RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.02.2021 GeschäftszahlI414 2184889-1 Spruch, I414 2184889-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 14.11.2017 beatragte Herr XXXX , geb. am XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.Am 14.11.2017 beatragte Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Vom Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) wurde Dr. W., Facharzt für Orthopädie, mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.12.2017 hielt Dr. W. in seinem Gutachten vom 29.12.2017 fest: „[…] Anamnese: Seit 30 Jahren Beschwerden mit meiner Lendenwirbelsäule, derzeit strahlende Schmerzen in da linke Bein aus, in den Oberschenkel seitlich, bis zum Kniegelenk. Beidseits verspüre ich ein Kribbeln. Ich [bin] regelmäßig in intensiver Physiotherapie. Aufgrund der genannten Schmerzen habe ich einen Schmerzmittelbedarf. Zur Sicherheit verwende ich zwei Krücken. Damit kann ich etwas weiterlaufen, jedoch nach 200-300 m werden die Schmerzen unerträglich, sodass sich eine Pause einlegen muss. Derzeitige Beschwerden: Kreuzschmerzen, ausstrahlenden des linke Bein. […] Gesamtmobilität-Gangbild: Selbstständig mobil, ohne technische/orthopädische Hilfsmittel. Kein Schonhinken, Schrittlänge normal, Gangbild beim Betreten der Ordination unauffällig, zügig. An- und Auskleiden selbstständig unauffällig. Zehen- und Fersengang bei Ataxie erschwert durchführbar. Lagerhauswechsel unauffällig. […] Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder bedingten Funktionseinschränkungen, eure voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Pseudorad. Lumboischialgie links, LWS Degeneration 2 Ataxie, Z.n. Kleinhirntumor 3 Hypertonie, leichte Hypertonie […] Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel-welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, dass Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die vom Antragsteller angegebene Einschränkung der Gehstrecke kann auf Basis der vorliegenden Befunde bzw. auf Basis des Untersuchungsbefundes nicht objektiviert werden. Dem Kunden kann die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke (300-400
- m)zugemutet werden, ein selbstständiges Einsteigen und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist zumutbar, der sichere Transport im Verkehrsmittel gegeben. […] Gutachterliche Stellungnahme: Die Benützung von öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar. […]“ Mit Bescheid vom 08.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Begründet wurde ausgeführt, dass das ärztliche Begutachtungsverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig einen als Beschwerde zu behandelnden Einspruch an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er nicht in der Lage sei, längere Wegstrecke zu Fuß zu bewältigen. Ohne Hilfsmittel und ohne Pause könne er max. 15-20 m zurücklegen. Auch unter Zuhilfenahme seiner Krücken verlängere sich die Wegstrecke nicht merklich (100-200 m). Zudem wurde der Stufen gehen Schmerzen verursachen. Die Beschwerde unter Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht an 02.02.2018 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 26.02.2018 wurde Dr. W. Neuerlich mit der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens beauftragt. In seinen am 20.03.2018 beim erkennenden Gericht eingelangten ergänzenden Sachverständigengutachten beantwortete Dr. W. Die gestellten Fragen wie folgt: „
- a)Kann der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke (ca. 300 bis 400
- m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe (allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe) ohne Unterbrechung zurücklegen? - Ja
- b)Erschwert die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels in hohem Maß? - Nein
- c)Wirkt sich die dauernde Gesundheitsschädigung/die dauernden Gesundheitsschädigungen auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens (zu überwindende Niveauunterschiede) und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel (u.a. beim Stehen oder bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt) unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen? - Nein
- d)Bestehen bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten? - Nein
- e)Bestehen bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit? - Nein
- f)Bestehen beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen? - Im neurologischen und psychischen Status am 21.12.2017 konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen festgestellt werden. Stellungnahme: In der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer an, dass aufgrund der „massiven Schmerzen in der Wirbelsäule“ unter Zuhilfenahme seiner Krücken lediglich eine Wegstrecke von max. 100-200 m zurücklegen könne. Nach Kontrolle des Gutachtens vom 21.12.2017 kann bestätigt werden, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Gehstrecke von 300-400 m zugemutet werden kann. Aus orthopädische Fachsicht konnten im Bereich der Wirbelsäule und auch sonst keine Funktionseinschränkungen bzw. so ausgeprägten Funktionseinschränkungen objektiviert werden, die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würden. Im Bereich der Lendenwirbelsäule kann nämlich eine Funktionseinschränkung mittleren Grades objektiviert werden: Es bestehen fortgeschrittene radiologische Veränderungen (objektiviert mittels vorgelegt MRT der Lendenwirbelsäule), es besteht ein anamnestisch mitgeteilter Schmerzmittelbedarf mit Novalgin und Noax, in der orthopädischen Untersuchung wurde eine pseudoradikuläre Symptomatik objektiviert (Pseudolasegue links endlagig positiv), Nervenwurzel-Kompressionen konnten nicht objektiviert werden, ins konnten keine neurologischen Defizite objektiviert werden. Somit findet sich nach klinischen Untersuchung, Medikamentenanamnese, Durchsicht der vorgelegten radiologischen Befunde kein Korrelat für die in der Beschwerde subjektiv mitgeteilt, stark verkürzte Gehstrecke.“ Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines Parteiengehörs am 12.04.2018 zur Kenntnis gebracht. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nahm der Beschwerdeführer Gebrauch und zeigte sich mit dem gutachterlichen Ergebnis nicht einverstanden. Er legte eine weitere ärztliche Stellungnahme vom 30.04.2018 vor. Der Kurzbericht von Dr. D., einem Arzt für Allgemeinmedizin, weist neuerlich auf kurzfristige Schwindelattacken/Gangunsicherheiten hin, “die möglicherweise noch auf die vor über 30 Jahren stattgehabte operative Sanierung eines Angiomes im Kleinhirn (Uniklinik IBK) zurückzuführen ist.“ Der Patient sei schmerzbedingt erheblich eingeschränkt und wiederholt vorstellig bei Orthopäden, konservativen Orthopädie und zu Beginn
(2014)auch auf der Neurochirurgie. Vom erkennenden Gericht wurde Dr. G. mit der Erstellung eines abschließenden Gutachtens beauftragt. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers langte das Sachverständigengutachten vom 04.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein, dem nach Gewährung eines Parteiengehörs von den Verfahrensparteien nicht mehr entgegengetreten wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit 70 % festgesetzt. Er ist im Besitz eines Behindertenpasses.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit 70 % festgesetzt. Er ist im Besitz eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer leidet an einer Lumboischialgie links, Degeneration der Lendenwirbelsäule (Leiden 1), an einem Zustand nach Kleinhirntumor (Leiden 2) und an leichter Hypotonie (Leiden 3). Der Beschwerdeführer kann eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter auch unter Zuhilfenahme von Behelfen wie Rollator oder Krückstöcke nicht ohne Unterbrechung zurücklegen. Niveauunterschiede sind nur erschwert passierbar und ist der sichere Transport im Verkehrsmittel nicht gegeben. Es besteht eine erhebliche Einschränkung der neurologischen Funktionen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Wohnort, zum Alter des Beschwerdeführers sowie zum Behindertenpass ergeben sich aus den vorgelegten Akt der belangten Behörde und sind unstrittig. Die Feststellungen zu den funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten und werden diese in den vom erkennenden Gericht eingeholten Gutachten bestätigt. In den früheren Gutachten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Auch diese Gutachten wurden umfassend begründet und setzten sich mit den Leiden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich auseinander. Allerdings folgt der erkennende Senat dem zuletzt von Dr. G. erstatteten Gutachten vom 04.08.2020, dies aufgrund folgender Überlegungen: Das ärztliche Sachverständigengutachten des Dr. G. beruht nicht nur auf einer aktuellen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sondern bezieht auch die früheren Gutachten mit ein und begründet, weshalb es zu Abweichungen kommt. Dr. G. führt diese auf den aktuellen Zustand des Beschwerdeführers zurück. Er konnte sich ein ganzheitliches Bild von der körperlichen Verfassung und Leistungsfähigkeit machen und hält dazu auch fest, dass von einem unauffälligen bzw. zügigen Gangbild, wie es in vorigen Gutachten attestiert wurde, nicht gesprochen werden kann. Auch das Zurücklegen einer Wegstrecke von 900 Meter schloss er aus. Der Sachverständige beschrieb unter Punkt „Objektiver Befund“ das tatsächliche Gangbild ausführlich und ergibt sich aus der Schilderung schlüssig und nachvollziehbar, dass aufgrund des ausgeprägten Schwankschwindels als Folge des Kleinhirntumors eine Sturzneigung besteht und nach ein paar Schritten eine Pause eingelegt werden muss. Auch die Zuhilfenahme von Doppelkrückstöcken wurde mit dem Beschwerdeführer erprobt und konnte mit der Beschreibung, dass damit zwar eine gewisse Sicherheit gegeben ist, allerdings weiter eine Ataxie mit Schwankungen nach allen Seiten besteht, bildhaft dargelegt werden, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ohne Unterbrechung unmöglich ist. Die neurologischen Fähigkeiten bezeichnete der Sachverständige bei Zustand nach Kleinhirntumor als schwer eingeschränkt und ist in Zusammenschau mit den festgehaltenen ataktischen und leicht spastischen Bewegungsmustern auch nachvollziehbar, dass das Überwinden von Niveauunterschieden erschwert möglich ist und das sichere Anhalten in einem Verkehrsmittel beim üblichen Betrieb mit einer Sturzneigung einhergeht. Das Gutachten nimmt damit Bezug auf alle Umstände und legt die medizinische Sicht dar. Es stehen mit den allgemeinen Gesetzen der Logik im Einklang, ist schlüssig und vollständig und ihm wurde nicht (mehr) entgegen getreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses abschließende Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass sind die Art und das Ausmaß die beim Beschwerdeführer festgestellte Gesundheitsschädigung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Möglichkeit gegeben, sich zu äußern. Dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht (mehr) entgegen getreten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der aktuellsten gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in der eingeholten ärztlichen Stellungnahme berücksichtigt. Somit ist der Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben und wurde im Übrigen auch nicht beantragt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht §§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt: „Einzelrichter §
- Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen. § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“ Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 und 58 Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt: „§
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.“ Zu A) – Stattgabe der Beschwerde: 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: „ABSCHNITT VI„ABSCHNITT römisch sechs BEHINDERTENPASS § 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.“
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.“ § 1 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2016/263, lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. römisch zwei Nr. 2016/263, lautet wie folgt: „Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.“
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.“ 3.2.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128). 3.
- Nach den Ausführungen des Gutachters Dr. G. liegt die bewältigbare Wegstrecke des Beschwerdeführers ohne Unterbrechung auch bei Zuhilfenahme von Behelfen aktuell bei nur einigen Metern. Durch den auftretenden Schwankschwindel als Folge des Kleinhirntumors muss der Beschwerdeführer die Möglichkeit des Anhaltens an einer Wand oder an einem Gegenstand haben, da es sonst zur Gefahr der Sturz- bzw. Fallneigung zur Seite kommt. Auch ein sicherer Transport im Verkehrsmittel scheidet aufgrund der ständigen Sturzgefahr aus und sind Niveauunterschiede zudem nur erschwert passierbar, sodass das Ein- und Aussteigen nicht ohne Probleme zu bewältigen ist. Der Zustand nach Kleinhirntumor-OP in Ausprägung eines ataktischen Gangbildes mit leicht spastischen Bewegungsmustern ist unter erhebliche Einschränkung der neurologischen Fähigkeiten zu subsumieren und liegt bereits aus dem Grund des § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung vor. Auch die oben angeführte Judikatur erfordert die Möglichkeit des Zurücklegens einer Wegstrecke von ca. 300 bis 400 Metern ohne Unterbrechung und liegt die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers klar darunter. Auch der sichere Transport und die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens sind nicht gegeben (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).3.
- Nach den Ausführungen des Gutachters Dr. G. liegt die bewältigbare Wegstrecke des Beschwerdeführers ohne Unterbrechung auch bei Zuhilfenahme von Behelfen aktuell bei nur einigen Metern. Durch den auftretenden Schwankschwindel als Folge des Kleinhirntumors muss der Beschwerdeführer die Möglichkeit des Anhaltens an einer Wand oder an einem Gegenstand haben, da es sonst zur Gefahr der Sturz- bzw. Fallneigung zur Seite kommt. Auch ein sicherer Transport im Verkehrsmittel scheidet aufgrund der ständigen Sturzgefahr aus und sind Niveauunterschiede zudem nur erschwert passierbar, sodass das Ein- und Aussteigen nicht ohne Probleme zu bewältigen ist. Der Zustand nach Kleinhirntumor-OP in Ausprägung eines ataktischen Gangbildes mit leicht spastischen Bewegungsmustern ist unter erhebliche Einschränkung der neurologischen Fähigkeiten zu subsumieren und liegt bereits aus dem Grund des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung vor. Auch die oben angeführte Judikatur erfordert die Möglichkeit des Zurücklegens einer Wegstrecke von ca. 300 bis 400 Metern ohne Unterbrechung und liegt die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers klar darunter. Auch der sichere Transport und die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens sind nicht gegeben vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Es liegen damit die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vor und war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Zusatzeintragung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Zusatzeintragung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I414.2184889.1.00