG – so wie nach jener des Bundesamtes - unweigerlich zu dem Schluss, dass der BF nicht in einer die Fluchtgefahr beseitigenden Art und Weise im Bundesgebiet ausreichend sozial verfestigt ist und sein Wohnsitz bei seiner Lebensgefährtin „gesichert“ ist. Der VwGH verweist weiters in Rz. 17 des oben genannten Erkenntnisses auf VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rz. 31: „Ähnliche Einwände könnten auf den ersten Blick dem schließlich vom BVwG noch geprüften Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG entgegen gehalten werden, in dem auf den Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes Bezug genommen könnte. Die auf das Bestehen integrationsbegründender Umstände abstellende Formulierung dieses Tatbestandes und die dabei vorgenommene Zusammenfassung verschiedenster Aspekte erschweren nämlich ein Verständnis, dass es sich dabei um Kriterien handelt, die annehmen ließen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen könnte. Um § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht "leer laufen" zu lassen, wird es daher umgekehrt darauf ankommen, dass keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter ((Nicht)bestehen familiärer Beziehungen, ...) zu beurteilen ist. Dem kam in diesem Sinn schon in der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bedeutung zu (vgl. etwa das noch zum Fremdengesetz 1997 ergangene Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2005/21/0301). Dass eine demnach abstrakt gegebene "Fluchtgefahr" im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung allerdings unter Umständen nicht ausreichen kann, halten die zitierten ErläutRV zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2008, Zl. 2007/21/0233, selbst fest, wenn dort ausgeführt wird, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines "Sicherungsbedarfs" sind.“„Ähnliche Einwände könnten auf den ersten Blick dem schließlich vom BVwG noch geprüften Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG entgegen gehalten werden, in dem auf den Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes Bezug genommen könnte. Die auf das Bestehen integrationsbegründender Umstände abstellende Formulierung dieses Tatbestandes und die dabei vorgenommene Zusammenfassung verschiedenster Aspekte erschweren nämlich ein Verständnis, dass es sich dabei um Kriterien handelt, die annehmen ließen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen könnte. Um Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nicht "leer laufen" zu lassen, wird es daher umgekehrt darauf ankommen, dass keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter ((Nicht)bestehen familiärer Beziehungen, ...) zu beurteilen ist. Dem kam in diesem Sinn schon in der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bedeutung zu vergleiche etwa das noch zum Fremdengesetz 1997 ergangene Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2005/21/0301). Dass eine demnach abstrakt gegebene "Fluchtgefahr" im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung allerdings unter Umständen nicht ausreichen kann, halten die zitierten ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2008, Zl. 2007/21/0233, selbst fest, wenn dort ausgeführt wird, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines "Sicherungsbedarfs" sind.“ Auch unter diesen Gesichtspunkten bleibt es im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung beim Gesagten: Aufgrund des nur sehr kurzen Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin kann nicht von einer Bindung ausgegangen werden, die eine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende - soziale Verankerung des BF in Österreich nachweisen würden. Es ist nämlich aufgrund dieser Parameter vor allem die Intensität der sozialen bzw. familiären Bindungen zu prüfen. Dass die ggst. Bindung des BF an seine Lebensgefährtin noch nicht eine so tiefgehende war, wie jene im oben erstzitierten Judikat des VwGH, ergibt sich auch daraus, dass der BF seine Lebensgefährtin über seine Straftaten bis zu seiner Verhaftung im Dunkeln ließ. Soweit also die Beschwerde zu insinuieren versucht, dass schon allein die Existenz einer Lebensgefährtin an sich die Anwendung von § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausschließe, ohne dass ein Abstellen auf die soziale Intensität dieser Bindung erforderlich wäre, geht sie ins Leere. Auch unter diesen Gesichtspunkten bleibt es im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung beim Gesagten: Aufgrund des nur sehr kurzen Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin kann nicht von einer Bindung ausgegangen werden, die eine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende - soziale Verankerung des BF in Österreich nachweisen würden. Es ist nämlich aufgrund dieser Parameter vor allem die Intensität der sozialen bzw. familiären Bindungen zu prüfen. Dass die ggst. Bindung des BF an seine Lebensgefährtin noch nicht eine so tiefgehende war, wie jene im oben erstzitierten Judikat des VwGH, ergibt sich auch daraus, dass der BF seine Lebensgefährtin über seine Straftaten bis zu seiner Verhaftung im Dunkeln ließ. Soweit also die Beschwerde zu insinuieren versucht, dass schon allein die Existenz einer Lebensgefährtin an sich die Anwendung von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ausschließe, ohne dass ein Abstellen auf die soziale Intensität dieser Bindung erforderlich wäre, geht sie ins Leere. Darüber hinaus wollte der VwGH in Ra 2019/21/0336 mit der Wendung in Rz. 17: „Dass das vorhandene soziale (familiäre) Netz auch einen Aufenthalt im Verborgenen ermögliche, wovon das BVwG ausging (siehe dazu aber unten Rn. 22 bis 24), verwirklicht, anders als das BVwG offenbar meint, den Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht“ aus Sicht des BVwG auch nur klarstellen, dass Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG im Hinblick auf ein familiäres Netz im Bundegebiet nicht schon alleine mit der Begründung angenommen werden könne, dass einem Fremden ein Untertauchen „in diesem Netz“ ermöglicht werde, eben weil dieses per-se existiere, ohne dass es klare Hinweise dafür gibt, dass dies tatsächlich der Fall ist. Dieser Klarstellung dient auch der Verweis auf Ro 2016/21/0021, wonach eben eine konkrete Prüfung einer möglichen Unterstützung des Fremden beim Untertauchen durch seine Familie sowie der Intensität der familiären Bindung notwendig ist, um zu beurteilen, ob diese einen Fremden vom Untertauchen abhalten werden oder eben nicht. Es wäre auch sinnwidrig anzunehmen, dass eine familiäre Vernetzung eines Fremden iSd letztgenannten Bestimmung, wenn gerade dieses Netz ihn vor behördlichem Zugriff aktiv versteckt und verbirgt (z.B. durch absichtliche behördliche Abmeldung) oder sein Untertauchen durch z.B. logistische Unterstützung sogar proaktiv begünstigt (was jeweils festzustellen wäre), in einem Verfahren wie dem ggst. zu seinen Gunsten - d.h. gegen eine Fluchtgefahr sprechend - in Ansatz zu bringen wäre.Darüber hinaus wollte der VwGH in Ra 2019/21/0336 mit der Wendung in Rz. 17: „Dass das vorhandene soziale (familiäre) Netz auch einen Aufenthalt im Verborgenen ermögliche, wovon das BVwG ausging (siehe dazu aber unten Rn. 22 bis 24), verwirklicht, anders als das BVwG offenbar meint, den Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nicht“ aus Sicht des BVwG auch nur klarstellen, dass Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG im Hinblick auf ein familiäres Netz im Bundegebiet nicht schon alleine mit der Begründung angenommen werden könne, dass einem Fremden ein Untertauchen „in diesem Netz“ ermöglicht werde, eben weil dieses per-se existiere, ohne dass es klare Hinweise dafür gibt, dass dies tatsächlich der Fall ist. Dieser Klarstellung dient auch der Verweis auf Ro 2016/21/0021, wonach eben eine konkrete Prüfung einer möglichen Unterstützung des Fremden beim Untertauchen durch seine Familie sowie der Intensität der familiären Bindung notwendig ist, um zu beurteilen, ob diese einen Fremden vom Untertauchen abhalten werden oder eben nicht. Es wäre auch sinnwidrig anzunehmen, dass eine familiäre Vernetzung eines Fremden iSd letztgenannten Bestimmung, wenn gerade dieses Netz ihn vor behördlichem Zugriff aktiv versteckt und verbirgt (z.B. durch absichtliche behördliche Abmeldung) oder sein Untertauchen durch z.B. logistische Unterstützung sogar proaktiv begünstigt (was jeweils festzustellen wäre), in einem Verfahren wie dem ggst. zu seinen Gunsten - d.h. gegen eine Fluchtgefahr sprechend - in Ansatz zu bringen wäre. Weiters ist unter der genannten Z 9 iVm Z 3 des § 76 Abs. 3 FPG sehr wohl zu werten, ob der BF dementgegen über starke soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in andere Staaten, vornehmlich angrenzende Mitgliedsstaaten hat. Eine starke soziale Bindung in einen anderen Mitgliedstaat kann diesfalls ein klares Indiz für die Gefahr des Untertauchens eben nicht im Bundesgebiet, sondern in jenem anderen Mitgliedstaat sein. Es kommt dabei eben nur auf die Gefahr des Untertauchens um sich der Abschiebung zu entziehen an und nicht darauf „wo“ dieses Untertauchen und im Verborgenen halten genau geschieht. Der BF hat starke soziale und familiäre Kontakte nach Deutschland, wo seine Eltern und seine Schwester leben, mit denen er auch in regelmäßigem Kontakt steht. Es besteht daher die nicht bloß geringe Wahrscheinlichkeit, dass der BF sich nach Deutschland absetzt, soweit eine Abschiebung nach Moldawien oder Russland spruchreif wird, zumal die dortige soziale Verankerung in der Großstadt Düsseldorf ein Untertauchen erleichtern würde. Auch muss der BF nun keine Strafverfolgung in Deutschland mehr befürchten, da er für seine terroristischen Straftaten bereits in Österreich rk. bestraft wurde. Auch ist der mögliche Wohnsitz des BF bei seiner Lebensgefährtin in XXXX nur 25 Straßenkilometer von der deutschen Staatsgrenze entfernt. Der BF hat es bereits in einer XXXX in Tirol größtenteils außerhalb der touristischen Saison geschafft, „nicht weiter aufzufallen“. Es ist daher davon auszugehen, dass er in einer deutschen Großstadt umso weniger auffallen würde, was ein Untertauchen in Deutschland erheblich begünstigt. Weiters ist unter der genannten Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG sehr wohl zu werten, ob der BF dementgegen über starke soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in andere Staaten, vornehmlich angrenzende Mitgliedsstaaten hat. Eine starke soziale Bindung in einen anderen Mitgliedstaat kann diesfalls ein klares Indiz für die Gefahr des Untertauchens eben nicht im Bundesgebiet, sondern in jenem anderen Mitgliedstaat sein. Es kommt dabei eben nur auf die Gefahr des Untertauchens um sich der Abschiebung zu entziehen an und nicht darauf „wo“ dieses Untertauchen und im Verborgenen halten genau geschieht. Der BF hat starke soziale und familiäre Kontakte nach Deutschland, wo seine Eltern und seine Schwester leben, mit denen er auch in regelmäßigem Kontakt steht. Es besteht daher die nicht bloß geringe Wahrscheinlichkeit, dass der BF sich nach Deutschland absetzt, soweit eine Abschiebung nach Moldawien oder Russland spruchreif wird, zumal die dortige soziale Verankerung in der Großstadt Düsseldorf ein Untertauchen erleichtern würde. Auch muss der BF nun keine Strafverfolgung in Deutschland mehr befürchten, da er für seine terroristischen Straftaten bereits in Österreich rk. bestraft wurde. Auch ist der mögliche Wohnsitz des BF bei seiner Lebensgefährtin in römisch 40 nur 25 Straßenkilometer von der deutschen Staatsgrenze entfernt. Der BF hat es bereits in einer römisch 40 in Tirol größtenteils außerhalb der touristischen Saison geschafft, „nicht weiter aufzufallen“. Es ist daher davon auszugehen, dass er in einer deutschen Großstadt umso weniger auffallen würde, was ein Untertauchen in Deutschland erheblich begünstigt. In Summe hat das Bundesamt daher zur Recht auch § 76 Abs. 3 Z 9 FPG zur Anwendung gebracht.In Summe hat das Bundesamt daher zur Recht auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zur Anwendung gebracht. Dass die geforderte Einhaltung der Auflagen aufgrund seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft ein Garant für die Verhinderung eines Untertauchens sein soll, ist aufgrund obiger Umstände nicht glaubhaft oder wahrscheinlich. Der BF konnte in Tirol offenbar fünf Monate leben, ohne weiter aufzufallen, weshalb insbesondere bei einem Absetzen des BF über die nahe Grenze nach Deutschland davon auszugehen ist, dass des dem BF erneut gelingen wird, sich auch den deutschen Behörden zu entziehen bzw. sich vor diesen zu verbergen. Der BF konnte weiters mit gefälschten Papieren mehrere Staatsgrenzen überqueren, obwohl er bereits zur Einreiseverweigerung aufgrund von Terrorismusverdacht ausgeschrieben war und hat es geschafft sich von Somalia bis nach Italien und weiter nach Österreich durchzuschlagen. Wenn es dem BF gelungen ist, sich schon in einer kleinen Gemeinde in Tirol fünf Monate vor den Strafverfolgungsbehörden zu verbergen, ist auch davon auszugehen, dass ihm dies in jenem Land, dass er als seine Heimat sieht (Deutschland) noch umso leichter gelingen würde. Zusammengefasst hat das Bundesamt das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd Z 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG aus Sicht des BVwG noch ausreichend begründet. Der Wegfall der vom Bundesamt fälschlicherweise angenommen Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1 FPG und das Verkennen der offensichtlich vorliegenden und im Teilerkenntnis des BVwG vom 29.01.2021 dem Fortsetzungssauspruch auch zu Grunde gelegten Z 2 des § 76 Abs. 3 leg. cit. belasten den Schubhaftbescheid zwar durchaus etwas in seiner Tragfähigkeit für die verhängte Schubhaft. Im Ergebnis geht das BVwG aber immer noch davon aus, dass die korrekte Heranziehung der Z 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG dem angefochtenen Bescheid noch ausreichend tragfähig für die ggst. Schubhaftverhängung machen. Zusammengefasst hat das Bundesamt das Vorliegen von Fluchtgefahr iSd Ziffer 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus Sicht des BVwG noch ausreichend begründet. Der Wegfall der vom Bundesamt fälschlicherweise angenommen Fluchtgefahr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und das Verkennen der offensichtlich vorliegenden und im Teilerkenntnis des BVwG vom 29.01.2021 dem Fortsetzungssauspruch auch zu Grunde gelegten Ziffer 2, des Paragraph 76, Absatz 3, leg. cit. belasten den Schubhaftbescheid zwar durchaus etwas in seiner Tragfähigkeit für die verhängte Schubhaft. Im Ergebnis geht das BVwG aber immer noch davon aus, dass die korrekte Heranziehung der Ziffer 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG dem angefochtenen Bescheid noch ausreichend tragfähig für die ggst. Schubhaftverhängung machen. 3.2.4 Zur Verhältnismäßigkeit: Als weitere Voraussetzung iSd § 76 Abs. 2 Z 2 ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Als weitere Voraussetzung iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie das Bundesamt korrekt anführt, sind gemäß §76 Abs. 2a FPG strafrechtliche Verurteilungen bei dieser Bemessung maßgeblich miteinzubeziehen. Wie das Bundesamt korrekt anführt, sind gemäß §76 Absatz 2 a, FPG strafrechtliche Verurteilungen bei dieser Bemessung maßgeblich miteinzubeziehen. Im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung des BF wegen terroristischer Straftaten und bei Wertung der Schwere dieser Straftaten am Katalog der Einreiseverbotstatbestände des § 53 Abs. 3 FPG, wird deutlich, dass die öffentlichen Interessen an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des BF nicht denkbar größer sein könnten. Der BF wird daher aufgrund der Schwere der von ihm begangen mit höchster Gefährlichkeit versehenen Straftaten im Hinblick auf § 76 Abs. 2a FPG deutlich intensivere bzw. längere Eingriffe in sein Grundrecht auf persönliche Freiheit zu erdulden haben, als Straftäter die beispielsweise wegen minderschwerer Suchtgiftdelikte verurteilt wurden. Es besteht angesichts der gegenwärtigen Bedrohung durch internationalen Terrorismus, der sich auch Österreich im Hinblick auf den Terroranschlag in der Wiener Innenstadt im November 2020 nicht entziehen kann, ein größtmögliches öffentliches Interesse, den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen gesichert zu beenden, wenn diese wegen terroristischer Straftaten verurteilt wurden. Im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung des BF wegen terroristischer Straftaten und bei Wertung der Schwere dieser Straftaten am Katalog der Einreiseverbotstatbestände des , Paragraph 53, Absatz 3, FPG, wird deutlich, dass die öffentlichen Interessen an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des BF nicht denkbar größer sein könnten. Der BF wird daher aufgrund der Schwere der von ihm begangen mit höchster Gefährlichkeit versehenen Straftaten im Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG deutlich intensivere bzw. längere Eingriffe in sein Grundrecht auf persönliche Freiheit zu erdulden haben, als Straftäter die beispielsweise wegen minderschwerer Suchtgiftdelikte verurteilt wurden. Es besteht angesichts der gegenwärtigen Bedrohung durch internationalen Ter